1896 / 107 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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praktsschen eben stehen und nicht bloß die Sache von der Ginsettkz. keit des Fachmannes aus auffassen. Meine Herren, wenn wir uns die Organisation in der Lokal

instanz so etwa konstcuieren, die Kompetenz und die Befugnisse des

Physikers in den Kreisen und Städten näher feststellen, selbständiges Ginschreiten ihm gestatten unter gewissen Kautelen dann wird damit schon sehr viel gewonnen sein. Ob es zu diesem Behufe nun erforderlich und nützlich sein wird, die gerichtliche Medizinalpolizei gänzlich zu trennen von der wenn ich den Ausdruck mal gebrauchen darf administrativen Seite der Sache, das ist eine andere Frage. Im früheren Königreich Hannover bestand diese Einrichtung und hat sich meines Wissens sehr gut bewährt. Zu der Ausübung der eigentlichen gerichtlichen Medizin gehören auch solche spezifischen und besonderen Kenntnisse, die man in der Regel dem Physikus nicht zutrauen kann: schwierige chemische Untersuchungen und derartige Sachen; dazu muß doch ein besonderer Fachmann in der Regel vorhanden sein. Ob es, meine Herren, gerathen ist, statt die Gehalte der jetzigen Physiker zu erhöhen, den Physikus überhaupt zu einem festbesoldeten Beamten zu machen und gar nicht mehr auf die Praxis zu verweisen, oder ob die Bedenken überwiegen, welche der Herr Vertreter des Kultus⸗ Ministeriums schon dagegen vorgetragen hat, das wird auch eine Frage sein, die noch zu entscheiden ist. Nun hat der Herr Vertreter des Kultus ⸗Ministeriums die schwierige Or⸗ ganisation in den Bezirken und Provinzen schon berührt, da würde ich persönlich auch dafür sein, daß wir in keinem Fall eine Organisation machen, welche nur eine separate medizinische Behörde darstellt, losgelöst von der ganzen übrigen Verwaltung. Endlich darf ich den letzten Punkt auch wohl berühren: Wenn meine gesammte Auffassung richtig ist, daß die öffentliche Gesund⸗ heitspflege und die Medizinalpolizei eigentlich ein integrierender Theil der Gesammtverwaltung ist und nicht wohl davon ge— trennt werden kann, so wird man auch auf die Frage kommen müssen, ob nicht hier in der höchsten Instanz auch eine Aenderung zu treffen ist (sehr richtig), ob es vielleicht noth— wendig ist, die jetzige Verbindung mit dem Kultus⸗Mvinisterium bei⸗ zubehalten, oder ob es sich vielleicht empfiehlt ich will über alle diese Dinge gar keine Meinung äußern —, die ganze Medizinalver— waltung mehr in die Hand des höchsten Vertreters der allgemeinen Landesverwaltung, nämlich des inisters des Innern zu verlegen. (Sehr richtig) Ja, meine Herren, wenn Sie nun sehen, daß solche Fragen zur Entscheidung stehen, und daß es bedenklich ist, eine Sache von vornherein beim verkehrten Ende oder bei einem Zipfel anzugreifen, daß man sich wenigstens über das Ziel, welches man erreichen will, ganz klar sein muß, und, wie der Herr Vertreter des Kultus⸗Ministeriums schon die Güte hatte, zu schildern, mir im Juli vorigen Jahres ein Entwurf, noch nicht einmal ein Gesetzentwurf, sondern Grundzüge vorgelegt werden, Grundzüge, die ich wesentlich nach den hier angedeuteten Gesichtspunkten beurtheile, nun aus dem Umstand, daß nicht schon in dieser Session ein ferti⸗ ger Entwurf vorgelegt wird, konkludiert wird, daß der Finanz ⸗Minister in seiner kurzsichtigen Unfähigkeit lediglich die Sache aus kleinlichen, fiskalischen Rücksichten zu Falle gebracht habe, das zeigt doch einen Grad von Dreistigkeit auf der einen Seite und Unwissenheit auf der anderen, den man nur bewundern kann. (Heiterkeit. Sehr gut!)

Meine Herren, nun möchte ich aber darauf hinweisen, daß wir die Lage doch auch nicht so sebr übertreiben und unsere Zustände nicht ju schlecht machen dürfen. Meine Herren, wer seit 30 Jahren in der Sache als Verwaltungsbeamter gearbeitet hat und als Privatmann thätig war und unsere heutigen sanitären Zustände und die Zustände unserer öffentlichen Gesundheitspflege mit der damaligen Zeit ver⸗ gleicht, der darf doch nicht allzu sehr unsere Zustände als ganz un⸗ haltbare und höchst erbärmliche schildern. (Sehr richtig) Meine Herren, denken Sie doch an die kolossalen sanitären Verbesserungen, die in fast allen großen und vielen kleinen Städten eingetreten sind mit Aufwand kolossaler Kosten. Meine Herren, ich erinnere an die Kanalisation, die Wasserleitung, Krankenhäuser, Irrenanstalten, ich wlll das nicht Alles auf⸗ zählen, denken Sie an die ungeheuer segensreiche Thätigkeit der Provinzial⸗ rerwaltungen, namentlich nach dem Dotationsgesetz auf diesem Gebiet; denken Sie, daß selbst jetzt auf dem Lande vielfach schon fast ganze Kreise, wenigstens zahlreiche Dörfer sehr zweckmäßige und heilsame sanitäre Maßnahmen, beispielsweise Wasserleitungen gemacht haben, daß das Drängen und der Fortschritt nach dieser Richtung immer welter geht; denken Sie an die eminent segensreichen Folgen des Krankenkassengesetzes, der ganzen sozialpolitischen Gesetzgebung. So ist doch klar, daß wir in vollem Fortschritt seit 30 Jahren sind, und daß man die gesammte Behördenorganisation überschätzt. In der össentlichen Gesundheitepflege muß der einzelne, der sachverständige Arjt, müssen gemeinnützige Vereine, Kommunen, Kreise und Provinzen die Hauptsache thun. Das wird auch immer der Fall sein, mögen Sie eine Behördenorganisation für den Staat machen, welche Sie wollen. Aber auch was das einzelne Eintreten des Staats betrifft, haben wir doch keine schlechten Erfahrungen. Drei Jahre hintereinander ist es gelungen, durch das Einschreiten des Staats und Gewährung der Mittel aus der Staatskasse die von Rußland einbrechende Cholera zurückzuhalten. Wir haben auch auf diesem Gebiete durchaus keine so schrecklich schlechten Erfolge, wie es dargestellt wird.

Das Ergebniß meiner Bemerkungen ist also dieses: ich erkenne die Nothwendigkeit einer Reform der Medizinalverwaltung und ihrer sffentlichen Thätigkeit, namentlich auf dem Gebiet der Gesundheits⸗ pflege, durchaus an. Ich bin durchaus bereit, nach Maßgabe der Mittel, die uns zur Disposition stehen, dabei von meinem Stand⸗ punkt aus mitzuwirken; ich bin tief durchdrungen von der humani⸗ tären Seite der Aufgabe und unterschreibe ebenso, daß selbft der⸗ jenige, der dafür kein Her hat, aus reiner finanzieller Berechnung mitwirken muß und auf diesem Gebiet Opfer zu bringen wohlthun würde; denn daß durch die großen Opfer, die allerdings für sanitäre Maßregeln nöthig sind, weit größere Opfer auch in materieller Beziehung erspart werden, hat schon mein Freund, der verstorbene Medizinal⸗Rath Varrentrop, einer der ersten Vorkämpfer auf diesem Ge⸗ blet, in der Stadtverordneten Versammlung von Frankfurt sehr oft ziffer⸗ mäßig nachgewiesen. Jeder Vertreter einer großen Kommune oder in der Verwaltung Thätige kann sich das leicht berechnen.

Also, wenn die Frage noch nicht gelöst ist, so liegt es jedenfalls nicht an fiskalischer Engherzigkeit. Wir werden natürlich auch auf diesem Gebiet prüfen, welche Mittel für welchen Zweck erforderlich und nothwendig sind, und ob man auch in billigerer Weise dieselben

machen. Aber die beiden Ressorts können nicht allein die Frage er⸗ ledigen, sondern nur zusammen mit dem Ministerium des Innern, welches jedenfalls dabei ein Hauptwort mitsprechen wird. Ob es gelingen wird, schon einen vollftändigen, nach allen Richtungen ausgearbeiteten Entwurf dem nöächsten Landtag vorzulegen, weiß ich nicht; ich will solche leichthin gegebenen Ver— sprechungen nicht machen. Die Sache ist aber in voller Arbeit.

vorgehen will und vorgehen kann; ob man, wenn man über den ganzen Plan, über das Ziel, welches schließlich zu erreichen ist, sich klar geworden und in Uebereinstimmung ist, erst an einer Stelle be— ginnen soll, nicht im Unklaren darüber, wohin man schließlich steuern will, sondern als Anfang der Beschreitung eines Weges, der zum Ziele führt, welches einem klar vor Augen steht.

Also ich glaube, nach den früheren Beschlüssen des hohen Hauses und nach der Stimmung, die der Antrag hier gefunden hat, wohl annehmen zu dürfen, daß in Bezug auf das Ziel wenigstens, welches zu verfolgen, die Regierung und der Landtag einig sind. Ob das in demselben Maße der Fall sein wird, wenn wir nachher an die Ausführung kommen! Es fiel mir auf, daß der Herr Begründer des Antrags verlangte, daß nicht bloß Techniker wie jetzt bei jedem Bau mitwirken müssen, sondern auch ein Physikatsbeamter. Ja, meine Herren, als wir die kleine Gebührenforderung hier stellten und daß auf dem Lande eine bessere Baukontrole sein soll, die ja auch nach der sanitären Seite hin wirkt, stellte der Herr Abg. Sattler sofort den Antrag, die Gebühren zu streichen. Man wollte gar keine technische Beaufsichtigung der Bauten auf dem Lande und das ganze Haus stimmte ihm zu und die Regierung mußte zurückmarschieren. Jetzt klatscht das Haus Beifall den Worten des Herrn Antragstellers, daß nicht bloß ein technischer, sondern auch ein Physikatsbeamter gehört werden müsse. Aber wenn nachher die Sache real wird, wenn sie wirklich durchgeführt werden soll, was dann dieselben Herren, die heute Beifall geben, sagen werden, ist eine andere Frage. Wenn die Seite der Frage erwogen wird, welche Mehrkosten den Gemeinden und Ver⸗ bänden aus einer solchen stärkeren Anspannung der öffentlichen Ge— sundheitspflege erwachsen, da wird vielleicht auch das Gesicht etwas länger werden. Ich mache von vornherein darauf aufmerksam, daß dann die Sache nicht so leicht ist zu behandeln, wie hier, wo man im allgemeinen sich für eine gute Sache gern ausspricht. (Bravo!

rechts.)

Ministerial⸗Direktor Dr. von Bartsch dankt dem Abg. Grafen Douglas für seine Mitwirkung bei der Medizinalreform und seine Anregungen dazu, die vielfach vom Ministerium befolgt seien.

Abg. von Tiedem ann, Labischin (fr. kons.) meint gleichfalls, daß die Frage nicht von dem Gehalt und der Privatpraxis des Kreis⸗ physikus abhänge, sondern davon, ob die ganze Organisation den An⸗ forderungen der oͤffentlichen Gesundheitspflege gewachsen sei. Der Kreisphyfikus trete nur auf Requisition ein, er gehöre zu den Be⸗ amten, die am meisten Initiative haben; er habe eine Zwitter- stellung, er sei halb Beamter und halb Privatmann und das könne zu unleidlichen Konsequenzen führen. Nach dem Muster von Hannover empfehle es sich vielleicht, die gerichtliche Medizin dem Kreis⸗ phyfikus abzunehmen und besondere Gerichtsärzte anzustellen. Es müsse ein Organ geschaffen werden, dessen Aufgabe lediglich der öffentlichen Hygiene zugewendet sei. Diese Medizinalbeamten dürften allerdings nicht völlig selbständig sein denn selbst ein ganz tüchtiger Arzt könnte einmal über das Ziel hinausschießen sie müßten vielmehr ihre Anträge an den Landrath richten. Redner erklärt, nur für den ersten Theil des Antrags stimmen zu können, und beantragt mit Rücksicht darauf, daß der Antrag finanzielle Folgen habe, die Ueberweisung desselben an die Budgetkommission oder eine besondere Kommission von 21 Mitgliedern.

Abg. Bandelhow (kons) erklärt, daß seine Freunde dem Antrage sympathisch gegenüberstehen, will die Frage in einer Kommission ein⸗ gehend geprüft wissen und befürwortet die Ueberweisung des Antrags an die Burgetkommission.

Abg. Langezbang (fr. Volksp.): Vie Mehrzahl der Aerzte hält die Organisation ihres Standes in Aerztekammern und Aerzteausschuß nicht fuͤr erforderlich. Ehrengerichte mögen für Rechtsanwalte, die gewissermaßen Beamte seien, heilsam sein; was soll eine solche Einrichtung aber für die Aerzte? Wer keine Ehre im Leibe hat umgeht doch die Entscheidung des Ehrengerichts; die Ehre kann durch das Ehrengericht niemandem eingeflößt werden. Mit dieset Drgani⸗ fatson ist die Regierung zu schnell vorgegangen. Eine Standes- ordnung für die Aerzte ist nur mit Aenderung der Gewerbeordnung möglich, und die können wir nicht ändern. Die öffentliche Hygiene 1 dem Ministerium des Innern übertragen werden, und zwischen dem Ministerium und den Bezirksregierungen muß eine Zwischen⸗ instanz geschaffen werden. Auf den Universitäten muß mehr Ge⸗ legenheit zur Ausbildung als praktischer Arzt geschaffen werden. Anstatt der Einführung der Ehrengerichte sollte man lieber eine richtige Reform des Medizinalwesens vornehmen.

Abg. Dr. Martens (nl): Der Regierungskommissar hat eine Anregung nicht füär nöthig erklärt; wir wollten mit unserer Resolu⸗ tion nur auf die Nothwendigkeit der Reform zum Besten der Bevol⸗ kerung hinweisen. Schwierig ist die Reform allerdings. Der Kreis⸗ physikus muß so gestellt werden, daß er im Hauptamt thun kann, was er jetzt nur nebenamtlich zu thun hat. Eine besondere Sanitas behörde ju schaffen, ist nicht unsere Absicht, aber eine weiter gehende Initiative muß der Kreisphysikus erhalten; in besonders dringenden Fällen muß er provisorisch eine Maßregel erlassen können, die dann der Be; stätigung durch die Verwalkungsbehöorde unterliegt. Kein Kapital ist beffer angelegt, als das für die Verbesserung der Gesundheits. verhältnisse verwendete. Dem Antrage auf Ueberweisung des Antrags an die Budgetkommission stimmen wir zu.

Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.) spricht namens seiner Freunde seine volle Zuftimmung zu dem Antrage aus, stimmt auch der Ueber⸗ weifung an die Budgetkommission zu. Es handle sich hier um eine sehr lange Seeschlange, länger noch als das Schulgesetz. Schon die Thronrede vom 21. November 1859 enthalte die? ., Ein Gesetzentwurf über die Medizinalreform wird Ihnen in nãchster Zeit mitgetheilt werden. Sein seliger Vater sei der Verfasser des da⸗ er, m Entwurftz gewefen, der wegen der politischen Zeitverhältnisse nicht zur Erledigung gekommen sei, und das auf das Ministerium Ladenberg folgende Ministerium Raumer habe den Entwurf einfach zu den Äkten gelegt. Jetzt scheine man mit der Reform von Jabr zu Jahr um en. Schrift zurückzukommen, denn 2 der vorjährigen Erklärung des Kultus, Ministers hätte man eine orlage in dieser Sefsion erwarten müssen. Erfreulich sei die Erklärung, daß der Finanz; Minister nicht der Hemmschuh sei. Hoffentlich einigten sich die drei Minister des Innern, der Finanzen und des Kultus nun bald darüber.

Ein Schlußantrag wird angenommen. . *

Abs Rr use ri l sesnem Schluß wor ein gen Bemer. kungen des Regierungskommissars entgegen und bält es für gut, daß dem Finanz Minister die Medininal. Angelegenheiten übertragen würden, denn er habe großes Verständniß dafür gezeigt.

Der Antrag Kruse⸗Martens wird der Budgetkommission

überwiesen.

nach 41/9 Uhr. Nächste Sitzung Dienstgg 11 Uhr. irn e Gesetz über die Erweiterung der Genossenschafts⸗ asse.

Zwecke erreichen kann. Das ist eben die Aufgabe des Finanz⸗Ministers; aber die Sachen selbst zu fördern, werde ich stets zu melner Aufgabe

Man wird aber auch erwägen müssen, ob man vielleicht schrittweise

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks ; an e n . und in Er. meme

An der Ruhr sind am 4. d. M. gestellt 11 3665, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. .

In Oberschlesien sind am 2. d. M. gestellt 3735, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

. Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin standen am 2. Mai die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Behren⸗ straße 17, dem Baumeister Walter Hentschel gehörig; Nutzungswerth 12 880 6; für das Meistgebot von 402 099 S wurde der Königliche Baurath Ludwig Heim, Rauchstraße 16, Ersteher. Königsbergerstraße 34, dem Schlossermeister Gottlieb Manchs gehörig; Fläche 10 a; Nutzungswertb 16240 M; Meist⸗ bietender blleb der Kaufmann Moritz Levin, Belle⸗Allianceplatz 13, mit dem Gebot von 293 109 ½ Am Weidenweg 12, der Frau Kaufmann Valesça Roeseler gehörig; Fläche 685 a; Nutzungs- werth 9320 M; Meistbietende blieben die Fabrikanten A. und W. 9 5 zu Nieder Oderwitz in Sachsen mit dem Gebot von

c

Vom Berliner Pfandbrief ⸗Institut sind bis Ende April 1896 18788 400 S6 3 /,, 21 587 4900 S0) 4 o, 45 741 600 Sυι 4 o,oCC, 9717 900 S 5 os alte Pfandbriefe und 9158 7090 S 3 oO und 18688 000 M 3 o0 neue, zusammen 123 682 000 S, Pfandbriefe ausgegeben worden, wovon noch 13 210 200 M 34 oσάη) 10265 400 S. 4 (G:, 10 263 300 S 44 Ge, 1923 600 M 5 00 alte und 9088 200 MS 300 und 18 688 000 Zr oo neue, zusammen 63 438 700 M Pfandbriese von den Grundstückts⸗ eigenthümern zu verzinsen sind. Angemeldet zur Beleihung in Neuen Berliner Pfandbriefen sind bis zum 30. April d. J. 184 Grund-⸗ stücke mit einem Feuerversicherungswerthe von 28 357 6785 4 Zu⸗ gesichert, aber noch nicht abgehoben sind 10 114 500 6 ö

Die Betriebseinnahmen der Ostpreußischen Südbahn betrugen im April 1896 nach vorläufiger Feststellung im Personen-⸗ verkehr 83 313 S, im Güterverkehr 194911 , an tra- ordingrien 20 100 66, zusammen 298 324 66, darunter auf der Strecke

ischhausen -Palmnicken 5486 M, im April 1895 nach vorläufiger estftellung 285 364 , mithin gegen den entsprechenden Monat des

orjahreß mehr 12 960 M, im Ganjen vom 1. Januar bis 30. April 1896 1 395 392 S6, Gorläufige Einnahme aut russischem Verkehr nach russischem Stil), gegen vorläufig 1254 492 M im Vorjahre, mit- hin gegen den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres mehr 140 900 4A, gegen die endgültige Einnahme mehr 52 686 60

Breslau, 4. Mai. (W. T. B.) Getreide⸗ und Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 100 0j exkl. 50 6. Ver brauchsabgaben pr. April 51,30, do. do. 70 M Verbrauchsabgaben pr. April? . do. .

Magdeburg, 4. Mai (W. T. B.) Zucker ber icht. Korn⸗ zucker erkl, von S2 . Kornzucker erkl. 88 / 0 Rendement —, Nachprodukte exkl., 75/0 Rendement 1000 = 10,75. Ruhig. Brotraffinade 1 265,25. Brotraffinade II 25,09. Gem. Raffinade mit Faß 2475 265,25. Melis 1 mit Faß 24,50. Ruhig. Rohzucker J. Produft Transito f. a. B. Hamburg pr. Mai 12524 bez. und Br., pr. Juni 12.76 bez. und Br., pr. Juli 12.80 Gd., 123823 Br., pr Auguft 12, 925 bez. und Br., pr. Oktober Dezember 11,929 ber, 1I, 95 Br. Ruhig.

Leipzig, 4. Mai. (W. T. B) Kammzug-Terminbandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Mai 3,256 A, Er. Juni 3, 27 M, pr. Juli 3,0 S, pr. August 3,321 46, pr. September 3.36 , pr. Oktober 3.35 6, pr. November 3,350 M pr. Dezember 3 35 ., pr. Januar 3,37 „M6, pr. Februar 3,40 „,. vr. März 3,40 M, pr. April 340 6 Umsatz: 46 900 kg Schwach. .

Bremen, 4. Mai. (W. T. B.) Börsen⸗ Schluß ˖ Zerich:. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer

etroleum⸗Börse.) Geschäftslos Loko 5, 65 Br. Russisches Petroleum. oko 5,45 Br. Schmalz. Fest. Wilcor 274 , Armour shield 266 3, Cudahy 277 4, Choice Grocery 2.5 3, White label A 4. Fairbanks 25 3. Speck. Ruhig. Short clear middling loko 24 3. Reis. Abgeber zurückhaltend. Kaffee fest. Baumwolle 6 Upland middl. loko 417 3. Wolle: Umsatz 68 Ballen. Tabac. 95 Seronen Carmen, 70 Packen Sumatra. .

Hamburg, 4. k . Getreidemarkt. Weizen loko ruhig, holsteinischer loko neuer 163 154. Roggen lok9g ruhig, hiesiger —, mecklenburger loko neuer 127 = 1539 russischer lite ruhig, 83 —84. Hafer ruhig. Gerste ruhig. Rübot lunberzollt) fest, loko 47. Spiritus ruhig, pr. Mai- Juni 16 Br., pr. Juni Juli 1565 Br. ver August⸗September 174 Br, per September Oktober 174 Br. Kaffee fest. Umsatz 2800 Sack. Petroleum be- hauptet, Standard white loko 5,70. 6

Kaffee. (Nachmittagsbericht Good average Santos pr. Mai 684, pr. September 643, pr. Dezember 60, pr. März 583. Behauptet. Zuckermarkt. (Schlußbericht) Nüben-Rohzucter J. Produkt Basis S8 Co Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Mai 123.45, pr. Juni 12.50, pr. August 12,85, pr. Oktober 12.00, pr. Dezember 11,821, pr. März 1210. Matt. .

Wien, 5. Mai. (W. T. B.) Die Brutto Einnahmen der Orientbahnen betrugen in der 16. Woche (vom 15. April bis 71. April 1896) 201 064 Fr.. Abnahme gegen das Vorjahr 20 694 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Januar bis 21. Aprll 1896) betrugen die Brutto Einnahmen 3 127 994 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 387 970 Fr. ;

Nugweis der ö5sterreichisch⸗ un garischen Staatsbahn (österreichisches Netz; vom 1. bis 30. April 290535 746 Fl., Mehr-

einnahme gegen den entsprechenden Zeitraum des vorigen Jahres 66 861 Fl.

, 4. Mai. (W. T. B.) Dle Börse eröffm te träge und erhielt sich so durchweg. Der Schluß war lustlos bei festen Kursen. Der Umsatz der Aktien betrug 111 090 Stüg.

Heute wurden 2150 000 Dollars Gold jur Ausfuhr nach Rußland über Deutschland bestimmt.

Weizen eröffnete e,. und gab auf allgemeine Liquidation, sowie auf schwächere Kabelberichte und günstiges Wetter in den Winterwelzengebieten im Preise nach während des ganzen ö . verlaufg mit wenigen Reaktionen. Mais infolge von großen An⸗ künften und fon tigen , . ten fallend wahrend des ganzen Börsenverlaufs mit wenigen Reaktionen. .

Waarenbericht. Baumwolle Preis in New Jork K / ic, do. do. in New ⸗Drleang 7u / is Petroleum Stand. white in . s,. Sb, do. vo. in Philadelphia 690, do. roheg (in Gases) 6, do. Pipe line Certlf. pr. Mal 135, Schmalz Western steam oh, do. Nohe & Brothers 5,30, Mais pr. Mai 236 do. pr. 53 364. do. pr. Jull 35g, Rother Winterweizen e. eien pr. Mai 681, do. pr. Juni 687, do. pr. Juli 685, do. pr. tember 683, Getreide⸗ fracht nach Liverpool 15, Kaffee fair Rio Nr. ] il. do. Rio Nr. pr. Juni 126 benz , , ö. Spring Wbeat elears 2,90, Zucker 3, Zinn z er 10,80.

Vffiß fe Supplh an Wel ien Sig 0 Bushels, do. an

19 000 Busphels. Peas i she oo ästltg Wie Rlcktet hltint in Mihzsarke

haben nunmehr sämmtliche Vereinigte Staaten. Richter, deren Birke

die a,,, erührt, das Ver kauft⸗Dekret d f sale) vollzogen. (aeergz e. e meren (g. . B). Weizeg schwächte sich ah während des ganzen Börsenverlaufs au e, D frage sowie a chwãchere cle te und auf günstiges tter. 21 Verlau machten s ͤ 1 eaktlonen bemerkbar. Mais durchweg sch

ü 8 er. 9k e, 8 Mal 60, do. vr. Jun 614. Mals pr. Mai 28. Schmal; pr. Mal 75, do. pr. Juni 4875. Speck short clear 425. Pork pr. Mal 7, 90.

zum Deutschen Reichs⸗A

M 107.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist die nachstehende Uebersicht über die dienstlichen Verhältnisse der An— wärter für das Richteramt in den größeren deutschen

Bundesstaaten und in 6 zugegangen.

A. Die größeren deutschen Bundesstaaten.

Außer für Preußen liegt das entsprechende Material vor für die Königreiche Bayern, Sachsen, Württemberg, die Großherzogihümer Baden, Hessen. Mecklenburg, Sachsen-Weimar, das Herjogthum Braunschweig, die Freie Stadt Ci bare. sowie das Reichsland Hin Lothringen. Neben den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungs⸗ anordnungen sind im Nachstehenden amtliche Mittheilungen der be—= treffenden Landes, Justizperwaltungen der Darstellung zu Grunde gelegt. J. Verhältniß zwischen der Zahl der vorhandenen An— K. Richteramt und dem Bedarf an solchen.

reußen.

Es betrug an Gerichts⸗Assessoren

der Abgang im Jahre 1895

der Bestand am 1. Januar 1896

im Ganzen

der Bestand am 1. Januar 1895 durch erste etats⸗ mäßige Anstellung Zugang im Jahre 1895 durch Ernennung

aus sonstigen ründen der

durch Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Uebertritt in andere Dienstzweige

1749 234 179 70 19 502 500 1747

Von den am 1. Januar 1895 vorhandenen 1747 Gerichts Assessoren waren

gegen als Ver Ding bei . . ustiz⸗ echts⸗ gegen Entge 3 behörden anwalten beschaͤftigt beschãftigt

beschãftigt Zahl oso Zahl oo

786 16 217 1019 68, 33 728

Die Partezeit von dem Bestehen der großen Staatsprüfung bis zur ersten Anstellung in einem Richteramt betrug in den letzten Jahren durchschnittlich 5 Jahre 5 Monate.

ie Zahl der Referendare betrug am 1. Juli J

1892

1893

l .

Die Zahl der bei den juristischen Fakultäten der preußischen

Universitäten ') immatrikulierten preußischen Staatsangehörigen betrug im Sommer⸗Semester im Winter⸗Semester 1886: 1552 1886/87: 1828 1887: 1887/88: 2018 1888: 1888/89: 2094 1889: 1889/90: 2239 1890: 1890/91: 2242 1891: 1891/92: 2268 1892: 21: 1892/93: 2358 1893: 1893/94: 2643 1894: 1894/95: 2841 1895: 2749 1895/96: 3126

2) Von den übrigen deutschen Staaten haben zur Zeit nur Bayern und Württemberg eine den Bedarf übersteigende Zahl von Richteramt Anwärtern.

In Bayern ist an die Stelle des in den Jahren 1889 bis 1892 beobachteten Mangels an geprüften Kandidaten seit dieser Zeit der Zustand getreten, daß jährlich etwa doppelt soviel Kandidaten die Befähigung zum Richteramt erwerben und sich dem Justiz⸗ Staats dienst zuwenden, al die Hab! der jährlich zur Besetzung gelangenden . sstellen beträgt. Einen Anlaß zu besonderen, den Zudrang einschränkenden Maßregeln hat die bayerische Regierung aus dieser Wahrnehmung jedoch nicht entnommen, da sie den e,, en Andran nur als einen vorübergehenden Zustand betrachtet. hatsächlich i auch in den letzten drei Jahren die Zahl der an den bayerischen Universitäten dem Rechtsstudium obliegenden, in Bayern beheimatheten Kandidaten bereits wieder merklich zurückgegangen.

In Württem berg können al. der Ueberfüllung diejenigen Justiz⸗Refer endare J. Klasse, welche sich dem Ser hn fre fn, 95 eine Verwendung im Justhdienst zur Verfügung stellen, nicht sofort nach Ablegung der zweiten Dienstprüfung jur Verwendung gelangen, sondern müssen durchschnittlich mehr als ein halbes Jahr warten.

Auch in der Mehrzahl derjenigen Staaten, in denen ein erheb⸗ licher n ,. der fl der Richteramtsbewerber über den Bedarf zur Zeit noch nicht besteht, wird für die nächsten Jahre ein Ansteigen der Zahl der geprüften Kandidaten infolge des gesteigerten Zudranges zum Vorbereitungsdienst erwartet. Im Königreich Sachsen wird dies voraussichtlich dahin er daß die für die Gerichte .

also zusammen

beurlaubt oder unentgeltlich bei

Justh behörden

beurlaubt

4,67

Hilfskräfte weniger als bisher aus den Referendaren und statt dessen borwiegend aug der Zahl der Assessoren entnommen werden. In Braunschweig hat die Regierung bereits in den Jahren 1894 und 1895 öffentlich vor der Ergreifung des juristischen Studiums, soweit dabei der Eintritt in den dortigen Staatsdienst n f werde, gewarnt. Ein positiver Mangel an Bewerbern für das Richteramt besteht dagegen noch in Mecklenburg.

Der Zeitraum, der in der Regel zwischen dem Bestehen der zum Richteramt befähigenden Prüfung und der ersten Anstellung in einem etatzmäßigen Richteramt liegt, beträgt zur Zeit in

Bayern... . etwa J 4 Jahre, 1 . 3—4 Württemberg.. 5 1 2 4 1 3—4 ecklenbur g.. . Sachsen · Weimar. Braunschweig. . 3—4 1 14 1— ; , ,,,

Uebrigens besteht in , betheiligten Staaten mit Aus⸗

nahme der Königreiche Sachsen und Württemberg eine gefonderte Vor⸗

) Die Zahl der auf außerpreußischen Universitäten die Rechte studierenden Preußen ist nicht big fortlaufende Reihe von Semestern bekannt: im Studlenjahr 1891,92 studierten von den auf den deutschen Universitäten vorhandenen preußischen Juristen 72.30 / auf preußischen Universitäten, 27,? 99 auf anderen deutschen Universitäten. Hiernach würden im Studienjahr 1895/95 etwa 4060 Preußen die Rechte studiert haben.

Zweite Beilage

Berlin, Dienstag, den 5. Mai

bereitung für den höheren Verwaltungsdienst neben der für den höheren Justizdienst nicht. m II. Dienstpragmatische Stellung und dienstliche Ver⸗ 9 p wendung der Richteramts⸗Anwärter. reußen.

Die Gerichts-Assessoren werden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl alsbald nach ihrer Ernennung einem Amtsgericht oder Landgericht e. mit ihrer Zustimmung einer Staatsanwaltschaft zur unentgeltlichen Beschäftigung, überwiesen. Sie sind verpflichtet, gegen Gewährung einer Entschädigung die Verwaltung einer Amtsrichterstelle, die Stellung eines Hilfsrichters oder eines Hilfsarbeiters bei der Staats- anwaltschaft zu übernehmen; abgesehen hiervon, ist ihre . von dem Orte ihrer unentgeltlichen Beschäftigung nur mit ihrer Zu⸗ stimmung zulässig. In disziplinarrechtlicher Beziehung werden sie als richterliche Beamte angesehen.

2) Bei den übrigen deutschen Staaten sind drei Hauptgruppen zu gn, , steh

a. Am nächsten stehen den preußischen Verhältnissen die in Elsgß- Lothringen und beiden Mecklenburg. Hier ist die Beschäftigung der „Gerichts, Assessoren', soweit sie nicht in andere Dienstzweige (insbesondere den Verwaltungsdienst, aber auch Gemeinde⸗ dienst u. s. w.) übertreten und beurlaubt werden, nach dem Vorbilde Preußens geregelt. Die Gerichts, Assessoren sind Beamte und genießen, wenn und salange sie bei einem Landgericht oder Amts⸗ gericht zur Befriedigung eines dienstlichen Bedürfnisses also nicht lediglich zum Zweck ihrer eigenen Beschäftigung als Richter fungieren, die dienstpragmatischen Rechte eines richter⸗ lichen Beamten, insbesondere in disziplinarrechtlicher Beziehung.

; Im Königreich Sachsen ist es bisher möglich gewesen, alle Referendare, die sich nach dem Bestehen der Richteramtsprüfung zu dem Justizstaatsdienste gemeldet hatten, in diesem mit dem Titel Assessor als Hilfsrichter oder als Hilfsarbeiter bei den Staats anwaltschaften zu verwenden. Dies wird voraussichtlich auch für die nächste Zeit noch durch die verstäͤrkte ,, der Assessoren zu der bisher von den Referendaren wahrgenommenen Hilfeleistung bei den Amtsgerichten und den Staatsanwaltschaften möglich sein. Die 1 hauptsächlich als richterliche Hilfskräfte für die ] äfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit verwendeten Assessoren sind zur Zeit nicht Staatsdiener im engeren Sinne des Wortes i), wohl aber Beamte und beziehen Remunerationen im Be⸗ trage von 159 bis 490 M monatlich. Die Staatsdienereigenschaft erlangen sie erst mit ihrer . als Richter oder Staatsanwalt. Es besteht jedoch die Absicht, in nächster Zeit den Assessoren entweder sofort mit, oder doch wenigstens einige Jeit nach ihrer Annahme im Juftizstaatsdienst die Staatsdienereigenschaft zu verleihen.

In Braunschweig sind nach z 2 des Ausführungsgesetzes vom L April 1879 zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz die Gerichts— n ,, nicht als wirkliche Staatsdiener zu betrachten. Die Dienst⸗ und Geschäftsverhältnisse derselben bestimmt die Landes⸗Justizverwaltung, insoweit die Gesetze oder landesherrlichen Verordnungen keine aus= reichenden Vorschriften enthalten. Sie werden von der Landes⸗Justiz-⸗ verwaltung einem Amtsgericht, und zwar in der Regel dem Amtsgericht Braunschweig, dauernd zugewiesen und nach vorgängiger Beeidigung durch Uebertragung richterlicher Arbeiten in Gemäßheit näherer An⸗ ordnung der Landes Justizverwaltung beschäftigt. Sie haben die ihnen übertragenen Arbeiten selbständig unter eigener Verantwortlichkeit zu erledigen. Sie 366 verpflichtet, auf Anordnung der Landes⸗Justizverwal⸗ tung bei einem Landgericht oder bei einem Amtsgericht, welchem sie nicht dauernd zugewiesen wurden, als Hilfsrichter Aushilfe zu leisten, sowie die Stellung eines Hilfsarbeiters bei der Staatsanwaltschaft, ins⸗ besondere auch die Besorgung der den Amtsanwalten obliegenden Geschäfte zu übernehmen. In diesen Fällen ist ihnen eine nach all⸗ , , Grundsätzen festzusetzende Entschädigung und Ersatz der Reisekosten zu gewähren. Nach Beendigung des ihnen ertheilten Auf⸗ trags sind sie berechtigt, ihre Beschäftigung bei demjenigen Amts- gericht aufzunehmen, welchem sie vor dem erhaltenen Auftrag dauernd zugewiesen waren. Die Disziplinarverhältnisse der Gerichts ⸗Assessoren 3. in Braunschweig dahin geregelt, daß die für Richter maßgebenden

estimmungen auch auf Gerichts⸗Assessoren Anwendung finden, wenn und so lange dieselben als Richter fungieren; im übrigen können gegen sie Ordnungsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen über nicht richterliche Beamte angewandt werden, und entscheidet über ihre Ent⸗ fernung aus dem Staatsdienst ohne weiteres Verfahren diejenige ihnen vorgesetzte Amtsstelle, welche nach Maßgabe der bestehenden Vor⸗ schriften im bezüglichen Fall zuständig ist.

In Hamburg werden die Assessoren ö nach Bedürfniß bei den Gerichten oder mit ihrer Zustimmung auch bei der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltung beschäftigt. ie Verwendung von Assessoren als Hilfsrichter kennt das dortige Gesetz nicht. Die Assessoren können also bei den Gerichten nur in engen Grenzen und nicht viel anders als die Referendare beschäftigt werden. Dagegen kann der Senat sie zu Vertretern eines Staatsanwalts bestellen. Für ihre Di fu gen erhalten die bei den Gerichten oder bei der Staatsanwaltschaft fun⸗ ierenden Assessoren eine Vergütung von monatlich 200 bis 409 S ö des Urlaubs unterliegen die Assessoren, je nachdem sie beim

ericht, bei der Cie eta e sfshust oder bei der Verwaltung be⸗

schäftigt sind, denselben Bedingungen wie die Richter, beziehungsweise die Staatzanwalte oder die Verwaltungsbeamten. Hinsichtlich der Disziplin dagegen 4e. das für die Richter angeordnete Disziplinar⸗ verfahren auf sie Anwendung. Sie sind also wie aus dien letzt; erwähnten Bestimmung hervorgeht, richterliche Beamte. b. Während in den vorgenannten Staaten die Stellung der zum Richteramt befähigten Anwärter für den höheren Justizdienst sich der richterlichen Stellung in dienstpragmatischer Beziehung, sowie hin—⸗ chtlich der Beschäftigung mehr oder weniger annähert, behalten sie n anderen Staaten, ungeachtet der erlangten Befähigung zum Richter⸗ amt, zunächst die Eigenschaft bloßer Vorbereitungsdiener, wodurch el ihre zeitweilige Verwendung in richterlichen Funktionen nicht chlechthin ausgeschlossen wird.

n n n, ,. werden e, Kandidaten des höheren Justizdienstes, welche die jweite juristische Prüfung mit Erfolg be⸗ standen und somit die Befähigung zum Richteramt erworben haben, Justiz Referendare J. Klasse genannt. Sie haben, so lange sie nicht im Justizdienst verwendet sind, keinerlei Beamtenstellung. Erst durch eine Verwendung im Justidienst erlangen sie für die Dauer dieser Verwendung die e, , von Beamten, * nur in beschränkter Weise (Artikel 1 und 118 des

eamtengesetzes vom 28. Juni 1876). Inkebesondere findet auch während dieser Verwendung keine Anwendung auf die Justiz⸗ Referendarien J. on g. die Vorschrift des Beamtengesetzes, wonach der Entfernung eines Beamten vom Amt ein förmliches Disziplinar- verfahren voranzugehen hat. Vielmehr können sie durch das Justiz⸗ Ministerium jederzeit und ohne Disziplinarverfahren wieder entlassen werden. Soweit ihre Verwendung im Justizdienst erfolgt, fungieren die Justiz⸗ Referendare J. Klasse als Hilfsarbeiter der Staatsanwalt schaft, als Amtsanwalte, als stellvertretende Amtsrichter oder als Hilfsrichter bei Amtsgerichten. Bei Landgerichten werden niemals

uftiz Neferendare J. Klaffe, sondern ausschließlich Amtsrichter als

. Hilfsrichter verwendet. Nur wenige Justiz⸗Referendare J. Klasse suchen und finden ausnahmsweise Verwendung im Gerichtsschreiberdienst.

) 1 deg Gesetzes, die Verhältnisse der Zivil⸗Staatzdiener be⸗ treffend, vom 7. März 1836.

nztiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1896.

In Baden werden die in der zweiten Prüfung bestandenen Rechtspraktikanten zu Referendaren ernannt und erhalten eine Urkunde hierüber. Diejenigen Referendare, welche die erste oder doch die zweite

rüfungsnote erhalten haben, sollen in Bezug auf Verwendung im taatsdienst vorzugsweise berücksichtigt werden.

Die Verwendung erfolgt in der streitigen Gerichtsbarkeit als

Dienstaushilfen oder Dienstverweser bei Amtegerichten, als Gehilfen in den Sekretariaten der Landgerichte, des Ober-Landesgerichts und auch des Ministeriums, als Amtsanwalte und Gehilfen der Staats⸗ anwaltschaften, sowie als Stellvertreter der Stagtzanwalte. Die Amtsanwaltschaft ist ausschließlich mit Rechtspraktikanten und Refe⸗ rendaren besetzt. bei g nr. ist gesetzlich ausgeschlossen. Auch die nicht verwendeten Referendare haben sich übrigens bei einer Justiz⸗ oder Verwaltungsbehörde, bei einem Anwalt oder bei einem Notar praktisch zu beschäftigen und dem Justiz⸗Ministerium von der Art ihrer Beschäftigung jeweils Anzeige zu erstatten. That sächlich kommt eine Wen ohne Vergütung zur Zeit kaum vor. Die, Disziplinargewalt über Rechtspraktikanten und Referendare steht zunächst den Behörden, bei welchen dieselben beschäftigt sind, bezw. deren vorgesetzten Oberbehörden zu.

Das Juftiz⸗Ministerium ist ermächtigt, Rechtspraktikanten und Referendaren die durch die Prüfung erlangte Befähigung zur Praxis und Anstellung wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer zu entziehen.

n Hessen kann den zum Vorbereitungsdienst (Acceß) zu⸗ fen, Rechtskandidaten (Accessisten) der Acceß wegen disziplinarer Verfehlungen nach Anhörung der Disziplinarkammer des ö,. und verantwortlicher Vernehmung des Accessisten durch Entschließung des Ministeriums des Innern und der Justiz im Wege der Disziplinar⸗ bestrafung dauernd oder auf Zeit wieder entzogen werden. Die ge⸗ prüften Gerichts⸗Accessisten (Gerichts-Assessoren) sind ihrer anf. pragmatischen Stellung nach nicht als Beamte anzusehen. Sie sollen

bis zu ihrer endgiltigen Anstellung zunächst bei einer Justiz⸗ Behörde oder einem Rechtßanwalt im weiteren Vorbereitungsdienste i ien und werden dann im Gerichtsschreiberdienst bei den Kollegialgerichten (als Hilfs ⸗Gerichtsschreiber, als Amtzanwgalte, später auch in Fällen vorübergehenden Bedürfnisses einer Aushilfe⸗ leistung bei den Staatsanwaltschaften und Amtsgerichten, als Staats⸗ anwalte und Amtsrichter kommissarisch gegen Remuneration verwendet, bis ihre Anstellung in einer etatsmäßigen Stelle, erfolgen kann. hl e, i als Hilfsrichter bei Landgerichten ist gesettzlich aus⸗ geschlossen.

In Sach sen⸗Weimar findet die Beschäftigung der jungen Leute, welche die zweite juristische Prüfung bestanden haben, unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche . bei Justiz⸗ als bei Verwaltungs⸗ behörden statt. Die den Justizbehörden zugewiesenen Gerichts⸗Assessoren werden vielfach als Hilfsrichter bestellt. Die Gerichts ⸗Assessoren ge⸗ igen die Stellung als Beamte nicht. Sie unterliegen der Ent⸗ lassung durch das Großherzogliche Staats⸗Ministerium, falls dieses zu olcher Verfügung sich durch das Verhalten des betreffenden Gerichts

ssessors bestimmt findet.

c. In Bayern haben die geprüften Rechtspraktikanten, welche 6 um Anstellung als Richter, Staatzanwalt, Notar oder Gerichts-

chreiber bewerhen, nach der II. Prüfung bis zur Anstellung di , bei einem Sber. Kandeggeri t, einem Landgericht, bei der Staats. anwaltschaft an einem dieser Gerichte, bei einem Amtsgericht, bei einem Rechtsanwalt oder Notar Kr auch können dieselben als Hilfsarbeiter in das Saats-Ministerium der Justiz berufen oder bei einer Kammer des Landtags verwendet werden.

Die Zahl der bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft aufzunehmenden e, e. Rechtspraktikanten richtet sich nach der Möglichkeit ihrer zwe sigen und vollständigen Beschäftigung. Die Bewilligung zum Eintritt in die . bei einem Amts t wird von dem mit der , D. D 5 betrauten Ober Amte richter, bei einem Ober ⸗Landeggericht oder Landgericht von dem Präsidenten dieses Gerichts, bei der Staatsanwaltschaft von deren Vorstand vorbehaltlich der Aufsicht der vorgesetzten Stellen und Be⸗ hörden ertheilt.

Richterliche Geschäfte dürfen n . in Bayern geltenden gesetz lichen Bestimmungen von e, . echtspraktikanten nicht v werden. Infolge dieses Umstandes ist die Möglichkeit einer wendung von geprüften Rechtspraktikanten zur Bewältigung des laufenden Dienstes bei den Justizbehörden eine ziemlich r .

Eine Anzahl von geprüften Rechtspraktikanten wird als Hilfg—⸗ Arbeiter bei den Kollegial⸗Gerichten, insbesondere zur Unt u der Ober Landesgerichts und Landgerichts⸗Präsidenten in den Pr 1k Geschäften, eine weitere Zahl bei den Amtsgerichten, vorzugswelse zur Unterstützung der Richter in den Geschäften der nichtstreitigen Rechte pflege (insbesondere bei Hypothekenbereinigungsarbeiten, dann al

ilfs. Arbeiter bei den Staatsanwaltschaften beschäftigt und für diese

ienstleistungen remuneriert. In der Pfalz hat eine Anzahl von Rechtspraktikanten als Amtsanwalte bei den Amtsgerichten bezahlte Verwendung gefunden. Die Mehrzahl der geprüften Rechtspraktikanten, welche jum r n n, n adspirieren, praktiziert jur Zeit ohne Bezahlung bei den Justiz⸗Behörden, wobei jedoch diese Behörden zur en gf gung des laufenden Dienstes auf die Hilfe dieser geprüften Rechtspraktikanten nicht angewiesen are

Eine namhaste Zahl sucht auch vorübergehend Beschäftigung alg bezahlte Hilfs⸗Arbeiter bei Amtsanwalten und Notaren.

Mit n . auf diese Verhältnisse und um den Justijdienft⸗ Adspiranten baldigst eine bezahlte Stellung schon vor ihrer Aufstellung als Richter zu verschaffen, hat man in Bavern von jeher je nach der Zahl der vorhandenen Staatsdienst⸗Aspiranten eine größere oder Eu l ger Zahl die Stellen als Gerichtsschreiber bei den Amts⸗ und andgerichten mit geprüften Rechtspraktikanten besetzt. Diese Uebung ist dermalen in Anbetracht der übergroßen Zahl von geprüften Rechts- praktikanten eine so allgemeine geworden, daß weitaus der größte Theil der eprüften Rechtspraktikanten vor der Anstellung als Richter zum Gerichtg⸗ 6 ernannt wird und in dieser Stellung U bis 2 Jahre verbleibt. nach nehmen die geprüften Rechtspraktikanten als solche eine eigent⸗ liche dienstpragmati ö. Stellung nicht ein. Nur in so weit sie alt Gerichtsschreiber wirkliche Anstellung gefunden haben, oder soweit ihnen funktionsweise ein Amt übertragen it wie den Amtsanwalten in der Pfalz oder den etwa , mit der Wahrnehmung von Geschäften von i , eamten betrauten geprüften praktikanten sind sie als Beamte zu erachten.

III. Auswahl der 1 für das Richteramt. Preußen.

Die Dla en zum Vorbereitungsdienst erfolgt durch die Er⸗ nennung zum Referendar. Diese wird , , von dem Be⸗ stehen der ersten Prüfung lediglich davon a arg gemacht, daß a. der Kandidat den überzeugenden Nachweis erbringt, daß ihm für die Dauer von fünf Jahren die zum standes gemaßen ter⸗

ö 3. * . o rr e ö . keine Thatsachen vorliegen, welche die Ueberzeugung begrün daß der Kandidat der ulaffung zum höheren Gin r un⸗

würdig 6. Für den Bertrk eines einzelnen Ober⸗Landeggerichts kann der

Antrag auf Zulassung zum ,,,, auch auß dem Grunde abgelehnt werden, weil die 33 der ug assenen e in jenem Bezirk bereits eine so große ist, daß eine aus

Eine Verwendung der Referendare als Hilfsrichter

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