K 2 — 2 — ** — . .
wie 3 , . , . und rung der An sprüche den vor dem Inkrafttret
afttreten bestimmt det der Vors ae mmt er Vorsch des Bürgerlichen 3. 3 n . 5 ö ; ĩ
Für Zins, Renten und Gewinnantbeilscheine, die nach dem In⸗ krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit aus— gestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden, sind die Gesetze maßgebend, welche sür die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegebenen Scheine gleicher Art 9 . . Artikel 176.
Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den . findet nach dem Infrafttreten des Bürgerlichen , . nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte Außerkurgsetzung verliert mit dem Inkrast⸗ treten des Bürgerlichen Gesetzhuchs ihre Wirkung
Artikel 177.
Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten für vorber ausgegebene Urkunden der im § 792 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, sofern der Schuldner nur , Aut⸗ händigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist, die Vorschriften des 5 793 Abs. 2 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 101 Abs. 2 dieses 9e .
rtikel 178.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs an⸗ hängiges Verfahren, das die Kraftloserklärung einer Schuld⸗ ea rg rn auf den Inhaber oder einer Urkunde der im § 792 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art oder die Zahlungssperre für ein solches Papier zum Gegenstande hat, ist nach den bee e, Ge⸗ e,. zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wir⸗ ungen des Verfahrens und der Entscheidung.
Artikel 179.
Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnisse nach den bis herigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches Buch Wirk en f gegen Dritte erlangt, so behält er diese Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 180.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz⸗= buchs bestehendes Besitzverhältniß finden von dieser kat an, unbe⸗ , . Artikel 190, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nwendung.
Artikel 181.
Auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Eigenthum finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. ;
Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigenthum an einer Sache Mehreren nicht nach Bruchtheilen zu oder ist zu dieser Zeit ein Sondereigenthum an stehenden Er eugnissen eines Grundstücks, insbesondere an Bäumen, begründet, so bleiben diese
Rechte bestehen. Artikel 182 1 2
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigenthum bleibt bestehen. Das Rechts verhältniß der Betheiligten unter einander bestimmt sich nach den bisherigen
Gesetzen. Artikel 183.
Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit des In⸗ krafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet ist, bleiben mit dem 1 aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Range be⸗ tehen, soweit sich nicht aus den Artikeln 191 bis 194 ein Anderes ergiebt. Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten jedoch für ein Erbbaurecht die Vorschriften des 8 1001, für eine Grunddienstbarkeit die Vorschriften der 5§ 1004 bis 1011 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. .
Artikel 184.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eißenthums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die Ersitzung die Vorschriften des Aitikel 169 entsprechende Anwendung.
Artikel 185.
Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher er⸗ folgt, sowie der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für einen Be⸗ zirk als angelegt anzusehen ist, werden für jeden Bundesstaat durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
Ist das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen, so ist die Anlegung auch für solche zu dem Bezirke gehörende Grund⸗ stücke, die noch kein Blatt im Grundbuche haben, als erfolgt anzu— sehen, secweit nicht bestimmte Grundstücke durch besondere Anordnung ausgenommen sind.
Artikel 186.
Eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bedarf zur Erhaltung der Wirk— samkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen, wenn sie von dem Berechtigten oder von dem EFigenthümer des belasteten Grund stücks verlangt wird; die Kosten sind von demjenigen zu tragen und vorzuschießen, welcher die Eintragung verlangt.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die bestehenden Grunddienstbarkeiten oder einzelne Arten zur Erhaltung der Wirk« samkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben der Grundbuchs bei der Anlegung des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Bestimmung kann auf einzelne Grundbuchbezirke beschränkt werden.
Artikel 187.
Durch landes herrliche 4 kann bestimmt werden, daß er uf Pfandrechte, die zu dei Zeir bestehen, zu welcher kas Grund⸗ buch als am gelegt anzusehen ist, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegen— über dem öffentlichen Glauben des Giundbuchs während einer zehn Jahre nicht übersteigenden, von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen ö an zu berechnenden Frist nicht der Eintragung bedürfen.
Durch landesberrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß Miethrechte und Pachtrechte, welche zu der in Abs. 1 bezeichneten Zeit als Rechte an einem Grundstücke bestchen, zur Erhaltung der Wirk« samkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.
Artikel 188.
Der Erwerb und Verlust des Eigenthums sowie die Begründung, Uebertragung, Belastung und Aufhebung eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder eines Rechtes an einem solchen Rechte eifolgen auch nach dem Inkigfttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt anzuseben ist. Das Gleiche gilt von der Aenderung des Inhalts und des Ranges der Rechte. Cin nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unzulässiges Recht kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge⸗ setzbuchs nicht mehr begründet werden.
Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, der Besitzer als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen, so sinden auf eine zu dieser Zeit noch nicht vollendete, nach 8 S34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusässige Eisitzung die Voischriften des Ar⸗ tikel 169 entnprechende Anwendang.
Die Aufhebung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstücke zu der Zeit belastet ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt e . ist, erfolgt auch nach dieser Zeit nach den bisherigen Gesetzen, bis das Recht in das Grundbuch einge—
tragen wird.
Artikel 189. Das nach 5 912 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Fiskus zustehende Aneignungsrecht erstreckt sich 9 alle Ger nde, 9 zu
der Maßgabe, daß der Besitzschutz nur gewährt wird, wenn die Dienst⸗ barkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist. . Artikel 191.
Ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstücke bestehendes Pfandrecht gilt von dieser Zeit an als eine Hypothek, sür welche die Ertbeilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist. Ist der Betrag der Forderung, für die das Pfand⸗ recht besteht, nicht bestimmt, so gilt das Pfandrecht als Sicherungs—⸗
ypothek.
Ist das Pfandrecht dahin beschränkt, daß der Gläubiger Befrie⸗ digung aus dem Grundstücke nur im Wege der Zwangsberwaltung suchen kann, so bleibt diese Beichränkung bestehen.
Artikel 192.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein Pfandrecht, welches nach Artikel 191 nicht als Sicherungshypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine . gelten soll, für welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, und daß eine über das Pfandrecht . Yypothetenbrief gelten soll.
rtike 3.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein Gläubiger, dessen Pfandrecht zu der im Art. 191 bezeichneten Zeit besteht, die Löschung eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden Pfandrechts, falls dicses sich mit dem Gigenthum in einer Person vereinigt, in gleicher Weise zu verlangen berechtigt ist, wie wenn zur Siche⸗ rung des Rechtes auf Löschung eine Vormerkung im Grundbuch ein⸗
getragen wäre. Artikel 194.
Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzu⸗ sehen ist, bestehende Grundschuld gilt von dieser Zeit an als Grund schuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine für die Grund⸗ schuld ertheilte Urkunde als Grundschuldbrief. Die Vorschrift des Art. 191 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß eine zu der im Abs. 1 bezeichneten Zeit bestehende Grundschuld als eine Hypothek, für welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, oder als Sicherungshypothek gelten soll, und daß eine aber die Grundschuld ertheilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
Artikel 195.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auf ein an einem Grundstücke bestehendes vererbliches und übertragbares Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines solchen Rechtes die für den Erwerb des Eigenthums an einem Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs An⸗
wendung finden. Artikel 196.
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in Ansehung solcher Grundstücke, bezüglich deren zur Zeit des In— krafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein nicht unter den Artikel 61 fallendes bäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach der Beendigung des Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art nen begründet werden kann und der Gutsherr zu der Begründung verpflichtet ist. Artikel 197.
Die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geschlossenen Ehe bestimmt sich nach den bisherigen
esetzen.
Hie nach den bisherigen Gesetzen nichtige oder ungültige Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch als Ehegatten mit einander leben und der Grund, auf dem die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit beruht, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz buchs die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Ehe nicht zur Folge haben oder diese Wirkung verloren haben würde. Die für die An⸗ fechtung im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist beginnt nicht vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die nach den bisherigen Gesetzen erfolgte ö einer Ehe steht der Nichtigkeitserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetz⸗ buche gleich.
Artikel 198.
Die persönlichen Rechtsbeziebungen der Ehegatten zu einander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltepflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
Artikel 199. .
Für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe bleiben die bisherigen Gesetze maß gebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes und von den Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über das Verfahren bei Vermögens absonderungen unter Ehegatten.
Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstandes kann durch Ehevertrag auch dann genoffen werden, wenn nach den bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig sein würde.
Soweit die Ehefrau nach den für den bisherigen Güterstand maßgebenden Gesetzen infolge des Güterstandes oder der Ehe in der Geschäfte fähigkeit beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung in Kraft, solange der bisherige Güterstäand besteht.
Artikel 200.
Die Scheidung erfolgt von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
Vat sich ein Ehegatte vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Verfehlung der in den S§ 1648 bis 1551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art schuldig gemacht, so kann auf Scheidung nur erkannt werden, wenn die Verfehlung auch nach den bisherigen Gesetzen ein Scheidungsgrund oder ein Trennungs—
grund war. Art kel 201.
5 die Wirkungen einer beständigen oder zeitweiligen Trennung von Tisch und Bett, auf welche vor dem Inkrafttreten des Bürger⸗ lichen Gesetzbuche eikannt worden ist, bleiben die bisherigen Gescetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschristen, nach denen eine bis zu dem Tode eines der Ehegatten fortbestehende Trennung in allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung der Ehe
gleichsteht. Artilel 202.
Das Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und einem vor dem Inkiafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kinde bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Voischriften. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung des Vermögens, welches das Kind vorher erworben hat.
Artikel 203.
Ist der Vater oder die Mutter zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuche in der Sorge für die Person oder für das Vermögen des Kindes durch eine Anordnung der jzuständigen Behörde beschränkt, so bleibt die Beschränkung in Kraft. Das Vormundschafts⸗ 2 kann die Anordnung nach § 1648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufheben. h
Ist dem Vater oder der Mutter die Nutznießung an dem Ver⸗
1 .
r
ö e we, alem, d mn, eh, wm, . ,, J 1. 4 e e Entziehu
ö . 3 des Bare e, dre, , e ist. ;
. .
Hat der Vater vor dem Jutrafttreten des Bürgerlichen Gesez⸗
buchs auf Grund der bisherigen Gefetze die Mentter von der Mot,
mundschaft über das Kind ausgeschlossen oder der Mutter einen Bei stand zugeordnet, so gilt die Anordnung des Vaters von dem Inkraft treten des ne ,n, , an als . der Bestellung eines Beistandes für die Mutter im Sinne des Bürgerlichen Ge⸗
setzbuchs. Artikel 205.
Ist auf Grund der bisherigen n. eine Ehe geschieden oder in⸗ folge der Todes erklärung eines der Ehegatten aufgelöst oder ist auf Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett erkannt worden, so bestimmen sich das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person der r, n. Kinder zu sorgen, nach den bisherigen Gesetzen; die Vorschriften des § 1613 Abs. 1 Satz 2 und des § 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden jedoch Anwendung.
; Artikel 206.
„In wie weit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz bucht e e, nichtigen oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und in wie weit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
. Artikel 207.
Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs geborenen unehelichen Kindes bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften; für die Erforschung der Vaterschaft, für das Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für die Unterhaltepflicht des Vater bleiben jedoch die bisherigen Gesetze maßgebend.
In wie weit einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs außerehelich erzeugten Kinde aus einem besonderen Grunde, inß⸗ besondere wegen Erzeugung im Brautstande, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes zukommt und in wie weit der Vater und die Mutter eines solchen Kindes die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für ein nach den fran— zösischen oder den badischen Gesetzen anerkanntes Kind. J Ärtitei 65.
„In wie weit ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs legitimiertes oder an Kindesstatt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat und in wie weit der Vater nnd die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 209. ö
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz⸗= buchs bestehende Vormundschaft oder Pflegschaft finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gefetzbuchs Anwendung. Ist die Vormundschaft wegen eines körperlichen Gebrechens angeordnet, so gilt sie als eine nach 8 1886 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnete Pflegschaft. Ist die Vormundschaft wegen Geistesschwäche angeordnet, ohne daß eine Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie als eine nach § 1886 Abs. 2 des. Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Vermögengangelegenheiten des Geistesschwachen angeordnete Pflegschaft.
Die bisherigen Vormünder und Pfleger bleiben im Amt. Das Gleiche gilt im Geltungsbereich der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 18795 für den Familienrath und dessen Mitglieder. Ein Gegenvormund ist zu entlassen, wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Gegenvormund nicht zu bestellen sein
würde. Artikel 210.
Die nach den französischen oder den badischen Gesetzen für einen Geistesschwachen angeordnete Bestellung eines Beistandes verliert mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bürger- lichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.
Artikel 211.
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
gewisse Werthpapiere zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
erklärt sind. ö Artikel 212.
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.
. Artikel 213.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todeswegen wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt.
Das Gleiche gilt für die Bindung des Erblassers bei einem Erb⸗ vertrag oder einem gemeinschaftlichen Testamente, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor dem Inkrafttreten des Bürgertichen Gesetzbuchs
errichtet worden ist. Artikel 214.
Wer vor dei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Fähiskeit zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen erlangt und eine solche Verfügung errichtet hat, behält die Fähigkeit, auch wenn er das nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Alter noch nicht erreicht hat.
Die Vorschriften des 5 2204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf ein Testament Anwendung, das ein nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorbener Erblasser vor diesem Zeitpunkt
errichtet hat. Artikel 215.
Die landetgesetzlichen Vorschriften nach welchen Mitglieder ge— wisser ritterschaftlicher Familien bei der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlaß durch das Pflichttheilsrecht nicht beschränkt sind bleiben in Ansehung derjenigen Familien in Kraft, welchen dieses Recht zur Zeit des Inkrafitretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht.
Artikel 216.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrass, sowie die Wirkungen eines solchen Vertrags bestimmen sich nach den bieherigen Gesetzen. Das Gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des Bürger— lichen Gesetzbuchs geschlossenen Vertrage, durch den ein Erbverzichts—⸗ vertrag aufgehoben worden ist.
, Artikel 217.
Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafitreten des Buͤrgerlichen Geseßbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden.
Verkehr s⸗Anstalten.
ar , 27. Januar, (W. T. B.). Hamburg ⸗Ameri⸗ kanische Pacetfahrt / Attien Gesellschaft. Der Postdampfer Teutonia“ ist gestern in St. Thom as eingetroffen.
London, 27. Januar. (W. T. B.) Der Union Dampfer Pretoria“ ist am Montag auf der Heimreise in Southampton angekommen. Der Uniondampfer „Spartan ist am Sonnabend auf der Ausreise von Southampton abgegangen.
Rotterdam, 27 Januar. (W. T. 85 Nieder ländisch⸗ Amerikanische Dampfschiffahrts⸗ Gesellschaft. Der Dampfer Spaardam “ ist am Sonntag Nachmittag in New⸗ Vork angekommen. Der Dampfer Schiedam ist am Sonntag Vormittag in Am sterdam angekommen.
Literatur.
Zur selben Zeit, da Deutsche, Engländer, Franzosen und Italiener wetteifernd mit Erfolg bemühten, den Schleier von den letzten hischen Geheimnissen des schwarzen Erdtheils zu ziehen, ver⸗
sank ein Gebiet, das seit den Zeiten Herodot'z und der Pharaonen
bekannt war: das obere Nilthal und die angrenzenden Länder des
Sudan, wieder in das geheimnißvollste Dunkel. Wie unter
Mohamed und den Khalifen erwies sich der Fanatismus der Be⸗
kenner des Islam als eine furchtbare Macht. Er befähigte die nur
Lanzen und Schwertern bewaffneten Schaaren der
Derwische, die von europäischen Offizieren geführten egypti⸗ schen Heere bis auf den hit Mann zu vernichten. Wehl drangen die e, m ,
chaften von den Schlägen, die Egvpten und mit ihm England durch den falschen Propheten, den
Mahdi, erlitt, nach Europa; aber über die näberen Vorgänge und
den merkwürdigen neuen Priesterstaat fehlte bisher der Bericht eines berufenen Augenzeugen. Ein solcher Bericht und damit eine wichtige
Geschichtequelle liegt jetzt unter dem Titel Feuer und Schwert
im Sudan. Meine Kämpfe mit den Derwischen, meine Gefangen⸗ schaft und Flucht, 1879 — 1895 von Rudolph Slatin Pascha, einem ehemaligen österreichischen Offizier vor, der lange Jahre als egyptischer Gouverneur die Provinz Darfur regierte und später eif Jahre hindurch in der Gefangenschaft des Mahdi schmachten mußte, bis ihm endlich nach wiederholten fruchtlosen Ver fluchen die Flucht unter den größten Gefahren, gelang, Seine Erlebnisse sind es, die der Verfasser in frischer Ursprünglichkeit in diesem Werk schildert. Man erfährt zunächst, wie er als Gouver⸗ neur eines von aufrührerischen Stämmen bewohnten Landes Jahre lang alle Schwierigkeiten und Gefahren überwand, bis er schließlich unterlag. In siebenundzwanzig Schlachten und Gefechten kämpfte Slatin wie ein Held; aber auch er wurde, nachdem alle Europaer todt oder gefangen waren, ein Gefangener des Mahdi. Die Schilde rung jenes fo genschwersten Ereignisses in dem Kriege Egyptens und der Engländer im Sudan: der Eroberung Chartums durch den Mabdi und des Untergangs Gordon Pascha's, des Kommandanten von Chartum, und seiner Armee, liest sich wie ein spannender Roman; wir entnehmen derselben die nachstehenden Mittheilungen über Gordon's Ende. Gs war Anfang Januar (1885), bis zu dessen Ende sich Chartum, wie Gordon geschrieben hatte, zu halten im stande war. Der Tag der Gatscheidung rückte immer näher heran. Die Angriffe auf das Fort Omderman nahmen an Heftigleit zu. Farrag Allah, that sein Bestes und wagte sogar trotßz der geringen Zabl seiner Leute einen Ausfall, wurde jedoch zurückgeschlagen. Inzwischen waren die Nahrungsmittel in dem Fort ausgegangen, und nun begannen die Unterhandlungen zur Uebergabe. Farrag Allah Pascha verständigte Gordon durch den Zeichentelegraphen von seiner Absicht, und dieser, der dem Fort keine Unterstützung gewähren konnte, ertheilte die Erlauhniß zur Kapitulation. Der ganzen Besatzung wurde vom Mahdi volle Verzeihung zugesichert, die Leute hatten außer den Kleidern, die sie am Leibe trugen, keinerlei Vermögen im Fort, da fast alle ihre Weiber sammt dem Hauswesen in Chartum befanden. So übergab denn Farrag Allah das Fort Omderman am 15. Januar 1885 den Mahdisten, die dasselbe nach dem Abzug der Besatzung be⸗ setzten; doch die Freude war nur kurz, denn nur wenige Minuten später wurden sie durch die wohlgezielten Schüsse der Krupp'schen Kanonen von Mukran, der gegenüber von Omderman angelegten Batterie, wieder vertrieben. Dmderman selbst hatte nur zwei alte Vorderladekanonen, die nicht bis Chartum trugen. Der Mahdi unterließ es, obwohl er den Fall von Chartum hätte beschleunigen können, den Belagerern weitere Verstärkung zu senden; denn er wußte, daß seine um die Stadt versammelten Anhänger zur Bezwingung derselben dann genügten, wenn keine Hilfe von außen kam; darum richteten sich auch eine Blicke wie diejenigen der Belagerten nach Norden, wo die Ent⸗ scheidung fallen sollte. Gordon Pascha kerl drei Dau pfer unter Chaschem el⸗Mus und Abd el ⸗ Hamid woled Mohamed nach Metemmeh geschickt, um bei Ankunft der englischen Truppen daselbst einen Theil derselben mit dem schon dringend nöthigen Proviant so rasch als möglich nach Chartum bringen zu können. Mit welcher Sehnsucht mußte er die Rückkehr der Schiffe erwarten, die für ihn die Rettung bedeuteten! Schon seit An⸗ fang des Monats hatte Gordon den Familien der Nichtkombattanten die Erlaubniß gegeben, Chartum zu verlassen; nun wünschte er deren Auszug. Früher widerstrebte es seinem edlen Herzen, die Leute mit Gewalt auszuweisen, und er unterstützte sie noch; täglich vertheilte er 22 von Okas Boksomat“) und Getreide unter die dürftigen Armen. Gr erwarb sich dafür auf einer Seite Gottes Lohn, schädigte und ver⸗ kürzte aber auf der andern seine streitbare Mannschaft und schnitt sich selbst die Möglichkeit ab auszuhalten. Jetzt schrie alles nach Brot, die Vorräthe waren aber beinahe zu Ende. Hätte Gordon vor zwei Monaten die unnützen Esser aus der Stadt zu weisen artherzigkeit oder e e, genug besessen, so wären die agazine gefüllt gewesen und die Vorräthe hätten ausgereicht, die Mannschaft bei Kraft zu erhalten. Nun klopfte der Hunger an die Thore. Hatte Gordon so fest geglaubt, daß die Hilfe rasch genug kommen werde, um die bedrängte Stadt zu entsetzen? Hatte er die Möglichkeit einer Verzögerung nicht in Rechnung gezogen oder eine U. bei einer englischen Armee für ausgeschlossen gehalten? — m sechften Tag nach der Uebergabe Omdermans erfüllte lautes Wehklagen unser Lager. Seit ich von Darfur gekommen, hatte ich solches Jammern nicht gehört; denn es war gegen die Lehre des Mahdi, Über die gefallenen Streiter, die ja zu den himmlischen Freuden eingingen, Trauer zu zeigen. Es mußte also etwas Außerordentliches vorgefallen sein, daß man das Verbot des Mahdi öffentlich zu über⸗ treten wagte. Meine Wächter, selbst neugierig die Ursache des Weh⸗ eschreies zu erfahren, begaben sich auf Kundschaft. Wenige Minuten 3 hatten wir die Erklärung. Die Vorhut der englischen Armee war mit den vereinigten Mahdisten, Djaltin, Barabara und den zu deren Unterstützung unter Musa woled Helu gesandten Dediem und Kenang bei Abu Deleh (als Abu Klea bekannt) zusammengestoßen und hatte sie vollkommen geschlagen. Tausende waren gefallen, die Dedjem und Kenana waren vernichtet. Musa woled Helu selbst und fast alle Emire waren gefallen, die wenigen Ueberlebenden verwundet oder auf der Flucht zu ung. Mir hüpfte das Herz vor Freude; nach langen Jahren der erste entschiedene Sieg! Der Mahdi und die gin, ließen den Leuten sofort auf das strengste Schweigen gebieten, doch stundenlang hörte man noch das Wehklagen der Weiber und Kinder. Der Chalifa befahl Nur Angerer, sofort mit seinen Truppen abzu⸗ marschieren. Aber was sollte dieser, auch wenn er vom besten Willen beseelt war, der ihm jedoch fehlte, mit seinen wenigen Leuten gegen einen Feind ausrichten, dem so viele Tausende todesmuthiger Fanatiker gänzlich unterlegen waren? Die nächsten Tage brachten die Nachricht von den weitern Siegen der Engländer bei Abu Kru und Kubbat und von der Errichtung der Verschanzung am Nilflusse nächst Metemmeh. Der Mahdi hielt mit seinen Chalifas und den vornehmsten Emiren Rath; alle seine bis— herigen Erfolge standen auf dem Spiel; wurde Chartum entsetzt, wurden die Belagerer zurückgetrieben, so war er über kurz oder lang verloren; es mußte also alles gewagt werden. Der Mahdi erließ den Befehl an die Kommandanten der Belagerungs⸗ trüppen, ihre Leute zu sammeln und in steter Bereitschaft zu halten. rum kamen die Dampfer mit den englischen Entsatztruppen noch ) Ungesal jenes, im Backofen vollkommen ausgetrocknetes Brot. — 1Ota — 1 kg.
Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 25.
Berlin, Dienstag, den 28. Januar
immer nicht? Wußten deren Kommandanten nicht, daß Chartum und das Leben sämmtlicher Bewohner nur noch an einem Haar hing? Vergeblich erwartete ich und Tausende mit mir den schrillen Pfiff der Dampfer und den Donner der Kanonen, die ung die Ankunft der Eng⸗ länder und ihre Vorüberfahrt an den von den Mahdisten aufgeworfenen Schanzen anzeigen mußten. Vergeblich! Die Verzögerung war un⸗ begreiflich. Hatten sich neue Schwierigkeiten in den Weg gestellt? Am 25. Januar 1885 — es war ein Sonntag, der Tag wird mir unvergeßlich bleiben — als Dunkelheit eingetreten war, setzte der Mahdi mit seinen Chalifas über den Fluß und begab sich zu den versammelten Streitern, um sie durch seine leidenschaftlichen Reden und begeisterten Verheißungen für die Zukunft zum Kampf aufzu⸗ reizen. Schon am Tage war es bekannt geworden, daß man Chartum am folgenden Tag stürmen wolle; ich hoffte, daß Gordon, davon rechtzeitig unterrichtet, seine Vorkehrungen getroffen haben werde. Diesmal war es den Anhängern des Mahdi strengstens untersagt, durch Rufen und Schreien ihrer durch die Reden des Mahdi auf⸗ gestachelten Leidenschaft Ausdruck zu geben, damit die Aufmerksamkeit der Belagerten nicht erregt werde. Nachdem der Mahdi seine Leute immer wieder von neuem ermahnt und gesegnet und ihnen neuer⸗ dings das Versprechen der Treue bis in den Tod abgenommen hatte, setzte er wieder über den Fluß und kehrte vor Tagesanbruch mit seinen Begleitern in das Lager zuruck. Nur den Chalifa Scherif ließ er auf dessen dringende Bitte, den heiligen Krieg persönlich mitmachen zu dürfen, jenseits des Flusses zurück. Ich verbrachte die Nacht in fieber⸗ hafter Aufregung. Wurde der Angriff zurückgeschlagen, so war Chartum auch für die Zukunft gerettet; gelang er, so war alles ver⸗ loren. Vor Abspannung ein wenig eingeschlummert, wurde ich bald durch das Geknatter der Gewehre und die ersten Schüsse der Kanonen aufgeschreckt Es war das erste Morgengrauen, und nur mit Anstrengung konnte das Auge die Dunkelheit durchdringen. Nach einigen Salven fielen nur noch einzelne Schüsse, dann wurde alles wieder ruhig. Das konnte doch nicht der Angriff auf Chartum sein! Die Sonne stieg empor; was wird sie uns heute bringen? Gespannt und aufgeregt erwartete ich die Nachrichten, die mir meine Wacht- posten bringen sellten. Ich vernahm Jubelrufe und Geschrei; bald tamen meine Wächter zurück und erzäblten, Chartum sei erstürmt worden und befinde sich in den Händen der Mahdisten. Ich konnte diese Hiobspost nicht glauben und trat aus meinem Zelte. Eine große Menschenmenge hatte sich vor den Quartieren des Mahdi und seiner Chalifas angesammelt; sie schien sich in Bewegung zu setzen und sich mir zu nähern, und nun sah ich deutlich, daß sie die Rich tung gegen mein Zelt nahm. Ich konnte jetzt einzelne Personen unterscheiden. Voran schritten drei Negersoldaten, von denen einer — er hieß Schetta und war früher Leibsklave von Achmed Bey Dafallah — ein blutiges Bündel in den Händen trug; hinter ihnen drängte sich die heulende Menge. Die Sklaven traten in meine Seriba, blieben mit grinsender Miene vor mir stehen, Schetta schlug das Tuch auseinander und zeigte mir — das Haupt General Gordon! Das Blut scheß mir zu Kopf, mein Athem stockte; mit großer An⸗ strengung behielt ich aber so viel Selbstbeherrschung, rubig in das fahle Antlitz zu sehen. Die blauen Augen waren halb geöffnet, der Mund hatte feine natürliche Form behalten, das Gesicht war ruhig, die Züge nicht verzerrt; das Kopfhaar und der kleine Backen ⸗ bart waren beinahe weiß. „Ist das nicht der Ungläubige, dein Onkel?“ fragte Schetta, den Kopf emporhaltend. Und was weiter?“ antwortete ich ruhig, „jedenfalls ein tapferer Soldat, der auf seinem Posten gefallen ist und ausgelitten hat. Wohl ihm!“ „Du lobst den Ungläubigen noch! Du wirst die Folgen schon erfahren“, murrte Schetta und entfernte sich langsam mit dem schrecklichen Wahrzeichen des Triumphes des Mahdi. Die Menge wälzte sich heulend hinter ihm nach. Ich ging in mein gelt zurück und warf mich, zum Sterben matt, auf den Boden. Chartum gefallen! Gordon todt! Das also war das Ende des Mannes, der seinen Posten mit solchem Heldenmuth vertheidigt hatte: eines Mannes, der von vielen vielleicht zu hoch emporgehoben und vergöttert, von vielen verkannt und verlästert, durch seine außerordentlichen Eigenschaften die Welt mit seinem Ruhm erfüllt hatte! Was nützte jetzt die siegreiche Avantgarde, was die ganze englische Armee? Den größten 3 den man begehen konnte, hatte man begangen; in Metemmeh hatte man die ef ne Zeit verloren. Am 26. Januar in Kubbat angekommen, am Al, mit den Dampfern vereint, hätte man doch , eines der Schiffe sogleich mit englischen Soldaten, wenn auch mit noch so wenigen, nach Chartum schicken müssen. Bei dem Anblick des Schiffs wäre der Muth und das Vertrauen der Belagerten zurückgekehrt. Wie die Löwen hätten sie sich gegen ihren i vertheidigt. Gordon hatte seit Monaten der . und den Einwohnern von Chartum das Eintreffen eines englischen Entsatzheeres versprochen und ließ nichts unversucht, die Stadt zu halten; er stiftete Orden, verlieh Titel und Würden, schuf neue Stellen, gab Papiergeld aus, that mit einem Worte alles, um die Leute durch Ehr. und Habsucht zu bewegen, bei ihm auszuhalten. Als aber Chartums Lage lig gefährlicher wurde, begannen diese Mittel an Kraft zu verlieren. Man bemühte sich nicht mehr um Orden und Stellen, die vielleicht den nächsten Tag nicht überleben würden, man verlangte nicht nach Papierstücken, die morgen werthlos waren! Zunächst spielten einige Spekulanten noch va banque und kauften Papiergeld, das egyptische Pfund für 2 Piaster (40 g), die Regierung würde ja doch vielleicht den Sieg davontragen, und dann war 96 Bons die Einlösung gesichert. Bald aber schwand die letzte Hoffnung Man glaubte Gordon's Worten nicht mehr! Wäre nur in letzter Stunde noch ein Dampfer mit der Kunde von der glücklichen Ankunft der Engländer und den errun—⸗ 8 Siegen in Chartum angelangt, wären nur einige englische
ffiziere angekommen, Soldaten und Volk hätten den Beweis ge— habt, daß Gordon's Versprechungen wahr und in Erfüllung gegangen waren, und neuer Muth hätte sie beseelt. Ein paar Offiziere wären vielleicht ausreichend gewesen, die Stadt zu retten, sie hätten die Mängel der Befestigung am 24 luß gesehen und beseitigt. Gordon, . allein und ohne die Unterstützung eines einzigen euro päischen Offiziers, konnte nicht alles sehen, und vieles, was er sah, nicht nach seinem Willen gestalten. Kann ein Mann, der nicht mehr in der Lage ist, seinen Leuten Brot zu geben, denselben noch mit voller Energie Befehle ertheilen, und werden seine Befehle von den Hungernden willig und präzis ausgeführt werden?‘! — Slatin wurde als die kostbarste Beute der Derwische angesehen und ängstlich gehütet; er mußte als Leibwächter in der nächsten Umgebung des Mahdi und seines Nachfolgers Sklavendienste verrichten. So konnte er die innersten Vorgänge beobachten, die er dann weiter in anziehender Weise schildert. Das im Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig er⸗ schienene, 608 Seiten umfassende Werk (Preis: geh. 9 , geb. 10 „M6, auch in 18 wöchentlichen Lieferungen zu 50 3 be- ziehbarj ist mit 19 prächtigen Abbildungen und mit einem Porträt in Heliogravüre ausgestattet, das den Verfasser in der ihm von den Mahdisten aufgezwungenen Kleidung zeigt. Ferner enthält es eine ausführliche Karte des Sudan mit den angrenzenden Gebieten von Abessinien und des Congostaats und einen sehr genauen Plan der Hauptstadt des Mahdi. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich hat die Widmung des Werkes angenommen.
— Geschichte der Kölner Malerschule. 100 Lichtdruck⸗
tafeln mit erklärendem Text, herausgegeben von Ludwig Scheibler und Karl Aldenhoven. (Erste Lieferung.) Lübeck, Verlag von Joh. Nöhring. — Das vorgenannte, in den Publikationen der Gesell⸗
1896.
schaft für Rheinische Geschichtskunde erscheinende Werk wird von den Freunden vaterländischer Kunst gewiß mit großem Beifall werden: es ist ein schätzbares Denkmal deutscher Kunstforschung. Vor der Arbeit Ludwig Scheibler's über die anonymen Meister der altkölnischen Malerschule (1880) lag die kunstkritische Behandlung dieser Schule noch ziemlich im Argen. Zum theil , damit zusammen, daß aus der großen Reihe Kölner Maler seit den Tagen der Gothik bis in die Zeit der Renaissance nur drei Künstler: Meister Wilhelm, Stephan Lochner und Barthel Bruyn namentlich überliefert sind. Dem Fleiß und Scharfblick Scheibler's gelang es aber, die zahlreichen Werke der anonymen Kölner Maler nach ihren verschiedenen Stil- eigenthümlichkeiten näher zu klassifizieren, sodaß wir jetzt mit einer rößeren Zahl bestimmter, wenn auch namenloser Kunstpersönlich⸗ eiten rechnen können. Karl Aldenhoven, seit einigen Jahren Leiter des Wallraf⸗Richartz⸗Museums zu Köln, hat das Ver⸗ dienst, die reichen Schätze dieses Museums aus der Kölner Malerschule durch feinsinnige Neueinrichtung der Ausstellungssäle und geschmackvolle Gruppierung der Werke in denselben dem großen Kreis der Besucher des Museums erst augenfällig gemacht zu haben. Die vorliegende erste Lieferung enthält 32 vortrefflich aus- geführte Lichtdrucke meist nach Bildern aus dem Kölner Museum, be⸗ ginnend mit einem Flügelaltar aus dem 14 Jahrhundert bis herab zu dem kunstkritisch noch nicht völlig klargestellten jüngeren Barthel Bruyn. Die späteren Lieferungen werden vorwiegend die außerhalb Kölns befindlichen Bilder der Kölner Schule berücksichtigen. Dem Werk werden auch noch ein erklärender Text und eine geschichiliche Dar⸗ stellung der Schule beigegeben werden. Es sind drei Lieferungen, jede zum l von 40 M, in Aussicht genommen. Möge diese verdienst⸗ liche Publikation weitgehende Verbreitung finden. .
— Der Literaturverlag Minerva (Berlin W. 9, Link⸗ straße 23) hat seinen il lustrierten Klassiker⸗Ausgaben (Preis pro Heft 30 g) nunmehr auch den ersten Theil von Goethe's „Faust“ eingereiht. Die Abbildungen sind gefällig und dezent, meistens sogar recht wohl gelungen. Dem ganzen Charakter des Unternehmeng gemäß kann und will diese neue illustrierte Ausgabe selbstverständlich mit den älteren und erheblich theureren in keinen Wettkampf treten. Sie ist bei äußerst niedrigem Preise ne, gebunden 2 S 50 A) für die breiten Schichten des Volks bestimmt, und von diesem Gesichtspunkt aus kann man auch diese neue Publikation des Verlags empfehlen. .
— Die beliebte Wochenschrift Dies Blatt gehört der Hausfraul. (Verlag von Friedrich Schirmer in Berlin; Abonnements preis vierteljährlich 1 M 25 I) wird außer dem Spielhagen'schen Roman „Zum Zeitvertreib und dem sezialen Roman von Ortmann Im Ausstand' im neuen Quartal noch eine interessante Erzählung von B. von der Lancken, betitelt Das neue Geschlecht‘, bringen. Im übrigen bleibt das Prinzip des Blatts unverändert; es soll darin „durch Vereinigung des Praktischen mit dem Idealen der thätigen e,, in ihrem Wirken fördernder Beistand geboten, aber auch der
inn zu Höherem erhoben werden!! Auch fernerhin wird die Ab⸗ theilung Mode und Handarbeiten“ geschmackvolle, jedoch dem spar⸗ samen Haug halt 14 Vorlagen bringen und nainentlich praktische Schnittmuster zur Selbstanfertigung darbieten,
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 11 932, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
Das „‚Gewerhbeblatt aus Württemberg, welches von der Königlichen Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart herausgegeben wird, hat in der Nr. 4 des 48. Jahrgangs vom 25. Ja- nuar folgenden Inhalt; Zolltarif ⸗Entscheidungen in Italien. — Ueber altes Glas. — Verschiedene Mittheilungen. — Gewerbliche ꝛc. Rezepte. — Mittheilungen aus dem Vereinsleben. — Literarische Erscheinungen. — Thätigkeit des chemischen Laboratoriums. — Reichs. Patente von Erfindern aus Württemberg. — Gebrauchsmuster. — Neue Erwer⸗ ö.. 2 Bibliothek der Königlichen Zentralstelle für Gewerbe und Handel.
Breslau, 27. Januar. (W. T. B.) Getreide und Pro⸗ duktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 100 69 exkl. 50 S Verbrauchs⸗ an, 3 Januar 50, 30, do. do. 70 M Verbrauchsabgaben pr. Ja⸗ nuar 30, 80.
Magdeburg, 2. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl., von 92 ½υ 11,95 — 12, 10, nene —, —, Kornzucker exll. 889 ! Rendement 1145 — 11,65, neue — —. Nachprodukte exkl. 75 00. Rendement 8, 45 — 9,45. Ruhig. Brotraffinade 1 24,99. Brotraffinade IL 23,75. Gem. Raffinade mit Faß 23,5 — 2425. Gem. Melis 1 mit Faß 23, 25. Stetig. — Rohzucker J. Produkt Trans. f. a. B. Hamburg pr. Januar 11423 Gd., 11,45 Br., pr. Februar 11,42 Gd., 11,45 Br., pr. März 11355 Gd., 11,60 Br., pr. April 11,65 Gd. 11,674 Br., pr. Oktober⸗Dezember 19,97 bez., 11,05 Br. Stetig. eh rig. 27. Januar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ han del. La Plata. Grundmuster B. pr. Januar — 4, 6 Februar 3,7 M, rr. März 3,30 M, pr. April 3,327 , pr. Mai 3, 35 M, pr. Juni 3,374 M pr. Juli 3,37 AÆ, pr. August 3, 40 A, pr. September 3, 40 M, pr. Oktober 3. 42 , pr. November 3, 424 M, pr. Dezember 3,42 M Umsatz 65 0090 kg. Behauptet.
Bremen, 27. Januar. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petrol eum. (¶ Offizielle otierung der Bremer . Schwach. Loko 6,00 Br. rr ia Petroleum.
oke 695 Br. — Sch malj. Steigend. Wileer 311 . Armour shield 314 3, Cudahy 32 3, Choice Grocerv 32 8, White label 33 3, Fairbanks 2587 d.— Speck. Höher. Short elear middling loko 28 3. — Reis fest. — Kaffee — — Baum wol le. Williger. Upland middl. loko 433 8. — Wolle. Umsatz: 172 Ballen.
Roggen
fest, hiesiger — — 46
russischer lolo. fest, 8. - g. Ruͤbol
(unverzollt) fest, loko 48. Januar ⸗ Februar
173. Br., pr. Februar⸗März 173 Br., pr. April Mai 175 Br., pr.
Mai-⸗Juni 174 Br. Kaffee ruhig. Uumsatz 1500 Sack. Petroleum matt, Standard white loko 6, 10.
Hamburg, 27. Januar. (W. T. B.) Kaffee. (Nachmittags⸗ bericht) Good average Santos pr. Januar 69, vr. März 67st, pr. Mai 665. pr. September 6243, pr. Oftober ot, 1 Dezember 594. Behauptet. — Zuckerm ark. (Schlußbericht.) ben Fe, ucker 1. Produkt Basis S8 o/ Rendement neue Usance, frei an Bord bur pr. Januar 11,55, pr. März 11574, per Mal 115723, pr. ö. 11,924, per Oktober 11,00, per Dezember 11023. Stetig.
rag, 27. Januar. (W. T. B) Die Papierfabrik von Kubek in Bubentsch . niedergebrannt. Sämmtliche dn und Vorräthe, sowie der größte Theil des Gebäudes sind zerstört.
London, 2;. Januar. (W. T. B.) Wollauktio n. Tendenz fest, Heel bebauptct.
n der Küste 1 Weizenladung 4 3
96 o Javazucker 138 ruhig, st
loko 11116 ruhig. — Chile⸗Kupfer 2*sie, pr. 3 Monat 41insis.
Rüben ⸗ Rohzucker
/