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wem,.
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, , vom 25. Juni 1895 zu bestimmen, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, und a ,. das Erforderliche wegen der Sicherstellung nach der allgemeinen Verfügung des Justtz-Ministers vom 165. September 1895 (Just. Min. Bl. S. 272) zu veranlassen. Der zu der Urkunde nicht oder zu wenig verwendete Stempel ist in Gemäßheit des F 31 Abs. 1 Pr. G. K. G. nach den für Gerichtskosten gel⸗ tenden Vorschristen einzuziehen. Wenn die Einreichung der nicht oder 6 genügend versteuerten Urkunden bei Gericht erst nach Ablauf der in § 16 des Gesetzes angegebenen Fristen stattgefunden hat, so ist zugleich unter Mittheilung des Ein · gangstages und einer Abschrift der Urkunde dem zuständigen Hauptamt Anzeige zu machen, welches das Weitere wegen einer etwa erforderlich erscheinenden Einleitung des Strafverfahrens herbeizuführen hat.
Ist in der vorgelegten Urkunde das Entgelt für die Grund⸗
stücksveräußerung in ausländischen Banknoten, ausländischem Papiergeld, ausländischen Geldsorten oder in Werthpapieren der unter Nummer 1,2 und 3 des Tarifs zum Reichs⸗Stempelgesetz vom 27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381) bezeichneten Art ver⸗ abredet, so ist insoweit die Urkunde dem Reichsstempel für An⸗ schaffungsgeschäfte nach der Tarifnummer 4 des Reichs. Stempel gesetzes unterworfen, dagegen nach § 18 des y, ., Gesetzes vom Landesstempel befreit. An Stelle des wegfallenden landes gesehz lichen Urkundenstempels der Tarifstelle 32 ist aber, wenn der Auflassung die Urkunde zu Grunde gelegt wird, nach der Vorschrift des zweiten Satzes des Absatzes 3 der Tarifstelle 8 der Auflassungsstempel zu erheben, insoweit nicht die Voraus⸗ setzungen der Ziffer 1 und 2 der Ermäßigungen und Be— freiungen der Tarifstelle 32 vorhanden sind. Es unterliegt also beispielsweise in Verträgen über die Gründung von Aktien- esellschaften das Entgelt, welches für die Einbringung von . in solche Gesellschaften dem Einbringenden durch Zutheilung von Aktien gewährt wird, dem Werthstempel für Auflassungen, wenn das eingebrachte Grundstück unter Zu⸗ rundelegung des Gründungsvertrages an die neu errichtete n haf ae mch wird. .
Wenn die vorgelegte Urkunde das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werthes der Gegenleistung verabredet ist und einem geringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsgeschäfis erfordern würde, so ist die Urkunde oder eine einfache Abschrift derselben dem zuständigen Hauptamt wegen der vorgekommenen Steuerhinterziehung zur weiteren Veran— lassung nach 5 11 Abs. 2 und Ab. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu übersenden. Steht der nach Inhalt der vorgelegten Ur⸗ kunde verabredete Kaufpreis zu dem gemeinen Werth in einem so offenbaren Mißverhältniß, daß der Verdacht der Stempel⸗ n mn gerechtfertigt erscheint, so hat der Grund
uchrichter von den Parteien eine nähere Erklärung über die Gründe, welche für die Festsetzung des Kauspreises maßgebend gewesen sind, zu erfordern. Bezüglich der Versteuerung sind diese Fälle nach den Vorschriften unter ( dieser Ziffer und so zu behandeln, als wenn eine Urkunde überhaupt nicht vorgelegt worden wäre.
Ist eine Urkunde zwar nicht eingereicht, von den Betheiligten
aber das der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungs— geschäft vor dem Grundkuchrichter zugleich in der Auflassungs— verhandlung zu Protokoll erklärt, so finden die Bestimmungen unter a entsprechende Anwendung. Der erforderliche Stempel wird als Urkundenstempel zu der Auflassungsverhandlung auf Grund des 5 55 Pr. G. K. G. in Verbindung mit den ein schlägigen Tarifvorschriften des Stempelsteuergesetzes erhoben.
. Wird eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde nicht
vorgelegt und das Veräußerungegeschäft bei der Auflassung nicht protokollarisch aufgenommen, so hat der Grundbuchrichter die Betheiligten darüber zu vernehmen, ob sie eine Urkunde überhaupt nicht vorlegen wollen, und sie über die Folgen der Nichtvorlegung, insbesondere auch darüber zu belehren, daß der Entrichtung des Auflassungsstempels ungeachtet zu der Urkunde der gesetzlich erforderliche Stempel beizubringen ist. Es ist Pflicht des Grundbuchrichters zu prüfen, ob im Falle der Be⸗ urkundung des Abkommens der Urkundenstempel niedriger sein würde, als der Auflaffungsstempel. Letzteres ist beispielsweise der Fall bei Tauschverträgen, bei Kaufverträgen, in denen eine Hingabe an Zablungestatt vereinbart ist, bei Verträgen zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände und bei Verträgen, durch welche Grundstücke von Ascendenten auf Descendenten über⸗ tragen werden (Tarifstelle 22 Abs. 2 und Ermäßigungen und Befreiungen Ziffer 1 und Y), ferner bei Schenkungen zwischen Ascendenten und Descendenfen oder zwischen Ehegatten (Tarif— stelle 56 dieses Gesetzes und Befreiungsvorschriften Ziffer 2 Buchstabe a, h und . zum Gesetz, betreffend die
. 30. Mai 1873 6 ö Erbschaftssteuer vom g Hen sh G. S. 1891 S. 78 — M u. s. w. Die Belehrung des Grundbuchrichters und die Erklärung der Betheiligten über die Vorlegung oder Nicht— vorlegung der das Veraäußerungsgeschäft enthaltenden Urkunde müssen in das Protokoll aufgenommen werden.
Wenn der Auflassung ein Kauf. oder Tauschgeschäft oder überhaupt ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft im Sinne der Tarifftelle 32 des Gesetzes zu Grunde liegt, so muß das
otokoll ferner eine Belehrung der Betheiligten darüber ent⸗
alten, daß der anzugebende Werth nicht geringer sein darf, als der nach dieser Tarifstelle berechnete Betrag der vom Er— werber übernommenen Lasten und Leistungen mit Einschluß des Preises und unter Hinzurechnung der vorbehaltenen Nutzungen ausschließlich des für den beweglichen Beilaß festgesetzten Preises und daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung nach 5 17 Abs. 3 Buchstabe a des Gesetzes eine Geldstrafe in Höhe des zebnfachen Betrages des hinterzogenen Stempels nach sich zieht.
Der Grundbuchrichter bat sodann wegen der etwa erforderlich werdenden Sicherheiteleiftung das Weitere wie unter a zu be⸗ stimmen, den Veräußerer und Erwerber zur Angabe des Werthes des veräußerten Gegenstandes aufzuferdern und die gemachten Angaben im Protokoll zu vermerken.
In der Kostenrechnung oder einer Anlage zu derselben ist den Kostenschuldnern anheim zu geben, die das Veräußerungs⸗
eschäft enthaltende Urkunde binnen einer mit dem Tage der . der Kostenrechnung beginnenden Frist von zwei ochen einzureichen und ihnen zugleich nochmals eine Belehrung über die Folgen der unterlassenen Einreichung insbesondere auch darüber zu ertheilen, daß zu der etwa errichteten Urfunde im alle der nicht rechtzeitigen Vorlegung derselben ungeachtet der ahlung des Auflassungestempels der gesetzlich erforderliche tempel beizubringen ist. Geht während der angegebenen h die Urkunde ein, so ist wie unter a dieser Ziffer zu ver— ahren. Sind dem Grundbuchrichter die Bedingungen des Ver— äußerungegeschäftz auf irgend eine Weife glaubwürdig bekannt geworden, und übersteigt der aus diesen Bedingungen sich ergebende Werth den seitens der Betheiligten angegebenen, so ist der Auflassungsstemrel von dem aut dem eräußerungẽ⸗ geschäfte sich ergebenden Werthe einzuziehen, voraus gesetzt, daß dieser 36 niedriger ist, als der gemeine Werth des ver⸗ äußerten Gegenstandeg. Vem zuständigen Hauptamt ist behufs Erwägung, ob nach 5 17 Abs. 2 und Abf. 3 Buchstabe a des Gesetzes ein Strafverfahren einzuleiten ist, von dem Sach verhalt Anjeige zu machen.
In allen anderen Fällen veranlaßt der Grundbuchrichter, wenn er Bedenken trägt, die gemachten Werthangaben als ricktig anzunehmen, die Werthermittelung in Gemäßheit des
f Abs. 3 des Gesetzes nach seinem Ermessen, erforderlichen
alls durch Vernehmung von Sachverständigen oder in sonst
geeigneter Weise. Die Hauptämter haben etwaigen ,. der , um Ermittelung des Werths ungesäumt zu entsprechen.
31) Außerdem findet auf Grund der Auszüge aus den Tagebüchern der Grundbuchführer eine allgemeine Prüfung des Werths des ver⸗ . Gegenstandes bei denjenigen , deren Versteuerung auf Grund einer Werthangabe (Tarifstelle 8 Abs. 1 und 2, Ziffer 36 Buchstabe e dieser Bekanntmachung) erfolgt ist, durch die Provinzial⸗ steuer⸗Direktoren ö. Dieselben setzen, wenn sie die angegebenen Werthe für zu niedrig erachten, die zu entrichtenden Stempelbeträge anderweitig fest und erlassen wegen der von dem Amtsgericht zu bewirkenden Einziehung des Mehrbetrages die weitere Anordnung.
Die Beschwerde gegen die Festsetzungsverfügung ist zunächst an den Provinzial⸗Steuer⸗Direktor und gegen die darauf ergehende Ent⸗ scheidung desselben an den Finanz Minister zu richten, welcher im Einverständniß mit dem Justiz⸗Minister die weitere Entscheidung trifft. Wird gegen diese Entscheidungen der Rechtsweg beschritten, so ist die Klage gegen den durch den Ober Staatsanwalt vertretenen Justizfiskus zu erheben.
32) Wird bei einem Hauptamt, Steueramt, Zollamt oder einem Notar die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung ge⸗ zahlten Her hte n cr el! auf denjenigen Stempel verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde uber das der Auflassung oder der Umschreibung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die Bescheinigung über die Erlegung des Gerichts kostenstempels vorzulegen. Es findet alsdann die Prüfung der Uebereinstimmung des in der Urkunde enthaltenen Geschäfts mit dem der Auflassungs⸗ nnn, oder der Umschreibung zu Grunde liegenden Recht geschaft statt. Ergeben sich in dieser Beziehung keine Bedenken, so wird auf der Urkunde der bereits entrichtete Gerichtékostenstempel bescheinigt und nur der etwa überschießende Betrag in Stempelzeichen verwendet. Die beigebrachte Bescheinigung über die Entrichtung des Werthstempels ist in der Regel der Urkunde beizuheften, andernfalls bei der Behörde bezw. den Notariatsakten zurückzubehalten. Von den Rotaren ist die Bescheinigung Über die Anrechnung auf die Urschrift zu setzen und die erste Ausfertigung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Da die Anrechnung sich nur auf den zu der Urkunde erforderlichen Werthstempel bezieht, so muß der feste Stempel, dessen die Urkunde, wenn sie nicht dem Werthstempel unterworfen wäre, mit Rücksicht auf die besondere Form ihrer Abfassung bedarf, von der Urkunde er⸗ hoben werden. Ist also deiß kel unf eine in Höhe von 300 werthstempelpflichtige Urkunde in der Form einer Rotariatsurkunde errichtet, und beträgt der bereits entrichtete Auflassungsstempel eben⸗ falls 309 6, so muß mindestens der Stempel von 1,50 s nach der Tarifstelle 45 zur Urkunde verwendet werden.
; ur Tarifstelle 10.
33) Die Stempelpflicht ist auf Ausfertigungen von bereits vor⸗ handenen Schriftstücken eingeschränkt, fodaß, wenn nicht eine andere Tarifstelle 6. B. Nr. 22, 39 u. s. w.) Anwendung findet, Steuer⸗ freiheit in allen denjenigen Fällen eintritt, in denen es an einer Ürkunde fehlt, von welcher die amtliche Ausfertigung entnommen ist. Alle Be—= hörden und Beamten einschließlich der Natare sind verpflichtet, auf den von ihnen stempelfrei ertheilten Ausfertigungen, insoweit sie nicht unter die Befreiungen zu a uud b fallen, den Grund der Stempel⸗ freiheit zu bescheinigen, z. B. „‚Stempelftei mangels Vorhandenfeins
einer Urschrift “). Zur Tarifstellelle 22.
34) Den Steuersäßen dieser Tarifstelle unterliegen die aufgeführten Erlaubnißscheine ohne Rücksicht auf die Form, in welcher sie ertheilt sind, also einerlei, ob in der Form von Ausfertigungen, Protokollen, einfachen Bescheiden, Verfügungen u. s. w.
; Zur Tarifstelle 22 a.
36) Behufs Ermittelung des stempelpflichtigen Werth vererb— licher und veräußerlicher Konzessionen ist zunächst der die Konzefsion Nachsuchende zur Werthangabe und zur Vorlegung des über den Ver— kauf der Apotheke etwa geschlossenen Vertrags auf;ufordern. Falls ein solcher Vertrag vorhanden ist, so ist aus ihm festzustellen, ob und was die Vertragschließenden über die Vergütung für den Uebergang der Konzessien auf den neuen Erwerber verabredet haben. Wird der angegebene Werth für zu niedrig erachtet und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so ist der Werth, falls ihn die die Konzession ertheilende Behörde nicht selbst zu begutachten vermag, nach der Vorschrift des 57 Abs. 3 des Gesetzes und unter Beachtung der Vorschrift der Ziffer 6 dieser Bekanntmachung anderweitig zu er⸗ mitteln, wobei unter Umständen auch die in früheren Verträgen über das Entgelt für die betreffende Konzession getroffenen Vereinbarungen als Anhaltspunkte werden dienen können. Den Ober⸗Präfidenten bleibt es überlassen, zur Ermittelung der Konzessionswerthe die Mitwirkung der Provinzial⸗Steuer-⸗Direktoren in Anspruch zu nehmen.
Insoweit der Werthstempel unstreitig ist, muß feine Verwendung auf der Konzessionsurkunde innerhalb der im 5 15 Abf. 1 des Gesetzes angegebenen Frist erfolgen, während der Stempel für den etwaigen nachträglich ermittelten Mehrwerth später auf der Urkunde zu ent—
werthen ist. Zur Tarifstelle 220.
36 Die Erlaubnißertheilungen sind vor der Aushändigung mit einem Stempel von 1,ů0 M zu versehen, sofern nicht der die Erlaubniß Nachsuchende die Verwendung eines höheren Stempels selbst beantragt (G6 15 Abs. 2 des Gesetzess. Durch die Verwendung eines Stempels von 1550 „ gilt die Versteuerung derjenigen Erlaubnißscheine als er⸗ ledigt, welche zum Betriebe von Gewerben ertheilt werden, bei denen von vornherein mit Sicherheit anzunehmen ist, daß weder der jähr⸗ e, re 1500 M noch das Anlage⸗ und Betriebskapital 3000 M, erreicht.
Hinsichtlich aller übrigen Erlaubnißscheine, insoweit zu ihnen nicht der höchste Steuersatz von 100 M sogleich entrichtet worden ist, bedarf es einer Ueberwachung der weiteren Versteuerung. Zu diesem Behuf ist dem Steuerpflichtigen die Wiedereinreichung der Ürkunde nebst den im § 165 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Schriftstücken innerhalb der dort bestimmten Fristen und zwar unter Hinweis auf die Strafen des § 18 des Gesetzes für den Fall der unterlassenen oder nicht frist⸗ gerechten Wiedervorlegung des Erlaubnißscheinesz schriftlich aufzugeben. Auf dem Erlaubnißschein ist die vorläufige Versteuerung, die Geschäfts⸗ nummer, sowie die Frist zur Wiedervorlegung der Urkunde behufs end—⸗ gültiger Versteuerung zu vermerken, z. B.:
Vorläufig versteuert mit 1,56 S Nr. 8609.
Wieder vorzulegen behufs endgültiger Versteuerung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung oder, wenn eine Verlängerung nicht stattgefunden hat, binnen Jahresfrist.
Ort. Datum. Amtesstelle.
Unterschrift.“ Nach Wiedereinreichung des ,, ist die Ntachverwendung des etwa nachzuzahlenden . zu bewirken und die endgültige Ver⸗ steuerung zu vermerken, z. B.: e, Nachzahlung von 48550 M Stempel endgültig ver⸗ euert. Ort. Datum. Amtoͤstelle. Unterschrift.“ Der Vermerk der , , . Versteuerung muß auch in denjenigen Fällen auf den Erlaubnißschein gesetzt werden, in denen eine Nach⸗ zahlung nicht stattfindet. ; ;
In Betreff der zur endgültigen Besteuerung nicht wieder vor⸗ elegten, unter den vorhergehenden Absatz fallenden Erlaubnißscheine el die Behörde durch Anfrage bei dem ,, . des Steuer⸗ ausschusses der . IV fest, welcher Steuer if der Erlaubniß⸗ scheininhaber zugewiesen worden ist, und veranlaßt d e Nachversteuerung in der vorangegebenen Weise. Von den ällen der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Wiedervorlegung der Erkaubnißscheine hat die aus⸗ stellende Behörde dem zuständigen ban, Anzeige zu machen.
Zur Tarifstelle 22 .
37) Behufs Versteuerung der unter d aufgeführten Genehmigungen ist der die Genehmigung Beantragende . vorerst den muih. maßlich entstehenden Kostenbetrag anzugeben und sodann innerha vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage unter jedereinreichun der Urkunde den wirklich gezahlten Kostenbetrag anzuzeigen, wobei er für den Fall der Nichtbeobachtung dieser e, auf die Strafen dez §z 18 des Gesetzes hinzuweisen ist. Der Erlaubnißschein ift vorlaufig mit einem dem muthmaßlichen Werth entsprechenden Stempel zů versteuern und mit einem Vermerk über die vorläufige Versteuerun die Geschäftsnummer, sowie über die Pflicht zur Wiedereinreichunʒ zu versehen, z. B.:
Vorläufig versteuert mit 50 N. 8609.
Wieder vorzulegen behufs endgiltiger Versteuerung binnen vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage. Ort. Datum. Amtöstelle. Unterschrift.“ Werden die Urkunden demnächst wieder vorgelegt, so ist wegen der Nachverwendung des fehlenden Stempels und des Vermerks der end. iltigen Versteuerung nach der Vorschrift des zweiten Absatzes der iffer 36 dieser Bekanntmachung zu verfahren. Geben die Hon den Steuerpflichtigen bezüglich des Kostenbetrages gemachten Angaben zu Bedenken Anlaß, so wird die Vorlegung der über den ostenaufwand vorhandenen Beläge (Kostenanschläge, Abrechnungen, Quittungen u. s. w. zu verlangen sein.
Gegen diejenigen Erlaubnißscheininhaber, welche die Urkunden zur endgiltigen Versteuerung nicht wieder vorgelegt haben, kann, abgesehen von der Ginziehung des zu wenig entrichteten Stempels, die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des 5 18 Abs. 3 des Gefetzes bel dem zuständigen Hauptamt beantragt werden.
Zur Tarifstelle 2g.
33) Die Steuerbefreiungen, sowie die ermäßigten Sätze der Ge⸗ nehmigungen für Unternehmer von w dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermäßigungen und Befreiungen aus dem Inhalt der Genehmigungz⸗ urkunden hervorgehen.
Entstehen im einzelnen Falle darüber, ob die Zwecke der Ver— sicherungsanstalt auf Gewinn gerichtet sind oder nicht, Zweifel, so be—= darf es zur Entscheidung der Frage des Einverständnisses des Finanz
Ministers. Zur Tarifstelle 221. 39) Wegen der Versteuerung dieser Genehmigungen finden die Bestimmungen der Ziffer 37 dieser Bekanntmachung enisprechende An—
wendung. Zur Tarifstelle 22m.
40) Die Versteuerung der Genehmigungen des zweiten, dritten und vierten Absatzes des Buchstaben m dieser Tarifstelle richtet sich nach den Vorschriften der Ziffer 36 dieser Bekanntmachung.
Zur Tarifstelle 22n.
41) Für die Bemessung des Steuersatzes dieser Tarifstelle ist festzuhalten, daß der höchste Satz von 20 ½ zur Anwendung zu kommen hat, sobald der jährliche Gewerbeertrag auf etwa 3006 M zu ver— anschlagen ist, und daß bei muthmaßlich niedrigeren Erträgen der Stempel entsprechend zu ermäßigen ist.
Zur Tarifstelle 32.
42) Anträge auf Erstattung des Werthstempels in den Fällen des sechsten und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle sind an den Vor— stand desjenigen Stempelsteueramtes zu richten, in dessen Bezirk der Stempel verwendet ist.
Anträge auf Abstandnahme von der Einziehung des Werthstempels in, den vorbezeichneten Fällen sind bei demjenigen Provinzial⸗Steuer⸗ Direktor anzubringen, in dessen Bezirk die Vertragsurkunde errichtet ist oder, wenn es sich um Urkunden, die im Auslande ausgestellt sind, handelt, in dessen Bezirk die inländischen Vertragstheilnehmer wohnen, bezw. der Stempel nach 32 Abs. 1 des Gesetzes zu erheben sein würde. Ueber die Anträge entscheidet der Provinzial⸗Steuer⸗Direktor nach Prüfung des Sachverhalts. .
Anträge auf Erstattung bereits verwendeter Werthstempel oder auf Abstandnahme von der Einziehung von Werthstempeln in den Fällen des achten Absatzes dieser Tarifftelle sind an die Proinzial⸗ Steuer⸗-Direktoren zu richten, welche die Antraͤge dem Finanz⸗Minister zur Entscheidung einzureichen haben.
Zur Tarifstelle 42.
43) Der für den Fall der Bedürftigkeit auf 5M ermäßigte Steuer⸗ satz darf nur dann zugestanden werden, wenn der die Namensänderung Nachsuchende ein von der obrigkeitlichen Behörde seines Wohnorts ausgestelltes, stempelfrei auszufertigendes Zeugniß darüber beibringt, daß er sich in bedürftigen Vermögensverhältnissen befindet. Dieses Zeugniß oder eine Abschrift desselben ist zu den Akten zurück
zubehalten. Zur Tarifstelle 43. ;
44) Bei der Versteuerung der Naturalisationsurkunden bildet die Anwendung des Steuersatzes von 50 S die Regel; die ermäßigten Stempel bis zu 5 (6 dürfen ausnahmsweise nur dann zur Erhebung kommen, wenn der zu Naturalisierende durch eine amtliche, stempelfrei zu ertheilende Bescheinigung nachweist, daß er sich in bedürftigen Ver— mögensverhältnissen befindet. Die Bemessung der Höhe des zu ent⸗ richtenden Stempels erfolgt nach dem Grade der Bedürftigkeit.
Zur Tarifstelle 48. ö
45) Das für die Eintragungen bestimmte Verzeichniß (Pacht-, Mieth, Antichrese, Verzeichniß) ist nach dem in der Beilage 2 ent⸗ haltenen Muster, welchem die für die Versteuerung in Betracht kommenden Bestimmungen in der Form von Bemerkungen vorangestellt sind, zu führen und kann, sofern die Steuerpflichtigen dasselbe nicht selbst mit der Feder anlegen wollen, von allen Hauptämtern, Zoll⸗ a. Steuerämtern und Stempelvertheilern unentgeltlich bezogen werden.
Alle von einem Verpächter, Vermiether u. s. w. für ein Kalender⸗ iahr oder im voraus zu versteuernden Verträge sind in ein Ver eichniß einzutragen, auch wenn die Verträge sich auf mehrere Grundstücke be= ziehen, sofern nur diese Grundstücke zu demselben Hauptamtsbezirk ge hören. Sind die mehreren Grundstücke in verschiedenen Hauptamts⸗ bezirken belegen, so ist für jeden Bezirk ein besonderes Verzeichniß zu führen. Werden in einem Verzeichniß die Verträge über mehrere Grundstücke nachgewiesen, so sind die mehreren Verträge, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zusammenhängend je in besonderen Ab— schnitten einzutragen. Die einzelnen Grundstücke sind in der Ueber⸗ schrift des näheren zu bezeichnen. Es steht den Steuerpflichtigen frei, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Verzeichniß zu führen oder die Versleuerung für die einzelnen auf einander folgenden Kalenderjahre in demselben Verzeichniß zu bewirken.
Die Eintragungen in den einzelnen Spalten erfolgen nach dem Muster des in dem Vordruck der Beilage 2 enthaltenen ausgefüllten ö und sind am Schluß mit folgender Bescheinigung ju versehen: daß andere unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchst. a des Stempel
steuergesetzes vom 31. Juli 1895 fallende Verträge, als die vorstehend eingetragenen, in dieses Verzeichniß nicht aufzunehmen waren, versichere ich. Ort. Datum. untetschrist des Pacht . nterschrift des Pächters u. s. w. ö
Die Aufstellung und Versteuerung der Verzeichnisse durch Beauf⸗ tragte oder Vertreter 6 zulaͤssig; doch bleiben die eigentlich Ver⸗= pflichteten für die gesetzlichen Stempelabgaben fowie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet.
(Schluß in der Zweiten Beilage)
Mn 44.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
46) Der Eintragung in das Verzeichniß unterliegen alle Pacht und Afterpachtvertrãge, Mieth. und Aftermiethverträge, sowie antichretische Verträge, welche innerhalb eines Kalenderjahres in Geltung gewesen sind auf Grund
eines förmlich schriftlichen Vertrages, eines durch Briefwechsel zu stande gekommenen Vertrags,
einer in einem Vertrage der vorbezeichneten Art enthaltenen Bestimmung: . .
daß das Pacht Afterpacht⸗ Mieth u. s. w. Verhältniß unter ewissen Voraussetzungen (3. B. im Falle einer innerhalb einer , . Frist nicht erfolgten Kündigung) als verlängert gelten soll,
sofern der Zins (bezw. Nutzung), wenn er nach der Dauer eines Jahres
berechnet wird, mehr altsz 300 „ beträgt. Trifft letztere Vorausfetzung ju, so sind die Verträge auch alsdann steuerpflichtig, wenn der auf die Geltungsdauer des Vertrags während des betreffenden Kalenderjahres entfallende Zins oder Nutzungs betrag 159 M oder weniger (vergl. S 42 des Gesetzes) beträgt, sodaß z. B. ein während der Dauer eines halben Monats in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monatliche Riethzins auf 30 verabredet ist, der Eintragung in das Verzeichniß und der Versteuerung (mit 0 50 M bedarf, während andererseits ein 10 Monate in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monat⸗ siche Miethzins auf 25 festgesetzt ist, steuerfrei bleibt.
Derjenige Zeitraum, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der Pacht- Mieth. u. s. w. Verträge, welche vor dem 1. April 1896 eschlossen worden sind, bereits stattgefunden hat, bleibt für die Ein⸗ Hen in das Verzeichniß . Betracht.
Wenn Pacht, Mieth. u. f. w. Verträge vor Ablauf der vertrags⸗ mäßig festgesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Beendigung der Verträge zu entrichten, sodaß beispielsweise ein für die 5. vom 1. Januar bis Ende Dezember 1897 ju einem Jahresmiethzinse von 6000 0 verabredeter Miethvertrag, welcher aber nur bis zum 1. Juli 1897 bestanden hat, nur in 36 pon 3000 M i. mit 3 M½ ) zu versteuern ist. .
Die Entrichtung des gesetzlichen Stempels ist nicht auf das be— treffende Kalenderjahr beschränkt, sondern es ist nach dem Belieben des Steuerpflichtigen eine Vorausversteuerung auf mehrere Jahre zulässig.
47) Die Versteuerung des Verzeichnisses muß bis zum Ablauf des Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, für welches die Ver⸗ steuerung geschehen soll, bewirkt werden und zwar bei demjenigen
uptamt oder Steueramt bezw. , in dessen Geschäfts—⸗ ezrk die betreffenden Grundstücke belegen find oder bei einem Stempel⸗ vertheiler. Gehören die Grundstücke zu den Geschäftsbezirken ver schidener Unterämter, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, welchem diese Aemter er das Verzeichniß vorlegen will.
Die Stempelpflicht wird dadurch erfüllt, daß der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete oder dessen Beauftragter einer der vor⸗ bezeichneten Steuerstellen das Herm ausgefüllt und mit der vor geschriebenen Versicherung versehen unter Zahlung des Stempelbetrags entweder einreicht oder durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes linsendet oder daß er die in dem Verzeichniß zu machenden Angaben bor der Steuerbehörde unter Entrichtung des Stempelbetrags zu Protokoll erklärt. ö
48) Die eingegangenen Verzeichnisse sind in rechnerischer Hinsicht pon den Steuerbehörden zu prüfen. Insoweit die ß augen · scheinliche Unrichtigkeiten enthalten oder ihr Inhalt bei der Durchsicht den Steuerbehörden auf Grund ihrer Kenntniß der örtlichen und persönlichen Verhältnisse noch sonst zu Bedenken Anlaß giebt, sind die gemachten Angaben durch Verhandlungen mit den Steuerpflichtigen richtig zu stellen und auf Grund dieser Ermittelungen die Stempel anderweit zu berechnen, auch, sofern Zuwiderhandlungen vorliegen, die erforderlichen Anordnungen wegen Einleitung des Strafverfahrens zu kiffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der Hauptämter, Zoll. und Steuerämter sowmie der Stempelvertheiler bleibt es überlaffen, die Ver⸗ leichnisse hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der gemachten Angaben . Prüfung zu unterziehen, soweit es der Dienstbetrieb gestattet.
Die Stempelmarken sind von den vorgedachten Steuerbehörden nch der Vorschrift der Ziffer 15 A II Nr. I dieser Bekanntmachung unmittelbar hinter der vorgeschriebenen Versicherung oder, wenn die betreffende Seite keinen genügenden Raum bietet, auf der folgenden Seite oder, wenn eine solche Seite nicht vorhanden ist, auf einein mit dem Verzeichniß in festen Zusammenhang zu bringendem Blatt zu ent- perthen, jedoch mit der Maßgabe, daß es der im zweiten y der Iffer 15 A II Rr. 1 vorgeschriebenen Vermerke nicht bedarf. Sollen die e. zu Protokoll erklärt werden, so ist hierzu das vor— geschriebene Formular zu benutzen und hinter der Versicherung von dem betreffenden Beamten ein von dem Steuerpflichtigen zu unter⸗ schreibender Vermerk über die Protokollierung aufjunehmen, 3. B.
Vorstehende, zu Protokoll erklärte Angaben nach Vorlesung g. u. u.
Namensunterschrift des Steuerpflichtigen.
Stand und Wohnort desselben.
Datum. Amtsstelle.
Name des Beamten.
„Die durch die Post eingesendeten Verzeichnisse sind dem Steuer— pflichtigen, wenn er nicht die amtliche Aufbewahrung beantragt hat, binnen 3 Tagen mit den entwertheten Stempelzeichen ohne An— schreiben mittels eingeschriebenen unfrankirten Briefes wieder zuzustellen, nachdem über die stattgefundene Entwerthung ein Vermerk zu den Alten gemacht ist. Wird die amtliche Aufbewahrung verlangt, so ist der Antra steller von der Entwerthung zu benachrichtigen.
ie den Haupt⸗ und Unterämtern zur Aufbewahrung über⸗ gebenen Verzeichnisse sind in übersichtlicher Weise und in einer sich entweder aus den Namen der Verpächter, Vermiether u. s. w. oder aus der orttzüblichen Bezeichnung der Grundstücke (Straße, Haus er, 2 ergebenden Reihenfolge oder in irgend einer anderen estimmten rdnung aufzubewahren, sodaß jedes einzelne Verzeichniß ng Schwierigkeit und Zeitverlust aufgefunden werden kann. Ueber i Hinterlegung der Verzeichnisse ist den Steuerpflichtigen auf Ver⸗ angen eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
ur Tarifstelle 54.
B 30) Wenn die ö des zu einer Punktation verwendeten — erthstempels auf denjenigen Stempel verlangt wird, welchem eine 3 Grund der Punktation aufgenommene, mit ihr im wesentlichen d e stimmende Vertragsurkunde unterliegt, so ist von dem Steuer⸗
7 bei der Versteuerung dieser Vertragsurkunde die mit dem
erthstempel versehene Punktation (bei notariellen Punktationen die d der Bescheinigung des zur Ürschrift verwendeten Stempels ver⸗ bien. Ausfertigung) vorzulegen. Auf das weitere Verfahren finden entf orschriften der Ziffern 23 Absatz 2 und 32 dieser Bekanntmachung
ee ende Anwendung. Da die Anrechnung fab nur auf den zur . ation verwendeten Werthstempel bezieht, so bleiben die festen bei hej welche die Punktation, wenn sie nicht mit dem Werthstempel t wäre, mit Rücksicht auf die besondere 1. ihrer Errichtung 3 würde (Rotariatgurkundenstempel u. s. w.) oder welche 7j egen der darin enthaltenen Nebenverträge (vergl. Tarifstelle 71
aß 1 des Gefetzes) noch besonderg verwendet worden sind,
nung ausgeschlossen.
Zweite Beilage zum Deutschen Keichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 19. Februar
Zur Tarifstelle 58.
51) Die zu Gunsten von Kemmunalverbänden, Kommunen oder Korporationen ländlicher oder staͤdtifcher Grundbesitzer oder Grundkredit⸗ und Hypothekenbanken ausgestellten Schuldverschreibungen, welche auf Grund der demnächstigen Augreichung reichtstempelpflichtiger Renten- und Schuldverschrelbungen nach der Hefrelung d unter J dieser Tarif⸗ stelle von der Entrichtung des landesgesetzlichen Schuldverschreibungt⸗ stempels frei sind, müssen mit einem den Grund der Stempelfreiheit erkennen lassenden Vermerk versehen sein, z. B.
Stempelfrei, da auf Grund dieser Verschreibung reichsstempel⸗ pflichtige Pfandbriefe neu ausgegeben werden. Drt. Datum. Unterschrift.
Dieser Vermerk ist von dem Verbande oder der Bank, zu deren Gunsten die Urkunde lautet, unterschriftlich zu vollziehen. Ist die Schuldurkunde von Behörden oder Notaren aufgenommen, so kann der Vermerk auch von diesen auf die Urkunde gefetzt werden.
57) Wegen der Versteuerung der Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder wiederkehrenden Geldleistung sowie
Muster a.
wegen der Anrechnung der zu die . diejenigen Stempel, welchen d
1896.
. Anträgen entrichteten Stempel
e nachträglich über
8 zu Grunde
liegende Geschäft errichteten Urkunden unterliegen, finden die Vor⸗ iffern 28 und 32 dieser Bekanntmachung Anwendung.
Zur Tarifstelle 73.
53) Wenn zum Gebrauch im Verwaltungestreitverfahren und im Verfahren vor den Gewerbegerichten bestimmte Vollmachten ohne den vorgeschriebenen Stempel bei den genannten Behörden eingereicht werden, so haben die Behörden denselben einzuziehen und zu den
schriften der
Akten zu entwerthen. Stempelstrafe frei,
wenn die Urkunden
Die Aussteller der Vollmachten innerhalb der
ind von tempel⸗
verwendungsfristen des § 16 des Gesetzes eingereicht sind. Ist diese Frist bei der Einreichung bereits i erk. so haben die Ver⸗
waltungs⸗ bezw. Gewerbegerichte das vorgekommenen Zuwiderhandlung zu be
Berlin, den 13. Februar 1896. Der Finanz⸗Minister. Miquel.
(zu Ss 14 und 32 des Gesetzes und Ziffer 140 Nr. 2 der Bekanntmachung).
Anmeldung zur Abstempelung von Formularen oder beschriebenen Bogen.
zuständige Hauptamt von der nn.
Stückzahl der abzustempelnden Formulare oder
Bogen
Stückzahl der überschüssigen Formulare oder
Bezeichnung der abzustempelnden Formulare oder Bogen
Laufende Nummer
Stempelbetrag für das einzelne
Stück
5.
Stempelbetrag
J
im Ganzen
Bemerkungen linsbesondere über
die Herstellun
eines Aufdrucks
oder Vordrucks auf den abzu⸗ stempelnden Formularen oder
Bogen).
Muster b.
Gu 8§5 14 und 32 des Gesetzes und Ziffer 15 B Nr. 2 der Bekanntmachung).
Wohnort der Steuerpflichtigen
Laufende Nummer
Bezeichnun Tarifstelle
Buchsta
e)
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Werth des
Gegenstandes
6.
Verwendeter Stempel
5.
Datum der Entwerthung
Beilage 1. (Zu § 31 des Ges. und Ziffer 25 der Bekanntmachung.) Geschäftsbezirke der Stempel⸗ und Erbschaftssteuerämter. Für die Stempel und Erbschaftssteuerämter bestehen die nach- stehend angegebenen Geschäftsbezirke: L Provinz Ostpreußen:
1) das Stempel und Erbschaftssteueramt J in Königsberg für den Regierungsbezirk Königsberg mit Ausnahme der Kreise Memel, Labiau, Wehlau und Gerdauen;
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Königsberg für den Regierungsbezirk Gumbinnen und die zu 1 genannten 4 Kreise des Regierungsbezirks Königsberg.
II. r bi. Westpreußen:
I) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt J in Danzig für den rechts der Weichsel gelegenen Theil der ern soweit er nicht zum Bezirke des Königlichen Landgerichts zu Danzig gehört, mit Einschluß des auf dem linken Weichselufer gelegenen Theiles des Kreises Thorn; . ,
27) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt II in Danzig für den übrigen Theil der Provinz.
III. Pfovinz Brandenburg:. das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt Abtheilung 1, I, III, IV und V in Berlin ; für den Stadtkreis Berlin und die Provinz Brandenburg. IV. Provinz Pommern:
1) das Stempel und Erbschaftssteueramt Lin Stettin für den rechts der Oder gelegenen Theil der Provinz mit Ein- schluß der Inseln Usedom und Wollin; ̃
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt 1 in Stettin . für den übrigen Theil der Provinz mit Einschluß von Stettin und Alt⸗Damm.
V. Provinz Posen;
I) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Posen . für den Regierungsbezirk Posen mit Ausnahme der Kreise Obornik, Samter, Birnbaum, Meseritz und Schwerin a. W.;
2) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt IJ in Posen für den übrigen Theil der Pravinz.
VI. Provinz Schlesien: . das Stempel ⸗ und Erbschaftssteueramt Abtheilung 1, Il, III in Breslau für die Provinz Schlesien. un eg e len n Daenck I) das Stempel ⸗ und Erbschaftssteueramt Jin Magdeburg ür den . erungsbezirk Magdeburg mit Ausschluß der Kreise nzleben, Aschersleben, Kalbe a. S., Jerichow I und Jerichow II, erner den Bezirk des bisherigen Amts Elbingerode im Kreise lfeld 4 der Provinz Hannover und die Revisionsstellen in Braunschweig; ) das Stempel. und Erbschaftsfteueramt IL in Magdeburg
2) das
für
Gronau,
für die Re Provinz
el-
Sangerhausen,
für die Regieru Osterode a. H.,
XI.
Stadt · und Landkreis), 6 ,. und Erbschaftssteueramt in
Koblen K
für den Regierungsbezirk leben, Aschersleben, Kalbe a. S., Jerichow L und Jerichow des Regierungsbezirks Magdeburg, den Kreis Sangerhaufen und den Mansfelder Gebirgs⸗ und Seekreis des Regierungsbentcks Merseburg, sowie für die zu den Provinzen Hessen. Nassau bezw. Hannover gehörigen Kreise Schmalkalden und Ilfeld mit Aug—= schluß des Bezirks des bisherigen Amts Elbingerode, außerdem für die Revisionsstellen in Coburg, Gotha, Hildburghausen, Meiningen, Rudolstadt, Sondershausen und Weimar. VIII. Provinz S das Stempel ⸗ und Erbschaftssteueramt in Altona für die Provinz Schleswig ⸗Holstein. HLX. Provinz I) das Stempel ⸗ und Erbschaftssteueramt L in Hannover en,, . Hannover, Osnabrück und die Kreise uderstadt, Göttingen (Stadt. und Landkreis), Münden, Uslar, Einbeck, Northeim und Zellerfeld des Re—⸗ gierungsbezirks Hildesheim; tempel ⸗ und Erbschaftssteueramt I in Hannover für die Regierungsbezirke Lüneburg, Stade, Aurich, und die Kreise Peine, Hildesheim (Stadt- und Landkreis), Rmarienburg Alfeld und Goslar des Regierungsbezirks Hildesheim.
für den Regierungsbezirk Merseburg mit Ausschluß der .
ansfelder Gebirgs⸗ und Seekreis und für die
Revisionsstellen in Anhalt, Altenburg und 3) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt III in .
Gera;
rfurt, ferner für die Kreise
les wig⸗Holstein:
annover:
X. Provinz Westfalen:
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XII. 3 an nn Aachen und die Wie München
el. und Erbs
egierungsbez
a , .
steueramt II in
erg. en · Nassau:
4
I) das Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt J in Münster gierungsbezirke Münster und Minden und den zur Hessen⸗Nassau gehörigen Kreis Rintel 2) das Stempel⸗ und Erbschaftst für den Regierungsbezirk Arnsb Provinz Hess 1) das Stempel ! und Erbschaftssteueramt in Cassel für den Regierungsbezirk Cassel mit Ausschlu und Erbschaftssteueramt NI in Magdeb unterstellten Kreise Schmalkalden und R 2) das Stempel ˖ und
s snfter
der dem Stempel · w. L in Münster
rbschaftssteueramt in f̃ M. für den Regierun 6 Wiesbaden und den 6 2 gehörigen Kreis ö
1) das Ste den Glad
des Regierun 2) das Ste für den Stemp stellten Kreises Wetzlar;
Grevenbroich und Rempen