Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder ie gg werden dürfen.
ür den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vor rieben werden.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Be⸗ stimmungen sind durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag sogleich oder bei seinem nächsten Zusammen⸗ tritt vorzulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundes- raths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs— eschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder eiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art aufstelll oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des e e. oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wieder⸗ holung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine An⸗ wendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
87.9
Wer wider besseres Wissen über das Srwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des e r über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit i nf! bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
66G. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines . Unternehmens oder einer Druckschrift in einer eise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Ver— wechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.
8 9.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Ge— fängniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mittheilt.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im 9 L bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwerthek oder an Andere mittheilt.
Zuwiderhanglungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner.
510.
— Wer zum Zwecke des Wettbewerbs es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im §9 Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu e,, an, Mark oder mit Gefängniß bis zu neun Monaten estraft.
11.
. 5 Die in den 8§ 1, 6, 8, 9 e, ne, e. Ansprüche auf Unterlassung oder Ichaben ze ng verjähren in sechs Monaten von dem ß an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.
Für die Anspruͤche auf Schadengersatz beginnt der Lauf der erjahrung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist. .
. . § 12.
Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im Sh be⸗ eichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des 84 1 das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im §1
. bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.
ie i , n. des Antrags ist zulässig.
Stra eintritt Wege ber rivatklage verfolgt werden, hn daß es einer vor— fa gigen . der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffent⸗ iche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
. SGeschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. ö. SM
Wird in den Fällen des 8 4 auf Strafe erkannt, so kann Ine. werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Wird in den Fällen des f 7 auf Strafe erkannt, so ist . dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Ver⸗
bare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag
können von den sum Strafantrage Berechtigten im
urtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Ver⸗ urtheilten öffentlich bekannt zu machen.
Auf Antrag des freigesprochenen ige n , ten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung an— ordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben ict dem Anzeigenden oder dem Privatkläger , worden ind.
Ist in den Fällen der s5 1, 6 und 8 auf Unterlgssung y erhoben, so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, den verfügenden Theil des Urtheils , , Frist auf Kosten der unterliegen⸗ den Partei öffentlich bekannt zu machen. .
Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen)
14.
Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark er⸗ kannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Ver⸗ urtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt
. § 15.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein Anspruch auf Grund 36. Gesetzes . tend . gehören, insoweit in erster Instanz die Zuständigkeil der Land⸗ jerichte begründet ist, vor die Kammer für Handelssaͤchen.
ie Verhandlung und n n nn letzter Instanz im Sinne des 8 8 des e ehr gehe etzes zum k wird dem Reichsgericht zugewiesen.
. §16.
Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses n, nur in so weit Anspruch, als in dem Staat, in welchem seine. Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz ge⸗
nießen. 817.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1896 in Kraft. Urkundlich unter Unserer 8 steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen In . Gegeben an Bord Meiner Jacht „Alexandria“, 27. Mai 1896. Wilhelm.
(L. S.) von Boetticher.
den
Gesetz,
betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm⸗Kanal.
Vom 27. Mai 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die im 8 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Her⸗ stellung des Nord⸗Ostsee⸗Kanals, vom 16. März 1886 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 58) bestimmte Frist, binnen welcher die Fe hebung des Tarifs für die Kanalabgabe dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlafsen bleibt, wird bis zum 30. Sep⸗ tember 1899 erstreckt.
Urkundlich unter Unserer Höchstei enhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Jacht „Alexandria“, 27. Mai 1896.
Wilhelm.
(L. S.) von Boetticher.
den
Per sonal⸗Veränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee-Fähnriche ꝛc., Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Neues , n 26. Mai. Wohlthat, Sec. Lt. a. D., zuletzt von der Res. des Königl. Sächs. 9. Inf. Regts. Nr. 133, früher in diesem Regt., in der Preuß. Armee und zwar mit einem Patent vom 24. August 1891 als Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15 angestellt und vom J. Juni d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem gedachten
Regt. kommandiert. . . Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Neues Palais, 26. Mai. v. Thielen, Pr. Lt. a. D., zuletzt von der Res. des Magdeburg. Hus. Regts. Nr. 10, früher in demselben, die Erlaub niß zum Tragen der . des genannten Regts. ertheilt.
Nachweisung der beim Sanitäts-Korps im Monat April 1896 eingetretenen Veränderungen. Durch Ver⸗ fügung des General⸗Stabsarztes der Armee. 1. April. Dr. Nuesse, Unterarzt beim 1. Hannov. Inf. Regt. Nr. 74, Dr. , . Unterarzt beim Inf. Regt. von Manstein (Schleswig.) Nr. 84, — zur Kaiserlichen Marine versetzt. Hartmann, einjährig⸗ freiwilliger Arzt vom Hannov. Train-Bat. Nr. 10, unter Versetzung zum Füs. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannob.) Nr. 73, zum aktiven Unterarzt ernannt und mit Wahr⸗ nehmung einer bei seinem neuen Truppentheil offenen Assist. Arztstelle beauftragt. Außerdem sind mit Wahrnehmung je einer bei ihren Truppentheilen offenen Assist. Arztstelle beauftragt:
2. April. Dr. Lackner, Unterarzt beim Inf. Regt. Nr. 128, Dr. Moxter, Unterarzt beim Inf. Regt. von Horn (3. Rhein.) Nr. 29;
13. April. Dr. Hübener, Unterarzt beim 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66;
14 April. Dr. Krüger, Unterarzt beim 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45.
Königlich Bayerische Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Her fed n n Im aktiven Herre. 12. Mai. Seekirchner, Hauptm. à la suite des 2. Feld⸗Art. Regts. Horn, kommandiert zur Königl. Preuß. Art. Prüfungs— , als Battr. Chef in den etaismäß. Stand des 1. Feld⸗ Art. Regts. Prinz ⸗Regent Luitpold versetzt. Stra ßner, Hauptm. und Battr. Chef des 1. Feld⸗Art. Regts,, unter Stellung à la suite dieses Truppentheilz und unter Versetzung zur Insp. der Fuß ⸗Art., zur Königl. preuß. Art. Prüfungskommlssion kommandiert.
I7. Mai. Schleicher, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des 2. Tuß Art. Regts, Pfülf, Major und etatsmäß. Stabsoffizier vom 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant Bothmer, — zu Batg. Kommandeuren im 2. Fuß⸗Art. Regt, Murmann, Major à la suite des 1. Fuß⸗Art. Regts. vakant Bothmer, bisher Vorstand des Art. Depots Augsburg, Frhr. v. Walden fel s, Hauptm. à 19 suite des 2. Fuß⸗Art. Regts., bisher Zweiter Art. Offizier vom Platz in Ingolstadf, diesen unter Beförderung zum Maior, — beide in ihren Truppentheilen zu etatsmäß. Stabsoffizieren, v. Sichlern, Hauptm. und Komp. Chef vom 1. Fuß / Art. Regt. vakant Bothmer, unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Zweiten Art. Offizier vom Platz in Ingolstadt, Randebrock, Hauptm. und Komp. Chef vom 2. Fuß⸗Art. Regt.ͥ, unter Stellung à 1a suite dieses Truppentheils, zum Vorstand des Art. Depots Augsburg, Rosenberger, r. Lt. des 1. Fuß ⸗Art. Regts. vakant Bothmer, Tuch, Pr. Lt. des 2. Fuß Art. Regts., — beide in ihren Truppentheilen unter Beförderung zu Hauptleuten, zu Komp. Chefs, — ernannt. Man nert, Sec. Lt. des 1. Fuß⸗Art. Regts., vakant Bothmer, zum Pr. Lt. ohne Patent in diesem Regt. befördert. echt, Hauptm. 3. D., Adjutant beim Platzkommando des Truppen inn. dechfeld als Major charakterisiert.
19. ai. v. Lossow, Pr. Lt. des 7. Inf. Regts. Prinz Leopold, unter Beförderung zum Hauptm. ohne Patent, zum Komp. Chef in diesem Regt. ernannt. Zeyß, Sec. Lt. desselben Regts., zum Pr. Lt. ohne Patent befördert.
Durch Verfügung des Kriegs Meinisterium s. Delß, See. Lt. des 18. Inf. Regts. Prin Ludwig Ferdinand, für probe⸗ weise Dienstleistung zum 2. Train. Bat. kommandiert.
Durch Verfügung der Inspektion der Fuß ⸗Artillerie. Lobinger, Zeug Hauptm. vom Haupt. Laboratorium, zum Art. Depot Würzburg; die Lug⸗Pr. Ltö, Knauf, von den Art. Werkstätten zum Art. Depot München, Butzer, vom Art. Depot Ingolstadt zum Haupt -Laboratorium, Eckart, vom Art. Depot München zu
die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
. e. Art. Depot Ingolstadt, — versetzt. Scherrer, Zeug . Lt., eim
19. Mai. Keller, Oberst Lt. A la suite des 12. Inf. Regts. Prinz Arnulf und Eisenbahn«-Linienkommissar in Ludwigshafen, Gramich, Hauptm. und Komp. Chef vom 7. Inf. Regt. Prin Leopold, — mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubni zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vor⸗— geschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts⸗Korps. 17. Mai. Dr. Port, Gen. Arzt J. Kl. (mit dem Range als Gen. Major), Korpsarzt II. Armee. Korps, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der gesetzlichen Pension zur Disp. . Die Ober⸗Stabsärzte 1. Kl.! Hr. Vogl, be⸗ auftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte des Korpsarztes JI. Armee—⸗ Korps, unter Ernennung zum Korptarzt dieses Armee⸗Korps, Dr. Gaßner, Regts. Arzt vom 1 Chev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland und Div. Arzt der 3. Div., unter Ernennung zum Korpsarzt II. Armee ⸗ Korps, Dr. Seggel, Vorstand des Operation⸗ kursug für Militärärzte, — zu General, Aerzten 2. Klasse, Dr. Buchner, Dr. Graser, Dr. Rie dinger, Dr. Klauß- ner, Dr. Rosen berger, Ober- Stabsärzte 2. Klasse A la suite des Sanitäts⸗ Korps, zu Ober- Stabsärzten 1. Klasse; die Ober. Stabsärzte 2. Kl. und Regts. Aerzte: Dr. Herrmann des 2. Inf. Regts. Kronprinz, unter Enthebung von der Funktion als Regts. Arzt und unter Belassung im Kommando zum Kriegs— Ministerium, Dr. Heckenberger im 11. Inf. Regt. von der Tann, Dr. Kölsch im 19. Inf. Regt.,ů, Dr. Zimmermann im 3. Chev. Regt. Herzog Karl Theodor, Dr. Rotter im 1. Feld⸗Art. Regt. Prinz ⸗Regent Luitpold, Pr. Seydel, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl., Dozent am Operationskurs für Militärärzte, — zu überzähl. Ober Stabsärzten 1. Kl.ͥ, Dr. Tutschek, Stabsarzt bei der Insp. der Militär⸗Bildungsanstalten, zum Ober⸗Stabsarzt 2. Kl.; die Stabs⸗ und Bats. Aerzte: Dr. Reh, als Regts. Arzt im 7. Inf. Regt. rin Leopold, Dr. Henle, vom 11. Inf. Regt. von der Tann, als Regts. Arzt im 2. Chev. Regt. Taxis, Dr. Bürger des 2. Jäger⸗ Bats., — zu überzähl. Ober⸗Stabsärzten 2. Kl.; die Assist. Aerzte J. Kl.: Dr. Nießen vom 3. Feld- Art. Regt. Königin⸗-Mutter, im 2. Inf. Regt. Kronprinz, Dr. Wis müller im 11. Inf. Regt. von der Tann, Dr. Langer vom 5. Inf. Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, im 17. Inf. Regt. Orff, — sämmtlich als Bats. Aerzte, zu Stabßärzten; die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Hauenschild beim Sanitätsamt II. Armee-Korps, Dr. Michel im 19. Inf. Regt. Prinz Ludwig, Dr. Zenetti im 4. Feld⸗Art. Regt. König, — zu UÄssist. Aerzten 1. Kl., — befördert. Dr. Paur, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, in gleicher Eigen⸗ schaft zum 1. Chev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland unter Beauftragung mit Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktion bei der 3. Div., Dr. Burgl, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Feld⸗Art. Regt. Horn, zum 16. Inf. Regt. Großherzog Fer⸗ dinand von Toskana, Dr. Bögler, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Ulan. Regt. König, zum 2. Feld-Art. Regt. Horn, — beide in gleicher Eigenschaft, Dr. Schrauth, Ober Stabsarzt 2. Kl. von der Leib Garde der Hartschiere, als Regiments - Arzt zum 2. Infanterie Regt. Kronprinz, Dr. Munzert, Ober Stabsarzt 2. Kl. und Bats. Arzt vom 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, als Regts. Arzt zum 2. Ulan. Regt. König, Dr. Würdinger, Stabs und Bats. Arzt vom 2. Inf. Regt. Kronprinz, zur Leib Garde der Hartschiere, Dr. Ja goby, Stabs- und Bats. Arzt vom 17. Inf. Regt. Orff, in gleicher Eigenschaft zum 7. Inf. Regt. 3 Leopold, Dr. Lutz, Assist. Arzt 1. Kl. vom 8. Inf. Regt.
. zum 5. Inf. Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, — versetzt.
19. Mai. Dr. v. Seuß, Dr. Schäfer (. München), Dr. Ehrensberger (Amberg), Dr. Küster (Sof, Dr. Ehrhardt (Zweibrücken), Ober Stabßärzte 2. Kl. in der Landw. 1. Aufgebots, Br. Hüttinger (Vilshofen), Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. in der Landw. 2. Aufgebots, — zu Ober⸗Stabßärzten 1. Kl., Dr. Sandner ( München), Stabtarzt in der Landw. 1. Aufgebots, zum Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl., Dr. Wir sing (Aschaffenburg), Assist. Arztl. Kl. in der Landw. 2. Aufgebots, zum Stabsarzt, Dr. Neger (1 München), Dr. Stritzl (Kempten), Dr. Haugg (Dillingen), Dr. Wirth (Ansbach), Dr. Glück (Kissingen), Dr. Ostermann (Aschaffenburg;, Mayr (Weiden), Dr. Schloß, Dr. Raab (Hof), Dr. Trum pp (Kaisers- lautern), Dr. Göschel (Ludwigshafen), Dr. Weiß, Dr. Rammler (Landau). Assist. Aerzte 2. Kl. in der Res. Dr. v. Heinleth (1 München), Dr. Görtz Candshut), Dr. Müller (Ingolstadt), Dr. Prager, Wollner (Nürnberg), Dr. Thom anek (Hof), Dr. Argus (Landau), Assist. Aerzte 2. Kl. in der Landw. 1. Aufgebots, — zu Assist. Aerzten 1. Kl., — befördert.
Durch Verfügung des General Stabsarztes der Armee. Maier, einjährig⸗freiwilliger Arzt vom 1. Train⸗Bat., zum Unterarzt im 2. Pion. Bat. ernannt und mit Wahrnehmung einer offenen Assist. Arztstelle beauftragt.
Beamte der Milttär⸗Verwaltung.
17. Mai. Lux, Zahlmstr. des 2. Pion. Bats., unter Ver⸗ leihung des Titels eines Rechnungs⸗Raths, tritt mit Pension in den erbetenen Ruhestand. .
Durch Verfügung des General⸗Kommand os II. Armee⸗ Korps. Ruhland, Zahlmstr, im 19. Inf. Regt. eingetheilt.
Berichtigung.
In Nr. 123 des „Reichs u. Staats⸗Anz.“, Erste Beilage, dritte Seite, zweite Spalte, Zeile 11 v. o. ist zu lesen: v. Hum bracht statt v. Kumbracht, ferner Zeile 26 v. o. u. ff.: v. Dittmar, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des 2. Pomm. Ulan. Regts. Nr. 9, unter Beförderung zum Oberst. Lt., mit der Führung des Westfäl. Ulan. Regts. Nr. 5, unter Stellung à 1a suite desselben, beauftragt.
Statistik und Volkswirthschaft.
Arbeiter Wohn häuser.
Die in Lehe (Reg⸗Bez. Stade) wirkende Genossenschaft für den Bau von Arbeiterhäusern hat beschlossen, noch in diesem Sommer weitere Arbeiterwohnungen zu errichten; auch wird gemeldet, daß der Eintritt einer großen Anzahl besser gesinnter Arbeiter in die Bau— genossenschaft bevorsteht.
Die Hygiene der Tabackarbeiter.
Von dem Großherzoglich badischen n,, E. Schellen⸗ berg ist in der kürzlich erschienenen Lieferung 23 des von Dr. Th. Weyl herausgegebenen „Handbuchs der Hygiene die Hygiene der Tabackarbeiter bearbeitet worden. Bekanntlich sind für die Kygiene der deutschen Tabackarbeiter durch die Bekanntmachung des Bundes⸗ raths, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigun von Zigarren bestimmten Anlagen, vom 8. Juli 1893 (Reichs. Ges.⸗Bl. S. 218 fg.) für alle Anlagen, in e,, ,. beschäftigt werden, die nicht zu den Familienmitgliedern des Unternehmers gehören, eine Reihe von Vorschriften gegeben, durch welche die Bestimmungen der §§5 120a und b, 135, 136 und 137 der Gewerbeordnung in zweckdienlicher Weise eigänzt werden. In ähnlicher Richtung ist die Gesetzgebung der Schweiz, Englands, Hollands und D nemarks bemüht, den mit der Tabackarbeit verbundenen besonderen Schädlich⸗
den Art. Werkstätten, Spieß, Zeug Lt. vom Art. Depot Germers⸗
keiten für die Gesundheit der Arbeiter nach Möglichkeit entgegenzu⸗
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wirken. Ebenso wird in den Monopol⸗-Ländern dieser Aufgabe eine weitgehende Fürsorge gewidmet. Als ein zu erstrebendes, wenn auch noch in weiler Ferne liegendes! Ziel bezeichnet der Verfasser — sich lediglich auf staatliche Maßnahmen beziehend — nach den von ihm gemachten Erfahrungen die Beseitigung der Kinderarbeit und der
rauenarbeit, die Reduktion der Arbeitszeit überhaupt, Festsetzung eines
aximalarbeitstagsHs und Verbot der Hausarbeit. Bis zur Erreichung dieses Ziels werde es sich darum handeln, mehr, als es bisher seitens der Krankenkassen geschehen sei, die Aerzte mit auf die Ueberwachung zielenden Befugnissen auszustatten, den Wöchnerinnenschutz auf das gesetzlich zulässige äußerste Maß in Anspruch zu nehmen, Haushal⸗ kungsschulen für die n, , Arbeiterinnen zu errichten, für die Beschaffung gesunder Arbelterwohnungen zu sorgen und „die Aus—= dehnung der bundesräthlichen Bestimmungen auf die hausindustriellen Betriebe“ anzustreben.
Es ist von Interesse, die vom Verfasser zur Begründung dieser a vorgeführten, in der badischen Tabackindustrie beobachteten
esonderen Erscheinungen genauer kennen zu lernen. Der Leitsatz, von dem der Verfasser dabei ausgeht, ist: „Die Krankheit, welche die Morbiditäts. und Mortalitätsziffern der Tabackarbeitergruppe be⸗ sonders erheblich beeinflußt, ist, wie bei eine Reihe anderer Berufe klassen, die Lungentu her kulose.“
Als Beleg hierfür dienen ihm, mangels umfassenderer statistischer Untersuchungen, die Ergebnisse in letzter Zeit gemachter Feststellungen für eine Gemeinde und zwei Amtsbezirke in Baden. Auf Grund sorgfältig geführter Sterberegister ist für die Jahre 1887 bis ein⸗ schließlich 1893 ein Ueberblick über alle diejenigen Personen gewonnen worden, welche in der Zigarrenfabrikation beschäftigt und vor dem 40. Lebensjahr an Schwindsucht gestorben waren. Das Ergebniß in der Erhebungsgemeinde war folgendes:
Zahl der an Schwindsucht Prozent der
Zigarrenarbeiter gestorben Gestorbenen , 853 16 1,87 18388 870 22 2, 35 1889 300 16 , il. 1890 950 17 1,ů79 1891 1000 18 1,80 1892 1050 26 2, 70 ö,, 1100 K 2, 30
Zu bemerken ist dabei, daß in der betreffenden Gemeinde die Zigarren fabrikation schon lange heimisch ist und daß von ihr der größte Theil der arbeitsfähigen Bevölkerung in Anspruch genommen wird.
Im Großherzogthum Baden starben dagegen in derselben Periode O, 27 bis O, 29 so, 1892 sogar nur 0,23 0½ der Gesammtbevölkerung an Lungentuberkulose. Die Erhebungen in zwei Amtsbezirken ergaben zwar erheblich günstigere Zahlen, aber immerhin in dem einen 0,70 o/o an Schwindsucht verstorbene Zigarrenarbeiter gegen 0,21 ½ an Schwindsucht Verstorbenen der übrigen Bevölkerung, in dem anderen O45 0ᷣ90 für erstere Kategorie, also immer noch das Doppelte des Landesdurchschnitts. Die im Großherzogthum im Jahre 1889 an— gestellten Erhebungen über die soztale Lage der Zigarrenarbeiter er⸗ gaben, daß auf 11254 Krankenkassenmitglieder 110 Todesfälle, dar⸗ unter 62 an Lungentuberkulose, entfielen. .
Was die Ursache dieser Erscheinung anbelangt, so ist diese nach den Beobachtungen des Verfassers darin zu suchen, daß bei den Zigarrenarbeitern in besonderem Maße ein Mißverhältniß besteht zwischen den Forderungen der Gesundheitspflege einerseits und der Ernährung und Lebensweise andererseits in Rücksicht auf die Art ihrer Beschäftigung. Die Arbeit erfordert eine fast ununter⸗ brochene sitzende Lebensweise' bei noch immer wper— hältnißmäßig Langer Arbeitsdauer (11 Stunden). Das geringe Maß von Körperkraft, welches die Arbeit beansprucht, bedingt, daß die Zigarrenarbeiter sich nicht aus den kräftigeren, sondern aus den schwächeren Elementen der Bevölkerung rekrutieren. Dazu kommt, daß die Tabackarbeiter zu den am schlechtesten bezahlten Industriearbeitern gehören. Von den Kassenärzten ist nun aber außerdem — wie der Verfasser sagt — wiederholt darauf hingewiesen worden, „daß die Lebsucht und die moralischen Verhältnisse der Zigarrenarbeiter an der körperlichen Dekrepidität häufig mit Schuld tragen.“ Der Umstand, daß gerade im frühesten Jugendalter, früher als bei anderer induftrieller Thätigkeit, ein ver—⸗ hältnißmäßig hoher Verdienst erzielt werden könne, die Regel⸗ . der Lohnverhältnisse, der zwanglose Verkehr der Geschlechter innerhalb und außerhalb der Fabriken, die Aussicht auf sichere Beihilfe in Krankheitsfällen bewirkten eine allgemeinere Verschlechterung der sittlichen Haltung.“ Dazu komme weiter vorzeitiger Alkoholgenuß und Geschlechtsverkehr, frühes Untereinanderheirathen, mangelhafte Pflege des Nachwuchses neben ungenügender und ungeeigneter Ernährung. — Die Unmöglichkeit, die mit der Verarbeitung des Tabacks unvermeidlich verbundene Inhalation des Tabackstauhes unter ein gewisses Maß herabzu⸗ setzen, förderte bestimmte, mit großer Regelmäßigkeit beobachtete Krank= heitserscheinungen zu Tage. Nicht zu übersehen sei ferner die Aufnahme von Nikotin in den Körper, befördert durch die bei männlichen und weiblichen Arbeitern in gleichem Maße verbreitete Unsitte, beim Formen der Spitze diese mit den Zähnen abzubeißen, zu kauen oder zu verschlucken. Bei einer mittleren Tagesleistung von 590 bis 600 Stück könne auf diese Weise eine sehr erhebliche Menge Nikotin in den Körper gelangen. Groß sei auch die Gefahr der Uebertragung der Tuberkulose von den häufig vorhandenen Schwindsüchtigen, deren Ausschließung oder Absonderung ohne Härte nicht durchführbar sei. Erfreulicher Weise zeigten aber die günstigen Wirkungen, welche man in hygienisch zweckmäßig an⸗ elegten neuen Fabriken hinsichtlich des Gesundheitszustandes beobachten könne, daß sich die ungünstigen Einflüsse einer großen Zahl gewerb— licher Arbeiten, wenn auch nicht ganz beseitigen, so doch erheblich mildern ließen. ö. ö
Daß dieser vom Verfasser ausgesprochene Satz auch für die Zigarrenarbeit gilt, darüber gaben die unlängst im R. u. St. A.“ veröffentlichten Mittheilungen der badischen Fabrikinspektoren über die Dezentralisation der Zigarrenindustrie in Baden bemerkenswerthe Auf⸗ schlüsse. Gerade die in vorstehendem dargelegten besonderen hygienischen Mißstände in der Zigarrenindustrie lassen diese zu einer Ver— bindung der Zigarrenarbeit mit landwirthschaftlichen Beschäftigungen führende Dezentralisation als ein aussichtsvolles Mittel erscheinen, den Zigarrenarbeltern gesündere Lebensbedingungen zu schaffen. Sie lassen aber andererseits besonders deutlich erkennen, daß das Eingreifen des Staats durch äußerliche Zwangäanordnungen eine hinreichende Gesundung nicht herbeizuführen vermag, wenn nicht seitens der be⸗ theiligten Bevölkerungskreise eine energische moralische Selbstzucht hinzukommt. Sowohl die Arbeitgeber, wie namentlich die Arbeiter selbst und alle anderen mit Einfluß auf die Arbeiterkreise ausgestatteten Elemente werden sich angesichts der geschilderten Verhältnisse dieser Erkenntniß nicht verschließen dürfen.
Zur Statistik der Advokatur in Oesterreich.
Die von der österreichischen K. K. Statistischen Zentral ⸗ Kom⸗ mission herausgegebene Statistische Monatsschrift“‘ bringt in ihrem kürzlich erschienenen April-⸗Heft des 1. Jahrgangs der neuen Folge eine interessante Abhandlung „Zur Statistik der Advokatur“ von Dr. Johann Winckler.
Die sogenannte freie Advokatur“ hat schon im vorigen Jahr⸗
bundert in Oesterreich bestanden und wurde durch die allgemeine Ge⸗ richtzordnung vom 1. Mai 1781 neu geregelt. Als sich dann aber die Zahl der Advokaten weit über das thatsächliche Bedürfniß hinaus vermehrt hatte, wurde auf Grund einer Allerhöchsten Entschließung vom 8. Januar 1807 die Vornahme von Advokatur⸗Prüfungen ein⸗ estellt und damit thatsächlich die Zulassung zur Advokatur istiert. Diejenigen, welche fernerhin Appokaten werden wollten, mußten darum besonders bei Seiner Majestät dem Kaiser einkommen, und daraus entwickelte sich ein von der obersten Justizstelle ausgeübtes Ernennungtzrecht, welches durch das Hofdekret vom 16. April 1830
und die Advokaten Ordnung vom 16. August 1849 geregelt wurde. Erst durch Gesetz vom 6. Juli 1868 wurde die freie Advokatur“ wiederhergestellt. Nach diesem Gesetz ist die Ausübung der Advokatur, das heißt der berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten jedem im Vollgenuß der . Rechte stehenden österreichischen Staatsbürger gestattet, welcher sich über die an einer öster⸗ reichischen Universität erlangte juridische Doktorwürde, über die mit Erfolg abgelegte Advokatenprüfung und über eine siebenjährige praktische Verwendung ausweisen kann. Im Gegensatz zu He r land erstreckt sich das Vertretungsrecht des Advokaten auf alle Gerichte und Behörden Oesterreichs ohne Unterschied der Instanz. Diesem ausgedehnten Vertretungsrechte steht ein weitgehender Advokatenzwang gegenüber. Dieser gilt für den schriftlich geführten Prozeß, für das Wechselverfahren, für das Appellations⸗ und Revisionsverfahren, für das Gxekutionsverfahren sobald im vorhergehenden Er⸗ kenntnißverfahren ein Advokat eingeschritten ist, für Klagen auf Ungültigerklärung eines börsenschiedsgerichtlichen Urtheils, für Beschwerden vor dem , und für Klagen vor dem Reichsgericht und in allen Fällen, wo das Gericht die Inter⸗ vention eines Advokaten im Interesse eines geregelten Verfahrens für nöthig erachtet. Die Disziplinargewalt über Advokaten wird durch einen frei gewählten, am Sitze jeder Advokatenkammer bestehenden Disziplinarrath ausgeübt. .
Diese Mittheilungen schienen auch hier unerläßlich im Interesse eines besseren ,,,, , der nachstehenden, der oben genannten Quelle entnommenen, statistischen Angaben. ;
Im Deutschen Reich! — so sagt Dr. Winckler — „welches sich am längsten besonnen hat, diese Institution (die freie Advokatur), — welche aus den unterschiedlichsten Gründen gefordert wird, so lange sie nicht besteht, und aus den unterschiedlichsten Gründen bekämpft wird, sobald sie eine Zeitlang bestanden hat, — einzuführen, ist seit der Freigebung der Rechtsanwaltschaft (1879) die Zahl der Rechtsanwälte von 4112 am 1. Januar 1880 auf 5819 am 1. Januar 1895, somit um 41,5 G0 gestiegen. In Oesterreich ist die Zahl der Advokaten innerhalb desselben Zeitraums von 2232 auf 3605, das ist um 61,5 0, seit der Freigebung der Advokatur aber, das ist vom 1. Januar 1869 angefangen bis zum Schluß des Jahres 1895, von 1138 auf 3768, das ist um nicht weniger als 2390 0so gestiegen. .
Natürlich ist die Zahl der Advokaten und ihre Zunahme in den verschiedenen Reichstheilen und noch, mehr in den einzelnen Gerichts bezirken eine sehr verschiedene. Die großen Städte, namentlich die Landeshauptstädte haben den Hauptzuwachs aufzuweisen. Von Ende 1868 bis Ende 1895 ist die Zahl der Advokaten gestiegen: in Wien von 210 auf 856, in Prag von 72 auf 276, in Lemberg von 43 auf 123, in Brünn von 25 auf 96, in Krakau von 17 auf 83, in Triest von 29 auf 73, in Graz von 24 auf 64. Während die Bevölkerungsziffer dieser sieben Städte in der bezeichneten Periode sich nur um 55,7 G gehoben hat, hat die Zahl der in ihnen an— sässigen Advokaten um 272,6 ο zugenommen. .
Angesichts dieser Ziffern drängt sich dem österreichischen Statistiker die Frage auf, „ob nicht die Zahl der Advokaten, insbesondere innerhalb einzelner Gerichtsbezirke, bereits die Grenzen des thatsächlichen Bedarfs und damit jenes Maß überschritten hat, mit welchem die Advokatur wie jeder andere Zweig menschlicher Thätigkeit und insbesondere jeder Erwerbszweig rechnen muß?‘ Die Advokatur, so meint er, sei doch nicht gig; eine Wissenschaft und eine Kunst, sie sei zugleich auch eine berufsmäßige Verwerthung geistiger Arbeit in der Absicht zu erwerben. Als solche aber sei sie gezwungen, mit bestimmten that⸗ sächlichen Verhältnissen zu rechnen, welche auf die Art und Größe dieses Erwerbes und durch diesen auf die gesellschaftliche Stellung der Advokatur zurückwirkten.
Wie verschieden die Zahl der Advokaten in den einzelnen Ländern zur Bevölkerungszahl sich Ende 1895 verhielt, ergiebt folgende Uebersicht. Es entfielen durchschnittlich auf einen Advokaten in Krain 16279 Bewohner in Dalmatien 7014 Bewohner
Galizien 11970 . Mähren 6875 Kärnten 11490 ö Vorarlberg 6731 Ober. Oester⸗ Böhmen 6160
reich 9 528 Tirol 6063
Schlesien 8 456 im Küstenlande 4902 Steiermark 8023 in Nieder⸗Oester⸗
der Bukowina 7829 reich 2926 ö. Salzburg 7 427 ö
Da die Bevölkerungszahl allein noch nicht ausreicht, um die Frage zu beantworten, ob die Zahl der vorhandenen Advokaten außer Verhältniß zum thatsächlichen Bedarf steht oder nicht, vielmehr die Menge der zwischen den Bewohnern entstehenden Rechtsbeziehungen, Rechtsgeschäfte, Rechtsstreite und Rechtsverletzungen dabei den Ausschlag geht, so hat der österreichische Statistiker, um einen ziffermäßigen Anhalt zu gewinnen, die Zahl der bei sämmtlichen Ge⸗ richten erster Instanz eingelangten Geschäftsstücke in Zivil, und Strafsachen“ mit der Zahl der Advokaten in Vergleich gestellt. Im Jahre 1865 betrug die Zahl der Geschäfts—⸗ stücke 7576 677, im Jahre 1893 dagegen 15 437 500. Die um 2300,9 angewachsene Zahl der Advokaten sei also mehr als zweimal so stark gestiegen, als die Zahl der Geschäftsstücke.
In einzelnen Reichstheilen stellt sich dieses Verhältniß noch weit ungünstiger heraus, wie sich aus nachstehender Uebersicht ergiebt.
Es betrug in dem Zeitraum 1865/93 die prozentuale Zunahme:
der Geschãftsstück der Advokaten der Geschãftsstũcke Advokaten
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in Nieder. ODesterreich 78,5 Ober · Oesterreich . 36,2 Salzburg 94,9 Steiermark.... 94,4 Kärnten Krain im Küstenland ... 37,7 in Tirol und Vorarl⸗ berg
Man kann es verstehen, wenn der österreichische Statistiker an diese i folgende Bemerkung knüpft:
„Ist ein derartig rasches und kontinuierliches Anwachsen der An⸗ waltschaft ohne gleichzeitige Zunahme der Geschäfte schon unter . Verhältnissen vom Uebel, so ist dies noch mehr der Fall
—
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West . Galizien .. Ost⸗Galizien .. der Bukowina .. Dalmatien.
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n einer Zeit, welche unablässig Einfachheit, Raschheit und vor allem Wohlfeilheit des gerichtlichen Verfahrens fordert, welche den Advokaten wo nur immer möglich ausschließen und seine Mithilfe durch das officium boni viri seitens des Richters ersetzen will, welche den Advokatenzwang und noch mehr eine weitere Ausdehnung desselben perhorrescitert und der Thätigkeit der Schiedsgerichte mit jedem Jahr größeren Raum giebt.“
Der Verfasser glaubt die Einführung des „numerus elausus“ nicht als Gegenmittel erwarten zu können. „Durch strenge Prüfung der Vertrauenswürdigkeit der Bewerber um Eintragung in die Ad⸗ vokatenlisteiß, — so meint er — „durch rigorose Anwendung der Disziplinarvorschriften und durch größere Zurückhaltung in der Auf ⸗ nahme von Advokaturkandidaten dürfte der Advokatenstand seine Standesinteressen mit vielleicht besserem Erfolg wahren als durch engherzige Maßregeln, welche dem Einzelnen nur auf Kosten seiner Mitbewerber Vortheile bringen können.“ Auf die Gefahr engherzigen Mißbrauchs dieses Einflusses seitens der Advokaten, auf den Zugang junger Konkurrenten und die deshalb vielleicht wünschenswerth er e Beantwortung der Bedürfnißfrage durch eine über den Er werbginteressen stehende Instanz hinzuweisen, hat der Verfasser Ver⸗ anlassung nicht genommen. . 5
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Zur Arbeiterbewegung.
In Leipzig fand am Mittwoch eine Versammlung der Tischler= gehilfen statt, in welcher der Lpz. Ztg. zufolge mitgetheilt wurde, daß von den 440 in den Ausstand , . Tischlern nur noch 28 ausständig seien und zwar bei drei Ftrmen, und daß fast in allen Werkstätten die Forderungen der Gehilfen von den Arbeit- ebern bewilligt worden seien. Somit sei der vor acht ochen begonnene Ausstand zu Ende. Ueber alle Werkstätten, deren Inhaber die Gehilfenforderungen nicht bewilligen, die noch aus= gesperrten Gehilfen bis Anfang nächster Woche nicht wieder einstellen und den Tarif nicht aushängen, wurde die Sperre ausgesprochen. — Auch die Ausstände der Schmiede, Klempner und Schuh⸗ macher sind als beendet anzusehen, denn die Arbeitsstellen der noch . Ausständigen oder Ausgesperrten sind sämmtlich wieder esetzt. gi er in Berlin haben die ausständigen Hutarbeiter, wie die .Voss. Ztg. mittheilt, in einer Versammlung beschlossen, das Berliner Gewerbegericht nicht anzurufen, an die Fa⸗ brikanten aber folgende Forderungen zu stellen: Neun⸗ stündige Arbeitszeit, 18 90 Mindestlohn für männliche Arbeiter, 12 1 Mindestlohn für weibliche, 19 vom Hundert uschlag für Accordarbeit. Anerkennung des Arbeitsnachweises; die abrikanten, die unter dem Durchschnitt zahlen, haben sich den Lohn verhältnissen anderer Fahriken anzupassen; Lieferung sämmtlicher Arbeitsmaterialien; Entlassung sämmtlicher Arbeiter, die während des Ausstands thätig waren; Freigabe des 1. Mai. Aus Brünn wird demselben Blatte telegraphiert, daß im Wittkowitzer Eisenwerk ein großer Theil der Arbeiter wegen Lohnstreits in Ausstand getreten ist. Die Ausständigen verlangen gleichzeitig die Entfernung eines Werkmeisters.
Literatur.
ff. Sonderveröffentlichungen der Historischen Gesell⸗ schaft für die Provinz Posen: das Jahr 1793. Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte der Organisation Südpreußens. Heraus⸗ gegeben unter der Redaktion von Dr. Rod gero Prüm ers. Posen, 1896; Eigenthum der Gesellschaft. — In diesem Bande legt eine Anzahl Forscher, die sich bereits mehrfach durch Studien zur ehr der östlichen Landestheile Preußens bekannt gemacht haben, eine Dar⸗ stellung der Verwaltungsorganisation der bei der zweiten Theilung Polens mit Preußen vereinigten Landschaften vor. Wir werden zu⸗ nächst durch den Herausgeber über den Zustand des Landes unter polnischer Herrschaft orientiert; sodann erfahren wir Näheres über sämmt⸗ liche Zweige der Administration, über die Einrichtung der einzelnen Behörden in der Zivil⸗ und Militärverwaltung, das Steuerwesen, die Gerichts und ,,, . das Bauwesen, die Landwirthschaft, das Städtewesen, die Stellung der Juden, das Kirchen⸗, Schul- und Sanitätswesen. Die äußere Form des Werks ist den Publikationen aus den Königlich preußischen Staatgarchiven nachgebildet: jedes einzelne Kapitel zerfällt in eine knappe Darstellung und den Urkunden anhang. — Es handelte sich im J. 1793 darum, die polnischen Provinzen, die noch gar keine geordnete Verwaltung besaßen, sondern in that⸗ sächlicher Anarchie lebten, dem preußischen Staat organisch anzu⸗ gliedern. Bei dieser Aufgabe traten die verschiedenen Anschauungen, die damals im preußischen Beamtenthum herrschten, klar zu 2 die einen hielten Reformen in der preußischen Staatsverwaltung für nothwendig (9gl, Otte Hintze, „Histor. Ztschft. N. F. 38) und brachten demgemäß auch für die Verwaltung der neuen Provinzen einige Neuerungen, namentlich im Steuerwesen, in Vorschlag; eine andere Partei wollte von Aenderungen nichts hören und bestand darauf, die polnischen Provinzen auf den preußischen gn zu setzen *. In der Hauptsache setzte sie auch ihren Willen durch. Es ist un⸗ möglich, den reichen Inhalt dieser Publikation zu erschöpfen; wir wollen nur noch hervorheben, daß die neue Regierung sich bemühte den einflußreichsten Stand, den Adel, für sich zu gewinnen, was au hier und da gelang; in der Mehrzabl nahmen freilich die Edelleute an dem Aufstand von 1794 thätigen Antheil. — Die Mitarbeiter an dem trefflichen Werk sind außer dem Herausgeber F. Sch . J. Meisner, A. Warschauer, J. Kohte, E. Rummler, P. Blo J. Landsberger, H. Kleinwächter, A. Skladny.
ff. Von den uns neuerdings zugegangenen historischen Zeit⸗ schriften erwähnen wir zunächst das Neue Archiv der Ge⸗ sellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde! (XXI, 3. Hannover, Hahn) und die Mittheilungen des Vereins für Hamburgische Geschichte' (XVII. Hamburg, Mauke) . Diese enthalten einige kleine Beiträge zur Geschichte Hamburgs im dreißig⸗ jährigen Kriege von F. Voigt, in jenem theilt Karl Hampe auf Grund einer neuen Durcharbeitung der Briefe Einhard's, des jüngeren Zeitgenossen und Biographen Karl's des Großen, einige neue Notizen zu dessen Lebensgeschichte, namentlich über seine Beziehungen zu Ludwig dem Frommen und dessen Söhnen mit. .
— Aerjtlicher Kommentar zum Unfallversicherungs⸗ esetz vom 6. Juli 1884, mit praktischen Rathschlägen zur Unter⸗ . ung, Behandlung und Beurtheilung von Unfallverletzten, von Dr. Cd. Golebiew ski, Vertrauensarzt bei der Nordöstlichen Bau⸗ gewerks⸗Berufsgenossenschaft, Sektion J und II. Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin, Karl Heymann's Verlag. Preis 6 4 — . dem Unfallversicherungsgesetz müssen alle in etc beschäftigten Arbeiter, Handwerker und Beamten, letztere, sofern ihr Jahresverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 M nicht übersteigt, gegen Unfälle versichert werden; und der durch einen Unfall verletzte Arbeit⸗ nehmer muß Rente und ärztliche Hilfe so lange erhalten, als er an den Folgen seines Unfalls zu leiden hat und der ärztlichen Hilfe bedarf. Hieraus ist ersichtlich, welche wichtige Arbeit nach dem Inkrafttreten des Un⸗ fallversicherungsgesetzes dem Arzt zugefallen ist; denn ohne Arzt kann nichts für den Verlezten geschehen, ohne ärztliches Gutachten bekommt er keine Rente. Ebenso klar liegen aber auch die Schwierigkeiten, welche sich dem Arzt hier bieten, vor Augen: Er soll nicht weniger als drei Herren dienen, der Berufsgenossenschaft, dem Verletzten und dem Betriebsunternehmer. Ueber die Gefahren, welchen er da auf Schritt und Tritt, bei dem ganz eigenartigen und neuen Gebiet medizinischer Thätigkeit, begegnen kann, über das, was man thun, wie über das, was man nicht thun soll, auf eine sehr bequeme Art und schnell zu informieren, ist nun der Zweck des vorliegenden Buches. Man darf dem Verfasser die Anerkennung nicht versagen, daß er seine Aufgabe vortrefflich gelöst hat. Schon bei seinem ersten Erscheinen im Jahre 1892 fand der „Aerztliche Kommentar“ in den Fachkreisen die verdiente Beachtung und Verbreitung. In der fast doppelt so umfangreich ausgefallenen neuen Auflage hat der Verfasser noch die überaus reichen Erfahrungen verwerthet, welche auf dem Ge- biete des Unfallversicherungsöwesens besonders in den letzten Jahren gemacht worden sind. Das Buch zerfällt 1 in zwei Theile; der ü, behandelt das Unfallversicherungsgesetz selbst mit seinen wi 3 Abschnitten, der zweite bringt eine kurze, populär gehaltene Ue t über Unfallverletzungen und eine Kasuistik über 167 Unfälle. In der Besprechung der Unfallverletzungen werden nicht nur alle an der Aus- fahrung des , , , mitarbeitenden dn , ondern auch der Arzt so manch einen guten und praktischen 5 finden. Die Kasuistik dagegen ist lehrreich für jeden, gleichviel, ob er mit dem Unfallversicherungsgesetz zu thun hat oder nicht; denn sie be⸗ handelt nicht nur die Unfälle in einem begrenzten Zeitraum, sondern sie bringt auch eine Uebersicht über den enen bisherigen Verlauf eines jeden Unfalles, vielsach sogar innerhalb des ganzen Jahrzehnts, seit dem das Unfallversicherungsgesetz besteht.
— Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, heraus- egeben von Dr. S. Goldschmidt, ordentl. Prof. der Rechte in ö Dr. Fr. von Hahn, Senatspräsidenten a. D. am Reichsgericht in Leipzig, H. Keyß ner, Kammergerichts⸗ Rath in Berlin, Hr. P. Laband, ord. Prof. der Rechte in Straßburg, und Dr. M. Pappen heim, ord. Prof. der Rechte in Kiel. Stuttgart, Verlag von Ferdi⸗ naud Enke. — Band 44 bieser Jeinschrift enthätt , Abhand. lungen: „Der Artikel 376 des Allgemeinen Deutschen .
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und der Entwurf eines Börsengesetzes“' von dem Ober. Landegge Präsidenten Dr. F. Sieveking in Hamburg; Die Ergebnisse der deuts
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