Dentscher Neichs⸗Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
* D z
— Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 . Insertionapreis für den Raum einer Aruchzeile 3903. Alle Rost⸗-Austalten nehmen Bestellung an; für Gerlin außer den Rost-⸗Anstalten auch die Expedition 8w., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sinzelne Kümmern kosten 25 3.
Inserate nimmt an: des Neutschen Reichs Anzeigers
und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. .
die Königliche Expedition
M G2.
Berlin, Mittwoch, den 11. März, Abends.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Rittergutsbesitzer und . , . Holtz zu Rißnow im Kreise Kammin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Torpedo⸗Ingenieur Rasmus Beck zu Friedrichsort den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Peter Außem zu Eus—⸗ kichen das de, ee, ö , in Gold, dem Ober⸗Torpeder Karl Lindau zu Kiel, früher in iedrichsort, dem Hüttenmeister und Vorarbeiter Johann eter zu Neunkirchen im Kreise Ottweiler und dem Holz— uer 5 Sauerwald J. zu Oberrosphe im m arburg das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Eisenbahn⸗Stationg⸗Assistenten Höppner zu Wesel die Rettungs-⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Großherzoglich badischen Geheimrath Dr. med. e m Schüle, Direktor der Heil⸗ und Pflegeanstalt enau, dem Fürstlich schaumburg⸗lippischen Geheimen Hof⸗ Rammer⸗Rath Heuser zu Bückeburg und dem Kaiserlich und Königlich n,, berst⸗Lieutenant Vajna de Päva im Generalstabs-Korps den Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse, ' ; dem Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ ungarischen ,,,. Zanantoni im Generalstabs⸗ Korps, dem aiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen Hauptmann Koralek im Eisenbahn⸗ und Telegraphen⸗Regiment, zugetheilt dem Generalstabe, und dem Herzoglich braunschweigischen Geheimen Bergrath Schrader zu Braunschweig den König⸗ lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie dem Zoll Assistenten Gerlach zu Lome im Togogebiete das Mllitäͤr⸗ Ehrenzeichen zweiter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller— gnädigst geruht:
den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Ordens⸗Insignien ꝛc. zu ertheilen, und zwar:
des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsischen Albrechts-Ordens:
dem Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen Botschaft in Et. Petersburg Grafen von Bernstorff;
des Ritterkreuzes des Großherzoglich mecklen⸗ burgischen Haus-Ordens der Wendischen Krone:
dem Bezirks⸗Amtmann im Schutzgebiete von Deutsch⸗ Ostafrika von St. Paul⸗Illaire;
des Ritterkreuzes des Großherzoglich mecklen— burg⸗schwerinschen Greifen-Ordens:
dem Kapitän in der Flottille des Kaiserlichen Gouverne⸗ ments von Deutsch⸗Ostafrika Grafen von Pfeil;
ferner:
des Bildnisses des Schah von Persien in Brillanten:
. dem Königlichen Gesandten in Hamburg, Legation s⸗Rath Grafen von Wallwitz;
des a, , , des französischen Ordens der Ehrenlegion:
dem bisherigen Ersten Legations⸗Sekretär bei der Kaiser⸗ lichen Botschaft in Paris, Legations⸗Rath von Schoen;
des Kommandeurkreuzes des ,, J. nieder⸗ ländischen Ordens von Oranien⸗-Nassau:
dem Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Bukarest, Legations⸗Rath von Reichenau;
des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich dänischen Dane brog⸗Ordens:
dem Zweiten Legations⸗-Sekretär bei der Kaiserlichen e chat in Paris, Legations⸗-Rath von Be low⸗Schlatau; owie
des Kommandeurkreuzes des Kaiserlich japanischen Ordens des heiligen Schatzes:
dem Zweiten Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen . in Konftantinopel Grafen von Quadt-Wykradt⸗ ny.
Deutsches Reich.
Auf Grund des Regulativs für die Errichtung einer Kommission für Arbeiterstatistik vom 1. April 1892/29. Januar 1894 (Jentralblatt für das Deutsche Reich S. 19 ist der Unter⸗Staatssekretär im Königlich preußischen Mi⸗ nisterium für Handel und Gewerbe, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Lohmann
zum Vorsitzenden und der Direktor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke 6.
zum Mitglied der Kommission für Arbeiterstatistik bestellt worden.
Berlin, den 9. März 1896. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
In Gemäßheit des 88 des Gesetzes, betreffend die Rechts⸗ verhältnisse der deutschen Schutzgebiete R. G.⸗Bl. 1888 S. 75 —, wird Nachstehendes veröffentlicht:
Der Bundesrath hat unter dem 20. Februar d. J. be⸗ schlossen:
der Westdeutschen Handels- und Plantagen—⸗ Gesellschaft zu Duͤsseldorf auf Grund ihrer von dem Reichskanzler genehmigten Statuten die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag.
Die unter dem Namen ,Westdeutsche Handels- und Plantagen. Gesellschaft⸗ errichtete Gesellschaft hat ihren Sitz zu Düsseldorf. Die Dauer derselben ist unbeschrãnkt. Zweck der Gesellschaft ift die Kolonisation in Deutsch Ostafrika, insbesondere die Anbahnung von Handelsbeziehungen, der Betrieb von Plantagen, gewerblichen Anlagen und Unternehmungen auf allen Gebieten des Verkehrswesens.
Die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Bekanntmachungen sind durch Einrückung in den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ zu veröffentlichen.
Das Grundkapital ist auf 800 0090 M in 1600 Antheilscheinen zu je 500 M0 festgesetzt. Hiervon sind als Betriebskapital S0 O00 voll gezeichnet und davon 100 000 M baar eingezahlt. Die ver⸗ bleibenden 300 000 4 waren früher in die aufgelöste Kommandit⸗ gesellschaft Karl Perrot u. Co, Deutsch ⸗Ostafrikanische Seehandlung, pon deren Theilhabern eingezablt und gelten als in die Westdeutsche 2 und Plantagen ⸗Gesellsch ift dadurch voll eingezahlt, daß die
heilhaber der aufgelösten Kommanditgesellschaft Karl Perrot u. Co. die an deren in Ost⸗-Afrika gelegenen Immobilien und sonstigen Ver⸗ mögensstücken erworbenen Rechte zum vollen Nennwerth . ein · ejahlten Kommanditantheile in die Westdeutsche Handels. und lantagen⸗Gesellschaft eingebracht haben. .
Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur in einer Haupt⸗ versammlung, in welcher mindestens die Hälfte des alsdann einge⸗ zahlten anf des als eingezahlt geltenden) Kapitals vertreten ist, . einer Mehrheit von 5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Antheile sind untheilbar; sie haben die Eigenschaft be— weglicher Sachen. Den Mitgliedern der Gesellschaft steht es frei, ihre Änthesle unter sich beliebig zu verkaufen. Will ein Mitglied seinen Besitz an Antheilscheinen anderweitig verãußern, so haben die übrigen Mitglieder das Vorkaufsrecht nach Maßgabe ibrer Be⸗ teiligung und nach dem Werth der letzten Bilanz unter Berücksichti- gung eincz etwaigen Reservefonds. Bei Lima vorkommenden Todes. fällen von Antheilbesitzern gehen deren Antheile an die gesetz lichen Erben über. Durch dis Veräußerung der Antheilscheine und Löschung im Mitgliederverzeichniß geht die Mitgliedschaft verloren. .
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
Vor tand, der Aufsichts-⸗
Die Organe der Gesellschaft sind: der rath und die Hauptversammlung. Der Vorstand befteht aus 2 bis 4 von dem Aufsichtsrath zu be⸗ stellenden Perfonen. Der Vorstand führt die Ges fte der Gesell⸗ schaft nach Maßgabe des Statuts und des Anstellungs vertrags, welchen ber Auffschfsrath mit ihm abschließt. Er vertritt in allen Rechts. geschäften und sonstigen Angelegenheiten, gerichtlich sowohl wie außer⸗ gerichtlich, die Gesellschaft. . Urkunden und schriftliche Erklärungen des Vorstands sind jür die Gesellschaft 62 und verbindlich, wenn sie unter dem Namen Westdeutsche Handels. und Plantagen-Gesellschaft: von einem Vor⸗ n , d. erfolgen. 66 Der Uufsichtsrath besteht aus 5 bis 3 Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung aus den Gesellschaftern gewählt werden. Sie dürfen nicht ufig . Mitglieder des orstande sein. Von ihnen scheiden alle Jahre 2 bejw. 3 Mitglieder der Reihe nach aug, sodaß sedes Mitglied im Zeitraum von 3 Jahren einmal neu gewählt werden 33 . ö Der Aufsichtsrats hat den Vorstand bei seiner her h r in allen gweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem 3w sich von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unter⸗ richten. Er kann jederzeit über dieselben Berichteistattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu be— e . Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft ein eben, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Wagren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und daräber der Hauptversammlung der Gesellschafter
Berscht zu erstatten. Der Aufsichtsrath giebt sich selbst eine Ge—
schäftsordnung und verfügt unter sich über die Vertheilung des ihm
zustehenden Gewinnantheils.
Die statutengemäßen Beschlüsse und Wablen der Hauptversamm⸗ lung sind für alle Mitglieder verbindlich. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil von 500 1 zu einer Stimme. ;
Zur Prüfung des Rechnungswesens wird durch die Hauptversamm⸗ lung jedesmal eine Kommission von 2 bis 3 Revisoren gewählt, welche Bilanz, Jahresrechnung, Bücher und Kasse revidieren und den ordnungsmäßigen Befund bescheinigen.
Die Hauptversammlungen werden in Düsseldorf oder Frankfurt 3. M. abgehalten. Der Aufsichtsrath beruft dieselben und ladet die Mitglieder dazu ein. Beschlüsse können nur über die in der Ein⸗ ladung als Tagesordnung mitgetheilten Punkte gefaßt werden. Die ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Jahre, spätestens im Juni statt. Dieselbe beschließt über die Genehmigung der Bilanz und die Entlastung der Verwaltungsorgane. Eine außerordentliche Ver⸗ sammlung muß berufen werden:
a. wenn Mitglieder, welche zusammen mindestens 1/3 der Ge⸗ schäftsantheile besitzen, die Einladung begehren,
b. wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen. Sind die Mitglieder zur Hauptversammlung ordnungs⸗ mäßig geladen, so ist dieseibe für alle Fragen der Tagesordnung he⸗ schlußfähig mit folgenden Ausnahmen: Die Auflösung der Gesellschaft, die Veränderung der Statuten oder die Uebertragung des Vermögens und der Schulden an eine andere Gesellschaft können nur von einer Anzabl Gesellschafter, welche zusammen ein Drittel des eingezahlten Geschäftskapitals besitzen, beantragt und von einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsraths berüfenen Hauptversammlung, auf welcher mindesten? die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten sein muß, mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sonst genügt für Wahlen und Beschlüsse die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ;
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die von auptversammlung bestellten Liquidatoren und unter Mitwirkung ufsichtsraths nach Maßgabe des Deutschen Handelsgesetzbuchs.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem Behuf einen Kommissar bestellen mit dem Recht, an jeder Aufsichtsrathssitzung und Haupt oersammlung auf Kosten der Gesellschaft theiljunehmen, von dem Vorstand jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, sowie die Bücher und Schriften derselben einzusehen, auch auf Kosten der Gesellschaft eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. Der 8 durch die Aufsichtsbehörde sind insbesondere unter⸗
worfen:
1) die Aufnahme von Anleihen,
2) die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung des Gesellschafts, Vertrags erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer andern vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
Berlin, den 9. März 1895. Auswärtiges Amt. Kolonial -Abtheilung. Dr. Kayser.
der des
Einfuhr und Ausfuhr von Zucker im Monat Februar.
1895
Einfuhr 100 kg netto
von ausländischem Zucker: I) in den freien Verkehr: Raffinierter Zucker Rohzucker Y auf Niederlagen: Ra 1 Zucker
295 388
122 705 15 296
I) von inlãndischem Zucker der Klasse: k 604 084
des Zuckersteuergesetzes b 287 020
59 569 . 197 269 . 4393 5 358 2) von augländischem Zucker aus Niederlagen:
Raffinierter Zucker 41 399 Rohzucker. — W
Berlin, den 11. März 1896. Kaiserliches Statistisches Amt. von Scheel.
23 974 3149
In der Ersten Beilage zur 2 en Nummer des Reicht und Staats⸗Anzeigers wird eine Uebersicht der in den deutschen Muünzstätten bis Ende 86. 1896 vor⸗ genommenen Ausprägungen von ReichsmünzeJn ver⸗ offentlicht.