auf Grund des 8 14 untersagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen,
3) wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuer⸗ behörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden,
4) wenn Zucker aus den Betriebgräumen oder den zur Aufbewahrung von . bestimmten Räumen einer 6. fabrik unbefugterweise entfernt öder in denselben unbefugter⸗ weise ö wird,
5) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuer⸗ behörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,
6) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird, z
7) wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden ist (5 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturierter Zucker fuͤr Menschen genießbar gemacht wird,
Ss) wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Ver⸗
5 der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten
uckers (9 3 Ziffer I) diese Menge um mehr als 19 Proz. zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflichtigem . zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebundenen erkehr die Menge um mehr als 10 Proz. zu niedrig an⸗ gegeben worden 7 . Gewichtsabweichungen bis zu 10 Proz. sind straffrei. 3 45.
Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine De⸗ fraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. ö
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die 85 44 und 45 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine De— fraudation der Zuckersteuer nicht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach 8 52 statt.
2) Strafe der w der Zuckersteuer.
Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vor⸗ enthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr bean⸗ n en Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber
reißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten, beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
In den Fällen des 53 44 Ziffer 1 und 2 ist die vor⸗ enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, sofern nicht ent⸗ weder eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung statt⸗ gefunden hat.
Im Falle des § 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vor⸗ enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugter⸗ , gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß ge⸗ funden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein. x
Liegt eine Uehertretung vor, so ist die Beihilfe und die , ung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu a .,
3) Straferhöhung der , im Rückfalle. Im Falle der Wiederholung der Defraudallon nach vorher⸗
enen Bestrafung wird die im z 47 angedrohte Geld⸗ t
rafe verdoppelt. Jeder fine Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwider⸗ handlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder uuf . im doppelten Betrage der für den ersten Rückfa angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
49.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rück⸗ sicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaat erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theil⸗ weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.
4) Straferhöhung n Umstände.
In den Fällen des S 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle des 8 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittels Verletzung eines amtlichen Verschlusses verübt wird.
5) .
Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der ZJucker⸗ steuer die ir sichernden Abschließung einer Zuckerfabrik ge⸗ troffenen Einrichtungen (vergleiche 5 8 unter A Ziffer 1 und 2) unbefugterweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sich un— versteuerter inlandischer Rübenzucker befindet, oder an Zucker⸗ sendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unter⸗ liegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark.
S 52.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Ce m el derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungs⸗ vorschriften werden, fofern keine besondere Strafe angedroht ist s t einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.
8 53. Mit Ordnungsstrafe gemäß § 52 wird auch belegt:
1) wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer . dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer . Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des 8 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der recht⸗ mäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der 85 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
6) Strafen für Inhaber oder Leiter von Zucker⸗ .
Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der In⸗ haber der Fabril als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine ang nf von fünfhundert bis fünftausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß ver⸗ letzt, so trifft den Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine ir ef von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünzig Mark.
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik veruͤbt worden ist.
55.
Steht eine Zuckerfabrik . Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so trifft die nach 8 54 dem Fabrikinhaber ob⸗ liegende strafrechtliche Veranwortlichkeit den nach § 20 be⸗ stellten Fabrikleiter.
Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der vor⸗ bezeichneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter 8 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag ,, wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf 4 ,, über. Die Genehmigung ist jederzeit wider⸗ ruflich.
Die Strafen der Abs. 1 und 2 des § 54 treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der n, g. verübt worden ist.
Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfall wegen Defraudation verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuer⸗ behörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Aus⸗ nahmen zu gestatten.
7) . Maßregeln. 7
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben , Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Gen fn en bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugs⸗ recht der letzteren.
s) Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen. §8 58.
Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe⸗ und Handeltreibende haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter u. s. w.), Gewerbsgehilfen und diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Per⸗ sonen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
J. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn
I) die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe⸗ oder Handeltreibende bei Außwahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehilfen, oder bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfismannes zu Werke gegangen ist.
Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche An⸗ bee, beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuer⸗ defraubation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehilfen, falls nicht die oberste Landes⸗Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuer⸗ verkürzung begangenen a,, n, bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäflsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Ge⸗ werbe⸗ oder Handeltreibende für die unter J bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetz vorgeschriebenen k erfolgt * 47 Abs. 2 und 3) tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe⸗ oder
andeltreibenden nur unter der zu 2 bestimmten Voraus⸗ zung ein. J. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund sub⸗ sidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu 1 kann der Gewerbe⸗ oder Handeltreibende nur durch richterliches Er⸗ kenntniß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der e , Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Ver⸗ muthungen berechnet wird.
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütuug gleich (5 47 Abs. h.
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Ein⸗ , . Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfall an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vor⸗ stehenden Bestimmungen nicht berührt.
9) Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 8 59.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen
Han die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit
1 bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhand⸗
lungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die
Ordnungsstrafe gegen denselben Thaͤter, sowie gegen mehrere
. zusammen nur im einmaligen Beirag festgesetzt werden.
10) Umwandlung der Geldstrafen in Freiheits⸗ strafen. 8§ 60.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß S§8 28 und 29 des Straf⸗ gesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des 8 57 drei Monate Gefängniß.
11) Strafverjährung. 561.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ord⸗ nungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der S8§ 54 und 55 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Ver— jährung gegen den eigentlichen Thäter.
15) Strafverfahren. 8 62.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvor— schriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Be— standes an fertigem Zucker in den Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker in erheblichen Mengen .
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.
8 64.
Jede von einer nach 8 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen . , einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes⸗ staaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Ver— folgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen
Zweiter Theil. Zuschlag zur Zuckersteuer. 1) Gegenstand, Höhe und Erhebung des Zuschlages. 5865.
Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (S8 36 ff.) gelangenden Zucker wird ein Zuschlag zur Zucker⸗ steuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertigten Mengen.
bis zu 4000 000 kg einschließlich. . . 0,10 (66,
von über 4 000 999 bis zu 5000000 kg 0,125 „
von über 5000900 bis zu 6000000 kg 0,15 „, und so fort, von 1 000000 zu 1000000 kg um je (0, 25 (Mb⸗ steigend, für je 100 kg Rohzucker beträgt.
Ferner wird nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen Zuckerfabriken alljährlich eine Zuckermenge Gontingent) festgesetzt, bei deren Ueberschreitung sich der Steuerzuschlag für die das Kontingent übersteigende Zucker⸗ menge um einen dem , . für Rohzucker (8 77 Ziffer a) gleichkommenden Betrag erhöht. Fabriken, welchen abgesehen von dem Falle des 8 67 ein Kontingent nicht zu⸗ getheilt ist, haben den erhöhten Zuschlag von ihrer gesammten Zuckererzeugung zu entrichten.
66
Der Zuschlag zur Zuckersteuer wird nach den aus der Fabrik ausgehenden Rohzuckermengen bemessen. Verläßt der e. die Fabrik nicht in der Forin von Rohzucker, so ist das Eu gniß zum Zweck der Sine ü eb gg auf seinen Roh⸗ zuckerwerth umzurechnen. Nach welchem Verhältniß letzteres zu geschehen hat, bestimmt der Bundesrath. .
Zucker, welcher im gebundenen Verkehr (8 39) in die Fabrik eingebracht wird, ist nach seinem Rohzuckerwerth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge in Abzug zu bringen.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht.
§ 67.
Betriebsstätten, welche ausschließlich Zucker der im 5 66 Abss 2 gedachten Art verarbeiten, sind der Kontingentierung und der Zuschlagspflicht nicht unterworfen.
8 68. . . Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, inner⸗ alb einer Entfernung von 10 kin von einander belegene abriken werden, sofern auch nur eine derselben na 2 In⸗ er obigen
. dieses Gesetzes errichtet ist, im Sinne Bestimmungen als eine Fabrik angesehen.
(Schluß in ders Zweiten Beilage.)
. ; ///
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger
M H 28.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Y Zahlungspflicht und Verjährung.
Der Zushhl z * 69.
Der Zuschlag zur Zuckersteuer (38 65, 66) is ent⸗ richten, sobald der Zucker die Fabrit ch . Et ht ü n ist 4 3 verpflichtet. ö g
ine Befreiung von der vorgedachten Abgabe oder eine , 5, 6) uh a. st̃and K.
gezügli er Stundung und der Verlä finden die
Vorschriften der 88 3 und z Anwendung. ö
3) Verfahren bei der Kontingentierung der Zucker— fabriken.
Die erstmalige Festfellu ö.
Vie erstmalige Feststellung der Kontingente (8 65) e unmittelbar nach erk er, des. y. ed ga Ie fg ahn 189697 und umfaßt alle diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes bereits in Betriebe oder zum Be⸗ triebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der . begriffen waren. Die späteren Kontingentierungen
nden bis zum 1. November eines jeden Betriebsjahres für das darauf folgende Betriebsjahr statt.
Den nach dem 1. D 56
Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wir soweit sie nicht bereits an der arm h , J ,,, haben, ein Kontingent für das erste Fahr ihres etriebes in der Regel überhaupt nicht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Ver⸗ fahren (85 72 3) zu ermittelnden 3 zugetheilt.
Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als finfg Tage im Betriebe gewesen, so treten' die in dem Gesetze für das erste Jahr ihres Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite Jahr vor⸗ gesehenen , . das dritte Jahr ein. .
5 Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung ob— liegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprechendes Quantum Lüben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtruͤben im ersten Jahre ihres Bestehens nicht verarbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren zu ermittelnden Jahres menge zugetheilt. -
5 72.
. Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik in den letzten drei Betriebsjahren unter Weglassung der niedrigsten Jahres⸗ erzeugung y hergestellt ist. Das Befriebsjahr, in welchem die Kontingentlerung vorgenommen wird, wird, ab⸗ gesehen von der erstmaligen Kontingentierung, hierbei nicht berücksichtigt.
Bei denjenigen Fabriken, be; welchen die hiernach zu be⸗ rechnende Zuckermenge weniger als vier Millionen Kilogramm beträgt, wird die in einem der letzten fünf Jahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentierung zu Grunde gelegt. ⸗
. § 73.
. Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im § 72 bezeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniß ihre technische Leistungsfähigkeit zu der Leistungs— fähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener . steht, welche während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Derhaltriß wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentierende Fabrik die Zuckermenge berechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist.
Dies Verfahren findet sinngemäße Anwendung, wenn eine zu kontigentierende Fabrik infolge Brandschadens oder anderer nicht vorherzusehender und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen gr db der Anstalt stören, während eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Ein⸗ schränkung der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die Anwendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893,94 bis 1895.96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorher⸗ zusehende unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmäßigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 189394 bis 1895,96 völlig umgebaut sind oder durch⸗ weg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.
Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb dauernd zum Zwecke der Vergrößerung anderer Zuckerfabriken im Laufe der letzworhergegangenen drel Betriebs⸗ jahre 1893/94 1894595, 1895596 eingestellt hat, die für die vergrößerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken nicht mehr als dreißig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirth⸗ schaftlichen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, ins⸗ besondere die Verwerthung des Ertrags der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rüben⸗ ländereien durch die vergrößerten Fabriken im wesentlichen
gesichert erscheint. 3 74.
Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzucker⸗ werth; sie J, endgültig durch die obersten Landes⸗Finanz⸗ behörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.
5 75.
Die zulässige Summe der 65 die einzelnen Fabriken fest⸗
n m Kontingente pong Gesammtkontingent) wird für das
etriebssahr 18969 auf 1709 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach naͤherer Bestimmung des Bundesraths kann das Ge⸗ sammtkontingent zur Erleichterung Eder Errichtung neuer
Berlin, Sonnabend, den 30. Mai
Fabriken, welche ausschließlich Melasse entzuckern, bis um 2 0so des jeweiligen Gesammtkontigents erhöht werden. „Soweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Be⸗ stimmungen des s 71 auf diese Art Fabriken keine Anwendung. Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontin— gent im vorhergehenden Jahre durch den Bundesrath fest—⸗ gestellt. Hierbei wird das neu 2 Gesammtkontingent gegen das Gesammtkontingent des Jahres, in welchem die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrags ver⸗ mehrt, um welchen der inländische Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungsjahre den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen Rechnungsjahre übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im Inlande gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzte Zucker. Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr 6 die einzelnen Fabriken er⸗ mittelten Kontingente, so sind die letzteren verhältnißmäßig zu . im entgegengesetzten Falle verhältnißmäßig herab⸗ zusetzen.
) Uebertragung des Kontingents auf andere Fabriken. c 8 76.
Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im 8 73 Absatz 2 gedachten Art außer Stand gesetzt, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß der nicht erledigte Theil des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.
Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theils desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig.
Dritter Theil. Aus fuhrzuschüsse. I) Höhe der uh t g gern deren Zahlung. §8 77.
Im Falle der Ausfuhr des . oder der Niederlegung desselben in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privat⸗ niederlage unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von mindestens 509 kg wird ein Ausfuhrzuschuß gewährt, welcher
a. für Rohzucker von mindestens 96 0so Fi ch. und raffinierten Zucker von unter 98, aber mindestens 80 n,, 3355 M, für Kandis und Zucker in weißen, vollen, harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen, harten, durch⸗ scheinenden Krystallen von mindestens 9 aM Zuckergehalt, alle diese Zucker auch nach Zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsicht 3, c. für alle übrigen Zucker von mindestens 686 ; Zuckergehalt J für 190 kg beträgt. .
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse auch für zuckerhaltige Waaren im Falle des S§z 6 Ziffer 1 gewährt werden.
Die Zahlung der Zuschuͤsse erfolgt nach Ablauf von sechs Mongten nach dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung.
Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine J entnommen, so ist der darauf ge⸗ währte Zuschuß zurückzuzahlen. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag des gewährten Zuschusses.
2) Aenderung der Zuschußsätze. § 79.
Der Bundegsrath ist ermächtigt, die im 8 77 vorgesehenen Zuschußsätze vorübergehend oder dauernd zu ermäßigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig außer Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeu⸗ genden Ländern, welche gegenwärtig für die Zue ererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Praͤmie geiwähren, diese Prämie er— mäßigt oder heseitigt wird. Der bezügliche Beschluß des Bundesrgths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, so— fort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
Für den Fall, daß der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine der Er— sparniß an Ausfuhrzuschüssen entsprechende Herabsetzung der Zuckersteuer anzuordnen. ö
Vierter Theil. Zoll⸗ , Uebergangs⸗ agg dluß bestkmm ungen.
Der, Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 6 für 100 kg. Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.
Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen Betrag felge, Die bestehenden , über die Ermittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern . auf ausgelassenen Honig, auch künstlichen, sowie auf
üssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung.
. 881.
Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Ab⸗ zug der Zuceersteuer (53 2 sich ergebenden Betrage erhoben und des weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird. ̃
§ 82. . Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbeschadet der Rückzahlung des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unter * iche, dem bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten
8 chußsatze zu entrichten.
1896.
Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erhe welcher sich beim Inkrafttreten u n 53 Niederlage im gebundenen Verkehr oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle jedoch nur, soweit nicht der Zucker beim Ausgang aus der Fabrik auf das Kontingent der leßteren in Anrechnung kommen würde.
. ucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage ohne Zuschußgewährung gufgenommen ist, nach, dem genannten Zeitpunkt unter Inansprnchnahme des Aus fuhrzuschusses ausgeführt oder niedergelegt, so ist dafür ein Zuschuß nur in der im Gesetze vom 31. Mai 1891/9. Juni 1895 ö jh hn zu gewähren.
ie vorstehenden Bestimmungen beziehen si i unverzollten e d ng ,, 8 83.
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erst⸗ malige Kontingentierung der Fabriken fowie über den Eingangs⸗ zoll und die Zuckersteuer mit dem Tage seiner Verkündigung, im übrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft. ö
Für Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in ag. Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft.
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Vom 2A. Mai 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 3 Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zusti d m N Rei fol zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: ⸗ )
Wer in öffentlichen Bẽlanntmachungen oder in Mit⸗ theilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen be⸗ stimmt sind, über ,,. Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, bie Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen eistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Ver⸗ kaufs unrichtige Angaben thatsä licher Art 3 welche ge⸗ eignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Ver— kehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.
Neben dem Anspruch auf ÜUnterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch An⸗ spruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verur— sachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersatz kann gegen Redakteure, Ver⸗ leger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn bieselben die Unrichtigkeit der Ängaben kannten.
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handels⸗ ebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter die vorstehenden Be⸗ stimmungen nicht.
Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den n thatsächlicher Art bildliche Darstellungen und onstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Unter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land⸗ wirthschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirthschaftliche zu verstehen.
Für Klagen auf Grund des F 1 ist ausschließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohn⸗ sitzhat. Für Personen, welche im Inlande weder eine gewerb— liche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
2
—
s3. Zur Sicherung des im 81 Absatz 1 bezeichneten Anspruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den S8 Sid, 8ig der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Umts⸗ gericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlun zegangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des 8 & der Ziwwilprozeßordnung Anwendung. 8 .
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen ober in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Veschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, uber den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung n Angaben thatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe dis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwider⸗ handlung gegen die vorstehende ech ß bestraft, * kann neben oder . der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des 25 22 des Strafgesetzbuchs 2 entsprechende Anwendung.
Durch 26 des aa . kann festgesetzt werden, daß bestimmte Waaren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der W der Länge und des Gewichts oder mit
einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden