1896 / 149 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

P ö. . 5

- ö senpreises nur erhoben werden mittelung eines Kursmaklers abgeschlossen sind.

papicren ist ders

. . ; 31. ĩ Bei Geschäften in War oder Werthpapieren kann ein isp auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung urch Ver⸗ ö Die Be⸗ rechtigung des Börsenvorstandes, auch andere Geschäfte zu be⸗ rücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt.

8 32.

Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mit⸗ wirken, nur insoweit fur eigene Rechnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten Geschäfte übernehmen, als dies zur Aus⸗ führung der ihnen ertheilten . e nöthig ist; die Landes⸗ regierung bestimmt, in welcher . die Beobachtung dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Gültigkeit der abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt,

Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung

wenn sie

Ausnahmen zuläßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben,

auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder stiller Ge⸗ sellschafter betheiligt sein; ebensowenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältniß eines Prokuristen, Handlungs⸗ bevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen.

8 33.

Die im Artikel 67 Absatz 2, im Artikel 71 Absatz 1 und in den Artikeln 72 bis 74, 76, 79 bis 83 des Handelsgesetz⸗ buchs enthaltenen Vorschriften finden auf die Kursmakler Anwendung.

Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß vor dem Gebrauch Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsenvorstand zur Beglaubigung der Zahl

der Blätter vor elegt werden.

Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstand niederzulegen.

8 34.

Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtliche Bestellung von Handelsmaklern im Sinne des Artikels 66 des Handelsgesetzbuchs nicht statt; die bisher er⸗ folgten Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit.

Zur Vornahme der nach den Artikeln 311, 343, 348, 354, 357, 365, 366 und 387 des Handelsgesetzbuchs durch einen Handelsmakler zu hewirkenden Verkäufe sind auch die Kursmakler sowie die sonst zur Vornahme von Verkäufen der bezeichneten Art oder von Versteigerungen öffentlich ermächtigten Handelsmakler befugt. 38

Der Bundesrath ist befugt:

I) eine von den Vorschriften im 529 Absatz 1 und 2 und in den 88 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des gie, g. von Waaren oder Werthpapieren für einzelne Börsen zuzulassen;

Y eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Waaren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;

3) Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über die den Feststellungen von Waarenpreisen zu Grunde zu legenden Mengen und über die für die Feststellung , von Werthpapieren maßgebenden Gebräuche herbei⸗ zuführen.

Die Befugniß der Landesregierung zu Anordnungen der im Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Art wird , nicht berührt, soweit der Bundesrath von seiner Befugniß keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Anordnungen sind dem Reichs⸗ kanzler zur Kenntnißnahme mitzutheilen.

III. Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel.

836.

Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel erfolgt an jeder Börse durch eine mf (Zulassungs⸗ . von deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Per⸗ onen bestehen muß, welche nicht ins Börsenregister für Werth⸗ papiere (8 54) eingetragen sind.

Von der Berathung und Beschlußfassung über die Zu⸗ lassung eines Werthpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen

itglieder ausgeschlossen, welche an der Einführung dieses Werthpapiers in den Börsenhandel betheiligt sind; für die ausscheidenden Mitglieder sind Stellvertreter nach näherer Bestimmung der Börsenordnung zu berufen.

Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht:.

a. die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Werthpapiere bilden, zu verlangen und ie Urkunden zu prüfen;

b. dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurtheilung der zu emittierenden Werthpapiere nothwendigen thatsächlichen und rechtlichen 3 soweit als möglich informiert wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Emisston 1 zuzulassen;

C. Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums führen.

Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Zulassungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen deren Entscheidungen durch die Börsenorbnungen getroffen. Die Zulassungsstelle ist be⸗ * t, zum Börsenhandel zugelassene Werthpapiere von dem⸗ elben auszuschließen.

Die Zulassung deutscher Reichs⸗ und Staats⸗Anleihen darf

nicht versagt werden. cht versag 839

Wird von der Zulassungsstelle einer Börse der Antrag auf ulassung von Werthpapieren zum ne , abgelehnt, o hat die Zulassungsstelle den Vorständen der übrigen deutschen örsen für ,,, . , ,,, 4 machen. Dabei ist . eben, ob die Ablehnung mit Rücksicht auf örtliche Ver⸗ hältnssse oder aus anderen Gründen erfolgt ist. In letzterem alle darf die Zulassung von einer anderen Börse nur mit , derjenigen Stelle ertheilt werden, welche die Zu⸗ ung . hat. ; ntragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zu⸗ lassung bereits bei einer anderen Börse eingereicht ist oder mr. tig eingereicht wird. Ist dies der Fall, so sollen die erthpapiere nur mit Zustimmung der anderen Zulassungs⸗ stelle zugelassen werden. 83 Nach r, , des Antrags auf Zulassung von Werth⸗ ; tselbe von der Zulassungsstelle unter Bezeichnung der Einführungsfirma, des Betrags sowie der Art der einzu⸗ führenden Werthpapiere zu veroͤffentlichen. Zwischen dig.

Veröffentlichung und der Einführung an der Börse muß eine Frist von mindestens sechs Tagen liegen.

Vor der Zulassung ist, sofern es sich nicht um deutsche Reichs⸗ oder Sltaatg⸗Anleihen handelt, ein Prospekt zu ver⸗ öffentlichen, welcher die für die Beurtheilung des Werthes der i, een 5 wesentlichen Angaben enthält. Das Gleiche gilt für Konvertierungen und Kapitalserhöhungen. Der Prospekt muß den Betrag, welcher in den Verkehr ge⸗

bracht, sowie den Betrag, welcher vorläufig vom Verkehr aus⸗

eschlossen werden soll, und die Zeit, für welche dieser Aus⸗ ö erfolgen soll, ersichtlich machen. .

Für Schuldverschreibungen, bezüglich deren das Reich oder ein Bundesstaat die volle Garantie übernommen hat, und für Schuldverschreibungen kommunaler Körperschaften und kommunalständischer Kreditinstitute ö der unter staat⸗ licher Aufsicht stehenden Pfandbriefanstalten kann die Landes⸗ regierung (5 1) von der Verpflichtung zur Einreichung eines Prospekts entbinden.

339. Die Zulassung von aun eines zur Aktiengesellschaft oder zur Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelten Unternehmens zum Börsenhandel darf vor Ablauf eines Jahres

nach Eintragung der . in das Handelsregister und

vor der Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung nicht erfolgen. In besonderen Fällen kann diese Frist von der Landesregierung (5 1) ganz oder theilweise . werden.

Die Zulassung von Antheilsscheinen oder staatlich nicht garantierten Obligationen ausländischer Erwerbasgesellschaften ist davon abhängig, daß die Emittenten seh auf die Dauer von fünf Jahren verpflichten, die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung jährlich nach Feststellung derselben in einer oder mehreren von der Zulassungsstelle zu bestimmenden deutschen Zeitungen zu veröffentlichen.

8 40.

Für Werthpapiere, welche zur öffentlichen Zeichnung auf⸗ gelegt werden, darf vor beendeter Zutheilung an die Zeichner eine amtliche Feststellung des Preises nicht erfolgen. Por diesem Zeitpunkt sind n hc von der Benutzung der , . einrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht notiert werden. Auch dürfen für solche Geschäfte Preis⸗ listen (Kurszetteh nicht veröffentlicht oder in mechanisch her⸗ gestellter Vervielfältigung verbreitet werden.

41.

Für Werthpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder nicht nachgesucht ist, darf eine amtliche Fest⸗ stellung des Preises nicht erfolgen. Geschäfte in solchen Werthpapieren sind von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht ver⸗ mittelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abge⸗ schlossenen h g fz Preislisten (Kurszetteh) nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden, soweit nicht die Börsenordnung für besondere Fälle Ausnahmen gestattet. 82

Der Bundesrath bestimmt den Mindestbetrag des Grund⸗ kapitals, welcher für die if gg von Aktien an den ein⸗ zelnen Börsen maßgebend sein soll, sowie den Mindestbetrag der einzelnen Stücke der zum Handel an der Börse zuzulassenden Werthpapiere.

Weitere Bestimmungen über die Aufgaben der Zulassungs⸗ stelle und die Voraussetzungen der Zulassung trifft der Bundesrath.

Die Befugniß der Landesregierung, ergänzende Be⸗ stimmungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt; diese Bestimmungen sind dem Reichskanzler mitzutheilen.

85 43. Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Werthpapiere um Börsenhandel zugelassen sind, Angaben, welche für die eurtheilung des Werths , sind, unrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, sowie die⸗ jenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, wenn 6. die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesammtschuldner jedem Besitzer eines solchen Werthpapiers für den Schaden, welcher demselben aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der i wesentlicher Thatsachen unvollständig ist und diese

nvollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der bös⸗ lichen Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens der⸗ jenigen, welche den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, beruht.

Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß

der . die Angaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet.

8 44.

Die Ersatzpflicht erstreckl sich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grund des Prospekts zugelassen und von dem Be⸗ sitzer auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts erworben sind.

Der ra fi rin, kann der a,, . dadurch genügen, daß er das Wexthpapier gegen Erstattung des von dem Be⸗ sitzer nachgewiesenen Erwerbgpreises oder desjenigen Kurs⸗ werths übernimmt, den die Werthpapiere zur Zeit der Ein⸗ führung hatten. .

Die n n,. ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte. eiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers bei dem Erwerb die e cn keit der ren des Prospekts bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, we 9. er in eigenen , ,. eiten beobachtet, kennen mußte, es sei denn, daß die Ersatzpflicht durch bösliches Verhalten begründet ist. .

3c. Der Ersatzanspruch verjaͤhrt in fünf Jahren seit der Zu⸗ lassung der e gr Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie 6 en juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder⸗ jährigen Ei en, ohne n, . der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des n n, gegen die Vormünder und Verwalter.

8 46. Eine Vereinbarung, durch welche die nach den 85 45 bis 45 . Haftung ermäßigt oder erlassen wird, ist un⸗ wirlsam.

, Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden können, bleiben unberührt.

schlie

8 47. Für die Entscheidung der Ansprüche aus den 88 43 f e är e , ü, ʒ . ließlich das Landgericht des Ortes zuständig, an deffen Börse die Einführung des Werthpapiers erfolgte. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für . so gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Bꝛesch wert 0 Entscheidungen des Ober⸗Landesgerichts geht an daz

eichsgericht.

IV. Börsenterminhandel.

8 48.

Als Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werthpapieren ö. Kauf⸗ oder sonstige Anschaffungsgeschäfte auf eine fes— estimmte Lieferungszeit oder mit einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nach , ,,, geschlossen werden, die von dem Börsenvorstande für den Terminhandel . t sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amtliche Feststellung von Terminpreisen (68 29, 35) erfolgt.

3 49.

Ueber die Zulassung von Waaren und Werthpapieren zum Börsenterminhandel entscheiden die Börsenorgane nach näherer Bestimmung der Börsenordnung.

Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Fall Vertreter der betheiligten Erwerbszweige gutachtlich zu hören und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die Zu— lassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine Ver— anlassung finde. .

0G.

Der Bundesrath ist befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen abhängig zu machen oder in bestimmten Waaren oder Werthpapieren zu .

Der Börsenterminhandel in Antheilen von Bergwerkgz— und Fabrikunternehmungen ist untersagt. Der Börsentermin⸗ handel in Antheilen von anderen Erwerbsgesellschaften kann nur gestattet werden, wenn das Kapital der betreffenden Er— werbsgesellschaft mindestens zwanzig Millionen Mark beträgt.

Der börsenmäßige Terminhandel in Getreide und Mühlen⸗ fabrikaten ist untersagt. 3861

Insoweit der Börsenterminhandel in bestimmten Waaren oder Werthpapieren durch dieses Gesetz oder vom Bundesrath untersagt, oder die Zulassung desselben von den Börsenorganen endgültig verweigert ist, sind Börsentermingeschäfte in diesen Waaren oder , , , von der Benutzung der Börsen— einrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht vermittelt werden. Auch dürfen für solche Geschäfte, sofern sie im Inland abgeschlossen sind, Preislisten (Kurt—= zettel) nicht ,,, oder in mechanisch hergestellter Ver= vielfältigung verbreitet werden.

Desgleichen ist ein von der Mitwirkung der Börsenorgane unabhängiger Terminhandel von der Börse ausgeschlossen, soweit er sich in den für Börsentermingeschäfte üblichen Formen vollzieht. .

§ 52.

Wird die Zulassung von Waaren oder Werthpapieren um Börsenterminhandel nicht nachgesucht, so kann ein that—⸗ a iich stattfindender ö von den Börsenaufsichts—⸗

§ 51 bezeichneten Folgen untersagt

8 53.

Bei dem Börsenterminhandel in Waaren geräth der Ver⸗ käufer, sofern er nach erfolgter Kündigung eine unkontraktliche Waare liefert, in Erfüllungsverzug, auch wenn die Lieferungt—⸗ frist noch nicht abgelaufen war.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

8 54.

Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht in je ein Börsenregister für Waaren und für Werth= papiere zu führen. Die Landesregierung kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem derselben übertragen.

behörden mit den im 58 werden.

§ 55.

In das Börsenregister werden nach Namen, Vornamen, Stand und Wohnort die Personen eingetragen, die sich an Börsentermingeschäften in Waaren oder Werthpapieren be— theiligen wollen. Betrifft die Eintragung eine andels gesell⸗ J oder juristische Person, so ist ihre Firma oder ihr Name owie der Srt, wo sie ihren Sitz hat, einzutragen. .

Die Eintragung erfolgt in dem . es Bezirks, in welchem der Einzutragende seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Fall einer Verlegung der Niederlassung oder des Wohnsihes wird die Eintragung unter Löschung in dem Register des bit Ei een Bezirks in das Register des neuen Bezirks gebühren rei übertragen. .

Das Börsenregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden de, Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung

er Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. 35

Vor der Eintragung in ein ,,, . ist eine Ein⸗ tragungsgebühr von einhundertfünfzig Mark zu entrichten

Für jedes folgende Kalenderjahr, während dessen die Cin tragung bestehen soll, ist eine e me dür von je fünf unben ,,, zu zahlen. .

Die Gebühren ff en, insoweit die Landesregierungen nicht ein Anderes bestimmen, den Landeskassen zu.

8 58. Den Antrag auf Eintragung hat der Einzutragende ode falls er sich 6 Verträge nicht verpflichten kann, sein geseh⸗ licher Vertreter zu stellen. e nici Kinder unter väterlicher Gewalt und Ehefrauen, die . Handelsfrauen sind, bedürfen der Genehmigung des Vat

oder Ehemannes. Der gesetzliche Vertreter einer unter Vormundschaft oder

flegschaft (Furatel) stehenden Person bedarf der Gene migung . ormundschaftsbehörde.

Der Antrag ist bei dem hherichte, bei welchem baz Bor en register geführt wird, mündlich zu Protokoll zu stellen ode schriftlich einzureichen.

Schriftliche Anträge müssen gerichtlich oder notariell aus

genommen oder beglaubigt sein.

h des Streitgegenstands aug,

D rderliche Genehmigung 3 53) Anwendung. ga e . und Erklärungen öffentlicher ö bedürfen, wenn sie vorschriftsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind,

laubigung. feiner Beglaubigung 8 C.

Der Antrag auf Eintragung soll die Erklärung enthalten, daß ber Cinzutragende Börsentermingeschäfte in Waaren oder

Werthpapieren eingehen woe.

Der Antrag auf Eintragung in das Waarenregister kann auf bestimmte Geschaͤftszweige beschränkt werden. Auf Antrag sst gebührenfrei die Eintragung auf weitere Geschäftszweige auszudehnen oder die eingetragene Beschränkung zu löschen; auf einen solchen Antrag finden die Bestimmungen der S5 658,

hh entsprechende Anwendung.

Die vorstehenden ö finden auch auf eine

62.

Die erfolgte Eintragung ist von dem Gericht ohne Verzug ihrem gangen Inhalt nach auf Kosten des Eingetragenen im Reichs-Anzeiger“ sowie in denjenigen öffentlichen Blättern bekannt zu machen, welche gemäß Artikel 14 des Handels⸗ gesetzbuchs für die Veröffentlichung der in das Handelsregister aufgenommenen Eintragungen bestimmt sind.

§ 63.

Die Löschung der Eintragung erfolgt gebührenfrei auf Antrag des Eingetragenen oder seines gesetzlichen Vertreters am Schluß des Jahres, in welchem der Löschungtantrag ge⸗ lellt ist. Für Kinder unter väterlicher Gewalt und für Ehe⸗ rauen, welche nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag des Vaters oder Ehemanns.

Der Löschungsantrag ist bei dem Gericht mündlich zu Protokoll zu stellen oder in gerichtlicher oder notarieller Be⸗ laubigung einzureichen. Die Vorschrift im 8 59 Absatz 4 ie entsprechende Anwendung.

8 64.

Eine Eintragung, die nicht nach den Vorschriften im 5 58 erfolgt ist, wird, wenn der Mangel nicht inzwischen beseitigt ist, vn Amtswegen gelöscht.

Am Schluß des Kalenderjahres wird eine Eintragung von Amtswegen geloͤscht, wenn die y,, für das nächst⸗ folgende Jahr nicht bis zum Ende des vorletzten Monats des laufenden Jahres eingezahlt ist.

8 65. Jedes Gericht *. nach Beginn des Kalenderjahres eine

Liste derjenigen Personen aufzustellen, deren Eintragungen am

J. Januar noch in Kraft bestanden.

Das Gericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die übrigen Gerichte ihre Listen bis zum 31. Januar jedes Jahres einzusenden haben, stellt . deren Eingang unver⸗ glich eine Gesammtliste auf und macht sie durch den „Reichs⸗ le ern bekannt. g 8

Durch ein Börsentermingeschäft in einem Geschäftszweige, für welchen nicht beide Parteien zur Zeit des ern f: abschlusses in einem Börsenregister eingetragen sind, wird ein Schuldverhältniß nicht begründet.

Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Uebernahme von

Aufträgen sowle von der Vereinigung zum Abschluß von

Börsentermingeschäften.

Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf die bestellten Sicher⸗ heiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnisse.

Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist, findet nicht statt. 86

Wer den Vorschriften des § 58 zuwider eingetragen worden ist, gilt nur dann als eingetragen, wenn der Mangel . Zeit des Geschäftsabschlusses dem anderen Theil nicht be⸗ annt war.

Wer trotz erfolgter Löschung im Börsenregister noch in der Gesammtliste (5 65) aufgeführt ist, gilt als eingetragen, sofern nicht zur Zeit des Geschäftsabschlusses der andere Theil von der bewirkten * . Kenntniß hatte. Das Gleiche gilt bis zum Ablauf eines Mongts seit der Veröffentlichung der Gesammtliste von denjenigen Personen, welche in dieser Liste infolge der Löschung nicht wieder aufgeführt sind.

68.

Die Bestimmungen des 5 66 finden auch dann Anwen⸗

dung, wenn das Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. . In Ansehung von Personen, welche im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine ewerbliche . haben, ist die Eintragung in das Börsenregister zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich.

Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften sowie aus der Ertheilung und Uebernahme von Aufträgen und aus der Vereinigung zum Abschlusse von ben d, der, ,,. kann von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung des Geschäfts in dem Kare ene für den betreffenden Geschäftszweig ein⸗ berragen war, sowie von demjenigen, dessen Eintragung nach en vorstehenden Bestimmungen 9. 68 Absatz 2) zur Wirksam⸗ keit des Geschäfts nicht erforderlich war, ein Einwand nicht darauf gegründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der aaren oder Werthpapiere vertragsmäßig ausge⸗ schlossen war.

V. Kommissionsgeschäft.

andelsgesetzbuch

70. Die rn g dead Art. 376 des 5 . is ersetzt.

werden durch die Bestimmungen der 55 71 § 71.

Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, welche einen Börsen⸗ oder Marktpreis haben, und von Werthpapieren, bei denen ein Börsen⸗ oder Marktpreis amtlich festgestell! wird, kann der Auftrag, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch aus n werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das err hre l hes er zu verkaufen beauftragt ist, selbst als Käufer

Im Fall einer solchen Ausführung des Auftrags ist die n. t des Kommissionärg, Rechenschaft über die Abschließung es Kaufs oder Verkaufs zu geben, . den Nachweis be⸗

ränkt, daß bei dem berechneten reise der zur Zeit der s iht ung des Auftrags bestehende Börsen⸗ oder Marktpreis fin gehalten ist. Als Zelt der Ausführung gilt der Zeitpunkt, n welchem der Kommlssionär die Anzeige von der Ausführung

hufs der Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.

Ist bei einem Auftrage, der während der Börsen⸗ oder ö k. ren war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse der Börse oder des Marktes zur ih endung ab⸗ gegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand.

Bei Aufträgen zu bestimmten Kursen (erstem Kurs, Mittelkurs, letztem Kurs) ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige be⸗ rechtigt und verpflichtet, diese Kurse dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.

Bei Werthpapieren und Waaren, . welche der Börsen⸗ oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung des Auftrags durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.

Die Bestimmungen der Absätze? bis 5 können nicht durch Vertrag abgeändert werden.

72.

Auch im Falle der Ausführung eines Auftrags durch Selbsteintritt (5 71) muß der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt den Auftrag zu einem gen, als dem nach § 71 sich ergebenden Preis aus⸗ ühren konnte, dem Kommlttenten den günstigeren Preis in Rechnung stellen.

Hat der Kommissionär vor Absendung der Augsführungs⸗ anzeige aus Anlaß des ertheilten Auftrags an der Börse oder am Markt ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.

Die vorstehenden Bestimmungen können nicht durch Ver⸗ trag abgeändert werden. .

5

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der e wren Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.

74.

Erklärt der Kommissionaͤr bei der Anzeige von der Aus⸗ führung des Auftrags nicht ausdrücklich, daß er selbst eintrete, so' gilt' dies als Ciklärung, daß die Ausführung burch Ab— schluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.

Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die ,, darüber, ob der Auftrag durch Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten erledigt sei, über den Tag der Ausführungsanzeige hinaus aufgeschoben werden dürfe, ist ungültig.

Auch wenn der Auftrag als durch Abschluß des f ef mit einem Dritten ausgeführt gilt, haftet der Kommissionaͤr, falls er nicht zugleich mit der Anzeige der Ausführung den Dritten namhaft macht, für die Erfüllung des Geschäfts.

VI. Straf⸗ und Schlußbestimmungen.

§8 75.

Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsen⸗ oder Marktpreis von Waaren oder Werthpapieren einzuwirken, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu e, d. ark lralt Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ⸗ lich auf die Geldstrafe erkannt werden.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrüge⸗ rischer Absicht wissentlich unrichtige Angaben in Prospekten 8 38) oder in öffentlichen Kundgebungen macht, durch welche die Zelchnung oder der Ankauf oder Verkauf von Werthpapieren herbeigeführt werden soll. 3 16

Wer für Mittheilungen in der Presse, durch welche auf den Börsenpreis eingewirkt werden soll, Vortheile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder versprechen läßt, welche in auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung . wird mit Gefängniß bis . einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unter⸗ lassung von Mittheilungen der bezeichneten Art Vortheile gewähren oder versprechen läßt.

Der Versuch ist .

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

. Wer wissentlich den Doch sttn der 37. 40, 41, 51 und 52 zuwider Preislisten (Kurgzette) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

78.

Wer ,,,, n H, ,,. Absicht Andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulatlonsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetriebe gehören, wird mit , und nue mit Geldstrafe bis zu fünf ntausend Mark bestraft. Au kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

79. Ein Kommissionär, ö um sich oder einem Dritten einen Vermögensvortheil zu verschaffen, 1) das Vermögen des Kommittenten dadurch . 8 ge

daß er hinsichtlich eines abzuschließenden G wider besseres Wissen unrichtigen Rath oder unri Auskunft ertheilt, oder 2) bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwickelung eines Geschäfts absichtlich zum Nachtheil des Kommittenten handelt, wird mit en zi bestraft. Neben der n,, . kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde . vorhanden, so kann aus⸗ schlie ich auf die Geldstrafe erkannt werden. er Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1.

80. . Die in dem II., IV. und V. Abschnitte sowie im 8 75 bezüglich der Werthyapiere etroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und auslän 8. Geldsorten.

Der Artikel 249 . Ziffer 3 des Handelsgesetzbuchs wird aufgehoben.

82. Dieses Gesetz tritt mit ü 1. Januar 1897 in Kraft.

Die in den Zz 6a bie C3 enthaltenen Vorschristen treten mit dem 1. gen, 1896 in Kraft. Mit 966 Ende des Jahres 1895 erfolgten Eintragungen in das Börsen⸗ e , ist nach Beginn des Jahres 1897 gemäß § 665 zu verfahren. ie im 39 enthaltene Vorschrift tritt mit dem 1. Juli

. . hᷣ ß von börsenmäßi 50 er von börsenmäßigen Termingeschäften Absatz 3) . nur bis zum 1. Januar 1897 . u der s, . die bis zu diesem Tage abgeschlossenen Geschäfte auch big zu diesem Tage abgewickelt e, müssen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen .

Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“ den 22. Juni 1896.

Wilhelm.

(LI. 8.) Fürst zu Hohenlohe.

Per sonal⸗Veränderungen.

Königlich Prenßische Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛck. Ernennungen Beförderungen, und Versetzungen. Im aktiven Heere. Kiel, an Bord S. M. Vacht Hohenzollern“, 21. Juni. Prinj Wilhelm zu Wied, in der Armee und jwar als Sec. Lf. A la suits des Regts. der Gardes du Corpg, unter Vorbehalt der Pa— tentierung, angestellt. Thierry, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm IL. (1. Schles.) Nr. 10, unter Stellung à la suits . er, zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen Amt kom⸗ mandiert.

Im Beurlaubtenstan de. Kyffhäuser, 18. Juni. Harz, Major von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dort⸗ mund, der Charakter als Oberst⸗Lt. verliehen.

Katholische Militär⸗Geistliche. Middendorf, bisheriger stellvertretender Militär⸗Seelsorger in Spandau, zum Garn. Pfarrer daselbst ernannt.

XII. stöniglich Sächsisches7)ꝰ Armee⸗Keorps.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 20. Juni. Hummitz sch, Oberst und Vorstand des Bekleidungs.˖ amts, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 10. Inf. Regts. Nr. 134 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, zur Disp. gestellt und zum Direktor der Garn. Verwalt. Dresden, Roßberg -Leipnitz, Oberst. Lt. und de,, Stabsoffizier des 10. Inf. 532 Nr. 134, unter Beförderung zum Obersten, zum Porstand des Bekleidungsamts, ernannt. Weigel, Major und Batz. Kommandeur vom Schützen⸗(Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, unter re gn in seiner Dienststellung, zum Oberst⸗Lt. befördert. Aufschläger, Major und Batz. Kommandeur vom 1. (Leib) Gren. Regt. Nr. 100, unter Be⸗ förderung zum Oberst-Lt.,, als etatsmäß. Stabsoffizier in das 10. Inf. Regt. Nr. 134 versetzt. Frhr. v. Wir sing, Hauptm. und Komp. Chef vom J. Inf. Regt. . Georg Nr. 106, unter Beförderung zum überzähl. Major, diesem Regt. aggregiert. Wahle, Hauptm. aggreg. dem 1; (Leib Gren. Regt. Nr. 109, unter Beförderung zum

ajor, als Bats. Kommandeur in dieses Regt. einrangiert. von Logau, Hauptm. und Komp. Chef vom 5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August Nr. 104, zum Bekleidungsamt versetzt. Seume, Pr. Lt. vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, unter Versetzung in das 5. Inf. Regt. 36 6 August Nr. 104, Haeser, Pr. Lt. vom 7. Inf. Regt.

rinz Georg Nr. 106, zu Hauptleuten und Komp. Chefs, vor läußtg ohne Patent, befördert. Baumgärtel, Pr. Lt. vom 4. Inf. Regt. Nr. 103, in das 11. Inf. Regt. Nr. 1398, Graf Kielmansegg, . Lt. vom 1. (Leib) Gren. Regt. Nr. 169, in das 4. Inf. Regt.

r. 103, Ritter und Edler 6 v. Berger, Pr. Lt. vom 8. Inf. Regt. Nr. 1095 König Wilhelm II. von Württemberg, mit der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform, in das 1. (Leib⸗ Gren. Regt. Nr. 100, Schä ffer, Pr. Lt. vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg in das 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 1056, versetzt. Beckmann, Port. Fähnr. vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 197, Herin . Port. Fãhnr. vom 9. Inf. Regt. Nr. 1338, zu Sec. Lts. befördert. Linde, Unteroff. vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, Struve, Qberjäger vom 3. Jäger Bat. Nr. 15, Schulz, Unteroff. vom Fuß Art. R Vr. 13. Zu Port. Fähnrichen ernannt. retzsch, 1 Oberst⸗Lt. z. D., unter Fortgewährung der gesetzlichen Pension und m der Erlgubniß zum Tragen der Uniform des 7. Inf. Regtg. Prin Georg Nr. 166 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Schneeberg enthoben. Jung“ nickel, charakteris. Oberst Lt. j. D. und Direktor der Garn. Verwalt. Dresden, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Schnee⸗ berg ernannt. Flechsig, Major z. D., unter Fortgewährung der . Pension und mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen er Uniform des 11. Inf. Regts. Nr. 139 mit den vorgeschriebenen i ,. von der Stellung als Mitglied des * enthoben.

Im Beurlaubtenstande. 20. Juni. Pape, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, zum Pr. Lt., en . Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw.

ezirks, Ir. Weber, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots deg Landw. Bezirks Borna, zu Hauptleuten, befördert.

n , n Im aktiven Heere. 20. Juni. Roitz sch, Hauptm. à la suite deg 5. Inf. Regts. Prinz Friedrich August Nr. 104, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 3. Inf. Regts. Nr. 10 Prinz ⸗Regent Luitpold von Bayern mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der Abschied bewilligt.

ofmann, Sec. Lt. vom 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32, zu den

ffizieren der Res. dieses Regts. übergeführt. Wolff, Major 3. Q., zuletzt Komp. Chef vom 11. Inf. Regt. Rr. 139, unter Fortgewäh⸗ rung der ge ö . Pension und mit der 89 zum ferneren Tragen der Uniform des 1. (Leib) Gren. Regtg. Nr. 100 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der Abschied bewilligt.

Im Beurlaubtenstande. 20. Juni. Demmerin

Pr. Lt. von der Res. des 1. Ulan. Regts. Nr. 17 Kaiser Franz Josey von Oesterreich, König von Ungarn, wegen überkommener Feld- und Garn. dn, , , Mehnert, Sec. Lt. von der Fuß ⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dresden ⸗Altst. Dr. Dennicke, Sec. Cf. von der Inf. 2. 6 des Landw. Bezirks Döbeln, diesen Beiden behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots, der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts⸗Korps. 20. Juni. Fischer, Unterarzt deg Schüßen. Fiß DRegtg. Prin. Georg. Rr 108. die Ünterärnte der Ref.: Dr. Meltzer des Landw. Bezirks Dregden . Altst, Pr. Doeb- belin, Boltze des Landw. Bezirks Dresden ⸗Neust, Roh de deg Landw. Bezirks Großenhain, Dr. Baumann des Landw. Bezirke Freiberg, Dr. Nennewitz, Dr. Günzel, Dr. Mey. Runge, Pr. Firnhaber, Stum in e des Landw. Bezirks Leipzig, Dr. Rich ker des Landw. Bezirks Jwiclau, Hr. Fiedler, ne ej der Landw. IJ. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, ju Assist. Aerjten 2. Kl.

befördert. Beamte der Militär⸗Verwaltung. Durch Allerhöchsten Beschluß. 11. Juni. Jabn, ö vom 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32, der Charakter als nungs⸗Rath verl

t. J. it

eidungsamts

en.

Gvangelische Militär Geistliche. Durch 2... Kriegs ⸗Ministerium. 28. Mai. Graefe, evangelischer Div. iger in Dregden, unterm 31. Mai 1I896 aus der Militärgeistli auggeschieden.