33 = ' 11
. rr * . ö ö ; *
Normal · Gtat erhielten die Lehrer das Gehalts maximum viel zu spät; der Normal. Ctat bedücfe nach mehreren Richtungen hin einer Aenderung. Für die Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern beflche eln höherer Normal Etat, weil diese Orte in der Regel theurer find, aber viele Städte der ersten Serpisklasse hätten nicht e,. Ginwohner, diese müßten auch den höheren Normal ⸗Etat erhalten.
Geheimer Ober · Regierunge Rath Bohtz bemerkte, die Erfüllung der Wünsche nach Ge n e n der Lehrer werde erfolgen, fobald zu einer allgemeinen Gehaltsverbesserung der Beamten geschritten werden könne.
Abg. Seyffardt Magdeburg (nl) stimmte den gestern vom 4 Wetekamp ö , bezüglich der wissenschaftlichen
ilfslehrer bei. Die ndividualleistung des Lehrers müsse mehr berück=
chtigt werden. Es komme vor, daß an einer Anstalt bis zu 11 Hilfs⸗ lehrer beschäftigt selen. An den staatlichen Anstalten seien die Verhãltnisse noch nicht so ln, wie an den städtischen Anstalten. Der Minister habe im vorigen Fabre gesagt, das Hilfslehrerelend werde hoffentlich bald eine hiftorische Reminiscenz sein. Gestern habe aber der Kommissar erklärt, daß sich das Hilfslehrerwesen nicht ganz beseitigen lasse. Diefes System sel an sich verwerflich. Und die Institution der etats. mäßigen Hilfslehrer sei erst recht ein Widerspruch in sich. Redner wünschte schließlich die Gleichstellung der Lehrer mit den Richtern und Verwaltungsbeamten. Die jungen Lehrer seien in ihren besten Jahren mit ganz unzulänglichen Remungrationen ausgestattet, der Staat müsse im sonlalpolitischen Interesse dafür sorgen, daß die Lehrer nicht ein Nährboden der Unzufriedenheit werden. Vor allem müßten mehr ö, in definitive Stellen umgewandelt werden. Der Minister möge denselben Einfluß, den er zur , ü, rung des Volksschulwesens auf den Finanz⸗Minister ausgeübt habe, auch für die höheren Lehranstalten geltend machen.
Wirklicher Geheimer Ober⸗Reglerungs Rath Dr. Stauder: Wir verfolgen die Besserftellung der Lehrer der höheren Anstalten mit der selben Energie; aber wenn noch nicht alle Wünsche erfüllt sind, so liegt das an Verhältnissen, die nicht in unserer Macht liegen. Man darf die Verhältnisse auch nicht zu schwarz malen, die Lehrer sind immer noch beffer daran als manche andere Beamten kategorie. Daß das Hülfslehrerelend eine historische Reminiscenz werde, wünschen und hoffen wir auch. Der Minister wird auch in den folgenden Jahren weitere Mittel zur Ver⸗ befferung der Verhältnisse fordern, eine Durchlöcherung des Normal Gtats ist aber nicht möglich. An Wohlwollen für die Lehrer läßt sich der Minister von niemandem übertreffen. Redner wies statistisch nach, daß in den letzten Jahren die Zabl der Hilfelehrerstellen an Staatsanftalten relativ jurückgegangen ist. Auf Lie städtischen . habe der Minister in dleser Hinsicht nicht genügenden
influß.
Abg. Glattfelter (Zentr.) trat gleichfalls für eine Verbesse. rung der Verhältnisse der wissenschaftlichen Hilfslehrer ein, namentlich durch einheitliche Regelung der Funktionszulagen und durch Ausdehnung des Dlenftalterssystems. Aus dem Hilfsͤlehrerelend käme man nicht berauz, wenn man nicht das System der etatsmäßigen Hilfslehrer abschaffe und deren Stellen in Oberlehrerstellen umwandle, Er bitte schließlich den Minister, seinen Einfluß für die Einrichtung des Religlonzunterrichts an gewerblichen Fortbildungsschulen geltend zu
machen.
Abg. Dittrich (entr.) bemängelte die Lage der wissen schaftlichen Hilfslehrer und der Lehrer an den höheren Schulen über. baupt; er forderte, daß die Lehrer nicht erst an der Schwelle des Greisenalters, fondern spätestens mit dem 21. Dienstjahre das Martimalgehalt erreichen, und empfahl die Umwandlung der etats⸗ mäßigen Hilfelebrerstellen in Oberlebrerstellen. Die ,. be⸗ fämen bei Stellvertretungen das Mindestgehalt des Richters, die
Wetterbericht vom 7. März, 8 Uhr Morgens.
Schau
us R.
wissenschastlichen Hilfslehrer bekämen dagegen bei ,,
weniger
Remuüneraͤtion, als das Kiinimalgehalt des Dberlehrers
trage. Zu diesen ungenügenden Verhältnissen komme noch, daß den Lehrern das Ertheilen von 6 t erschwert werde. Redner a
beklagte ferner, daß an
tholischen höheren Lehranstalten 33 ,o
evangelische Lehrer seien, an evangelischen Anstalten aber nur 400
kat
des .
holische. Graf
ehrersystems mit Stumpf und
von Moltke (fr. kons.) wünschte die Ausrottung tiel, um das ganze Niveau
des Lehrerstandes 9 heben. Zu befürchten sei, daß auf die jetzige re
Ueberfũllun
des
rstandes ein Lehrermangel folgen werde, wenn
man die Lehrer nicht beffer stelle, und er richte daber an den Ninifter die Frage, durch welche Maßregeln er einem Kandidatenmangel vor⸗
66.
en gedenke.
Schluß des Blattes)
Bres lau (Neigebaur⸗Stiftung)
Kunst und Wissenschaft.
Die für den 8. März 1896 angeordnete Veröffentlichung der Ergebnisse des Preisausschreibens der phile⸗ sophischen Fakultät der Königlichen Universität
vom 8. März 1895
(f. die Bekanntmachung in Nr. 74 d. Bl. vom 27. März 1893)
kann, da m
or St⸗Anz.“ 21
en wegen des Sonntags keine Nummer des „Ru.
eint, erst in dem amtlichen Theil der Nummer
vom 9. d. M. erfolgen.
Schilden,
Inschrift am Parthenon.
Lange bekannt, aber bisher nicht gedeutet waren Lie Reste einer großen Inschrift, die sich am östlichen Epiftyl des Parthenon zu
Athen hinzog, unterbrochen von geweihten
die da hingen, aber nur die Spuren ihrer einstigen
Befestigung hinterlassen haben.
Von der
Inschrift sind ebenfalls nur die Löcher übrig
geblieben, in welche die aufgesetzten i n f , eingriffen.
Dbwohl diese Löcher deutli
Versuch der Entzifferung gelungen, his kürzlich ein Mitglied
der
so
Inschriften,
sichtbar sind, ist doch noch kein
amerikanischen archäblogischen Schule in Athen, Herr Andrews, mit Ueberwindung aller Beschwerden und Gefahr Abklatsche der gebliebenen Spuren anzufertigen vermochte und
eine
Grundlage für die Entzifferung gewann.
Es sind bekanntlich auf diese Weise schon mehrfach antike
deren Metallbuchstaben zu Grunde gegangen
waren, wieder lesbar gemacht worden, so noch jüngst eine
in
schrift am Parthenon ergiebt,
ergamon. Der von
ö an Caracalla auf dem Epistyl eines Tempels
Herrn Andrews festgestellte Wortlaut der In⸗ ng es eine Ehrung Kaiser
Rero's durch die Areopagilen, den Rath der Sechshundert und das Volk von Athen war, und zwar, wie die beigefügte Da⸗ tie rung nach einer Magistratur ergiebt, aus dem Jahre 61 n. Chr.
daß
Kapellmeister Weingartner. Leonore 6 9 * pielhaus.
Theater und Musik. Königliches Opernhaus.
Das Mißgeschick der Erkrankung Fräulein Hiedler's fügte es, gestern der Kaiserlich Königliche Kammersänger Theodor eich
ͤ Zu Beginn: ‚Duvertũre Anfang 73 Uhr. 68. Vorstellung. Die Höllen.
Kabale und Liebe.
Sonntag, Nachmittags 25 Uhr: Zu halben Preisen:
öff nete. Die weder an sich be sie einem Gasft Gelegenheit, Reichmann, der, wie hören,
robe fasft in letzter Stunde übernahm zeigte sich indessen in der Gewandtheit, mit welcher er sich in das Ensemble fügte, in der en Beherrschung von Wort und Ton sowie in der schau. spielerischen Ausgestaltung des Charakters als der große Künstler, für den er gilt. Die übrige Besetzung war die altbekannte und gewürdigte. Namentlich rief der zweite Akt des Werks wieder denselben 33 rührenden Eindruck hervor wie bei der Erstaufführung. Das Publikum rief den Gast nach jedem Akt wiederholt vor den Vorhang. Auf die Oper folgte wiederum das anmuthige Ballet Phantasien im Bremer Rathskeller“.
Berliner Theater.
Das bekannte, früher im Lessing⸗ Theater mit Erfolg aufgeführte ländliche Sitten gemälde in 3 Akten Freund Fritz von Erckmann⸗ Chatrian gelangte gestern, nachdem dasselbe 6 wegen Erkran⸗ kung eines Hauptdarstellers, für den zunächst kein Ersatz geschaffen werden konnte, in letzter Stunde hatte abgesetzt werden müssen, zur Erstauffũührung. Das ¶ Berliner Theater hatte damit keinen besonders glücklichen Abend. Der Umstand, daß die Mehrjahl des Personals zur Zeit in Moskau weilt, und die immer noch andauernde Krankheit des Herrn Pohl hatten eine Verschiebung in der Besetzung der Rollen bedingt, die der Aufführung durchaus nicht zu statten fam. Die Darsteller der provisorisch mit ihnen besetzten Rollen, Herr Wehrlin (Fritz Kobus) und Herr Beck (Rabbi Sichel), entledigten sich ihrer Aufgaben, so gut es ging. Frau Leuthold, die einzige, der auch im ursprünglichen Besetzungsplan der Part der Susel zugedacht war, machte durch aufdringliches Spiel aus dem rührend naiven Landmätchen etwas ganz Anderes, als die Dichter beabsichtigt haben. Hoffentlich wird die sonst so rührige und einsichts. volle Direktion durch eine sorgsamer vorbereitete Aufführung bald den gestrigen Mißerfolg bergessen machen.
Das Schil ler⸗Thegter bringt morgen, Sonntag, Nachmittag eine Aufführung von Kleist's Käthchen von Heilbronn; Abends geht der Schwank „Ein toller Einfall! in Scene. Am Montag, Mitt⸗ woch, Freitag und Sonnabend finden Wiederholungen des Schauspiels Der Graf von Hammerstein⸗ statt, am Dienstag kommt Roineo und Julia), den, . Ohne Geläut“ zur Aufführung. —Im Bürger. aal des Rathhaufes findet morgen eine Wiederholung des „Paul Heyse⸗Abends! statt.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene De peschen.
Konstantinopel, 7 März. (W. T. B.) Ein Irade ermächtigt die Pforte zu Verhandlungen mit den . über die streitige Frage der Qua ikaxen. Die Botschafter verlangen, daß vorher die weitere Erhebung der Quaisteuer eingestellt werde. —die türkischen Truppen werden aus Zeitun zurückgezogen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
Montag, Anfang 8 Uhr; Konzert der Oratorien; und Liedersängerin Emily Hamann⸗Martinsen,
Montag: Vorletzter Baumeister Abend: unter gefälliger Mitwirkung des Herrn Max brücke. Schwank in 3 Aufzügen von Richard Jaffs Der Erbförster. rauerspiel in 5 Akten von Puchat (Kl).
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Stationen. Wind.
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Belmullei Aberdeen , openhagen. Stockholm.
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23 d Aix .. w 661 still tooltenloz 9 Nachts Gewitter. ) Gestern und Nachts Regen
3) Nachts Regen. Nachts Regen. 95) Früh Ge⸗ witter. ) Nachts Regen. nebersicht der Witterung.
Dat barometrische Ninimum, welches gestern nördlich von Schottland lag, ist sudostwarts nach Süd chweden fortgeschritten und veranlaßt in Wechselwirkung mit bem Tiber Südwest⸗ Europa lagernden Hochdruck⸗= gebiet stürmische Winde, fein en, vollen Sturm aut wesflicher Richtung auf dem Gebiete zwischen der deutschen Küste und der Alpengegend. Dabei ift das Barometer seit dem Vorabend auf den ö. um LI mm gestiegen, dagegen an der ostpreußischen Küste um 13 mim gefallen. In Deutschland ist das Wetter mild und trübe, allenthalben ist Regen gefallen;
mburg, Cassel, Chemnitz, Bamberg hatten Nachts
itter. . Deutsche Seewarte.
C C b R X O
—
—
Theater.
Königliche Schauspiele. Sonntag: DOvern⸗ haus. 62. Vorstellung. Fidelig. Oper in ? Aften von Ludwig van Beethoven. 2 nach dem Fran⸗ zösischen von Ferdinand Treitschte. In Scene gesetzt vom Ober Regisseur Tetzlaff. Dekorative Ein- richtung vom Ober ⸗Inspektor Brandt. Dirigent:
und Wilbelm Wolff. In Scene gesetzt vom Ober Regiffeur Max Grube. Dekorative Einrichtung vom Ober ⸗Inspektor Brandt. Anfang 76 Uhr.
Sonntag, Nachmittags 33 Uhr; In Kroll's Theater: Der Waffenschmied. Komische Oper in 3 Akten von Albert Lortzing. — Abends 74 Ubr: Douna Diana. Lustspiel in 5 Aufzũgen, nach dem Spanischen des Don Augustin Moreto, von Carl August West.
Montag: Opernhaus. 8. Symphonie ⸗Abend der Königlichen Kapelle. Dirigent: Herr Felix Weingartner. Anfang 74 Uhr.
Mittags 12 Uhr: Oeffentliche Hauptprobe.
Ser ielhat? Geschlossen.
Dentsches Theater. Sonntag. Nachmittags 21 Uhr; Die Weber. — Abends 4 Uhr Zum ersten Male wiederbolt: Die junge Frau Arneck.
Montag: König Heinrich der Vierte.
Dienstag: Die junge Fran Arueck.
Gerliner Theater. Sonntag, Nachmittags 25 Uhr: Der Pfarrer von Kirchfeld. — Abends 71 Uhr: König Heinrich.
Montag: König Heinrich.
Dienstag: Freund Fritz.
Lessing Theater. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Ju volksthümlichen Preisen; Der Pfarrer von Kirchfeld. — Abends 76 Ubr: Zum ersten Male; Fräulein Tizian. Berliner Schauspiel in 5 Aufzügen von Benno Jacobson.
Montag: Comtesse Guckerl.
Dienstag: Fräulein Tizian.
Residenz Theater. Direltion: Sigmund Lautenburg. Sonntag: Hotel zum Freihafen. (L nSGtel du Livre Eehanse.) Schwank in 3 Akten von Georges Feydeau, übersetzt und bearbeitet von Benno Jacobson. Anfang 74 Uhr. . und folgende Tage: Hotel zum Frei⸗
en. ;
Friedrich ·
Sonntag:
Wilhelmslaädtisches Theater. Ghausseestraße 25 -= 25.
Mit großartiger Ausstattung an Kostũmen, Dekorationen und Requisiten: Der Hungerleider. Ausstattunge · Komödie mit Gesang und Ballet in 10 Bildern von Julius Keller und Louig Herrmann, mit thellweiser Benutzung einer
JIder des Mark Twain. Mustk von Louis Roth. Scene gesetzt von Julius Fritsche. Dirigent: Rapellmeister Winns. Anfang 74 Ubr.
Montag: Der Hungerleider.
Nenes Theater. Schiffbauerdamm 4a. / 5. Sonntag: Gastspiel des K. K. Hof Schau⸗ spielers Bernhard Baumeifster. Siebenter Abend: ans L Schauspiel in 4 Akten von Paul
Otto Ludwig.
Dienstag: Abschieds. Vorstellung von Bernhard Baumeifter, unter Mitwirkung von Hedwig Nie⸗ maun⸗Rabe. Auf allgemeines Verlangen: nna von Barnhelm.
Mittwoch: Zum ersten Male: Winterschlaf. Drama in 3 Akten von Max Dreyer.
Theater Unter den Linden. Direttion:
Juling Fritzsche Sonntag: Gastspiel der Frau Petterson Norrie. Die schöne Helena. Komische Sperette in 3 Akten von Meilhae und Halsvy, deutsch von Julius Hopp. Mustk von Jacques Offenbach. Dirigent: Kapellmeister Feder⸗ mann. — Hierauf; Neu in Scene gesetzt: Columbia. Ausstattungs Ballet in Abtheilungen von 5. Regel. Mustk von Josef Bayer. Der choreo rappische Theil von J. Haßreiter. Insceniert vom Gan nsfe⸗ J. Reisinger. i, . Herr Kapell meister Federmann. Anfang 71 Ubr.
dontag und folgende Tage: k Die schöne Selena. Komische
erette in 3 Akten von Jacques Offenbach. — Fierauf: Columbia. Ausstattungs ⸗ Ballet in 1 Abtheilungen.
Adolph Ernst Theater. Sonntag: Char⸗ leyns Tante. Schwank in 3 Alten von Thomas Brandon. Repertoirestũck des Globe⸗Theaters in London. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. — Vorher: Die Bajazzi. Parodistische Posse mit Gefang und Tanz in 1 Akt von Ed. Jacobson und r. Jacobson. Musik von F. Roth. Anfang
r. Montag: Dieselbe Vorstellung.
Bentral Theater. Alte. Jakobftraße. Nr. 30. * , . ** ann, a. 94 — 2
acht. rohe n e m ang un Tanz in 5 in 5 Mannstãdt und 9 Freund. Mustk von Juliug Ginödshofer.
n Scene gesetzt vom Direktor Richard Schultz. Die Tanz ⸗Arrangementg vom Balletmeister Gund ⸗˖ lach. Anfang 78 Uhr.
Montag und folgende Tage: Eine tolle Nacht.
Konzerte.
Konzert / Jaus. Karl Meyder · Konzert. Sonntag n 64 Uhr. Montag Anfang 746 Uhr. Symphonie ˖ Konzert, unter freundlicher Mit⸗ wirkung von Fräulein von Raven ⸗Holzendorf, Fräuleln Schulz und des Herrn Weiß.
Mittwoch, den 11. ärz, Abends 7 Uhr: Großes Extra ⸗ Konzert, unter Mitwirtung der Neger Jubilaum gd Sãnger.
Sing Akademie. Sonntag, Anfang 8 Uhr: Lieder Abend von Karl Scheidemantel, unter Mitwirkung des Pianisten Hertn Emil Kronke
fe. Regle: Siegfried Jelenko. Anfang 7 Uhr.
aus Dresden.
astspiel der Frau
Birkus Renz. Karlstraße. Sonntag: Zwei Vorstellnugen: ¶ Nachmittage 4 Uhr (ermäßigte reise und 1 Kind unter 10 Jahren freh: Komiker ˖ orstellung mit besonders jur Belustigung der . gewähltem Programm. Aufführung des großen litärischen Ausstattungestũck A870 771. Abend Anfang präjtfe 77 Uhr: Rovität! Lustige Blätter! Novität! Gigens vom Direktor ö. und dem Großherjoglich bessischen Hof · Balletmeister August Siemg für Berlin komponierte, mit gänzlich neuen technischen Apparaten und Beleuchtungs. Ginrichtungen inscenierte Origina] ⸗BVarstellung in 2 Abtheilungen mit den Ausstattungs⸗Diver tissements Weltstadtbilder! Dieses Stück reprä. fentiert eine neue Eigenart und Spezialität des Jirkus Renz, indem es im Rahmen einer durch geführten Handlung sowehl alle circensischen Künste, als auch die choreographischen und . Darstellungen zu elner den Abend füllenden Ge⸗ sammtworslellung vereinigt. Aus dem equestrischen Theil des Programms sind herporzubeben: 6 tra- kehner Rapphengste (Original Dresjur), vorgeführt vom Direktor Fr. Renz. Hierauf; Die Spazierfahrt eines Jagdherrn, ausgeführt von 53 Rapphengsten. Der anerkannt beste Schulreiter der lt Mr. James Filliö mit seinem Vollblutpferde Markir. Die Jahreszeiten, Schule, geritten von 4 Damen. . und folgende Tage: Novität! Lustige
Familien ⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Elsa von Spruner mit Hrn. Prem. Lieut. fei von Bernuth (Bayreuth Metz. — Komteffe Erna von Kalckreuth mit Hrn. Sec. Lieut. Erich von Damnitz (Berlin). — Marga rethe Freien von dem Bussche⸗Lohe mit Hrn. Sec. -Lieut. Hans Adam Frhrn, von Ende⸗Alt⸗ jeßnitz (Kösitzi. — Frl. Delene Braunes mit Hrn. Lieut. a. D. Hans von Stangen 6 ;
Verehelicht: Hr. Prem. Lieuf. Alfred von Willich mit Frl. Hertha von Selchow (Potsdam).
Geboren: Ein Sohn Hrn. Dr. Klasing 8 — Eine Tochter: Hrn. Hauptmann
enning von Bonin (Steglitz). — Hrn. a mann von Kameke (Neisse). — Hrn. onsi torial- Assessor Starke (Münster). .
Gestorben: Hr. bie , F. W. Hofmann (Breslau. — Hr. Rathsberr Josepyh Wengler (Habelschwerdt)⸗
Verantwortlicher Redakteur: Siem enroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholji) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlage⸗ Anstalt Berlin 8W., Wilbelmstraße Nr. 32.
Acht Beilagen
(einschließlich Börsen · Beilage).
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 59.
Königreich Preußen.
Konzessions⸗ Urkunde,
betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von
Frobl über Niederzissen nach Weibern mit Fortsetzung
nach Kempenich 14 J e aft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König ven Preußen zx.
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengefellschaft unter der Firma Brohlthal . Eisen bahn. Gesellichaft ebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Ee e ssion zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im Fffentlichen Verkehre bestimmten, den Bestimmungen der Bahn⸗ ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen Bahn pon Brohl Über Niederzissen nach Weibern mit Fortsetzung nach Kempenich zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Be chränkung des Grundeigenthums nach Maß— gabe der geile h lchen estimmungen unter den nachstehenden Be— dingungen hierdurch ertheilen.
.
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: „Brohlthal⸗Eisen⸗ bahn ⸗Gesellschaft : und nimmt ihr Domizil und den Sitz ibrer Ver⸗ waltung in Köln 9. Rhein oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem andern, an der Bahn ge— legenen Orte.
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.
I
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 3400 000 * festgesetzt.
Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan⸗ ,, Vollendung und Ausrüstang der Bahn zu ver⸗ wenden.
Die Aktien dürfen erst nach der Betriebs eröffnung der Bahn ausgegeben werden.
Den Aktionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrags der Äktien bis zum Ablauf desjenigen Kalenderhalbsahrs, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das, jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem die unter VIII Nr. 3 sestgesetzte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zu⸗ lasfen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 4 0 des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden.
III.
Die gesammte Leitung der Bau und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktiengesell⸗ . vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der i ben Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwort⸗ ich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren e n, bestehen soll, die Wahl des Vorsi enden und der technischen Mitglieder bedarf der Bestätigung des ? kinisters der öffentlichen Arbeiten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmi⸗ gung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden e, n,. auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter An— wendung. ö.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.
N.
Die Staalsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalver⸗ sammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausäbung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung pon allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegen⸗ stände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
VI.
Alle die juriftische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als an ihre Person gebundenes Recht ertbeilt ift, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Lbänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗ regierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. ;.
Die Gefellschaft hat alle ihren Gesellschaftsrertrag betreffenden Generalversammlungebeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestärigung vorzulegen und die Ent e g der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelkegericht eizufũgen. . .
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an andere, die Auflösung der Gesell⸗ al oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus- prechen oder durch welche fonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung.
Dlefe Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge⸗ nehmigt waren.
VII.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Babnordnung für die Nebenelsenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr z des Reichs⸗Gesetzblatts“ von 1892 und die dazu ergehenden ergän enden und abändernden Bestimmungen (vergl. F 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1 m betragen.
VIII. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: II Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: ; die Feftstellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, ö die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn be⸗ stimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fest⸗ stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Berlin, Sonnabend, den 7. März
Dem Staat bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines ö 3. . onstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor— behalten.
) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß — längstens — binnen zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in 3 ö in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII erfolgen. .
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe, sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
4. Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan und anschlagsmäßigen Ausfübrung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 M0 des auf 3 400 O00 S0 festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzuseben ist, 1 . des Rechtswegs dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatẽkasse den Betrag von 170 000 , in Worten: Einhundersiebzigtausend Mark“, in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat gewährleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts Obligationen — unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurswerth — nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gericht⸗ licher oder notarleller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfand zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben oder durch Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere, zum jeweiligen. Boͤrsenkurse die ver⸗ fallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch bon dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile der Konzessionar den Bau ver⸗ zögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maß⸗ gabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht inne gehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Verzugsstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. Nopember 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen F§ Al festgesetzten Schluß⸗ frist erfolgen.
LHTX
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
I) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplang erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Ver⸗ mittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Rich⸗ tung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus fabren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars überlassen. .
2) Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen , als für den Güterverkehr über⸗ lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbebörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes 5 jährigen n, . so lange die Bahn nac dem hierfür allein entscheidenden
rmeffen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Be⸗ deutung ist, wiederkehrend von 5 zu 3 Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der offentlichen Ar⸗ beüten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt; überlassen, nach Maßgabe der reichs. und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzufetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarif⸗ klassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichts beboͤrde vorzunehmen. Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatebahnen bestehende Tariffystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforder⸗ lich erachtet wird. :
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im Artikel 239 b und' 1856 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, be⸗ treffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aftiengesell⸗ schaften, vom 18. Juli 1884 (Reichs Ges. Bl. S. 123 ff.) vorgeschriebenen Reservefonds (Bilanz ⸗Reservefonds) einen Spezial ⸗Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufjustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Re⸗ gulative zu bilden. . . .
Der Erneuerungs⸗ und der Spezial-⸗Reservefonds sind sowobl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu
alten. ̃ h Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebs mittel. . .
In den Erneuerungsfonds fließen: 5 .
öder Erlös aus den enisprechenden abgängigen Materialien
b eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück lage, deren Höhe durch das Regulativ sestgesetzt wird;
c. die Jinsen des Erneuerungsfonds. .
Der Spezial Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementar. Ereignisse und größere Unfälle her⸗ vorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beför⸗ derung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.
In den Spezial ⸗Reservefonds fließen:
2. der 53 der nach 5 , n verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen; . —
; p. eine im Regulativ sestzusetzende, allsährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage;
e. die Zinfen des Spezial ⸗Reservefonds.
1896.
Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 50 900 M, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen solange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein- nahmten und nicht fofort zur Verwendung gelangenden? Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.]
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonde nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungefonds dem Spezial⸗Reservefonds vor.
T.
Der Konzessionar ist verpflichtet:
a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗ rechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen; b, der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rech⸗ nungsjahr zu Grunde zu legen;
L. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtebehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
8.
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern und Unterbeamtenstellen mit Militär Anwärtern, in soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staatseisenbahn⸗Verwaltung in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militär⸗Anwärter — bestehenden und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Für seine Beam ten hat der Konzessionar auf Verlangen des Min fret der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten z., vom 27. März 1872 für die Staatseisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maß⸗ gabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grund—⸗ sätze Pensions-, Wittwen. und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
81
Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 26. De⸗ zember 1875 (Reichs-Gesetzblatt für 18575. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Art. 2, z und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 Gentralblatt für das Deutsche Reich S. 380) ge⸗ troffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält- nissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs. Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
8 n Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen⸗ bahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglemen⸗ tarischen Bestimmungen zu unterwerfen. . Der Telegraphen⸗Verwaltung gegenüber hat der Konzessionar diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten.
264
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theil⸗ weise gegen zu vereinbarende, nr n af vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten.
3241.
Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisen⸗ bahnverkehrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet.
XVII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs⸗-Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen weg⸗ fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die An⸗ wendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist vergl. Art. XII am Schluß), so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern des , . Ministers die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Konzefsionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieser halb gesetzten Frist nicht nach, so hat derselbe auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des 5 42 des 8, vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
XVIII. .
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungscomité erfolgt erst, nachdem die Zeichnung des gesammten Aktienkapitals durch BVorlegung be⸗ glaubigter Zeichnungsscheine dem Minister der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von dem⸗ selben als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem der Staats regierung der mit den Ker l sfion dl fagunhn in volle Uebereinstim⸗ mung iu setzende Gesellschafts · Vertrag vorgelegt und diese Ueberein⸗ stimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die Hinterlegung der unter Artikel VIII, 4 vorgeschriebenen Kaution und Veryfandungsurkunde stattgefunden hat und nachdem endlich die Gesellschaft errichtet ist.
Binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen Aug. schlußfrist muß die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit ber Konzession übereinstinmend befundenen Gesellschaftsvertrags in datãz Handelsregisfter bewirkt werden, zu welchem Zwecke dem Handels⸗ erichte eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und die Er⸗ lärung der Staatsregierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründungscomité vorzulegen sind. ö
Nachdem jene Eintragung rechtzeitigt erfolgt und unter Beifügun von Druckeremplaren des Gesellschaftsvertrags nachgewiesen ist, so die gegenwärtige Ürkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 ee fh und ihre Ausfertigung dem Konzessionar aus⸗ gehändigt werden.
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