vom Anrechnungswerth in Abzug gebrachten Mehrbetrag der
K. ulden als Alleinschuldner zu übernehmen.
⸗ fel uloen stehen im Sinne dieses Gesetzes die Vermächtnisse gleich.
819.
Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Theilung der Erbmasse unter die Miterben, einschließlich des Anerben, nach dem allgemeinen Rechte. Nach diesem Rechte richtet sich auch die deff der Erben für , , . Der Anerbe haftet den Erbschaftsgläubigern auch mit dem Vermögen, welches er als Anerbe erhalten hat.
8 20.
In Ermangelung einer Einigung der Erhen über die Art der Erbtheilung hat die General⸗Kommission auf Antrag eines Erben eine gülliche Vereinbarung der Betheiligten nach Maß⸗ jsabe dieses Geseßes zu versuchen und hierbei auf die Er⸗
saltung der Einheit und Leistungsfähigkeit des Anerbenguts
hinzuwirken. .
Hierbei ist für den Fall, daß die Uebernahme der Erb⸗
abfindunggrente (Abs. 5) seitens der Rentenhank nicht zu
ewärtigen ist, auf Gewährung einer Kapitalabfindung an die iterben insoweit Bedacht zu nehmen, als die Verhältnisse
der Miterben solche erfordern und fie, unbeschadet der Leistungs⸗ ö
fähigkeit des eschehen kann. Behufs Feststellung des Anrechnungswerths haben der Anerbe und die Miterben je einen Sachverständigen zu wählen; diese bestimmen einen Obmann. Weigern sich die Betheiligten, einen Sachverstän⸗ digen zu ernennen, oder kommt unter den Miterben eine Einigung über die Person des Sach verständigen oder unter den Sachverständigen eine Einigung über die e so⸗ des Ob⸗ manns nicht zu stande, so wird der Sachverständige (Obmann) von der General⸗Kommission ernannt.
26 Maßgabe der o n Bestimmungen hat auch das Nachlaßgericht bei der Nachlaßregulierung zu verfahren.
Die General⸗Kommission hat von der Einleitung und von dem Ausgang des , das Nachlaßgericht sofort zu benachrichtigen. War vor dem Eingang einer Mit⸗ theilung von der Einleitung des n,, durch die General⸗ Kommission bereits die Nachlaßregulierung beantragt, so hat das Nachlaßgericht hiervon die General⸗KFommission sofort in Kenntniß zu setzen. . hat alsdann das Einigungs⸗ verfahren einzustellen. ird nach Eingang der Mittheilung der General⸗Kommission bei dem Nachlaßgericht die Nachlaß—⸗ regulierung beantragt, so hat die General⸗Kommission ebenfalls auf Ersuchen des Gerichts ihr Verfahren einzustellen.
Erfolgt eine Einigung nicht, so können die Miterben ihre Erbantheile von dem Betrage des Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus und des etwaigen Mehrbetrages der Erbschaftsschulden (5 18 Abs. 3) übrig bleibt, nur in einer ihrerseits unkündbaren Geldrente (Erbabfindungsrente) bean⸗ spruchen. Sie können verlangen, daß diese Renten auf dem
Anerbengut im Grundbuch eingetragen werden. Wenn jedoch
die Erbantheile im einzelnen den Betrag von 30 S ober in 6. Gesammtheit den Betrag des . . en
einertrags nicht übersteigen, so kann von den Mi Kapitalabfindung verlangt werden.
8 2.
Die Erbabfindungsrente entspricht dem fünfundzwanzigsten Theile des den Erbantheil ausmachenden Kapitals. Sie läuft vom Todestage des ed en, an und ist mit Ablauf eines jeden Viertelsahres seit diesem Tage zahlbar. In Er⸗ mangelung einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten ist sie, und zwar durch Zuschlag eines jährlichen Amortisations⸗ . von einundeinhalb e, r des Abfindungskapitals, zu tilgen. J
i Dauer der Tilgungsperiode bestimmt sich nach der als Anlage L beigefügten Tabelle.
Der Anerbe und, sofern die Rente im Grundbuche einge⸗ tragen ist, auch der Eigenthümer des Anerbengutes find be⸗ rechtigt, die Rente nach vorgäͤngiger dreimonatlicher Kündigung durch Fapitalzahlung abzuloͤsen.
§ 22.
Die nach vorstehenden Bestimmungen festgesetzte Erb⸗ abfindungsrente kann auf Antrag eines Bld ern. nach
terben
ren eingeleitet ist. Wenn die Erbabfindungsrente nicht ein⸗ getragen und der Rentenverpflichtete Eigenthümer des An⸗ erbengutes ist, so ist das Ersuchen dahin zu richten, daß die Rentenpflicht bei dem Anerbengut vorgemerkt werde. Diese Vormerkungen haben bie . daß der Rentenbankrente der Rang der eingetragenen Erba findun gsrente ., Zeit der Eintragung der Vormerkung oder, wenn die Erbabfindungs⸗ rente nicht im Grundbuch eingetragen ist, der Vorrang vor spaͤteren n . gesichert wird.
ö Im Falle einer Einstellung des Uebernahmeverfahrens 9 die General⸗Kommission den Grundbuchrichter um die
öschung der Vormerkungen zu ersuchen.
3) Nach Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank wird auf n chn der General⸗Kommission im Grundbuch vermerkt, daß das Anerbengut der Rentenbank rentenpflichtig ist. In den Eintragungsvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente und des ihr entsprechenden Kapitals, sowie Beginn und Dauer der Tilgung aufzunehmen.
4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 111)
nebst den dasselbe K gesetzlichen Bestimmungen,
sowie 8 6 Ziffer 1, 2, 3, 5 und 7 des Gesetzes, betreffend die
Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli
1891 finden auf die von der Rentenbank übernommenen Erb⸗ abfindungsrenten mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß sich die Rangordnung der an die Stelle der Erbabfindungs⸗ renten getretenen Rentenbankrenten gegenüber anderen Be⸗ lastungen des Anerbengutes nach 88 17 und 36 des arg über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der e . 2c. vom 5. Mai 1872 (GesetzSamml. S. 433) regelt. 5) Die Ressort⸗Minister bestimmen, ob und von welchem Zeitpunkt an dreieinhalb⸗ oder dreiprozentige Rentenbriefe als Abfindung gegeben werden sollen. enn der Kurs der drei⸗ einhalbprozentigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwerth oder darunter steht, dürfen dreiprozentige Rentenbriefe nur mit Zustimmung des Empfängers aus⸗ gegeben werden.
6) 3 den als Anlagen IL und IL beigefügten Tabellen bestimmt sich, welche Summen im Falle des 5 23 des Renten⸗ hankgesetzes vom 2. März 1860 in den verschiedenen Jahren der beiden Tilgungsperioden (3 22 Ziffer 2) zur Ablösung von Rentenbeträgen erforderlich sind.
8 24.
Die General⸗Kommission hat den Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank zurückzuweisen, soweit für die zu übernehmende Rentenbankrente eine aus⸗ reichende Sicherheit nicht vorhanden ist.
Die Sicherheit der Rentenbankrente kann als vorhanden angenommen werden, soweit der Nennwerth der auszugebenden Rentenhriefe innerhalb des dreißigfachen Betrags des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrags mit Hinzurechnung der Hälfte des Werths, mit welchem die Gebäude bei einer der nach 8 19 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 bestimmten Versicherungsgesellschaften versichert sind, oder innerhalb der ersten drei Viertel des von der General⸗Kommission zu ermittelnden Anrechnungswerths (517) zu stehen kommt. Die Ermittelung des Anrechnungswerths erfolgt unter e,. der Betheiligten sowie zweier mit den örtlichen Verhältnissen vertrauter Sachverständigen und geeignetenfalls eines Bausachverständigen. .
War bereits früher auf behördliche . eine Taxe des Anerbengutes aufgenommen, so ist diese, soweit an⸗ gängig, zu Grunde zu legen. Von der Zuziehung von Sach⸗ verständigen kann in diesem Falle abgesehen werden.
In einfachen und klaren Fällen ist die General⸗Kommission befugt, nach ihrem Ermessen den Anrechnungswerth festzn ten oder sich die Ueberzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise zu . en.
8 35.
Bei Prüfung der Sicherheit der Nentenbankrente sind die das Anerbengut belastenden Tilgungsrenten mit denjenigen Kapitalbeträgen in Rechnung zu in welche durch bie Rentenzahlungen 96 zu tilgen sind.
Soweit wegen der auf dem Anerbengute ruhenden Be⸗ lastungen die zur Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank erforderliche Sicherheit nicht vorhanden ist, kann die Erbabfindungsrente nachträglich nach Maßgabe der Tilgung
Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Daz
Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn das Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten verkauft wird.
8 26.
Sind mehrere Anerbengüter vorh anden, so finden die se, , . estimmungen mit folgender Maßgabe An— wendung:
eder Erbe kann in der Reihenfolge seiner Berufung zum Anerben je ein Anerbengut wählen.
Sind mehr Anerbengüter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl in derselben Reihenfolge wiederholt.
Auf die Augübung des Wahlrechts finden die Bestim.
mungen des § 15 entsprechende Anwendung.
er Mehrbetrag der Erbschaftsschulden 5 18 Absatz 9) ist auf die mehreren Anerbengüter nach Verhaͤltniß der An— rechnungswerthe zu vertheilen.
8 20.
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird, unbeschadet der Bestimmungen der Ss 30 und 31, das eheliche Güterrecht nicht berührt.
8 30.
Wenn zu dem Gesammtgute einer durch den Tod eine Ehegatten aufgelösten allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft oder Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft ein Anerbengut gehört, so tritt der nach den Vorschriften des allgemeinen Rechis zur Uebernahme des Anerbengutes Berechtigte, falls er von diesem Rechte Gebrauch macht, als Anerbe ein. Dasselbe gilt, wenn ein Anerbengut zum Gesammtvermögen einer aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.
Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so tritt unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 der überlebende Ehegatte in Betreff sämmtlicher Anerbengüter als Anerbe ein.
Ist der zur Uebernahme berechtigte Ehegatte zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten entmündigt, oder hat er vor dessen Tode eine rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthaug— strafe unter gleichzeitiger Aberkennung der k, . EChren⸗ rechte erlitten, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine ö. . t frtgesetten G
ei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft dur
Schichtung j in den Fällen des Absatzes z und gef Ih 26 und 27 statt der Zeit des Todes des Erblassers der Zeit⸗ punkt maßgebend, zu dem die Auseinandersetzung erfolgt. Das Gleiche gilt bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Ver⸗ mögensgemeinschaft durch Vertrag.
Sind nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts Abs. I) Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des
utes berechtigt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Berufung e Anerben nach den S8 11 und 12, jedoch ist bei Auflöfung er a Gütergemeinschaft durch Schichtung im Fall des S 12 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Abs. 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.
Wenn in den Fällen des Abs. J ein nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbengutes Be— rechtigter nicht vorhanden ist, oder der Berechtigte von seiner Befugniß zur Uebernahme keinen Gebrauch macht, so sinden die 85 10 bis 28 Anwendung. Bei Auflösung der . Eu e aft m Schichtung und bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehe⸗ gatten bestehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag ist sedoch in den Fällen der s§ 12, 21, 26 und A statt der Zeit 1 des Erblassers der im Abs. 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.
Wird eine Vermögensgemeinschaft der im vorigen Absatz erwähnten Art durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so finden die S8 10 bis 28 insoweit Anwendung, als nach Maßgabe derselben gegenüber beiden Eheleuten die⸗ selben Nachkommen anerbenberechtigt sind. Nachkommen, welche hinsichtlich der Erbschaft des letztverstorbenen Ehegatten gemaß f 12 den übrigen Miterben nachstehen, stehen ihnen auch hinsichtlich der Erbschaft des verstorbenen EChegarten nach.
̃
5§ 35.
MAird außerhalb der Fälle der gesetzlichen Erbfolge ein An⸗ erbengut durch Verfügung unter Lebenden (Altentheils, Ueber⸗ abe, Uebertrags- Vertrag u. . w oder von Todeswegen tinem anerbenberechtigten Verwandten zu alleinigem oder zu gemeinschaftlichem Eigenthum mit seinem Ehegatten über- ragen, und sind die für die Gutsübernahme vorgeschriebenen Behingungen in ihrem Sesammiergebnij hem Guth geren, nicht ungünstiger als die in diesem Gesetz vorgesehenen, fo sönnen die Erbabfindungen der übrigen Familienangehörigen
nach Maßgabe der S5 21 bis 25 auf die Rentenbank über—
nommen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Betheiligten in eine verhältnißmäßige Kürzung ö. Ansprüche ö
8 34.
Für die Berechnung der Höhe des Pflichttheils derjenigen Miterben, welche nicht Anerben werden, ist der Betrag ihres nach 5 18 zu ermittelnden Erbantheils maßgebend.
Dasselbe gilt von dem Schichttheile, welcher den Kindern
im Falle der sortgesetzten Gütergemeinschaft von dem Werthe
des gemeinschaftlichen Vermögens zuzuwenben ist.
Verfügungen des im 8 32 bezeichneten Inhalts können nicht wegen eller eng des . e , des in Abf. 3 daselbst bezeichneten Inhalts auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Nachtheile der Wieder— perheirathung angefochten werden.
8 36.
War der Erhlasser bei seinem Tode nicht der alleinige Eigenthümer des Anerbengutes, so kommen, unbeschadet der Porschriften des 8 30, die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ur Anwendung, es sei denn, daß Erblasser und Anerbe alleinige kiten enim des Guteg waren. ;
8 37.
Wenn zu dem Nachlaß einer Person ein Anerbengut at, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Anerbengut egen ist, das Nachlaßgericht.
Sind mehrere, in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegene , vorhanden, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Ober⸗Landesgericht und, wenn die mehreren Anerbengüter den Bezirken ver⸗ . Ober⸗Landesgerichte angehören, durch den Justiz⸗
inister.
e
838.
Für das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes erfolgenden Erbtheilungen und Aus⸗ einandersetzungen regeln sich die Kostensätze nach dem geltenden Recht. Die Erbtheilungen und Auseinandersetzungen sind stempelfrei.
Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigen⸗ schaft, sowie die i n. des Anerben zur Abgabe einer Erklärung in Gemäßheit des 8 15 Absatz? und 8 28 Absatz 4 sind kostenfrei.
8 39.
Auf das Verfahren und das Kostenwesen bei Ausführung det S5 2, 5. 7, 8. 20 bis 25 durch die General⸗Kommission sinden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vorschriften nit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Zuständig ist diejenige General⸗Kommission, in deren
Bezirk das Anerbengut belegen ist. 2 SBandelt es sich in den ee der 58 5, 7 und 8 um ine Ansiedlerstelle so hat die General⸗Kommission vor ihrer Entscheidung die Ansiedelungs⸗Kommission zu hören. Bei Neinungsverschiedenheiten entscheidet der Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten.
3) Die Ersuchen der General⸗Kommission in Gemäßheit
der 88 2 und 5 sind kostenfrei.
streckung in das unbewegliche Vermögen, in dem Gebiet der vormals frejen Stadt Frankfurt fowie den vormals Groß⸗ herzoglich hessischen und Landgräflich hessischen Gebieistheilen ber Provinz Hessen⸗Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz⸗ Samml. S. 481), am 1. Gltober 1895 in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Geltungebereich des genannten Gesetzes wird durch , Verordnung bestimmt.
Durch Königliche Verordnung kann dieses Geseß im Kreise Herzogthum Lauenburg eingefuhrt werden.
Anlage l.
Tabelle zum 5 21 Absatz? des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten und Ansiedelungsgütern. Für die Amortisationsperiode von 332 u Jahren.
Urkundlich unter Unserer und beigedrucktem Köni
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Freiherr von
Tilgung eines mit 4090 verzinslichen Kapitals von 100 durch eine jährliche Tilgungsrente von 5 0 /
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Tilgungsrente
Jahren
treffen von der sodann fälligen nach Tilgungsrente auf
Zinsen Kapital Mi pb 460
Kapital noch zu tilgen des Jahres
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400000 3, 94000 3, 760 3, 81270 3, 4521 3, 67502 3, 60202 3, 92610 3, 715 3, 366503 3, 27963 3, 198082 3, 09845 3, 00239 290248 2798h8 269053 267815 246127 233973 221331 208185 1, 94512 1, 802935 1, 5h04 1, 50124 134129 1, 17495 L00194 0, S2202 O63 490 O, 44930 o, 23791
S MO O, e R —— O
181,82 179.09 176,25 173,30 170, 24 167,05 163,73 16026 156,69 162, 96 149, 07 145, 140, 8( 136,47 131,A93 127,21 122,30 117,19 111,88 106, 35 100,51 94,53 S8, 41 81, 95 75, 23 68.24 60, 97 53,41 45,54 37,36 28, 86 20,01 10,81 1ů,24
Bemerkungen.
; Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird überhaupt jedes mit 40 verzingliche Kapital durch eine, in jährlichen Terminen postnumerando zahlbare Tilgungsrente von 5p oso in 331 Jahren angenommen hat, so drücken ihre Resultate überall Prozente des Kapitals aus.
ist, bleiben von dem Kapital noch.. zu tilgen und bei der Voraussetzung, da
e
ö
90, 91 S9, 4 88, 13 S6, hh 86, 12 83,52 81, Sᷣ6 80, 13 728,34 76, 48
14,54
72,52 70, 42 6824 6h, 96 63, h0 61.15 58,59 55, 94 53,18 50, 30 47,31 44,21 40, 98 37,651 34,12 30,48 26,70 22,77 18,68 14,543 10,09
5,41
O,. 62
tilgt. — Da die
Zur Tilgung des Kapitals sind also 332 /in jährliche Rentenzahlungen erforderlich.
Anlage II.
Tabelle zum § 23 Absatz 3 Ziffer 6 des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten und Ansiedelungsgütern. Für die Amortisationsperiode von 35 Jahren.
Tilgung eines mit 3 „ verzinslichen Kapitals von 100 M durch eine jährliche Rentenbankrente von Ho /
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente
treffen von der sodann fälligen nach Rentenbankrente auf
Jahren Zinsen Kapital 2
Kapital noch zu tilgen des Jahres
und bleiben vom im Laufe
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Höchsteigenhändigen Unterschrift ichen Insiegel. . ais, den 8. ürst zu Hohenlohe. err von
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Rechnung beispielsweise 100 achdem nun 33 Jahre hindurch Tilgungsrente gezahlt worden
0 69023 Mithin sind zu zahlen Dies ist S595 der jährlichen Tilgungsrente, mithin der Betrag für circa 16, abgerundet 2 Monat.
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folgenden Grundsätzen durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst werden:
1) Der kee , , erhält als Abfindung entweder den 24a fachen Betrag der Erbabfindungsrente (8 20) in dreiundeinhalbprozentigen oder den 26 fachen Betrag in drei⸗ prozentigen Rentenbriefen nach deren Nennwerth, oder, soweit dies durch solche n geschehen kann, in baarem Gelde. Bei einer wesentlichen e e f bes Zingfußes kann für künftige Abfindungen das Vielfache der Erbabfindungsrente Tode des Erblassers veraͤußert, so hat der Anerbe den etrag im Wege Königlicher Verordnung anderweit fie er werden. des Voraus (5 18) und bei Theilveräußerungen, soweit nicht
2 Der Anerbe hat vom Zeitpunkte der Uebernahme der leichwerthige Grundstücke ausgetauschi werden, einen ent⸗ Erbabfindungsrente auf die Rentenbank an eine Rentenbank⸗ ᷓe Theil des Voraus nachträglich in die Erbschafts⸗ rente zu entrichten. Sie beträgt: masse einzuwerfen.
a. falls dreieinhalbprozentige Rentenbriefe als Abfindung Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der gegeben sind, fünf Prozent, x Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm
h, falls dreiprozentige Nentenbriefe gegeben sind, vierein⸗ gegenüber anerbenberechtigten Verwandten (Nachiommen, Ge—
alb Prozent des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur a, oder deren i nr, veräußert. Der Erwerber
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dieser Belastungen auf Antrag eines r gen auf die Rentenhank übernommen werden. Die Festsetzung der Ueber⸗ nnn bleibt den Ausführungsvorschriften vor⸗ ehalten.
z bogoo 314756 339316 3h? 2e! dis z 156i? oh bd 302479 Y dd 684 6 dlboßh Ig o Gh õ⸗ 67 186 IId IId gos br gh öl dr VM ig Tol dh? 11H 130973 1650583 157561 il 133165 12065 Cögorg dz zi
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381. ; ; 5 ; ö. 4 Für das Verfahren nach Vorschrift der 887 und 8 Wenn im Geltungsbereich des Märkischen Provinzial⸗= wird ein Pauschquantum nach Maßgabe der wirklich erwachsenen
rechts der überlebende Ehegatte ein ihm gehöriges Anerbengut Kosten erhoben. in Ausübung seines , . Erbrechts zur Erbmasse einwirft, so kann er von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nach Maßgabe der S5 16 bis 18 überlassen werde. Macht der überlebende Ehegatte von diesem des Hesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungs⸗ Recht Gebrauch, so ist bei Berechnung der ihm d ,. achen vom 2j. Jun 1875 Geseßz-⸗Samml. S. 3955 e e, siatutarischen Hälfte das Gut mit dem Anrechnunggtwerth gebracht, wobei der Jahres werlh' nach den Jinsen der aus a in Ansatz zu bringen. Die Vorschriften der S5 1 gegebenen Rentenbriefe festzustellen ist. Für die Vornahme bs. 3, 165, 2.5 und A finden sinngemäße Anwendung. eines Einigungsversuchs (8 39 wird ein Kostenpauschquantum
ö. nach Maßgabe der baren Auslagen erhoben.
S) Die Kosten des Verfahrens (8 20 bis . werden Wer über das Anerbengut letztwillig verfügen kann, ist
lefg i i rn ,, r alfte 23 26 befugt, in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde j eiligten Miterben, von diesen nach Verhältniß genung ger de n baaren Geldes. ist jag in Gemäßheit des Abs. J das Voraus ganz oder oder in einer eigenhändig geschriebenen 2. n,. riebenen hie Erbabsin ungsrenten, getragen. Erfelgt im Falle des Der Anerbe hat die Rentenbankrente von funf Prozent 6 weife einzuwerfen verpflichtet, wenn er bas Anerbengut Und vom Amts, oder Gemeinde- (Guts) Borsteher beg 3. e o
. während einer Tilgungsperiode von 3865 Jahren, die Renten⸗ er einen Theil desselben während d mpelfreign Urkun he ahweiche d Inn ben Wer schriflen ber z er e, fees pern e en cher h, bankrente von ef Prozent während einer Tilgungs⸗ raums an einen , ale . hen . , k 13. und 28 unter den 2. die Person des Anerben
ken men, oder zurückgewiesen, so trägt der Antragsteller die berechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren zu . .
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5) Bei dem Verfahren behufs Uebernahme von Erb⸗ abfindungsrenten (68 20 bis 2) wird die Che der Kosten⸗ bet e die Äblösung von Reallasten (8 2 Ziffer 1 und
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8 26. Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem
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periode von 372, Jahren zu entrichten. : Nachkommen) weiter veräußert. gleicher Weise kann bestimmt werden, daß der Anerbe
5 X. der Betheiligte kann verlangen, daß sein Anspruch auf verp 1. ein soll, seine Miterben, gegen angemessene Mit, ö a, er en . das Voraus durch Einiragung 9 arbeit längstens bis zu deren Großjährigkeit standes gemäß zu
g s Grundbuch sichergestellt werbe. erziehen und sie für den Nothfall auf dem Anerbengute zu die Rentenbank ist bei der General⸗Kommission zu stellen. 8 ß d. . die ; unterhalten, und daß dagegen während dieser Zeit der Anspru Uebernahme einer 2 nggrente auf die nk 2.
bfindu beantragt, so hat das Gericht nach Beendigung des Verfahrens Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem leiblichen Vater oder von der lei utter nerben die Akten der General⸗Kommission zur k des Ueber⸗ Tode des Erblassers verlauft, so fleht den ken. stigten bis 5 1 hrꝰ e, 66 . ö. Verwal a, ,, zu übersenden Miterben, sowell sie nicht auf das Anerbenrecht verzichtet haben, tung genommen werben kann unter der Verpflichtung, während
ebernahmeverfahren richtet sich nach folgenden ein geseßliches Horkaufsrecht zu. dieser Zeit den Anerben gegen angemessene Müitarbelt siandes⸗
Vorschriften: . Die Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt sich 3 erziehen und fen . auf dem 4. ut
I) Die General⸗Kommission hat safort nach der Ein⸗ 11 bis 13 und 28. lu unterhalten, sowie für ihn die Erbabsindungsrente an die
I den Grundbuchrichter * bei der ei agenen Vorkaufgrecht beschränkt sich auf den Fall des Ver⸗ Hin en zu zahlen oder die letzteren Maßgabe des Ab= agsrente dvorzumerken, daß das Uebernahmeverfah⸗ kaufs durch den Anerben. Es findet auch stalt, wenn die fahes 2 zu erziehen und zu unterhalten.
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Bemerkungen.
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