1896 / 73 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Mar 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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verwaltung preisgegeben habe.

sich nicht gerade darum gehandelt bätte, nach dem Fall. Peters n mal ein Grempel ju statnieren? Glauben Sie, daß ein Gerichte. bef in cmer solchen Weife vorgegangen wäre wegen iner Lappalie? Was beißt es denn, ein Akten ftũck veröffentlichen? Wo jst denn die Partei, die das nicht von ibren Gegnern gethan hãtte? Sie frechen von einem Vertrauensbruch: Wir baben doch einen Welfen⸗ fonds gebabt; aus dem sind Hunderttausende ausgegeben, um alles das zu tbun, was Sie jetzt brandmarken, um Aktenstücke zu entfernen. Unter dem Sonaliflengefez sind Einbrüche und Diebstäble bei den Sonaldemokraten zu Hunderten vorgekommen. Die Sozialdemokratie siebt tburmboch gegenüber derartigen Angriffen. Wenn man der Sozialdemokratie vorwerfen will, daß sie die Moral mit Füßen trete, daß sie gegen das Recht, das in der Menschenbrust wobnt, verstohe,

dann lachen wir. In der französischen Kammer sind es unsere Ge⸗

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noffen gewesen, welche das Panamadiebesnest ausgehoben baben, und bier im Reichstag bat es eines Sozialdemokraten bedurft, der den Reichstag und die Regierung jur Scham rufen mußte.

Abg. Lenzmann (fr. Vollsp.): Nach der Aeuperung des Kriegẽ Ministers sollte man meinen, daß ich den Schoeler der Kriegs⸗ Ich babe ibn in Schutz genommen gegen die Angriffe des Kriegs Ministers.

General · Major Frbr. von Gemmingen; Ueber die Lieferung von Keblen find besondere Vorschriften nicht erlassen; es ist nur darauf aumerkjam gemacht worden, daß die Koblen aus Staatsgruben in⸗ folge der billigen Tarife billiger ju beziehen sind als die englischen Kohlen.

Abg. Bebel: Die Verwaltungen, welche geheime Fonds zur Verfügung haben, um Bestechungen zu üben, haben kein Recht, sich jn entruüsten und Moralität zu predigen. (Präfident Freiberr von Bu ol rügt den Ausdruck Bestechungen) Diese Fonds dienen doch

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zu Bestechungen, das zeigen die Sxionenprezesse im Auslande. Der ö 8 ;

Kriegs. Minister sollte erst ganz lesen, was ich gesagt babe, und nicht alles durcheinanderwerfen, wenn er mich bier widerlegen will. Er hat feftgestellt, daß ein Soldat in Trier eine Ohrfeige erhalten hat. Die Art und Welle, wie der Kriegs⸗Minister über die Sache hinweg. egangen ist, reizt geradezu die BVorgesetzten draußen im Lande iu Mißbandlungen. Redner verwahrt sich dagegen, daß der Kriege⸗ Minister ihm grobe Unwahrbeiten borgeworfen habe. Prãsident Freiherr von Bu gl: Der a , mne f bat diesen Ausdruck ge⸗ Fraucht mit der Beschränkung: unbewußter Weise! Bezüglich des Falles Schoeler, fãbrt Redner fort, bat der Kriegs. Minister mir nichts finrichtĩges nachgewiesen. Wendlandt hat sich viel früher als an seinen Dauptmann an uns gewendet; wir haben ibn materiell unterstũtzt, wir haben es aber abzelebnt, ihm eine Stellung in der Partei iu geben, weil wir ju seiner Befäbigung kein Vertrauen batten. Von allgemeiner Willkür babe ich nicht gesprochen, ich babe immer be⸗ stimmte Thaffachen angefüäbrt. Stellen Sie es doch nicht immer so dar, als fei alles in der Armee ideal? Die Beschwerden sind schon vorgetragen, lange, ebe es Sozialdemokraten gab. Ich werde immer meine Schuldigkeit thun, wie ich es bis ber geihan babe, im Interesse des Vater landes.

Abg. Graf zu Limburg⸗-Stirum: Herr? bat es mir zum Vorwurf gemacht, daß ich von seiner Meth sprochen habe, okne einen Beweis dafür ju erbringen. Die Hheuti Debatte hat gejeigt, daß ich Recht batte mit meiner Methode Bebel. Denn beute baben wir wieder zwei Fälle gebabt, auf die das paßt. Der Trierer Fall: ein Soldat soll von einem Vorgesetzten einen Schlag bekemmen haben und taub geworden sein. Es war aber ein Kamerad, de ibm den Schlag gab und der Mann ist nicht taub geworden. Ebenso liegt es in Königsberg. In beiden Fällen wurde auf die Armee in ungerechtferti ster Weise ein Tadel geworfen. Wenn Ungerechtigkeiten porkommen, fo wird es der Armee angenehm sein, davon Renntniỹ zu erbalten. Wenn Herr Bebel nur wirkliche Thatsachen vorbringen wärde, dann würde er es verhüten, daß man von einer Methode Bebel spricht.

Abg. Freiberr von Stumm: Herr Liebknecht ist beute so weit gegangen, den Diebstahl zu entschuldigen und die Diebe als unschuldige Leute darzuftellen. Wer bat geleugnet, daß auf unserer Seite auch manches gescheben ist? Der Unterschied ist nur der; Sie Verberrlichen folche Unfittlichkeiten und Verbrechen. Ich bin erftaunt uber den Muth des Herrn Bebel, daß er überbaupt noch das Wort ergreift, nach dem, was ibm vom Kriegs ⸗Minifter entgegnet worden ift, Herr Bebel hat sich in dem Trierer Fall jum Sprachrohr einer offenbaren Züge gemacht. Ebenso liegt der Königsberger Fall. Andere Parteien baben früber auch Militãtmißpᷣhandlungen vorgebracht, aber sie baben sich nicht mit Unwahrheiten abgegeben. Herr Bebel wollte seine Pflicht weiter thun aus Liebe ju seinem Vaterlande. Die Mauserung scheint allerdings sebr weit zu

in der Sezialdemokratie, denn ich habe oft Zitate an= die leugnen, daß die Sozialdemokraten ein Vaterland kaben. Nach dem Mangel an Vorsicht und an Wahrheitesliebe be- zweifle ich, ob Herr Bebel es mit dem Vaterlande ehrlich gemeint hat.

Abg. Bebel: Der Königsberger Fall bat sich als wahr erwiesen. Ich werde mich nicht beirren lassen in meinem Vorgeben. D Frfolge sind dadurch erzielt worden es sind Mißhandlungen d oder streng geabndet worden, die sonst vielleicht ungestraft g wären. Und das danken uns Hunderttausende im Volke. Die ESrlaf des Prinzen Georg von Sachsen, des Feldmarschalls von Manteuffel un des jetzigen Kaisers beweisen, daß es Mißbandlungen in der Arm giebt. Derr von Stumm hat es festgenagelt, daß wir den Diebstabl ve theidigt bätten. Warten Sie doch erst, das Urtheil der höchft Instanz ab! Die Juristen sind im Zweifel, ob die Wegnahme ein werthlosen Stückes Papier ein Diebstabl ist. Ein Urtbeil, welch dafür 6 Monate Gefängniß ausspricht, ist nur möglich, wenn es d politischen Haß eingegeben wird. (Präsident Freiherr ven Buol biese Wendung.) Die sittliche Entfrüstung seitens der Parteien, wel die Schurkerei des Herrn von Hammerstein vertheidigt batten, i zum Lachen. (Praͤsident Freiherr von Buol ruft den Redner Drdnung.)

Oberst Lieutenant und Abtheilungs ⸗Cbef im Krie Gaede kommt darauf zurück, daß der Abg. Bebel Lefung des Gtats ausgeführt babe: die bestraft seien kur; vor dem AÄmnestie⸗ Erlaß noch zur Ab Strafe aufgefordert worden, damit ihnen die Gnade würde. Der Bericht über diesen Vorfall, fährt Redner fort, daß am H. Januar die Strafverfũügangen so weit vorberei das die Strafen vom 15. Januar ab verbüßt werden konn Mebrjabl der Mannschaften batte von der Amnestie noch?

ibnen diese Gnade entziehen, dann hätte dem Amnestie⸗Eilaß zur Bestrafung he besonderer Fall war von Herrn Bebe ge einem Reservisten sck ein Strafaufschub nicht gestattet seine Frau ihrer Entbindung entgegenjah,. Es ermit telt, die Frau erst lange nachher, am 5. Februar,

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nicht den Diebstahl vertbeidigt, s Diebstahls bezichtigt worden Papier sich angeeignet haben. Kein gestok len werden kann. Verwahrung Männer durch Geldversprechungen

gutem Glauben und Der Rest des Etat nehmigt.

6 2 wendung von Ueberschüssen zur Schuldentilgung, zur Berathung.

Preu frischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 49. Sitzung vom B. März 1896.

Auf der Tagesordnung steht die erste Berathung des Gesetzentwurfs, beireffend das Anerbenrecht bei Renten- und An siedel ungsgütern.

Nach der gestern mitgetheilten Rede des Abg. Richter (fr. Volksp.) nimmt das Wort der Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ stein:

Meine Herren! Nachdem bereits im Herrenbause in ausgiebigster Weise eine Begründung des Standpunkts der Staatsregierung statt· gefunden bat, babe ich es nicht mehr nöthig, eine allgemeine Rede jut Begründung der Vorlage zu balten. Dagegen glaube ich, daß es weckmäßig ist, wie es im Herrenhause gescheben ist, auch bier einige Zablen mitzutheilen, die von Bedeutung für die Beurtheilung der Wirkung der bisherigen Rentengutsgesetzgebung sind. Ich werde mir nachher noch gestatten, auf einige Bemerkungen des Herrn Abg. Richter einzugehen. !

Meine Herren, am 1. Januar 18965 waren 5070 Rentengũter endgültig gegründet mit einem Areal von 553 314 ha und einem Tax⸗ wertb von 43 518 205 0 2578 Rentengüter sind tbatsächlich gegründet, aber noch nicht in Hypothekenbücher u. s. w. eingetragen mit einem Areal von 28333 ha. Davon sind 2444 Güter von den Rentengutsnebmern bereits thatsächlich übernommen. Die Gesammt⸗ jabl der ausgegebenen Rentengüter, wenn ich die thatsãchlich bereits übernommenen mit binzurechne, beträgt also 7648. An Rentenbriefen sind ausgegeben 30 5565 418 0 33 312 ha steben zur Vertheilung noch zur Verfügung. Nur 82 Rentengutsnehmer sind rũckstãndig bezw. gestundet, das beträgt 15 0/0 der Gesammtzabl.

Am 1. Dejember 1895 waren von 4521 Rentengutsbesitzern 1105 627 M jährliche Rente zu zablen. Die geftundeten Beträge belaufen sich auf 25 651 AÆ, d. i. 26 7½νο der Gesammtsumme. 17 Güter stehen unter Seguestration, und dafür sind 1800 * Zwangs. verwaltungskosten aufgewendet. Für 11 Gũter besteht die Zwangs verwaltung noch, das ist Foo der Gesammtzabl der Güter. Zwangs verwaltung beantragt, aber noch nicht eingeleitet ist in 6 Fällen. 238 Güter sind zur Zwangsversteigerung gestellt, das sind 5. Die Aufwendungen der Staate kasse dafür betragen 24793

Meine Herren, zweierlei ist nach meiner Auffassung unzweifelhaft aus diesen Zablen zu entnebmen: einmal, daß bisher durch die Hand⸗ babung der Rentengutsgesetzgebung Nachtheile von Bedeutung fũr die Staatskasse nicht eingetreten sind; zweitens, daß trotz der bis jetzt ungũnftigen landwirthschaftlichen Lage der Erfolg der Rentenguts · ausgebung ein günstiger gewesen ist. Also das egentheil von dem, was vielfach in der öffentlichen Meinung, in der Presse und auch im Landtage der Monarchie ausgesprochen ist, ist richtig. Endlich ergiebt sich auch aus diesen Zahlen, daß, wenn das gegenwärtige Gesetz Geltung erlaagt, das Gesetz für eine erhebliche Zabl von Renten⸗ güůtern, wenn die Ansiedelungsgũter noch binzutreten, sofort wirksam werden wird.

Meine Herten, der Herr Abg. Richter hat ausgeführt, bei Ein= fübrung der Höferolle babe man sich allseitig gegen das Intestat⸗ anerbenrecht verwahrt. Diese Angabe ist unzutreffend. Die Pro⸗ vin zial Landtage von Hannover, Brandenburg und Weftfalen haben sich derzeit für die Einfübrung des Intestatanerbenrechts ausgesprochen. Derselbe Beschluß wäre auch in Cassel gefaßt worden, wenn nicht der Königliche Kommissar bei der Berathung sich bestimmt dagegen ausgesprochen bätte. Der ausgesprochene Grund aber, weshalb die Staatsregierung damals sich gegen das Intestaterbrecht erklärte, war der, daß die Staatsregierung es für geboten erachtete, zunãchst mit den Höferollen weitere Erfahrungen ju

Meine Herren, eine Behauptung und nach meiner Auffassung war das die wesentlichste in den Darlegungen des Abg. Richter besagt: wenn wir dieses Gesetz eirfübren, so ist das das beste Mittel, der Sozialdemokratie in ibrem Fortschreiten auf dem Lande Vorschub zu leisten. Meine Herren, wenn diese Behauptung richtig wäre, dann müßte doch in denjenigen Landestheilen auf dem Lande, wo bisher das Arerbenrecht bis in die neueste Zeit thatsãchlich in Geltung gewesen ist, beispielsweise in der Prorinz Hannover, der Provinz? 1, kurzum in allen denjenigen Landestheil . s über die Vererbung des Geltung kommen, sich diejenige F gejeigt bg. Richter prognoftiziert bat. Ich möchte abe ebauxten, daß gerade in denjenigen Landestheilen, wo diese alte Sitte sich erhalten hat, der Eingang der Sozialdemokratie in das Land am allerwenigsten bervorgetreten ist. (Sehr richtig! rechts.)

die Bebauptung des * Abg. Richter ist damit durch ; erordentli eine derartige

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ĩ bei sich aber eine große , die i en Marschen liegen, wo die Rechts⸗ andere ist, ie agraren Verbältnisse eine es Grundb gestatten. Alle diese

don mir eben genannten 100. bis 120 000 der Provin; bei Betrachtung der erwähnten Erbsitte aus.

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allerweittragendsten Bedenken geltend

liberale Presse sich damals mit Hand

z den Versuch der Einführung e in die Hannover wehrte, trotzdem en an⸗ 100 000 Hösen die Besitzer 1 die in die Höferolle, bewirkt. bört! rechts.) Daraus geht doch bevor, daß einmal die Rechts anschauung denn ie Höferolle ist ja eine fakultative Einrichtung in der Bexõlkerung eine so ftarke gewesen ist, daß trotz allem gegen die Rechts-

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Das Gleiche gilt für Westfalen. eingetragenen Höfe allerdings ganz erheblich gegen die der ;

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Hannover zurückftebt, so es auch nicht zweifelbaft, daß die wenn meiften Höfe in Westfalen beutzutage, trotzdem doch auch die pre, Geseßzgebung wiederholt sebr scharf in das Rechts bewußtsein der s

falischen ländlichen Bevölkerung eingegriffen bat, noch nach Anerbenrec thatsächlich vererbt werden. Aus Westfalen liegt der Staatsreieren

meine Herren, ein Beschluß des Provinzial ⸗Landtags vor, der, wen ich nicht irre, fast einftimmig gefaßt ist, bei dem sowohl der Erez. grundbesitz, wie der bäuerliche Grundbesitz, also der mittlere Gran. besitz, mit den Vertretern der Stãdte gemeinsam diese Frage berate

hatte, und wo unbedingt beantragt wird, doch das Intestaterbrecht. Vererbung des Grundbesitzes auf e inen Erben eimuführen, allerdi dabei ziemlich weitgehend die Testierfreiheit aufrecht zu erhalten. Meine Herren, die Bemerkung des Herrn Abg. Richter über Staatekredit will ich unberührt lassen. Soweit das nöthig ist, dies besser und eingebender der Herr Finanz ⸗Minister vortragen. babe im übrigen, meine Herren, wiederholt nur festzuftellen

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schwerlich über die vorliegenden prinzipiellen Fragen eine Verstãndigan zwischen der Staatsregierung, bejw. mir und dem Herrn Abg. Ric herbeizuführen sein wird. Unsere Grundanschauungen über die in Be tracht kommenden Fragen sind im Prinzip so vollständig verschiedenart⸗ daß es überflussig ist, so lange wir uns nicht über das Grundprin iy der stãndigen, auf alle die Deduktionen einzugeben, die hier wiederholt art beute wieder der Herr Abg. Richter vorgetragen bat. Es scheint ah daber unnötbig zu sein und nur die ganze Diskussion zu verweitlänft.

gen, wenn ich jede Aeußerung des Herrn Abg. Richter widerlegen

wollte. Wir haben ja schon häufig Gelegenheit gebabt, über die Anschauungen eine Verstãndigung zu versuchen. Das ist mißlunge⸗

und das würde auch beute der Fall sein. Ich beschränke mich el auf die Aeußerungen, die ich eben ju machen die Ehre batte. (Brat rechts.)

Abg. Brütt (fr. kons. j Meine Freunde stimmen der Verla zu. Das Anerbenrecht muß weiter ausgedebnt werden in unerra Lande. In Schleswig⸗Holstein bat sich durch die Macht der Tha fachen das Anerbenrechi herausgebildet, und dank der Tüchtiglet

und Srarsamkeit unserer ländlichen Bevölkerung ist der mittlere un

fleinere Grundbesitãß in Schleswig ⸗Holstein, diese festeste Stüzen 8 *

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Staats, gut fundiert. Aber ein gemeinsames Schema für dl Anerbentecht im ganzen Lande wäre verfeblt, so muß 1 8. Eigenart der niedersächsischen Bevölkerung gewabrt werden. I

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beantrage die Ueberweisung der Vorlage an eine besondere Kommissien Abg. Hobrecht (ul.) Die Vorlage muß nach ihrem k schränkten Umfange und Zweck beurtheilt werden, und mit dien Beschränkung erkennen wir die Verlage als berechtigt an. Ueber di

Frage, ob das Anerbenrecht allgemein als Intestaterbrecht ju

* stituieren sei, sind dagegen meine Freunde getbeilter Ansicht. Sit und Gewohnheit sind in den verschiedenen Provinzen ganz verschiere⸗

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und es wäre bedenklich, ein Intestaterbrecht eimufübren, welch mit den vropinzteflen Gewohnheiten nicht übereinstimmt. Wir mäßen

dabin streben, daß ein Zujzug von Westen nach Osten stattfindet, xn

manche meiner Freundẽ baben das Bedenken, daß dieser Zu

stört werden könnte, wenn die Anfiedler nicht nach den Verhältniß

leben können im Ssten, die sie kisher in ihrer Heimath geweß

waren. Bedenklich ist manchem, daß der Rentengutsbesigznr ni

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frei verfügen kann, sondern unter der Vormundschaft der Genera! Fommiffien stebt. Mit der kommissarischen Berathung bin ich en

verflanden. Finanz Minister Dr. Miquel:

Meine Herten! Die Ausfübrungen des Abg. Hobrecht sind il

sebr erfreulich gewesen. Ich babe daraus entnommen, daß sel

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jenigen, die gewisse Bedenken haben, doch auf dem Boden stehen, da

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die Geseggebung an sich in ibrer Tendenz im vorliegenden Falle notkh⸗ wendig ist. Obgleich bier und da bestimmte Bedenken bervortteten

über die man im einzelnen Falle ja reden kann, so glaube ich dei

wird wobl zweifellos bier im Hause sich für diese Vorlage eine gre Mehrheit finden. Ich kann vollständig bestãtigen, daß auch die Staats regierung

selbe Stellung einnimmt, wie der Herr Abg. Hobrecht in Bejug a 19

den Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes bezeichnet. De geordnete bat jur Zeit nur mit der Frage ju thun: S das Anerbenrecht als ein Intestatanwerbrecht bei Rente gũtern eingefũbrt werden? Naturgemäß: we berhaupt gegen jedes Anerbenrecht sind, wo es auch

diejenigen, wels

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Geltung kommt und unter welchen Bedingungen, werden auch geg

ner? n meine!

dies Gesetz stimmen, während diejenigen, welche im allgem ein Anerbenrecht als Intestaterbrecht für ländliche Besißun um so geneigter sein werden, es in diesem Falle, wo die S klar indiziert ist, zu acceptieren.

Meine Herren, die Stein⸗Hardenberg sche Gesetzgebung

auch die Frage auf, als die Bauern von den Gütern sedariert wurde

wie wird es nun aber werden bei dem gleichen Erbrecht, da 9

meisten bäuerlichen Stellen doch thatsächlich nicht getbeilt err

können, das auch wirthschaftlich ganz verkehrt wäte, mit der Verschuldung? Denn daß bei jedem Erbfall gleicher Abfindung der Erben obne Theilung 5 eine sehr starke Verschuldung eintreten muß, d

zum Ruin des Gutes fübrt, das war den Herren damal

klar. Sie trösteten sich nur mit dem Gedanken, daß ; Fällen die Verschuldung vermieden werden könne dur

von den betreffenden Gätern beziehungsweise bäuerlichen

solche Abverkãn

wären; das bat selbst der Hert Abg. Richter anerkannt. fand sich sodann auch in der Regel gar keine Gelegen ostlichen Provinzen, zu solchen Abverkãufen über jugehen;

ehen.

mußte doch das Gut ungetheilt auf Ginen Erben übergeben

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

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* *

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

n 73.

Berlin, Dienstag, den 24. Mär;

(Schluß aus der Erften Beilage.)

Meine Herren, der Herr Abg. Hobrecht bat vollständig Recht, wenn er sagt: es ist ein großer Irrthum, daß die Vererbung der bäuerlichen Besitzungen auf einen Erben nur im Westen oder vorzugkweise im Westen fstattfand. Die soniale und wirthschaftliche Nothwendigkeit einer solchen Be- handlung im Erbfalle bei bäuerlichen Besitzungen hat gerade se gut jm Often dazu geführt wie im Westen, und wir haben ganze große andes theile auch im Osten, wo diese Sitte und die deutschrechtliche Gewobnbeit auf der Grundlage der wirthschaftlichen Nothwendigkeit Fitfteht wie im Westen. Was richtig sein mag, ist wobl, datz der Dsten von großen Landestheilen des Westens sich darin vielleicht unter⸗ scheidet, daß die Tendenz der gleichen Behandlung aller Erben, auch nn der eine das Gut übernimmt nach dem Kaufwerth, im Osten stärker ist als im Westen, und die Folge ift wohl gewesen, daß der Often durch das bestehende Erbrecht viel stärker verschuldet worden ist, wie die westlichen Landestbeile.

Diesen Unterschied kann man, glaube ich und die Statistit der Berschuldung, die ja demnächst uns vorliegen wird, wird das ergeben annehmen. Es liegt allerdings die Frage der Ver⸗ schuldung und ihre Höhe auch noch auf anderen Gebieten; keineswegs eutscheiden diese Erbrechtsfragen allein, es sind Gründe auch noch da. Meine Herren, diesen Landestheilen mit Vererbung der bäuerlichen Be⸗ fitzungen oder auch der größeren Güter denn nach meiner Meinung zar kein Grund vorhanden, die Einfübrung des Anerbenrechts nur f die bäuerlichen Besitzungen zu beschränken; man wird erwägen müssen, sie auch bei den größeren Gutsbesitzungen ebenso einzuführen stehen nun gegenüber die Landestheile der freien gleichen Natural⸗ tbeilung des Grund und Bodens.

Es läßt sich nicht beftreiten, daß, was man auch von dieser gleichen Naturaltbeilung des Grund und Bodens sagt, die Verschuldung des Grundbesitzes infolge dieser Art von Erbtbeilung geringer ist als bei dem Uebergang des Grund und Bodens an eine Person.

Die allerneueste Statistik in Baden, wo wir ja Aemter haben, wo ein vollständiges Anerbenrecht gilt und im übrigen, namentlich in der Rbeinebene, vollständig gleiche Bodenauftbeilung im Erbfall, bat gan; bestimmt bewiesen, daß die Höbe der Verschuldung in den letzteren Gebieten erbeblich geringer ist. Das kann aber doch nicht dahin führen, es lieber dabei zu lassen. Meine Herren, wir können eben das nicht nach⸗ wachen; was das Klima, die Natur des Bodens, die Höhe der Bevoͤlke rung, die Mannigfaltigkeit der landwirthschaftlichen Kultur in Baden ermöglichen, ist im Osten der Monarchie und auch im größten Theil des Westens unmöglich. Wenn wir Obstzucht, Taback⸗, Hexfenbau, derartige Kulturen, die auch die dortige Landwirtbschaft viel weniger baben berübren lassen von dem Rückgang der Kornpreise wie bei uns, einfach in die ganze Monarchie verpflanzen könnten, und dieselbe Zabl den Städten, dieselben Absatzgebiete, dieselben Verkehrsmittel, dieselbe

völkerung siffer hätten, so würde ich mich wahrscheinlich auch be⸗ ren zu diesem System. Deswegen möchte ich die Perren vom ein bitten, daß sie die verschiedenartigen Verhältnisse ibrer alten Sitte und Gewobnbeit und ihren klimatischen und Kulturverbältnissen gegenüber wohl berücksichtigen. Es kann unmöglich die Absicht sein der Staatsregierung und wohl auch des ganzen Hauses, lediglich durch eine tbeoretische Vorliebe für das eine oder andere System gewissen Landestheilen ein System aufjudrängen, das für sie nicht paßt. Ich würde garnicht daran denken, nachdem 2000 Jahre seit der roömischen Zeit diese Naturalbodenauftbeilung unter den Erben in Nassau und im größten Theile des Rbeinlands und auch in Stũcken der anderen Provinzen bestanden bat, dort das Anerbenrecht aufju⸗· drängen. Aber ebensowenig sollen die Herren aus diesen Provinzen bloß wegen einer theeretischen Vorliebe den übrigen Landestheilen ein Hinderniß bilden, sich dasjenige Erbrecht zu schaffen, das für dieselben paßt, und auf dieser Basis werden wir uns am besten einigen. Auch wenn wir später zu einer Ausdebnung des Gesetzes nicht bloß auf die Rentengũter, sondern auf sonstige bäuer - liche Besitzungen übergehen, wird man genau untersuchen müssen: wie ift die biftorische Entwicklung, wie ist die Rechtsauffassung, wie ist die Sitte, welche wirthschaftlichen und sonialen Grundlagen sind vor⸗ banden? Da wird man auch mit der größten Vorsicht ver⸗ fahren müssen. Ich würde mich außerordentlich scheuen, mit zuwirken, einer Bevölkerung, die einem solchen Erbrecht wider⸗ strebt, es von oben aufjudrängen; aber ich babe die Ueberzeugung, daß die Abneigung gegen ein solches Recht immer geringer werden wird. Als ich 18657 hier in diesem Landtage zuerst aussprach, daß ich be— dauere, daß man in Preußen, in einem so kapitalarmen Lande, die Erbyacht aufgehoben hätte, da verftand man das garnicht, und ich wurde geradezu niedergeschrieen mit solchen reaktionären Anschauungen. Heute haben wir das Rentenprinziv in die Gesetzgebung eingeführt, und selbst die früheren Gegner desselben, die nicht begreifen konnten, daß der Grundbesitz nicht stets Kapital abgeben kann, sondern nur Renten, ind zum großen Theil heute bekehrt. Wenn die Idee, die jetzt noch in dielen Jandestheilen vorbanden ist, daß das Anerbenrecht eine unnatũrliche Delchtãnlung wie auch der Herr Akg. Richter es eben dargestellt hat, der Freiheit des Grundeigenthümers sei, erst verschwindet, wenn man begreift, daß der Grundeigentümer, der unter dem Anerbenrecht stebt, dis ponieren kann, wie er lustig ist, unter Lebenden und von Todes wegen, daß wir hier bloß ein Intestaterbrecht geben, welches er nach seinem freien Willen modifizieren kann dann wird der Widerstand gegen dieses Intefstaterbrecht von selbst schwinden. ö Nan könnte mir sagen und das schien auch der Herr Abg. Dobrecht anzudeuten daß es eigentlich nicht nötbig sei, ein solches Gesetz zu machen, weil die Sitte stark genug ei, eine jweckmäßige Theilung unter den Erben beim Uebergange des 2 aufrecht zu erhalten, und daß es daber nicht erforderlich sei, n aupt ein solches Gesetz vorzulegen. Meine Derren, ich will bier eingehen auf die Frage, ob und aus welchen Gründen es nach meiner nsicht allerdings sehr rathsam ist, den langen Kampf des deutschen uernstandes gegen das römische Recht und die Anschauungen, die

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daraus relevieren, auch endlich gesetzlich zu Gunften des deutschen Bauern zu beendigen. Ich will bloß sagen: selbst wenn diese Anschauung richtig wäre im übrigen, so ift sie doch durchaus falsch bei den Rentengutsnehmern. Hier haben wir dem Rentengutsnehmer und mußten das thun heute schon verboten, ju parzellieren. Wenn also die Stein⸗Hardenberg'sche Gesetzgebung die Zukunft dabin decken wollte, daß sie sagte: Die Leute kõnnen ja abverkaufen und damit die üorigen Erben bejahlen, so ist das ja hier von uns selbst ausgeschlossen. Das Grundstück ist schon, solange die Rente darauf haftet, untheilbar. Hier muß also einer das Gut über⸗ nehmen, hier muß einer die anderen abfinden; bier zwingt aber den Gutsannehmer, wenn die anderen Erben es wollen, das Landrecht zu viel zu boben Abfindungsbeträgen. Hier muß binter dem mit Renten an sich schon stark verschuldeten Grundbesitz bei jedem neuen Erbfalle eine neue Svrvothek aufgenommen werden. Hier muß die zweite Generation noch weniger bekommen als die erste; bier muß die Leiftungsfähigkeit schließlich nothwendig ver⸗ schwinden, wenn in dieser Beziehung das geltende Rechts system zur vollen Geltung kommt. Und, meine Herren, wenn die Leistungsfäbigkeit des Besitzers verschwindet, dann ist nicht bloß der Staat mit seiner Rente gefährdet, mit dem Kapital, das er schon in Grund und Boden ftecken bat denn wir haben ja das gut gemacht mit unseren Mitteln —, sondern, was viel schlimmer ist: der ganze Zweck des Gesetzes, welches leistungsfäbige mittlere und kleinere Be⸗ sitzungen herstellen wollte, ist in einigen Generationen verloren ge⸗ gangen. Wenn man einmal eine solche Maßnahme getroffen bat, wenn man so viel Karital für einen großen sozialen Zweck aufgewendet hat, dann ist der Finanz -Minister, an den sich der Herr Abg. Richter gewandt bat, auch vollständig berechtigt, nun noch soviel Risiko und soviel Kapital in diese Güter hineinzustecken, daß sie überhaupt lebensfähig bleiben, schon aus dem einen fiskalisch⸗ finanziellen Gesichtvunkt allein, daß er sonst um das ganze Kapital kommt, das bereits im Gut steckt. Darum babe ich gar kein Bedenken getragen, wenn wir hier allerdings auch eine dauernde, sich bei jeder Generation erneuernde Schuld auf die Staatekasse bringen, in diesem Fall aus den angegebenen Gründen die Renten der Ab⸗ findlinge in Rentenbriefe zu verwandeln, und unter der Voraussetzung, daß sie noch innerbalb der Sicherheitsgrenze liegen, zu garantieren. Ich habe geglaubt, das sei eine Nothwendigkeit, um die Kaxi aufwendungen des Staats zu sichern, die bereits gemacht sind und in Zukunft bei weiterer Entwickelung der Rentengüter noch weiter stattñnden sollen. Ich betone dies ausdrücklich, um auch bier von vornherein zu erklären, daß nach meiner Auffassung bei einer weiteren Ausdebnung des Anerbenrechts der Staat nach demselben Rezept nicht verfabren kann. Ich bin aber auch der Meinung, daß das garnicht nothwendig ist, wenn wir das Anerbenrecht ausdebnen wesentlich nur auf diejenigen Landestheile, wo bereits von Alters ber seßbafte Bauern vorhanden sind, die unter diesem Erbrecht der That⸗ sache und der Sitte nach und ihrer Recht?auffassung entsprechend leben. Wenn bisher, meine Herren, es dort gut gegangen ist ohne diese Be⸗ stimmungen, von denen ich eben spreche, wenn sich obne diese Hilfe des Staats das Anerbenrecht bat erbalten können und segensreich wirkte, so ist garnicht abjuseben, warum das auch nicht in Zukunft sollte der Fall sein. Es ist also bier ein solches Bedũůrfniß nicht vorhanden.

Aber im vorliegenden Fall baben wir es nicht mit alten seßbaften, gutsituierten, in einem gewissen Wohlstand besindlichen Bauern ju thun, sondern mit Leuten, die von vornherein mit einer schweren Schuld, die sie auf sich nebmen, beginnen, die faft allen Besitz nur in ihrer eigenen Kraft und Tächtigkeit haben, die allmählich sich aus der schweren Renten / und sonstigen Verschuldungẽlast heraus⸗ arbeiten sollen. Solchen Leuten muß man in ganz anderer Weise ju Hilfe kommen, wenn man sie auch zu woblsituierten Bauern machen will, als denjenigen bäuerlichen Besigungen, die sich von uralter Zeit ber bereits unter diesem Recht befunden baben und infolge dessen wehlbabender geblieben sind.

Meine Herren, an dieses letzte Wort nun knüpfe ich noch an, um denjenigen Herren, denen es widerstrebt ich kann mir denken, viele bier im Hause sind dieser Auffassung daß eine solche Begünstigung zu Gunften des einen Erben jum Nachtbeil des anderen stattfinden soll, einmal folgende Gesichtspunkte zu unterbreiten. Meine Herren, wenn Sie, annähernd unter Beachtung des tõmischen Pflichttheils, unter Einsetzung dez Grundstücks nach dem Kaufwerth, sich drei Erbgenerationen nacheinander denken, so werden sie mir zu⸗ geben, daß namentlich in den heutigen Verhältnissen der Landwirtk⸗ schaft es völlig unmöglich ist, daß die Schuld, die Hypotbek oder de Rente in welcher Form es sei welche der Anerbe bei dem ersten Erbfall zu übernehmen hat, bei seinem Tode bereits getilgt ift; die Schulden werden zum großen Theile, wenn nicht besonders gũnstige Umstände vorliegen, noch auf seinen Nachfolger übertragen. Jetzt übernimmt der Zweite das Gut, die jweite Generation; da gebt die Sache genau wieder so, aber die Miterben bekommen schon weniger, denn es ist weniger zu theilen da. Und schließlich ist das Gut so verschuldet, daß trotz des gleichen, schönen, bumanen römischen Erbrechts nichts mehr zu theilen übrig bleibt. (Heiterkeit) Das ist die Entwickelung die allerdings verbindert wird in den Ländern der freien Naturaltheilung, die aber nicht da verhindert werden kann, wo eine solche freie gleiche Auftheilung des Grund und Bodens selbst unter den Erben nicht möglich ist.

Nun sehen Sie einmal, meine Herren, die altangesessenen Bauern mit dem Anerbenrecht. Gewiß, der Anerbe wird wesentlich por den anderen Erben begünstigt. Die Abfindungen sind gering, aber die Verschuldung der Höfe ist auch gering. Die Eltern, die auf den Höfen sitzen, können, solange sie leben, allen Kindern weit mehr beispringen, als ein Besitzer eines hochverschuldeten Guts. Wenn der Junge ein Handwerk lernen, Kaufmann werden oder irgend ein anderes Gewerbe erlernen soll, so wird er, solange die Eltern leben, ganz andere Unterstützung bekommen können. Aber selbst nach dem Tode der Eltern sind vielfach in solchen Verhältnissen andere Werthe vorhanden, selbst

1896.

Kapitalien, die zur Abfindung der übrigen Kinder dienen, und wenn sie nicht vorhanden sind, gerade weil jedermann weiß, die Kinder sind mäßig abgefunden, wird immer der Hof mehr oder weniger als ein Familieneigenthum angesehen werden. (Sebr richtig) Der Abfind⸗ ling kann immer, wenn er mal keine Arbeit draußen bat, auf den Hof zurũckkehren, die Mãdchen ebenso; sie haben an dem Hof immer eine feste Stütze für die ganze Familie. Diese J

Idee, daß eine unbedingt gleiche Auftbeilung das Richtige wäre, jedenfalls die Wahrung des römischen Erbrechts, ist eigentlich, wie ich schon im Herrenhause sagte, weiter nichts als die Privilegierung der erften Generation, die verzehrt, was da ist. Ich glaube daher, auch von diesem Standpunkt aus ist es durchaus irrig, zu glauben, daß jweck⸗ mäßiges Intestaterb recht tbatsãchlich die Abfindlinge auf die Dauer schlechter stelle, als es bei dem entgegengesetzten Spstem der Fall ist. Meine Herren, über einjelne Fragen das baben wir auch im Herrenhause schon anerkannt kann man ja ver— schiedener Meinung sein, beisvielsweise über den freien locus für die Anerben. (Heiterkeit Das ist eine Frage, die man besprechen kann. Die Regierung wird in dieser Beziehung sich gern mit Ihnen zu verständigen suchen; ich glaube aber, Sie werden sich doch die Regierung bier das Richtige getroffen bat;

Ich bin überzeugt,

genden Fall, sondern eröffnen auch einen bellen Ausblick in weitere

andestbeile, wenn Sie dem Gesetzentwurf, wenigftens in seinen agen, Ibre Zustimmung geben. (Bravo!

Zentr.) schildert die Erbverhältnifse auf

s in Westfalen, welches es öglicht habe, daß

sich durch Jabrhunderte in denselben Familien ver⸗

richt sich nach diesen Erfahrungen für die Vorlage

Einige en bedenklich sei zwar die weitgehende Bevormundung

durch die Gene ission, aber bei den mit Staatshilfe begrün

deten Renter Bindung immerhin verftändlich und

zulãfsig. J it der Vorlage einverftanden, die Ein

jelbeiten bedũr noch einer besonderen Prüfung in

einer Kommiss n: iedern.

ill s) erklärt die Zuftimmung seiner Freunde

zroßes finanzielles Interesse

die Einfübrung des Anerbenrechts

Von einer Beeinträchtigung

eines gleichen Erbre eigentlich keine Rede sein, alle Erb=

bestimmungen sei ü igkeitsbestimmungen. Unsere Aufgabe

fei die Wahrung der Sinbeit des Besitzes. Dadurch werde der Sozial-

demokratie kein V eistet, die Miterben erhielten eine

auernde eventuell auch ein Kapital. Daß der

auf das Erbe faul und

, sei nicht ju erwarten, denn sonst müßten ja

reicher Eltern faul und träge sein. Manches bedürfe

mmission noch der Abänderung, besonders fehle noch eine

bestimmte Vorschrift darüber, wie der Anrechnungswerth des Gutes

bemessen werden soll. Ferner seien die Bestimmungen der Borlage

uber die Zugebzrigkeit des Inventars zum Gute unklar und würden

iele peranlassen, wenn sie nicht verbessert würden.

f Ausfũhrungsbestimmungen zu diesem

Herrenhaus als ein erster

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könne nicht als ein Muster für eine künftige nrecht3s im ganzen Lande dienen. Mit den ibause angenommenen Resolution über die tbekenschulden in Rentenschulden, die Be⸗ zerschuldung und die Bildung kleinerer und e könnten seine Freunde im allgemeinen

seien nicht mit einem Mal

. 2. 6 ct Ser G 2143728 8

Abg. Ehlers (fr. Vg.) meint, daß die Vorlage von größerer prinziwieller Tragweite sei, als die Beschränkung auf die Rentengüter annehmen laffe, und befürchtet, daß sie ein erster Schritt zur weiteren Ausdehnung des Anerbenrechts sein werde. Man wolle den Bauern ein Erbrecht aufdrängen, von dem diese absolut nichts wissen wollen, dadurch werde die Sozialdemokratie efördert; wenn diese da nicht zu fpuüren sei, wo das Anerbenrecht schon bestehe, so liege das daran, das dort das Anerbenrecht seit langem auf Sitte und Gewohnheit be⸗ 3 Das Aufdrängen des Anerbenrechts in anderen Landestheilen müffe aber die Abfindlinge unzufrieden machen. Es handle sich hier nicht um den Kampf zwischen römischem und deutschem Recht, nicht um die Emanjipation des Bauernstandes von den Fesseln des rõmi⸗ schen Rechts, fondern um einen sehr bedenklichen Versuch, was Sitte, Gewohnheit und die freie Bestimmung der Einzelnen geschaffen, in Gefetzezparagrayben zu bringen und mit der Macht des Staats und der 5m. die Leute glücklich zu machen. Seine Partei sei ebenso deutsch wie die anderen und trete ebenso für den deutschen Bauern⸗ stand ein.

Darauf wird die Debatte geschlossen und die Vorlage einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Präsident von Köller theilt mit, daß weiteres Verhandlungg⸗ material für das Plenum zur Zeit nicht vorliege, und schlägt vor, die nächste Sitzung erst am Dienstag, den 14. April, 12 Uhr, zur Be⸗ rathung von Anträgen aus dem Hause zu halten.

Schluß nach 2A Uhr.

Statistik und Volkswirthschaft.

Die Ergebnisse der Erhebungen über den Stand der Landwirthschaft in Württemberg. 1

Im Jahre 1884 wurde in Württemberg auf eine Anregung der Kammer der Abgeordneten nach dem Vorgang im Großhbherzogthum Baden vom Jahre 1883 eine Enquete über die Lage der Tand⸗ wirtbschaft zunächst mit Beschränkung guf 65 Gem einden, jedoch mit der ausgesprochenen Absicht angeftellt, von deren Ergebniß die Gatscheidung über die Veranffaltung einer allgemeineren SGnquste abhängig zu machen. Die Untersuchung erstreckte sich auf alle die Sandwirtbfschaft beeinflussenden Verhältnisse in diesen Demeinden und batte insbesonderte zum Gegenstand: Die allgemeinen Verbältnifse Größe der Markung im Verhältniß zur Größe der land- bautreibenden Bevölkerung, Boden und klimatische Verhältnisse, Ver⸗ bältniffe der verschiedenen Kulturarten zu einander u. s. w.), ferner die Verteilung des Grundbesitzes, Kaufpreise und Lie enschaftsumsatz, , , Versicherungswesen, are er err. Arbeiter ver⸗ altniffe, Krebitverbältnisse, Rentabilität, Verschuldung und Be⸗ urtbeilung der wirthschaftlichen Lage der bäuerlichen Bevölkerung.

Das Grgebniß der ganzen Untersuchung wurde dahin zusammengefaßt: