Y die Schulbverschreibungen, welche vom Deutschen Reich oder von . deutschen Bundesstaat mit gesetzlicher Ermaͤchtigung aus⸗
t sind,
2) die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Deutschen
ch oder von einem deutschen Bundesstaat gesetzli ,, . ist.
3) die Rentenbriefe der in Preußen bestehenden Rentenbanken,
4) die Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden ꝛc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen. .
5) git m, . von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten
assen un
6) sichere Hypotheken und Pfandbriefe. -
Dil Annahme von Wechseln erfolgt nur, wenn die Aufsichts⸗ behörde solche für ganz zweifellos sicher erachtet. .
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. n .
Werthpapieren sind die Anweisungen (Talons) und Zinsscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fällig- keitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Anweisungen (Talons), die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unter⸗ nehmer zu sorgen. —ᷣ .
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbind⸗ 66 nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem einfagchsten, gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werth papiere und Wechsel veräußern bezw. int ferner . .
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt
hat und insoweit die Kaution zur Sicherung der Haftverpflichtung dient, nachdem die Haftzeit abgelaufen ist. In Ermangelung ander⸗ weiter Verabredungen gilt als bedungen, daß die Kautlon in ganzer Höhe zur Deckung der Haftverbindlichkeit einzubehalten ist. 23) Uebertragbarkeit des Vertrages.
Ohne Zustimmung der Aussichtsbehörde darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist diese Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurg— eröff nung aufzuheben. - ; .
Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen in 10 sinngemäße Anwendung. .
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.
24) Gerichts stand. .
Für die aus dem Vertrag entspringenden Nechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — unbeschadet der in 25 vorgesehenen Zuftändigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den Ort der Bauausführung zuständigen Gericht Recht zu nehmen.
25) Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und flichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunächst der ufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer, welcher in der Entscheidung hierauf ausdrücklich hin⸗ zuweisen ist, nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der⸗ selben der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage. Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Behörde getroffenen Anordnungen darf durch Anrufung eines Schiedsgerichts nicht aufgehalten werden. Die letztere ist ausgeschlossen, wenn Leistungen vom Garnison-Baubeamten den Bedingungen nicht entsprechend gefunden werden.
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 S§ 851 bis 872 Anwendung.
Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen
Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Behörde und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat. Wenn die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schieds⸗ swruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Schiedsrichtern gewählt, oder, wenn diese sich nicht einigen können, von dem Militär, Inten— danten eines benachbarten Korpsbezirks ernannt.
Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Vie Entscheidung über den Streitgegenftand erfolgt dagegen nach Stimmenmehrheit. Bestehen in Beziehung auf Summen, uber welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere ab⸗ gegebenen hinzugerechnet.
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen. Wird der Schiedsspruch in den im § S67 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgeboben, so hat die Entscheidung des Streitfall im ordent⸗ ichen Rechts wege zu erfolgen.
. ö Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß nnd die Ausführung
des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankiert.
Die Portokosten für solche Geld⸗ und sonstigen Sendungen, ,. ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt er letztere.
Die Kosten des Vertragestempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim mungen.
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses, d. h. der baaren Auslagen, fallen jedem Theil zur Hälfte zur Laft.
Best immungen für die Bewerbung um Leistung en für Garnisonbauten.
I) Persönliche Leistungsfähigkeit der Bewerber.
Bei der Vergebung von Leistungen für Garnisonbauten hat nie⸗ nand Aussicht als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht fũr die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben = auch ö technischer Hinsicht — die erforderliche Sicherheit bietet.
AEinsicht und Bezug der Verdingungsanschläge—
We n ning e Zeichnungen, Bedingungen sind . in der Ausschre bung bezeichneten Stellen einzusehen, Abschriften, Nachrisse werden erforderlichenfalls auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbst⸗ kosten verabfolgt.
3) Form und Inhalt der Angebote.
Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen n r. von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus- chreibung geforderten Ueberschrift a nnr versiegelt und frankiert bis zu dem ,, Termin einzureichen.
Die ngebote müssen enthalten:
a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be— m, cn, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unter⸗
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährun und jwar sowohl die Angabe der Preife für die kn h als 26 die Gesammtforderung; slimmt die Gesammtforderung mit den Cinheitz⸗ . nicht überein, so sollen die letzteren maßgebend sein, — wenn
e Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
3 i . bietender . die Erklärung, daß sie sich f das Angebot solldarisch verbindlich machen, und die Be⸗ zeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der . Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für die
ten; . J . . ir die Bezeichnung der etwa mit eingereichten
. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermin e nt . , sein, daß sich ohne weiteres erkennen ä Angebot sie gehören; . . enen Angaben über die Bezugequellen.
Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, welche bis zu der festgesetzten Terminsstunde bei der Behörde nicht eingegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der Aus—⸗ schreibung af abweichen, oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.
Es sollen indessen solche Angebote nicht grundsätz lich ausgeschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer lürzgten als der in der Ausschreibuung angegebenen Zuschlagsfrist an sein An⸗ gebot gebunden halten zu wollen. ö
) Wirkung des Angebots.
Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibendenden Behörde bis zum Ablauf der festgeseßten Zuschlags⸗ frift bezw. der , . ,, kürzeren Frist (Nr. 3 letzter Absatz) an ihre Angebote gebunden. — ö sah ,, sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Orts, an welchem die ausschreibende Behörde ihren
Sitz hat. . ; 5) Zulassung zum Erzffnungsterm in.
Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem , . frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.
t 6) Ertheilung des Zuschlags.
Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten, oder von der ausschreibenden Behörde, oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder im Eröffnungstermin durch von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehende Verhandlung, oder durch besondere schriftliche Benachrichtigung ertheilt. .
Letzterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem An gebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
Trifft die Benachrichtigung 63 rechtzeitiger Absendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig abgesandten Briefes erwarten darf, so ist der Empfaͤnger an sein Angebot nicht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Eintreffen der Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zufchlag nicht er⸗ halten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Briefgeldbetrages einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die Rücksendung auf Koften des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Falle der Ablehnung des— selben die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind. Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben.
Den Empfang des Zuschlagschreibens hat der Unternehmer um— gehend schriftlich zu bestätigen.
7) Vertragsabschluß. Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern äber den durch die Ertheilung des Zuschlags zu ffande ge⸗ kommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen, welche jedoch nur die Bedeutung eines Beweismittels hat, sodaß von ihrer Er“ richtung der Beginn der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage nicht bedingt wird. . Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen. Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungs⸗ anschläge, Zeichnungen, welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unter⸗
zeichnen.
8) Sicherheitsstellung Gautiom. Wenn nichts Anderes durch die Ausschreibung bestimmt ist, bat der Unternehmer innerhalb acht Tagen nach der Ertheilung des Zu— schlags die vorgeschriebene Kaution zu bestellen, widrigenfalls die Be⸗ hörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz
zu beanspruchen.
9) Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.
Vorstehendes wird erneut zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Ziffer 8 der Bedingungen ist gegenüber den früheren Ver⸗ öffentlichungen abgeändert worden. Berlin, den 17. Januar 1896. Intendantur des Garde⸗-Korps. Ruser.
Personal⸗VBeränder ungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, . zꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetz ungen. Im aktiven ere. Berlin, 2. Januar. v. Arnim, Oberst und dienstthuender Flügel⸗ Adjutant Seiner Majestät des Kaiserg und Königs, Mitglied der General · Ordenskommission, behufs Vertretung eines Abtheil. Chefs zum Militärkabinet kommandiert. Seemann, Ober⸗Feuerwerker vom Fuß ⸗Art. Regt. Encke (Magdeburg.) Rr. 4, zum Feuerwerks Lt. befördert. ;
Berlin 30. Januar. Henn, Malor und Bats. Frommandeur vom Inf. Regt. Rr. 130, . Kommando zur Dienstleistung bei dem Neben⸗Etat des Großen Generalstabs bis Ende März dieses Jahres verlängert. v. Ma dai, Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 131, als aggregiert zum Inf. Regt. Rr. 130 versetzt. Frhr. v. Grünau, Ser. Lt. vom 1. Bad. Lelb. Gren. Regt. Nr. 109, vom 1. März d. J. ab auf ein Jahr zur Gesandtschaft in Peking kom⸗ mandiert.
„Im Beurlaubtenstande. Berlin, 27. Januar. von dem Kneseheck, Rittm. von der Res. des Hus. Regts. König Wilhelm J. (1. Rhein) Nr. 7, der Charakter als Major verliehen. Abschie ds bewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 27. Januar. F uchs, Feuerwerk. Lt. vom Art. Depot zu Rendsburg, als Halbinvalide mit Pension ausgeschieden und zur Landw. des Feuerwerks. Offizier korps übergetreten.
Im Sanitäts-Korps. Berlin, 30. Januar. Dr. Doering, Assist. Arzt 2. Kl. vom 2. Garde Feld. Art. Regt. unter Stellung la suite des Sanitäts- Korps, zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen Amt kommandiert.
Königlich Bayerische Armee.
Abschie ds bewilligungen. Im aktiven Hee re. 13. Ja hugr. Döhlem ann, Major und Bats. Kommandeur vom 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bayern, unter Wiederverwendung im Krlegz⸗= Ministerium, Ritter v. Reichert, Rittm. und Eskadr. Chef vom 4 Chevp. Regt. König, — mit der gesetzlichen Penston und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Unisorm mit den bestimmungt⸗ mäßigen Abzeichen zur Digp. gestellt. Grundherr zu Alten
ngebote nach Prozenten der Anschlagzfumme der . Angebote; schlaätsumme verlangt sind — diefe
than u. Weyherh aus, Major j. D., Vorstand des Dienstbüũcher⸗
Bureaus und Bücherarchivs im Kriegs⸗Ministerium, mit der gesetz⸗ lichen Penston und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschledete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.
XIII. (KRöuiglich Württembergisches) Armee⸗Korps.
Offiziere, Portepee« ähnriche . Ernennungen, Beförderungen und ö Im aktiven Heere. 3 Fanugr,. d. Schott, Gen. Major, Gencral 2 la Suite Seiner Masjestät des Königs und Kommandant von Stuttgart, Frhr. v Watter, Gen, Major, General à la 3uite Seiner Majestät des Königs und NMilitär⸗Bevollmächtigter in Berlin, — ein Patent ihrer Charge ver⸗ liehen. v. Reinhardt, Major, beauftragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers des Inf. Regté Kasser Friehrich, König von Preußen Nr. 125, unter Ernennung zum etatsmäß. Stabsoffizier, zum Oberst · xt. befördert. Fritsch, Major und Abtheilungg⸗ Kommandeur im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 2h Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern. ein Patent seiner Charge verliehen' Sch oll, Hauptm. und Komp. Chef im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Stark, Hauptm. und Komp. Chef im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oefterreich, König von Ungarn, — den betr. Regtrn., unter Beförderung zu überzähl. Majoren, aggregiert. Stimm el, Hauptm. im Feld⸗Art. Regt. König Karl Rr. 13, der Charakter als Major verliehen. Frhr. Varnb üer v. u. zu Hem⸗ mingen, Hauptm. und Komp. Chef im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 19, dem Regt, unter Verleihung des Charakter als Major, aggregiert. Spieß, Rittm. und Eskadr. Chef im Drag. Regt. König Nr. 26, der Charakter als Major verliehen. Gotischalk, Hauptm. und Komp. Chef im Inf— Regt. König Wilhelm . Nr. 124. dem Regt. aggregiert. Brock, Hauptm. und Komp. Chef im 4. Niederschlef. Inf. Regt. Nr. 5l, unter Enthebung von dem Kommandg nach Preußen und Verleihung eines Patents seiner Charge pom 31. März 1899, als Komp. Chef in das 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden eingetheilt. Steinhardt, Hauptm. la suite des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, unter vorläufiger Belassung in dem Kommando als AUd— sutant bei der 53. Inf. Brig. (3. Königl. Württemberg) und Ver— setzung in das Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, ein Patent seiner Charge vom 19. Mai 1893 verliehen. Triebig, Haubtm. aggreg. dem Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, als Komp. Chef in dieses Regt. eingetheilt. Frhr. v. Reitz en stein, Pr. Lt. im Drag. Regt. Königin Olga Nr. 25, unter Versetzung in das Ulan. Regt. König Wilhelm I. Nr. 20, zum Rittm. und Eskadr. Chef, Meßmer, Pr. Lt. im 4 Inf. Regt. Nr. 1237 Kaiser Franz Joseph von Desterreich, König von Ungarn, Breyer, Pr. Lt. im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, unter Versetzung in das 8. Inf. Regt. Nr. 136 Großherzog Friedrich von Baden, — zu Hauptleuten und Komp. Chefs, Silcher, Pr. Lt. im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119. zum überzähl. Hauptm., Som mer, Pr. Lt. im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaifer Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, Ringler, Pr. Lt. im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 25, unter Versetzung in das Inf. hegt König Wilhelm J. Nr. 124, — zu Hauptleuten und Komp. Chefs, — befördert. Frhr. Varn büler v. u. zu Hemmingen, Pr. Lt. im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oester— reich, König von Ungarn, unter Beförderung zum Hauptm., nach Preußen, behufs Verwendung als Komp. Chef im Inf. Regt. von Goeben (2. Rhein.) Nr. 28, kommandiert. Benignus, 5 Lt. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König 'von Preußen Nr. 120, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Schulze,
r. Lt., im Drag. Regt. König Nr. 26, in das Train. Bat; Nr. 13 versetzt. Die See. Lts.: v. Gleich im Drag. Re Königin Olga Nr. 25, de Greiff im Drag. Regt. König Nr. 36 — zu Pr. Lts,, Buhl im Gren. Regt. König Karl Nr. Groß im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, O letztere beide unter Versetzung in das 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, v. Ro m im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, Kolb im Inf. Regt. König Wilhelm J. Ur. 124, unter Versetzung in das 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, Frhr. v. Gülttin gen im Inf. Regt. Alt-Württemberg Nr. 121, unter Versetzung in das Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Rr. 125, Metzger im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Kröner im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, — zu Pr. Lts., vorläufig obne Patent, befördert. Rabe, Sec. Lt. im S8. Infanterie ⸗ Regiment Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, in das 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn versetzt. Die Port, Fähnriche: Heigelin, Gerok, Kuhn, Schäfer im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 1235, Peeck im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, v. Men oth im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, Wie de? mann im Gren. Regt. König Karl Nr. 1233, Jobst, Frhr. Capler v. Oedheim gen. Bautz im Ulan.— Regt. König Wilhelm J. Nr. 20, Christ im Piön. Bat. Nr. 13, A dä im 2. Feld ⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, — zu Sec. Lts. befördert. Die Unteroffiziere: Ra gel im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Gramm im Inf. Regt. Alt⸗Wärttemberg Nr. 121, v. Breuning im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, Cucum us im Inf. Regt. König Wilbelm J. Nr. 124, — zu Port. Fähnrichen befördert.
Im Beurlaubtenstande. 27. Januar. Die Sec. Lts. Gös, Kallee von der Res. des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Wittmann von der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Bührlen von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leonberg, Schmohl, Hoffmann von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, Dreher von der Inf. L. Aufgebots des Landw. Bezirks Ellwangen, Bökeler von der Res. des Gren. Regts. König Karl Rr. 125, Wolff von der Res. des Inf. Regts. König Wilhelm J. Nr. 124, Steck von der Res. des Gren Regts. Königin Olga Nr. 119, Grevemeyer von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Reutlingen, Wiedersheim von der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Rr. 119, Guter⸗ mann von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Rottweil, Mailänder von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, v. Biberstein von der Res. des Gren. Regts. König Karl Nr. 123, Scheur len von der Res. des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 1325, Kißling von der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 126, Storz von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Horb, Stege⸗ mann von der Res. des Inf. Regts. Alt, Württemberg Rr. 121, Gutermann von den Res. des Gren. Regts. König Kark Nr. 123, Henzler von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Beiirks Rottweil, — zu Pr. Lts., Hacker, Vize Feldw. vom Landw. Bezirk Reutlingen, zum Sec. Lt., der Res. des Inf. Regts. König Wilhelm J. Nr. 124, Scheel, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Feyerabend, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Ludwigs⸗ burg, zum Ser. Lt. der Ref. des 3. Feld⸗Art. Regts. Nr. 29 Prinz⸗ Regent Luitpold von Bayern, — befördert.
Hessen.
Darmstadt, 25. Januar. Mootz, Gen. Major à la suite, zum Gen. Lt. ernannt.
Dentscher Reichstag.
28. Sitzung vom 31. Januar, 1 Uhr.
Die zweite Berathung des Reichshaushalts-Etats und zwar des Etats des Reichsamts des Innern wird fortgesetzt beim Kap. 10 des Srdinarlums der Ausgaben: „Statistisches Amt“. .
Auf eine Anfrage des Abg. Schwarze (gentr) erklärt
Geheimer Ober⸗Regierungs Rath Wermuth, daß bereits Schritte ur Aufbesserung der Gehälter der mittleren Beamtenkategorien diefer Vize h⸗ eingeleitet seien; ob auch eine Erhöhung des Maximal⸗ gehalts dabei ftattfinden werde, darüber lasse sich nichts Bestimmtes . Lenzmann (fr. Volksp.) verwendet sich ebenfalls für Auf— besserung der Gehälter der verschiedenen Beamtenkategorien bei den dem Reichsamt des Innern unterstellten Behörden. Er verweist u. a. auf eine Eingabe von Sekretären und Kalkulatoren, worin befonders darauf hingewiesen werde, daß diese Beamten nur sehr schwer das Maximalgehalt erreichen könnten. Auch die Sekretariats, Affistenten beim Statistischen Amt seien in dieser Beziehung benachtheiligt.
Geheimer Ober -Regierungs⸗Rath Wermuth bittet, diese Er— örterungen bis dahin zu verschieben, wo die Budgetkommission sich mit den betreffenden Gehaltsfragen, wie beabsichtigt, beschäftigt haben werde.
Der Titel wird genehmigt. Beim Kapitel „No rmal— Aichungskommission“ bringt
bg. Dr. Förster-Neustettin (Reform-P.)) ähnliche Wünsche bezüglich der technischen Hilfsarbeiter vor, welche durch die Einsührung der Alterszulagen schlechter gestellt seien als vorher.
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. von Boetticher:
Ich habe im vorigen Jahre erklärt, daß ich mich bemühen werde, den Wünschen der technischen Hilfsarbeiter meines Ressorts entgegen⸗ zukommen. Diese Zusage ist von meiner Seite durchaus erfüllt, und wenn die Herren technischen Hilfsarbeiter sich den Etat genau an— sehen, so werden sie erkennen, daß nach jwei Richtungen hin ihren Wünschen entsprochen ist: einmal in Bezug auf die Herabsetzung der Dienstaltersstufen, zweitens in Bezug auf die Aussonderung der tech⸗ nischen Hilfsarbeiter aus der Gemeinschaft, in der sie bisher mit den mittleren Beamten gestanden haben. Ich hätte gewünscht, daß die technischen Hilfsarbeiter an der Hand dieser Vorgänge auch weiter das Vertrauen zu mir gehabt haben würden, daß ich ihren Interessen nach wie vor zu entsprechen mich bemühe; sie hätten nicht der Anrufung des Reichstags bedurft, um dieses Interesse von neuem bei mir anzuregen.
Wenn nicht in vollem Umfang den Wünschen der technischen Hilfsarbeiter bisher entsprochen ist, so liegt das nicht auf dem Gebiet meines Ressorts, sondern es liegt in allgemeinen Gründen und namentlich in Gründen, deren Vertretung dem Finanzressort obliegt. Es ist in diesem Jahre, sowohl in Preußen wie im Reich, abgesehen von ganz vereinzelten Fällen, in denen sich eine Gehaltserhöhung absolut nicht länger vermeiden ließ, von jeder größeren Gehaltserhöhung Ab⸗ stand genommen worden, und die Anregung, die von seiten der einzelnen Ressorts, und zwar bezüglich der technischen Hilfsarbeiter auch von meinem Ressort gegeben ist, hat keinen dankbaren Boden beim Finanz⸗ ressort gefunden: einfach aus dem Grunde, weil man? gegenüber der allgemeinen Finanzlage und wegen der Konsequenzen, die eine Einzel⸗ bewilligung auf eine ganze Reihe von ähnlichen Beamtenkategorien hat, nicht dazu hat übergehen können, an Gehaltserhöhungen gegen⸗ wärtig überhaupt zu denken. Das müssen auch die Herren technischen Hilfsarbeiter verstehen.
Wenn der Herr Vorredner gesagt hat, es ließen sich vielleicht an anderen Stellen Ersparnisse machen, welche die Mittel an die Hand gäben, um den Wünschen dieser Beamtenklassen zu genügen, und wenn er dabei speziell auf die Reisekostenfonds hingewiesen hat, so bemerke ich, daß in meinem Ressort außerordentlich wenig gereist wird, übrigens die Reisekostenfonds auch garnicht so bemessen sind, daß man bei ihnen erhebliche Ersparnisse machen kann. Aber darum handelt es sich nicht. Den Hauptgrund, weshalb ich mit der An⸗ regung, diese Beamtenkategorie in ihren Gehaltsbezügen zu erhöhen, nicht durchgedrungen bin, bilden die allgemeine Finanzlage und die Konsequenzen, die aus der Aufbesserung der Gehälter einzelner Beamten für große Gebiete des Reichs und Preußens würden gezogen werden müssen. Der Herr Vorredner hat darüber geklagt, daß die technischen Hilfsarbeiter in einem Ressort — ich weiß nicht, in welchem — jetzt der Ver— pflichtung unterworfen worden sind, bestimmte Dienststunden innezu— halten. Die Verfügung dazu ist nicht von mir ausgegangen, ich stehe der Sache durchaus fern, kaun es aber dem Chef einer Behörde nicht verdenken, wenn er Dienststunden für Beamte einführt, weil er zu der Ueberzeugung kommt, der Dienst sei nur dann sachgemäß und ordnungs— mäßig aufrecht zu erhalten, wenn solche Dienststunden eingeführt werden. Ich würde, wenn ich auf diesem Gebiet Wahrnehmungen innerhalb meines engeren Ressorts, des Reichgamts des Innern, machte, mich auch nicht scheuen, solche Dienststunden für höhere Beamte vorzu— schreiben, und ich würde des Vertrauens sein, daß die Herren Beamten, die davon betroffen würden, auch veiständen, daß und warum es noth— wendig sei.
Abg. Lenzmann teritt lebhaft dafür ein, daß diese technischen Hilfsarbeiter, die allesammt eine hohe wissenschaftliche Bildung be⸗ sitzen müßten und denen sehr hohe Aufgaben in allen Ressorts des
eichgamts des Innern gestellt seien, nicht bloß hinsichtlich ihrer äußeren Stellung, sondern auch hinsichtlich ihres Gehalts vom Sub— altern⸗ Beamtenpersonal unterschieden werden.
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:
Die Abkürzung der Dienstaltersseala hat nicht bloß eine formelle, sondern eine recht erhebliche finanzielle Bedeutung auch für den ein⸗ ijelnen Beamten. Es ist doch ein wesentlicher Unterschied, ob das Höchstgehalt nach einem Turnus von 18 Jahren oder nach einer Zeit von 21 Jahren erreicht wird; das wird mir der Herr Vorredner zugeben.
Im übrigen habe ich Folgendes zu bemerken: Die Vorbildung der technischen Hilfsarbeiter ist keineswegs eine übereinftimmende. Es ist allerdings eine große Anzahl von technischen Hilfsarbeitern vor— handen, die denselben Bildungsgang durchgemacht haben wie die höheren Beamten, und es steht nichts im Wege und kommt im weiteren Verlauf der Dinge auch vor, daß diese technischen Hilfsarbeiter in höhere Stellungen einrücken. Der überwiegende Theil der technischen Hilfsarbeiter hat aber nicht das Abiturientenexamen gemacht und infolge dessen wird aus der allgemeinen Vorbildung des Korps der technischen Hilfsarbeiter ein Anspruch sich nicht ableiten lassen, wie er von Ihrer Seite erhoben wird.
Ich kann es den Herren nicht verwehren, wenn sie sich an den Reichstag wenden. Wenn sie aber an mich gekommen wären, so würde ich ihnen die Gründe austeinandergesetzt haben, aus denen es meiner Bemühungen ungeachtet nicht gelungen ist, ihren Wünschen foͤrderlich zu sein. Der Herr Vorredner unterschätzt meinen Einfluß auf die Finanzverwaltung, wenn er meint, daß die Ablehnung an dem Vortrag der Gründe, die für den Anspruch sprechen, gelegen haben
werde. Nein, ich habe noch viel schönere Gründe, als die technischen Hilfsarbeiter sie hier vorgebracht haben, dem Reichs⸗Schatzamt nahe⸗ gelegt. (Heiterkeit Wenn man mir aber sagt, aus allgemeinen, priazipiellen Erwägungen könne eine generelle Gehaltserhöhung einer einzelnen Beamtenkategorie nicht vorgenommen werden, dann muß eben schließlich mein Latein zu Ende gehen; und wenn es nicht zu Ende ginge, so würde mir das auch nichts helfen, ich würde einfach das Geld nicht bekommen, um die Gehälter aufbessern zu können. So liegt die Sache. Also muß ich jeden Vorwurf, der etwa aus der Unterlaffung einer Höhereinstellung des Gehalts abgeleitet werden könnte, von mir ablehnen.
Abg. Dr. Hammacher (nl): Dem Staatssekretär wird ja nicht der mindeste Vorwurf gemacht. Wir find aber dabei interessiert, daß diese Posten nicht üerhaupt besetzt werden, sondern von Männern, welche den großen Aufgaben auch gewachsen sind, die ihnen hier jeder Tag stellt. Wie steht es in dieser Beziehung z. B. beim Patent⸗ amt? Entscheidend muß fein, daß man die äußere Stellung der Beamten so wählt, 1. ihr Interesse am Dienst nicht darunter leidet. Bei der Besetzung der höheren sländigen Stellen im Reichs Patentamt
366 die technischen Hilfsarbeiter ganz befondere Berůũcksichtigung finden.
Abg. Dr, För st er; Wir haben unsere Anregungen so sachlich vor⸗ getragen, daß die Schärfe, welche in der Erwiderung des Staats orwürfe gegen
sekretärs lag, mir nicht ganz begreiflich erscheint. den Staatssekretär haben wir garnicht erhoben.
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. von Boetticher:
Ich wollte mich nur gegen den Vorwurf verwahren, als ob ich mit Schärfe mich ausgesprochen hätte. Schärfe liegt mir weniger am Herzen, als Sachlichkeit. Auch dagegen habe ich mich zu verwahren, daß ich dem Herrn Vorredner einen Vorwurf gemacht hätte darüber, daß er die Sache hier vorgebracht hat. Keineswegs, ich weiß ja, daß man im Reichstag über alles und noch einiges Andere zu reden befugt ist, und würde mich hüten, einem Reichstagsabgeordneten nach dieser Richtung irgend welche Vorhaltungen zu machen.
Was die Dienststunden anlangt, so waren dieselben, bevor sie bei dem Amt, das der Herr Vorredner im Auge hat, eingeführt wurden, schon bei anderen Behörden, die dem Reichsamt des Innern unter⸗ stehen, eingeführt und zwar in größerer Ausdehnung als es bei diesem Amt der Fall gewesen ist.
Dem Herrn Abg. Dr. Hammacher möchte ich noch erwidern, daß ein Mangel an geeigneten Kräften zur Besetzung der technischen Hilfs—⸗ arbeiterstellen bisher nicht hervorgetreten ist; im Gegentheil, diese Stellen sind unter den Technikern recht gesucht, und die Aussichten für die Techniker auf Fortkommen sind doch auch nicht so ganz schlecht. Beispielshalber sind, als bei der Reorganisation des Patent- amts 30 Stellen neu zu besetzen waren, 12 technische Hilfsarbeiter in solche Mitgliederstellen aufgerückt. Seitdem sind auch noch mehrere Techniker in Mitgliederstellen berufen worden, und das wird auch in Zukunft nach Maßgabe der eintretenden Vakanzen geschehen.
Das Kapitel wird bewilligt. Beim Kapitel „Kaiser⸗ liches Gesundheitsamt“ fragt
Abg. r. Lingens (Zentr.) wiederum nach dem Stande der Unter⸗ suchungen über das Verhalten der Infektionsftoffe bei der Verwesung von Leichentheilen. Auf dem internationalen medizinischen Kongreß in Berlin 1899. führt Redner aus, und schon vorher in Wien waren darüber Mittheilungen gemacht worden, welche die ganze Welt in Erstaunen setzten, nämlich nach der Richtung, daß sich nirgends eine schädliche Wirkung dieser Stoffe habe nachweisen lassen. Auf dem Berliner Kongreß wurde die These verfochten, daß von einem gesundheitswidrigen Einfluß der Begräbnißplätze, wenn sie zweck⸗ entsprechend angelegt und gepflegt würden, keine Rede sein könne. Seit jener Zeit bemühe ich mich, jene Frage auch im Reichstag zur Klärung zu bringen. Auch von dem großen Cholerafriedhofe in Hamburg ist nicht die geringfte Schädigung in gesundheitlicher Be⸗ ziehung zu konstatieren gewesen. Dennoch stützt man sich immer noch auf das Argument der Gesundheitsgefährlichkeit der Kirch⸗ höfe, um die Verlegung der Friedhöfe in weite Entfernungen oder die Leichenverbrennung zu befürworten. .
Direktor des Kaiserlichen Gefundheitsamts Hr. Köhler: Die Versuche des Gesundheitsamfes über den Einfluß der Verwesungs⸗ vorgänge auf die Infektionskeime sind abgeschlossen, und die Ergeb⸗ nisse werden dem hohen HSause zur Verfügung gestellt werden. Natürlich konnten für diese Versuche nur kunstlich infizirte Thier⸗ körper zur Verfügung gestellt werden. Die Verfuche haben sich auf die Krankheitserreger des Typhus, der Cholera, der Tuberkulose, des Tetanus, der Pneumonie, des Milzbrandes erstreckt; desgleichen auf die verschiedensten Bodenarten. Ueberall hat sich eine Ver⸗ schleppung über die Gräbersohle hinaus nicht herausgestellt, sebst nicht durch das Wasser. Ordnungsmäßig angelegte Kirchhöfe stellen danach eine Gefahr für die Verschleppung dieser Krankheiten nicht dar.
Abg. Klees (Soz.): Durch vorgenommene Umleitungen ist die Saale und Elbe so verunreinigt worden, daß das Trinkwasser der Stadt Magdeburg ungenießbar geworden ist. Versuche zur Erbohrung von Grundwasser haben im Umkreis von 4 bis 5 Stunden ein
ünstiges Resultat nicht ergeben. Ueber den Grad der Verunreinigung hu das Kaiserliche Gesundheitsamt Untersuchungen angestellt. Weiter scheint seine Kompetenz nicht zu reichen. Dasselbe müßte doch das Recht haben, auf die Einzelstaaten dahin einzuwirken, solche Verhältnisse zu beseitigen. Eine gesetzliche Handhabe bezüglich der Verunreinigung von Flußläufen existiert freilich nicht, sondern bloß Ministerialerlasse. Es muß aber gelingen, die Urheber der Verunreinigung, die Kali⸗ werke in Staßfurt und . und die Salzbergwerke an der Saale und Elbe, an der ferneren Verseuchung des Magdeburger Trink⸗ wassers zu verhindern. Der Rath des preußischen Handels. Ministers, die Schöpfstelle für die Wasserwerke Magdeburgs oberhalb der Elbe an die Saale zu verlegen, würde der Stadt Magdeburg 6 = 8 Millionen kosten. Die Mansfelder Kupfer bauende Gewerkschaft leitet ihre stark salzhaltigen Abwässer ebenfalls der Saale zu; bei niedrigem Wasser⸗ stande gelangen diese Salze in die Elbe und verschlechtern das Trink wasser auch ihrerseits. Auch gegen diese sind die betroffenen Ge⸗ meinden völlig machtlos. . .
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:
Von der Angelegenheit, welche der Herr Vorredner berührt hat, ist mir in meiner Eigenschaft als Staatssekretär bisher nichts weiter bekannt, als daß die Herzoglich anhaltische und die Königlich preußische Regierung an die Reichsverwaltung das Ersuchen gerichtet haben, durch das Kaiserliche Gesundheitsamt ein Gutachten über die gesund—⸗ heitliche Beschaffenheit der Elbe und der Saale anfertigen zu lassen. Diesem Ersuchen ist entsprochen worden. Das Kaiserliche Gesundheitsamt hat, wie ich übrigens hier gleich einschalten will, nicht bloß zu einer Zeit, wo die Verhältnisse besonders günstig lagen, sondern zu drei verschiedenen Zeitpunkten seine Untersuchungen an Ort und Stelle an—⸗ gestellt. Es hat ein Gutachten ausgearbeitet und dieses Gutachten ist den betheiligten Regierungen zugegangen. Für die Reichsregierung hat bisher kein Anlaß vorgelegen, auf diesem Gebiete irgend etwas zu
unternehmen. Ein Reichsgesetz ist nicht verletzt, und es besteht die Erwartung, daß die Landesregierungen selber in Thätigkeit treten werden, um die
Uebelstände, die hinsichtlich der gesundheitlichen Beschaffenheit diese
Flůüsse hervorgetreten sind, abzustellen. Aus einem solchen einzelnen Falle, wie dem vorliegenden, aber die Schlußfolgerung ab ⸗ zuleiten, daß es nothwendig sei, das Gesundheitsamt mit Be⸗r fugnifsen auszustatten, durch welche es in den Stand gesetzt wird, die Durchführung seiner gutachtlichen Vorschriften, auch den Landesbehörden gegenüber sicher zu stellen, das scheint mir denn doch etwas zu weit zu gehen. Mit gutem Vorbedacht ist das Kaiserliche Gesundheitsamt als eine in der Hauptsache zur untersuchenden und begutachtenden Thätigkeit berufene Behörde organisiert und wollte man dazu übergehen, es nun auch mit der Befugniß, zu dekretieren, und mit einer Exekutivbefugniß zu versehen, so würde, glaube ich, ein solches Ansinnen bei den einzelnen Regierungen doch auf großen Widerftand stoßen. Es scheint mir, wie gesagt, auch aus diesem ein⸗ zelnen Falle ein Anlaß nicht vorzuliegen, eine so weitgreifende Aende⸗ derung in dem Organismus und den Zweckbestimmungen des Kaiser⸗ lichen Gesundheitsamts vorzunehmen.
Abg., Dr. Bürklin (nl); Das Kunstweingesetz enthält über die Deklarationspflicht für Zuckerzusatz die Bestimmung, daß der Bundesrath die zulässige Grenze festzusetzen hat, wo diefe Dektlarationspflicht beginnt. Biese Befutzniß hat Unzuträglichkeiten im Gefolge. Die Naturweine, die jenseits dieser Grenze liegen, laufen Gefahr, als gefaͤlscht verdächtigt zu werden, und die Produjenten dieser Weine kommen dadurch in eine sehr schiefe Lage. Beim sauren Gewächs liegt andererseits die Versuchung nahe, den Zuckergehalt durch Zucker⸗ zusatz bis zu dieser Grenze zu erhöhen. Jedenfalls werden bie Pro⸗ duzenten und der reelle Weinhandel hierdurch geschädigt. Auch hat die Produktion des Kunstweins, der als natürlicher Wein verkauft wird, sehr zugenommen, sodaß man schon ernsthaft von höherer Besteue⸗ rung und ven einem förmlichen Verbot des Kunstweins zu sprechen anfängt. Ohne mich über diese Frage heute auszulassen, muß ich doch die Forderung energischer Durchführung des bestehenden Gesetzes als berechtigt erklären. Man weiß in den betreffenden Orten jedes Haus, wo die Weinverfälscher wohnen, man erkennt es schon an dem niedrigen Preise des Produktes. Die Kontrolvorschriften müßten etwa dahin verschärft werden, daß die Fässer eine entsprechende Aufschrift erhalten. Das Gesetz ist ein Kompromiß, und ein solches muß loyal und anständig durchgeführt werden.
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. von Boetticher:
Meine Herren! Es ist im Jahre 1892 den verbündeten Re— gierungen, als sie dazu übergingen, von der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes vom 20. April 1892 Gebrauch zu machen, durchaus klar gewesen, daß die ihnen obliegende Feststellung der Grenzwerthe für den Gehalt von Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen im Wein nur eine provisorische werde sein können. Es fehlte damals an einem aus— reichenden Material, um, wie es allerdings im anerkannten Bedürfniß liegt, für die verschiedenen Weinbaugegenden, Weinsorten und Jahr⸗ gänge verschiedene Grenzen bestimmen zu können, und man mußte sich damit begnügen, zunächst einen einheitlichen Satz festzustellen. Dieser Satz hat sich nun, was auch vorausgesehen wurde, nicht für alle Weinsorten, für alle Weingegenden und für alle Jahrgänge als brauchbar erwiesen. Der Wein richtet sich nicht nach den Zahlen, sondern die Zahlen müssen sich nach dem Wein richten. Um aber eine definitive, den realen Verhältnissen entsprechende Festsetzung treffen zu können, ist es für nöthig erkannt, erst eine mehrjährige Beobachtung und Erfahrung zu sammeln. Es werden auf Ersuchen der Reichsverwaltung seit dem Jahre 1892 in allen Weinbau treibenden Bundesstaaten Erhebungen über den Gehalt des Weins an Extraktstoffen und Mineralbestand⸗ theilen, ausgeschieden nach den verschiedenen Sorten, Gegenden und Jahrgängen, vorgenommen; das Ergebniß dieser Erhebungen wird im Gesundheitsamt gesichtet und verarbeitet, und es läßt sich erwarten, daß es demnächst gelingen wird, zu zutreffenden Festsetzungen über diese Grenzzahlen zu gelangen. Zur Zeit hält man das noch für verfrüht und stützt sich dabei auf einen zu erkennen gegebenen Wunsch des preußischen Landwirthschafts-Ministeriums, daß vorerst noch mit der alljährlichen Most⸗ und Weinuntersuchung fortgefahren und nicht eher zur Feststellung neuer Grenzzahlen übergegangen werde, als bis ausreichendes und zuverlässiges Material für die Berichtigung und Ergänzung der gegenwärtig geltenden Grenzbestimmungen vorliegt. Sobald diese Voraussetzung erfüllt ist, werden neue Bestimmungen durch den Bundesrath getroffen werden. Was den zweiten von dem Herrn Vorredner berührten Gegenstand anlangt: die mangelnde Kontrole über die Weinpantscherei, so hat die Reichs verwaltung, sobald solche Klagen an sie herangetreten sind, auch nicht gesäumt, für Abhilfe zu sorgen. Das ist beispielsweise auf dem Gebiete der Medizinalweine geschehen. Das, was der Herr Vor⸗ redner wünscht, hat erst in diesen Tagen der Präsident des deutschen Weinbauvereins beim Reichsamt des Innern angeregt, und ich werde gern in eine Erwägung darüber eintreten, wie den Uebelständen, die bezüglich der mangelnden Kontrole der Weinverfälschung noch vor⸗ handen sind, zu begegnen sein möchte.
Abg. Rettich (okons.): Das russische und rumänische Getreide ist gesundheitlich vielfach bedenklich. Untersuchungen der Professoren Graf zur Lippe⸗Weißenfeld und Reinke haben ergeben, daß in einem
ehntel Gramm russischen Weizens 639 000 Bakterien gefunden wurden. Nur wenige der Getreideproben haben einen geringen Bakteriengehalt; W sind bis fast 2 Millionen in einem Zehntel Gramm konstatiert worden' Diejenigen Bakterien, welche Nährgelarine verflüssigt, sind gefährliche Krankheitserreger, und die Gefahr einer Seuchenverschleppung ist mithin nicht ausgeschlossen. Es wäre doch Aufgabe der Staatsregierung, Sorge ju tragen, daß die Kansumenten vor diesen Krankhestzerregern ge— schützt werden. Das Lieferungsgetreide an der Berliner * ist meistens nicht sehr gut für Lieferung guten Brots geeignet; das nicht⸗ lieferungsfähige, das also noch viel schlechter ist, wird aber doch nicht vernichtet, sondern zu Viehfutter verarbeitet und damit weiterer Schaden angerichtet.
Direktor des Kaiserlichen Gesundheitsamts Dr. Köhler: Die 3 uur , , n, sind auch uns mitgetheilt worden und haben uns Veranlassung zu ähnlichen Untersuchungen gegeben, obgleich es nicht neu ist, daß alle Getreidearten ziemlich reich an en Bakterien sind. Wir haben 33 Proben untersucht, die auslänbischen darunter überwiegend aus Material, welches an ber Berliner örse zu haben war. Am wenigsten war eine südamerikanische Getreideart, Weizen aus La Plata, verunreinigt, dann eine nordamerikanische, dann kam die Gerste. Russischer Weijen war am meisten vernn⸗ reinigt. Die Verunreinigung kommt wohl überall vor. Ein absoluter Werth ist den Zahlen nicht beizulegen. Wenn das Getreide gut ge= lagert wird, nimmt sein Bakteriengehalt erheblich ab. Es kommt im wesentlichen auf die Art der Keim ob sie verflüssigt werden oder nicht.
Backen und Kochen angewendet werden, Krankheitserreger ihnen nicht widerstehen können. 1 liegt also kein Anlaß vor,
zu thun.
Abg. Rickert (fr. Vg); Ich glaubte, diese nr ,,, sei bereits durch die Mittheilungen der Presse erledigt, wo vor mehreren Monaten auftauchte. Erfreulich ist es aber doch, daß dag Kaiserliche Gesundheitsamt durch bie heutigen Mittheilun Geschichte allen Boden entzogen hat. Ich möchte anregen, daß das