gehung unter dem Schutz des Altiengesetzes unmöglich wäre, und daß, wenn eine solche Umgehung stattfindet, die Landesfinanz ⸗ behörden das Recht haben, den Vortheil, den auf unlautere Weise die Fabriken sich angeeignet haben, wieder einzuklagen, bezw. einzufordern. Das ist der formelle Mangel. Ich muß aber auch auf das materielle Bedenken hinweisen. Es ist von dem Herrn Abg. Richter die große Differenzierung betont worden, daß die neuen Fabriken die Prämie von 2.50 A zunächst nicht bekämen und die alten Fabriken sofort in den Genuß einer Ausfuhrprämie von 2,50 6 gelangten. Aber vergessen Sie, bitte, doch eines dabei nicht: je mehr man das schnelle Anwachsen von neuen Fabriken begůnstigt, desto geringer wird das Kontingent, was auf die bestehenden Fabriken fallen kann, desto geringer ist naturgemäß auch die Prämie, welche die bestehenden Fabriken für ihre gesammte Produktion beziehen; denn wenn das Kontingent für die einzelnen Fabriken zu klein ausfällt, so sind sie gejwungen, ein erhebliches Superkontingent herzustellen, und zwar vielleicht ebensoviel, als sie Kontingent haben. Die Konsequenz davon wäre, daß die thatsäch liche Prämie, welche die einzelne Fabrik für ihre Produktion bekommt, vielleicht auf den Satz herab. gedrückt wird, der jetzt schon nach dem Gesetz als Prämie gewährt wird, während wir dem Auslande gegenüber den Schein erwecken, daß eine höhere Prämie gewährt wird. Je mehr Sie also das schnelle Anwachsen neuer Fabriken begünstigen, desto mehr perringert sich thatsächlich die Prämie für die bestehenden Fabriken. Meine Herren, wenn Sie diesen Weg gehen wollen, dann wäre es viel ein⸗ facher, Sie reduzierten die Prämie und erhöhten das Kontingent, dann schützen Sie durch das Gesetz wenigstens den Reichsfiskus davor, daß er fortgesetzt höhere Summen für Prämien ge— währen muß; und eine Grenze muß es doch auch für das Kontingent geben, wo man sagt, das ist die Summe, die der normalen Produktion entspricht, und wenn das Kontingent jährlich noch um den doppelten Konsum wächst, so ist der heimische Rüben⸗ bauer gedeckt. Ich bleibe dabei, es ist eine Fiktion, daß man überall Rüben bauen kann, wo sie wachsen. Ja, man kann sie bauen, aber wenn in diesem Tempo neue Fabriken entständen, so würden die neuen Fabriken, sobald ein Rückgang im Preise eintritt, sehr bald ihren letzten Dampf abblasen.
Abg., Gamp zieht seinen Antrag zu Gunsten des Antrags des
Grafen Carmer zurück. ; hing Graf von Carmer ändert seinen Antrag dahin, daß die
Fabriken, welche er begünstigt wissen will, Kaufrüben im ersten Jahre nicht verarbeiten dürfen.
Der Antrag des Grafen Carmer wird mit 122 gegen 93 Stimmen angenommen. Mit dem Antrag Carmer wird
§ 76 angenommen. .
Nach § 77 wird das Kontingent jeder einzelnen Fabrik nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik in den letzten drel Betriebsjahren unter Weglassung der niedrigsten Jahreserzeugung durchschnittlich hergestellt ist. Das Betriebs⸗ jahr, in welchem die Kontingentierung vorgenommen wird, wird, abgesehen von der erstmaligen Kontingentierung, hierbei nicht berückfichtigt.
Abg. Dr. Graf Udo zu Stolberg (d. kons) will diese letztere Be⸗ stimmung gestrichen wissen, weil sonst die neuen Fabriken günstiger gestellt würden als die alten, welche ihren Betrieb erweitern.
Abg. Roesicke (b. k. F): Das Gesetz ist nicht ein Gesetz zum Schutz des Besitzstandes geworden, sondern zur künstlichen Ver⸗ änderung des Besitzstandes, nicht ein Gesetz gegen die Ueberproduktion, sondern zur Förderung der Ueberproduktion. Redner spricht, nach⸗ bem er früher gegen die Interessen seines Wahlkreises gesprochen habe, jetzt im Interesse seines Wahlkreises gegen § 77, weil da⸗ durch die Zuckerfabriken feines Wahlkreises geschädigt würden.
Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Der Herr Abg. Graf Stolberg hätte seinen modifizierten Antrag auch zu § 75 stellen müssen; denn er erreicht nicht, was er will. Er wünscht, daß in demselben Jahr die Kon—⸗ tingentierung vorgenommen wird, für welches sie gelten soll. Er will also entgegen den Wünschen, die in der Kommission im landwirth⸗ schaftlichen Interesse ausgesprochen wurden, die Kontingentierung näher an das Betriebsjahr heranlegen. Aber gerade seitens der landwirth⸗ schaftlichen Interessenten in der Kommission ist gewünscht, schon ein Jahr vorher den Fabriken die Kontingentierung mitzutheilen, damit sich die Fabriken und Landwirthe mit der Bestellung hiernach ein⸗ richten können. Also dieser Antrag würde den landwirthschaftlichen Wünschen widersprechen, und ich kann nur bitten, es bei der Fassung der Kommission zu belassen.
Abg. Meyer ⸗Danzig (Rp.) widerspricht dem Abg. Roesicke und
empfiehlt den Antrag des Grafen Udo Stolberg. . ; ne ge. die Stimmen der Sozialdemokraten, der Frei⸗
sinnigen und einiger Konservativen wird der Antrag Stolberg abgelehnt und S 7 unverändert angenommen .
s 78 trifft Bestimmungen über die Kontingentierung der ,. welche sich nicht im Betriebe befunden haben oder ei denen eine Betriebsstörung stattgefunden hat.
Abg. Rimp au (nl) beantragt folgenden ih Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb dauernd zum Zweck der Vergrößerung anderer d ab len im Laufe der letztvorhergegangenen drei Betriebsjahre eingestellt hat, die für die ver⸗ größerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik ent⸗ spricht. Die Fabriken dürfen jedoch nicht mehr als 30 Em von ein= ander entfernt sein.
Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner: —
Meine Herren, ich glaube, nach den Erklärungen, die der Herr Antragsteller gegeben hat, soll sich der Paragraph nur auf die Ver⸗ gangenheit beziehen und nicht Anwendung finden auf Vereinigungen in der Zukunft nach Erlaß des Gesetzez. Es würde, um dem Gedanken des Herrn Antragstellers vollkommen gerecht zu werden, klarer werden, wenn man sagte, statt der letztvorhergegan⸗ genen drei Betriebsjahre“ der Betriebsjahre 1893/94 bis 1895.96. (Zustimmung) Es wird auch der Paragraph eventuell strikt zu interpretieren sein, d. h. nur in dem Falle Anwendung finden, wenn eine Fabrik vergrößert wird, weil eine andere eingeht, und wenn ihre erhöhte Leistung eine unmittelbare Folge der Betrlebgeinstellung der vertragsmäßig zu schließenden Fabrik ist. Würde man nicht so eng interpretieren, so könnte der Fall eintreten, daß erstens eine Fabrik ihre Leistungsfähigkeit vergrößert, infolgedessen ein größeres Quantum Rüben anderweit erwirbt und in Zucker um⸗
wandelt und dadurch schon ein größeres Durchschnittskontingent erwirbt. Nebenbei würde sie demnächst noch auf Grund eines Ver⸗ trags das Kontingent der eingegangenen Fabrik erhalten.
trags geschlossenen und mit der vergrößerten Fabrik verbundenen Fabrik.
Klarheit statt der allgemeinen Bestimmung „im Laufe der letztvorher⸗ gegangenen drei Betriebs jahre einzusetzen im Laufe der Betriebs jahre 1893/94 bis 1895/3965.
daß er in dem Antrag Rimpau die drei Jahre 1893/94, 189495 96 1895‚965 als diejenigen ausdrücklich bezeichnet, auf die sich
der Antrag beziehe.
genommen.
durch die oberste Landes⸗ Finanzbehörde na stimmung des Bundesraths erfolgen.
Abg. zu er e, und eine Berufung an den Verwaltungsgerichtshof des betreffenden Landes oder, wo ein solcher nicht bestehe, an die ordent⸗ lichen Gerichte zuzulassen. .
Abg. ü nicht ß nach dem Rohzuckerwerth, sondern auch als Kontingen— tierung der Zuckerrüben⸗Anbauflächen erfolge. Redner motiviert den Antrag mit der Fürsorge für die Rübenbauer gegen Uebergriffe der
Fabriken. i uit. das dem abgelehnten Antrag Podbielski zu Grunde gelegen
geordnetes Verfahren für die Beschwerden gegen die Kontingentierung einzuführen.
werden: einmal durch die Erhöhung ihres Durchschnitts in⸗ folge erhöhter Leistungsfähigkeit, thatsächlicher Leistung, und dann infolge Zurechnung des Kontingents einer auf Grund eines Ver⸗
Ich möchte also den Herrn Antragsteller bitten, zur größeren
Abg. Placke (ul.) sucht dieses Bedenken dadurch zu beseitigen,
s 78 wird mit diesem veränderten Antrag Rimpau an⸗
Nach 5 79 soll die Feststellung der Kontingente endgültig näherer Be⸗
pon Staudy (d. kons.) beantragt, das Wort „endgültig“
Pr. von Komierowski will, daß die Kontingentierung
Abg. von Staudy sieht in dem Antrage Komierowski dasselbe abe, und spricht sich für denselben aus; er empfiehlt ferner, ein
Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Bei der vorgerückten Zeit will ich mich nicht darauf einlassen, materiell diesen Antrag zu erörten. Es ist zweifelhaft, ob das Preußische Ober ⸗Verwaltungsgericht beispielsweise die kompetentere Instanz wäre, um die richtige Zutheilung eines Kontingents zu beurtheilen, wie die oberste Verwaltungsbehörde der indirekten Steuerverwaltung, die fortgesetzt mit diesen Dingen zu thun hat. Ich habe aber das allergrößte staatsrechtliche Bedenken. Nach der Verfassung des Deutschen Reichs steht die Verwaltung und Er⸗ hebung der direkten Steuern und Zölle den Einzelstaaten zu, und wir können nicht gelegentlich bei diesem Gesetze ein völlig neues Prinzip in die Organisation der Steuerverwaltung der Einzelstaaten bringen. Wollte man das thun, meine Herren, so müßte man ein besonderes Gesetz machen und jedenfalls vorher erst eingehend mit den verbůndeten Regierungen über diese Fragen konferieren. Aber durch ein solch' gelegentliches Amendement in den Organismus der indirekten Steuer verwaltung der Einzelstaaten einzugreifen, halte ich staatsrechtlich und
verfassungs rechtlich für unzulässig.
Beide vorliegenden Anträge werden gegen die Stimmen des Abg. von Elegy, der Polen, der Freisinnigen und Sozialdemokraten abgelehnt und 79 unverändert angenommen. Die übrigen Bestimmungen über das Verfahren bei der Kontingentierung, die Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen und die Art. If und III. (Feststellung der Zuckersteuer auf 21 S6) werden ohne Debatte genehmigt Art. IV enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten
des Gesetzes. . Abg. Dr. Paa sche nl.) beantragt, das Gesetz bezüglich der Vor⸗ schriften über die erstmalige Kontingentierung, sowie über den Eingangs⸗ zoll und die Zuckersteuer sofort nach seiner Verkündigung, im übrigen mit dem J. August 1896 in Kraft treten zu lassen. Der Antrag wird angenommen. Abg. Dr. Paasche berichtet über die Petitionen und hebt hervor, daß manchmal die Petenten seltsame Dinge behaupteten. In. einer Petition werde beispielsweise behauptet, daß, die Konditoren, die Fhokoladefabriken und die Bäckereien 22 Millionen Zentner Zucker verbrauchten, während im ganzen Reich nur 11 Millionen Zentner überhaupt konsumiert würden. ;
Abg. Dr. Barth (fr. F Es handelt sich augenscheinlich nur um einen Druckfehler; es soll statt Zentner“ „Kilogramm“ heißen. Petitionen an den Reichstag sollten vom Referenten nicht so höhnisch behandelt werden. . 8. . Abg. Dr. Paasche: Ich habe die Petition gedruckt vor mir liegen und glaube, daß die Leute, die so etwas drucken lassen, wissen müssen, wat fie drucken lassen. Die Zuckerpreise sind so niedrig gewesen, ohne daß die Konditoren . an uns gewendet und für eine Be reicherung bedankt haben. ie werden die kleine Mehrbelastung wohl tragen können. .
Abg. Dr. Barth: Ich bleibe dabei, daß der Wortlaut der
etition darauf schließen läßt, daß es sich um einen Druck⸗ bezw. Schreibfehler handelt; es lag also keine Veranlassung vor, von diefer Petition so viel Aufhebens zu machen. Wir würden vielmehr Veranlaffung haben, uns über solche Petitionen zu erzürnen, welche uns immer wieder mit ungerechten Forderungen kommen. .
Äbg. Dr. Bachem (Zentra): Ich kann es einem Referenten nicht übelnehmen, wenn er derartige Petitionen hier auch zur Sprache bringt, und nicht nur diejenigen Petitionen erwähnt, die in sachlicher Weise für oder gegen Stellung nehmen, sondern auch diejenigen, die in un achlicher und irreführender Weise Beschwerden vorbringen. .
Abg. Dr. Paafche: Bei den Petitionen, welche ich nicht weiter erwähnt habe, handelt es sich um schwer bedrängte Landwirthe, welche mit voller Berechtigung in Wahrung ihrer Interessen um Schutz ge— beten haben. Diese Petitionen sind allen Herren bekannt. f
Die Diskussion wird geschlossen. Die Abstimmung über die Petitionen wird der dritten 3 vorbehalten.
Schluß gegen 6 Uhr. Nächste Sitzung Freitag 2 Uhr. (Dritte ö der Zuckersteuervorlage.)
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 71. Sitzung vom 13. Mai 1896.
Va, den ersten Theil der Sitzung ist vorgestern berichtet worden. Nach der Annahme des Gesetzentwurfs, betreffend das Anerbenrecht bei Renten⸗ und Ansiedelungsgütern, in dritter Lesung geht das Haus zur zweiten Berathung des Gesetz⸗ 3, betreffend die Gewährung von Umzugs⸗ kosten an Regierungs⸗Bau meister, über.
Der Entwurf bestimmt, daß die in dem Gesetz, betreffend die Umzugs kosten der Staatsbeamten, enthaltenen Bestimmungen über die Gewährung von Umzugskosten an die im höheren Staatsdienste außeretatsmäßig . Assessoren und Räthe auf die im höheren Staatsdienste außeretatsmäßig be⸗
chäftigten Regierungs⸗Baumeister Anwendung finden sollen, oweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrück⸗
Abg. Lohmann (ul.): Es ist in der Kommission zugesa ö daß die Baumeifter bei ihrer Berufung eine tl a t . erhalten follen, ob sie sich als dauernd beschäftigt ansehen können oder nicht. Wie steht es aber mit den bereits beschäftigten Bau. meistern? Einem bereits zehn Jahre beschäftigten Baumejster wurde, als er fragte, ob er sich als dauernd beschäftigt ansehen könnte, ge— antwortet, daß dies nicht der Fall sei, da er auf dauernde Be— schäftigung keinen Anspruch habe. Es empfiehlt sich vielleicht, eine mehr als dreijährige Beschäftigung als eine dauernde zu erachten.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Ich habe bereits gestern in der Budgetkommission ausgesprochen, daß ich ja im allgemeinen dem Herrn Abg. Lohmann nur dankbar dafür sein kann, daß er sich der Beamten meines Ressorts in der guten Absicht annimmt, ihnen eine befriedigende und, wie er annimmt, gesichertere Stellung zu verschaffen. Meine Herren, ich halte den gegenwärtigen Gesetzentwurf für die Erreichung der letzteren Absicht von vornherein nur nicht für die geeignete Stelle. Der gegenwärtige Gesetzentwurf will weiter nichts als eine Disparität be⸗ seitigen, die innerhalb verschiedener Zweige der Staatsregierung bis jetzt bestanden hat und die dahin präzisiert ist, daß, während den Assessoren unter der Voraussetzung, daß ihre dauernde Beibehaltung in Aussicht genommen werden kann, die reglementsmäßigen Umzugs⸗ kosten bewilligt werden, dies bei den Regierungsbaumeistern bisher nicht der Fall gewesen ist.
Gegen die Absicht des Gesetzes werden auch Einwendungen von keiner Seite, soviel mir bekannt, erhoben; es wird nur hervorgehoben, daß das Kriterium, welches für die Bewilligung der Umzugskosten im Gesetz vorgesehen, nicht das richtige sei, weil dieses Kriterium es lediglich in das Belieben der Staatsregierung, der Vorgesetzten der betreffenden Beamten legte, von wann ab seine dauernde Beibehaltung als feststehend angenommen werden kann.
Meine Herren, in dieser Beziehung wird Ihnen vorgeschlagen, ein bestimmtes thatsächliches Moment in das Gesetz hineinzubringen in 1, und zwar dahin, daß gesagt wird, der Erklärung der aus— drücklichen Uebernahme soll es gleich geachtet werden, wenn der be— treffende Regierungs⸗Baumeister drei Jahre lang im Staatsdienste bereits beschäftigt gewesen ist.
Meine Herren, in der Budgetkommission habe ich ausgeführt, daß dieses Kriterium jedenfalls als ein zutreffendes und als ein solches, welches von der Staatsregierung angenommen werden kann, nicht zu be⸗ trachten ist, denn bei einer ganzen Reihe von Stellungen wissen wir von vornherein, daß die Beschäftigung des betreffenden Beamten lediglich eine vorübergehende ist. Ich muß darauf hinweisen, daß z. B. in der Staats⸗Eisenbahnverwaltung eine Reihe Hochbautechniker beschäftigt werden für ganz bestimmte Bahnbauten. Wenn der Bahnhof Ham⸗ burg umgebaut werden wird, so werden hierbei Hochbautechniker be— schäftigt, deren Aufgabe beendigt, für die eine Beschäftigung nicht mehr vorhanden ist, wenn der Bahnhof fertiggestellt worden ist, wenigstens nicht auch nur mit einiger Sicherheit eine Beschäftigung schon gleich bei ihrer Einziehung oder nach drei Jahren vorausgesehen werden kann.
Meine Herren, der Fall, daß ein Regierungsbaumeister des Ingenieur⸗Baufachs, der einmal in die Staats. Eisenbahnverwaltung aufgenommen worden ist, wieder entlassen werden soll, ist ein außer⸗ ordentlich seltener. Ob nun dem Beamten eine Zusicherung gegeben wird, daß er zur ständigen Beschäftigung ausersehen sei, würde für ihn, wenn das im gegenwärtigen Gesetz geschieht, weiter keine Konsequenzen haben, als daß er bei der Versetzung auf die Umzugs kosten mit Sicherheit zu rechnen hat, denn für seine etatliche An— stellung kann die Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes, wie auch der Herr Abg. Lohmann zugeben wird, absolut nicht maßgebend sein, sondern die Verbesserung der Lage in dieser Richtung kann nur dadurch geschehen, daß eine größere Anzahl etatsmäßiger Stellen in den nächsten Etat aufgenommen wird. Es ist bereits, wenn ich nicht irre, vom Herrn Finanz ⸗Minister, jedenfalls aber von mir die Erklärung abgegeben worden, daß dieserhalb Ver—⸗ handlungen zwischen den betheiligten Ressorts schweben.
Meine Herren, es handelt sich also hier nur um die gesetzliche Zusicherung von Umzugskosten. Nun kommt thatsächlich dabei nur in Betracht, daß Versetzungen innerhalb der Staats. Eisenbabn⸗ verwaltung sich hauptsächlich nur vollziehen unter den jüngeren Herren; die älteren sind zum weitaus größten Theil in Stellen beschäftigt, bei denen eine Versetzung nicht so häufig erfolgt, als das naturgemäß bei den jüngeren der Fall ist. Es würde also auch, selbst wenn die drei Jahre aufgenommen werden, damit verhältnißmäßig nur den jüngeren Herren ein Vorzug zu theil werden, der meines Erachtens in den Verhältnissen an sich nicht gerechtfertigt ist. Die Sicherheit, die reglementsmäßigen Umzugskosten zu erhalten, ist von weit größerem Werth füt die älteren, meist schon verheiratheten Herren, die aber ia sich meist in Stellen befinden, in denen die Versetzung nicht so häufig vorkommt.
Meine Herren, es wird aber auch, wenn das Gesetz in der vor— geschlagenen Form zur Verabschiedung gelangt, dem Arbeits ⸗Minister beziehungsweise den Präsidenten der betreffenden Behörden die Möglichkeit nicht abgeschnitten werden, in solchen Fällen, wo eine dauernde Beibehaltung den Herren nicht zugesichert worden ist, eine Beihilfe nach wie vor zu geben, wie das jetz schon geschieht. Ich gebe ja zu, daß das für die älteren Herren etwas Peinliches hat. Das wird ja nach Erlaß des Gesetzes in Zukunft in größerem Umfange nicht mehr stattfinden.
Ich möchte daher dringend das Haus bitten, sich dem Beschlusse seiner Butgetkommission anzuschließen und zwar um so mehr, da jede Abweichung von den Vorschlägen des Gesetzes eine neue Ditzparität schaffen würde zwischen den anderen Dienst= zweigen und der Bauverwaltung resp. der Staats Eisenbahn⸗ verwaltung? Außerdem — darauf ist in der Budgetkommission auch noch hingewiesen — würde die Einfügung der drei Jahre die vor⸗ gesetzte Verwaltung in ganz anderem Umfang als bisher veranlassen und geradezu nöthigen, rigoros zu verfahren. Ein nicht unerheblicher Theil der jungen Leute, die ja zum theil der praktischen Ausbildung noch entbehren, entwickelt sich langsam; wir würden uns innerhalb der drei Jahre entschließen müssen, ein definitives Urtheil über die Herren zu fällen, und das halte ich nicht im Interesse der Verwaltung und noch weniger der Regierungs Baumeister. Meine Herren, ich bitte Sie also nochmals dringend: nehmen Sie den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nach den Beschlässen Ihrer Kommission an!
Abg. Rickert (fr. Vgg.) beantragt, in dem Entwurf den Satz
Es würde also eine solche Fabrik doppelt begünstigt
lich eröffnet ist.
soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung augdrücklich er⸗
öffnet ist; zu streichen, also allen Baumeistern einen Anspruch auf mjugskosten zu . .
3 Wallbrecht (nl) betont, daß es gerade der Zweck des geg sei, einen Anspruch auf , zu gewähren, wie ihn
die Ässessoren schon jetzt haben; daher solle man die Baumeister nicht wieder auf den Weg Fes Bittens verweisen.
Der Antrag Rickert wird abgelehnt und die Regierungs⸗ vorlage unverändert ang enommen.
6c gf die Berathung von Petitionen,
Verschiedene Petitionen um anderweite Regelung der Rechte der von der Gemeinschaft der evangelischen Landes— kirche sich getrennt haltenden Lutheraner beantragt die
etitionskommission der Regierung in dem Sinne zur Berück— sichtigung zu überweisen, daß sie mit dem Ober,Kirchenkollegium ber Lutheraner in Verhandlung trete über eine anderweitige gesetzliche Regelung der Rechte derselben als einer öffentlich anzuerkennenden Kirche, sowie über die Gewährung von Parochialrechten an dieselbe.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.) beantragt, an Stelle der Worte „anderweitige, bis zum Schluß zu setzen: ihren ESpezialwünschen entsprechende Erläuterung und Erweiterung der shnen durch die General ⸗Konzession vom 2353. Juli 1845 ein- gerdͤumten Befugnisse,
Die Abgg. Schnaubert, von Kölichen (kons.) und Gen. beantragen: in Erwägung, daß die Auffassung der Petenten, ihre unter dem Breslauer Ober Kirchenkollegtum vereinigten lutherischen Gemeinden bildeten, und zwar ausschließlich, die Fortsetzung der alten sutherischen Kirche Preußens“ und seien als sosche berechtigt, alle Rechte einer öffentlich aufgenommenen Religionsgemeinschaft zu beanspruchen, thatsächlich unrichtig ist, — in Erwägung, daß es ihnen unbenommen bleibt, Spezialwünsche auf. Erläuterung und Erweiterung der ihnen durch die General-Konzession vom 23. Juli 1846 eingeräumten Befugnisse der Regierung vorzutragen und seitens dieser eine wohlwollende Prüfung derselben zu erwarten ist, — über die Petitionen zur Tagesordnung überzugehen.
Dieser letztere Antrag findet nicht die genügende Unter⸗ stützung.
Abg. Irmer (kons) schließt sich dem Antrage Zedlitz an, will . im Kommissionsantrag statt „ Berücksichtigung“ Erwägung“ ge. agt wißssen.
Geheimer Regierungs⸗Rath Schwartzkopff setzt eingehend die in Betracht kommenden rechtlichen und prinzipiellen Bedenken gegen die Erfüllung der Wünsche der Petenten auseinander, bemerkt, daß einzelne Wünsche der , von der Regierung wohlwollend geprüft werden sollen, wenn sie nur an die Regierung gebracht würden, und empfiehlt den Uebergang zur Tagesordnung.
Abg. Sack (kons.) befürwortet die Wünsche der Petenten und empfiehlt die Annahme des Kommissionsantrages.
Abg. Schnaubert (kons.) spricht sich gegen die Gleichberechtigung der Lutheraner aus; sonst konnten mit demselben Rechte auch die ö Irvinglaner und andere Sekten die Gleichberechtigung verlangen.
Abg. von Kardorff (fr. kons.) unterstützt die Wünsche der Petenten warm und bittet um Annahme des Antrags Zedlitz.
Geheimer Regierungs⸗Rath Schwartzkopff stimmt den Aus—⸗ führungen des Abg. Schnaubert zu; den Lutheranern käme es garnicht auf Spezialwünsche an, sondern auf die Wahrung des Prinzips.
Abg. Irmer (kons.) will in dieser Zeit, wo der Indifferentismus sich breit mache, alle diejenigen unterstützen, welche die Konfessionalität betonen und wahren. Es komme hier nicht auf dogmatische Be⸗ denken an, sondern auf staatsrechtliche Rücksichten. Die Ueberweisung der Petition zur Erwägung sei besser als die zur Berücksichtigung, damit nicht der Anschein erweckt werde, als ob man die dogmatischen Anschauungen der Alt ⸗Lutheraner unterstützen wolle. Wenn sein Antrag abgelehnt würde, werde er auch für den Antrag Zedlitz stimmen.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons) erklärt, für den Fall der Ablehnung seines Antrages dem Antrag Irmer zu⸗ stimmen zu wollen. Sein Antrag berücksichtige die Spezialwünsche . Alt⸗Lutheraner und gebe ihnen somit Alles, was sie verlangen önnen.
Abg. Knör cke (fr. Volksp.) will den überzeugungstreuen und streng religiösen Alt⸗Lutheranern soweit wie irgend möglich entgegen⸗ kommen und wünscht, daß ihnen ihr Recht geschehe, was bis jetzt nicht überall der Fall sei. Dazu diene am besten der Kommissions⸗ antrag, eventuell sei er auch für den Antrag Zedlitz.
Abg. Freiherr von Dobeneck (kons.) stellt sich auf den Boden des Kommissionsbeschlusses. Die Alt⸗Lutheraner hätten nicht die Rechte, die ihnen zukommen, nicht einmal die, welche ihnen nach der General⸗Konzession von 1845 zukommen; sie seien keine Sekte, denn sie seien nicht aus der Union ausgetreten, sondern bei Gründung der Union einfach geblieben, was sie waren, sie seien aber nicht anerkannt, sondern lediglich auf Wohlwollen angewiesen.
Abg. Grütering (Zentr.) erklärt sich namens des Zentrums für den Kommissionsantrag und eventuell für den Antrag Zedlitz. Es sei zwar Gewohnheit des Zentrums, sich in innerkirchlichen . der anderen Konfession der Stimme zu enthalten, hier handle es sich aber nicht um solche Fragen, sondern um die. Wahrung der Rechte einer Kirchengemeinschaft.
Die Debatte wird geschlossen.
Der Abg. Lückhoff verbreitet sich als Berichterstatter in einer langen Rede über die Lage der Alt⸗Lutheraner; er scheint damit die Geduld des Hauses auf eine harte Probe zu stellen. Man ruft ihm zu: „Hören Sie doch auf!“ „Es läuft ja Alles raus!“ „Schluß!“ Nun hören Sie doch bloß bald auf!“ Die Abgg. Rudolp hi und Schmieder erheben sich erregt, der erstere ruft: „Wir müssen doch in den Reichstag!“ Der Berichterstatter schließt endlich unter leb haftem, ironischem Beifall. ̃
Der Kommissionsantrag wird angenommen.
Die Petition der Wittwe des Geheimen Kanzlei⸗Raths Borchert in Breslau um Abänderung des Gesetzes vom 20. Mai 1882, betreffend die . für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, be⸗ antragt die Petitionskommission, der Regierung als Material zu überweisen.
Abg. Gothein (fr. Vgg.) bemerkt, daß der Petition eine be⸗ sondere gesetzliche Härte zu Grunde liege, und daß diese Fälle durch⸗ . nicht so vereinzelt seien, um nicht eine Gesetzesänderung vorzu⸗ nehmen.
Der Kommissionsantrag wird angenommen.
Die Petition des Bürgermeisters Middeldorf in Burtscheid um einheitliche Regelung des Beginns des schul⸗ pflichtigen Alters wird nach kurzer Debatte, entgegen dem auf Uebergang . n, n lautenden Antrag der Unterrichts kommnission, gemäß einem Antrag des Abg. Mooren Gentr.) der Regierung zur Berücksichtigunig überwiesen.
Ueber die . des Lehrers a. X. Grotefend in Stendal um Erhöhung der Pension der vor 1886 in den Ruhestand getretenen Lehrer geht das Haus zur Tagesordnung über.
Schluß nach Iise Uhr. Nächste Sitzung Freitag 1 Uhr. (Umzugskosten für Baumeister; Nachtrags⸗Etat; Petitlonen.)
=
Parlamentarische Nachrichten.
Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Gesetzes wegen fan des Gesetzes vom 22. März 1891, betreffend ; Kaiserliche Schutztruppe für Beutsch⸗Ostafrika, und 16 8e vom 9. Juni 18965, betreffend die Kaiser⸗
chen utztruppen für Südwest-Afrika und für Ka— merun, lautet:
Artikel I. An Stelle des 81 des Gesetzeg vom 22. März 1891 und des § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 18595 tritt die folgende Bestimmung: . Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit 9 . , , K insbesondere 3 Bekämpfung des — werden utztruppen verwendet, Kriegsherr der Kaiser ist. . kö Artikel II.
An Stelle der SF 3, 4, 5, 6 Abf. 2, 87 Abs. 1, 8 14, 16
Abs. J und § 17 des Gesetzes vom 22. Mä i = . setzes vom 22. März 1891 i die folgen
. 83.
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden auß dem Heere, und sowest sie der Kaiferlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, 1 g, n,, der Voraussetzung ihrer
vorbehalten. Die ; i gelten als Militärbeamte. .
8 *
Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutz⸗ truypen zugetheilten Militärpersonen e 96. Big eech he. Militär. Strafgericht ordnung Anwendung vorbehaltlich der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiser⸗ liche Verordnung bestimmt werden.
§ 5.
In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zu⸗ getheilten Militärpersonen und, ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Deer angehörten, die Bestimmungen, . für die aus den Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen n. und soweit sie der Kgiserlichen Marine angehörten, die Be= timmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.
. S 6 Absatz 2.
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutze truppen in ursächlichem Zusammenhang stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetrefen sind, durch die oberste Militärperwaltungs⸗ behörde des ö und für die in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den erh n rr. (Reichs ⸗Marineamt).
atz 1.
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure e Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitäts- Offiziere und oberen Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebühr—⸗ nisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Hei⸗ math zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende 5 vom Reichskanzler bestimmt.
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutz⸗ truppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zu—⸗ sammenhange stehenden Dienstbeschädi ung pensioniert, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Winne Marine wieder über⸗ nommen waren, so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem . des Reichsheeres beziehungsweise der Kaiserlichen Marine
zur Last. Die in den 55 4 f . iz 9a ff. des Ges
ie in den 5 9 und 4 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihilfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod r f einer militärischen Aktion oder klima⸗ tischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Aus— scheiden aus der Schutztruppe eingetreten ist. Ist der Tod infolge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse einge- treten so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des § 14 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 6 .
Oberste Verwaltungs⸗ beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Aus- wärtiges Amt, Kolonial Abtheilung).
. Artitel III.
Hinter Abschnitt IL des Gesetzes vom 22. März 1891 wird
folgender Abschnitt eingeschaltet:
IIa. Wehrpflicht. 172
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutz⸗ gebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichs angehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienst⸗ pflicht bei den Schutztruppen e , ien durfen.
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche Vererdnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten Be—⸗ amten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen Marine gleich zu achten. 4
c.
Auf ele sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen Missionsgesellschaften finden die vorstehenden Bestimmungen (8§ 17a und 176) keine 1
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den S§ 17 a und 176 bezeichneten Millitärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:
I) Die Pensionserhöhung des SY ist nur bei Invalidität infolge kriegerischer Unternehmungen zu gewähren,
2) die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des § 11 findet nur für die auf kriegerische Unternehmungen i . Zeit siatt.
Treten die in den 5§ 17a und 17h genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, 6 fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten
Einschränkungen fort. Artikel IV.
Der § 2 des Gesetzes 3. 4 nt 1895 wird aufgehoben. rtikel V. zu . §z 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden usatz: Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landes⸗ hauptmannschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebil⸗ deten Truppen entsprechende Anwendung. Artikel VI. In dem Gesetze vom 22. März 1891 erhält die Ueberschrift des Abschnitts III die Fassung: „Uebergang und , , n Hinter § 20 tritt die an,, mmung:
F§ 21. Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutz. truppen werden vom Reichskanzler erlassen. Artikel VII.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und 9. Juni 1896, wie sie sich aus den Aende⸗ rungen dieses Gesetzes ergeben, als Gesetz, betreffend die Kaiserlichen S . in den a ikanischen Schuß gebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.
In der Begründung heißt es:
Durch die Gesetze vom 22. März 1891 und vom 9. Juni 1895 sind in den Schutzgebieten von Si ele von Südwest⸗A Afrika und Kamerun Kal 3 Schutztruppen eingerichtet worden. Für die ost⸗ afrikanische Schutztruppe sind in Ergänzung des Ie, noch die Verordnungen vom 3. Juni 1891 . Gesetzbl. S. 341) über das strafgerichtliche Verfahren und die Allerhöchste Order
vom 16. Juni 1891, betreffend die Ehrengerichte der deut-
schen Offiziere, ergangen (vergl. Riebow, Deut Kolonial⸗ . S.. 162). Die ga, , der ö für . ch⸗Ostafrika, welche für die Schutztruppen für Südwest⸗
b
Allerhöchsten Ordre vom 23. April 1891 ( ow a. a. 9 S. 334) organisatorischen Bestimmungen, daß die Schutztruppe in Bezug au u n er Organisation und ia ki dem gin en, f Betreff der Verwaltung und der Verwendung dem Gouvernenr Landeshauptmann) und weiterhin dem
olonial⸗ Abtheilung, untersteht. Hieraus ergab sich ein Nebenein⸗ anderbestehen zweier Organe sowohl an der Zentralstelle wie in der einzelnen Kolanie. Es mußte eine mehrjährige Erfahrung abgewartet
sich bewähren und den besonderen Verhältnissen in den Schutzgebieten entsprechen würde. Diese Organisation war in militärischer Be—⸗ ziehung in so fern eine Nothwendigkeit, als die der Schutztruppe zu⸗ getheilten deutschen Militärpersonen zwar aus dem Heere ünd, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, auch gus dem Gtat der letzteren ausschieden, aber als außer diesem Etat stehende, zeitweise abkommgndierte Angehörige der Kgiserlichen Marine galten. Aus dieser Bestimmung ergab sich mit Nothwendig⸗ keit, daß die dentschen wer hören der Schutztruppen in dem Verbande der Kaiserlichen Marine verblieben, nur von, dieser abkommandiert waren, und daß deßzwegen vom militärischen Standpunkt auß ein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden müßte, daß diese Militärpersonen in Bezug auf Organisation und Disziplin einer heimischen Militärbehörde unterworfen blieben. Es folgte aber ferner mit der nämlichen Nothwendigkeit, daß auch die Schutztruppen thunlichst denselben militärischen Grundsätzen unterzu. ordnen waren, die für die, heimischen Truppentheile traditionell waren und die sich durch ihre lange Anwendung in hohem Maße bewährt hatten. Diese an sich unanfechtbaren Grundsaͤtze hatten die weitere Folge, daß in den Schutzgebieten sie nicht immer gleich erfolg⸗ reiche Anwendung finden konnten. Für die dafelbst noch immer vor⸗ handenen und für unabsehbare Zeit zu erwartenden außerordentlichen Verhältnisse bedarf es auch, wie nunmehr eine, mehrjährige Erfahrung gelehrt hat, einer anderweitigen Organisatien. De Lei- tung der militärischen und der Zivilangelegenheiten in der Kolonie muß eine einheitliche sein. Um dies herbeizuführen und sowohl in den Schutzgebieten wie an der Zentralstelle die doppelten und ge⸗ trennt von einander thätigen Gewalten zu beseitigen, sowie anderer⸗ seits die militärischen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche den Zuzug tüchtiger Offiziere und Unteroffiziere zu den Schutztruppen er—⸗ möglichen, bedarf es einer Aenderung der Gesetze, wie dies in dem Entwurf geschehen ist. Der er r Unterschied des Entwurfs von dem gegenwärtigen gesetzlichen Zustand besteht darin, daß, während bisher die deutschen Militärpersonen der Schutztruppen als abkomman dierte Angehörige der Marine galten, sie nach dem Entwurf völlig aus dem Heere oder, soweit sie der Faiserlichen Marine angehörten, aus zieser ausscheiden. Infolgedessen fallen die bisherigen militärischen Rücksichten, welche einer völligen Unterordnung unter die Zivilbehörden widerstrebten, weg. Andererseits aber ist diesen so ausgeschiedenen
in die Armee oder in die Marine unter Wahrung ihres Dienstalters und unter der Voraussetzung vorbehalten, daß gegen ihre Tauglichkeit, d. h. gegen ihre Würdigkeit und ihre rl fflflnt keinerlei Be⸗ denken obwalten. Selbstverständlich de, den gedachten Militär⸗ personen aus diesem Vorbehalt kein erzwingbarer Anspruch, vielmehr entscheidet über ihre Würdigkeit und Dienstfähigkeit ausschließlich der Allerhöchste Kontingentsherr. Die Ausführung dieser Organisation ist, wie in dem § 21 des Entwurfs 2 neh bestimmt ist, in die Hände des Reichskanzlers . der hiernach in der Lage ist, sie so zu gestalten, wie sie den erhältnissen in jedem einzelnen Schutzgebiet am meisten entsprechen. Dabei wird es selbstverständlich die Aufgabe der neuen Organisation sein müssen, den bisherigen militärischen Geist in der Truppe auf das lor t ftr zu wahren und sich bei den zu erlassenden Bestimmungen thunlichst an die bestehenden Verhältnisse zu halten. Die Bearbeitung der Angelegenheit der Schutztruppe, wird fortan von dem Reichs Marineamt getrennt und dem Auswärtigen Amt, Kolonial⸗Abtheilung, übertragen werden. Zu leßterer wird behufs Bearbeitung der rein militärischen Verhältnisse ein Offizier kommandiert werden.
Statistik und Volkswirthschaft.
Staatliche Maßnahmen zur Förderung der technischen Leistungsfähigkeit des Kleingewerbes in 84 * g
Der kürzlich erschienene Bericht des österreichischen , über die Verwendung des zur orderung des Kleingewerbes bewilligten Kredits während des Ighres 1885 gewährt einen interessanten Einblick in den nunmehr seit vier Jahren mit gesteigertem Nachdruck fort- ier Versuch, durch staatliche Veranstaltungen einen unmittelbar ördernden Einfluß auf die technische Leistungsfähigkeit des Kleingewerbes auszuüben. Im Jahre 1892 wurde mit diesen Maßnahmen nach drei Richtungen hin begonnen, erstens durch den Be⸗ trieb des Kleingewerbesaals im technologischen Gewerbe- Museum in Wien, zweitens durch Veranstaltungen vorübergehender kleingewerblicher Ausstellungen in verschiedenen Orten der Kronlande, drittens durch die Anschaffung von „Arbeits⸗ behelfen“, d. i. Motoren, Werkzeugmaschinen und Werkzeugen, aus Staatsmitteln zum Zweck der leihwessen oder auch — gegen billige Ratenzahlungen — käuflichen Ueberlassung an Gewerbe genossenschaften, wirthschaftliche Vereinigungen und auch einzelne Kleingewerbtreibende. Im Jahre 1895 hat man dazu noch die Einrichtung von Meisterkursen im Kleingewerbesaal hinzugefügt. Während für die genannten Zwecke in den Jahren 1892 bis 1894 zusammen 50 000 Fl. aufgewandt wurden und im Jahre 1895 bereits 44 500 Fl. dafür nothwendig waren, sind für das Jahr 1896 sogar 135 500 Fl. im Gtat eingestellt worden. Die Gewerbe⸗ förderungsaktion · untersteht dem Gewerbedepartement des Handels⸗Ministeriums und liegt unter Leitung des Direktors des Gewerbe⸗Museumß in Wien dem Personal des Technischen Dienstes zur Förderung des Kleingewerbes“ ob. Zur Mitwirkung be⸗ rufen ist der. Beirath des Handels. Ministeriums in Gewerbeförderungs. ga , dem zur Zeit 21 Mitglieder: . einer Anzahl Reichsraths. Abgeordneter mehrere Professoren der Technischen Ho schule zu Wien, Ministerial Räthe, Vertreter von Handels- und Ge⸗ werbekammern, der Anwalt des allgemeinen Verbandes der deutschen Erwerbs. und Wirthschaftsgenossenschaften in Desterreich, der d, , ,, . und neuerdingt auch Professor von Philippovich der Universität Wien angehören.
Der sogenannte , Kleingewerbesaal“' in Wien besteht aus einer per- manenten Augstellung von „Arbeitsbehelfen', und zwar setzte sich der Bestand im Jahre 1895 durchschnittlich — bei öfterem Wechsel ein zelner Gegenstande — zusammen aus etwa 10 bis 15 Motoren, 89 bis 100 Werkjeugmaschinen, 5 Werkzeugkollektionen. Nach wie vor. — so bemerkt der ministerielle Bericht dazu — blieb es schwierig, bei den Maschinenfabrikanten für diefe Institution, die, wenn sie auch in erster Linie ö Nutzen der Konsumenten . en ist, doch nicht minder dem Erzeuger kleingewerblicher Arbestsbehelfe geschaͤftĩichen Vortheil 9 bringen vermag, ein gleiches Interefse zu erwecken, wie hr seit chrem Beginn von seiten ausländischer Firmen entgegengebracht wird.. — Im Wh 1896 werden nicht nur Motoren und einzelne Arbeitsmaschlnen, sondern regelmäßig . Maschinengruppen im Betriebe borgeführt werben. Verbunden mit bieser Augstellung wurden erläuternde gun e sowie ein sechswöchentlicher Abendkurs über technische An ner Hein für das Kleingewerbe. Daneben diente dag Bureau des Kleingewerbesaals als fachliche Auskunftsstelle für An=
. aus dem Kreise der Kleingewerbetreibenden über die Arbeite. ehelfe.
frika und Kamerun sinngemäße , een, eruht auf der e . ö Der Grundcharakter der Organisation liegt in der Vorschrift der
uswärtigen Amt,
werden, um beurtheilen zu können, ob eine derartige Organisation
und in die Schutztruppen übergetretenen Militärpersonen der Rücktritt
—
— — — ———————
———— — —