1896 / 104 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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er Staats⸗Anzeiger.

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Allr Rost-Anstalten nehmen Kestellung an;

für Gerlin außer den Host-Anstalten auch dir Ezpedition

ö ö * 2 R. Ker KGezugsprein beträgt vierteljährlich 4 M 50 3. V.,.

8w., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sinzelne Anmmern kosten 25 5.

Insertionspreis für den Raum einer Arumzeile 30 53. Inserate nimmt aun: die Königliche Expedition

des Veutschen Reichs Anzeigers und Königlich Nreuhischen Staats- Anzeiger

R Berlin s., Wilhelmstrasßte Nr. 32. 54

M HOA.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Ober⸗Konsistorial⸗Rath und General⸗Superintendenten D. Dr. Düsterdieck zu Hannover den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, .

dem ordentlichen Professor in der theolo . Fakultat der Universitãt Halle⸗Wittenberg, är de ff. al⸗Rath D. Dr. Köstlin den Stern zum Königlichen Kronen⸗Srden zweiter Klasse, ö

dem Werftbhetriebs⸗Sekretär a. D. Weber zu Kiel und dem Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten a. D. Reiland zu Jauer den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie

dem Drts⸗Steuererheber Cotta zu , im Kreise Weißensee und dem Schutzmann a. D. von Dziegielewski zu Danzig das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Dentsches Reich.

Der Postkassierer Sonntag in Berlin ist expedierenden Sekretär und Kalkulator im ernannt worden.

66 Geheimen eichs⸗Postamt

Verfügung des Reichskanzlers

wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und

der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen

in den deutschen Schutzgebieten von F’st⸗Afrika, Kamerun und Togo.

Vom 22. April 1896.

Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen für die deutschen Schutzgebiete in Yer n nr Kamerun und Togo im Anschluß an die Verfügung vom 26. desselben Monats das Folgende bestimmt. .

Zuständigkeit.

.

M den Küstenbezirken wird die Strafgerichtsbarkeit und das 8, über die farbige Bevölkerung von dem Gouverneur (Landeshauptmann) ausgeübt. In den Bezirks⸗ ämtern tritt an die Stelle des Gouverneurs (Landeshaupt⸗ manns) der Bezirksamtmann (Amts vorsteher). Der letztere ist berechtigt, seine Befugniß auf die ihm unterstellten Be⸗ amten für deren Amtsbezirke unter eigener Verantwortung zu übertragen, ist aber gehalten, über den Umfeng in welchem er von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, an den Gouverneur (Landeshauptmann) zu berichten.

II. Gerichtliche Strafen.

8 2. Die zulässigen Strafen find: Körperliche Züchtigung Prügelstrafe, eher fn Geldstrafen, Gefängniß mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe.

83. Segen Araber und Inder ist die Anwendung körperlicher Züchtigung als Strafmittel ausgeschlossen. 8 4. Gegen eine Frauensperson irgend welchen Alters darf auf Prügel⸗ oder Ruthenstrafe nicht erkannt werden.

5. Gegen eine männliche Person unter 16 Jahren darf nur auf Ruthenstrafe erkannt werden.

6.

Die Vollstreckung der Ehen gelstraf erfolgt mit einem von dem Gouverneur (Landeshauptmann) genehmigten Züch⸗ tigungsinstrument, die Vollstreckung der Ruthenstrafe mit einer leichten Ruthe oder Gerte.

Das auf Prügel⸗ oder Ruthenstrafe lautende Urtheil kann auf einmaligen oder auf , , . Vollzug ergehen.

Bei jedem Vollzug der Prügelstrafe darf die Zahl von 2B Schlägen, bei dem Vollzug der Ruthenstrafe die Zahl von 20 Schlägen nicht überschritten werden.

Der zweite Vollzug darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen 3 ö

87.

Der Vollstreckung der Prügel⸗ oder Ruthenstrafe hat stets ein von dem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit befugten Beamten (8 1) zu diesem Zweck bestimmter Europäer, des⸗ gleichen, wo ein solcher vorhanden, ein Arzt beizuwohnen.

8 8. Vor Beginn der Züchtigung ist der zu Bestrafende auf einen körperlichen Zustand zu untersuchen. 9. Dem hinzu . 1 oder in seiner Ermangelung dem der Strafvollstreckung beiwohnenden ye, steht das

Recht zu, die Vollstreckung der Prügel⸗ oder Ruthenstrafe zu

untersagen oder einzuhalten, falls der Gesundheitszustand des Verurtheilten dies geboten a nn läßt.

Geldstrafen, welche in Sst⸗Afrika 200 Rps., in Kamerun und Togo 300 „S. übersteigen, ebenso Gefängnißstrafen über 6 Monate bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs (Landeshauptmanns), welchem sofort von der Verhängung der Strafe Bericht zu erstatten ist. Die Vollstreckung ist, wenn sie nicht durch die damit verbundene . unmöglich gemacht wird, bis zum Eintreffen der Genehmigung aus⸗ zusetzen. ;

11.

8 Die nn Verhängung der Todesstrafe steht einzig und allein dem Gouverneur (Landeshauptmann) zu. In Fällen, wo der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) auf solche erkannt hat, ist sofort dem Gouverneur unter Einsendung des Aktenmaterials Bericht zu k,.

Ueber die Strafsachen sst ein besonderes Strafbuch nach dem folgenden Muster zu führen:

Name Strafthat Strafe

2

Tag des Urtheils

Bemerkungen

Mohamed Diebstahl

bin Ali Amur bin Mord

Soliman

20 Ruthen⸗ schlãge Todetz⸗

Bestätigt durch den strafe

Gouverneur am 12. Novbr. 1896.

z 18.

Zu den Strafverhandlungen soll der Wali (Jumbe, ,. hinzugezogen werden. Bei schwereren Verbrechen hat der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) mehrere angesehene Eingeborene zuzuziehen, ohne daß dadurch die ausschließliche Verantwortlichkeit des Bezirksamtmanns aufgehoben wird. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Urtheil ist schriftlich nan fe,

Für die Stationen und amtlichen Expeditionen im Innern finden die in den S8 2 bis 13 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit ö. 1 an die Stelle des Bezirksamtmanns der Stationsvorsteher bezw. der Expeditionsführer tritt.

9. §1ö5ö.

Kann in den im Innern belegenen Stationen oder bei

den dort befindlichen Expeditionen (56 14) im Falle eines Auf⸗ ruhrs, eines Ueberfalls oder in einem sonstigen Nothstande aus zwingenden Gründen das im 5 11 vorgeschriebene Ver⸗ ehen nicht eingehalten werden, erscheint vielmehr eine so⸗ ortige Vollstreckung der Todesstrafe an einem Ein⸗ eborenen erforderlich, so ist von dem Stationsvor⸗ e. bezw. Expeditionsführer gegen den Angeschuldigten thunlichst unter Hinzuziehung von mindestens wei Beisitzern ein summarisches Verfahren einzuleiten und das über die stattgefundenen Verhandlungen e, , Protokoll sowie das . Urtheil 33 Gründen nachträglich dem e Houverneur (Landeshauptmann) mit Bericht ein⸗ zureichen.

Haben zu dem summarischen Verfahren die vorgeschriebenen Beisißzer nicht zugezogen werden können, so sind die Gründe hierfür in dem Protokoll da 2

6

Wenn in einem Theil oder an einem Orte des Schutz⸗ gebietes durch den Kaiserlichen Gouverneur (Landeshauptmann) oder seine Stellvertreter oder in Fällen dringender Gefahr durch einen selbständigen Gouvernementsbeamten oder einen selbständigen . aber der Kriegszustand erklärt ist, so tritt gegenüber allen Eingeborenen, welche sich strafbar machen, das summarische Verfahren in der im § 16 dieser Verordnung bezeichneten Weise in Kraft.

III.

Disziplinarbefugnisse der Bezirksamtmänner und der Stationschefs im Innern. 8517.

SEingeborene, welche in einem Dienstverhältniß oder einem Arbeitsvertragsverhältniß stehen, können auf . der Dienst⸗ oder Arbeitgeber wegen fortgesetzter Pflichtverletzung und Trägheit, wegen Widerseßlichkeit oder unbegründeten Ver⸗ lassens ihrer . oder Arbeitsstellen sowie wegen sonstiger erheblicher Verletzungen des Dienst⸗ oder . disziplinarisch von dem mit Ausübung der or, g, . eit betrauten Beamten (58 1, 14) mit körperlicher Züchtigung und in Verbindung mit dieser Strafe oder allein mit Ketten⸗ haft nicht über 14 Tage bestraft werden.

Die in den 55 2 und 12 für die gerichtlichen Strafen . Vorschriften finden auf die Digziplinarstrafen An⸗ wendung.

1896.

IV. ,

Die Bezirksamtmänner (Amtsvorsteher) und Stations⸗ vorsteher, sowie gegebenen Falls die Expeditionsführer und im Fall deren Abwesenheit ihre Vertreter haben vierteljährlich über die vollstreckten Strafen an den Gouverneur (Landes⸗ auptmann) zu berichten. Diese Berichte sind dem Auswärtigen mt, Kolonial⸗Abtheilung, 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer , lichung in den einzelnen Bezirken und Stationen in Kraft

Gleichzeitig treten die a, , d,, Bestimmungen. insbesondere die Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Ost-Afrika, betreffend die Abänderung der Gerichtsbarkeit und der Polizeibefugnisse der Bezirksamtmänner, vom 29. Juni 1893 außer Kraft. .

Berlin, den 22. April 1896.

Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

Auf Grund des 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Jaun des Gesetzes vom 10. April 1892 ( 8⸗ Gesetzbl. S. 379) ist Krankenkassen: I) der Neuen freien Kranken⸗ und Sterbekasse, früher „die Bleicher⸗Brüderschaft“, (E. H.) in Hamburg, 2) der Kranken⸗ und Sterbe⸗Unterstützungskasse des Vereins Hannoverscher Kellner zu Hannover 6 3) der Unterstützungskasse des Bösingfelder Ziegler⸗ Vereins (C. H) in Bösingfeld von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vor⸗ behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des J. des Krankenversicherungsgesetzes genügen. erlin, den 29. April 1896. . Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedkke.

Bekanntmachung.

Am 1. Mai d. J. findet die Eröffnung des Betriebs auf dem in Preußen liegenden, 1374 km langen . der von der Niederländischen Süd⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft in Maastricht erbauten Bahnstrecke Herzogenrath Sittard statt.

Am gleichen Tage wird der an der Linie Stollberg Wüstenbrand der Königlich sächsischen Staatseisenbahnen neu errichtete Haltepunkt Mittelbach für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 30. April 1896.

Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. In Vertretung: Kraeefft.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Kammergerichts⸗Rath Lehweß zum Senats⸗-Präsi⸗ denten bei dem Kammergericht zu ernennen, ferner zu genehmigen, daß der Erste Staatsanwalt de la Croix u Lyck in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in a,. und die Landgerichts-Direktoren Gentz in Gnesen und Möser zu Essen in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Stettin versetzt werden, sowie dem bisherigen Gerichtsschreiber, Sekretär Robatzek in Marggrabowa den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs-Assessor Dr. Franke in Lingen zum Landrath und J den Oberförster Otto zu Reußwalde zum Regierungs⸗ und Forstrath zu ernennen, n, nachbenannten Beamten des Ministeriums für 2 schaft, Domänen und Forsten und zwar dem Kanzlei⸗R Schlegel den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗RNath, dem Rechnungs- Rath Grunow den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath und den . expedierenden Sekretären und Kalkulatoren . atthias und Dammann den Charakter als echnungs⸗Rath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kuratorial⸗Sekretär bei dem Kuratorium der Un versität Bonn Weigand den Charakter als zu verleihen. .