Dentscher Reichs⸗Anzeiger
und
Königlich Preußis ch er Staats⸗Anzeiger.
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M 131.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Postrath a. D. Magalle zu Braunschweig den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, . dem Postdirektor a. D. Kin Bel zu Zeitz, dem Postmeister a. D. Corinth zu Plön, dem Postmeister a. D. von Galléra zu Baden⸗Baden, bisher zu Neubreisach, dem Ritterschafts⸗-Direktor von Sch uckmann zu Rohrbeck im Kreise Arnswalde, dem Direktor der Ker hr chu. in Bremen Pr. Romberg und dem katholischen 36 Po schmann zu Plaßwich im Kreise Braunsberg den Rothen Adler⸗Orden vierter , . . dem Stadtphysikus und Kreis⸗Wundarzt, Geheimen Sanitäts-⸗Rath Pr. Kreusler zu Brandenburg a. H. den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, em Domherrn Feyerstein zu Frauenburg im Kreise Braungberg den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, den che reer, a. D. Piwko zu Magdeburg, Gerecke daselbst, Pabst zu Hannover und Beeck zu Oder— berg i. M., bisher zu Berlin, dem Post⸗Bureau⸗Assistenten a. D. . e zu Oppeln, dem Ober⸗Postassistenten a. D. onnewitz zu Naumburg a. Z, den Ober⸗Telegraphen⸗ Assistenten . D. Große züu Berlin und Merseburger zu Fel a. S., dem Eisenbahn⸗Güter⸗Expedienten a. D. Gutt⸗ ein zu Goldberg i. Schl. und dem Schulvorsteher a. D. Emil Grimm zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, ; den emeritierten Lehrern Heinen ö Mitlosheim im Kreise Merzig, Glöy zu Heide im Kreise orderdithmarschen, Wernecke zu Stapelfeld im Kreise Stormarn, Rathmann u Jevenstedt im Kreise Rendsburg, Maß zu Böl im Kreise Schleswig, bisher zu Rügge, desselben eil, und Voß zu Kattrepel im Kreise Süderdithmarschen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Kriminal⸗Polizei⸗Wachtmeister Rostin Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie . den Brlesträgern a. D. Neels zu Quedlinburg und Greger zu Breslau, dem Schutzmanns⸗-Wachtmeister a, D. Peine zu n , bisher zu Magdeburg, dem Fuß— endarmen omelsdorf in der 8. Gendarmerie⸗ Brigade, en pensionierten Fußgendarmen Künd zu Frankfurt a. M., bisher in der 8. Gendarmerie⸗Brigade, dem Gerichtsdiener 2 bei dem Amtsgericht Lin Berlin, dem Schmelzaufseher Karl Dolezol zu Gleiwitz, dem Tagegrbeiter August Schoedon zu Sofienhütte bei Myslowitz, dem Grubenhauer a. D. 1 Weber zu Weißstein im Kreise Waldenburg, dem rubenzimmerling a. D. Gottlieb Przedwors ki zu Godullahütte im Kreise Beuthen, dem Grubenfahrhauer Wil⸗ helm Kinner zu Gaablau im Kreise Landeshut, dem Schäfer Jofeph Freienstein zu Kirchhasel im Krelse Hünfeld und dem Nachtwächter Heinrich Celmann zu Ehmen im Kreise Gifhorn das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
zu Berlin das
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Staatt⸗Minister und Minister der geistlichen, Unter⸗ richts ⸗ und ' , , D. Dr. Bosse die Er⸗ laubniß zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Herzog von Anhalt ihm verliehenen Insignien des Großkreuzes des Haus⸗Ordens Albrecht's des Bären zu ertheilen.
Dentsches Reich.
Bekanntmachung.
. Bezirk der Königlichen , , , in Altona ist am J. d. M. der Haltepunkt Beldorf an der Strecke Neumünster Heide für den Personenverkehr eröffnet worden.
Im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Frank⸗ urt a. M. wird am 1. 98 d. J. an der Bahnstrecke Sieg⸗ , , der n n e ger Osberghausen der Neubaustrecke Osberghausen Wiehl für den . und Güterverkehr eröffnet und zugleich der Personen⸗-Haltepuntt Wiehlbrü ck geschlossen werden.
erlin, den 2. Juni 1896. Der Präsident des f 8 Cisenbahnamts.
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Schulz.
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von gebrauchten Kleidern und gebrauchter Leib— und Bettwäsche aus Rußland.
Das unter dem 23. August 1893 erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von gebrauchten Kleidern und ge⸗ brauchter Leib⸗ und Bettwäsche aus Rußland wird hierdurch wieder aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senata, Hamburg, den 1. Juni 1896.
en 3. Juni, Abends.
Königreich Prensßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kreis⸗Schulinspektor Windrath zu Barmen den Charakter als Schulrath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kaufmann Friedrich Julius Richard Hensel,
Mitinhaber der Firma Hensel u. Schumann zu Berlin, das Prädikat als n . Hoflieferant,
dem Uhrmacher Adolph Oppermann zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Ho Uhrmachers, und
den Buchdruckereibesitzern Adolf, Wilhelm, Theoder, Albert und Richard Gotthelft, Inhabern der Firma Gebrüder Gotthelft zu Cassel, das Prädikat als Königliche Hof⸗Buchdrucker zu verleihen.
Auf den Bericht vom 5. Mai d. J. will Ich hier⸗ durch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihescheine, u deren Ausgabe der Kreis Teltow im Regierungsbezirk Potsdam durch das , . Privilegium vom 25. Mai 1881 ermächtigt worden ist, gemäß dem Kreistagsbeschlusse vom 30. Dezember v. J. von vier . drei und ein halb Prozent herabgesetzt werde. Alle u en Bestimmungen dieses Privilegiums, insbesondere auch hin ö der Wa r h fn bleiben unberührt. Dieser Erlaß ist nach Vorschrift des . vom 10. April 1872 (GesetzSamml. S. 357) zu veröffentlichen.
Wiesbaden, den 12. Mai 1896.
Wilhelm R. Miquel. Freiherr von der Recke.
An den Finanz⸗-Minister und den Minister des Innern.
MinisteriLum der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt Dr. Eckardt in , ist zum Kreisphysikus des Kreises Sangerhausen, un
der praktische Arzt Dr. Jahn in Ellenberg bei Kappeln en Kreisphysikus des Phhysikatsbezirks Kappeln ernannt worden.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Brühl ist der Lehrer Peter a n . zu Trier als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden.
Angekommen:
der Präfident des Reichs⸗Versicherungsamts Dr. Bödiker, aus Ostpreußen.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 3. Juni.
Seine Majestät der Kaiser und König empfingen, wie „W. T. B. meldet, heute , ,, Neuen Palais den Chef des Zivilkabinets, Wirklichen heimen Rath Dr. von Lucanus zum Vortrage und hörten sodann die Vorträge des Staatssekretärs des Reichs⸗Marineamts, Admirals 6 . mann und des Korvetten⸗Kapltäns von der Groeben in Stell⸗ vertretung des Chefs des Marinekabinets.
Die vereinigten . des Bundesraths für . und Steuerwesen und für irg, die vereinigten Aus⸗ schüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für e. und Ver⸗ kehr, sowie die vereinigten . für Handel und Verkehr, für das Seewesen und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.
Die Nr. 65 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts“ enthält aus dem Ge⸗ biete der Unfallversicherung ein e, . an die Vorstände der ausschließlich dem Reichs-Versicherungsgmt unterstellten gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 18. Mai 1896, betreffend die , n, der e,, und die Führung von Zählkarten, sowie folgende Rekurs⸗-Entscheidungen:
Die vom Militärfiskus Festungswällen kann unter Umständen Be andth eil bes fonstigen landwirthschaftlichen Betriebes des
Pächters sein (1511).
verpachtete geen a u
licher war, dessen Baulast dem Gutsbezirk als so
1896.
Die Versicherungspflicht aus 51 des See⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes erstreckt sich im allgemeinen nicht auf die auf ihren ,, Schiffen a , Rheder. Eine Aus⸗ nahme gilt nur, sofern sie auf Grund eines besonderen Dienst⸗ vertrags in die Schiffsbesatzung eintreten (151272
ine Versicherung zu Gunsten von e n , ist nach den Unfallversicherungsgesetzen ausgeschlossen (1513).
Die Entschädigungspflicht für den Unfall eines auf einem Gut de . beschäftigten Arbeiters, der von dem Gutsherrn gelegentlich bei der Ausbesserung eines Weges ver⸗ wendet worden und hierbei verunglückt war, ist der zu stän⸗ digen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft . worden, da festgestellt war, daß der . ein öffent⸗
chem oblag (löl).
Die Bereitung der Mahlzeiten für die im land⸗ wirthschaftlichen Betriebe thätigen Arbeitskräfte kann bei klein⸗ bäuerlichen Betrieben unter Umständen der Landwirthschaft noch zugerechnet werden; doch wird dabei vorausgesetzt, daß es sich um Verrichtungen handelt, die nicht ohne weiteres, vor allem nicht u r von dem landwirthschaftlichen Betriebe klar erkennbar gesondert sind (1515).
Wenn ein Verletzter, ohne daß ihm der Vorwurf man⸗ 8 selbständigen Handelns gemacht werden kann, im
ertrauen auf die Richtigkeit einer J gleichsam amtlich ge⸗ 66 Auskunft des Bürgermeisters seines Wohnorts von der Betreibung einer Entschädigungsforderung abgesehen hat, so liegt für die spälere Zulassung des nach Ablauf von zwei Jahren bei der Berufsgenossenschaft angemeldeten Anspruchs der? usnahme⸗ fall des 8 55 Abs. 2 des Unfall versicherungs 6 vor, er ist von der ,,,, Anspruchs durch außer⸗ er me Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden
516).
Re polizeiliche Regelung der Beschäftigung eines Schleusen⸗ knechtes steht der Annahme eines privaten Dienst⸗ verhältnisses nicht entgegen (1517)
Der Unfall eines Milchhändlers und Grundbesitzers beim Trantzport seines Pferdes zur Schmiede ist als Unfall im landwirthschaftlichen Betriebe anerkannt worden, weil, wenn auch ber nicht versicherte Milchhandel die Haupt⸗ beschäftigung des Klägers gewesen ist, und die kleine n saf⸗ an sich das Halten eines Pferdes nicht erforberlich gemacht hätte, doch andrerseits feststand, daß der Kläger das Pferd auch in seiner Landwirthschaft that⸗ sächlich verwendet hat, und daß er zur Beackerung seines 4 bis 6 Morgen großen Landes eines ferdes bedurfte und sich, falls er nicht im Besitze eines solchen gewesen wäre, ein fremdes hätte leihen müssen (1518)
Bei der Berechnung des Jahres arbeitsverdienstes landwirthschaftlicher Unternehmer sind 8 zinsen von dem Einkommen aus dem Gute nicht abzuziehen; doch kann, wenn mehrere Miteigenthümer teen vor⸗ handen sind, das Einkommen nicht jedem von ihnen ungetheilt angerechnet werden, vielmehr muß es, sofern eine anderweite Vertheilung weder vertragsmäßig noch sonstwie festgesetzt ist, zu gleichen Theilen auf die Miteigenthümer vertheilt werden (1519).
. 3 ob eine Beschränkung der Erwerbsfähig⸗ keit nicht mehr vorliegt und der Rekurs deshalb unzu⸗ nah ist, unterliegt der frelen Beweiswürdigung des Rekurtz⸗
erichts und wird auch durch den Umstand, daß die
Berufsgenossenschaft von vornherein ihre Verpflichtung zur e, , n,, dem Grunde nach bestritten hat, nicht beeinflußt 1520).
Aus dem Gebiete der Invaliditäts- und Alters⸗ versicherung sind folgende Revision⸗Entscheidungen mitgetheilt:
Als mit Erwerbs unfähigkeit verbundene Krank heit im Sinne des 5 17 w des Invaliditäts⸗ und Alters versicherungsgesetzes sind auch Zeiten der Schonung an⸗ zurechnen, während deren der Rentenbewerber zwar nicht „dauernd“ erwerbsunfähig im Sinne des 5 4 Absatz 2 bezw. 5 9 Absatz 3 9. a. O, wohl aber zur Vermeidung der Ver⸗ schlimmerung seines Zustandes zur Einstellung der Arbeit ge⸗ zwungen war.
Die in einer verleren ge karte befindlich gewesenen Beitragsmarken können nicht ohne weiteres angerechnet werden; vielmehr ist die Bei⸗ bringung einer die Beikragsentrichtung 3 en Quittunga⸗ karte nach 8 105 des Invaliditäts- und A tersversicherungt⸗ gesetzes zu fordern (596).
Die hausgewerbliche Herstellung von Webekämmen oder Webegeschirren sowie das als Hausgewerbe betriebene sogenannte Bleiknöpfen sind nicht als a ,, ichtige Nebenarbeiten der Weberei anzusehen (507)
. rner enthält die Nummer folgende Bescheide und
e
lüsse: er . einer Versicherungsanstalt gegen die Belastung, die ihr vom bar, de, auf Grund der Berücksich u von 12 verwendeten Doppelmarken auferlegt worden war, m der Begründung erhobene Einspruch, f die Marken z ähiger Krankh
angenen Quittungs⸗
Unrecht für Zeiten anrechnungs