1896 / 23 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Jan 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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andere Gerichte auch anders entscheiden können als dieser Ge— richtshof. Ich werde mich aber um den Fall bekümmern und werde demnächst einen Beschluß fassen, wie ich ihn für richtig halte.

(Heiterkeit) Abg. Dr. 3 Ich kann nur bestätigen, daß damals die Be⸗ 1 des Entwurfs mit Absicht gestrichen ist; die betreffenden bsbeamten wollen auch wöchentliches Gehalt beziehen können. Redner begründet dann seinen Antrag wegen der Zusammenstellung der auf 52 des 5 1204 der Gewerbeordnung erlassenen Ver⸗ ordnungen. Es handle sich nicht bloß um Verordnungen des Bundes⸗ raths, sondern auch um solche der Einzelregierungen und der Bezirks⸗ ungen. Die Zahl dieser VerCrdnungen sei sehr groß, aber sie seien dem Peichstage kaum zugänglich, . ö

Abg. Stadthagen (Soz.) bestätigt, was der Abg. Schmidt in Betreff der Entscheidungen einer Kammer des Berliner Landgerichts mitgetheilt hat; die betreffende Kammer habe aber auch ständig im Gegensatz zum Gewerbegericht entschieden, daß die Vorarbeiter und Kolonnenführer als selbständige Unternehmer anzusehen seien.

Staatssekretär, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:

Ich wollte nur den Ausführungen des Herrn Abg. Hitze gegen⸗ über meine Bereitwilligkeit erklären, den Versuch zu machen, daß eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche die Landes—⸗ Zentralbehörden und die Polizeibehörden auf Grund des § 120 e. der Gewerbeordnung erlassen haben, angefertigt wird.

Abg. Beckh (fr. Volksp.) regt an, ob nicht entgegen der An nahme mancher Gerichte, wonach die Kolonnenführer als selbständige Unternehmer angesehen werden, eine Aenderung eintreten könnte.

Staatssekretär, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:

Die Angelegenheit wird gern erwogen werden.

Darauf wird das Gehalt des Staatssekretärs bewilligt,

266 die übrigen Besoldungen des Reichsamts des Innern. m 5 Uhr wird die weitere Berathung bis Sonnabend 1 Uhr vertagt.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 5. Sitzung vom A. Januar 1896.

Auf der Tagesordnung steht die erste Berathung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1895, betreffend die Förderung eines veränderten Bebauungsplans des durch Brand zerstörten Fleckens Brotterode. . .

Abg. von Christen (fr. . bemerkt, daß die freiwilligen Beiträge nicht ausreichten, um die Noth des abgebrannten Fleckens zu lindern. Die Behörden haben ja alles gethan, was möglich war; aber was für ein Unglück wäre entstanden, wenn der Brand im Winter stattgefunden hätte, wo keine hilfsbereiten Sommergäste dagewesen wären? Deshalb müsse man fragen, ob nicht die Regierung mit weitgehenden Vollmachten auszustatten sei, um in solchen Fällen sofort n zu können. Man müsse der Regierung dankbar sein für die vorliegende Verordnung, denn schnelle Hilse that noth. Redner bemängelte einige Härten in der Verordnung. Der Kreis Schmalkalden sei nicht leistungsfähig, deshalb müsse umfassende Staatshilfe eintreten. In der Kommission werde genauer zu prüfen sein, wie am besten geholfen werden könne. Er schlage eine besondere Kommission von 14 Mitgliedern dafür vor.

Justiz⸗Minister Schönstedt:

Meine Herren! Da voraussichtlich nach dem Antrage des Herrn Abg. von Christen die Vorlage einer Kommission zur Berathung überwiesen werden wird, so liegt, glaube ich, für den Vertreter der Staatsregierung in diesem Augenblick noch nicht die Nothwendigkeit vor, sich auf den materiellen Inhalt der Vorlage des Näheren einzu⸗ lassen. Insbesondere wird auch der Augenblick noch nicht gekommen sein, in dem auf irgendwie zuverlässiger Grundlage die von dem Herrn Vorredner angeregte Frage, ob zur Durchführung des Gesetzes die Gemeinde Brotterode der Staatshilfe bedürfe, erörtert werden könnte. . Gegenüber den Bemerkungen des Herrn Vorredners, daß in dieser Beziehung die preußischen Gesetzgebungs⸗ und Verwaltungseinrichtungen eine Lücke ließen, indem nicht dafür gesorgt sei, daß bei Nothständen, wie sie hier in Frage ständen, augenblicklich Hilfe eintreten könne, da glaube ich doch, daß ein solcher Vorwurf nicht vollkommen berechtigt ist. Wenigstens kann ich mir keine Vorstellung davon machen, wie schon im voraus für die Hilfe bei derartigen unerwartet und plötzlich eintretenden Nothständen zu sorgen wäre.

Im übrigen meine ich, daß der gute Wille der Regierung, der Gemeinde Brotterode zur Hilfe zu kommen, soweit es den bestehenden Traditionen entspricht, auch schon in der Ihnen vorgelegten Verordnung zum Ausdruck gekommen ist, indem die Königliche Staatsregierung darin in umfassender Weise ihre Bereitwilligkeit kundgegeben hat, den wesentlichsten Theil der durch die Ausführung der Verordnung und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes entstehenden Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Meine Herren, inwieweit die aus der Verordnung sich ergebenden finanziellen Anforderungen an die Ge⸗ meinde Bretterode und an die Betheiligten selbst über deren Leistungs⸗ fähigkeit hinausgehen, das ist eine Frage, die nicht so ohne weiteres und ohne genaue Prüfung beantwortet werden kann.

Die Königliche Staatsregierung hat in Erfüllung ihrer ver—⸗ fassungsmäßigen Pflicht die von ihr auf Grund des Art. 63 der Ver— faffungsurkunde erlassene Nothverordnung den beiden Häusern des Landtags alsbald nach seinem Zusammentritt zur Genehmigung wvor— gelegt. Nach den Bemerkungen des Herrn Vorredners würde vielleicht anzunehmen sein, daß das Vorgehen der Staats- regierung in dieser Angelegenheit in Bezug auf seine Ver— fassungsmäßigkeit einer absprechenden Beurtheilung in diesem Hause nicht entgegenzusehen hat. Nichtsdestoweniger glaube ich mit Rücsicht auf die Stellung, die einzelne hervorragende Organe der Presse gegenüber der Verordnung eingenommen haben, kurz auf diese Frage eingehen zu müssen.

Es hat zunächst die Frankfurter Zeitung im November vorigen Jahres, bald nach Erlaß der Verordnung, einen Artikel gebracht, der von dem Gedanken beherrscht wurde, daß seitens der Regierung hier gewissermaßen ein Vorstoß versucht sei, um zu sehen, wie wohl das Land sich gegenüber der ziemlich außer Uebung gekommenen Anwendung des verfassungs mäßigen Oktroylerungsrechts verhalten werde. Ez wurde der Staatgregierung die Absicht imputiert, hier ge⸗ wissermaßen einen Versuchsballon auffteigen zu lassen, um, wenn die Sache unangefochten durchginge, von diesem Kampfmittel reaktionärer Regierungen auch für andere Falle geeigneten Gebrauch zu machen.

Die „Kölnische Zeltung' ist bald nachher, scheinbar in An⸗ knüpfung an diese Ausführungen der Frankfurter Zeitung‘, auf den⸗

selben Boden getreten und hat gleichfalls die Verfafsungsmäßigkeit der

Verorbnung in Zweifel zu zieben gesucht. Nun, melne Herren, dem gegenüber möchte ich ganz kurz den Sachverhalt klarstellen. Der Ort Brotterode war im Jull v. J. durch Brand fast voll.

ständig zerstört. Ein paar tausend Ginwohner waren obdachlos. Die bisherige Bauart und Lage des Orts war eine solche, daß die sämmt⸗ lichen betheiligten Behörden, Gemeinde und Staatsbehörden, keinen Augenblick darüber in Zweifel waren, daß ein Wiederaufbau des Orts in seiner früheren Gestalt vollständig ausgeschlossen sei, wenn man nicht die Gefahren, denen der Ort bisher ausgesetzt war, für die Zu—⸗ kunft wiederum herausfordern wollte. Man war darüber einig, daß deshalb nicht nur für eine Hebung der augenblicklichen Nothstandsber⸗ hältnisse zu sorgen sei durch Herstellung von Baracken zur Unterbringung der Obdachlosen und durch sonstige Unterstützung der Nothleidenden, sondern, daß auch im Wege der Gesetzgebung eingeschritten werden müsse, um sobald als möglich die Wiederherstellung dieses industrie⸗ reichen Orts zu ermöglichen. Die geltende Gesetzgebung reicht dazu nicht aus. Wenn, wie schon das Straßenanlegungsgesetz vom Jahre 1875 für die Fälle eines solchen Brandunglücks es voraussieht, ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden müßte, der doch eine erheb⸗ liche Verschiebung der bestehenden Eigenthumeverhältnisse zur noth—⸗ wendigen Voraussetzung hatte, so würde in Anwendung des Ent⸗ eig nungsgesetzes in absehbarer Zeit dieses Ziel garnicht zu erreichen gewesen sein. Es kam aber noch der erschwerende Umstand hinzu, daß für die Aufstellung und Durchführung eines solchen Bebauungsplans die nothwendigen Unterlagen insoweit fehlten, als mit dem größten Theil der Häuser auch das Amtsgerichtsgebäude und fast sämmtliche Grundbücher und Grundakten mit ihm verbrannt waren, sodaß die Eigenthümer nicht in der Lage waren, sich als solche zu legitimieren, und auch eine Uebersicht bezüglich der als Real⸗ gläubiger an der Sache interessierten Personen nicht vorhanden war. Es stellten deshalb alsbald die Provinzialbehörden, und zwar sowohl der Regicrungs⸗Präsident als der Ober⸗Landesgerichts⸗Präsident, über⸗ einstimmend den Antrag, daß die Königliche Staatsregierung von der Befugniß des Art. 63 der Verfassungsurkunde Gebrauch machen und durch eine Nothverordnung diejenigen Maßregeln treffen möge, die un⸗ bedingt geboten waren, um den Wiederaufbau des Orts mit thunlichster Beschleunigung zu bewirken.

Nun, meine Herren, die Staatsregierung hat eingehend geprüft, ob sie in der Lage sei, diesem Verlangen nachzugeben, und hat in bester Ueberzeugung geglaubt, diese Frage bejahen zu können. Der Voraussetzungen des Art. 63 der Verfassungsurkunde sind ja mehrere.

Die erste ist die, daß es sich um Beseitigung eines ungewöhn⸗ lichen Nothstands handelt. Das Vorhandensein eines solchen wird wohl von keiner Seite bestritten werden. Die zweite ist: diese Be⸗ seitigung muß sich als dringende darstellen. Darüber wird in dem vorerwähnten Zeitungsartikel gesagt, so dringlich sei die Sache wohl nicht gewesen; das ergäbe sich schon daraus, daß die Staatsregierung so lange Zeit für den Erlaß der Nothverordnung gebraucht habe. Nun, meine Herren, der letztere Umstand könnte ja vielleicht dazu führen, zu sagen, die Regierung habe nicht voll ihre Pflicht gethan, sie hätte rascher arbeiten können, als sie that. Aber für die objektive Beurtheilung der Dringlichkeit ist dies doch vollkommen bedeutungslos. Zur Rechtfertigung der Regierung bemerke ich aber, daß es sich hier um eine überaus schwierige, bis dahin nicht gesetzlich geregelte Materie handelt, daß die Regierung sich vor einer Reihe zweifelhafter Rechts— fragen befand, deren Beantwortung so im Handumdrehen nicht möglich war; ferner, daß der Erlaß dieser Verordnung in die Reise⸗ und Urlaubszeit fiel, wo die Mitglieder des Staats⸗Ministeriums und ihre Räthe auch ein gewisses Erholungsbedürfniß haben, sodaß über die für eine sachgemäße Erledigung dieser Frage nothwendigen Kräfte nicht immer verfügt werden konnte; schließlich, daß bei der Ausarbeitung dieser Nothverordnung drei verschiedene Ressorts in Frage kamen, was zur Erleichterung des Geschäftsganges nicht dient. Uebrigens ist durch diese Verzögerung der Gemeinde ein Nachtheil nicht erwachsen und konnte es nicht, weil den Betheiligten von vornherein mitgetheilt war, die Regierung wolle ihnen durch eine Nothverordnung zu Hilfe kommen. So konnten sie alle Vorarbeiten für Aufstellung eines neuen Bebauungsplans treffen und ihn zum Abschluß bringen, um nach Erlaß der Verordnung sofort mit dessen Ausführung vorzugehen.

Nun hat die „Frankfurter Zeitung“ gemeint, man könne ja den Landtag innerhalb 24 Stunden jusammenberufen, man hätte nicht nöthig, zu dem außergewöhnlichen Mittel der Nothverordnung zu greifen. Da frage ich aber doch, was man in Preußen und Deutschland wohl ge⸗ sagt hätte, wenn zur Abhilfe eines solchen doch nur lokalen Nothstandes die Mitglieder des Landtags aus ihren Sommerfrischen nach Berlin berufen wären? Hätte die Staatsregierung es verantworten können, die Kosten einer außerordentlichen Zusammenberufung des Landtages für eine an sich so geringfügige Angelegenheit dem Staat aufjzu— bürden? Hätte man überhaupt dafür einen beschlußfähigen Landtag versammeln können? Diese Fragen würde wohl niemand so leicht bejahen. Ich sehe hier dabhon ab, daß formell für die Regierung keine Verpflichtung besteht, die Kammern zu berufen, wenn sie es nicht für angemessen hält; Voraussetzung des Artikels 63 ist nur, daß die Kammern nicht versammelt s ind.

Nun ist behauptet worden, daß die erlassene Verordnung in Wider⸗ spruch stehe mit Artikel 9 der Verfassungsurkunde, dessen Wortlaut dahin geht:

Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden. ;

Man hat gesagt, weil die Verordnung in die Eigenthums— verhältnisse der Betheiligten eingreift, weil sie Eigenthumsrechte verletzt, weil aber zu einem solchen Eingriff der Artikel 9 der Ver⸗ fassungsurkunde ein Gesetz verlangt, deshalb war die Anwendung des Artikels 63 ausgeschlossen. Man hat sich in den Zeitungen für diese rechtliche Auffassung auf eine Reihe von Staatsrechts« lehrern berufen. Eine nähere Prüfung hat aber, wie Sie aus der Ihnen vorliegenden Denkschrift des näheren ersehen können, ergeben, daß diese sämmtlichen Staatsrechtslehrer eigentlich das Gegentheil dessen sagen, was sie gesagt haben sollen. Ich will auf das Einzelne hier nicht eingehen und mich nur auf das beziehen, was in Rönne's Preußischem Staatsrecht“ zu diesem Punkt gesagt ist, und darauf hinweisen, daß gerade Rönne in einer Anmerkung den Artikel 9 der Verfassung als einen solchen hervorhebt, der dem Erlaß einer Nothverordnung in geeigneten Fällen nicht entgegenstehe; daß überhaupt die Ausführung der maßgebenden Staatgrechtslehrer dahin geht, daß die Anwendung des Art. 63 nur da ausgeschlosfen sei, wo in der Verfassung ausbrücklich der Weg der ordent« lichen Gesetzgebung oder die ausdrückliche Zustimmung beider Häuser des Landtags als erforderlich vorgesehen ist. Der Fall

liegt hier in keiner Weise vor, und deshalb ist die Staats regierung und war sie der Ueberzeugung, daß sie von dem Art. 63 Gebrauch machen könne. Das sind die materiellen Voraussetzungen, deren Vorhandensein, glaube ich, hiernach nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Dann ist noch formell die Gültigkeit der Verordnung bemãngelt worden, und zwar deshalb, weil sie nicht die Gegenzeichnung sämmt⸗ licher Staats⸗Minister trägt, sondern die Unterschrift von drei Ministern fehlt. Demgegenüber kann ich konstatieren, daß die Ver ordnung unter Zustimmung und Verantwortlichkeit des gesammten Staats Ministeriums erlassen worden ist. Etwas Weiteres verlangt Art. 63 nicht; er verlangt insbesondere nicht, daß die Ueber— nahme der Verantwortlichkeit durch sämmtliche Mitglieder des Staats⸗ Ministeriums auch in der Gegenzeichnung jedes einzelnen Mitglieds formell ausgedrückt wird. Ich glaube, es ist auch gut, daß Art. 63 eine solche Bestimmung nicht enthält; denn er würde dann vielleicht manchmal gerade da versagen, wo die Noth am größten ist und das Gebot einer sofortigen Abhilfe sich am dringendsten geltend macht. Vergegenwärtigen Sie sich nur einmal die Fälle, in denen bisher die Regierung von dem Art. 63 Gebrauch gemacht hat. Die wesent⸗ lichsten Fälle liegen in den Anfängen der Kriege von 1866 und 1870. Kriege brechen erfahrungsgemäß sehr plötzlich und unerwartet aus, und nun denken Sie sich, daß für die alsdann erforderlichen außerordentlichen Maßnahmen die schriftliche Zustimmung des gesammten Staats⸗Ministeriums im Augenblick garnicht zu schaffen ist, weil vielleicht in der Reisezeit der eine Minister in den Alpen, der andere auf dem Meere sich befindet. Dann würde die Unmöglichkeit gegeben sein, von der Befugniß des Art. 63 Gebrauch zu machen. Wenn das der Fall wäre, dann würde, glaube ich, die Frage entstehen können, ob es nicht nothwendig wäre, für die Zukunft einer solchen Gefahr durch Klarstellung dieser Bestimmung abzuhelfen.

Meine Herren, ich wiederhole also: der Entwurf hat sämmtlichen Staats⸗Ministern vorgelegen, die Zustimmung aller Staats⸗ Minister gefunden, alle Staats⸗Minister haben die Ver⸗ antwortlichkeit dafür übernommen; in dem Zeitpunkt aber, als der fertiggestellte Entwurf mit seiner Begründung zur Vorlage an Seine Majestät gelangen sollte, waren nicht alle Staats. Minister hier an⸗ wesend, und deshalb ist davon abgesehen worden, für den Entwurf die Unterzeichnung sämmtlicher Minister einzuholen, weil dadurch nur eine weitere Verzögerung entstanden sein würde. Meine Herren, ich glaube, daß auch nach dieser Richtung hin die Staatsregierung mit gutem Gewissen Ihre Entscheidung abwarten kann. Nur das Gine will ich noch versichern, daß es sich in keiner Weise für die Staats- regierung darum gehandelt hat, das Prinzip des Artikels 63 nicht in Vergessenheit kommen zu lassen, und dem Volke das Vorhandensein desselben wieder zum Bewußtsein zu bringen.

Meine Herren, das sind die Bemerkungen, die ich vom Stand punkt des Justizressorts aus zur Einleitung der Diskussion zu machen hatte. Auf das Materielle des Gesetzes will ich mich nicht weiter einlassen.

Abg. Dr. Krause (nl): Das Mitleid für Brotterode ist ja allgemein; die Petition desfelben wird ja hier einen günstigen Boden finden. Mit den Motiven der Verordnung bin ich durchaus einver— standen. Die Regierung hat keinezwegs in die Rechte des Landtags eingreifen wollen; die Verordnung steht auf dem Boden der Ver⸗ fassung. Im allgemeinen ist es zwar Pflicht der Regierung, bei wichtigen Anlässen den 5 einzuberufen, ohne Rücksicht auf die Kosten; dieser Fall bildete aber nicht eine so wichtige politische Angelegenheit, daß die Einberufung durchaus hätte 26 Ich bin mit der Kommissionsberathung einverstanden.

Abg. Bu sch (kons) ist gleichfalls der Ansicht, daß kein Anlaß zur Einberufung des Landtages gegeben war und daß die Ver⸗ ordnung verfassungsmäßig ist. Der Erlaß der Verordnung sei ein dankenswerthes Eingreifen der Regierung. Materiell habe seine Partei allerdings einige Bedenken gegen den Inhalt der Verordnung, weil die Gemeinde noch Geld hergeben soll. Hier liege ein Fall vor, wo die Allgemeinheit eintreten müsse. In der Kommission müsse näher untersucht werden, wie weit Kreis und Provinz mit ihren Mitteln eintreten können.

Abg. Dr. Arendt (fr. kons.) bezweifelt ebenfalls nicht die Ver⸗ fassungsmäßigkeit der Verordnung. Hätte man den Landtag einbe⸗ rufen wollen, so hätte man die Kosten dafür lieber der Gemeinde Braotterode direkt überweisen sollen. Eine Abänderung der Verordnung in ihren einzelnen Paragraphen sei im Landtag aber wohl möglich. Die Einziehung von Beiträgen seitens der Gemeindeeingefessenen felbst sei in der Verordnung viel zu schroff vorgesehen, wenn zu diesem Zwecke selbst Subhastationen zulässig seien. Man müsse bedenken, daß hier eine leistungsunfähige Gemeinde neu wieder aufzubauen habe. In der Kommission sei zu prüfen, ob seitens des Staats un⸗ verzinsliche Darlehen zu gewähren seien. Der neue Bebauungsplan greife sehr tief in r, , , , . ein, und man dürfe aus diesem Anlaß keinen Präzedenzfall für die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs entnehmen. Die Liebesgaben haben ja in segenzreich ge⸗ wirkt; was wäre aber geschehen, wenn dieselben nicht eingegangen wären? Hätte man die Leute einfach umkommen lassen? Zum Wiederaufbau seien die Liebes gaben nicht gegeben, hier müsse der Staat mit seinen Mitteln eingreifen. Der Staat habe eine baare Ünter⸗ stützung noch nicht gegeben. Er, Redner, könne der Verordnung nur zustimmen, wenn eine baare Staatshilfe gegeben werde.

Justiz⸗Minister Schönstedt:

Meine Herren! Ich glaube doch, den Bemerkungen des Herrn Dr. Arendt Einiges entgegensetzen zu müssen. Herr Dr. Arendt hat den Schwerpunkt seiner Ausführungen darein gelegt, daß er seine schließliche Entscheidung gegenüber der Verordnung davon abhãngig machen wolle, ob eine Staatsbeihilfe gewährt würde oder nicht. Nach meiner Meinung, meine Herrren, gehört die Frage der Staatsbeihilfe überhaupt nicht hierhin; sie hat mit dem Inhalt und Zweck der Verordnung nichts zu thun. Die Ver— ordnung will nur die juristische und technische Möglichkeit des baldigen Wiederaufbaues des Fleckens Brotterode schaffen. Würden Sie Ihre Entschließung davon abhängig machen, ob eine Ihren Wünschen entsprechende Staatsbeihilfe gewährt würde, und sich, falls eine solche etwa versagt werden sollte, hierdurch bestimmen lassen, Ihre Genehmigung zu der Verordnung zu versagen, dann, meine Herren, würden Sie die Lage der Gemeinde außerordentlich ver⸗ schlechtern und die Gemeinde wieder in die schwierige Lage versetzen, aus der die Staatgzregierung ihr hat helfen wollen. Wollen Sie eine Staatsbeihilfe für die Gemeinde Brotterode haben, so mag der Antrag nebenher gestellt und zur Verhandlung gebracht, aber nicht mit dieser Vorlage verquickt werden.

gen müssen.

(Schluß in der Dritten Bellage /

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stuatz⸗An tiger.

M 23.

(Schluß aus der Zweiten Beilage)

Ich möchte auch nicht die Herren unter dem Eindruck lassen, den die Ausführungen des Herrn Dr. Arendt vielleicht haben hervorrufen können, daß die Verordnung die Bewohner von Brotterode eigentlich in einen größern Nothstand hineinbringen könnte als das Brand— unglück selbst. Ich glaube, das ist doch nicht richtig. Die Brotteroder haben sich ihren Bauplan selbst hergestellt; dafür sind die Staats⸗ organe überhaupt nicht verantwortlich, nach dem Gesetz von 1875 if das Sache des Gemeindevorstandes und der Orts- Polizeibehörde. Der Plan ich weiß nicht, ob Sie ihn kennen ist vielleicht groß⸗ artiger hergestellt, als gerade nothwendig wäre; er ist vornehmer, als es den bisherigen Verhältnissen von Brotterode entsprochen hätte, und es mag richtig sein, daß die Ausführung dieses Plans der Gemeinde und den Betheiligten erhebliche Opfer auferlegt. Aber dafür kann die Staats⸗

regierung die Verantwortung nicht übernehmen, das ist die eigene

Sache der Brotteroder. Bei Aufstellung des Plans haben auch die Brotteroder keineswegs von der Voraussetzung ausgehen können, daß die schweren Kosten, mit denen sie sich belasten wollen, zu einem erheblichen Theil von der Staatsregierung über⸗ nommen würden. Irgend eine Zusicherung nach dieser Richtung ist ihnen jedenfalls nicht gemacht worden.

Nun hat Herr Dr. Arendt behauptet, die Anwendung der Bestim⸗ mungen der Versrdnung und insbesondere des § 3 werde zahlreiche Bewohner von Brotterode vor den Bankerutt stellen und es würden ihre neu erbauten Häuser alsbald der Zwangsversteigerung verfallen. Diese Besorgniß beruht aber wohl auf einer nicht ganz zutreffenden Auffassung der Begründung zu 3 der Verordnung. Der § 3 weist der Gemeinde Brotterode gewissermaßen die Funktion eines Banquiers zu; sie soll den ganzen Geldverkehr vermitteln, die Einnahmen haben und die Ausgaben bestreiten, insbesondere, was ja auch gesetzlich nothwendig ist, denjenigen Leuten, denen ein Theil ibrer Grundstücke weggenommen wurde, vor der Ausführung der Ent⸗ eignung die Entschädigung auszahlen. Es müßte dazu jemand ge⸗ funden werden, und wir wüßten niemand anders dazu als die Ge⸗ meinde, von der wir geglaubt haben und noch glauben, daß sie dazu im stande sein wird. Der Gemeinde ist der Rückgriff gegen die Betheiligten, die den Vortheil oder den Nachtheil im einzelnen haben, ausdrücklich gestattet, und es ist dann bestimmt, daß nicht ein⸗ ziehbare Beiträge einzelner Verpflichteten weiter repartiert werden sollen auf die potenten Mitglieder. In der Denkschrift ist zur Er⸗ läuterung dieser Bestimmung gesagt worden, die Uneinziehbarkeit werde erst dann angenommen werden können, wenn nicht bloß aus den Mobilien, sondern auch aus dem Grundbesitz des Verpflichteten nichts mehr zu erlangen sei.

Nun wird das so aufgefaßt, als wenn die Meinung wäre, es müsse sofort, um die Uneinziehbarkeit festzustellen, gegen jeden Verpflichteten die Zwangsversteigerung seines Grundbesitzes durch⸗ geführt werden. Ja, meine Herren, ein solcher Gedanke hat der Staatsregierung ferngelegen; sie ist davon ausgegangen, daß die Ge⸗ meinde in der Lage sein werde, den Leuten auch weiteren Kredit ein⸗ zuräumen und sich ihre künftige Befriedigung durch Hypothekbestellung mit den Grundstücken und den auf ihnen neuerbauten Häusern zu sichern. Es ist das lediglich in das Ermessen der Gemeinde gestellt, nach Maßgabe ihrer Mittel und unter Berücksichtigung der Verhält⸗ nisse der Verpflichteten, welche zur alsbaldigen Erstattung der für sie geleisteten Vorschüsse nicht in der Lage sind, Stundung auch auf

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote, ustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts. 2c. Versicherung. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛe. von Werthpapieren.

Berlin, Sonnabend, den 25. Januar

längere Zeit zu gewähren und erst im Laufe der Zeit die für sie sichergestellte Forderung wirklich einzuziehen.

Also, meine Herren, ganz so schlimm ist die Sache nicht und ich möchte nicht falsche Konsequenzen aus dem 8 3 ziehen lassen.

Dann, meine Herren, muß ich vom juristischen Standpunkt aus doch der Ausführung entgegentreten, daß die Genehmigung, die dem Landtage vorbehalten ist, auch die Befugniß in sich schließe, die er⸗ lassene Verordnung abzuändern, sie nur theilweise zu genehmigen, theilweise zu verwerfen. Ich glaube, das geht nicht. Die Vorlage kann nur vollständig unverändert genehmigt, oder sie muß abgelehnt werden. Auf welchem Wege Abänderungen zu ermöglichen sein würden, das habe ich mir schon vorhin anzudeuten gestattet. Ich darf hier erinnern an einen Fall aus dem Jahre 1866. Da war bei Ausbruch des Krieges eine Verordnung erlassen worden über die Ein— richtung von Darlehnskassen und Ausgabe von Darlehnskassenscheinen. Diese Verordnung hat die Genehmigung des Landtags nicht gefunden, und die Folge hiervon war, daß nun die Verordnung aufgehoben wurde durch Allerhöchsten, vom Staats. Ministerium gegengezeichneten Erlaß.

Gleichzeitig wurde aber ein neues Ges etz nach den Beschlüssen des Landtags

erlassen, welches an die Stelle der Verordnung trat. Ein solches Gesetz stellt sich aber als ein Initiativantrag aus dem Landtag dar, zu dem die Regierung freie Stellung zu nehmen hat, ob sie ihn annehmen will oder nicht. Es ist immerhin ein etwas gefährlicher Weg; ich weiß nicht, ob ich dazu rathen darf, ihn zu betreten. Das Eine aber glaube ich, festhalten zu sollen: an der Verordnung selbst kann nicht gerüttelt werden. Sie ist unter Verantwortlichkeit des Staats⸗ Ministeriums erlassen worden; wenn Sie sie nicht genehmigen, so würde es sich noch darum handeln, ob Sie für das, was geschehen ist es würde das Sache Ihrer freien Entschließung sein der König⸗ lichen Staatsregierung Indemnität ertheilen wollen. Das Beste hat jedenfalls die Regierung gewollt, aber Aenderungen an der Ver⸗ ordnung vornehmen können Sie nach meiner Meinung nicht.

Abg. Jerusalem (Zentr): Wenn die Verordnung abgeändert wird, muß eine neue Gesetzesborlage an deren Stelle gemacht werden. Die Verordnung gresft allerdings tief in das Privateigenthum ein, und dieser Eingriff muß so eng wie möglich begrenzt werden. Einzelne Bedenken werden sich in der Kommission wohl beseitigen lassen.

Abg. Dr. Arendt bleibt dabei, daß die Verordnung in Bezug auf die Heranziehung der Betheiligten zu hart sei und daß auch die rng der Staatunterstützung zugleich mit dieser Vorlage zu lösen ei. Sonst wäre diese Verordnung für Brotterode vielleicht schlimmer als das Brandunglück selbst. Wenn die Verordnung nicht abgeändert werde, müsse er sie ganz ablehnen.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Ja, meine Herren, wenn der Herr Vorredner diese Absicht be⸗ wahrheitet, wird ihm die Gemeinde Brotterode und werden ihm die Einwohner von Brotterode sehr wenig danken; denn daß dann die Lage der Gemeinde wesentlich verschlechtert würde, das kann auch nicht dem geringsten Zweifel unterliegen. Nun ist seine ganze An⸗ schauung, als wenn diese Verordnung die Lasten, welche der Gemeinde und deren Einwohnern zufallen, vergrößere, völlig irrig. Denn die sämmtlichen Lasten, die hier entstehen, wären der Gemeinde in ver⸗ stärktem Maße entstanden, wenn die Verordnung nicht erlassen wäre.

Wodurch entstehen diese Lasten? Durch den Fluchtlinienplan, welchen die Gemeinde ihrerseits beschlossen hat. Wenn eine Gemeinde be— schließt, statt schmaler Straßen breite Straßen, statt winkliger Gassen gerade Straßen und öffentliche Plätze herzustellen, ja, meine Herren, dann entstehen hierdurch die Kosten auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875. Die Gemeinde ist dann genöthigt, alle diejenigen

Deffentlicher Anzeiger.

1896.

Grundstückstheile, welche in die neuen Straßen fallen, ihrerseits im Fall der Bebauung den betreffenden Grundeigenthümern zu ersetzen, und jwar auf dem Wege der Expropriation. Was thut nun die Verordnung? Sie erleichtert bloß den Geschäftsgang und eine zweckmäßige Erledigung dieser Expropriation, indem sie die Königliche Kommisston einsetzt, welche nach einem durch⸗ greifenden Plan in einem kurzen Verfahren diese ganzen Geschäfte erledigt, die sonst infolge einer Unmasse einzelner Expropriationen von der Gemeinde hätten bewirkt werden müssen. Ich rathe dem Herrn Vorredner, das Gesetz vom 2. Juli 1875 zunächst zu studieren; er wird finden, daß durch diese Verordnung die Last der Gemeinde nicht erhöht wird, sondern daß die durch den Fluchtlinien⸗ plan, welchen die Gemeinde beschlossen hat, entstandene Last ihr nur erleichtert werden wird.

Meine Herren, die Frage läßt sich ja in der Kommission er⸗ wägen, wenn wirklich die Gemeinde außer stande ist, die nun einmal vorhandene Last zu tragen, was man da thun kann. Ich will nur darauf hinweisen, daß bei Fällen dieser Art denn doch zunächst die nächstbetheiligten Organe die Verpflichtung haben, der Kreis und die Provinz; zweitens, daß in solchen Fällen der Staat bisher noch keine Unterstützung gewährt hat; und drittens, daß Unterstützungen diefer Art ganz bedenkliche Konsequenzen und Berufungen in der ganzen Monarchie hervorrufen würden. (Sehr richtig h;

Wenn ganze Ortschaften oder Theile derselben abbrennen, und es der Gemeinde angenehm ist, breitere und schönere Straßen herzustellen, und sie infolge dessen nicht leistungsfähig bleibt ja, meine Herren, dann ist es doch eine sehr bedenkliche Sache, in anderen Fällen nun abzulehnen und hier im vorliegenden Falle zuzustimmen.

Wenn es indessen gelänge, den Kreis und die Provinz heran⸗ zuziehen, und wenn die Summe, wo die Grenze der wirklichen Leistungs⸗ unfähigkeit beginnen soll, klar vorliegt, was gegenwärtig alles nicht der Fall ist, wenn es nicht etwa schließlich so kommt, daß mehr ge⸗ zahlt wird, als nothwendig wäre, wie das bei Ueberschwemmungen und derartigen Dingen oft vorkommt, daß hinterher die Bewohner sagen: Herrgott, gieb uns noch ein Hochwasser! (Heiterkeit) wenn das alles klar vorliegt, dann läßt sich ja die Sache in Erwägung ziehen, und ich bin bereit, mit den Mitgliedern der Kommission darüber weiter zu verhandeln. Aber ich mache auf die schweren Bedenken, die in der Sache stecken, und auf die pielen Berufungt⸗ fälle, die daraus hervorgehen könnten, doch in ein⸗ dringlicher Weise aufmerksam. Zweifellos hat mein Herr Kollege, der Justiz Minister, durchaus Recht, daß diese Frage garnicht in einem bestimmten Zusammenhang gebracht werden kann mit dem vorliegenden Gesetz. Einmal werden Sie garnicht im stande sein, hier bestimmte Summen hineinzuschreiben, die Sie etwa unter bestimmten Voraus setzungen der Staatskasse zur Last legen wollen. Sie kennen ja gar⸗ nicht die gesammten Schäden, um die es sich handelt, und die Grenze der Leistungsfähigkeit der Gemeinde; andererseits muß doch immer wieder betont werden, daß diese Verordnung die Lage der Gemeinde nicht erschwert, sondern erheblich erleichtert hat, und daß eine Ab⸗ lehnung dieser Verordnung gerade die Lage der Gemeinde verschlechtern würde, statt sie zu verbessern.

Damit schließt die Debatte. Die Vorlage wird einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.

Schluß R/ Uhr. Nächste Sitzung Diensta (Zweite Berathung des Etats: Etats des gu en Hinein und des Innern.)

6. Kommandit · Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch 7. Erwerbs⸗ und 6 e e n fe üer ö 8. Dr fn 2c. von Rechtsanwälten.

9. Bank⸗Ausw

e. 10. Verschiedene ö

; ' ersuchen H Untersuchungs⸗Sachen. . 6 64321] Steckbriefs⸗Erledigung.

Der gegen den Kaufmann Emil Oxen wegen wiederholter Unterschlagung unter dem J2. Februar 1886 erlassene und unter dem 6. Januar 1891 er- neuerte Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 22. Januar 1896. in

Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht J.

(64314

Anzeiger 6

Ib4320] Bekanntmach ist erledigt.

ung.

Der gegen den Kaufmann, gsisenden Joachim Heinrich Leicht aus Häsvär bei Budapest in Ungarn unter dem 26. Juni 1894 erlassene Steckbrief wird hiermit als erledigt zurückgezogen. ;

Barmen, den 18. Januar 1896.

Königliches Amtsgericht. II.

64318

baz 19 Bekanntmachung. Der gegen den Kaufmann Miclos Neufeld aus gy⸗Köz Hovaesi in Ungarn unter dem 26. Juni

IV. D. 346/90.

Nr. 60 300 erlassene vom 10. Januar 1894 ist

Lublinitz, den 19. Januar 1896. Königliches Amtsgericht.

Steckbriefs⸗Erledigung. Das gegen den Schuhmachergesellen . Jurezyk Stuck 261 des Oeffentlichen

Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staagts— ro 1391 unter Nr. 44 619 erlassene offene vollstreckungsersuchen vom 30. Oktober 1891 IV. C. 65/90.

Lublinitz, den 19. Januar 1896.

Königliches Amtsgericht.

e, ,,

Das gegen den Einlieger Hermann omolka aus Ludwigsthal in Stück 1065 Nr. 8240 des Oeffentlichen Anzeigers zum Deutschen ie Te Staats Anzeiger unterm 29. April 1891 erlassene , Strafvollstreckungsersuchen ist erledigt.

Lublinitz, den 19. Januar 1896.

offene Strafvollstreckungs⸗ erledigt

(643 12 unter 59991.

(64399 nzeigers zum

Uslar, den 21. Januar 1896.

64311 Landgerichts zu Zabern i.

und Königlich pflicht angeklagten l) Am singer,

Ottersweiler,

Reichs⸗

Bischheim, zuletzt in Montweiler,

Steckbriefs⸗ Erledigung. n,, Karl August, in Nr. 22 für 1890 weiler,

Unruhstadt, den 21. Januar 1896. Königliches Amtsgericht.

Der gegen den Glasmacher Aug. Alt aus Neu⸗ Rückers dlesseits erlassene Steckbrief vom 22. Sr. tober 1888 wird, da erledigt, zurückgenommen.

Königliches Amtsgericht. II.

Bekanntmachung.

Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserlichen E. vom 16. dss. Mts. wurde das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗ mögen der nachgenannten, der Verle ersonen mit B ugen, geb. 4. Februar 18

ung der Wehr⸗ eschlag .

Y Hamm, Philipp, geb. 2. Oktober 1871 zu

14) Blum, Moses, geb. . April 1873 zu Dett⸗

15) Distel, Josef, geb. 29. Jannar 1873 zu Thal b. Maursmünster,

8 Dreyfnß, Moritz, geb. 25. Oktober 1873 zu

abern,

13) Dürrenberger, Jakob, geb. 8. Februar 1873 zu Niedermodern,

18) Fink, Heinrich, geb. 23. November 1873 zu Buchs weiler,

19) Gubeno, Valentin, geb. 25. Januar 1853 zu tem, Josef, geb. 30. Oktober 1

off, Josef, geb. 30. Oktober 1873 zu Hägen

33 3 Alols, ge. 35. Dttober . 9 Gottenhausen,

22) Joseph, Theodor Otto, geb. 1. September 1873 zu Neuweiler . Kahn, Karl, geb. 17. Mai 1873 zu Neu⸗

eiler,

24) Koby, Albert, geb. 11. April 1873 zu Lup⸗ stein, zuletzt Hägen,

26) Krieger, Friedrich, geb. 5. August 1873 zu

Ingweiler, geb. 17. Dezember 1873 zu

ö. 1 zu

26) Leyy, Eugen,

S9 erlassene Steckbrief wird hiermit als erledigt zurückgezogen. Barmen, den 18. Januar 1896. Königliches Amtsgericht. II.

66317 Eteckbriefs· Erledigung. Das gegen die Wehrmänner:

a. Franz Wozniok aus Boronow,

b Maxmilian Hartwig aus Sklarnia⸗Wendzin erlassene . Strafpollstreckungsersuchen vom 5. Be⸗ zember 1895 in Stück 300 des Oeffentlichen Anzeigers jum Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preußischen Staats. An zelger pro 1895 ist erledigt. IV. E. 68/95.

Lublinitz, den 18. Januar 1856. Königliches Amtsgericht.

6313] ,, ,,

Das gegen den ö Carl Meisel im Deffentlichen Auzelger bes Deutschen Reschg. und Preußischen Staats. Anzeigers pro 1894 unter

Königliches Amtsgericht.

(64315 Steckbrief Erledigung.

Das gegen den Ersatzreservisten Franz Krawezhk im Oeffentlichen Anzeiger zum Deutschen Reichs und en Staats⸗Anzeiger pro 1891 Stück 247

r. 41 203 erlassene offene Strafpollstreckungs⸗ ersuchen vom 13. Oktober 1891 ist erledigt. IV. B. 12/91.

Lnblinitz, den 19. Januar 1896.

Königliches Amtsgericht. (64316 Steckbrief Erledigung.

Das hinter dem Wehrmann Franz Schmollen gus lschin im Oeffentlichen Anzeiger zum Beutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger pro 1893 Stück 151 unter Nr. 19929 ö offene Strafvollstreckungsersuchen vom 23. Juni 1893 ist erledigt. IV. B. 5 / Sg.

Lublinitz, den 19. Januar 1896.

Königliches Amtsgericht.

. Josef, geb. 5. April 1871 zu Maurs⸗ münster,

4 Levy, Simon, geb. 1. September 1871 zu Buchsweiler,

5) Meyer, Alois, geb. 28. Oktober 1871 zu Maursmünster,

6) Boistelle, Karl, geb. 20. April 1872 zu Zabern,

, ö. Karl, geb. 7. Oktober 1872 zu Maurs⸗ münster,

8) Fink, Georg, geb. 21. September 1872 zu Buchgweiler, 3 ö Holderbach, Georg, geb. 18. Juni 1872 zu

abern,

19 Litt, Georg, geb. 1. Juli 1872 zu Mons—⸗ weiler, zuletzt Zabern,

1D Ranner, Josef, geb. 3. Januar 1872 zu Thal b. Dinner z he u. 3 .

Amsinger, Franz, geb. 11. Januar zu

Ottersweiler, . t Monsweiler,

13) Bisch, Karl Anton, geb. 2. Januar 1873 zu Mons weiler,

Buchs weiler, 27) Levy, Jakob, geb. 28. Dezember 1873 zu

Buchs weiler, 28) Litt, Eduard, geb. 22. Juli 1873 zu Fr, mil, geb. 7. Januar 1573 zu

355 Mano, Rar Zabern,

30) Meiß, Salomon, geb. 2. Januar 1873 zu Ingweiler,

31 Meyer, Benjamin, geb. 29. September 1878 zu Pfaffenhofen,

32) Michel, Anton, geb. 1. Mai 1873 zu Me . Georg August, geb. 26

er, Georg August, geb. 26. tember

1873 zu Weitergzweiler, ö 89

3h. Munsch, Philipp, geb. 11. Dezember 18735 zu Eckartsweiler, . t. Petri, Philipp, geb. 20. November 1873 zu

einburg, . oysius, ge Februar 1878 zu