1 ; . ö . ö. ⸗ ¶ . ⸗ ö ; ; ; . . ö . .
—
—
Nam en.
Geburttz⸗ oder Heimathsort.
*
O OC — O , N —
Wa ner, Verct, Wilhelm, Karl,
36 Berthold, wettels, Ludwig,
VI. In Hessen.
Blum, Heinrich, Brand, Gottlieb, Berchelmann, Wilhelm, Brinkmann, Hugo, Eidmann, Wilhelm, 5 Eduard, emies, Albert, Greimer Karl, ardt, Wilhelm, einrichs, Alexander, ardt, Karl Ludwig, docks, Ernst, Kleiner, Paul, Lang, Karl, Marx, Ludwig, Provence, Leon, Sandmann, Heinrich, Sellheim, Emil, Sittig, Georg, Stammler, Otto, Schmidt, Heinrich,
2 Itreffing Josef,
Werner, Karl, Weichel, Theodor, Weitenauer, Christian August,
Köln.
Mietingen (Württemberg).
Freiburg i. B.
Creutzburg.
Sterbfritz. Gladau. Mainz. Annen. Stockhausen. Lampertheim. Gießen. München. Limburg. Hirzenhain. Usingen. Aldebeck. Oels. Lampertheim. Neustadt. Köln. Dodenau. Villingen. Fürstenwalde. Ortenberg. Reichenborn. Neuß. Bad ⸗ Nauheim. Gießen. Kalldorf.
VIE. In Mecklenburg Schwerin.
Cabell, Johannes, Fürst, Wilhelm, Jacobi, Adolf, Kersting, Paul, Koch, Ludwig, Mensing, Fritz, Pogge, Wilhelm, Riechen, Friedrich, Rußmann, Ulrich, Russow, Albert,
Schönkamp. Hamburg. Schneidemühl. Rostock.
Brome.
Treptow a. Rega. Schwaan.
Rostock. Rostock. Rostock.
VIE. Im Großherzogthum Sachsen und in den sächsischen Herzogthümern.
Börner, Arthur,
Couvreur, Heinrich,
Deiter, Joseph,
Engelbrecht, Adolf, Franck, Emil,
Galleja, Konrad, Heimbs, August,
Hering, Ludwig, Jantke, Carl,
—
Kayser, Guido,
Meyer, August, Pfeiffer, Melchior,
Rathke, Max,
Reuter, Emil,
5 Riebeling, Carl,
O CO O 0 N-
Schwender, Paul, Staffel Max, Traffehn, Richard,
Wilms, Johann,
Allstedt im Groß⸗ herzogth. Sachsen. Halle 9. S. Essen in der Rhein⸗ pmprovinz. Reisick i. d. Kgl. preuß. Prov. Schleswig -⸗-Holstein. Strasburg i. d. Kgl. preuß. Prov. Brandenburg. Pleß i. d. Kgl. preuß. Prov. Schlesien. Leese i. d. Kgl. preuß.
Prov. Hannover.
Cassel. Elbing in West— preußen. Kaiserswaldau i. d. Kgl. preuß. Prov. Schlesien. Schwerin. Braunau i. d. Kgl. preuß. Prov. Schlesien.
Greifenberg i. d. Kgl. preuß. Prov. Pommern.
Abrenẽ boeck i. Groß⸗ herzogth. Olden⸗ burg.
Wehlheiden b. Cassel.
Eisenach.
Weimar.
Ser hausen i. d. Kgl. preuß. Prov. Sachsen.
Westermarsch i. Ost⸗ fries land.
HX. In Braurschweig.
Böning, Wilhelm Friedrich Karl,
Grotrian, Ernst Albert Friedrich Ferdinand, Braunschweig, geb.
Lachwißz, August Emil Theodor, Noibohm, Karl Wilhelm Ferdinand,
Rähbling, Carl Otto,
Goslar a. H., geb. in Einbeck.
in Schöningen.
Altenau.
Seesen a H., geb. in Vorwohle.
Goslar a. H, geb.
in Ostharingen.
X. In Elsaß Lothringen.
Brum, Georg Ludwig, Dannecker, Eugen, BSaefflinger, J. Ptosper,
Hildebrand, Karl, =
Jacobẽ, Johann,
Kalb, Georg,
Kuhn, Joh. Paul,
Leube, Otto,
Ortlieb, Georg,
. Ernst,
Picard, Paul,
Rodarx Robert Louis Willi Alfred, Roth, Paul Albert Ernst, Scheer, Alfred Eduard Julius, Schultheiß, Joseph,
Thron, Heinrich,
Weill, Lucian,
Wetzel, Jakob,
Lützelstein. Buüsch. Lumschweiler in Ob. Els. Hungen b. Gießen. Groß -Hemmersdorf. Schwindratz heim. Straßburg i. EG. Ulm. Straßburg i. E. Berlin. Mülbausen i. G. Hannover. Dunzenheim i. G. Straßburg i. G. Thann. Straßburg i. E. Thann. Münster i. Db. Gls.
Die Ban⸗ und Kunstdenkmäler in den Hohenzollernschen Landen. *) ö
II.
Der Renaissancestil, der, wle schon angedeutet, die Seulptur be⸗ reits frühzeitig beeinflußt hatte, kommt in der Architektur erst weit später zum Ausdruck., denn die Gothik behauptet noch längere Zeit ihre Herrschaft. Dies zeigt sich z. B. an der 1691 begonnenen, später versopften Schloßkirche zu Haigerloch, deren Bauformen vollständig gothisch sind; das Gleiche gilt von der erst 1603 erbauten Spitalkirche zu Hechingen. Dagegen trägt die 1584 erbaute, im Aeußeren ebenso einfache, wie im Innern aufs reichste dekorierte Klosterkirche St. Luzen bei Hechingen einen . Renaissance⸗ Charakter. Die Fenster sind noch i ogig und das in Holz ausgeführte reiche Netzgewölbe folgt ebenfalls noch den mittelalterlichen Traditionen. Nur im Chor ist der Versuch gemacht, auch das Gewölbe durch einen muschelförmigen Abschluß dem neuen Stil anzupassen. Die Langhauswände zeigen in kräftiger Stuckarbeit
albsäulen, jwischen denen Nischen und Figuren angeordnet sind. Die
wischenräume sind mit Flachornament behandelt. Besonders reich mit Reliefs, Cartouchen, Fruchtschnüren 2c. sind die Bogen—⸗ felder des Gewölbes ausgeschmückt. Eine Reihe von Auf⸗ nahmen des Innern und der dekorativen Details ist dem Buche beigefügt. Das bisher viel zu wenig beachtete Bauwerk, dem ein hervorragender Platz in der Geschichte der deut schen Baukunst gebührt, ist von einem Meister mit dem Steinmetz⸗ zeichen H A. geschaffen, der möglicherweise mit dem Hans Amann oder Aid identisch ist, den Klemm in seinem Werke, Württembergische Baumeister“ anfühlt. Auch der Chor der Johannes -Kapelle im Kloster Stetten zeigt an der Innendekoration die gleiche Behandlung und rührt offenbar von demselben Meister her. Reste von Renaissancebauten sind ferner der Chor der Kirche zu Frohn⸗ stetten und die Kapelle zu Neufra. An Profanbauten aus dieser Zeit sind noch vorhanden die Schlösser in Glatt, Haigerloch und Hohenfels und die Ruine Dießen. Sehr reich ist die Hinterlassenschaft der Rengissancezeit an Stein sculpturen. Das fruͤheste Werk dieser Art ist das schöne Votip⸗ Relief über dem Portal des Schlosses in Siginaringen: eine Pietè von vertieftem Ausdruck im Gesicht der Schmerzensmutter; zu deren Linken ein kniender Ritter, zur Rechten das Werdenberg'sche Wappen. Ferner findet man in den Kirchen zu Bingen, Glatt, Laiz, Hettingen, Neufra, Klosterwaldꝛe. zahlreiche bemerkenswerthe Epitaphien und Grab— steine. Einer der besten und charakteristischsten darunter ist der Grabstein des Reinhart von Neuneck in der Kirche zu Glatt; er zeigt in mehr wie halb erhabener, guter Arbeit das lebensgroße, äußerst wirksame Bild des Ritters in voller Kriegsrüstung mit martialischem Schnurr— bart. Die linke Faust umfaßt das Schwert, die rechte hält die Lanzen⸗ fahne, deren Schaft, symbolisch den Tod ihres tapferen Trägers an⸗ deutend, in der Mitte gebrochen ist. Ein interessantes Steinbildwerk architektonisch dekorativer Art ist das in derselben Kirche befindliche Sakramente häuschen. Werke der Holzschnitzkunst im Renaissancestil sind weit weniger erhalten. Dafür ist diese Kunstübung jedoch durch ein einzelnes Werk vertreten, welches um so reizvoller und be—⸗ deutender ist: den Hochaltar der Schloßkirche zu Haigerloch. Er trägt die Jahreszahl 1609, aber der Meister ist nicht bekannt; vielleicht war es Hans Kleckler oder Glöckler, der auch zwei Altäre für die Kirche St. Luzen gefertigt hat und nech 1596 in Heiligenberg thätig war. Der Altar baut sich in vier Stockwerken auf; das untere birgt in einer von mächtigen Säulen eingefaßten Nische die lebensgroßen Gestalten Gott Vaters und Gott Sohnes und den heiligen Geist als Taube. Oberhalb dieser Hauptgruppe sieht man in einer kleineren Nische die Anbetung der Hirten und im dritten Stockwerk Maria, umgeben von Engeln. Gekrönt wird der Altar endlich durch eine Gruppe der Kreuzigung. Jeder Abfatz, von unten bis oben, ist mit vielen Heiligen⸗Figuren belebt. Zu beiden Seiten des zweiten Absatzes sieht man die Wappen des Erbauers der Kirche, des Grafen Christof von Hohenzollern⸗Haigerloch und seiner Gemahlin. Weitere Renaissance⸗Altäre sind im Kloster Stetten, in Neufra und Kappel erhalten. Die Kleinkunst dieses Stils ist durch eine schöne Monstranz und ein Kreuspartikel in Trochtelfingen vertreten, die Glasmalerei durch sechs figürliche Darstellungen in der Kirche zu Dettensee. U
Eine längere Unterbrechung der Bau⸗ und Kunstthätigkeit führte auch in Hohenzollern der dreißigjährige Krieg herbei. Erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts regte sich zunächst in den Klöstern wieder die Baulust, und es entstanden die Klosterkirchen zu Inzigkofen, Habsthal und Klosterwald. Letztere ist ein einschiffiger interessanter Barockbau von schöner Raumwirkung, der im vorigen Jahrhundert vielerlei Rococozuthaten erhalten hat; auch die reich stuckierte Decke mit Malereien von dem Sigmaringer Hofmaler von Ow stammt aus dieser Zest.
Die nun folgende Zopfzeit ist zwar besonders fruchtbar an Kirchen- und Kapellenbauten gewesen, doch entspricht ihrer Zahl keines- wegs auch der Kunstwerth. Eigentlich verdienen nur zwei Bauten Hervorhebung: die große Klosterkirche zu Beuron und die durch ihre Gesammtanlage und reiche Innendekoration bemerkenswerthe St. Anna⸗ kirche zu Haigerloch (öurch mehrere vortreffliche Lichtdrucke veranschau⸗ licht). Um die Wende des Jahrhunderts entstand die Stadtkirche zu Hechingen: ein von D'Ixnard erbautes Werk streng klassizistischer Richtung, das wegen seiner groß angelegten Verhältnisse und des Thurmanbaus Beachtung verdient.
In ihrer heutigen Gestalt ein Neubau ist die auf den Resten der gemeinsamen Stammburg der Könige von Preußen, also auch des jetzigen deutschen Kaiserhauses. und der Fürsten von Hohenzollern er⸗ richtete Burg Hohenzollern. Sie erhebt sich auf dem etwa eine Stunde südlich von Hechingen aus fruchtbarem, schönem Gelände stolz und steil bis zur Höhe von 860 m über dem Meere (289 m über dem Thale) auftagenden „Zoller“, wie der Berg seit uralten Zeiten genannt wird und noch heute im Vollsmunde heißt (tol, tul — Bergkegel; nach Anderen mons solarius, Sonnenberg, weil dort zur Römerzeit die Sonne verebrt wurde). Erst mit dem 14. Jahrhundert tritt die Form „Hohenzoller auf. Daß der Berg ehedem auch St. Michaels— berg gebeißen habe, hat viel Wabrscheinlichkeit für sich, da die ältesten Baureste der Burg in der St. Michaelsfapelle noch heure erhalten
sind. Zum ersten Mal genannt wird der Name der Burg von
— z ö Bertold von Konstanz, dem 5 der Chronik des Hermannus
Contractus im Jahre 1061. Die vorherige Geschichte liegt im Dunkel, auch beinahe das ganze Mittelalter hindurch wird von der Burg selbst nichis gemeldet, und erst mit dem Anfang des 15. Jahrhunderts erscheint sie wieder in der Geschichte. Im Jahre 1422 wurde die Burg unter dem Grafen Friedrich von den vereinigten Reichsstädten im Bunde mit Württemberg belagert, jedoch 6st am 15. Mai 1423 nach zäber Vertheidigung übergeben, worauf die Reichs städter sie bis auf den G und zerstörten. Im Jahre 1454 wurde der Wiederaufbau be⸗ gonnen und 1461 die neu errichtete Michaelskapelle eingeweiht; der Bau war zwar größer als der frühere, aber bei weitem nicht so wider⸗ stands fã hig. So kam es, daß, nachdem die Burg die mannigfachsten Schick sale und zahlreiche Stürme auszuhalten gehabt hatte, sie bei dem Besuch des Kronprinzen, sräteren Königs Friedrich Wilhelm IV., am 16. Juli 1819, eher einem Trümmerhaufen als einer Veste glich. Die nächste Wirkung des hohen Besuchs war die Restauration einiger Theile der⸗ selben. Nach dem Regierungsantritt des Königs sig man dann an den völligen Neubau, den König Wilhelm J. im Verein mit den Fürsten von Hohenzollern zu Ende führte. Stattlicher als je und wahrhaft majestätisch ragte die Zollernburg auf, als im Jahre 1867, am 2. Oktober, König Wilhelm J. mit der Königin Augusta und dem Kronprinzen Friedrich Wilhelm Die Bau- und Kunst⸗Denkmäler in den Hohen zollern'schen Landen. Im Auftrage des Hobenzollern'schen Landes Ausschusses bearbeitet von Dr, Karl Theodor Zingeler, irn Hohenzollern'schem Hofrath, und Wilhelm Friedrich aur, Archüekt. Mit 22 Lichtdrucken, 168 Abbildungen im Text und einer archäologischen Uebersichtskarte von Hohenzollern. Stutt⸗ gart, Paul Neff, 1896. .
6 besuchte und hier am 3. Oktober aus der Hand des Pri i
denten Simson die Adresse des neugeschaffenen Reichstags des Norn. J
deutschen Bundes in Empfang nahm. Beim Neubau der, Burg ist nur die mehr erwähnte spätgothische Kapelle zum hl. Michael von dem früheren Burgbau stehen geblieben und zugleich noch erweitert worden. Außer den schon oben beschriebenen uralten Sandstein⸗ Relieftaseln enthält die Kapelle ein in heraldischer Beziehung fehr werthvolles Kunstwerk in einem aus dem Kloster tetlen stammenden Glasgemälde, das zum ersten Mal das zollerische Wappen in bunter Darstellung zeigt. In einem anderen Fenster sieht man die Nachbildung eines Glasgemaͤldez aus Markierlbach in Franken mit dem vereinigten zollerischen und buffer f nürnbergischen Schild und dem goldenen Bracken mit rothem Ohr als Helmzier. Werthvolle hausgeschichtliche Denkmäler sind ferner die Todtenschilde des Grafen Eitel Friedrich (5 1439, unter welchem die Burg zerstört wurde, und ihres Wiedererbauers, des Grafen Jos Niklaus (5 1488). ;
Ueber die Schätze der Fürstlichen Sammlung im Schlosse zu Sigmaringen konnte, zumal dieselben größtentheils nicht aug Hohenzollern selbst stammen, in dem Werk nur eine kurz orientierende Uebersicht der hervorragendsten Nummern gegeben werden.
Vie reiche Illustration des Werks durch Lichtdrucktafeln und Text, bilder verdient, wie schon in obiger Inhaltsskizze gelegentlich bemerkt und hier nochmals wiederholt sei, uneingeschränktes Lob; auch die typographische. Ausstattung ist musterhaft. Auf, einer beigegebenen großen „Archäologischen Karte“ sind die vorhistorischen, römischen und alamannisch⸗fränkischen Ueberreste bezw. deren Fundstätten durch ver— schiedenartige Zeichen markiert. Der Druckfehler auf Seite 140, Zeile 13 von oben: König Wilhelm 1V., statt „Friedrich Wilhelm IV.“ wird bei einer zweiten Auflage leicht zu berichtigen sein.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Dem Handlungsgehilfen steht, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1II. Zivilsenats, vom 3. Dezember 1895, nicht ohne weiteres bei seinem Abgange gegen den Prinzipal ein Rechtsanspruch auf Ertheilung eines Zeugnisses über seine Leistungen und seine Führung zu. „Das Handelsgesetzbuch beantwortet diese Frage nicht, auch nicht indirekt, durch die in Art. 57 über die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehilfen auf Gehalt und Unterhalt getroffene Bestimmung. Ein die Frage bejahendes allge⸗ meines deutsches Handelsgewohnheitsrecht oder eine allgemeine deutsche Handelssitte dieses Inhalts ist nicht nachweisbar, und aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht, hier dem gemeinen Recht, ist die Bejahung ebenfalls nicht zu entnehmen. Es handelt sich inso⸗ weit nicht um die Bezeugung einfacher Thatsachen, sondern dem Wesen nach um ein Urtheil. Nun verpflichtet der Dienstmiethevertrag als solcher den conductor durchaus nicht, sich dem 10cator gegenüber schriftlich über die Beschaffenheit der geleisteten Dienste und die Füh— rung des locator während der Dienstleistung auszusprechen, und ez fehlt an einem zureichenden Grunde, gerade für das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, eine solche Verpflichtung des Prinzipals anzunehmen. Das that— sächliche Interesse, das der Handlungesgehilfe an einem Zeugniß Über seine Leistungen und seine Führung hat, reicht um so weniger aus, eine Verpflichtung des Prinzipals zur Ertheilung eines solchen Attestes zu begründen, als der Prinzipal sich durch Ausstellung eines derartigen Zeugnisses Nachtheile zuziehen, insbesondere in die Lage kommen kann, sein Attest im Rechtswege vertreten zu müssen. Daß § 113 der Gewerbeordnung auch nicht analog zur Anwendung kommen kann, hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt. . . . Hiernach hätte der Kläger, wenn ihm daran lag, bei seinem Abgang ein Zeugnis über Leistungen und Führung zu erbalten, im Dienstvertrag sich ein solches Zeugniß zusichern lassen müssen. (237 / 95.)
— In Patentstreitsachen kann, nach einem Beschluß de Reichsgerichts, J. Zivilsenats, vom 21. Dezember 1895, wenn der Antragsteller im Auslande wohnt, der Gegner nur während der ersten Instanz bei dem Patentamt, nicht aber mehr während der Berufungsinstanz bei dem Reichsgericht die im § 28 Abs.“ des Patentgesetzes verordnete Sicherheitsbestellung verlangen. „Die Verpflichtung eines im Auslande wohnenden Nichtigkeitsklaͤgers im Patentstreitverfahren zur Bestellung einer Prozeßkostenkaution für den Gegner ist nicht nach der Zivilprozeßordnung zu beurtheilen, sondern nach dem Patentgesetz, dessen 5 2 Abs. 5 diese Verpflichtung selbständig regelt. Nach dieser Vorschrift hat das Patentamt auf Verlangen des Gegnenß die Höhe der Sicherheit festzusetzen und zu deren Leistung eine Frss zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Klageantrag für zurückgenommen gilt. Daß während der Berufungsinstanz bei den Reichsgericht eine solche Sicherheitsbestellung beantragt werden könne, ist weder in dem Patentgesetz, noch in der das Berufungsverfahren bei dem Reichsgericht betreffenden Verordnung vom 6. Dezember l ausgesprochen und widerspricht dem Zusammenhang, in welchem d Vorschrift des 5 28 Abs. 5 des Patentgesetzes innerhalb dieses Gesen steht. (351 / 95.)
Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
Ist ein Mitglied einer Hausvätersozietät zu den Schu lunter— haltungskosten irrthümlich für daz Rechnunge jahr nach einem ju niedrigen Satz zu den Hausväterbeiträgen herangezogen worden, so ist, nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichte, JI. Senats, vom 6. Dezember 1895, eine Nachforderung des spaäͤter ermittelten Mehrbetrags unzulässig. Ist trotzdem eine Nachforde— rung erfolgt und hat Zensit den Mehrbetrag einstweilen gezahlt, po kann Zensit nicht neben der Erstattung der einßst⸗ weilen gezahlten Summe Zinsen für die Zeit von der einst. weiligen Zahlung bis zur rechtskräftigen, ihm günstigen Entscheidung beanspruchen. Den Hausväterbeiträgen im Geltungsbereiche, des Allg. L. N. wohnt die rechtliche Gigenschaft rein persönlicher Abgaben bei, die zur Voraussetzung haben, daß der Zensit * Schulbezirke seinen Wohnsitz hat (§8 29 fig. iL 13 A. -M). Ar diefem Charakter der Hausbäterbeitraͤge wird dadurch nichts geändert, wenn gemäß § 31 4. 4. O. als Vertheilungsmaßstab außer der Ein, kommensteuer die Grund, und Gebäudesteuer in Anwendung gebracht wird. Wegen ihrer rein persönlichen Natur unterscheiden sich die Hautzäterbeiträge wesentlich bon den Kreisabgaben. J Ble Julaͤssigkeit der Jachforderung im vorliegenden Fall ist danach gemäß 14 des Gesetzes vom 18. Juni ö, betreffend die Verjaͤhrungsfristen bei öffentlichen Abgaben, nicht na Fz 5, fondern nach § 6 dieses Gesetzes zu beurtheilen. Eine Nach⸗ forderung perfönlicher Steuern aber ist nach 56 nur bei gänzlicher Uebergehung statthaft, nicht im Fall eines zu geringen Ansatzet.
Kläger ist nicht übergangen, sondern ursprünglich nur nach einem su—
niedrigen Ansatze herangejogen worden. Ob der Grund, dazu in einem Irrihum des veranlagenden Organs beruhte oder nicht, än h. in, der Sache selßst nichts. Per Versuch, des Keprisien klägers, aus 5§ 86 Eink. St.. Gef. v. 24. Juni 1891 9 Gegentheil nachzuweisen, war n, — — Ste tzu geb war der Revision nur wegen des Zinsenan spruchè, Wem , Gesetz dem beklagten Schulvorstande die Befugniß beilegt, ö , ö Zahlung zu verlangen, und andererseits dem Kläger zur Pflicht ma . diese Zahlung bis zur ausgemachten Sache zu leisten, so würde ne. Kläger selbst eine Säumnlß haben zu Schulden kommen lassen, . er nicht gejablt hätte; damit ist auf Seiten des Beklagten ge. 83 in Gistattung der einsiweilen gezahlten Summe bis
rechtskrästigen Entscheidung unvereinbar.“ ¶ J. 1529.)
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 32.
Berlin, Dienstag, den 11. Februar
Deu tsches Reich. ner si cht
1896.
der in den deutschen Münzstätten bis Ende Januar 18938 vorgenommenen Ausprägungen von Reichsmünzen.
Goldmünzen
Silbermünzen
Nickelmünzen Kupfermünzen
I) Im Monat Januar 1896 sind geprägt worden in:
Doppel⸗ kronen Kronen Mb M6
Kronen
Halbe ißentanfs Sin, Se, Gn, Fünfiig·
rechnung Mi
Zwan ig.
markstücke markstücke markstücke pfennigsticke
46. 466. 6.
pfennigstůcke
w ĩt * 2 . .
n Zwei⸗ Ein · pfennigstücke pfennigstücke pfennigstücke pfennigstücke
* 3 3 = 40.
. Berlin
. 16472160 München —
16472160
Muldner Hütte - — . SGrnntgat⸗ — .
140 600 2 . 147 660 . 400 050
ö 6b 204
Summe 1. Id T T IT ee e.
Tr T dd YVorher waren geprägt) 2 436 2s S880 637 602 28027 69 ga iz 95s345801 674 265112 336 glollsa goꝛ hh4 71 486 552
140 600 547656 — — — 35 717 922
5 005 860 809 31261 981 80 16345 970
sI! 118.
— — — — Nö 6 213 207 44. 6 288 3
4) Hiervon sind wieder eingezogen 6) Bleiben
) Gesammt· Ausprägung 2 405 d Gio bd / 6d? . bd Mh lbb oo 40 1 814 86 ii? 3a bo s dos? p57 FJ 55s
1511980 2672870 12060 245 880 GGG did 41027 37 3865
3 04 867 3355
ßD 7 DT
10715 12194 12999 4912 13 005063
d od 6G 8 31 76 Gi 835 16 345 956
DID TTF D o Ff 4740 19565 26 620 40 63 24 56
l God IU id 87 Jbl F555 FT sr T I
2006313 1G 31 38 16 6G 16 3G id db d TR ir d d T d
'in ff iel s Ir
483 50 570, 40 M
) Vergl. den „‚Reichs⸗Anzeiger vom 10. Januar 1896 Nr. 8.
Berlin, den 10. Februar 1896.
Hauptbuchhalterei des Reichs⸗Schatzamts. Biester.
52 610 259, 50 13 0M 766, a
Deutscher Reichstag. 36. Sitzung vom 10. Februar, 1 Uhr.
Tagesordnung: Erste , des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Abänderung der Gewerbeordnung (be— reffend die Konzessionspflicht für Irrenanstalten, Schauspiel⸗ unternehmungen, 989 Kleinhandel mit Spiritus und Brannt— wein, ferner die Vorschriften über den Hausierhandeh.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. Nach dem Abg. Metzner nahm das Wort der
Abg. Dr. Schneider (fr. Volksp.): Es handelt sich bei dieser Vorlage angeblich darum, die wirthschaftlichen Auswüchse des Detail⸗ konsums und des Hausierhandels zu beseitigen. Das Ergebniß ist aber schließlich das, daß die polizeiliche Machtvollkommenheit ver— mehrt wird, Handel und Wandel weiter beschränkt wird und man froh sein muß, wenn die Verwaltungsbehörde noch einigermaßen Ausnahmen und Bewegungsfreiheit gestattet. Bei allen solchen An— trägen und Vorlagen ist stets verdächtig, daß es Konkurrenten sind, welche den Kampf führen und schüren, daß es solche Konkurrenten sind welche den Vortheil von den vorgeschlagenen Maßnahmen haben würden. Deshalb stehen wir auch dieser Vorlage skeptisch gegenüber. Einige Bestimmungen derselben werden auch wir acceptleren, die meisten Vorschäge aber erscheinen uns, soweit sie eine Beschränkung des . Gewerbebetriebs wollen, nicht gerechtfertigt. Wir freuen us allerdings, daß die Verlage weder alle Wünsche des Zentrums, zch die Voischläge der bayerischen Regierung berücksichtigt; aber dennoch geht das polizeiliche und Verwaltungsermessen, welches die Vorlage auf zahlreichen Gebieten der Gewerbeordnung in Anspruch nimmt, noch viel zu weit. Mit dem Verbot des Hausierens schulpflichtiger Kinder, mit der Anwendung des Arbeiterschutzgesetzes auf die Konsum— veieine sind wir einverstanden. Statistische Erhebungen über die jeßige Ausdehnung des Hausierhandels wurden ergeben, daß ganz von selbst, ohne Einschreiten der Gesetzgebung, der Hausierhandel ge⸗ wisse Grenzen innehält, daß eine Zunahme des Hausierhandels über die Zunahme der Bevölkerung hinaus nicht stattgefunden hat. Daß die Vermehrung des Detailreisens eine unerwünschte Ver— mehrnng des Hausierbetriebs darstellt, kann ich nicht zugeben. In einzelnen Staaten hat die Zahl der Hausierer abgenommen, die Zahl der Legitimationskarten hat zugenommen, so in Bayern und Baden; in Sachsen ist die Zahl der Hausierer konstant geblieben, die der degitimationskarten hat zugenommen; in anderen Staaten ist die Zahl der Hausierer stark gesunken, die der Legitimationskarten nicht entfernt in demselben Maße gestiegen. Seit 18539 ist in Braunschweig sowohl die Zahl der Hausierer als der Legitimationsfarten im Ab' nehmen begriffen. Die Zunahme der Legitimationskarten für Hand⸗ lungsreisende muß also auf andere Urfachen zurückzuführen sein, die nur durch eine sehr genaue Enquste ermittelt werden könnten. Auch die Handelswelt verwahrt sich gegen jede Schlußfolgerung, so die eltesten der Kaufmannschaft in Berlin. Sehr energisch ist die Drvofttion derjenigen Kreise, für welche das Detailreisen eine debensfrage ist, so diejenigen der Bielefelder Leinenindustrie. Trotz des vorjährigen Kommissionsbeschlusses ist in der Vorlage nichts davon enthalten, daß hier ein berücksichtigenswerthes Interesse vorliegt. Die Bielefelder Leinenindustriellen sind übrigens nicht der Ansichi, daß ihr Geschäftebetrieb lediglich von der Gnade des Bundes⸗ raths abhangig sein soll. In e . Lage befindet sich die Näh⸗ maschinen· und Fahrradindustrie. Für alle diese wäre Artikel 8 der vorlage, wonach das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren nur bei Kaufleuten oder solchen Personen geschehen darf, in deren Ge⸗ werbebetrieb Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, mit einem absoluten Verbot des Betriebes gleichbedeutend. Die Be— sründung weist auf die Belästigung der Bevölkerung durch solche ew bietungen hin; aber die Abwehr einer wirklichen Belästigung lte das Gesetz doch in der That dem Publikum selbst lber. assen: minima non eurat praetor! Die Geschäftswelt wird nach kusftej Ansicht durch eine solche Bestimmung geschädigt, und halt stimmen wir gegen sie. Die Hausierer sind mit Steuern keines⸗ egs weniger ergiebig bedacht als der seßhafte Gewerbebetrieb; um Bel iger gerecht erscheinen die weiteren Beschränkungen, denen dieser Petrieb unterworfen werden soll. Man will z. B. gewisfe Sämereien, . Sträuche u. s. w., desgleichen Futtermittel dem Hausier⸗
rieb entziehen. Dagegen sind die Bewohner des Eichsfeldes und auch württembergische Gemeinden bei uns vorstellig geworden. Auch . die beabsichtigte Untersagung des Hausiervertriebs von Schmuck— wen Bijouterien u. s. w. haben die Hausierer des Eichsfeldes ö. uns Emsyruch erhoben, wie sie auch die Heraufsetzung der Alters. * für die Berechtigung zum Hausiergewerbe auf das 25. Jahr als eine ganz unbegründete Beschränkung empfinden. Sehr gefährlich 1 auch die vorgeschlagene Ermächtigung der Bekörden zur ersagung des Hausierscheins für den Fall, daß der Hausierer . gewisser strafbarer Handlungen zu einer e e , . & nh esten einer Woche verurtbeilt ist und seit der Verbüßung ; fra wicht fünf Jabre veiflossen sind. Bedauerlich ist ferner, . bisherige Befugniß der Kommunen, durch einen besonderen 2 ue. ebeschluß die Zulassung Einbeimischer zum Dausiergewerbe eme Eclaubniß zu knüpfen, deshalb in Wegfall kommen soll, weil — von dieser Befugniß keinen Gebrauch gemacht haben. en schwerster Art haben wir auch dagegen, daß die Ertbeilung
der Konzession an den Schauspielunternehmer in der Hauptsache von seinem gefüllten Geldbeutel abhängig gemacht wird. Die Angriffe des Herrn Me ner auf die Konsumvperelne muß ich durchaus zurück. weisen; die Auswüchse des Branntweinkonsums sind nicht auf das Konto der Genossenschaftsidee zu setzen. Der Vorschlag, den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken dienen, unter den Vorautzsetzungen des § 35 der Gewerbeordnung zu ver— bieten, wird durch diese Fassung nur noch komplizierter. Alle diese Bedenken rechtfertigen meinen Antrag, die Vorlage einer Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen.
Abg, von Holleufer (d. kons.): Wenn wir die Vorlage einer Kommission überweisen, veranlassen wir nur überflüssige Arbeit und stellen die Verabschiedung des Entwurfs in dieser Session in Frage. Das wollen wir nicht, deshalb stehen wir von einer nochmaligen Kommissionsberathung ab und wünschen, daß möglichst bald die zweite 4 im Plenum erfolgt. Herr Richter hat. doch neuerdings Klage darüber erhoben, daß der Schwerpunkt der Reichstagsverhandlungen zu sehr in die Kommission verlegt werde. Seine Parteifreunde sollten bei dieser Gelegenheit auch die Kon— sequenz dieser Anschauung ziehen. In der Sache selbst kann ich die neue Fassung, welche die Bestimmung gegen die Droguisten erhalten hat, für eine glückliche auch nicht erachten. Die Bedürfnißfrage zur Grundlage des Hausiergewerbes zu machen, wie es ein Theil der Interessenten verlangt, dazu können wir uns nicht verstehen; wunderbar, daß gerade aus den Kreisen des Zentrums eine solche Anregung zur Vermehrung der Machtfülle des Beamten⸗ thums gegeben wird. Die r gg ficht Kräftigung des Mittel⸗ standes, die wirksamste Maßregel zur Bekämpfung der So ialdemokratie, und alle dahin gehenden Maßnahmen, welche die Regierungen in der Vorlage bringen, werden wir freudig unterstützen.
Abg. Dr. Ha sse(lnl.): Wir unsererseits halten doch Kommissions⸗ berathung für nöthig. Das Verbot des Detailreisens trifft den Buchhandel in schwerster Weise. Die Bestrebungen, die im vorigen Jahre in der Kommission dahin gigen, irgendwie im Gesetze selbst zum Ausdruck zu bringen, daß der Buchhandel und vielleicht auch der Weinhandel von dem Verbot ausgenommen werden soll, haben in der diesmaligen Vorlage keinen Ausdruck gefunden; nur ganz allge— mein will sie dem Bundesrath die Befugniß geben, Ausnahmen zuzulassen. In dleser Beziehung müßte in der Kommission wiederum versucht werden, eine bessere Formulierung und eine größere Garantie egen die Belästigung des deutschen Buchhandels zu finden. Die ,,. Beschränkungen des Hausierhandels, wie sie die Novelle vor⸗ schreibt, glauben wir billigen zu können. Im einzelnen werden wir uns lediglich durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bei unseren Abstimmungen leiten lassen.
Abg. Reißhaus (Soz.): Die diesjährige Vorlage ist keine Verbesserung der vorjährigen, sondern in vielfacher Beziehung eine Verschlechterung; sie folgt viel zu sehr den Spuren des Zentrums. Einzelne Bestimmungen sind ja auch für uns annehmbar, aber leider nur sehr wenige. Unser Verlangen, auch die Schauspieler unter die Gewerbeordnung zu stellen, wurde im Vorjahre in der Kommission als berechtigt anerkannt und unsere entsprechenden Anträge auch den verbündeten Regierungen zur Berücksichtigung überwiesen. Wie sehr wir mit denselben das Richtige getroffen hatten, bewiesen die Zu⸗ stimmungserklärungen, die wir aus den Kreisen der Schauspieler und Schauspielerinnen, nicht nur der untergeordneten, fondern auch aller großen Bühnen Deutschlands, mit einziger Ausnahme der beiden Berliner Hofbühnen, erhielten. Wie es mit dem Recht der Schauspieler und Schauspielerinnen heute steht, ist ja durch jene Verhandlungen allgemein bekannt geworden. Was sich der Theaterdirektor heutigen Schlages noch ungestraft gegen seine Schauspieler erlauben kann, ergiebt sich recht drastisch aus einer Theater Hausordnung, die es wohl verdient, an den Schand⸗ pfahl der Oeffentlichkeit genagelt zu werden. Nach § A4 dieser Theater⸗Hausordnung werden leichtere Uebertretungen entweder mit einer Rüge oder mit einer dafür festzusetzenden Geldstrafe geahndet. Derartige wiederholte Uebertretungen gelten als Widersetzlichkeit, als Vertrggsverletzung, Vertragsbruch und werden mit Geldstrafe bis zur Höhe der Monatsgage, event. mit sofortiger Entlassung ohne Anspruch auf die volle Gage, das Spielhonorar und Benefiz bestraft. In § 10 wird gesagt: Wer symbolisch oder gar thätlich beleidigt, kann sofort entlassen werden, sosern der Direktor es nicht bei einer Geldstrafe bis zur Höhe einer Monatsgage bewenden läßt. In dieser Theater⸗Hausordnung wird in 13 Fällen die Entlassung angedroht, in acht Fällen der Verlust der Monatsgage, in 62 Fällen Geldstrafe von 157 bis 859 M Dieses Muster einer modernen Sklaven⸗ ordnung besteht nicht etwa in einem obseuren kleinen Theater, sondern an einer preußischen Hofbühne, nämlich in Wiesbaden, und der Direktor ist ein Königlich preußischer Kommissions⸗Rath, Herr Willy Hasemann. Wie man die Schauspielerinnen durch Ausnutzung der Kontrakts. bestimmungen zu außergewöhnlichen Leistungen heranzuziehen sucht und weiß, will ich hier nur andeuten. Für die Behandlung der Schauspielerinnen ist folgender Fall bezeichnend. Ein Theaterdirektor will eine schon engagierte Dame los sein, um eine andere Dame nach Amsterdam mitzunehmen. Er sagt zu seinem Regisseur: Chi⸗ kanieren Sie doch das Frauenzimmer ein Biechen. Dieser lehnt es ab, und nun thut es der Direktor selbst in der infamsten Weise, bis die Dame widerspricht, worauf der Direktor aufspringt mit den Worten: Sie baben widersprochen, Sie sind entlassen, verlassen Sie die Probe! Er zieht ibr von den 165 Monatsgage 140 M für
Strafen ab und läßt sie in Halle a. S. sitzen. Da sie kein Geld hat, schreibt mir ihr Kollege, so kann ft den Direktor nicht verklagen; und was weiter aus ihr geworden ist? — Trotz unserer Anträge, trotz der Zustimmungen aut den gesammten Schauspielerkreisen ist diese bren⸗ nende Frage in der Vorlage nicht mit einem Wort berücksichtigt. Den Schauspielern und ,, wird durch den vom Direktor verlangten Nachweis der finanziellen Mittel nicht im geringsten ge= holfen. Herr Metzner hat mit großer Begeisterung gegen den Schnapskonsum gesprochen. Weshalb wird denn die lien M* nicht verletzt, wenn der Schnaps gebrannt wird, wenn er von Gast⸗ und Schankwirthen ausgeschänkt wird? Sie wollen eben nicht den Schnaps—« konsum als solchen beschränken; nein, Sie wollen den Gast, und Schankwirthen eine unbequeme Konkurrenz vom Halse schaffen. In anz Deutschland giebt es ja höchstens einige Hundert solcher Schnapz.« onsumvereine; warum denn nun 1509 andere Konsum vereine unter dieselbe Ausnahmebestimmung stellen? Das beste Mittel gegen die Schnapspest ist, das Volk auf ein höheres wirthschaftliches Niveau zu heben. Und nicht bloh dem Schnapsteufel, sondern auch dem Bierteufel will man zu Leihe, auch der Flaschenbierhandel soll getroffen werden. Dieser hat sich zu der heutigen Höhe entwickelt, weil das Bier immer mehr zum Lebensbedürfniß geworden ist und seinerseits den Schnaps verdrängt hat. Was die Droguen betrifft, so können wir auch nicht einsehen, warum die schon so bevorzugten Apotheken noch weitere Vorrechte erhalten sollen. Gründe für die Beschränkung des Droguen handels liegen nicht vor; man will bloß den wirthschaftlich starken Apotheker noch weiter stärken gegen die Schwachen! Daß die Beschränkung des Detailreisens zu weit geht, erkennt sogar eine Petition des Verbandes deutscher Schneiderinnungen, also die Blüthe der Zunftschwärmer, ausdrücklich an. Detailreisen lassen nicht die Großen, die Riesengeschäfte betreiben, die Hunderttausende jährlich für Inserate, Reklamen, Kataloge und Proben ausgeben können; gerade die kleineren und mittleren Geschäͤttsleute sind es, die das Detailreisen nicht entbehren können. Die Bestimmung des Artikels 8 wäre also ein sehr zweischnei iges Schwert; sie ist für uns unannehm⸗ bar. Die großen Gejchäftshäuser würden durch diese Vorschrift ledig⸗ lich eine Konkurrenz los werden. Die gegen die Kolportage⸗ literatur gerichteten beschränkenden Bestimmungen der Vorlage werden ihren Zweck, die Schundliteratur zu vernichten oder einzudämmen, gaͤnzlich verfehlen und sich lediglich als eine Waffe in den Händen der Polizei gegen die Verbreitung der wissenschaft⸗ lichen Literatur erweisen. Daß die Polizei schon heute die Gewerbe⸗ ordnung dahin auslegt, daß sie z. B. das „Buch der Erfindungen“ verbietet, aber Rinaldo Rinaldini“, ‚Krauts, der Scharfrichter von Berlin“, Schinderhannes“, „Die Bettelgräfin ! u. s. w. gestattet, sei hier nur nebenbei angeführt. Ungeheuerlich ist die Bestimmung, daß der Hausierer 25 3 alt sein muß, wenn er das Gewerbe betreiben will. Also die jungen Leute sollen zu Hause bleiben, hinter dem Ofen hocken, die älteren aber sollen sich auf der Land⸗ straße herumtreiben! Mit 19 Jahren darf der junge Mann Soldat sein, die Blutsteuer bezahlen; mit 19 Jahren kann Jemand Offiner und Spitze der Gesellschaft sein, aber ein Haustergewerbe darf er nicht betreiben, dazu fehlt ihm die Fähigkeit nach Ansicht der Ver. fasser des Entwurfg. Wir sind sonach gegen die Vorlage, haben aber gegen Kommissionsberathung nichts einzuwenden.
Abg. Dr. Bürklin (n.): Es sind auch heute die deutschen Bühnenverhältnisse besprochen worden. Die Anträge, welche die Sozialdemokraten im vorigen Jahre eingebracht hatten, . als solche nicht von der Kommission angenommen worden, vielmehr bloß ihrer Tendenz nach gebilligt und der Regierung zur Kenntnißnahme über wiesen worden. Die wohlwollende Tendenz berührt auch mich in höhem Grade angenehm. Einzelne Bestimmungen sind gerade vom Standpunkt der Bühnenmitglieder selbstmörderisch. Nach § 2 soll der Direktor das Recht haben, gegen Ausjahlung einer Monategage das Mitglied jeder Zeit zu entlassen, dasselbe soll jedem Bühnen- mitgliede zustehen. Solche Bestimmungen würden direkt zur Bühnen⸗ anarchie fübren. Diese Verhältnisse sind so delikat und intrikat, daß auch sie die Ensetzung einer Kommission wünschenswerth machen. In den Ausführungen des Abg. Reißhaus und im ö des Abg. Schmidt Berlin ist Wahres und Falsches gemischt. ewiß, in den Bühnenverhältnissen ist vieles zu bessern; aber ideale Zustände trifft man eben in dieser Welt nirgends an. Die Beschwerden über die Kündigung entspringen der Anschauung, daß sich das allgemeine Arbeit- geber- und Arbeitnehmerverhältniß ohne weiteres auf die Bäbaender= hältnisse übertragen ließe. Das geschieht sehr zu Unrecht; nicht dem Direktor, sondern dem Publikum muß das engagierte Mitelied aller dieser dritte Faktor ist souperän und unberechenbar, er kann gar nin übersehen werden. Deshalb die Kündigungsklausel and die Gir mnelun⸗ von Reserve. Selbstverständlich ist es großer Unfug, wenn amn halbes Dußend Reservisten angestellt werden don derer einer behalten werden soll; aber man darf clche Bor nicht generalisieren. Es kollidieren bier wei Arten den Jarre en, welche nicht ganz gleich betrachtet werden dürfe Dar secher nn Mn. glieder vielfach auch ein, verlangen darm aber anch , , da Kündigungsrecht. Dieses ist ein gleiche dem Termen der Mang der Probezeit ab, wenigstens nach der den dem gemeinen Dergschen Bühnenvercin aufgestelten Regel Manertlik M den feineren Theatern würde dieses Recht für den Direkter cine Durlle dauernder Schwierigkeiten. selbst des Scheiteres ferner Urternrebmeng fein. Die einseitige Kündigungeklansel vertritt daber an dag Jateresse der auspieler. Es ist auch kernweßwegd umngeeuersich wenn einer
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