lich sein wollte, dann müßte man endlich auch auf bag französische Maß . 2 verzichten. g 6. Frankreichs würde 6 wenig Eniexren; ich würde eg am liebsten fehen, wenn bieseg Recht det en, cht würde. Die Hauptsache ist, daß wir überhaupt ein einheit? liches bürgerliches Recht bekommen. Wollen Sie den Entwurf zu stande bringen in dieser Session, fo giebt es kein anderes Mittel, als unseren Antrag anzunehmen. Präfident Freiherr von Buol bringt den 23 der Abgg. Schröder (fr. Vg.) und Dr. von Buch ka (konf) zur
Kenntniß des Hauses, der dahin geht, daß die Kommiffion bie Erm ⸗ h ) . Major itatsbeschluß einzelne
ächtigung erhalten soll, dur Abschnltte ohne Debatte zu erledigen. Abg. Dr. Först er (Ref. P.): Trotz der vielen Bedenken, trotz der Stellungnahme des Zentrums und trotz des Widerspruchs der Sozial- demokraten sehe ich nicht so schwarz in die Zukunft; ich hoffe, daß wir die Vorlage doch noch zu stande bringen werden. Ich empfehle die Verweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern, denn mit einer freien Kommission würden wir nicht so weit kommen, das hat die Rücksprache unter den Parteien doch schon ergeben. Ich pill nicht mit dem Sprichwort agen: Juristen, chlechte Christen. Aber ich halte es doch für zweckmäßig, daß in der Kommissien mög sichst wenig Juristen sitzen. Es giebt zwei Gruppen: bie Einen haben große Eile, die Anderen wollen langsam vorgehen. In dem Vorschlage der en bloc Annahme erblicke ich einen jursstischen Staat streich. Die . haben die schleunige An⸗ nahme verlangt. An ihren Petitionen . man, wie die Sache gemacht wird, wie sie nicht von selbst entsteht. Das Präsidium einer ndelskammer hat, weil keine Plenarsitzung statt⸗ fand, die Mitglieder aufgefordert, sich zu erklären, ob sie mit einer Kundgebung für die en bloc Annahme einverstanden sind. Die 363 ist den Mitgliedern garnicht bekannt 36 worden, man hat sie gemacht, ehe die Vorlage noch dem Reschstage bekannt war. So wird es gemacht! Es ist des Reichstags nicht würdig, auf diesen Lockruf zu hören; das Strafrecht und das Prozeßrecht ift guch speziell durchberathen worden. Der Begeisterung etze ich die Pflicht gegenüber, eine solche Vorlage zu prüfen und jwar sehr genau, wenigstens auf die Grundgedanken. Wäre das Scheitern zu befürchten, dann würde der Grund an schwerwiegenden 3 des Entwurf liegen, und dann würde eine genaue Prüfung erst recht nothwendig sein. Vom Abg. Rintelen ist schon betont worden, daß die Grund⸗ gedanken darauf hin geprüft werden . ob sie deutsch sind oder ob es solche sind, die wir nicht mehr jänger dulden wollen. Wir wollen ein Gesetz haben, welches mit dem gesunden Menschen⸗ verstande und den veutschen Gewohnheiten sich deckt; von welcher Selte die Gedanken kommen mögen, das ist gleichgültig. In der Schrift des Professors Sohm ist ein Fortschritt gegenüber der ersten Lesung konstatirt, das erkennt auch Gert an. arum soll nicht ein noch weiterer Fortschritt möglich sein? Aus dem Einführungs⸗ gesetz möchte ich manches, wa der Landesgesetzgebung übertragen ist, dem Reiche vorbehalten. Die Väter des Gesetz:g sind für ihr Kind mit aller Wärme eingetreten, aber sie sind doch an einzelnen Stellen bedenklich, das zeigt die Schrift des i . Sohm. Die Juristen pochen nicht fo sehr auf ihre Gottä nlichkeit, während wir das manchmal bei anderen Verwaltungen erlebt haben. Die Arbeiter und die Mittelstände sind nicht zugezogen worden; des⸗ halb müssen wir eine Prüfung eintreten sassen aug 466 Recht. Ein Scheitern der Vorlage braucht deshalb nicht befürchtet zu werden; denn. man wird allgemein den Standpunkt einnehmen, daß das Erreichbare besser ist als unerreichbare Ideale. Das Recht des Volkes, des deutschen Volkes an feinem eigenen Besitz muß geregelt werden auch gegenüber einem fremden Volke, welches in Deutschland wohnt. Das paßt Ihnen nicht, aber das muß ein be=— sonderer Abschnitt des 6 werden. Wir müssen ein billigeres Recht haben, ein Recht ohne Anwaltszwang oder unter Ste ung eines staatlichen Anwalts, der daraus feine Friedmann'schen Ge⸗ winne erzielt. Wir haben einige Wünsche, aber wir machen sie nicht zur Bedingung, sonst würden wir die Hoffnung auf ein Zustande— kommen der Vorlage aufgeben müssen. Trotz des ablehnenden Stand punkts hätten die Sozialdemokraten alle Ursache, Besserung im einzelnen herbeizuführen und sich an der Berathung zu betheiligen. Im schlimmsten Falle werden sie eben überstimmt. Wir müfsen neben dem Arbeiterrecht ein Recht für Privatbeamte haben; im Interesse der staatsbürgerlichen Rechte muß dafür gesorgt werden, daß jede Maßregelung seitens des Kapitals und des Unternehmerthums ver⸗ hindert wird. Das wird später bei Ergänzungen des Gesetzes vor⸗ ebracht werden können; zu diesen Ergaͤnzungen gehört das Heim- ir n und ein neues Entmündigungsrecht. Die Gesetzes⸗ auslegung muß eine andere werden; sie war bisher mangelhaft, weil die Richter sich nur an den Pandekten heranbildeten. Dag wirb besser werden, wenn wir Richter deutschen Standes und deutschen Wesens haben, mit gesundem Menschenverstand und vaterländischer Gesinnung. Der Vorwurf ist berechtigt, daß der Entwurf in einigen Fallen zu tief in die Einzelheiten geht, statt allgemeine Regeln aufzustellen. r Planck hat sich gestern dahin . es wäre eine Vermessen⸗ eit, neues Recht zu schaffen, das Recht ginge aus dem Volksleben hervor. Das ist ein Widerspruch. Das, was wir jetzt Recht nennen, entspricht nicht immer dem Rechtsgefühl. Wenn wir aus den alten Quellen oder auch aus anderen Rechtsquellen schöpfen, dann sind wir dabei, ein neues Recht zu schaffen. Die Gelegenheit, ein⸗ mal etwas Neues zu schaffen, wollen wir uns nicht verscherzen dadurch, daß wir uns die Hände binden. Gegenüber einem neuen Miethshaufe werden die alten winkligen gemüthlicher. Der Entwurf mag ja auch sehr schön aufgebaut sein, aber die Volksseele wohnt ja nicht gern in solchen Palästen. Das Velk muß den Plan billigen durch uns, die Techniker allein sind zu leicht geneigt, das Aeußere zu betonen, nicht den Geist des Ganzen. Dem Volk gebührt auch, die Sprache des Gesetzes festzustellen. Der Gegensatz zwischen Romanismus und Ger⸗ manismus ist vielfach besprochen worden. Ihering hat einmal ge⸗ sagt: den Romanismus haben die Römer nicht Jeschaffen. Ich glaube, er hatte Recht. Die Deutschen haben aus dem römischen Recht etwas anderes geschaffen. Ganz altdeutsches Recht ist nicht denkbar, z. B. in Bezug auf das Obligationenrecht. Deutsches Recht ist für uns, was dem 6 Menschenverstand und dem Gerechtigkeitsgefühl des deutschen Volks entspricht. Das deutsche Recht ist ein Gemein⸗ schaftsrecht, der Einzelne steht nicht für sich allein ba. Nach diesem Gesichtspunkt muß das Familien- und Eherecht noch einmal 3 geprüft werden. Der Besitz, der schwer erworben wurde, l e der Besitz des zu leicht Erworbenen soll wohnlich gehindert werden. Aus deutschem Rechtsgefühl heraus ver⸗ langen wir eine Prüfung des Pypothekenrechts. Der Boden ist nicht Waare, er soll nicht mobilisierk werden. Bie wirthschaftlich Großen können sich schon allein schützen, der Staat muß seinen Schutz den wachen zuwenden. Befondert find wir auch verpflichtet, die An⸗ sprüche der Frauen zu prüfen; sie scheinen mir großer Beachtung werth zu sein. Ich bin in dieser Beziehung ein einverstanden mit Herrn v. Stumm. Im Namen meiner Partei aber muß ich mich erklären gegen das Vereingrecht des Entwurfs. Die Be⸗ stimmungen über die sozialpolitischen und religiösen Vereine sind kleinliche. Das Zentrum hat fich gegen die 6 erklärt. Das verstehen wir von einer katholischen Partei. J verstehe es nicht, daß nan dem gegenüber Hammerstein und Stzcker in Gemeinsamkeit an⸗ eführt hat. Es kommt ja aber nur darauf an, das orhandene, estehende festzusetzen bezüglich der Zivilehe. Im Namen meiner Partei habe ich zu erklären, daß wir In Bezug auf das Eherecht auf dem Standpunkt des Entwurfs stehen. Daß er überhaupt die Ehe c ng, halten wir für bere i denn die Che hat nicht bloß eine sittliche, sondern auch eine rechtl che Seite. Den .
ütet werden,
Standpunkt, daß die Ehe aufhören muß mit dem Aufhören der Zu⸗ neigung, e, wie den der Unlösbarkeit der Che, können wir n cht einnehmen mit Rücksicht auf die praftischen Verhãältnisse. Wir halten eg für richtig, 4 die Ehe guch rechtlich geiöst werden kann. Wir hoffen, daß die Frklärung des Herrn Rintelen nicht das letzte Wort des Zentrumg ist. An vielen Stellen des Entwurf handelt es sich um grundsaͤtzliche Bedenken, welche offen und gründlich erörtert
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werden müssen. Es wird 2 der Fall eintreten, daß die Kom ⸗; mission einzelne Abschnitte zur Aenderung an die egierung zurück⸗ verweist. Das würde aufgeschoben, aber nicht aufgehoben sein; die Vorlage brauchte deshalb noch nicht zu scheitern. Gine ö die für 50 Milllonen Menschen vielleicht für Jahrhunderte hinaus gilt, muß gründlich gepruft werden. Abg. Colbus (b. H. F.): Der Reichstag hat im vorigen Jahre unsern Antrag wegen Abschaffung der iktatur in Elsaß⸗ Lothringen angenommen; wir hatten die . daß bei der Kanal⸗ feier in Kiel oder am 18. Januar unfere Wünsche' erfüllt werden würden. Unser Antrag ist vom Bundesrath , was in Elsaß⸗Lothringen einen unbeschreiblich schlechten Cindruck gemacht hat. Bei dieser Vorlage fragen wir: Werden alle . für uns wegfallen? Wenn das bejaht wird, dann werde ich, nach⸗ dem die Kommission Manches geändert hat für die Vorlage flimmen. Wird das nicht bejaht, wenn der Rumpelkasten, der etliche tausend verrostete Ausnahmegesetze enthält, nicht bald in das Feuer ge⸗ worfen wird, wenn die Beamten“ fortfahren können, mit diesen Ausnahmegesetzen zu schalten und zu walten, wie sie wollen, wenn sie uns behandeln nicht einmal als Deutsche zweiter Klasse, sondern als Fremde, als Besiegte — dann wird unsere Lage eine verzweifelte werden. Unser Volk, das beste Volk der Welt, wird immer mehr unzufrieden und erbittert werden. Hätten wir Staatsmänner wie Herrn von Manteuffel, die wissen, daß man mit einem Tropfen Honig mehr wirkt als mit einem Faß Essig, so wäre es bei uns anders. Aber man schafft die Ausnahmegesetze nicht ab, weil dann unsere Lage bekannt werden würde; wäre sie jetzt bekannt, so hätte der Bundesrath den Antrag nicht abgelehnt. Vize ⸗Präsident Schmidt. Elberfeld: Herr Abgeordneter, ich muß Sie unterbrechen. Sie haben unzweifelhaft das Recht, die Vorlage von Ihrem elsässischen Standpunkt aus zu beurtheilen, aber ich bitte Sie, die Schilderung der Lage nicht allzu weit auszudehnen. Abg. Colbus: Warum will man die Ausnahmegefetze be⸗ halten? Man sucht, uns einzuschüchtern und über ganz Elsaß— Lothringen die Stille des Kirchhof zu verbreiten. Um? meinem Lande Freiheit zu verschaffen, bin ich bereit, Gut und Blut und Leben zu opfern, wenn nur die Diktatur abgeschafft wird. Wir werden fort⸗ fahren, zu protestieren gegen alle Ausnahmegesetze und einzutreten für ein einheitliches Recht. In Sibirien fehlt den Menschen die Freiheit, sie fehlt auch in Elsaß⸗Lothringen. ö Abg. Spahn (Sentr.): Der Abg. Freiherr von Hodenberg hat den Abg. Windthorst in das Gefecht geführt als Gegner der Einheit des Rechts. Er haͤtte besser gethan, erst ein Kollegium beim Ge⸗ heimen Rath Sohm zu nehmen, um zu wisfen, 8. es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Geist ankommt. indthorst stand ursprünglich dem Antrag Lasker wegen der Rechtseinheit aus födera⸗ listischen Gründen gegenüber. Als der Bundesrath die Ausdehnung der Kompetenz des Reichs auf das bürgerliche Recht im Reichstag beantragte, erklärte Windthorst: Ich würde fehr lücklich sein, wenn wir einen Kodex des Bürgerlichen Gesetzbuchs . würden. Im Dezember 1834 hat er zum letzten Mal darüber gesprochen und die Arbeit der ersten Kommission gelobt und erklärt, daß seine Zweifel, ob die Aufgabe überhaupt zu lösen sei, geschwunden seien. Meine Freunde dürfen mit einem gewissen Stolz darauf hinweisen, daß kurz nach= dem einzelne Staaten Kodifikationen durchgeführt hatten, ein katho⸗ lischer Rheinländer es gewesen ist, der zuerst den Ruf nach einem Einheitsrecht erhoben. Herr Geheimer Rath Planck hat ausgeführt, das Eherecht regele nur die bürger⸗ liche Wirkung der Ehe, nicht die sittliche und religiöse Seite. Wäre das richtig, dann bestände keine Meinungsverschiedenheit. Aber die Ehe ist eine einheitliche und die 3 ist eine Ehe, die alle Wirkungen hat; es müssen alle Seiten der Ehe ins Auge gefaßt werden. In der Kommission ist die Frage erörtert worden, oh das Eherecht auszuscheiden fei. Die Kommission hat die Ent⸗ scheidung als eine Aufgabe des Bundesraths angesehen und ihm die Entscheidung überlassen. Als ich im vorigen Jahre den Wunsch aussprach, daß eine Ausscheidung des Eherechts stattfinden solle, um das Zustandekommen der Vorlage zu erleichtern, da konnten wir auf die Erfüllung unseres Wunsches rechnen. Bas ist nicht geschehen; es wäre richtig gewesen, wenn der Bundsrath die Gründe angegeben hätte. Eine politische Nothwendigkeit liegt nicht vor, Preußen und Bavern sind trotz ihrer verschiedenartigen Rechtssysteme einheitlich. Aber wenn unseré Einheit gewinnen wird durch die Rechtseinheit, so stimmen wir zu. Die Möglichkeit der Einbringung der Vorlage ist ein politischer Erfolg der letzten 25 Jahre, der nicht * genug angeschlagen werden kann. Niemand dachte bor 25 Jahren, daß wir vor einer solchen Vorlage jemals stehen würden. Nothwendig ist die Vorlage aus sozialen Gründen. Dadurch schaffen wir einen starken Wall gegen den Ansturm der Sozialdemokraten auf die Gesellschaftsordnung. Noch find wir im Stande, unsere Ordnung zu wahren. Gerade in unserer Partei giebt es eine ganze Änzahl' von Vertretern soscher Kreise, die unter der Rechtszersplitterung besonders zu leiden haben. Die Rechtszersplitterung wird ja dem Volke im geringeren Grade fühlbar, als den Juristen; aber durch die Zersplitterung bei den jetzigen Verkehrsverhältnissen und der Freizügigkeit leidet das Volk bis ins Mark hinein. Darum muß der Reichstag allerdings alle Bedenken zurücksetzen, um eine Verständigung herbeizuführen. Der Vorwurf, daß eine Nivellierung des Rechts durch den Entwurf an⸗ gestrebt werde, ist nicht berechtigt. Entstanden ist die Rechtszer= splitterung durch die zahllosen landesherrlichen Gewalten. Ich habe, wenn wir schon einmal vorgehen, gegen die Beseitigung solcher überkommener Zufälligkeiten gar keine Bedenken. Der Entwurf ist außerordentlich borsichtig gewesen in Bezug auf die Verfügungs— fähigkeit des Einzelnen; nur im Sachenrecht ist er mit einem gewiffen Zwang vorgegangen, und das ist nöthig gewesen mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse und auf die klare Erkennbarkeit des Vermögens des Einzelnen. Käme das Gesetzbuch nicht zu stande, fo würde gerade in den von uns vertretenen Landestheilen die Noth— wendigkeit entstehen, Partikularrechte zu erlassen, zweifellos auf der Grundlage dieses Entwurfs. Die bürgerliche Freiheit hängt davon ab, daß die individuelle Freiheit geschützt wird. Darum schützen wir jene, wenn wir diese schützen. Ein ft n n soll verum, justum, Pulchrum sein, und wir würden uns etwas vergeben, wenn wir die Prüfung von diesen Gesichtspunkfen aus unterließen. Der Abg. Schröder hat den Wunsch ausgesprochen, daß der Entwurf nicht ein kleines Geschlecht finden möge. Ich stimme ihm bei, aber nicht nur in Bezug auf die Mitglieder des Reichstags, sondern auch des Bundes⸗ raths. Die Verschlechterung, welche das Vereinsrecht durch den Bundesragth erhalten hat, wolken wir uns nicht aufdrängen lassen. Ez ist darüber geklagt worden, daß der Entwurf dem Ermessen des Richters einen zu weiten Spielraum gewähre. Ich halte dies für eine Frage von großer fozialer Wichtigkeit. Bei dem Kampf zwischen dem Unterne mer und dem Arbeiter wird die Entscheidung in einzelnen Streitfragen am besten dadurch herbeigeführt, daß es in das freie Ermessen des Richters gestellt wird. Vadurch sorgt der Ent⸗ wurf dafür, daß diesem Kampf die Spitze abgebrochen wird. Das ist ein Vorzug des an nf, ür die Unabhängigkeit der Richter ift durch das Gerichtsverfa sungsgesetz gesorgt. Es ist Windthorst'z Auffassung gewesen, daß man ein einheitliches Recht nicht eher erlassen könne, bevor nicht durch ein einheitliches Gerichts verfassungsrecht eine selbständige Stellung dem Richter gewährleistet sei. Es giebt unter den bestehenden Gesetzbüchern keins, welchetz mehr soziales Fleisch und Blut hat, als der Entwurf. Im Mittelalter war öffentliches und Privatrecht noch nicht getrennt. Diese Trennung hat sich t volljogen, und namentlich der Entwurf hat sich mit Rücksicht . daß das Verwaltungsrecht Sonderrecht jedes Staates ist, esonderer Vorsicht jeder Uebergriffe in das Verwaltungsrecht Wenn wir beides wieder vermengen wollten, dann hätte ich er nichts dagegen, daß wir die Gesindeordnung aufnehmen und Bestlmmungen über? die Lohnzahlun en ze. Ich aber halte es für meine Perfon zur Zeit went a ür richtiger, dies nicht in den Entwurf auf unehmen. Bei der Ehef ginn gj pr he, die religiösen Gier rie , . mit. Alle Katholiken sehen in diesem Abschnitt des Gesetzes eine Verle ung ihrer religiösen Interessen. Wenn man dem deutschen Volk seln Recht zur Kenntniß
mit enthalten.
soll man alle wert. ; en . verp Zivilstand ge ö i. treffen. n tkatholik gegen it · nr, jetzt anderer Meinung ist. Herr Kauffmann hatte woh 3. das Recht, im Namen des Reichstags zu sprechen, als er auf die gesch oer. Phalanx hinwies, welche sich uns gegenüberstellen würde. Es bestehen in Deutschland über hundert verschiedene eheliche Güterrechte eine einheitliche Regelung ist nothwendig; es besteht die Gütergemeinschaft, die Fa 16 emeinschaft, die Errungenschaftzgemeinschaft, die Verwaltung emein . und das Dotalrecht, aber nicht in geschlossener Ver. ö sondern sehr zerstreut. Die Vorlage sorgt dafür, daß der Frau hr eingebrachtes Gut erhalten bleibt. Die Einwände gegen die Entlassung der Kinder aus der väterlichen Gewalt bei der Groß j:¶hrigteit hält Redner nicht für stichhaltig. Die Stellung der Frauen scheint mir auch richtig geregelt; wenn die Frau sich perhetrathen will, muß sie sich doch dem Mann fügen. Dle Frauen bewegung scheint mir Überhaupt zurückzugehen. Der Antrag der Reichzpartei auf ECinsetzung einer freien Kommission scheint mir bedenklich. Da elne theilweife Ueberweisung des Entwurfs nicht zu erreichen ist, so bin ich dafür, daß wir den ganzen Entwurf der Kommission überweisen. Ich gebe die Hoffnung nicht auf, daß eg tro ,. gelingen wird, die . noch in dieser Session sertig zu stellen.
Nach Hi / Uhr wird die weitere Berathung auf Donnergtag
1 Uhr vertagt.
Preustischer Landtag.
Haus der Abgeordneten. 13. Sitzung vom 5. Februar 1896.
Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden.
Auf der Tagesordnung steht die erste Berathung des von den Abgg. Roeren Gentr.) u. Gen. eingebrachten, die Ab— änderung des Gesetzes Über gemeinschaftliche Holzungen on 1881 betreffenden Gesetzentwurfs, nach welchem dle 8 2, 3, 4, 5 und 9 dieses Gesetzes aufgehoben werden sollen.
Verbunden wird damit die erste Berathung des Antrags Knebel (nl) auf Ablehnung des Antrags Roeren und auf Annahme eines neuen, von ihm verfaßten Gesetzes über ge⸗ meinschaftliche Holzungen.
Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ tein:
Meine Herren! Ich will mich zunächst mit wenigen Worten den beiden hier vorliegenden Anträgen zuwenden, um klar zu stellen, was beide Anträge bezwecken.
Der Antrag Roeren will aus dem Gesetz die 55 2, 3, 4, 5 und 9 streichen. Ich will feststellen, was dann von dem Gesetz übrig bleibt, wenn diesem Antrag stattgegeben würde. Da würde zunächst der § 1 übrig bleiben, welcher bestimmt, auf welche Waldungen das Gesetz Anwendung finden soll. Im § 6 würde als wesentliche Bestimmung nur übrig bleiben, daß Holzungen der in § ÜL bezeichneten Art in der Regel nicht in Natur getheilt werden sollen. Die weiter bleibenden Bestimmungen übergehe ich, weil sie nur Strafbestimmungen enthalten. Das ist das Wesentliche, was der Herr Abg. Roeren aus dem Gesetz aufrechterhalten will. Ich bitte, das sehr sorgfältig ins Auge zu fassen und stelle noch einmal fest, daß der Herr Abg. Roeren auch kein Be⸗ denken getragen hat, diesen Zweck seines Antrages in seinem Vortrage klar hervorzuheben.
Ich wende mich jetzt zu dem Antrage des Herrn Abg. Knebel. Ich freue mich, daß der Herr Abg. Knebel selbst ausführte, daß er schon früher Gegner des Gesetzes von 1881. gewesen sei. Ich ent⸗ nehme daraus, daß die Anschauungen, welche Herr Abg. Knebel früher hegte und auch heute wieder vertritt, im Jahre 1881 weder von der Staatsregierung noch vom hohen Hause getheilt sind. Denn wäre das nicht der Fall, so würde 1881 das Gesetz nicht zustande ge—= kommen sein.
Nun will Herr Knebel den § 1 des Gesetzes von 1881 bestehen lassen, er will aber die Aufsicht, die in § 2 dem Staat überwiesen ist, dem Regierungs⸗Präsidenten übertragen. Das Wesentlichste in dem Antrage Knebel ist, daß die Bestimmungen beseitigt werden sollen, nach denen nach dem Gesetz von 18891 die Staatsaufsicht geführt werden soll. Der § 2 dieses Gesetzes bestimmt nämlich, es soll diese Auf⸗ sicht vom Staate geführt werden nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen, welche in einzelnen Landestheilen für die Holzungen der Gemeinden geltend sind. Varin liegt der Schwerpunkt der Antrãge des Herrn Abg. Knebel; diese Bestimmung soll beseitigt werden.
Herr Knebel will dagegen an die Stelle der erwähnten Be⸗ stimmungen eine Aufsicht einführen, die ganz allgemeiner Natur ist. Er will die im Gesetz gegebenen materiellen Bestimmungen über die Art der Aufsichtsführung beseitigen und statt dessen eine durch die Bestimmungen im § 3 noch wesentlich eingeschränkte Aufsicht des Regierungs⸗ Präsidenten einführen; es soll nämlich die Aufsichts⸗ behörde nur auf Grund sachverständiger Gutachten und nach Anhörung des Kreisausschusses ihre Aufsichtsanordnungen zu treffen befugt sein. Also es soll der Regierung ⸗ Präsident zwar die Aufsicht führen, er soll dazu aber sachverständigen Beirath einziehen — welche Sachverständigen gemeint sind, hat Herr Abg. Knebel nicht dargelegt. Dann soll die Anhörung des Kreisausschusses erfolgen. Ja, meine Herren, wenn der Kreisausschuß hereingezogen wird, so wird die Ausübung der Aufsicht wesentlich er⸗ schwert. Jeder Grundbesitzer fühlt sich durch die Ausübung in der freien Hand über seinen Grundbesitz eingeschränkt, dieselbe Anschauung wird im wesentlichen auch für die Mitglieder des Kreisausschusses maßgebend sein, es wird im konkreten Fall daher die Mehrheit für Einschränkung des Aufsichtsrechts des Regierungs⸗Präsidenten votieren.
Und nun sollen noch Sachverständige hinzugezogen werden. Nach dem bestehenden Gesetz ist eine sachverständige Aufsicht und Bewirth⸗ schaftung angeordnet, indem Gemeindeforstbeamte angestellt sind und indem die staatlichen forstlichen Organe der Staatsverwaltung als sachverständige Organe zur Seite stehen. Ich muß annehmen, daß Herr Abg. Knebel diese sachverständigen Organe nicht mehr will, da er anscheinend andere Sachverständige hinzuziehen will. Es würden also sachverständige Personen in Frage kommen können, die nicht die Autorität der staatlich festgestellten forstlichen Sachkenntniß für sich haben.
Dann will ich eine allgemeine Bemerkung machen. Meine Herren, beide Herren haben ihre Anträge mit Darlegungen begründet, welche lediglich auf die westlichen Landettheile und deren
Verhältnisse sich beziehen. (Sehr richtig! rechts. Zurufe im Zen⸗ trum) Aber, meine Herren, ist denn daz Gesetz von 1881 lediglich fur die westlichen Landestheile, für die Rheinprovinz u. s. w. erlassen? Nein, meine Herren, das Gesetz erstreckt sich auf die Aufsicht von über 30 Quadratmeilen Forst, die in allen Gebieten der Monarchie vertheilt sind, nicht allein auf die westlichen Provinzen. Es würde aus den Deduktionen der beiden Herren vielleicht, was ich indessen bestreite, zu folgern sein, daß das Gesetz für die westlichen Landestheile aufge⸗ hoben werden müßte, jedenfalls aber nicht, wie das doch beide Anträge wollen, daß die Bestimmungen des Gesetzes für die ganze Monarchie aufgehoben oder geändert werden müssen. Insofern gehen also die beiden Anträge über das Ziel hinaus. Meine Herren, beide Redner haben eine Reihe von Einzelheiten vor⸗ gebracht; ich nehme Anstand, darauf näher einzugehen, weil die Ver⸗ handlung nicht dadurch vertieft werden würde. Wird eine kommissarische Berathung stattfinden, so ist diese der geeignete Ort, wo Spezial darlegungen ihre Widerlegung und Beleuchtung finden. Ich will nur noch eine allgemeine Darlegung machen.
Meine Herren, die Staatsregierung ist, soweit ich deren Anschauungen kenne und auszusprechen befugt bin, da eine Stellungnahme der Staatsregierung zu den vorliegenden Anträgen noch nicht stattgefunden hat — der Ansicht, daß das Gesetz von 1881 in wirthschaftlichen, volkswirthschaftlichen und sonstigen Beziehungen eine günstige Ein wirkung geübt hat. (Sehr wahr! rechts) Ich bin auch nicht der Meinung, daß die Beschwerden über die Handhabung des Gesetzes, abgesehen vielleicht von einer Berechtigung im einzelnen Falle, so be⸗ rechtigt sind, wie das hier dargelegt wird. Die Königliche Staats⸗ regierung, insbesondere die landwirthschaftliche Verwaltung will im Rahmen des Gesetzes in weitester Richtung den Wünschen der Be— theiligten entgegenkommen.
Ist meine Auffassung über die Anschauung der Staatsregierung im allgemeinen über die wohlthätige Wirkung des Gesetzes und dar- über, daß berechtigte Klagen aus dessen Handhabung nicht vorliegen, zutreffend, so folgt daraus, daß die Staatsregierung voraug⸗ sichtlich sich an sich auf eine Aenderung des Gesetzes nicht einlassen wird, daß sie im besonderen nicht lediglich wegen Er⸗ fahrungen und Beschwerden, welche aus der Handhabung des Gesetzes in der Rheinprovinz vorgebracht werden, ein Gesetz zu beseitigen in der Lage ist, welches für die ganze Monarchie gilt, und das zweifellos meist segensreich gewirkt hat. Daß dies der Fall sein werde, haben Landtag der Monarchie und Staatsregierung bei Erlaß des Gesetzes gehofft, und das ist nach Ansicht der Staatsregierung auch der Fall; ich glaube daher nicht, daß, was auch aus der Kommission hervor⸗ gehen wird, die Staatsregierung auf eine Aenderung oder Aufhebung des Gesetzes von 1881 eingehen wird.
Also, meine Herren, ich gebe von meinem Standpunkte aus anheim, die Anträge abzulehnen; wollen Sie dieselben in eine Kommission verweisen, so kann ich auch dagegen nichts einwenden; denn in der Kommission wird sich Gelegenheit für die Staatsregierung bieten, die Beschwerden, welche die Herren Roeren und Knebel hier vorbringen, auf das berechtigte Maß zurückzuführen, was ich jetzt unterlafse, weil ich glaube, daß die Generaldiskussion dafür nicht der richtige Platz ist. Wünschen indessen die Herren schon jetzt auf die Einzelbeschwerden einzugehen, so bin ich dazu bereit; auch mein ver⸗ ehrter Nachbar, der Herr Ober⸗Landforstmeister wird dazu in der Lage sein. Ich bitte Sie also, meine Herren, lehnen Sie die Anträge ab. Wollen Sie sie in eine Kommission verweisen, so bin ich auch damit einverstanden. (Bravo h.
Abg. Glattfelter (Zentr.) führt aus, daß das Gesetz von 18851 das Rechtsgefühl des Volkes verletzt habe und die Leute sich deshalb vielfach an dessen Bestimmungen garnicht gekehrt haben; sie halten die Ehn lsanffsf3t nicht nur für überflüssig. weil sie ihre Interessen selbst wahrnehmen könnten, sondern sogar für schädlich.
Abg. von Woyna fr. kons.) räumt den Antragstellern ein, daß die Forstbehörden in der Rheinprovinz mit einer gewissen Schärfe das Gesetz von 1881 ausgeführt haben, meint aber— daß der Minister auch ohne eine gesetzliche Aenderung diesen Uebelstand werde be⸗ seitigen können. Er lehne daher beide Anträge ab, sei aber mit einer mn in der Kommission einverstanden, wenn sie die Mehrheit wünsche.
Abg. Dasbach (Sentr.) zieht die Parallele, daß der Staat sonst nirgends die Verwaltung des Privatvermögens kontroliere, und spricht sich für die Aufhebung der Staataufsicht auf diesem Gebiet aus, die einen . ungehörigen Eingriff in das Privatrecht darstelle. Wenn der Staat über die Waldungen verfügen wolle, möge er sie ankaufen. Eine Devastation, die das Eingreifen des Staats begründen könnte, fei nicht eingetreten; die Genossenschaften seien selbst an der Echaltung ihres Waldes interessiert.
Ober⸗Land⸗Forstmeister Donner beftreitet, daß das Gesetz von 1881 bei den Gehöferschaften allgemein Unzufriedenheit erregt habe, und zieht dafür einen von einer Gehöferschaft eingegangenen Brief an, in welchem sich diese mit dem bestehenden Zustand für vollständig zufrieden erklärt.
Abg. Freiherr von Plettenberg ⸗Mehrum (kons.) spricht sich gleichfalls gegen den Antrag Roeren aus, hat auch Bedenken gegen den Antrag Knebel, ist aber mit einer weiteren Berathung in einer Kommission einverstanden.
6 den Schlußworten der Abgg. Roeren und Knebel werden ö
eide Anträge einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.
Es folgt die erste Berathung des von den Abgg. Hobrecht nl) u. Gen. beantragten Gesetzentwurfs, betreffend die Herab⸗ minderung der aus gutsherrlich- bäuerlichen Regulierungen
herrührenden Amortisationsrenten. Abg. Hobrecht begründet seinen Antrag mit dem Hinweis auf die von ihm im borigen Jahre eingebrachte Resolution, die damals nicht mehr zur Berathung kam, gegen welche ihm aber der mann e nisf? Bedenken geäußert habe, die er nicht für durch⸗ chlagend halte; er habe Leeden den beantragten Gesetzentwurf ver⸗ faßt, dessen Ueberweisung an eine Kommission nethg sein werde. edner legt deshalb nur kurz die durch das Ablösungsgesetz bon 18650 geschaffenen Verhältnisse dar; nach diesem Gesetze sollten alle' aus gutsherrlich bäuerlichen Verhäͤltnissen her⸗ stammenden Leistungen' und Dienste in! Geld abgeschätzt und auf seste Geldrenten gebracht werden. Wegen des Rückgangs des insfußeg seit 1856 müßten diefe Renten herabgemindert werden. Das Interesse der ursprünglich Berechtigten käme hfer nicht in Frage, ine Verletzung im rechtlichen Sinne werde durch den Antrag nicht angen, und die Besitzer der vierprozentigen Rentenbriefe würden sich um so weniger beklagen können, als bereits im Gesetz von 18650 spaätere gesebliche Aenderungen vorbehalten seien. Das Recht e Rentenverxsslchteten, selne lente aber Zeit durch geh e abzu⸗ lösen, werde durch seinen Antrag nicht beeinträchtigt. uf einem heil unserer ländlichen Besitzer laste die Fꝛentenpflicht außerordentlich wer, bei andern sel die Rente allerdings fo gering, daß in diesen leßteren 1 eine Herabminderung nicht angebracht sei; er wolle ut die Renten ermäßlgen, deren jährlicher Betrag mindestenz 19 4 * e; Nach dem e l i eb e Zustand höre nach Ablauf der b iaͤhrigen Amortisationtzperlode die bis der als schwere Last empfundene
Rentenpflicht mit einem Schlage auf, und das könne wirthschaftliche . Gefolge baben; wirt hschaftlich richtiger eh h . gung und , der Rentenpflicht. Bel der Grenze von 10 M falle eiwa 4 der Renten verpflichteten unter seinen Antrag, und das selen etwa jährlich 6-7 Millionen Mark. Sein Antra . unsern kleinen Landleuten eine große Erleichterung. Er empfehle die Berathung seines Antrags in einer Kommission hon 14 Mitgliedern. Gehelmer Ober · Finanz · Rath Freiherr von Rheinbaben: Der 6 Finanz · Minister ist leider durch eine Staate. Ministerlalsitzung am rscheinen hier verhindert. Eine bestimmte Erklärung nameng der Regierung kann ich nicht abgeben, da sich die Regierung noch nicht mit dem Antrag beschäftigt hat. Dem Antrage stehen aber Be⸗ denken entgegen. Wir haben insgesammt 1 076 0965 Rentenverpflichtete mit einem Rentenbetrage von 18 Millionen Mark, d. H. durch⸗ schnittlich 1711 M Bei 1011000 Rentenverpflichieten beträgt die Rente jährlich unter 56 „6, nur bei 65 G60 über 50 ÆS. Für die große Mehrzahl kann man also von einer zu schweren Belastung nicht sprechen. nur hei einer ganz geringen Minderheit ist dies der Fall. Die Rentenpflicht läuft aber jetzt nur noch 15 Jahre, der An⸗ trag würde sie auf 88 Jahre hinausziehen, und eine solche Hinaus⸗ schlebung der endlichen Erlöschung bis in folgende Generationen hinein dürfte nicht angemessen sein. Der Antrag erleichtert allerdings theil⸗ weise die Landwirthschaft, bringt aber dadurch eine Belastung anderer landwirthschaftlicher Theile mit sich. Bie Annahme einer Grenze von 19 würde bedeuten, daß für die Renten über 10 M der Zinsfuß konvertiert wird, für diejenigen unter 160 „ da egen nicht. Mit einer Lommissionsherathung ist die Regierung einverstanden.
Abg. Wolezyk e, e, Die Stimmung der Leute auf dem Lande ist gef den Antrag Hobrecht, sie wollen die Rentenpflicht nicht länger hinausgezogen haben. Per wirthschaftliche Einfluß des plötzlichen Aufhören der Rente wird sehr geringfund vielleicht gar⸗ nicht wahrnehmbar sein. Aber ich habe nichts dagegen, daß wir die Sache in einer Kommiffion prüfen.
Abg. Lamprecht (kons.) erkennt an, daß der Antrag eine gewisse Erleichterung bringe, wenigstens nach der Meinung eines Theils seiner Freunde, während der andere Theil dem Antrage ablehnend r den, Die wohlhabenden Bauern wünschen eine baldige Ab⸗ lösung der Renten, die andern würden ja diesen Antrag als Er— leichterung empfinden; sie meinen aber, wenn die Rente erst abgelst sei, werde schon der Fiskus dafür sorgen, daß sie einen Ersatz bekaͤmen. Ein besserer Weg als der Antrag sei die Ablöfung der Rente durch Kapital, das jetzt zu 2 0 /o bei den Landschaften zu haben sei. Mit einer Kommissionsberathung seien seine Freunde einperstanden, würden aber höchstens für den Antrag stimmen, wenn die Bestimmungen deg⸗ selben fakultativ seien
Abg. Graw ⸗Allenstein Zentr. erklärt, daß seine Freunde dem Antrage nicht gerade ablehnend gegenüberstehen, daß sse aber den Betreffenden die freie Wahl lassen wollten, nach dem Antrage zu ver⸗ fahren oder nicht.
Abg. von Woyna lfrkons. ); Wir verkennen nicht die Bedenken gegen den Antrag und halten ihn für einen Schlag ins Wasser. Unsere bäuerliche Bevölkerung wünscht eine mar et baldige Ub⸗ lösung der Renten, um dem Erben“ den Besitz möglichst lastenfrei übergeben zu können. Andererseits verkennen wir auch nicht die agrar⸗ freundliche Tendenz des Antrags und sind zu einer Kommissions⸗ berathung bereit.
Der Antrag wird darauf einer Kommission von 14 Mit—
gliedern überwiesen. Schluß A/ Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr.
Etat.)
Nr. 5 des „Zentralblattt für das Deutsche Reich', herautzgegeben im Reichtamt des Innern, vom 37. Januar, hat fol⸗ enden Inhalt:; Allgemeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Hand⸗ kn für das Deutsche Reich auf das Jahr 1896. — Konsulatwesen: Bestellung Lines Konsular- Agenten; Zutheilung des Staats Michigan an den Amtsbezirk des Konfulats in Chicago; Rangerhöhung eines ausländischen Konsuls. — Finanzwesen: Nach⸗ weisung der Einnahmen des Reichs vom 1. April S993 bis zum Ende Dezember 1895. — Zoll⸗ und Steuerwesen: Veränderungen in dem,. Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. — Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
Ernennungen;
Statistik und Volkswirthschaft.
Ueber den Einfluß der Arbeiterversicherung auf die Thätigkeit der 5ffentlichen Armenpflege bemerkt der Ver⸗ waltungsbericht der Stadt Osnabrück für das Rechnungsjahr vom 1. April 1894 bis 31. März 1895. Die Kranken versicherung ist insofern von nicht unerheblicher Einwirkung auf die Armen⸗ pflege gewesen, als manchen Personen aus Krankenkassen Unter⸗ stützung zu theil geworden ist, welche ohne das Krankenversiche . Ttungegesetz der Armenpflege anheimgefallen wären; dann auch, weil bie Armenpflege häufig nur ergänzend einzutreten brauchte. Infolge der Un fall versicherung ist nur in beschränktem Maße eine Entlastung des Haughaltsplans der Armenverwaltung eingetreten. Dabingegen ist der Einfluß der Alters, und Invalidenversicherung auf die Höhe der öffentlichen Armenlast ein stetig steigender und dauernder. So befanden sich seit dem 1. Januar 1896, dem Tage des Inkraft. tretens des Gesetzes, unter den 189 Rentenempfängern in Osnabrück 30, welche aus öffentlichen Armenmitteln unterstützt wurden. Von diesen konnten nach und nach 16, als dieselben in den Genuß der Rente traten, aus der Armenpflege entlaffen werden. In den 14 fibrigen Fällen brauchte die Armenpflege nur ergänzend einzutreten, soweit die Rente zur Bestreitung des nothwendigen Lebensunterhalts für den Empfänger und dessen Familienangehörigen nicht hinreichte. Die Zahl der ÜUnterstützten hat infolge der Arbeiterversicherung eine Verminderung nicht erfahren, was jedoch auf die Zunahme der Be⸗ völkerung (um durchschnittlich 800 a jährlich) zurückzuführen
.Wenn auch der Aufwand für das Armenwefen nicht zurückge⸗ gangen ist, so erklärt sich dies namentlich dadurch, daß verschiedene andere Ausgaben, insbesondere der Beitrag für das gandarmen. und Korri⸗ gendenwesen, die Wohnungsmiethen u. s. w, stetig , . sind.
Auch nach dem Verwaltungsbericht der Stadt armen für das Jahr 1894 war eine wesentliche e, auf das städtische Budget unverkennbar. Die Gesammtauggaben für , , . sind dort seit dem Inkrafttreten des Invaliditäta. und Altersber- sicherungsgesetzes bis 1. April 1894 um 2 52d M, pro Kopf der Bevölkerung von 3, 0 „ im Jahre 1883/84 auf 3,77 4 im Jahre 1883/85 (nach dem Inkrafttreten deg Krankenver= icherungsgesetzes, auf 341 „ im Jahre 189197 (nach dem
nkrafttreten des Invaliditäͤtß!· und Alters cherungsgesetzes) und auf 3,38 Æ im , . 1893ñ94 gesunken trotz der großen Arbeitslosigkeit der Jahre 1891 big 1595 54, welche die Anforderungen., an die Armenpflege beträchtlich steigerte. Die Ausgaben für die , en, Lebengmittel, Kleidungs⸗ stücke, Bettwerk, Beerdigungskosten für ußenarme, sowie Pflegegelder und Bekleidungskosten für die in dortigen Familien unterge rachten Kinder fielen von 1657 389 M im Jahre 1883184 bei einer Einwohner- zahl von 199 000 auf 143 909 MÆ im nächsten Jahre bei einer Be⸗ dölkerungsabl von 192 000 und auf 133 713 M im Jahre 1593 54 bei einer Einwohnerzahl von 123 200, demnach pro Kopf der Bevöl- kerung von 1,51 4 auf 1,41 4 bezw. 1,09 . Von besonderer Bedeutung ist die Bewegung bezüglich der Ursachen der Ünt bedürftigkeit. Bei den männlichen Personen betrug die z Fälle, 3 denen Krankheit die Ursache der er, ,,. gkeit war, in den Jahren 1880 1885, 1891 und 1894. 234, 136. 3. 72, Altergschwäche; 32, 13, zz, 22. Cin derartiger Rückgang if bel ver weiblichen Personen, welche von der Versicherung nicht so stark erfaßt werden, nicht zu beobachten.
üßungs⸗ l der
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Ham burg wird der , Ztg.‘ unter dem 4. d. M. ge⸗
schrieben: Der Ausstand der on fektions⸗ Schneider und
chneiderinnen, 36 Ausbruch in Aussicht stand, falls die Arbeit geber die gestellten Forberungen: Einführung von Betriebgwerkstätten, Anerkennung von Normaltohntarifen u. s. w., nicht bewilligen würden, ist jetzt zur Thatsache geworden. Nur fün Arbeitgeber haben sich mit den Forderungen theilwesse einverftanden erklär. Eine Ver⸗ sammlung der Arbeitnehmer, unter denen sich auch 50 Frauen be⸗ eh j hat am 3. Februar mit 239 gegen 4 Stimmen den Ausstand eschlossen.
In Altenburg in Sachf.-Alt. traten, wie die Geraer 66. mittheilt, die Malergehiffen in eine Lohnbewegung ein und haben den Arbeitgebern einen Lohntarif unterbreitet, worin ein Mindestlohn bon 36g 3 für die Stunde, 25 0g Zuschlag bei Ueberstunden, bei Nachtarbeit 30 GC Zuschlag und bel vorkommender Sonntagsarbeit doppelter Stundenlohn . werden.
Aus Brüssel wird der „Köln. Ztg.“ berichtet: Der Aut stand der Bergarbeiter von Bou ssu dauert fort. Die Ausstäͤndigen verlangen die Abschaffung einer Bestimmung der Grubenordnung, wonach diejenigen, die ken han an · oder , , ausfahren, mit dem Verlust des doppelten Betrags eines Tagelohns bestraft werden.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung der XXIV. Plenar⸗ versammlung des Deutschen inn befũr wortete Gutsbesitzer Pault bei Berathung über die Be. schäftigung von Infaffen und die Unterbringung von n, der Straf⸗ und ähnlichen Anstalten in landwirthschaftlichen Betrieben folgenden Zusatz zu dem gestern , Antrag des Rittergutsbesitzers Son , Plauth: „Ez wäre wünschenswerth, daß für die zu entlaffenden und zu landwirthschaftlichen Arbeiten . Korrigenden und Sträf⸗ linge ein Uebergangsstadium zu vo ständiger Freihelt geschaffen werde, indem sie bei guter Führung schon lange Zeit vor ihrer Entlassung geeigneten Landwirthen zur Beschäftigung und Beaufsichtigung überwiesen werden'. — General- Sekretar Pr. Müller (Berlin) be⸗ zeichnete es als bedenklich, Korrigenden und Sträflinge zu Land⸗ arbeiten zu verwenden, da dann die große Gefahr vorliege, daß die arbeitende Bevölkerung auf dem Lande verdorben werden könne. — Geheimer Regierungs- Rath Dr. Krohne: Die Re ierung habe dieset Moment bereits berücksichtigt. Deshalb und 46 mit Rücksicht auf die Disciplin, die anderenfalls eine Lockerung erfahten könnte, wärden nur größere Trupps von Korrigenden und Sträflingen zu Arbeiten in Oedlaͤndereien u. f. w. verwendet, also zu solchen Arbeiten, für die freie Arbeiter entweder zu kostspielig oder überhaupt nicht zu haben seien. — Freiherr von Welser (Bayern) tadelte es, daß die Insassen in Gefängnissen u. s. w. nicht gehörig zur Arbeit angehalten würden, sodaß sie nach ihrer Entlaffung zur ernsten Arbeit wenig ge⸗ eignet seien. In der weiteren Debatte wurde bemerkt, daß die Ver⸗ pflegung in den Gefängnissen eine derartige sei, daß die Sträflinge nach ihrer Entlaffung etwas verwöhnt sesen.— Geheimer Regierung⸗ Rath Dr. Krohne erwiderte: Er bestreite, daß die Insassen in den Strafanstalten nicht in gehöriger Weise zum Arbeiten angehalten würden. Die aus den Strafanstalten Entlassenen seien sämmtlich vor⸗ zügliche Arbeiter, denn die Digciplin in den Straf⸗ anstalten sei eine sehr strenge. Für die Verpflegung würden täglich 30 3 pro Kopf verwendet, es fei daher einleuchtend, daß die Verpflegung in den Strafanstalten keine luxuriöse sein könne. Es werde im Gegentheil vielfach geklagt, daß die entlassenen Sträf· linge zu schlecht genährt seien, sodaß sie zu schweren LUrbeiten sich nicht eigneten. — Der Antrag der Referenten nebst dem Zusatzantrage Pauli gelangte darauf zur Annahme. . .
Nach einer kurzen Pause beschäftigte sich der Landwirthschaftsrath mit dem Entwurf eines Gefetzes, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Düngemitteln, Futtermitteln unk Saatgut. Der Referent, Domänen⸗Rath Rettich (Rostoch, befũr⸗ wortete in Uebereinstimmung mit den Korreferenten, Landgerichts. Rath Schneider (Casseh und Geheimer Regierungs- Rath, Professor Dr. Maercker (Halle a. S.), folgenden Antrag: Der Deutsche Landwirthschaftsrath erklärt, daß er sich in der An⸗ erkennung der Bedürfnißfrage und betreffs der Grundregelung des Gesetzes in voller Uebereinstimmung mit dem Entwurf des preußischen landwirthschaftlichen Ministeriums befindet, und hält es insbesondere für durchaus angebracht, daß der gewerbsmäßige Handel mit Saatgut in das Gesetz eingeschlossen wird. Die iger r, schlugen ferner eine große Anzahl Abänderungen zu dem Gesetz vor. — Landgerichts⸗ Rath Schneider betonte die Nothwendigkeit, in das Gesetz die Be⸗ stimmung aufzunehmen, daß schon die fahrlässige Verfälschung sowie die fahrlässige falsche Angabe über Futter⸗ bezw. Dünge⸗ mittel mit Gefängniß bestraft werde. — Nachdem Geheimer. Regierungs⸗Rath, Professor Dr. Maercker noch die Vorschläge eingehend begründet hatte, erschien Geheimer Ober⸗ Regierungs- Rath Dr. Thiel vom Landwirthschafts⸗Ministerium. Dieser führte aus, daß das Saatgut nur in so welt unter das Gesetz fallen soll, als es vom Samenhäͤndler zum Konfumenten gehe. Er ersuche, den Vorschlag zu § 4: Weitervertheilung oder Veräußerung seitens einer Genossenschaft an ihre Mitglieder fallen jedoch nicht unter daz Gesetz' abzulehnen. Der erwähnte Paffus betreffs des Genossenschaftswesens gelangte indeß mit allen gegen zwei Stimmen zur Annahme. — Im übrigen wurden“ die Ein⸗
angs mitgetheilte Erklärung sowie die vorgeschlagenen weiteren
enderungen angenommen. Der 5 2 soll danach lauten: Der Bundesrath bestimmt, was als Handelsdünger, Kraftfuttermittel und Saatgut im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ift, welche Bestandtheile in ihnen dem Pflanzenwachsthum, der Gesundheit der Thiere oder dem Feld und Gartenbau schäͤdlich zu erachten sind, und welches der höchste zulässige Gehalt an solchen Bestandtheilen sein darf. Diefe Bestimmungen sind je nach Bedürfniß unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu ergänzen. § 3: „Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden: a. Handels dünger, welche dem Pflanzen⸗ wachsthum schädliche Bestandtheile in unzulässiger Menge enthalten; b. Kraftfuttermittel und Saatgut, welche für die Gefundbelt der Thiere oder für den Feld oder Gartenbau schädliche Bestandtheile in unzulässiger Menge enthalten. Sz 4: Wer gewerbsmäßig Handels. dünger und Kraftfuttermittel in Mengen von 25 kg und darüber, Saatgut in Mengen von 10 kg und darüber an andere Personen als Samenhändler veräußert, 94 dem Erwerber, insoweit nicht der Bundesrath für einzelne Wagren Ausnahmen zuläßt, die genaue Be⸗ jeichnung des Düngers, der Kraftfuttermittel und des Saalguts, don letzterem Namen, Art und Herkunft, sowie den 2 anzu⸗ 3 Grad der Reinheit und Keimkraft der Waare e Ce 8 soll es heißen: Vom Bundesrath wird für die Erstattung von Obergutachten eine Behörde eingesetzt, welche aus Beamten land⸗ wirthschaftlicher Versuchsstationen der im Deutschen Landwirthschafts⸗ rath vertretenen Körperschaften nn,, wird.
Es folgten noch Berichte der Kommiffionen über das Vieh⸗ und das Feuerversicherungswefen. Nachdem diese zur Kenntniß genommen worden waren, wurden die Verhandlungen auf heute Vormittag 4 Uhr vertagt. ;
In der heutigen letzten Sitzung beschäftigte sich der Deutsche Landwirthschaftsraih mik der Stelilung der Lan dwirth⸗ en h dem Erlaß eines Warrantgesetzes mit befon⸗ der er Rücksicht auf die genossenschaftliche Verwerthun des Getreide 8. Der Referent, Landes. Oekonomie Rath von Mendel Steinfels (Halle), befürwortete in Hemeinschaft mit dem: Korreferenten, Teneral· Sekretaͤr Hr. Mueller (Berlin), folgende Resoiution Der Deutsche Landwirthschaftsrath erklärt: i) Cine weitere ge etzliche Re- gelung des Lagerhauswesens und zwar hinsichtlich der eiterun des Ke ran e r, über den Rahmen der geltenden Bestim⸗ mungen des Handelsgesetzbu hinaus cheint in . auf den Verkehr mit landwirtbschaftlichen nissen weder . noch wünschenswerth. 9) Deuts. n w hat dieser Ueberzeugung bereits in feiner 18. Plenarperfamm ung am
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