1896 / 25 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Jan 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Rodloff, 2t. des Inf. . lau), zum Pr. Lt., Simundt Lt. vom Train w. Bezirks IV Berlin, zum Ri „Schneider, von der Res. des Inf. Regts. Vogel von Falckenstein ) Nr. 56 H rer, Wahnschaffe, Sec. Lt. von ? ; e Regitz. Nr. 7 (Neuhaldensleben), zu Ltg. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. irks ec. Lt. von der

Lt. von der Res.

Nr. 93 (Bernburg), Weiß, Ser. Lt, von der Kav. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Mühlhausen i Th, Panse 1, Grüning , Sec. Lts. von der Res. des 3. Thüring. Inf. Regts. Nr. 71 (Erfurt), zu Pr. Lts, Roth, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Sangerhausen, zum Hauptm., Freiberg, Vize⸗ Wachtm. vom Landw. Bezirk Sangerhausen, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗ Art. Regts. General⸗Feldzeugmeister (. Brandenburg.) Nr. 3, Blancke, Vize⸗Wachtmeister vom Landw. Bezirk Weißen fels, zum Ser. Lt. der Res. des Thüring. Feld Art. Regts. Nr. 19, J reytag, Ser. Lt. von der Res. des Infanterie⸗Regiments Fürst eopold von Anhalt ⸗Dessau (1. Magdeburg.) Nr. 26 (Naumburg a. S.), Böhme, Sec. Lt. von der 8 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Altenburg. zu Pr. Lts, Muhl. Pr. Lt. von der Res. des Magdeburg. Train⸗Bats. Nr. 4 (Stendal), zum Rittm., Seibt, Wiedemann, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Görlitz, Strantz, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. erzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß. Nr. 43 Glogau), v. Leupoldt, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des andw. Bezirk Liegnitz, v. Tempelhoff, Ser. Lt. von der Res. des 2. Leib⸗Hus. Regts. Kaiserin Nr. 2 (Posenz Schreiber, Sec. Lt. von der Res. des Ulan. Regts. Kaiser Alexander III. von Rußland (Westpreuß.) Nr. 1 (Posen), u Pr. Lts,, Mayer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des . Besirks Posen, zum Hauptm, Greulich, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Posen, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47, v. Bernuth, Vize⸗Wachtm. von demselben Tandw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Ulan. Regts. Prinz August von Württemberg (Posen.) Nr. 10, Iff land, Sec. Lt. von der Reserve des Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12 (Samter), v. Gersdorff, Sec. Lt. von der Res. des Kür. Regts. Herzog Friedrich Eugen von Württemberg (Westpreuß) Nr. G Neutamisch öh, ju Pr. Lts., Wierutsch, Vize⸗Feldw. vom andw. Bezirk Schroda, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 129, Janke, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. von Borcke (4. Plmnm.) Nr. 21 (Rawitsch), zum Pr. Lt., befördert.

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

lautet: Eister Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Artikel 1. :

Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt an einem durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung mit Zustimmung des Bundesraths festzusetzenden Tage, spätestens am gleichzeitig mit einem Gesetze, betreffend Aenderungen des Gerichtsberfassungsgesetzes, der Zivil⸗ prozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsverstelgerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundhuch⸗ erdnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft. 3

rtikel 2.

Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. . rtikel 3.

Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetze die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue k erlassen werden.

rtikel 4.

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch oder durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die ent⸗ sprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder dieses

Gesetzes. . Artikel 5.

Als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

dieses Gesetzes gilt auch das . Elsaß⸗Lothringen. rtikel 6.

Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört. .

Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung eines Volljährigen hat, die Reichangehörigkeit, so behält er die rechtliche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deutschen Gesetzen nicht volljährig ist.

immt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. Auf familien⸗ rechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein ausländisches Grundstück verfügt wird, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Artikel 7.

Ein Ausländer kann im Inlande nach den deutschen Gesetzen entmündigt werden, wenn er seinen Wohnsitz oder, falls er keinen Wohnsitz hat, seinen ö . hat.

Artikel 8.

Ein Verschollener kann im Inlande nach den deutschen Gesetzen für todt erklärt werden, wenn er bei dem Beginne der Verschollenheit ein Deutscher war.

Gehörte der Verschollene bei dem Beginne der Verschollenheit einem fremden Staate an, so kann er im Inlande nach den deutschen Gesetzen mit Wirkung für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche sich nach den deutschen Gesetzen bestimmen, sowie mit Wirkung für das im Inlande befindliche Vermögen für todt erklärt werden; die Vor⸗ schriften des §5 2342 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent⸗ sprechende Anwendung, .

Hatte ein nne. ausländischer Ehemann seinen letzten Wohnsitz im Inland und ist die im Inlande zurückgebliebene oder dahin zurückgekehrte Ehefrau Deutsche oder bis zu ihrer Verheirathung mit dem Verschollenen Deutsche gewesen, so kann auf ihren Antrag der . im Inlande nach den deutschen Gesetzen ohne die im Abs. 2 bestimmte . . . erklart werden.

rtikel 9.

Ein einem fremden Staate angehörender und nach dessen Gesetzen

Fr ne, Verein, der die Rechtsfähigkeit im Inlande nur nach den orschriften des 5 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangen könnte,

Ci als rechtefähig, wenn seine Rechtsfähigkeit durch Beschluß des undesraths anerkannt ist. Auf nicht anerkannte ausländische Vereine

der 4 Art finden die Vorschriften über die Gesellschaft . . Vorschrift des § 51 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs n ng.

Artikel 10. Die eines Rechts geschäfiz beftimmt ch den Gesetzen, . n g, n g mne. 6

wel das den Gegen . maßgebend sind. Es aer g, die Beobachtung der

968 des Orteg, an dem das R tege vorgenommen wird.

ie Vorschrift des Abs. 1 Sa findet keine Anwendung auf

ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder

über ein solches Recht verfügt wird. Artikel 11.

Aus einer im Auslande begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.

Artikel 12.

Die Eingehung der Ehe wird, sofern auch nur einer der Ver⸗ lobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem der Verlobte angehört. Das Gleiche gilt für Ausländer, die im Inland eine Ehe eingehen.

In Ansehung der Ehefrau eines nach Artikel 8 Abs. 3 für todt erklärten Ausländers wird die Eingehung der Ehe nach den deutschen Gesetzen beurtheilt. .

ie Form einer Ehe, die im Inlande geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den . N ikel 13.

Die persönlichen Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu ein⸗ ander werden nach den deutschen kg beurtheilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Die deutschen Gesetze finden auch . wenn der Mann die Reichsangehörigkeit . 6 sie aber behalten hat.

rtikel 14.

Das eheliche Güterrecht wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war.

Erwirbt der Ehemann nach der Eingehung der Ehe die Reichs⸗ angehörigkeit oder haben ausländische Ehegatten ihren Wohnsitz im Inlande, so sind für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe an—⸗ gehörte; die Ehegatten können jedoch einen Ehevertrag schließen, auch wenn er nach diesen Gesetzen unzulässig sein würde.

Artikel 15.

Haben ausländische Ehegatten oder Ehegatten, die nach der Ein⸗ gehung der Ehe die Reichsangehörigkeit erwerben, den Wohnsitz im Inlande, so finden die Hr f hn. des §5 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; der ausländische gesetzliche Güter stand steht einem vertragsmäßigen gleich.

Die Vorschriften der 88 1340, 13465, 1388 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung, soweit sie Dritten günstiger sind als die ausländischen Gesetze.

Artikel 16.

Für die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maß⸗ gebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.

Eine Thatsache, die sich ereignet hat, während der Mann einem anderen Staate angehörte, kann als . nur geltend ge⸗ macht werden, wenn die Thatsache auch nach den Gesetzen dieses Staates ein Scheidungsgrund oder ein Trennungsgrund ist.

Ist zur Zeit der Erhebung der Klage die Reichsangehörigkeit des Mannes erloschen, die Frau aber Deutsche, so finden die deutschen setze Anwendung.

Auf Scheidung kann auf Grund eines ausländischen Gesetzes im Inlande nur erkannt werden, wenn auch nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig sein würde.

Artikel 17.

Die eheliche Abstammung eines Kindes wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war.

Artikel 18.

Das Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der Vater und, falls der Vater gestorben ist, die Mutter die Reichsangehörigkeit besitzt. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen geblieben ist.

Artikel 19.

Das Rechtsverhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen

geblieben ist. Artikel 20.

Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem unehelichen Kinde und seine Verpflichtung, der Mutter die Kosten der Entbindung und des Unterhalts zu ersetzen, wird e den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört; es können jedoch nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.

Artikel 21.

Die Legitimation eines unehelichen Kindes sowie die Annahme an Kindesstatt bestimmt sich, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation oder der Annehmende zur Zeit der Annahme die Reichsangehörigkeit besitzt, nach den deutschen Gesetzen.

Gehört der Vater oder der Annehmende einem fremden Staate an, während das Kind die Reichsangehörigkeit besitzt, so sind die Legitimation und die Annahme unwirksam, wenn die nach den deutschen Gesetzen erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnisse steht, nicht

erfolgt ist. Artikel 22.

Eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft kann im Inlande auch über einen Ausländer, sofern der Staat, dem er angehört, die Fürsorge nicht übernimmt, angeordnet werden, wenn der Ausländer nach den , . ele Staates der Fürsorge bedarf oder im Inlande ent⸗ mündigt ist.

Das deutsche Vormundschaftsgericht kann vorläufige Maßregeln treffen, so lange eine Vormundschaft oder Pflegschaft nicht ange⸗

ordnet ist. Artikel 23.

Ein Deutscher wird, auch wenn er seinen Wohnsitz im Auslande hatte, nach den deutschen Gesetzen beerbt.

Hat ein Deutscher zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Aus⸗ lande gehabt, so können die Erben sich in Ansehung der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten auch auf die an dem Wohnsitze des Erb⸗ lassers geltenden Gesetze berufen.

Erwirbt ein Ausländer, der eine Verfügung von Todeswegen er⸗ richtet oder aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit, so wird die Gültigkeit der Errichtung oder der Aufhebung nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, den er zur Zeit der Errichtung oder der Auf⸗ hebung angehörte; auch behält er die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen, selbst wenn er das nach den deutschen Gesetzen dazu erforderliche Alter noch nicht erreicht hat. Die Vor⸗ schrift des Art. 10 Abs. 1 Sa 9 . unberührt.

rtikel 24.

Ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inlande hatte, wird nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Ein Deutscher kann jedoch erbrecht⸗ liche Ansprüche 6 dann geltend machen, wenn sie nur nach den deutschen Gesetzen begründet sind, es i denn, daß nach dem Rechte des Staates, dem der Erblasser angehörte, für die Beerbung eines Deutschen, welcher seinen Wohnsitz in diesem Staate hatte, die deutschen Gesetze ausschließlich maßgebend sind.

Arttkel 25.

Gelangt aus einem im Auslande eröffneten Nachlasse für die nach den dortigen Gesetzen berechtigten Erben oder Vermächtnißnehmer durch Vermittelung deutscher Behörden Vermögen ins Inland, so kann ein Anderer der da nicht aus dem Grunde widersp ö daß er als Erbe oder Vermächtnißnehmer einen Anspruch auf das Vermögen habe.

Art. 16 Abs. 1 und dem Art. 24

Artikel 26. Sind nach dem Rechte eines fcemden Staates, dessen etze in dem Art. 6 Abs. 1, dem Art. 12 Abs. 1, dem Art. 14 cc dem r maßgebend erklärt sind, die deutschen Gesetze anzuwenden, 36. * diese Gesetze Anwendung.

. rtikel 27.

Die Vorschriften der Art. 14, 18, des Art. 23 Abs. 1 und der Art. 24, 26 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die sich nicht in dem Gebiete des Staates befinden, dessen Gesetze nach jenen Vor⸗ schriften maßgebend 9 und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie si befhhen 9 ö. Vorschriften unterliegen.

rtikel 28.

Gehört eine Person keinem Staate an, so werden ihre Rechts- verhältnisse, soweit die Gesetze des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt sind, nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person zuletzt angehört hat, und, wenn sie auch früher einem Stagte nicht angehört hat, nach den Gesetzen des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren Auf⸗ enthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat.

Artikel 25.

Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes i e, würde.

rtikel 30. ;

Unter Zustimmuug des Bundegraths kann durch Angrdnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungs⸗ recht zur Anwendung gebracht wird.

Zweiter Abschnitt. Verhältniß des 8, Gesetzbuchs zu den Reich s— gesetzen. Artikel 31. ;

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung sich ergiebt.

Artikel 32.

Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetze, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Konkursordnung und in dem Gesetze, be⸗ treffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außer halb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 277) an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.

Artikel 33.

Das Strafgesetzbuch wird dahin geändert:

J. Im 34 Nr. 6 werden die Worte:; Vormund, Nebenvor—⸗ mund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familien⸗ raths“ ersetzt durch die Worte: .

Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator“.

II. Der § 55 Abs. 2 fällt weg. ;

III. An die Stelle des F 65 treten folgende Vorschriften:

Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen , auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen.

Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrages berechtigte,

IV. Als § 1452 wird folgende Vorschrift eingestellt:

Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, ohne die erforderliche staatliche Genehmi 3. ausstellt und in den Verkehr bringt, wird mit einer 3 nn e bestraft, die dem fünften Theile, des Nennwerths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens aber drei⸗ hundert Mark beträgt. .

V. Im § 171 Abs. 1 und Abs. 3 werden die Worte: an bela, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist“, ersetzt durch die Worte:

aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist?“.

VI. An die Stelle des § 195 tritt folgende Voischrift: .

Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als ihr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen.

VII. Im § 235 werden die Worte: „ihren Eltern oder ihrem Vermunde“ ersetzt durch die Worte:

„ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem Pfleger.

VIII. Im § 237 werden die Worte: „ihrer Eltern oder ihres Vormundes“ ersetzt durch die Worte:

„ihrer Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers ..

IX. Im § 238 werden die Worte: „für ungültig erklärt worden ist“ ersetzt durch die Worte: —̃

für nichtig erklärt worden ist“. Artilel 34.

Die , wird dahin geändert:

I. Der 5 11 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:

Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein Wohnsitz ein durch allgemeine Anordnung des Reichskanzlers zu bestimmender Gerichtsbezirk der Stadt Berlin.

II. An die Stelle des 5 149 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:

Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. Artitel 35.

Die Gewerbeordnung wird dahin geändert:

I. Der § 11 Abs. 2 fällt weg; als § 11a werden folgende Vor⸗ schriften eingestellt:

Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre Geschästsfähigkeit in An— gelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist.

Soweit die Frau in Folge des Güterstandes in der Ver—⸗ fügung über ihr . beschränkt ist, finden die Vor⸗ schriften des 5 1388 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. at die Frau ihren Wobnsitz nicht im Inlande, so ist der Ein⸗ pruch des Mannes gegen den Betrieb des Gewerbes und der Widerruf der ertheilten Einwilligung in das Güterrechts⸗ ö. des Bezirks einzutragen, in welchem das Gewerbe be⸗ trieben wird. . .

Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes oder gilt die Einwilligung nach 5 1388 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als ertheilt, so haftet für die Ver bindlichkeit der Frau aus dem Gewerbebetriebe ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zustehenden Rechte; im Falle des . einer ehelichen Gütergemeinschaft haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen.

II. Im § 107 Abs. 1 werden

I) im Satz 4 die Worte: „an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen“, ersetzt durch die Worte:

an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es a

2) im Satz 5h die Worte: „an die Mutter ersetzt durch die Worte: an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter“.

III. Im § 108 treien an die Stelle des Satz 2 folgende Vor⸗

schriften:

4 Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht die gesetzliche Vertretung kraft elterlicher Gewalt dem Vater oder der Mutter zu und ist die Erklärung des Vertreters nicht zu beschaffen oder ver weigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen.

IV. Im 5 110 Abs. 1 werden die Worte: seines Vaters oder

Vormund ersetzt durch die Worte: seines gesetzlichen Vertreters“.

(Schluß in det Zwelten EReilage. )]

M 25.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

V. Im 113 tritt an die Stelle des Abs. 4 folgende Vorschrift: Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjährigen aus- 6 ändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des m 8 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des esetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den rbeiter erfolgen. VI. Im § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte: ‚„von dem Vater oder Vormunde! ersetzt durch die Worte: „von dem gesetzlichen Vertreter“. VII. Im § 133 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: der Vater des Lehrlings“ ersetzt durch die Worte: „der Vater des Lehrlings, sofern er die Sorge für die Person des Lehrlings hat,“. Artikel 36.

Der § 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes. Gesetzbl. S. 65) wird dahin geändert: k

Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichsangehörigkeit und, sosern er unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des , . Vertreters zu erbringen.

ine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemanns. Artikel 37.

Das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundes konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. No⸗ vember 1367 (Bundes. Gesetzbl. S. 137), wird dahin ergänzt:

J. Der § 16 erhält folgenden Abs. 2:

Einem Wahlkonsul steht in Ansehung der Errichtung einer Verfügung von Todeswegen das im Abs. 1 bezeichnete Recht der Notare nur dann zu, wenn das Recht ihm von dem Reichs⸗ kanzler besonders beigelegt ist.

II. Als § 17a wird folgende Vorschrift eingestellt:

Auf die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen finden nicht die Vorschriften des § 17, sondern die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

Artikel 38.

Das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. No vember 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 159), wird aufgehoben.

Artikel 39. .

Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1876 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 599), wird dahin abgeändert:

I. In dem S 3 Abs. 1 Satz 1, dem F 9, dem § 11 Abs. 2 und . Abs. 1 Satz 2 wird das Wort: „muß“ ersetzt durch

as Wort:

soll !. II. An die Stelle der 55 7, 8 em folgende Vorschriften:

Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit er⸗ klären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, und daß hierauf der Beamte die Ehe für geschlossen erklärt.

Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung , . werden.

A.

Der Beamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage richten, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aus—⸗ sprechen, daß er kraft Gesetzes sie für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.

Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehren⸗ rechte für verlustig erklärt sind, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minder⸗ jährige nicht zugezogen werden. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem Beamten oder mit einander verwandt oder verschwägert sind, dürfen e engen zugezogen werden.

Als zur Eheschließung ermächtigter Beamter (8 1) gilt auch derjenige, welcher, ohne ein solcher Beamter zu sein, das Amt eines solchen öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Ver⸗ lobten den Mangel der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen. ;

a.

8

Eine Ehe, die vor einem zur Eheschließung ermächtigten Beamten (5 I) oder vor einer im S8 einem solchen Beamten gleich, estellten Person geschlossen wird, ist wegen Formmangels nur dann nichtig, wenn bei der Eheschließung die im § 7 vor⸗ geschriebene Form nicht beobachtet worden ist.

Ist die Ehe in das Heirathsregister eingetragen worden und haben die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre als Ehegatten mit einander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.

Armnkel 40.

Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes—⸗ und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 3565), wird dahin geändert:

J. An die Stelle des § 11 treten folgende Vorschriften:

Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, inso⸗ fern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetz⸗ liche Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind.

II. Als § 14a werden folgende Vorschriften eingestellt:

Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elter⸗ licher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetz⸗ lichen Vertreter nur mit Genehmigung des . gerichts beantragt werden.

Die Genehmigung des Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so been die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes.

III. An die Stelle des 19 treten folgende Vorschriften:

Die Entlassung erstreckt sich, , e. nicht dabei eine Aus⸗ nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf die⸗ jenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elserlicher Gewalt zusteht.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie auf Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu dem Antrage auf Entlassung der Kinder nach 5 14a Abs. ? Satz 2 der Genehmigung des Beistandes

2

bedarf. IV. An die Stelle des 5 21 Abs. 2 treten , Vorschriften: Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,

Zweite Beilage

un deuhshen geihar nnr ze un ginnt i grant scen Siu nme,

Berlin, Dienstag, den 28. Januar

deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver⸗ heirathet sind oder verheirathet gewesen sind.

Art kel 41.

Das Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbei⸗ geführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 Reichs Gesetzbl, S. 207), wird dahin .

J. An die Stelle des 5 3 ö. folgende Vorschriften:

Im Falle der Tödtung ist der Schadenersatz (58 1 und 2) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Ver⸗ mögensnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf⸗ gehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürf⸗ nisse eingetreten war. Der Eꝛsatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Ver pflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegen über kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhalt pflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der e f das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtete während der muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht ge⸗ boren war. 83

A.

Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (651 und 2) durch Ersatz der Kosten der e, sowie des Ver⸗ mögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er⸗ werbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.

II. Im § 5 werden die Worte: der in den 55 1 bis 3 ent⸗ haltenen Bestimmungen“ ersetzt durch die Worte: der in den SS 1 bis 3a enthaltenen Bestimmungen“. III. An die Stelle der §§ . 9 treten folgende Vorschriften:

Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach 5 3 Abs. 2 einem Dritten zu ge= währende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

Die Vorschriften des 8 827 Abs. 2bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des 5 648 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die dem Ver letzten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des 5 749 Abs. 3 ffn die dem Dritten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des 5 749 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozs ßordnung.

Ist bei der Verurtheilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheiteleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung ver langen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich perschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicher⸗ heit verlangen. ;

§ 8. Die Forderungen auf Schadenersatz (68 1 bis 3a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (6 3 Abs. Y, beginnt die Veijährung mit dem Tode. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ver jährung Anwendung.

§ 9.

Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den 1,2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, ins— besondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.

Artikel 42. Der 5 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) wird

aufgehoben. . Artikel 43.

Die Vorschriften des 5 44 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 48) finden entsprechende Anwendung auf Personen, die zur Besaßung eines in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gehören, solange das Schiff sich außerhaib eines inländischen Hafens befindet oder die Personen als Kriegsgefangene oder Geißeln in der Gewalt des Feindes si ed, ingleichen auf andere an Bord eines solchen Schiffes genommene Personen, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hasens befindet und die . an Bord sind. Die Frist, mit deren Ablaußfe die letztwillige

erfügung ihre Gültigkeit verliert, beginnt mit dem Zeitpunkt, . welchem das Schiff in einen inländischen Hafen zurückkehrt oder der Verfügende aufhört. zu dem Schiffe zu gehören, oder als Kriegs gefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine

gleich. ü Artikel 44.

Der § 45 Abs. 2 Satz 2 des Reiche⸗Militärgesttzes vom 2. Mai

1874 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 45) wird aufgehoben. Artikel 45.

Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reiche -Gesetzbl. S. 23) wird dahin geaͤndert: ö

I. Die §S§ 28 bis 40, 42, 43, 51 bis 53 werden aufgehoben.

II. An die Stelle der §§ 41, 44, 50, 55 treten n. Vor⸗

schriften:

§5 41. Für die Eheschließung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.

44.

Für die Anordnung des vor der Eheschließung zu erlassen⸗ den Au'gebots ist jeder Standesbeamte zuständig, vor dem e. 8 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehe geschlossen werden kann.

§ 50. Der Standesbeamte se ohne Aufgebot die Eheschließung

nur vornehmen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, daß die lebensggefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der e n mg nicht .

Ist eine Ehe für nichtig erklärt oder ist in einem Nechts⸗ streite, der die Feststellung dee Bestehens oder des Nichtbestehens einer Che zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt oder ist eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst, so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.

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ve Un s 6r werden zie arte: n dicsen Sesche ersetzt durch e Worte: in diesem Gesetze und in dem Bürgerlichen Gesetzbuche.“ IV. Im § 75 . 1ẽ᷑ werden die ö nach ee n fte dieses Gesetzes ersetzt durch die Worte: nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ n. y. 2 § 82 werden die Worte: durch dieses Gesetz“ ersetzt durch e Worte: durch die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen

Gesetzbuchs.“ Artikel 46.

Der § 18 Abs. 2 des Gesetzeg, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der 2 der Zivilverwaltung vom 20. April 1881 . 6 , wird aufgehoben.

Arti ; Der § 18 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237) wird aufgehoben. Artikel 48.

Der § 9 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom

31. Mai 1891 (Reichs Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert: Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zugelassen. Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanng, wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer ustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die hefrau ist dem Ehemann gegenüber zur he, , . der Zu⸗ stimmung verpflichtet, wenn 6e nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann. Artikel 49.

Der 5 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichs⸗ heeregß und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 een, 6 wird aufgehoben.

rtikel 50.

Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigenthümer einer Sache wegen der im öffentlichen Interesse erfolgenden Entziehung, Be⸗ schädigung oder Benutzung der Sache oder wegen Beschräͤnkung des Eigenthums eine Entschädigung zu gewähren und steht einem Dritten ein. Recht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere Ent- schädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein Recht beein⸗ trächtigt wird, an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.

Artikel 51.

Ist in einem Falle des Art. 509 die Entschädigung dem Eigen thümer eines Grundstücks zu gewähren, so finden auf den Ent- schädigungsanspruch die Vorschriften des 51111 des Bürgenlichen Ge⸗ setzbuchs entsprechende Anwendung. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im § 1111 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung der Entschädigung an den Figenthümer, so kann der Eigenthümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Vertheilungsverfahren nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung 31 Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem 39. an das für das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht zu er⸗ olgen.

Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, so erlischt die 3 des Entjchädigungsanspruchs, wenn der beschädigte Gegenstand wiederher⸗ gestellt oder für die entzogene bewegliche Sache Ersatz heschafft ist. Ist die Entschädigung wegen Benutzung des Grundstücks oder wegen Entziehung oder Beschädigung von Früchten oder von Zubehör. stücken zu gewähren, so finden die Vorschriften des § 1106 Abf. 2 Satz 1 und des § 1107 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- sprechende Anwendung.

Artikel 52.

Die Vorschrift des 8 36 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ schränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 181 Reichs Gesetzb! S. 459) wird durch die Vorschriften der Art. 50, 51 nicht berührt. Findet nach diesen Vor. schriften ein Vertheilungsverfahren statt, so ist die Entschädigung auf Ersuchen des für das Verfahren zuständigen Gerichts an dieses zu leisten, soweit sie zur Zeit der Stellung des Ersuchens noch aussteht.

Die Vorschrift des 5 37 desselben Gesetzes wird dahin geändert:

Ist das Grundstück mit einem Rechte belastet, welches durch die Beschränkung des Eigenthums beeinträchtigt wird, so kann der Berechtigte bis zum Aolauf eines Monats, nach⸗ dem ihm der Eigenthümer die Beschränkung des Eigen⸗ thums mitgetheilt hat, die Eröffnung des Vertheilungsverfahrengz

beantragen. Dritter Abschnitt.

Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landes⸗ gzesetz en. Artikel 53.

Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem Buͤrgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.

Artikel 54.

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.

Artikel 55.

In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landes herrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur in so weit Anwendung, als nicht besondere Vorschrifien der Haus verfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen ent-

halten. Artikel 56.

In Ansehung der Familienverbältnisse und der Güter 3 Häuser, welche vormals reichsständisch gewesen und seit 1806 mittel eworden sind oder welche 6 Häusern bezüglich der Familienver⸗ ältnisse und der Güter durch Beschluß der vormaligen deutschen Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs durch Landesgesetz gleichgestellt worden sind, bleiben die Vor⸗ gef der Landesgesetze und nach Maßgabe der Landesgesetze die

orschriften der Hausverfassungen unberührt. .

Das Gleiche gilt zu Gunsten des vormaligen Reichsadels und ein Familien des landsässigen Adels, welche vor dem Inkraft⸗ treten des 6 en Gesetzbuchs dem vormaligen Reichsadel durch Landesgesetz gleichgestellt . 2

rtikel 57.

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familien⸗ fideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizirten Lehen, sowie über Stammgüter. ;

Unberührt bleiben di 3 Een Vo n. welche die

nber en die landesge en Vor ö. Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an . Grundstücke, dessen Belastung nach den in den Artikeln 55 bis 57 be zeichneten Vorschriften nur beschränkt zulässig ist, dahin gestatten, daß