1896 / 31 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Feb 1896 18:00:01 GMT) scan diff

. Kurz nach 5 Uhr wird die weitere Berathung auf Dient⸗ tag 1 Uhr vertagt.

Preustischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

11. Sitzung vom 3. Februar 1896.

Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden.

Die zweite Berathung des St aatshaushalts⸗Etats . 18967“, und zwar des Etats der landwirthschaft— ichen Verwaltung, wird bei dem Titel „Gehalt des Minister s“ fortgesetzt. stei Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ ein

Ich will bezüglich des hier geprüften Falles Cohn und Rosenberg Folgendes mittheilen: Als die Manipulationen ihren Anfang nahmen, hat die Staatsregierung sie sofort beobachtet und mit Erfolg die Maßnahmen ergriffen, die nach den damaligen Verhältnissen zu ergreifen waren. (Rufe: Lauter) Die Wirkung war, daß binnen sehr kurzer Zeit die Einwirkung auf die Preise aufhörte, und der Erfolg war anscheinend der, daß ein finanzieller Effekt für die Firma Cohn und Rosenberg nicht eintrat. Dann ist die Frage sehr geprüft, welcher Art die Manipulationen waren, ob durch das zu erlassende Börsengefetz einem derartigen Vorgehen mit Erfolg ein Riegel vorgeschoben werde. Die Königliche Staatsregierung glaubt, daß, wenn das Börsengesetz so erlassen wird, wie es jetzt dem Reichstage vorliegt, es möglich sein wird, künftig derartigen Manipulationen mit Erfolg zu begegnen. (Sehr gut h

Zugleich ist eine weitere Maßnahme Gegenstand eingehender Erwägung. Es ist festgestellt, daß die Speichereinrichtungen und die Umschlagseinrichtungen in Berlin äußerst mangelhaft sind, daß sie einen bedenklichen Einfluß auf die Erniedrigung der für Deutschland doch mehr oder weniger maßgebenden Ber⸗ liner Kornpreise ausüben dadurch, daß zu hohe Um⸗ schlags! und Speicherkosten bei der Notierung der Börsenpreise in Ansatz gebracht werden. Es wird daher erwogen, ob man unter Mitwirkung des Staats, des Aeltesten⸗Kollegiums der Stadt Berlin, der preußischen Eisenbahnverwaltung, dem Erforderniß genügende öffentliche Speicher und Umschlagseinrichtungen herstellen kann. Wenn das geschähe, würden Manipulationen, die Cohn und Rosenberg mit Erfolg angewendet haben, indem sie sich die Privatspeicher im voraus sicherten, künftig nicht wieder eintreten können.

Ich will damit den Fall Cohn und Rosenberg verlassen und auf die übrigen Darlegungen des Herrn Abg. Ring eingehen. Ich will zwei allgemeine Bemerkungen vorausschicken. Den Herren Land⸗ wirthen kann es der Landwirthschafts« Minister in Betreff der Handhabung der Veterinärmaßnahmen nicht recht machen. Von der einen Seite wird immer die dringende Forderung gestellt, ich sollte Holland wieder öffnen, um milchende Kühe, Stiere wieder einzuführen, von anderer Seite wird das Gegen⸗ theil gefordert. Ich bin der Meinung, daß ersteres unmöglich ist, so⸗ lange in Holland die Maul und Klauenseuche herrscht, was zur Zeit jedenfalls nech der Fall ist. (Sehr richtig! rechts) Würde ich Holland wieder öffnen, so würde zweifellos der Preis für Milch- und Zuchtvieh in Deutschland außerordentlich heruntergehen, weil z. B. alle Rüben und sonstigen Wirthschaften besonders Mitteldeutschlands, solange in Holland die augenblicklich dort sehr niedrigen Preise für Zucht⸗ und Milchvieh andauern, ihr gesammtes Zucht⸗ und Milchvieh aus Holland beziehen würden. (Sehr richtig! rechts Uebrigens bin ich zu solchem Vorgehen auch nicht berechtigt, so lange die Viehbestände in Holland nicht immun sind. Ich bemerke das darauf, weil wenn Sie die Presse nachsehen mir zum Vorwurf ge⸗ macht wird, daß ich solchen Wünschen nicht Rechnung trage. Das selbe haben Sie gehört von dem Herrn Abg. Ring, der mir heute und vor ein paar Tagen Vorwürfe darüber machte, daß ich auf dem Ber⸗ liner Vieh⸗ und Schlachtmarkt die nöthige Strenge walten laffe (Zuruf); auch dazu bin ich nach den bestehenden Gesetzen verpflichtet.

Eine zweite allgemeine Bemerkung will ich mir dahin gestatten: Meine Herren, ich habe nun die Veterinärpolizei in Preußen zu hand⸗ haben. Soll dieselbe aber wirksam sein, so muß das Reichsamt des Innern mit mir Hand in Hand gehen, um auch die übrigen deutschen Staaten zu gleichem Vorgehen zu veranlassen. Aus solchem Dualismus ich habe das hier wiederholt hervorgehoben erwachsen unserer Agrargesetzgebung und Verwaltung oft recht unbequeme Schwierig⸗ keiten und Mißstände, wie sie der Herr Abg. Ring bezüglich der Handhabung der Veterinärpolizei in Hamburg hervorgehoben hat. Es ist bekannt, daß Hamburg in manchen Maßnahmen für die Vieh⸗ einfuhr bei der Handhabung der Quarantäne u. s. w. Konkurrenz- rücksichten gegen Altona, Kiel u. s. w. walten läßt. In der Richtung habe ich vielfach mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Also alles, was in Deutschland passiert, können Sie unmöglich auf die Schultern des preußischen Landwirthschafts⸗Ministers abwäljen, denn er hat nicht allein die Macht über diese Verhältnisse.

Was die Einfuhr russischer Industriebezirk Schlesiens betrifft, so stelle ich nochmals Folgendes fest. Es haben unter Mitwirkung aller betheiligten Regierung organe, der Handelskammern, der Vertretung der Induftrie und der Landwirthschaft und unter der sehr einflußreichen Mitwirkung des Herrn Handels. Ministers, der in dieser Beziehung die Interessen der Industriebevölkerung in Schlesien sehr energisch wahrnimmt, ein⸗ gehende Verbandlungen stattgefunden, um festzustellen, welcher Import von russischen Schweinen zur Befriedigung lediglich des Bedůrfnisses des schlesischen Industriebezirks nothwendig sei. Unter Mitwirkung des preußischen Landwirthschafts. Ministers ist es gelungen, dieses Kon= tingent erheblich niedriger zu bringen, als es die Regierung organe im schlesischen Industriebezirk, der Regierungt · Prasident und der Handels⸗ Minister u. s. w. wünschten. (Hört! hört! rechts) Bei meiner Be⸗ reisung Schlesiens ist mir, wie ich wiederholt erkläre, von den Betheiligten gesagt, daß das für den Import russischer Schweine sestgestellte Kontingent nicht ausreichend sei, um das Bedürfniß in dem Industriebezirke zu befriedigen. Nun hat Herr Ring heute allerdings das Entgegenstehende dargelegt; ich werde diesen Darlegungen weiter nachgehen; und wenn ich mich überzeuge, daß sie zutreffend richtig sind, was ich einstweilen zugeben muß, so werde ich dahin zu wirken suchen, daß das Kontingent russischer Schweine auf das Maß herunter⸗ gesetzt wird, das zur Befriedigung des Industiebezirks nothwendig ist. da es zweifellos nicht Absicht der Staatsregierung ist, dem

Schweine und was den

Industriebezirk mehr Fleisch zuzuführen, als er selbst konsumiert. (Bravo! rechts) Dann, meine Herren, ist der Milch Erwähnung geschehen. Es ist Ihnen bekannt, daß, weil in Holland noch die Maul und Klauenseuche herrscht, ich die Einfuhr von Milch aus Holland verboten habe. Die Landwirthe an der Grenze beschweren sich lebhaft über diese Anordnung. In einzelnen Fallen, wo wegen der örtlichen Verhältnisse die Zulassang der Milcheinfuhr unbedenklich erschien, besonders in Fällen, in denen deutsche Grundbesitzer in Holland an der Grenze Grundstücke besitzen, wo sie ihre Meiereien, Weiden u. s. w. haben, habe ich keinen Anstand genommen, die Milch⸗ einfuhr zu gestatten. Auch habe ich Milcheinfuhr in gekochtem Zustand gestattet. Nun liegt es in der Natur der Sache, daß die Konsumenten auf die Lieferung von gekochter Milch keinen Werth legen. Sollte sich nun herausstellen, daß aus veterinärpolizeilichen Gründen ich muß das erneut hervorheben die Milcheinfuhr aus Galizien und Rußland bedenklich ist oder wird, so bin ich bereit und verpflichtet, hier wie Holland gegenüber zu verfahren. .

Dann hat der Abg. Ring meine Erklärungen zur Gänseeinfuhr in der letzten Sitzung doch nicht richtig verstanden. Ich habe mit— getheilt, daß an zwei Eingangsstationen für russische Gänse thatsächlich eine dreitägige Quarantäne besteht sie ist ven der Regierung nicht angeordnet —, indem die Händler selbst dort die Gänse, die aus Rußland kommen, zunächst sich auf großen Teichen reinigen lassen, die kranken aussondern, um diese von dem Weitertransport nach Deutschland auszuschließen, indem sie nur diejenigen Thiere, die sie für gesund halten, weiterbefördern. Dann habe ich mitgetheilt: die Staatsregierung sei der Ansicht, daß ein vollständiges Einfuhrverbot nicht erlassen werden dürfe, weil die Ein= fuhr russischer Gänse als Nahrungsmittel für Deutschland von großer Bedeutung ist, und weil auch die Landwirthschaft aus dieser Einfuhr in sofern Nutzen zieht, als die eingeführten russischen Gänse von preußischen und deutschen Landwirthen gemästet und dadurch erst marktfähig gemacht werden. Ich habe dann dargelegt: auch aus diesem Grunde beabsichtige die Staats⸗ regierung kein Ausfuhrverbot zu erlassen, erwäge vielmehr, welche anderen Maßnahmen aus veterinären Rücksichten zu treffen sein werden, um die in einigen wenigen Fällen nachgewiesene Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Gänse zu verhüten und die zweifellos nachgewiesene umfangreiche Einschleppung der Geflügel⸗ cholera zu hindern. So liegt die Sache. Welche Maßnahmen das sein werden, habe ich angedeutet, beispielsweise daß Gänse wahr- scheinlich nur per Eisenbahn unter den nöthigen Vorkehrungen nach Untersuchung durch Thierärzte nach Deutschland eingeführt werden sollen, ferner daß die Gänseherden nicht mehr getrieben werden sollen und andere ähnliche Maßnahmen, vielleicht auch Anordnung einer längeren Quarantäne.

Ich muß aber wiederholt diese Bemerkungen richtig feststellen, habe übrigens keine Veranlassung, auf Darlegungen des Herrn Abg. Ring noch weiter einzugehen, und betone, daß alle diese Maß⸗ nahmen nur stattfinden und stattfinden dürfen, um Deutschlands Vieh⸗ bestände immun zu erbalten, nicht aber, um die Einfuhr auswärtigen Fleisches, das einen Preisdruck auf den inländischen Markt ausübt, abzuwehren.

Abg. Möller gnl.): Der Landwirthschaft wurde seiner Zeit durch die Einführung des Getreidezolls von 5 60 Schutz gewährt unter Zu— stimmung der Industrie. Und als wegen zu hoher Getreidepreise vor einigen Jahren die Frage einer Suspendierung der Zölle erwogen wurde, waren wir Industrielle dagegen, weil wir voraussahen, daß es sehr schwer sein würde, die Zölle nachher wieder einzuführen. Wir leugnen nicht den Nothstand der Landwirthschaft, wir leugnen nur, daß er ein allgemeiner im ganzen Lande ift. Bie Ginnabinen der Industrie sind ebenso wenig gestiegen wie die der Landwirth— schaft, das beweisen die Steuerlisten. Gestiegen sind die Löhne der arbeitenden Klassen, aber das Unternehmerthum steht jetzt schlichter da als früher. Zu bedcauern ist der gehäͤssige persönliche Ton aller dieser Auseinandersetzungen; bei ruhiger sachlicher Ver⸗ handlung wird die Industrie lieber bereit sein, sich der Noth der Landwirt hschaft anzunehmen. Das Gedeihen der Landwirthschaft nützt auch der Industrie, aber man vergeffe au nicht, daß eine blühende Industrie für die Landwirthschaft ein Vortheil fei⸗ Deutsch⸗ land mag kein Industriestaat fein, wo aber wäre unsere Welt stellung, unsere Steuerkraft ohne unseren industriellen Aufschwung? Unseren Export können wir nicht beschränken, die in der Export industrie beschäftigten Arbeiter sind doch wieder die Abnehmer der Landwirthschaft durch die Nahrungsmittel. Diese Wechselwirkung ist so groß, daß es ein Jammer ö daß dies auf manchen Seiten jetzt vergessen wird. Der! Antrag Kanitz ist für diese Session auf einen todten Strang gerathen, auch die Währungefrage bietet den Bimetallisten keinen Erfolg; ich brauche mich damit nicht mehr zu beschäftigen. An der Aufhebung des Identitätsnachweises sind weste Kreise des Ostens interefsiert, sie kat dem Osten genü t, aber niemandem, auch nicht im Westen, geschadet. Die Cuff ffn haben ja manchen Bezirken geschadet, aber hierfür mußte das Interesse der Mehrheit maßzebend sein. Der russische e here g hat min⸗ destens für drei Viertel unseres Landes Vortheil gebracht. Wir müssen die Dandelsvertrãge ehrlich halten, chikanöse Maßregeln gegen die Vieheinfuhr können wir nicht erlassen auf ein , , 89. Amerifa würde dieseg sofort mik elnem Verbot der deutschen

uckereinfuhr antworten. Ich 6 dringend, daß die Gehässigkeit zwischen Landwirthschaft und Industrie aufhöre; nur beim gegen⸗ seitigen Zusammenschluß kann der Staat gedeihen.

Abg. Dam ink (kons) ist mit der Aufrechterhaltung der Viehsperre gegen Holland einverstanden, wünscht aber steen een ef! regeln gegen den Schmuggel durch Verschärfung der Grenzwache—⸗

ů 6 für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ ein:

Die landwirthschaftliche Verwaltung hat, da wiederholt ähnliche Behauptungen, wie diejenige des Vorredners aufgestellt sind, daß ein ausgedehnter Schmuggel an der holländischen Grenze stattfinde, Er⸗ mittelungen ber die Richtigkeit dieser Behauptung eintreten lassen. Von den betheiligten Regierungs ⸗Prãsidenten der Bezirke Osnabrück, Aurich, Düsseldorf und Aachen ist bestimmt bezeugt, daß ein irgendwie ausgedehnter Schmuggel mit Vieh aus Holland nicht stattfinde. Ich muß also behaupten, der Herr Vorredner irrt sich.

Abg. Knebel (ul.) dankt dem Minister für sein strenges Vor⸗ hen gegen die Viehseuchen, ist aber durch die y . be⸗ riedigt, welche ihm der ie e n n f auf seinen Wunsch be—⸗

z . Unterstützung der Wanderlehrer und Winterschulen ge⸗ geben

Abg. Hum ann Gentr) ist der Ansicht, daß die Staffeltarife

dem er m und dem Osten nicht genützt heben, die . die Preisverschiedenheiten in den einzelnen Provinzen durch Tarife aus⸗ zugleichen, sei berhaupt verfehlt. Die Staffeltarife widersprächen den V mr, . der ge. bei Abschluß des russischen Handels-; . urch die Aufhebung des dentitätsnachwelses sejen die Staffeltarife für Getreide gegenstandslog geworden; mindestens hätte

mageren.

man dafür zu Gunsten des Westens die Staffeltarife fär Vieh auf⸗ bebe n leg bert (len) widerspricht den Anscha g. nau bert (kons. iderspr en Anschauunge

Abg. Gothein; bei der , . der Landwirthschaft anhin n nicht um eine vorübergehende Fluthwelle, sondern um einen dauernden wirthschaftlichen Rückgang. Bie von Jahr zu Jahr, und der kleine Bauer müsse schon zum Wechse⸗ kredit seine Zuflucht nehmen. Die Staffeltarife mögen ja junãchs den Händlern zu gute kommen, indirekt aber auch den Vieh lichtern Die Maßregeln gegen die Kinschleppung von Viehfeuchen müßten mi der äußersten Strenge durchgeführt werden.

Abg. von Glebocki . ? Minister aus, wünscht aber, j mit voller Energie die Belãmpfung der Nothlage der Landwirthschaft in Angriff genommen werde. Di wichtigsten Maßnahmen seien die, welche geeignet seien, indirekt die Getreidepreise zu heben und die Produktionskosten zu verringern. Dahin gehöre der Bau von Kleinbahnen, Förderung der Meliorat ons. , durch größere Zuwendung von Staate mitteln, Unter, stützung der Wassergenossenschaffen ꝛc.

Abg. Graf von Strachwitz (Zentr.) vertheidigt sich gegen

die ihm seitens seines Fraktionsgenossen Herold gemachten Vorwürfe r könne sein Eintreten für den Bund der Landwirthe nicht für eine Schädigung der Zentrumspartei halten, da der Bund keine Sonder⸗ partei fei. Er gehe eben von den Anschauungen des Ostens aus, in der westlichen Heimath des Herrn Herold möge es fa anders sein. Gr selbst sei auch nicht der einzige Anhänger des Bundes im Zentrum. Herrn Gothein gebe er zu, daß der rusfische Handels vert ag den Export der schlesischen Industrie etwas vermehrt habe, aber eine Werthsteigerung sei damst nicht verbunden, denn an dem Export nach Rußland sei nichts zu verdienen. Man sage, der Rückgang der Domänenpacht beweise nichts, weil früher die Preise rapide in die Höhe gegangen und jetzt wieder auf den natürlichen Stand gekommen seien. Das mag für den Westen richtig sein, für den Osten entschieden nicht. Der eingeführte argentinische Weizen fei fo verunreinigt, daß er nicht als kontraktmäßige Waare anzusehen sei. Fin Versuch der Einfuhr argentinischer Butter sei bereits gemacht, diese Butter koste in Zehnpfundyacketen 60 3 loko Hamburg für das Pfund, alfo 67? 9 loko sämmtlicher Poststationen Deutschlandz und Desterreich⸗ Ungarns! Möge der Minister sein Ziel, der Landwirthschaft durch Herabsetzung der Produktionskosten zu helfen, erreichen.

Abg. Herold (Zentr.) meint, wenn der Bund der Landwirthe politische Nebenzwecke habe, so schädige er die Partei; die Heß sei nur, ob er solche Ziele habe, und er habe nur offen seine Meinun dahin auggesprochen, daß dies der Fall fet. Der Bund sei au dadurch schädlich, daß er Hoffnungen erwecke, die nicht erfüllbar seien. In Hannover, Westfalen und dem Rheinland sei der Bund der Land⸗ wirthe nicht die geeignete Vertretung der Landwirthe. Eine irrige Meinung sei es, daß das Zentrum in wirthschaftlichen Fragen aus. einandergehe, beim Antrag Kanitz habe es seine Einigkest bewiesen; es sei nur zu wünschen, daß die Nationalliberalen ebenso einig seien. Was habe der Bund der Landwirthe weiter bisher zu slande gebracht als den Antrag Kanitz? Redner spricht sich fchließlich für die strenge Aufrechterhaltung der Sperre gegen Holland aus.

Abg. Gothein (fr. Vz )!: Im Auftrage des Herrn Rickert habe ich snitzutheilen, daß dieser keine Ve m gsan! hat, noch auf die Rede des Herrn von Pantkamer zu antworten. Herr Rickert hat sich nicht selbst loben wollen, sondern nur aufgezählt, wofür unsere Partei gestimmt hat. Ich habe nicht die Absperrungsmaßregeln gegen die Seucheneinschleppung bekämpft, , ich habe nur gesagt, daß man nicht unter dem Vorwand der erhinderung von Seuchen Maß⸗ regeln ergreifen dürfe, welche den Fleischtonfum im Inland ver⸗ ringern. Es ist ja durch den Minister festgestellt, daß das Kontingent der Schweineeinfuhr für den Bedarf des schlefischen Industrie bezirk nicht genüge. Man will aber durch den Abschluß der Einfuhr die in—˖ ländischen Preise heben. Den Nothstand der Landwirthschaft habe ich nicht geleugnet; ich behaupte nur, daß er kein allgemeiner ist. Die Anzahl der Dypotheken beweist nichts, da zahlreich zurückgezahlt

vpotheken thatsächlich im Grundbuch nicht gelöscht find. Die Wãährungt⸗ rage wollen die Herren auf der Rechten unter allen Umstãnden im bimetallistischen Sinne regeln, das ist aber eine Utopie. Herr von Waldow will mir die Firmen Cohn und Rosenberg und Ritter und Blumenberg an die Rockschöße hängen. Ich war aber zur Zeit jener Manipulationen in der Schweiz, das war mir sehr noth= wendig nach den Anstrengungen der parlamentarischen Session. Ich selber habe früher wiederholt auf das Bedauerliche solcher Schwänzen hingewiesen. Die Errichtung von Lagerhäusern wird Ja Ab. hilfe schaffen. Aber solche Schwänzen haben immerhin nur eine vorübergehende Bedeutung und wenig Einfluß auf den Jahresdurchschnitt des Getreides. Die Aufhebung des Identitätsnachweises hat der Landwirthschaft genützt. Ob Industrie⸗ staat oder nicht? die Bedeutung unferer Industrie ann niemand leugnen. Herrn Grafen Strachwitz erwidere ich, daß unsere Eisen⸗ industriellen. mit den Preisen in Rußland ganz zufrieden sind; sie bekommen doit dieselben Preise wie im Inland. Ich unterstütze alle Maßregeln für die Landwirthschaft und werde ein warmer Freund der Landwirthschaft bleiben. .

Abg. Gerlich (fr. kons.): Herr Rickert hat sich wohl selbst gelobt. Wenn er die Aufhebung der Mahl. und Schlachtsteuer herbei⸗ geführt hat, so liegt das doch zwanzig Jahre zurück, und man soll doch thun, was jetzt nöthig ist. Berr Rickert hat für die neue Landgemeindeordnung gestimmt! Die kostet uns böchstens mehr als die alte. Herr Golthein sollte sich nicht angewöhnen, was Herr Rickert so gern thut und auch Herr Brömel versteht: das Prophe⸗ zeien. Da fällt mir immer der Mann aus dem Shakespeare ein, der sagt: Ich kann Geister rufen, und darauf die Antwort erhält: Ich kann es auch, aber sie kommen nicht. Der Rückgang der Sab⸗ hastationen im Kösliner Bezirk beweist nichts gegen den Nothstand; denn wir werden bald dahin kommen, daß wir keine Sub hastationen mehr haben können. Die hypotbekarische Belastung ist erschöpft, der Bauer muß jetzt schon zum Wechselmenschen gehen. Interessant ist der häusliche Streit im Zentrum um den Bund der Landwirthe. Ich will nicht als tertius gaudens dabeiflehen, sondern hoffen, daß das . den Bund noch mehr unterstützen möge. Der Bund war nothwendig; er wird aber von selbst aufhören, wenn es der rt en wieder gut geht, und es liegt im Intereffe des Mi nisters, dafür zu sorgen, daß das bald geschehen kann.

. Damit schließt die Debatte. Das Gehait des Ministers wird bewilligt.

Bei dem Kapitel „Genergl-Kommissionen“ bespricht

Abg. Dünkelberg (l) die Organisation der General · commis⸗ sionen und die Frage, ob in Königsberg eine neue General. Kommission zu bilden sei. Diese Frage dürse nicht auf dem Wege der Verwal⸗ tung, sondern der Gesetzgebung geregelt werden. Pie General · Kom missionen haben eine eigenthümliche oppelstellung, und ihre Organi⸗ sation müsse einer neuen Prüfung unterzogen werden; die zahlreichen darüber bestehenden Verfügungen müßten gesetzlich sodifiziert werden. Die von den General Kommissionen vorzunehmenden Melio⸗ rationen müßten einen schnelleren Fort ang erhalten. Bei 3a mne: legungen ten die Kosten dafür den Interessenten vorher in tgetheilt werden, die Gemeinden seien oft nicht in der Lage, dieselben zu tragen. Redner wünscht für das Sauerland und den Westerwald ähnliche Ju⸗ schüsse für Mellorationen, wie sie die Eifel erhält.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

vpothekarische Verschuldung J H

(Pole) spricht fein Vertrauen zu dem

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 31.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer—

te in: Meine Herren! Bekanntlich ist im Herrenhause bereits der Gesetzentwurf wegen Errichtung einer General⸗Kommission in Königs⸗ berg wieder vorgelegt. Derselbe Gesetzentwurf wurde hier im Hause im vorigen Jahre angenommen, dagegen im Herrenhause abgelehnt. Hier wurde derselbe an eine Kommission verwiesen, und sowohl in den Kommissionsverhandlungen wie hier im Hause sind die allgemeinen Gesichtspunkte, welche der Herr Abg. Dünkelberg in Bezug auf die General⸗Kommission hervorgehoben hat, Gegenstand einer Besprechung gewesen. Soll das hier wiederholt werden, so würde ich doch empfehlen, es nicht bei diesem Titel zu thun, sondern dann, wenn der betreffende Gesetzentwurf aus dem Herrenhause zur Berathung hierher gelangt; denn dann ist der richtige Zeitpunkt für diese Erörterungen. Deshalb halte ich es für unpraktisch, meinerseits auf das Materielle, was der Abg. Dünkelberg vorgebracht hat, jetzt einzugehen.

Ebenso liegt es mit dem letzten Theil seiner Ausführungen, worin er darüber Beschwerde führte, daß bei Konsolidationen die Be⸗ theiligten des rechten Rheinufers ungünstiger gestellt sind als die Eifel, bewohner, die am linken Rheinufer wohnen. Auch in dieser Be— ziehung würde ich ihm anheimgeben, diese Frage bei Berathung des Eifelfonds zur Sprache zu bringen, wo wir wahrscheinlich auch noch von anderen Herren des Hauses den Wunsch aussprechen hören werden, für den Hunsrück und andere Theile der Monarchie ähnliche Fonds einzuführen, wie solcher für die Eifel besteht. Ich muß also auch hier ablehnen, auf die Erörterungen des Herrn Abgeordneten einzu— gehen.

Uebrigens kann ich jetzt schon hervorheben mir sagt das eben der Geheime Rath Sachs —, daß für Konsolidationen beim rechten Rheinufer zur Bestreitung der Thellungskosten den Bewohnern erheblich höhere Zuschüsse gewährt werden, als der Abg. Dünkelberg anzunehmen scheint.

Nach einer kurzen Bemerkung des Abg. von Werdeck

wird das Kapitel bewilligt. Schluß gegen 4 / ui. Nächste Sitzung Dienstag 11 Uhr. (Fortsetzung der Etatsberathung.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist der nachstehende Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes,

ugegangen: mn, Artikel I.

Die Hestimmun gen des zweiten und dritten Theils 65 ff. des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 51. Mai 1891 (Reichs ⸗Gesetzhl. Seite 255), sowie das Gesetz, betreffend AÄb⸗ änderung des Zuckersteuergesetzes, vom 9. Juni 1895 Meichs⸗Gesetzbl. Seite 255) werden aufgehoben. An die Stelle der aufgehobenen Vor- schriften des Gesetzes vom 31. Mai 1891 treten folgende Bestimmungen: Zweiter Theil. Betriebssteuer.

I) Gegenstand, e,, , und Höhe der Steuer. § 65. Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (sz 36 ff gelangenden Zucker wird ein Zuschlag zur Zuckersteuer Betriebs steuer erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebs— sahres abgefertigten Mengen . bis zu Soo 900 kg einschließliihe =. . 005 4, von über 500 000 kg bis zu 1000000 kg ein— d ̃w von über 1000 000 kg bis zu 1500 000 kg ein- I 091 von über 1 500 000 kg bis zu 2000 000 kg ein I 53 und so fort, von 500 000 zu 500 O00 kg um (05h 4 steigend, für je 100 kg Rohzucker Nettogewicht beträgt. . Für den Theil der Zuckererzeugung, welcher die nach S5 74 ff. festgesetzte Menge um mehr als fünf bom Hundert überschreitet, ist ein Zuschlag zur Betriebssteuer im Betrage von einer Mark fär 166 kg zu entrichten. Für die in neu errichteten Fabriken (85 76 Abs. I) im ersten Jahre ihres Betriebes hergestellten Zuckermengen ist ein Zu⸗ schlag im Betrage der im Abs. 1' vorgesehenen Betriebs steuersaͤtze, 6c für den Theil der Jahreserzeugung, welcher über eine Menge von 10 000 000 kg hinausgeht, im Betrage von einer Mark für lo0 kg zu entrichten. 8 6s

Die Betriebssteuer (56 65 Abs. 1 und 27) wird nach den aus der Fabrik abgefertigten n r, ,. bemessen. Verläßt der Zucker die Fabrik nicht in Form von Ro n,. ist das Erzeugniß zum

wecke der Steuerfestsetzung auf seinen Rohzuckerwerth umzurechnen. Nach welchem Verhaͤltniß letzteres zu geschehen hat, bestimmt der Bundesrath. .

Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Betrie bö—

steuer nicht unterworfen. 86 . 06.

Zucker, welcher im gebundenen Verkehr (8 39) in die Fabrik ein⸗ gebracht wird, ift nach 5 Rohzuckerwerthe (5 66) von der aus der . ausgehenden Menge in Abzug zu bringen. abriken, welche ausschlleßlich Zucker der im Abs. 1 gedachten

Art verarbeiten, sind der 6 . nicht unterworfen.

§ 68. Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, innerhalb einer Entfernung von 10 Em von einander belegene Fabriken werden, sofern auch nur eine derselben nach dem Inkrafttreten dieses , e errichtet ist, im Sinne der obigen Bestimmungen als eine Fabri an-

gesehen. 2) . Verjährung.

Die Betriebssteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik derlãßt. Jur Entrichtung ist der Fabrikinhaber verpflichtet. ine Befreiung von der Steuer oder eine Vergütung derselben G63 8. 6) findet 5 statt. . . Beiüglich der Stundung der Betriebssteuer und der Verjährung derselben finden die aan, der S5 3 und 4 Anwendung. ritter Theil. Aus fuhrzuschüsse. 1) Höhe der Zuschuũ 3. deren Zahlung.

Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder der Niederlegung des⸗= selben inn. 53 Niederlage oder einer Privatniederlage

Berlin, Dienstag, den 4. Fehruar

unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von mindestens 500 kg wird ein Ausfuhrzuschuß gewährt, welcher a. für Rohzucker von mindestens 96 0/0 Zuckergehalt und raffinierten Zucker von unter 98, aber mindestens 0 o/GCG Zuckergehalt ,,, b. für Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 994 Co Zuckergehalt, alle diefe r n nach Zerkleinerung unter steueramtlicher C. jh . übrigen Zucker von mindestens 98 ½¶ Zucker⸗ I für 100 kg beträgt. Nach näherer Bestimmung des Bundegsraths können die Ausfuhr⸗ zuschüsse auch für zuckerhaltige Waaren im Falle des § 6 Ziffer 1 gewährt werden.

8 71 Eine Baarzahlung der Zuschüsse findet vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung nicht statt. . Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuß zurückzuzahlen. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Britter für den Betrag des gewährten

Zuschusses. 2) Aenderung 393 Zuschußsätze.

Der Bundesrath ist ermächtigt, die im g 70 vorgesehenen Zuschuß⸗ sätze girl eg ent oder dauernd zu ermäßigen, oder die Bessimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegen⸗ wärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämle ge⸗ währen, k ermäßigt oder beseitigt wird. Der Ea li Beschluß des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zufammentreten vor— , e, Derselbe ist außer Kraft zu setzen, fowelt der Reichstag dies verlangt.

3) Höchstbetrag der jährlichen Zuschüsse und Einziehung zuviel gezahlter Beträge. § 73.

Für die Gewährung der Ausfuhrzuschüsse sind die Einnahmen aus der Betriebssteuer (35 65) und 25 do der Einnahmen aus der Zuckersteuer (6 2, abzüglich der Erhebungs, und Verwaltungs kosten, zu verwenden.

Bleibt die Summe der gewährten Zuschüsse in einem Betriebts— jahre hinter dem dafür . Betrage zurück, so tritt der nicht

00 ,

5,5 4.50 ,

berwendete Theil des letzteren, soweit er fünf Millionen Mark nicht übersteigt, dem für das nächste Jahr zum Zwecke der Zuschuß— gewaͤhrung auszusetzenden Betrage hinzu,

Geht die Summe der gewährten Zuschüsse in einem Betriebs jahre über den dafür aus ef e en Betrag hinaus, so ist der über- ,, Betrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einzuziehen.

§ 74.

Für die einzelnen betriebssteuerpflichtigen Fabriken wird alljährlich die von ihnen herzustellende Zuckermenge (intim gh, festgesetzt, bei deren , ,, sie nach Verhältniß ihrer Mehrerzeugung zur Deckung des bei Gewährung der Ausfuhrzuschüsse sich ergebenden Fehlbetrags (5 73 Absatz 3) heranzuziehen sind. . Inkrafttreten dieses 3er errichtete Fabriken sind für des erste Jahr ihres Be⸗ triebs nach Verhältniß ihrer ganzen Jahreserzeugung an Zucker dazu beizutragen verpflichtet. . .

Die Festsetzung der Höhe der von den Fabriken zu entrichtenden Beträge sowie ihre Einziehung und die Einziehung zuviel gezahlter Ausfuhrzuschüsse 6 durch die Verwaltungsbehorde unter ien des Rechtswegetz. In wie weit für diese Beträge Sicherheit zu beftellen ist, bestimmt die oberste Landes⸗Finanzbehörde.

c Verfahren bei der Kontingentierung der Zuckerfabriken.

§ 75.

Die erstmalige Feststellung der Kontingente (5 74) erfolgt unmittelbar nach Verkündigung dieses Gesetzes für das Betriebsjahr 1896657 und umfaßt alle diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes bereits im Betriebe oder jum Betriebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der Herstellunz begriffen waren. Die späteren Kontingentierungen finden in der ersten Hälfte eines jeden Betriebsjahrs fuͤr das darauf folgende Betriebsjahr statt.

76.

Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird, so⸗ weit sie nicht bereits an der erstmaligen Kontingentierun theil⸗ genommen haben, ein Kontingent für das erste Jahr ihres Betriebs überhaupt nicht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren (§§ 77, 78) zu ermsttelnden Jahresmenge zugetheilt. t

Ist eine Fabrik im ersten Jahr ihres Bestehens weniger als fünfzig Tage im Betrieb gewesen, fo treten die in dem Gesetz . das erste Jahr ihres Betriebs vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite Jahr vorgesehenen Folgen für das dritte Jahr ein. .

((.

Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik aus inländischen Rohstsffen in den letzten fünf Betriebsjahren unter We lassung der höchsten und der niedrigsten Jahreserzeugungsziffer . hergestellt ist. Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentierung vorgenommen wird bei der erstmaligen Kontingentierung das gan 1895/96 wird hierbei nicht berücksichtigt. ; .

Die Vorschrift, daß bei der . der Rübenzucker⸗ fabriken nur die Jahreserzeugung an ir aus inländischen Rüben berücksichtigt werden darf, findet bezüglich derjenigen Jahre, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fallen, feine Anwendung. Auch ist der Bundesrath für eine fernere Uebergangszeit von drei Jahren Ausnahmen zuzulassen ermächtigt.

§ 78.

Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im 77 Abs. J bezeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniß ihre technische Leistungsfähigkelt zu der Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer anderer, en f nahe gelegener Fabriken steht, welche während der an dem fünfjährigen Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Verhältniß wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentierende Fabrik die Zuckermenge berechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist.

Dies bern ndet sinngemäße. Anwendung, wenn eine kontingentierende Fabrik infolge Brandschadens oder anderer nicht borhersusehender und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stören, während mehrerer der in Betracht kommenden fünf Jahre zu einer ungewöhnlichen Ginschränkung der

Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist.

1896.

79. Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzuckerwerth (8 66); sie erfolgt endgültig durch die obersten Landes Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des n.

§ 80.

Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden ,,,, (das , wird für das Ver n 96 / 9a7 auf 1 Millionen Kilogramm bestimmt.

Für jedes fernere Betriebsjahr wird das ,,,, . im vorhergehenden Jahre durch den Bundegrath festgestellt. Hierbei darf das neu festzusetzende Gesammtkontingent gegen daz Gesammtkontingent des Jahres, in welchem die , . erfolgt, höchstens um das Doppelte desjenigen Betrags vermehrt werden, um welchen der in⸗ ländische Verbrauch an Zucker in dem nächstvorhergegangenen Jahre den Verbrauch in dem zweitvorhergegangenen Jahre übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im Inlande gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzte Zucker.

Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr für die einzelnen Fabriken ermittelten Kon= tingente, so sind die letzteren verhältnißmäßig zu erhöhen, im entgegen⸗ gesetzten Falle verhältnißmäßig herabzusetzen.

5) Uebertragung des auf andere Fabriken.

Ist eine Fabrik durch Greignisse der im § 78 Abs. 2 gedachten Art außer Stand se t, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents her Err e so kann die Dirertivbehörde gestatten, daß der nicht erled gte Theil des Kontingents dem Kontingenk anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.

Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theils desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig.

Vierter Theil. Zoll-, Uebergangs⸗ ,,

Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art be= trägt 45 K für 100 kg. Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füll⸗ massen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.

Der Einganggzoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den leichen Betrag festgesetzt. Bie bestehenden Bestimmungen über die rmittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen . auch künstlichen, sowie auf flüssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung.

83.

Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen ist, nach dem genannten eitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist af, unbeschadet der Rückzahlung des etwa darauf gewährten Zuschusses der Betrag des Unterschiedes zwischen dem bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschußsatze zu entrichten.

Der gleiche Betrag ist von deinjenigen Zucker zu erheben, 26 sich beim Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb einer Niederlage im

ebundenen Verkehr oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem ö jedoch nur, soweit beim Ausgang aus der Fabrik von dem ucker eine Betriebssteuer nicht zu entrichten sein würde.

Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage ohne Zuschußgewährung aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt unter e, . des Ausfuhrzuschusses ausgeführt 5 , . so ist dafür ein Zuschuß nur in der im

Mai . ( Gesetz vom . Fun 15835 vorgesehenen Höhe zu gewähren.

Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unver⸗ zollten ausländischen Zucker. Die in Gemaͤßheit diefes Paragraphen aufkommenden Beträge sind in gleicher Welse wie die Einnahmen aus der Betriebssteuer zu verwenden. (5 73.)

Artikel II.

Die im s 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 auf 18 festge= setzte Zuckersteuer wird auf 24 M für 100 Kg Nettogewicht erhöht. Artikel III.

Im § 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 kommt der Abf. 2, in den 21 und 22 kommen die Worte: „oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt! im § 42 die Worte: bis zum 1. ugust 1892, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird und im 845 die . auf 5 67 des Gesetzes in Wegfall; soweit im § 45 auf den is herigen § 68 Bezug genommen ist, tritt an die Stelle des

letzteren der S 70. Artikel IV.

Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erftmalige Kontingentierung der Fabriken mit dem Tage seiner Verkündigung, im übrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft.

ür Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage außerhalb ollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze einge=

der inschließung das gegenwärtlge

schlofsen werden, mit dem Tage der 6 Kraft. . . =

er Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen Aenderungen f ergebenden Text des Gesetzes vom 31. Mal 1891 als Zuckersteuer . mit dem Datum des vorliegen⸗ den Gesetzes durch das Reichs. Gesetzblatt bekannt zu machen.

Die dem Entwurf beigegebene Begründung lautet in ihrem allgemeinen Theil: ;

Die ungünstige Lage der heimischen Zuckerindustrie hat den Reichs tag bereits in seiner vorigen Tagung zu wiederholten Malen beschäftigt. Es wurde hierbei ein Nothstand des Gewerbes und der auf letzteres angewiesenen landwirthschaftlichen Kreise von der überwiegenden Mehr⸗ heit des Hauses als vorliegend anerkannt, und eine Au een un derjenigen Bestimmungen des . vom 31. Mai i189 beschlossen, nach welchen eine weitere Hera . der ef lc, Ausfuhrzuschußsätze für die Zeit vom 1. August 1895 big zum 31. Just 1897, dem für den gänzlichen Wegfall derselben vorgesehenen Termin, eintreten sollte.

Die damals vom Reichstag angenommene Novelle zum Zucker⸗ steuergesetz, die als Gesetz vom J. Juni 1895 Meichs. Gesetzbl. S. 255) inzwischen in Wirksamkeit getreten ist, bezweckte keine ab- schließende Regelung der Angelegenheit, sondern wollte nur den Gin= tritt eines der Zuckerindustrie nach dem ler. 4 unmittelbar er e. und. während der augenblicklichen Krlsis besonders bedrohlichen Nachtheils für eine gewisse Frist binausschieben. Den verbündeten Regierungen sollte hierdurch e ng die Zeit gewährt werden, um der bei Einbringung des Gefetzes om 5. Jun 1895 ausgesprochenen Absicht gemäß die einschlägigen Verhältnisse näher zu nn fe und die behufs Beseitigung bestehender Mißstände etwa erforder- liche e der Zu n , n vorzubereiten. Die Plum hat inzwischen stattgefunden. r Ergebniß ist in den Ab-

nderungsvorschlägen der Vorlage niedergelegt.

Wenn in der Begründung zu dem Gesetz vom 9. 2 1895 auf

d Stand d rei . . ta r t Ter, er i ,. ee n Lan schaft nicht aufkommen —k 2 so agte auch gegen

h pn e, Beer ne m, wee.

(Rohzucker, Rendement 6, Hamburg) ln Monat Janua