enden Theile siad Folgendes ein knnteder, ngen in Japan soll be⸗ werden 11 .
den bilden.
Behörden follen demnach mit Being und Verpflichtungen übernehmen, nden und gleichzeitig sollen ö K la ören, den genannten japanischen 1 geben werden. fager n di 2 erfelgt, follen die bestebenden, zeitlich un ten Neberlafsungsverträge, unter welchen jetzt in den gedachten Niederlaffungen Grundstücke besessen werden, bestätigt und hinsichtlich dieser Grundstücke sollen keine Bedingungen irgend einer anderen Art auferlegt werben, als sie in den bestehenden Ueberlassungsverträgen
enthalten sind. . bh 8 rechte an diesen Niederlassungs ⸗ Grundstücken können in Zukunft von ihren Besitzern frei und, obne daß eg dazu, wie bisher in gewissen Fällen, Fer Genehmigung der konsularischen oder japanischen Behörden bedarf, an Inlaͤnder oder Ausländer derãußert
werden. ö In übrigen gehen die nach den ursprünglichen Ueberlassungt⸗
vertr ö . zustehenden Funktionen auf die nischen Behörden über. .
. Alle Ländereien, welche von der japanischen Regierung für öffrenuo
liche Zwecke der ö,, r,, bisher zinsfrei hergegeben worden
sind, sollen, unbeschadet der aus der Gebietshoheit sich ergebenden
Hechte, frei von allen Steuern und Lasten den öffentlichen Zwecken,
für welche sie ursprünglich bestimmt worden, dauernd erhalten bleiben.
Artikel XIX.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem
der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten
Gebiete. Artikel XX.
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen Inkraft⸗ tretens ab an die Stelle des Vertrags vom XW. Februar 1869, sowie derjenigen Abkommen und Uebereinkünfte, welche in Ergänzung des letzteren Vertrags abgeschlossen sind oder bestehen. Von demselben Tage ab verlieren jene früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und demgemäß hört alsdann die bis dahin in Japan ausgeübte Ge. richtebarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle aus- nahm weisen . Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen Reichsangehörigen als einen Bestandtheil oder einen Aus. fluß dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen Gerichten über nommen und ausgeübt werden.
Artikel XXI.
Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels TVI] all — jedoch nicht vor dem 17. Juli 1899 — in Kraft treten nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, Anzeige gemacht hat. Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschließenden Wen soll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der gegenwärtige Vertrag gänzlich auf⸗ hören und endigen.
Der Artikel TWVII des gegenwärtigen Vertrags soll schon mit dem Tage des Auetauschs der Ratifikationen in Kraft treten und, sofern nicht von den vertragschließenden Theilen noch ein Anderes vereinbart werden sollte, so lange in Geltung bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des Vertrags ihre Wirksamkeit verlieren.
Artikel XXII. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations⸗ Urkunden . in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896. (L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.
Protokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten baben gleichzeitig mit dem Handels und Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart:
Zu Artikel 1 des Vertrags.
Die japanische Regierung ist damit einverstanden, noch vor der Eröffnung des Landes für deutsche Reichs angehörige das bestehende Paßsystem derartig zu erweitern, daß deutsche Reicht angehörige, welche ein Emrfehlungszeugniß des deutschen Vertreters in Tokio eder eines deutschen Konsuls in den geöffneten japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von dem japanischen Auswärtigen Amt in Tokio oder von den Oberbehörden des Bezirks, in welchem ein offener Hafen liegt, für jeden Theil des Landes und für einen 12 Monate nicht über⸗ schreitenden Zeitraum gültige Pässe erhalten; es bestebt Einverständniß, daß die bestehenden Regeln und Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden deutschen Reichsangehörigen maßgebend sind, aufrecht erhalten bleiben sollen.
. 2) Zu Artikel 1 und IIl
Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einverständniß darüber, daß die Angehörigen des einen Theils in den Gebieten des anderen Theils auch zu dem Erwerb und Besitz von Hypotbeken⸗ rechten an unbeweglichen Sachen in gleicher Weise wie die Inländer zugelassen werden sollen. .
. 3) Zu Artikel V.
Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß sechs Menate nach dem Austausch der Ratifikationen des beute unter- zeichneten Handels. und Schiffahrtsvertrags der hier beigefügte Ein. fubrtarif — unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des jwischen den vertragschließenden Theilen gegenwärtig bestehenden Ver⸗ trags von 1869, so lange der genannte Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäß den Bestimmungen der Artikel v und XVI des beute unterieickncten Vertrags — auf die darin genannten Gegenstände, soweit sie deutsche Boden oder Industrieer zeugnisse sind, bei der Ein- fuhr nach Japan Anwendung finden soll. Nichts in diesem Protokoll eder dem beigefügten Tarif soll indessen das Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender Gegenstände zu ver= bieten oder zu beschränken, nämlich: von verfälschten Drogen, Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder unzüchtigen Drudsachen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien eder Stichen, Photographien, oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen Gegenständen; von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den japanischen Gesetzen über den Schutz der Erfindungen, Handelsmarken oder Ur— heberrechte stehen würde; oder von sonstigen Gegenständen, die in sanitärer Hinsicht oder für die öffentliche Sicherheit oder Moral ge⸗ fährlich sein könnten. .
Die in dem genannten Tarif aufgeführten Wertbzölle sollen, so⸗ weit als es für thunlich erachtet werden wird, in spezifische Zölle, die in der gegenwärtigen japanischen Silber⸗Währung zu berechnen sind, durch eine Nachtragekonvention umgewandelt werden, welche zwischen den beiden Regierungen sobald als 2 abgeschlossen werden soll; als Grundlage für diese Umwandlung sollen die Duichschnittepreise genommen werden, welche in den japanischen Zollübersichten während der dem Tage des gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate nachgewiesen worden sind, unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Tranepert vem Kauf⸗, GErjeugunge oder Fabritationsplatze bis zum Landungshafen, sowie eventuell der Kom missionsspesen.
39, 40 Gegenflande die zn nung
s ; ( Solange und foweit die Umwandlung in spezifische Zölle nicht erfolgt ist, sollen 1 Werthzölle in en ben der am ö des beigefügten Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben werden.
ö die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Gegenstände soll, unbeschadet der Bestimmungen des Art. XIX des Vertrags von 1869 und der Art. V und XVI des heute unterzeichneten Vertrags, sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des letzteren der japanische Generaltarif Geltung 44 mit der Maßgabe jedoch, daß dieser Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen desselben sechs Monafe zuvor bekannt gemacht sein müfsen, ehe sie auf die . Einfuhr in Japan zur Anwendung gebracht werden dürfen.
obald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll der jetzt in Japan für deutsche Güter und Waaren geltende Tarif seine Wil e be verlieren. .
In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des be. 1 Vertrags und der dazu nachträglich getroffenen Verein ⸗
rungen bedingungslos bis zum Inkrafttreten des heute unterzeich neten Handels. und Schiffahrtsvertrags in Wirksamkeit bleiben. 4) Zu Artikel XVII.
Es besteht Einverständniß darüber, daß in jedem der beiden ver⸗ tragschließenden Länder den Angehörigen des anderen Theils der . von Erfindungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchs. muster) und Modellen, von Handels⸗ und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann gewährt werden muß, wenn die hierfür vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Uebrigens behalten sich die vertragschließenden Theile den Abschluß eines besonderen Vertrags über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des Patent,, Muster⸗ und Markenschutzes vor und werden seinerzeit in entsprechende Verhandlungen eintreten.
Ferner erklärt die japanische . daß sie, bevor die deutsche Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der inter⸗ nationalen Berner Konvention, betreffend das Urheberrecht (geistiges Eigenthum), beitreten werde.
5) Zu Artikel XX.
Es besteht Einverständniß darüber, daß troßz des mit dem vollen Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels⸗ und Schiffahrts⸗ vertrags an sich eintretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Ge—⸗ richts barkeit deutscher Gerichtsbehörden dennoch diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller Angelegenheiten, welche zur Zeit des vollen Inkraft⸗ tretens des Vertrags bereits rechtshängig sind, bis zur endgültigen Entscheidung fortdauern soll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeichneten Handels. und Schiffahrtsvmertrag vorgelegt werden soll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als enehmigt angesehen werden sollen, ohne daß es einer weiteren förm⸗ ichen Ratifikation bedarf.
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrags außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das⸗ selbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall.
Ausfertigung am
(L. S.) Vicomte Aoki.
Anlage. Tarif.
Zölle bei der Ein fuhr in Japan.
Gegen stände.
Laufende Nummer
Baumwollene Gewebe: Sammet und sammetartige Gewebe (velvets, vel-
veteens)
anderweitig aufgeführt, rein oder gemicht mit Flachs, Hanf oder anderen Spinnstoffen, einschließlich Wolle, die Baumwolle jedoch vorherrschend Blei, roh, in Blöcken und Tafeln Chemikalien und Medizinalwaaren: Amorpher Phosphor. Basisch salpetersaures Wismuth ˖ Drxvd (subnitrate of bismuth) Bromverbindungen (bromide) Chinin Chlorsaures Kali Dynamit Jodkalium Kalisalpeter Salicylsãure Draht: Telegraphendraht Eisen., und Stahldraht, Eisen oder Stahl, von englisch im Durchmesser Eisen und Stabl: rob und Ingots Schienen Stangen, Stäbe, Platten und Bleche: aus Eisen aus Stahl Galvanisiertes Blech, sowohl glattes als Wellblech. Ver inntes Blech Röbren ; Eisenbahn Personenwagen, sowie Theile davon Eiserne Nagel, auch Drahtstifte Eiserne Schrauben, Bolzen und Muttern, auch galvanisiert Fensterglas, gewöhnliches: nicht gefärbt und nicht bunt gefärbt, bunt oder geschliffen Farben und Farbwaaren: Anilinfarben Alizarinfarben Blauholzextrakt Oelfarbe Garne: aus Baumwolle aus Leinen, Hanf oder Jute für Webezwecke aus Wolle, auch Kammwolle: für Webezwecke
sowie schwache Stäbe aus nicht mehr als 1 Zoll
Gegen stände.
Leder: Sohlleder anderes.
Lokomotipe
ilch:
kondensiert oder eingedampft. 2 !
apier aller Art.
1
Paraffinwach;; . . ortlandzement⸗ . hren, mit Ausnahme von Taschenuhren, sowie Theile davon
Wollene, auch emischt mit anderem Material, die Wolle jedoch vor⸗ f 6
B
Tu ; Zanella (italian cloth) andere Gewebe..
Zink: 57. in Mulden, Blöcken und Tafeln 8. in Blechen 59. Zucker, raffiniert ö Vorschrift für die Berechnung der Werthzölle. Die nach diesem Tarif zu zahlenden Werthzölle sollen berechnet werden von dem wirklichen Preise der Gegenstände an dem Kaufe, Erzeugungs. oder Fabrtkationeplatze unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf, Erzeugungs- oder Fabrikations. platze bis zum Landungshafen, sowie eventuell der Kom missionsspesen.
Berlin, den 4. April 1896.
Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbarten Handels. und Schiffahrtsvertrags zwischen dem erich Reich und Japan zu schreiten, hält es der unterzeichnete Stagts-⸗Minister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs für wünschenswerth, noch einige, bereits im Lauf der Verhandlungen erörterte Punkte außer Zweifel zu stellen, indem er folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich:
1) daß, wenn auch den Fremden in Japa.„ nach den zur Zeit dort geltenden Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken noch versagt ist, bierdurch die Befugniß der deutschen Reichsangebörigen nicht berührt wird, daselbst, zur Erreichung der in Art. J und 111 des Vertrags angegebenen Zwecke, gleich den Inländern und nach Maßaabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen emphyteutische, superfiziarische. und sonstige dingliche Rechte an Grundstücken zu er werden und versönlichen Mieths. oder Pachtrechten an Gruntz stücken durch Eintragung in die hierfür bestimmten Register den Charakter dinglicher Rechte zu verschaffen;
2) daß die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht nehmen wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres Landes, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waarenhäuser und zollfreie Niederlagen zu errichten;
3) daß, da das Cigenthum an den in Artikel XVIII des Ver—⸗ trags erwähnten Niederlassungs⸗Grundstücken dem japanischen Staat verbleibt, die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ibre Grund— stücke außer dem kontraktmäßigen Grundzins Abgaben oder Steuern irgend welcher Art nicht zu entrichten haben werden;
4) daß die vor oder unter der Herrschaft des Vertrags wohler. worbenen Rechte der Angehörigen des einen Theils in den Gebieten des anderen Theils auch nach Ablauf des Vertrags unverändert be stehen bleiben.
Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeußerurg des außer— ordentlichen Gesandten und bevoll mächtigten Ministers Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Heirn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob die vorbezeichneten Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit verbindlichstem Dank erkennen, darüber unterrichtet werden, welchen Zeitpunkt die Kaiserlich japanische Regierung für die im ersten Absatz des Artikels XXI vorgesehene Anzeige in Aussicht genommen hat.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Herrn Vicomte Aoki die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern
Freiherr von Marschall. An den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aoki ꝛc. ꝛc. ꝛc. Berlin, den 4. April 18956. unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner z dem Staats. Minister, Staate sekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherin Marschall von Bieber— stein, auf die Note vom heutigen Tage zu erwidern, daß die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen, welche den Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken, die Errichtung von Waarenhäusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und die Erhaltung wohlerworbener Rechte nach Ablauf des Vertrags zum Gegenstande haben, in allen Punkten utreff end sind.
Gleichzeitig unterläßt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Ermächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgender mitzutheilen:
Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wünschenswerth, daß die Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, sobald das zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig be⸗ stehende Vertragsverhältniß seine Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Absatz des Artikels XXI des Vertrags vorgesehene Anzeige nicht eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten Gesetzbücher, welche sich jetzt noch in Vorbereitung be— finden, in Kraft gesetzt sein werden.
Der Unterjeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Excellenz dem Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung seiner ausgejeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Vicomte Aoki.
An Seine Excellens den Staats, Minister, Staats sekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieberste in ꝛc. ze. c.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
115.
*
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Dem Reichstag ist ferner folgender Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan nebst Protokoll zugegangen:
Seine Masestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kasser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zu—= jsaffung von Konsularbeamten und über die Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese Beamten in Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsherrichtungen genießen sollen, genauere Be— stlmmungen zu treffen, haben beschlossen, einen Konsularhertrag abzu⸗ schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten er—
nannt, nämlich: Deutsche Kaiser,
Seine Majestät der Preußen: ;
Allerhöchstihren Staats. Minister, Staattsekretär des Auswärtigen Amtß, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,
und Seine Maßestät der Kaiser von Japan:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und festgestellt haben: .
Artikel J.
Jeder der vertragschließenden Theile kann General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen Theils bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte, solche Beamte anzu⸗ erkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschließen⸗ den Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.
Die beiderseitigen General ⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten, ingleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Bureau⸗ beamten und Attachésß sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Im⸗ munitäten und Privilegten genießen, welche den Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden.
Artikel II.
Die General- Konsuln, Konsuln, Vize Konsuln und Konsular⸗ Agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bejüglichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Be⸗ stallung gegenseitig zugelassen und anerkannt werden. Das erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden, und alsdann sollen sie die gegenseitig zugesicherten Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen.
Bet Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mittheilung über den dem Konsularbeamten zugewiesenen Amtsbezirk gemacht werden; etwaige spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleich⸗ falls mitgetheilt werden.
Die das Exequatur ertheilende Regierung soll zur Zurücknahme desselben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für angemessen erachtet hat, so zu handeln.
Artikel III. Konsularbeamte, welche Angehörige dessenigen vertragschließenden heils sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung oder
Gefangenbaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Unter⸗ suchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen strafbarer Handlungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen an⸗ jesehen werden. Sie sollen ferner befreit von Militäreinquartierung und Kontributionen sein, und vorausgesetzt, daß sie nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe bezw. eine außeramtliche Erwerbs⸗ thätigkeit betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen und Beiträgen befreit sein. welche einen direkten oder persönlichen Charakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungs⸗ abgaben oder auf Auflagen hinsichtlich Grundeigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Land ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen.
Konsularbeamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen sich nicht auf ihre Konsularvorrechte berufen dürfen, um sich kauf⸗ männischen Verbindlichkeiten zu entziehen.
Im Falle der Verhaftung eines Konsuls oder Konsularbeamten soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung desienigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesetzt werden.
König von
Artikel IV.
Die General⸗Konsuln, Konsuln und ibre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten sind verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landesgerichte solches forderlich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittels amtlichen Schreibens erfuchen, vor ihr zu erscheinen.
Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienstgeschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürgerlichen Rechts⸗ streitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches JZeugniß verlangen. Dle gedachten Beamten haben dem Verlangen der Bebörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und der⸗ selben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amt ⸗ lichen Siegel versehen, zuzustellen.
Artikel V.
General ⸗onsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten lönnen über dem äußeren Eingang ihrer Amtsräume oder ihrer Woh⸗ nungen dag Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. ;
Sle dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause auf⸗ ziehen, in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeug aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen Angelegenheiten bedienen.
Artikel VI.
Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag uu belegen. ö . —
Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die
auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschluß, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt werden. Die Amtsrdume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche Angehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel. Industrie oder eine fonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben, sollen jederzest unperletzlich sein. —
Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung don Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtstäume oder Wohnungen der Konsularbeamten als Asyl benutzt
werden. Artikel Vll. Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit der general. Konsuln, Konsuln,
für er⸗
ihre amtliche Mitwirkung bei dieser welcher Art zu beanspruchen.
Vize ⸗Konsuln und Tonsular-Agenten!
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. / 1
Berlin, Mittwoch, den 13. Mai
dürfen deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtlicher Charakter juvor zur Kenntniß der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahr- nehmen, und sie sollen während solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und Immunitäten wie die von ihnen verfretenen Beamten genießen, unter den für letztere geltenden Bedingungen und
Vorhehalten. Artikel VIII.
Die General -Konsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung Konsulatsverweser als ihre Stellyertreter im Behinderungsfall oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsular⸗Agenten in den nn Häfen und Plätzen innerhalb ihres Konsularbezirks bestellen ürfen.
Solche Konsulatsverweser oder Konsular⸗Agenten sollen von dem Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Be—⸗ stallung ausgestattet werden. Sie sollen die für die Konsularbeamten in diesem Vertrage vorgesehenen konsularischen Vorrechte genießen, unter den für solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten.
. Artikel IX.
General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten sollen das Recht haben, wegen Abhilfe irgend einer Verletzung der zwischen beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völkerrechts sich an die in ihrem Amtsbezirk fungierenden Gerichts⸗ oder Verwaltungsbehörden des bezüglichen Landes zu wenden, Aus⸗ kunft von denselben zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches Ansuchen die gebührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedachten Konsularbeamten bei etwaiger Abwesenheit eines diplo⸗ matischen Vertreters ihres Landes sich unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden dürfen.
Artikel X.
General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten der beiden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Ge— setzen und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, folgende Rechte haben:
1) In ihren Amtträumen oder an ibrem Amtssitz, an dem Wohnort der Betheiligten oder an Bord der Nationalschiffe die Er⸗ klärungen der Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffs—⸗ passaglere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen ihres Landes entgegenzunehmen.
27) Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute sowie Verträge, die zwischen Angehörigen ihres eigenen Landes beziehungsweise zwischen diesen und Angehörigen oder anderen Ginwohnern des Landes ihres Amtssitzes geschlossen werden, auf⸗ zunehmen und zu beglaubigen; desgleichen solche Verträge zwischen = der letzteren Kategorie, die sich auf ein im Gebiet der Nation, von welcher die gedachten Konsularbeamten bestellt sind, be⸗ legenes Grundeigenthum oder auf ein daselbst abzuschließendes Ge⸗ schäft beziehen.
3) Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen.
Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Ueber⸗ setzungen davon sollen, wenn sie von den gedachten Konsularbeamten gehörig beglaubigt und mit dem Amtssiegel des Konsulats versehen sind, in jedem der beiden Länder dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem öffentlichen Notar oder vor einem anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Länder zuständigen Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit der Maßgabe, daß sie dem Stempel und anderen in dem Lande, in welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, gesetzlich be—⸗ stehenden Gebühren und Auflagen unterworfen sind.
Artikel XI.
Diplomatische Vertreter, General ⸗Konsuln, Konsuln und Vize⸗ Konsuln haben, soweit ste nach den Gesetzen des vertragschließenden Theils, welcher sie ernannt hat, dazu befugt sind, das Recht, Ehe⸗ schließungen von Angehörigen dieses Theils nach Maßgabe der Gesetze desselben vorzunehmen.
Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschließungen An⸗ wendung, bet welchen einer der Verlobten Angehöriger desjenigen vertragschließenden Theils ist, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen Sitz hat.
Von allen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vor⸗ genommenen CEheschließungen soll der betreffende Beamte den Landes-= behörden alsbald Anzeige erstatten.
: Artikel XII.
Diplomatische Vertreter, General ⸗Konsuln, Konsuln und Vize⸗ Konsuln follen das Recht haben, in Gemäßheit der Gesetze und Ver⸗ ordnungen des vertragschließenden Theils, welcher sie ernannt hat, Geburten und Todesfälle von Angehörigen dieses Theils zu beurkunden.
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Be⸗ theiligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
Artikel XIII. ;
Die General⸗Konsuln, Konsuln oder Vize⸗Konsuln ollen Vor⸗ münder und Pfleger für ihre Landegangehörigen bestellen können, auch befugt sein, nach Maßgabe der Gesetze ihres eigenen Landes die Fübrung der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufssichtigen.
Artikel XIV. ;
Stirbt ein Angehöriger eines der vertragschließenden Thelle in dem Gebiet des andern Theils, so sollen nachstehende Vorschriften beobachtet werden: .
a. Im Fall, daß ein Japaner in Deutschland oder ein Deutscher in Japan in oder in der Nähe eines Ortes verstirbt, an welchem ein General. KRonsul, Konsul, Vize Konsul oder Konsular⸗ Agent der Nation des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so Jollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsularbeamten unverzüglich Nachricht geben.
Erhält der Konsularheamte zuerst von dem Todegfall Kenntniß. so soll er in gleicher Weise die Lokalbehörden mit Nachricht versehen.
Die Konfularheamten sollen das Recht haben, von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, nachdem sie zuvor die zuständigen Lokalbehörden davon gebührend unterrichtet haben, denen daz Recht zusteht, bei dem Vorgang zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzulegen. .
63 K angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Lokalbehörden nicht abgenommen werden. Sollte Jedoch die Lokal- behörde auf eine von den Konsularbeamten an sie ergangene Ein= ladung, der Abnahme der beidersetts angelegten Siegel beizuwohnen,
innerhalb achtundvierzig Stunden — vom Empfang der Einladung
an gerechnet — sich nicht eingefunden haben, so können die Konsulagr⸗ — allein zu der gedachten Amtshandlung schreiten. Nach Ab⸗ nahme der Stegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichniß aller Habe und Gffetten des Verstorbenen aufnehmen und jwar in Gegen⸗ wart der Lotalbebörde, wenn diese infolge der vorerwähnten Einladung anwesend ist. Die Lokalbehörden sollen die in ihrer Gegenwart auf⸗ zenommenen Protokolle mitzeichnen, sie sind aber nicht befugt, für
mtshandlung Gebühren irgend
b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande ge⸗ bräuchlichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekannt. nachungen bezüglich der Gröffnung des Nachlasfes und des Aufruf
S9.
der Erben oder Glaͤubiger 36 und diese , den Konsularbeamten mittheilen, ohne dadurch dem Rechte der letzteren auf Erlaß gleichartiger Bekanntmachungen Abbruch zu thun.
C. Die Konsularbeamten können veranlassen, daß diesenigen be⸗ weglichen Gegenstände, deren Aufbewahrung ihn natürlichem Zustande mit erheblichen Kosten für die Nachlaß masse verbunden wäre, öffent- lich in der durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschrie enen Weise versteigert werden.
d. Die Konsularbeamten sollen die inventarlsterten Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwa * Verkauf der Mobilien als ein den Landeggesetzen unterworfenes Deposttum verwahren big zum Ablauf einer Frist von zehn Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung an gerechnet, welche die Lokalbehörden hinsichtlich der Gröffnung des Nachlasses erlassen haben, oder, in Ermangelung einer solchen Bekanntmachung, bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Mo⸗ naten seit dem Todestag.
Vie Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniß haben, die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn ,. Dienstboten, Miethszing, Gerichtskosten, Konsulatgsgebühren und Kosten ähnlicher Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt 2 . des Verstorbenen aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen.
8. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sollen die Konsfularbeamten das Recht haben, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen hlach lasses des Verstorhenen als im Interesse der Erben liegend erachten. Sie können den Nachlaß entweder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstor⸗ benen zugehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sich in öffent⸗ lichen Kassen oder in den a . von Privatpersonen befinden.
f. Wenn während der in Absatz d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nachlaß Streit entstehen sollte, so haben die Landes ⸗ gerichte ausschließlich die Entscheidung über solche Ansprüche, soweit solche nicht auf einem Erbanspruch oder Vermächtniß beruhen.
Falls der Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte s en die Gläubiger, sofern die 6 des Landes eg gestatten, bel den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter . sollen alle Schriftstücke,
Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse den zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landeg⸗ an gehörigen wahrzunehmen.
g. Wenn mit Ablauf der in Absatz d erwähnten Früft keine Forderung gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem Nachlaß zur Last fallenden Rosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarlfen bezahlt und berichtigt sind, end⸗ gültig Besitz von dem Nachlaß ergreifen, ihn liquidieren und den gesetzlichen Erben überweisen, ohne daß sie anderweit als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben.
h. In allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und Liquidation der Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Tänder in dem anderen entstehen, sollen die betreffenden General- Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten von Rechts⸗ wegen zur Vertretung der Grben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen.
Die Konfularbeamten können daher entweder in Person oder durch eines landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der — Landesbehörde auftreten und in allen den Nachlaß betreffenden An⸗ gelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen.
Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentgvoll-⸗ strecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch in Kenntniß zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaßmasse erhoben wird, damit die Voll- strecker oder Erben ihre Ginreden gegen solche Ansprüche geltend machen können.
Es ist indessen selbstverständlich, daß die General⸗Konsuln, Kon- soln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landegangehörigen betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlach ö Angelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch ge⸗ nommen werden können.
j. Das Erbrecht somie die Theilung des Nachlasses des Ver= storbenen richten sich nach den Ge 4 seines Landes.
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaßtheilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemäßheit der Gesetze des letzteren entschieden werden.
k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutsch⸗ land an einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seines Landes vorhanden ist, so haben Lie zustän - digen Lokalbehörden nach Maßgabe der Landesgesetze ein BVerzelchni der Hinterlassenschaft des Verstorbenen aufzunehmen und ihre Siege anzulegen. . Abschriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schriftstäcken binnen kürzester Frist dem dem Nachlaß⸗ orte nächsten Konsularbeamten zu übersenden.
Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen alle durch die . vorgeschriebenen Maß⸗ nahmen treffen, und der Nachlaß soll sobald als thunlich nach Ablauf der in Absatz 4 bestimmten Frist dem vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.
Gs versteht sich von selbst, daß von dem Augenblick an, wo eln zuständiger Konfularbeamter oder dessen Vertreter an dem Nachlaß⸗ ort erscheint, die Lokalbehörden, welche etwa injwischen eingeschritten sind, sich nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels zu richten haben.
. Die Beflimmungen des gegenwärtigen Vertrags sollen in leicher Weise auf die Hg tern er feen von Angehörigen elnes der eiden Länder Anwendung finden, die, außerhalb des Gebiets des andeten Landes verstorben, dort bewegliches oder unbeweglicheg Eigen⸗ thum etwa hinterlassen haben.
m. General-⸗Koönfuln, Konsuln, Vize ⸗Fonsuln und Konsular-
9 mit der Inhentari jerung erforderlichen
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Agenten können sich in P gelassenen Schiffe ihrer
Verwaltungs metscher oder Agenten ju dienen.