, n= dn, , ga. w ; , — * .
Unmschlagen der Stempelbegen ist in der Weise zu bewirken, ß jeder ö mit der Verhandlung durch Zusammenheften und Einstegeln der Fadenenden . jedoch nicht vermittels gummierter Siegelmarken geschehen darf) verbunden wird. Derart umgeschlagene Stempelbogen stehen dem im 5 14 Buchst. a des Gesetzes erwähnten gestempelten Papier gleich, auf welches die stempelpflichtige Erklärung unmittelbar niedergeschrieben wird. . . ; Soweit zu stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner der Stempel von den Parteien in Form von Stempelbogen beigebracht 3 Fa n ö. jeden einzelnen Bogen zu setzende Vermerk etwa, wie olgt, zu lauten: Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem
Die entwertheten Stempelbogen sind von den Schiedsmännern zu besonderen Belagsakten zu nehmen. .
In den ale in denen von den Steuerpflichtigen die Urkunde nicht vorgelegt werden kann, ist nach der Vorschrift des vorletzten Ab⸗ satzes der Nummer II 1 dieser Ziffer zu verfahren.
II. Stempelmarken.
Der Gebrauch von Stempelmarken ist auf Urkunden, welche
einem Stempel von nicht mehr als 300 „S unterliegen, beschränkt.
Zu Urkunden, welche eines höheren Stempels bedürfen, muß, insoweit der Betrag durch 100 theilbar ist, Stempel⸗
. verwendet werden, während für den überschießenden Betrag arken in möglichst geringer Zahl entwerthet werden können. Die Marken sind links auf der ersten Seite und, wenn diese nicht den enügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden Seiten der Ur⸗ . fest und sorgfältig aufzukleben. Marken, durch deren Ver⸗ wendung der Werth eines Stempelbogens auf den erforder⸗ lichen Bern ergänzt werden soll, sind in derselben Art auf der ersten Seite des Bogens und erforderlichen Falls auf den nächstfolgenden Seiten aufzukleben. Die auf die Marken zu setzenden Entwerthungsvermerke (vergl. Nr. 2b, Nr. 3 und Nr. 4 unten) müssen in allen Fällen mit haltbarer Dinte in deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durch streichung oder Ueberschrift geschrieben sein; insbesondere muß der Name deutlich und lesbar sein.
Hinsichtlich der Entwerthung von Stempelmarken seitens der einzelnen Behörden und Beamten ist Folgendes zu beachten:
I) Entwerthung durch Steuerbehörden und Stempelvertheiler.
Das Aufkleben der Marken n, derart erfolgen, daß dieselben ohne Zwischenraum neben oder untereinander zu stehen kommen. Jede einzelne Marke ist mit mehrmaligen Abdrücken des amtlichen Schwarz⸗ stempels zu versehen, dergestalt, daß diese Abdrücke nicht nur jede Marke bedecken, sondern auch auf dem die einzelnen Marken von allen
Seiten umgebenden Papier zu stehen kommen. Zur Veranschaulichung dient der nachstehende Abdruck:
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6 6
*
Die aufgedruckten Stempel müssen auf jeder einzelnen Marke völlig deutlich und erkennbar sein und insbesondere die Bezeichnung und den Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen.
Außerdem ist auf jeder Urkunde unter Angabe der Amtsstelle, mit Amtsstempel, Datum (in Worten und beziehungsweise Ziffern) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag im Ganzen und welcher davon in Stempelpapier und in Marken entwerthet worden ist. Wenn z. B. Marken zum Werthe von 55 S 50 J auf einen Kaufvertrag geklebt und entwerthet sind, muß der Vermerk lauten:
55 MS 50 ö in Marken entwerthet. Berlin, den 1. April 1896.
Amtsstelle. Amts stempel. Unterschrift.
Wenn 55 M 50 in einem umgeschlagenen Stempelbogen von 30 M, einer Marke bon 5 M und einer Marke von 50 3 verbraucht sind, hat der auf die Urkunde zu setzende Vermerk zu lauten:
35 6 50 3 und zwar 50 M in Papier und 5 M 50 3 in
Marken entwerthet.
Berlin u. s. w. wie oben.
Werden Marken aufgeklebt, um den Werth eines Stempelbogens, auf welchem die Urkunde niedergeschrieben ist, oder niedergeschrieben werden soll, auf den erforderlichen Betrag zu ergänzen, z. B. um den Werth eines Stempelbogens zu 50 S durch Aufkleben einer Marke zu 5 MS. auf 55 S zu erhöhen, so würde der Vermerk lauten:
Zur Ergänzung auf 55 S eine Marke zu 5 M entwerthet.
Berlin u. s. w. wie oben.
Die Versteuerung der Nebenausfertigungen erfolgt in der Weise,
. nach Entwerthung der Stempelmarke auf der Nebenausfertigung auf letzterer vermerkt wird, welcher Stempel zur Nebenausfertigung und welcher Betrag zur Hauptaussertigung entwerthet ist, z. B.
Zur Nebenausfertigung 1,50 M entwerthet. Zur Hauptaus⸗
fertigung 105 4M (in Worten) verwendet.
Berlin, den 1. April 1896.
Amtẽstelle. Amtsstempel. Unterschrift.
Kann die stempelpflichtige Urkunde nicht vorgelegt werden, so ist von den Steuerpflichtigen die Einreichung der den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthaltenden Anzeige zu erfordern oder auf Verlangen dieser Inhalt sogleich zu Protokoll zu nehmen und zu der Anzeige bezw. zu einer von dem Protokoll zu fertigenden beglaubigten Abschrift die Entwerthung des Stempels in der vorgeschriebenen Art zu be— wirken. Findet sich die stempelpflichtige Urkunde später wieder vor und wird sie der Steuerbehörde eingereicht, so ist, sobald die Ueberein⸗ stimmung des Inhalts derselben mit demjenigen der Anzeige oder des Protokolls festgestellt ist, auf der Ürkunde die früher stattgefundene Stempel⸗ verwendung unter Angabe des Betrags zu vermerken.
Es ist den Steuerstellen untersagt, von Privatpersonen etwa be⸗ reits m . Marken abzustempeln, wenn dieselben mit irgend welchen Vermerken versehen sind. Sind die Marken dagegen unver⸗ sehrt und erregt ihre Beschaffenheit nicht den Verdacht, daß sie be⸗ reits auf einem anderen Schriftstück aufgeklebt gewesen seien, so haben die Steuerstellen die Verpflichtung, dergleichen Marken zu entrichten.
2) Entwerthung durch andere Behörden und Beamte ausschließlich der Notare und Schiedsmänner.
Die vorgedachten Behörden und Beamten können zu allen von ihnen in amtlicher he, . mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen, ferner zu allen von ihnen aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten . u. s. w. sowie zu allen von Privat⸗ personen auf sie ausgestellten Vollmachten statt des Stempelpapiers Stempelmarken verwenden, jedoch nur unter nachstehenden Bedingungen:
a., das Aufkleben der Marken auf die stempelpflichtige Erklärung . in der Weise zu erfolgen, daß zwischen den nebeneinander efestigten Marken ein geringer Zwischenraum 6 bleibt, um das Uebergreifen der unter b angeordneten Entwerthungsvermerke auf das Papier zu gestatten.
b. Die Entwerthung der Marken, und zwar 6. einzelnen, er⸗ folgt bei Behörden und Beamten durch Vermerk des Datums (in Ilffern), an welchem die Marke aufgeklebt ist, der Geschäfts nummer
und des Orts, an welchem die Verwendung erfolgt ist, und zwar in dem unteren Theil der Marke, bag n, daß die
Geschäftsnummer und das Datum stets in der Macke selbst einzutragen sind, der übrige Theil des Vermerks aber auf das die Marke lw umgebende i hinüũbergreift.
Beamte, welche kein Geschäftsverzeichniß führen, haben statt der Geschäftsnummer ihren ausgeschriebenen Namen in den unteren Theil der Marke zu scgeg,
Außerdem haben die Behörden und Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck ihres Stempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen, mit dem Entwerthungsvermerke nicht versehenen Theile der Marke (ohne die vorgedachten Schriftzeichen zu re,, theils auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen ommt.
Zur Veranschaulichung dienen nachstehende Abdrücke:
Beamte, welche keinen amtlichen Stempel führen, haben statt eines Stempelabdrucks die Amtsstelle auf dem oberen Theile der Marke und unter Mitbenutzung des die Marke umgebenden Papiers deutlich zu bezeichnen und mit Namensunterschrift zu versehen.
C. Hinsichtlich der Versteuerung der Nebenausfertigungen finden die oben unter A II 1 Abs. 3 für Steuerbehörden und Stempel vertheiler gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
3) Entwerthung durch Notare.
Die Entwerthung von Stempelmarken ist in derselben Weise vorjunehmen, wie sie für Beamte, welche einen amtlichen
pel, aber kein Geschäftsverzeichniß führen, unter A II2 vorge-
ben ist, jedoch mit der Abweichung, daß auch die Nummer des Notariatsregisters (Repertorium) in der Marke einzutragen ist.
Nachstehender Abdruck veranschaulicht den Entwerthungsvermerk:
89
9
.
alh der gesetzlichen Stempelverwendungsfristen eingerei alen en, ferner zu denjenigen Urkunden, bei . ö Entwurf anfertigen und na Unterschriften oder . beglaubigen, ertheilten Ausfertigungen,
erforderliche Stempelmaterial zu verwenden.
Außerdem sind die Notare befugt, zur Verwendun bon Stempel zu allen auf sie ausgestellten Vollmachten sowie zu pr n et 6 lnenfftchen irie Kanttelef, gicht ang eiigt, zi e aber bn nel der Unterschriften beglaubigt haben. Die Verpflichtung der Parten für die gehörige Versteuerung der Urkunden Sorge zu tragen, ug i urg nicht berührt. sodaß, diefeiken für, die richtig: unß un 5. erwendung des gesetzlichen Stempels persönlich verhaste
eiben.
Die Verwendung des Stempels erfolgt bei Notariat verhand lungen zur Arschrift, kel unterschriftlich, beglaubigten Urte h, deren Entwürfe von den Notaren angefertigt sind, ferner bei Yrjhat urkunden u. s. w. auf den betreffenden Urkunden selbst. De Ver. wendung des Stempels ist in Fällen der letzten rt von Kah Notaren zu den Akten bezw. zu den nach 5 9 Abs. 2 des Gesetzez vom 15. Juli 1890 (G.-S. S. 229) zurückzubehaltenden beglaubigien Abschriften zu vermerken.
Auf, der ersten Ausfertigung der Notgrigtsverhandlung ist die Stemyelfreiheit derselben sowle der zur Urschrift verwendete Stempel vom Notar zu bescheinigen, z. B.
Als erste Ausfertigung stempelfrei. Zur Urschrift 500 M (in Worten) verwendet.
Berlin, den 1. April 1896.
Der Königliche Notar. Stempel. Unterschrift.
Handelt es sich um die Versteuerung von weiteren Ausfertigungen so entwerthet der Notar den Ausfertigungsstempel und vermerkt auf der Nebenausfertigung den zur Urschrift verwendeten Stempel, 3. B.
. Nebenausfertigung 1,B50 S entwerthet. ur Urschrift 90 M (in Worten) verwendet. Berlin u. s. w. wie vorstehend.
c Entwerthung durch Schiedsmänner.
Die Entwerthung der Stempelmarken auf dem Protokoll erfolgt in derselben Weise, wie sie für Beamte, welche einen amtlichen Stempel, aber kein Geschäftsperzeichniß führen, unter A Il 2a und h vorgeschrieben ist. Nachstehender Abdruck veranschaulicht die Ent,
. .
owie zu allen von
9. Hh J. ö 2 . A,.
B. Entwerthung von Stempelmarken durch Privat— perso nen, Sparkassen, Gesellschaften, Genossen— schaften u. s. w. ohne amtliche Ueberwachung.
Ohne amtliche Ueberwachung ist die Entwerthung von Stempel— marken, welche von allen Haupt- und Unterämtern sowie allen Stempelvertheilern — von letzteren nur innerhalb der ihnen für den Verkauf von Stempelmaterialien vorgeschriebenen Grenzen — käuflich entnommen werden können, gestattet:
a. den Ausstellern von
Kuxscheinen (Tarifstelle 34); .
Verfügungen von Todeswegen (Tarifstelle 66);
Versicherungsverträgen, Policen und deren Verlängerungen (Tarifstelle 70);
b. Auktionatoren kbeeidigten und nicht beeidigten) binsichtlich der erer dungen der von ihnen abgehaltenen Versteigerungen (Tari⸗
elle 9);
C. Rechtsanwalten hinsichtlich der von ihnen und für sie autge— stellten Vollmachten (Tarifstelle 73).
Außerdem kann der Finanz- Minister Sparkassen, Gesel⸗ schaften, Genossenschaften, Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten, ge werblichen Unternehmungen u. s. w. für gewisse Gattungen in ihrem Geschäftsverkehr häufig wiederkehrender Urkunden die Selbst= entwerthung der Stempelmarken auf Widerruf gestatten. Diese Cr= laubniß kann sich nicht nur auf die von den betreffenden Gesellschaften u. s. w. selbst ausgestellten, sondern auch auf die von Dritten iu Gunsten der Geselschaften u. s. w. ausgestellten Urkunden beziehen. Die bezüglichen Anträge, in denen die Art der Geschaͤste, für welche die Selbstentwerthung beansprucht wird, bestimmt zu bezeichnen ist und die zur Entwerthung der Marken und Führung des nachstehend unter 2 erwähnten Stempelsteuerbucht berechtigten Personen namhaft gemacht werden müssen, sind an den zuständigen Provinzial⸗Steuer⸗Direktor zu richten, welcher sie, mit gut⸗ achtlicher Aeußerung versehen, dem Finanz⸗Minister zur Entscheidung zu überreichen hat. . Die Entwerthung der Stempelmarken ohne amtliche Mit wirkung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig: I) die Entwerthungsbefugniß ist auf Urkunden, welche einen
Stempel von nicht mehr als 30 „6 (bei Versicherungsverträgen, Policen und deren Verlängerungen von nicht mehr als 50 4 erfordern, beschränkt;
2) die Verwendungsberechtigten haben über die Versteuerung der Schriftftücke, insoweit es sich nicht um Verfügungen von Todek—⸗ wegen oder Vollmachten handelt, ein Stempelsteuerbuch nach dem anliegenden Muster bh zu führen, in welches alle zu den einzelnen Urkunden verwendeten Stempel nach der Reihenfolge der Verwendung (Haupt- und Nebengusfertigung unter einer Nummer) einzeln einzutragen sind. Diese Verzeichnisse unter= liegen, auch weun sie von Personen ausgestellt werden, welche nach 5 31 Abs. 2 des Gesetzes nicht revisionspflichtig sind, der Einsichtnahme und der . der Vorstände der Stempel; steueramter. Die Verzeichniffe können von allen Haupt und Unterämtern gegen n der Herstellungskosten bezogen werden. Die zur Führung der Stempelsteuerbücher Verpflich teten haben dieselben von der letzten Cintragung an gerechne fünf Jahre lang aufzubewahren; hinsichtlich der Art und Weise des Aufklebens der Dahn auf die stempelpflichtige Urkunde und der Teutlichkeit des En werthungsvermerks finden die oben unter AI getroffenen al, emeinen Bestimmungen sinngemäße , , edoch mit *
kaßgabe, h zwischen den nebeneinander aufzuklebenden Marken
ein geringer Zwischenraum bestehen bleibt, welcher das , greifen der unter 4 beschriebenen Entwe thungsvermerke gestattet die Entwerthung der Marken und zwar jeder einzelnen erf durch den Vermerk des Datums (in Ziffern), an welchem . Marke , wird, der Rummer bes Stempelstenerbu ⸗ infoweit über die Versteuerung der Schriststäcke ein solgzn ;
ähren ist) und des Orts, an welchem die Verwendung gesche ö.
st. Dieser Vermerk ist in dem unteren Theile der Marke
Notare haben zu den von ihnen aufgengmmenen Verhandlungen einschließlich der vor ihnen dem Inhalt nach anerkannten und inner⸗
zutragen und zwar dergestalt, daß das Datum und die Nummer des in erer, in der? Markè niedergeschrieben win
er. Vollziehung durch die Se un, ö
bschriften, Bescheinigungen u. j. 1 .
und Erleich
ortename auf das um bende Papier übergreift. Außer⸗ ö. 13 dem oberen Theile der Marke und unter Mit⸗ hung des umgebenden Papiers der Vor⸗ und Zuname, bezw. die Firma niederzuschreiben. Nachstehender Abdruck veranschau⸗
licht die Entwerthung: ;
J
. Cle, ,,
ch 96 , G,,
Versicherungsgesellschaften, öffentliche Sparkassen, Gewerkschaften und Genossenschaften können statt der Eintragung des Gesell⸗ schaftsnamens die Marken mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck eines den Gesellschaftsnamen enthaltenden Stempels dergestalt versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen Theile der Marke, theils auf dem die Marke umgebenden Papier zu stehen kommt. Dieselbe Befugniß kann auch anderen Gesellschaften u. s. w. in denjenigen Fällen, in welchen die Erlaubniß zur Selbstentwerthung besonders nachgesucht werden muß, ertheilt werden. Die Stempelabdrücke müssen mit haltbarer Farbe hergestellt c und auf jeder einzelnen Marke den Namen bezw. den Geschäftsnamen deutlich erkennen lassen. Die Art der Entwerthung ergiebt sich aus dem nach⸗ stehenden Abdruck:
.
j 6 d ., X .
—— —
Duplikate stempelpflichtiger Urkunden werden in der Weise ver⸗ steuert, daß der Duplikatstempel zu dem Duplikat entwerthet und auf diesem außerdem vermerkt wird, welcher Stempel zum 2 und welcher Betrag zum Hauptexemplar entwerthet ist, z. B.
ö Zum Duplikat 1,50 „ entwerthet. Zum Hauptexemplar
5 MS (in Worten) verwendet. Berlin, den 1. April 1896. Friedrich Kassirer u. Comp.
In den Fällen zu a, b und C mit Ausnahme der Ver—⸗ sicherungsverträge, Policen und deren Verlängerungen darf die Entwerthung der Stempelmarken und die a des Stempel⸗ steuerbuchs nur durch die Urkundenaussteller und in den vom Finanz ⸗Minister besonders genehmigten Fällen nur durch die⸗ jenigen Personen, welchen die Befugniß zur Entwerthung der Marken und Führung des Stempelsteuerbuchs verliehen ist, er⸗ folgen. Versicherungsgesellschaften können die Entwerthung der Marken und Führung der Verzeichnisse ohne besondere Ge⸗ nehmigung durch Generalagenten oder sonstige Geschäfts⸗ angestellte bewirken lassen. Doch bleiben in allen Fällen die Vorstände der betreffenden Gesellschaften, Genossenschaften, Banken u. s. w. für die Stempel und die verwirkten Strafen persönlich verhaftet.
16) Die Stempelpflicht wird, abgesehen von dem Verbrauch von
estempeltem Papier, Stempelmarken, gestempelten Formularen und 1 noch durch Baarzahlung erfüllt, nämlich durch Zahlung jährlicher Abfindungssummen statt der Versteuerung im Ein⸗ zelnen (Aversionalversteuerung)] Die Zahlung jährlicher Ab- findungssummen statt der Einzelversteuerung ist nur zulässig, wenn es sich um die Besteuerung von Beurkundungen r ge, häufig wiederkehrender Rechtsgeschäfte handelt, cispielsweise um Versicherungverträge, Policen u. s. w. Da diese Versteuerungsart nur dem Zwecke dient, den Steuerpflichtigen die NMäüähewaltungen und Umstände, wie sie mit der Einzelversteuerung berbunden sind, zu ersparen, nicht aber ihnen Vermögens⸗ vortheile durch Zahlung geringerer Stempelabgaben zuzuwenden, so muß bei der Versteuerung mittels der Abfindungssumme thunlichst derselbe Steuerbetrag erhoben werden, welchen der Steuerpflichtige bei der Einzelversteuerung zu zahlen gehabt haben würde. Der boraussichtliche Verbrauch an Stempeln bei der Zahlung dieser Abgabe im Einzelnen hat daher für die Bemessung der jähr⸗ lichen Abfindungssumme den entscheidenden Maßstab abzugeben.
Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften u. s. w., welche Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung entwerthet und über den gesammten Stempelverbrauch das in der iffer lH B Nr. 2 dieser Bekanntmachung bezeichnete Stempelsteuerbuch ein Jahr lang eführt haben, kann nach Ablauf dieses Jahres die Zahlung jährlicher
bfindungssummen statt der Einzelversteuerung gestattet werden. Ver auß dem Stempelsteuerbuch hervorgehende, während eines Jahres ge⸗ zahlte Gesammtstempelbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der für die einzelnen Jahre zu zahlenden Ab⸗ sindungssummen. Stellt sich nach Beendigung des einzelnen ahres, für welches das Steuerabkommen läuft, heraus, daß der Gesammtwerth der abgeschlossenen Geschäfte ein höherer ist, als der Gefammtwerth der Geschäfte desjenigen Jahres, in welchem die Anschreibungen im Stempelsteuerbuch erfolgt sind, so findet eine derhältnißmäßige Erhöhung der zu zahlenden Summe statt. Sollen beispielsweise die Policen einer Feuerversicherungsgesellschaft mittels bfindung versteuert werden und ergiebt sich fur die Dauer eines Jahres bei einer Gesammtversicherungssumme von 10 Millionen aus dem Stempelsteuerbuch ein Stempelberbrauch von 160 , so würde dieser Betrag um ein Viertel — also um 40 M — i erhöhen sein, wenn die Gesammtversicherungssumme während des Bestehens des Steuerabkommens jährlich die Summe von 10 Millionen um 23 Millionen übersteigen. Ebenso findet eine Ermäßigung der zu zahlenden Abfindungsbeträge in demjenigen Verhältniß statt, in welchem ch der Gesammtwerth der abgeschloffenen Geschäfte in den Jahren, in welchen das Steuer abkommen laͤuft, verringert.
Die vorerörterten , enthalten nur allgemeine Anhalts⸗ punkte für die Bemessung der Abfindungsfumme, fodaß Abweichungen terungen in der Ermittelung dieser Summen überall da li g sein sollen, wo . dieselben aus der Eigenart des in Betracht ommenden GHeschaftgperke r6 und dem Vorhandensein besonderer Um- stände, rechtfertigen lassen. Auch kann Sparkassen, Versicherung⸗ el choften Genossenschaften u. s. w. schon vom Tage des Inkraft⸗ retens des Gesetzes ab und ohne daß fie ein Stempelsteuerbuch ge⸗ ührt haben, die Versteuerung durch Zahlung jährlicher Abfindungs⸗ Lumen gestattet werden, . sie die zur Ermittelung r. ) ummen erforderlichen Unter 969. aus ihren Geschäftsbüchern oder in rgend einer anderen Weife zu beschaffen vermögen.
ö scder Steuerpflichtige ift verbunden, seine Geschäftsbücher und
a gen ern ni, welche für die Ermittelung der Abfindungè⸗
Hime, s ie amtliche Ueberwachung der Besteuerung von ö den Beamten des zuständigen Stempelsteuer⸗ oder vptamtt jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Der zur Versteuerung Verstattete hat alle in seinem Geschäfts⸗ verkehr errichteten, an sich ö Urkunden, auf welche sich die Abfindung erstreckt, mit einem die Abfindung erkennen lassenden kurzen Vermerk, z. B.:
Sthlfr. I-. Ach. (statt: Steinpelfcei laut Abfindung), mit einer ihm vom Finanz⸗Minister mitgetheilten Nummer, sowie mit seinem Vor⸗ und Zunamen bezw. der vollen Firma und der Bezeichnung des Wohnorts zu versehen. Dieser Vermerk kann, wenn er nicht nieder geschrieben wird, durch Stempelaufdruck hergestellt werden, muß aber ksker Form den Namen, die Firma und den Ort deutlich erkennen assen.
Zur Veranschaulichung dient nachstehender Abdruck:
Shols ö. 1 Ise 16 Friedr. Kass rr Herlen:
III. Abschnitt.
Be sondere Bestim mungen.
Zu § 24 des Gesetzes.
17) Der Antrag auf Ersatz für die vor dem Verbrauch ver—⸗ dorbenen Stempelzeichen ist bei dem Hauptamt des Bezirks anzumelden.
Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Stempelmaterialien, welche vom 1. April 1896 ab außer Gebrauch treten, sowie bezüglich der Stempel zu Policen, die zwar mit der Prämienguittung versehen, in Folge verweigerter Zahlung der Prämie dem Versicherungssuchenden aber nicht ausgehändigt worden sind.
Zu § 25 des Gesetzes. ;
18) Anträge auf Erstattung verwendeter, gesetzlich nicht erforder⸗ licher Stempel sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Vor⸗ stand desjenigen Stempelsteueramtes, in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist, zu richten und zwar in der Regel unter Bei⸗ fügung der Urkunden, auf welchen die zu erstattenden Stempel ent⸗ werthet worden sind. Behörden und Beamte haben diese Anträge thunlichst in der Form von Nachweisungen, welche die Erstattungs⸗ gründe enthalten müssen, in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Wegen der Erstattung der von Behörden oder Beamten ein⸗ schließlich der Notare verauslagten Stempel sowie der Stempel zu Urkunden über nichtige oder durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärte Geschäfte finden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes ebenfalls Anwendung. Dem Antrage auf Erstattung verguslagter Stempel ist die Bescheinigung beizufügen, daß die versuchte Beitreibung von dem zur Errichtung des Stempels Ver⸗ pflichteten fruchtlos gewesen ist.
19) Anträge auf Erstattung verwendeter Stempel aus Billigkeits⸗ ründen bei unterbliebener Geschäftsausführung sind bei demjenigen rovinzial⸗Steuer⸗Direktor anzubringen, in dessen Bezirk der Stempel
verwendet worden ist. Zu § 26 des Gesetzes.
20) Die Steuerbehörden sind verbunden, in allen von ihnen aus—⸗ gehenden Verfügungen, durch welche Stempelsteuerforderungen geltend
emacht oder Einsprüche dagegen zurückgewiesen werden, diejenige Imtsstelle zu bezeichnen, bei welcher gehen die betreffende Verfügung Beschwerde im Verwaltungswege erhoben werden kann oder gegen welche die gerichtliche Klage zu richten ist.
Zu § 29 des Gesetzes.
21) Alle Postsendungen, welche durch die von den Vorständen der Stempelsteuerämter auszuführenden Stempelrevisionen oder in Folge derselben entstehen, sind an die revidierten Stellen portofrei abzulassen.
Zu § 30 des Gesetzes.
22) Die Verwaltung des Stempelwesens wird durch die Stempel⸗ steuerämter, die Hauptsteuer⸗ und Hauptzollämter und die den Haupt⸗ ämtern nachgeordneten Steuer⸗ und Nebenzollämter (Unterämter), ferner durch die nn,, (Provinzial · Steuer ⸗ Direktoren) und in höchster Instanz durch den Finanz⸗Minister geführt. Außerdem sind an geeigneten Orten mit dem Verkauf und der Entwerthung von Stempelpapier und Stempelmarken bis zu bestimmten Beträgen, dem Verkauf von Stempeldruckbogen zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbarkeiten sowie der unentgeltlichen Verabfolgung von Formu⸗ laren zu Pacht⸗, Mieth⸗ und Antichrese⸗Verzeichnissen Stempelver⸗ theiler beauftragt.
23) In Stempelsteuersachen sind die im Verwaltungswege ein⸗ gelegten Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen
a. der Steuer- und Nebenzollämter (Unterämter)
Stempelvertheiler an das vorgesetzte Hauptamt, b. der Stempelsteuer⸗ sowie der Hauptämter an den Provinzial⸗ Steuer⸗Direktor, . .
ö . Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren an den Finanz⸗Minister zu richten.
Bezüglich der Anfechtung der Strafbescheide der Hauptämter und Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren kommen die besonderen, für das Zoll⸗ verfahren geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
24) Alle Hauptsteuer⸗ und Hauptzollämter sowie Stempelsteuer⸗ ämter haben gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto entstandenen Kosten den Steuerpflichtigen auf deren Anfragen über die Höhe des zu einer Urkunde zu verwendenden Stempels sowie darüber, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung von Stempelgebühren überhaupt besteht, Auskunft zu ertheilen. Die Anfragen sind an das jenige Stempelsteuer⸗ bezw. Hauptamt zu richten, in dessen Bezirk der Anfragende seinen Wohnort hat. Gesuche um Auskunftsertheilung von Personen 26, welche nicht im Bezirke des Stempelsteuer⸗ oder Hauptamtes wohnen, sind der zuständigen Behörde unter entsprechender Benachrichtigung des Gesuchstellers zur Erledigung zu überweisen. Auf Anfragen allgemeiner Art erstreckt sich die Pflicht zu einer amt⸗ lichen Belehrung nicht. Die vorbezeichneten Steuerstellen sind viel⸗ mehr mit Rücksicht auf den Grundsatz des 3 Absatz 1 des Gesetzes, wonach die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde sich nach ihrem Inhalt richtet, nur verbunden, auf Anfragen Auskunft zu geben, welche sich auf bestimmte, mit dem Antrage vorzulegende Urkunden beziehen. Behörden und Beamte einschließlich der Notare haben mit den An⸗ fragen zugleich eine Erörterung der Zweifel, welche zu denselben Anlaß gegeben haben, zu verbinden. Auch kann den Steuerbehörden nicht zugemuthet werden, für die Steuerpflichtigen zeitraubende und umständ⸗ liche Berechnungen über den zu zahlenden Stempel aufzustellen, sondern es genügt, wenn sie den Anfragenden die allgemeinen Grund 1. an fen, nach welchen die Aufstellung der Berechnung vorzu⸗ nehmen ist.
Die Antworten auf Anfragen über den zu verwendenden Stempel sind des schleunigsten zu ertheilen und mussen den Anfragenden so frühzeitig zugehen, daß sie noch in der Lage sind, die tarifmäßigen Stempel innerhalb der zweiwöchigen Stempellösungsfrist beizubringen, vorausgesetzt, daß die Anfrage rechtzeitig, d. h. spätestens bis zum Ablauf, der ersten Woche der zweiwöchigen Frist bei der Steuerbehörde eingereicht ist. Wenn die Anfrage 2 erfolgt ist, die Beant⸗ wortung sich aber aus irgend einem Grunde verzögert hat, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn die gesetzliche Stempellösungs« frist zwar überschritten, der Stempel aber bis zu einem bestimmten, von der Steuerbehörde anzugebenden Tage beigebracht ist.
Die Provinzial⸗Steuerdirektoren haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß diese Anordnungen durch die unterstellten Steuerbehörden auf das gewissenhafteste beobachtet werden, und ihnen die ber ohch der Auskunftsertheilung bestehenden Vorschriften von ft zu Zeit — etwa alle 3 Jahre — durch eine allgemeine Ver- ügung in Erinnerung zu ,
u §5I des Gesetzes.
265) Die Geschäftsbezirke der Vorstände der Stempel⸗ und Erb⸗
schaftssteuerämter sind im einzelnen in der Beilage 1 aufgeführt.
sowie der
26) Zu den besonderen Obliegenheiten der Vorstände gehört die Vorna . der Stempelrevisionen innerhalb ihrer . bei welchen sich die Vorstände der Mithilfe ihrer Beamten bedienen können.
Ob den Revisionen, welche in der Regel an dem Ort, wo die zu repidierenden Anstalten, Behörden, Beamten u. s. w, ihren Sitz haben und die stempelpflichtigen Verhandlungen sich befinden, vorzu⸗ nehmen sind, eine Anmeldung vorauszugehen hat, bleibt dem Ermessen der Vorstände überlassen,
Die revisionspflichtigen Behörden und Anstalten haben, sobald sie von dem Vorstande des Stempelsteueramtes von der Abhaltun der Revision in Kenntniß e. werden, dafür Sorge 6. tragen, da die Revifion ohne allen Aufenthalt begonnen und vollständig ausge⸗ geführt werden kann. Zu diesem Zweck sind dem Revisor alle Ur⸗ funden, Akten, Geschäftsbücher. Bilanzen, Jahresberichte sowie über⸗ haupt alle Schriftstücke und Verhandlungen, welche für die Revision von Belang sind, zur Einsicht vorzulegen, auch ist ihm und seinen Beamten jede gewünschte Auskunft zu ertheilen und ein angemessener Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. Urkunden, öffentliche Bücher, Alten u. s. w. wel e nicht von besonderem Werthe sind und deshalb eine besondere Verwahrung nicht erfordern, sind dem Rexisor auf Verlangen auch in seine Wohnung zu verabfolgen und falls sie nicht durch Beamte oder An- gestellte der revidierten Stellen befördert werden können, vor der Verabfolgung zu versiegeln. Die ECinsendung der Akten behufs der Revision nach dem Amtssitz der Vorstände der Stempelsteueräinter darf nur insoweit beansprucht werden, als dieselbe ohne Nachtheil für den Geschäftsgang bei der revidierten Stelle stattfinden kann.
Ueber das Ergebniß der Revision ist eine von dem Revidierten nicht zu unterzeichnende Verhandlung aufzunehmen, von welcher die revidierte Stelle eine Abschrift unter dem Ersuchenerhält, die Abgaben⸗ summe der von ihr anerkannten Erinnerungen in vorschriftsmäßig ent⸗ wertheten Stempelmaterialien einzusenden und, wenn nur ein Theil der Erinnerungen anerkannt wird, die Nummern der betreffenden Erinnerungen sowie den auf die einzelne Erinnerung entfallenden Be⸗ trag besonders anzugeben. Die revidierte Stelle legt mit der Abschrift der Revisionsverhandlung ein Aktenstück an und veranlaßt wegen Er= ledigung der aufgestellten Erinnerungen sowie wegen Einziehung und nöthigenfalls zwangsweiser Beitreibung der nachgeforderten Stempel das Erforderliche. Die Abwickelung der Revisions⸗Erinnerungen liegt in allen Fällen den Vorständen der Stempelsteuerämter ob, bei welchen die revidierten Stellen ihre Einwendungen zunächst anzubringen haben. Erst wenn beide sich nicht zu einigen vermocht haben, ist die Be⸗ schwerde an den vorgesetzten Provinzial-Steuer⸗Direktor und gegen dessen Entscheidung an den Finanz Minister zu richten. Die bei dem R bezw. bei dem Finanz⸗Minister eingelegte ö , hemmt die zwangsweise Beitreibung der nachgeforderten Stempel.
Die Vorstände der Stempelsteuerämter haben der revidierten Stelle den Cingang der entwertheten Stempelmaterialien, welche bei den Akten der Stempelsteuerämter verbleiben, sowie die Erledigung der Erinnerungen zu bescheinigen. Auf Grund dieser Bescheinigungen vermerken Behörden und Beamte einschließlich der Notare auf den betreffenden Urkunden, soweit sie im Besitz derselben sind, die nach⸗
entrichteten Beträge. . Zu § 32 des Gesetzes.
27) Die Bestimmung, wonach die von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendeten Stempelmarken als nicht ver⸗ wendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge haben, sondern es hat durch dieselbe nur der Thatbestand einer nach den Fs§ 17 und fg. des Gesetzes zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden sollen.
Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden Einleitung eines Strafverfahrens, bedarf es daher nur der nachträglichen ordnungsmäßigen Entwerthung der vorschriftswidrig verwendeten Stempelmarken.
Stempeltarif.
Zur Tarifstelle 2.
28) Wegen der Versteuerung der Anträge auf Eintragung der Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld (Abs. 4 bis 8 der Tarif⸗ stelle) finden die Vorschriften der Ziffer 30 dieser Bekanntmachung Anwendung. Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften sowie die Rückgabe der aus Anlaß des Antrages auf Eintragung der Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld vorgelegten Urtunden kann von vorheriger Zahlung des als Gerichtsgebühr zu berechnenden Stempels (und der Kosten) abhängig gemacht werden. (5 15 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895; 5 11a der Instruktion für die Verwaltung der Kassen bei den Justizbehörden in der Fassung der Allg. Verfügung des JustizMinisters vom 18. Sep⸗ tember 1855 zu § 11a — Just. Min. Bl. S. A8.)
Hinsichtlich der Anrechnung des zu dem Eintragungsantrage ent richteten Stempels auf denjenigen Stempel, welchem dle 14 über das zu Grunde 16 Geschäft errichtete Urkunde unterliegt, i die Ziffer 32 dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden. Es bleibt zu beachten, daß der feste Stempel, welcher zu dem Eintragungs⸗ antrage erforderlich gewesen sein würde, wenn derselbe nicht des Werih⸗ stempels bedurft hätte (. B. bei einem notariellen Eintragungsantrage der Notariatsurkundenstempel von 1,50 , Tarifstelle 45), nicht auf den Stempel zu der späteren Urkunde angerechnet werden darf. Es sind mithin bei einem in der Form einer Notariatsurkunde abgefaßten, mit einem Werthstempel von 30 6 versehenen Eintragungsantrage nur 28,59 S auf den Stempel zu der späteren Üürkunde an⸗ rechnungsfähig.
In Betreff des Vermerks, mit welchem die in der Befreiunge—⸗ vorschrift dieser Tarifstelle erwähnten Abtretungsurkunden zu versehen sind, ist nach der Ziffer 51 dieser Bekanntmachung zu verfahren.
Zur Tarisstelle 8.
29) Auflassungserklärungen sind wie gegenseitige Verträge zu be⸗ handeln, insbesondere sind wegen der sachlichen und perfönlichen Stempelsteuerbefreiungen die Vorschriften der 5 4 und 5 des Gesetzes zur Anwendung zu bringen.
Die Werthstempelabgabe berechnet sich nach S 6 des Gesetzes von dem gemeinen Werthe des veräußerten Gegenstandes zur Zeit des Eigenthumswechsels — wobei der Werth des mitveräußerten beweg⸗ lichen Beilasses außer Betracht bleibt — ohne Rücksicht auf die fur besondere Zwecke , Abschãtzungs grundsãtze, ins besondere also auch ohne Berücksichtigung der Schätzungsgrundsätze ritterschaft⸗ licher Kreditanstalten. Der mündlich verabredete eee oder die noch sonst mündlich verabredete Gegenleistung sind, sofern sie niedriger sind als der gemeine Werth, für die Berechnung des Werthstempels nicht maßgebend. Wenn jedoch der Kaufpreis oder der Gesammtwerth der Gegenleistung unter Hinzurechnung des Werthes der ausbedungenen , oder vorbehaltenen Nutzungen den gemeinen Werth über- steigt, so ist der Werthstempel vom Kaufpreise bejw. vom Gesammt- werth der Gegenleistung zuzüglich des Werthes der ausbedangenen deistungen und vorbehaltenen Nutzungen zu entrichten G 17 Abf. 3 Buchst. a des Gesetzes). fah 30) Im einzelnen ist nach folgenden Bestimmungen zu ver⸗ ahren:
a. Die Werthstempelabgabe bleibt unerhoben, wenn bei Aufnahme
oder Einreichung der Auflassungterklärung die Urkunde über das zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft (Kauf. 2. . Schenkkung u. s. ) versteuert oder unversteuert in Ursch Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird, vor⸗ ausgesetzt, daß die Urkunde das Rechtsgeschaft fo enthalt, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werthes der Gegen⸗ 1 2 ö. J.
e vorzulegenden Urkunden müssen in an sich pflichtiger Form abgefaßt sein; es genügt also nicht e bringung eines steuerfreien Briefwechsels und dergl. .
er Grundbuchrichter ist verpflichtet, die ihm vorgelegten
Urkunden mit Rücksicht auf die vo ĩ . zu vrüfen. Ist eine die ö r,, e
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