Auf Antrag können Loose und verloosbare Effecten für den Fall der Pari-Ausloosung gegen Cours verlus versichert werden.
Aufträgen zum An⸗ und Verkaufe von Werthpapieren aller Art, gegen Cassa, auf Zeit oder gegen Vorschuß wird die größt Sorgfalt gewidmet und außer den Selbstkosten für die Vermittlung eine Provision nicht über 10 Pfg. vom Hundert des Courswerthez berechnet. Rentabilitäts⸗-Tabellen über eine Anzahl gangbarer Werthpapiere werden jeden Monat neu gefertigt und den Deponenten auf Berlangen zugestellt. Ferner gestattet die Bank nach Vereinbarung Dispositions-Beschränkungen z. B. in der Weise, daß ein Capita hinterlegt wird, dessen Zinsengenuß ausschließlich einem Dritten zusteht, während über das Capital selbst ohne Einwilligung des Deponenten nicht verfügt werden darf u. dgl. m. Derartige Beschränkungen werden auf dem Depositenscheine vorgemerkt.
Aus dieser kurzen Darlegung dürfte ersichtlich sein, daß die Einrichtungen allen Bedürfnissen Rechnung tragen und sowohl den Privatcapitalisten, wie Vormündern, Anwälten, Notaren, Verlassenschaftscommissären, Vermögensverwaltern, ebenso aber auch dem Kaufmanne, Industriellen, Gewerbetrelbenden x. bie zweclmäßigste und sicherste Bermögens verwaltung bietet, die überdies vor Angriffen auf Gut und Leben schützt und den weiteren Vortheil bietet, in allen Geldangelegenheiten in Fühlung mit einem ersten Bankinstitute zu stehen.
Insbesondere ist allen auf dem Lande und in der Provinz lebenden Capitalisten die Errichtung offener Depéts zu empfehlen, da sie selten Gelegenheit haben, ihre Werthschaften sicher aufzuheben, die Controle darüber auszuüben, und bei An- und Verkäufen, het Geldbeschaffung 2c. sich meist weitläufiger Vermittlung bedienen müssen.
Auch für Vereine aller Art, Kranken⸗Unterstützungs- und Fabrikscassen, Berufsgenossenschaften, Stiftungen u. dgl. dürfte sich kein bequemere, sicherere und billigere Vermögensverwaltung als die von der Baper. Hypotheken- und Wechselbank gebotene finden lassen. Die betreffenden Vorstände werden dadurch aller Mühe und Verantwortlichkeit überhoben.
Die Werthpapiere können persönlich oder durch einen Dritten übergeben oder per Post eingesandt werden. In letzterem Fal
ist die Baper. Hypotheken und Wechselbank zur Kostenersparung gerne bereit, auf vorherige Anmeldung und Bekanntgabe de Werthes der zu depontrenden Effecten die Versicherung derselben zu übernehmen.
Reglements werden auf Verlangen portofrei zugesandt.
Weitere Aufschlüsse ertheilt bereitwilligst
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für Berlin auer den Rost. Anftaiten auch die Egheditlon
8 W., Wilhelmstraße Nr. 32.
SGinzelne Nummern hosten 25 3.
Seine Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht:
auf den Vorschlag i Majestät der Kaiserin und
9 i und des Kapitels der zweiten Abtheilung des Luisen⸗ ens:
die erste Klasse der zweiten Abtheilung des Luisen— Ordens mit der Jahreszahl i865:
Ihrer Durchlaucht der Fürstin Marie zu Hohen lohe⸗ Schillingsfürst, Prinzessin von Ratibor und 5 . Prinzessin zu Sayn-Wittgen⸗ stein⸗Berleburg;
die zweite Klasse der er, ee Abtheilung des Luisen⸗ Ordens mit der Jahreszahl 1865:
Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Elisabet lohe⸗Schillingsfürst sowie von Corvey, und
der Wittwe des Qber⸗Regierungs⸗Raths St eltzer, Julie, gebornen Jahn, zu Naumburg a. S.
zu verleihen.
zu Hohen⸗ atibor und
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:
den Premier⸗Lieutenants a. D. von Elpons und Lang⸗ held. Kompagnieführer in der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika, sowie dem Premier⸗Lieutenant a. DT. von Wißmann, Lieutenant in derselben Schutztruppe, die Er— laubniß zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Sultan von Sansibar ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar den ersteren beiden: der dritten Stufe der zweiten Klasse des Ordens „der strahlende Stern“, — letzterem; der vierten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordens.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den dem Kammerherrn Major a. D. Karl Joachim Gabriel Wilhelm Baron von Scheel⸗Plessen zu Sier⸗ hagen bei Neustadt in Holstein Königlich ban fcers is ver⸗ liehenen Grafenstand als einen preußischen zu bestätigen und anzuerkennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Regierungs⸗Assessoren von Lattorff in Bergen a. Rügen und Brin ckman in Schildberg zu Landräthen, den Regierungs⸗Aßessor von Gehren in Homberg zum Landrath des rf an en sowie den bisherigen außerordentlichen Professor in der juristischen 6. der e, zu Königsberg i. Pr. Dr. Otto radenwitz zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landgerichts ⸗Direktor von Hassell in Göttingen zum Präsidenten des Landgerichts in Laͤneburg, den gn n, Rath Geßler in Memel zum Ober⸗ Landesgerichts Rath in Königsberg, n een Gerichts⸗Assessor Luster in Konitz zum Landrichter in atibor, (den Gerichts⸗Assessor Fritze aus Dahme zum Amtsrichter in Ratzebuhr, die Gerichts-Assessoren Dr. Langer in Rybnik und Viktor Kramer zu Amtgrichtern in euthen O⸗S.ß, den Gerichts⸗Assessor Dr. jur. Giersberg in Liebau zum Amtsrichter in n und den Gerichte⸗Assessor Hik debrandt in Nordhausen zum Staats anwalt in agdeburg zu ernennen, . . den Staatsanwalten Langer in Wiesbaden, Ventzki in Stolp, Sa vels in Arnsberg, Wuthenow in Nordhausen, eismann in Stettin, Dr. Ziegner in Düfsseldorf und Gebbert in Breglau den Rang der Räthe vierter Klasse, und dem Gerichtsschreiber, Sekretär Schroeder in Hannover den Charakter als Kanzlel⸗Kaih zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Landrichtern den Charakter als Land— gerichte⸗ Rath zu verleihen, und zwar: J. im Bezirk des Kammergerichts: den Landrichtern Dr. Loewy, Przewloka hr. Hertz, Dünger, Grabs von Hau gsdörf hdl Chm cke in Berlin Il. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Breslau:
Den Lanbrichtern Horn in ln, Lauffer in Glatz, Suchsland in ir, r nnn, in .
des Arutschen Rricha Anzeigers
und Königlich Prrußischen Stauta - Tunze igtra
Berlin Sy, Wilhelmstrafse Nr. 32.
* .
Berlin, Freitag, den
S. Mai, Abends.
III. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Cassel: dem Landrichter Ungewitter in Cassel,
IV. im Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts zu Celle:
den Landrichtern M i, in Lüneburg, von 356 3 in Hannover, Becker und Meinhard in Aurich und Hrn Rie⸗ meyer in Hildesheim,
V. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Köln: dem Landrichter Weiller in Köln,
VI. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Kiel: den Landrichtern Thomsen und von Reichmeister in Kiel, VII. im Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts zu Königsberg i. Pri: den Landrichtern Krantz in Bartenstein und Müller in Insterburg,
VIII. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Marienwerder: den Landrichtern Burdach und Wollschläger in Konitz,
IX. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Naumburg a. S.:
den Landrichtern Sachs in Nordhausen, Henschen in Stendal und Imroth in Magdeburg,
X. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen:
den Landrichtern Klör in Gnesen und Könnemann in Posen;
ferner:
den nachbenannten Amtsrichtern den Charakter als Amts⸗ gerichts⸗Rath zu verleihen, und zwar: L. im Bezirk des Kammergerichts: den Amtsrichtern Richter, von Winterfeld, Wolter, weig, n. Kaehler und Brestel in Berlin, Selig⸗ ohn in Krossen, II. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Breslau: den Amtgrichtern ,,,. Breslau, Rother in Sohrau, Ko blitz in Lauban, arx in Kanth, Großer und Trautwein in Goldberg, Krischke in Freistadt, Hilliges in Winzig und Vollert in Neisse, III. im Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts zu Cassel: dem Amtsrichter Orthelius in Witzenhausen,
IV. im Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts zu Celle: dem Amtsrichter le Juge in Neustadt a. R,
V. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Köln:
den Amtsrichtern Mosler in Düsseldorf, Löwen herz in Köln und Horster in Bonn,
VI. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt a. M.:
den en, mn Dr. Frank in Eltville, von Bülow in Homburg v. d. döhe und Dr. Heym ann in Hachenburg, VII. im Bezirk des Ober-Landesgerichs zu Hamm:
den Amtsrichtern Kösters in Bigge, Hiddemann in n , Schmieding in Warburg, Schmitz in Brakel, ssing in Steele und Göhres in Dortmund,
VIII. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Kiel: den Amtsrichtern Carstenn in Rendsburg und Dr. von Halem in Marne, IX. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Königsberg i. Pr.: den Amtstzrichtern Scheer in i d hausen, Wolff in Königsberg i. Pr. und Braune in Ragnlt,
X. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Marienwerder:
den Amterichtern Schaefer in Strasburg, Goörski in Konitz und Jander in Tuchel,
XI. im Bezirk des Ober⸗Landeggerichts
. zu Naumburg a. S.:
den Amtsrichtern Himburg in Osterburg, Gerischer in Mühlhausen i. Th, Kirchner in Suhl und Behrendt in Herzberg, XII. im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen:
den Amtsrichtern Radgjewski in Meseritz, Holz⸗ man in Obornik, Lippold in Wollstein und Wollen
haupt in Bentschen, XIII. im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Stettin:
den Amtsrichtern Bartelt in Nörenberg und Kie nast in Zanow. .
Finanz⸗Ministerium.
Zufolge einer Mittheilung des Herrn Justiz Ministers hat sich nach dem Inkrafttreten des en, n,, etzes vom 14. Juli 1893 eine Reihe von Gemeinden, in henen die Erhebung einer Umsatzsteuer vom Grund eigenthum beschloffen war, an die Justizbehörden mit dem Agen ge⸗ wandt, daß ihnen die aus dem Grundhuche sich ergebenden EGigenthums veränderungen als Grundlage für jene Steuererhebung zugänglich gemacht werden.
Es ist nicht nothwendig, die Mitwirkung der Justizbehör⸗ den für diesen Zweck in Anspruch zu nehmen. Viel ⸗ mehr sind die gemäß § 57 der Grundbuchordnung seiten, der Amtsgerichte an die Katasterämter mit zutheilenden, die Auflassungserklärungen und Eigen⸗ thumseintragungen nachweisenden sogenannten Eigenthumg⸗ veränderungslisten . geeignet, um sie da, wo von den Gemeinden Umsatzsteuern vom Grundeigenthum erhoben werden, für die Zwecke der Gemeindeverwaltung ebenfalls nutzbar und hierdurch besondere Mittheilungen der Gerichte entbehrlich zu machen.
Demgemäß bestimme ich im Einvernehmen mit den Herren Ministern der Justiz und des Innern Folgendes: Die erwähnten Eigenthums veränderungslisten werden
gemäß den e,, erlassenen Bestimmungen (9 16 ff. der
atasteranweisung J vom 21. Februar 1896) wie bisher, so auch hinfort von dem Amtsgericht unmittelbar dem Kataster⸗ amt mitgetheilt.
Das Katasteramt hat alsdann entweder
1) der Gemeinde zu gestatten, durch ihre eigenen Organe in den Geschäftsräumen des Katasteramts die erforderlichen Nachrichten daraus entnehmen zu lassen, oder
2) den Gemeinden Abs i davon gegen Zahlung der entstehenden Kopialien zur Staatskasse zu ertheilen, oder
3) in die nach 5 83 Nr. 3 a. a. G. der Gemeinde auf Verlangen mitzutheilenden Nachrichten über Eigenthumgsver⸗ änderungen nach den Angaben der gerichtlichen Eigenthums⸗ veränderungslisten den Tag der n u. s. w, den Ta der erfolgten Umschreibung im Grund 39. sowie den Kauf⸗
werbspreis kostenfrei mit aufzunehmen. Welcher von diesen drei 2 7 wählen ist, sowie ferner die Festsetzung darüber, ob dle Mittheilungen in jedem einzelnen Falle sofort oder angesammelt in entsprechenden , erfolgen sollen, ist nach Anhörung der betheiligten emeinden von der Königlichen Regierung zu bestimmen.
In dem Falle zu 2 hat die Königliche Regierung ferner nach den üblichen Preisen den Einheitssatz der Kopiallen fest⸗ zusetzen. Die darnach zu zahlenden Kopialien hat das Katasteramt zu notieren und ihre Jahressumme am Schluß des Rechnungsjahres dem Gemeindevorstand zur Ab rn g an die Kreiskasse mitzutheilen, auch der Kasse * bst mit. Benutzung des Ueberweisungg⸗ formulars zu § 853 der Katasteranweisung V vom 21. Februar 1896 zur Empfangnahme zu Überweisen. Die eingehenden Beträge sind in der Rechnung von den direkten Steuern unter Titel 6 „Gebühren“ Nr. 2 „andere Gebühren der ,, zu vereinnahmen. *
Soweit in einzelnen Orten zur Zeit ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Amtsgericht und der Gemeinde⸗ verwaltung besteht und zu e, nicht geführt hat, bau scheh der Herr JustizMinister dessen Fortdauer widerruflich zu gestatten. Wo dies zutrifft, wird der 2 lichen Regierung hiervon seitens des betreffenden Amtsgerich Kenntniß . eben werden. Wo a en die Fortdauer nicht nachgelassen wird, hat seinerzeit die Königliche Regierung das Amtsgericht davon in Kenntniß zu setzen, von welchem Zeitpunkt ab die Mittheilungen in der oben geordneten Weife durch das Katasteramt erfolgen werden.
9. . 3 Spe . wird ahr e gemacht, daß es nicht zulässig ist, die gerichtlichen Eigenthums⸗ veränderungslisten durch Vermittelung der Gemeindebehörden an die Katasterämter ge ag fn zu lassen. . nach den jetzt bestehenden Einrichtungen bilden die Listen einen unmittelbaren Bestandtheil der , , und dürfen aug diesen nicht enfernt, noch verspätet den Kataster⸗ ämtern zugestellt werden, wenn anders ein geordneter Geschaäfts⸗ betrieb aufrecht erhalten werden soll.
Berlin, den 24. April 1896.
Der Finanz⸗Minister. Miquel.
An die Königlichen Regierungen (ausschließlich Sigmar ingen)ͤ ö.
Abschrift erhält die Königliche Direktion zur Kenntr nahme mit 6. eine en, daß der Herr Justiz⸗Ministe einstweilige Fortdauer des bestehenden unmittelbaren V tkel zwischen dem Amtsgericht und der Stadtverwaltung in Ber in w , : ö Berlin, 24. April 1896. . iqu el.
5 ; ö. ‚ o ʒ . . An ür , . für die .
oder