An lage III.
Tabelle zum 5 28 Absatz 3 Ziffer 6 des Gesetzet, betreffend das Anerbenrecht bei Renten und An siedelungsgütern.
Für die Amortisationsperiode von 372/u Jahren.
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Tilgung eines mit 30 verzinelichen Kapitals von 100 durch eine ährlihe 8 , . von 4 0;0
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital
für eine Rentenbankrente
treffen von der sodann fälligen nach Rentenbankrente auf Kapital
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Bemerkungen.
Nachdem 37 Jahre hindurch Rentenbankrente gezahlt worden ist, bleiben von dem Kapital noch. zu tilgen, und bei der Voraussetzung, daß dies nach 2 Monaten geschehe, kommen dazu an Zinsen ;
0,7 4239
O, 73870 0 /o 000369 .
Mithin sind noch zu zahlen... 0,7 4239 vo.
Dies ist 5 der jährlichen Rentenbankrente, mithin der Betrag von rund 2 Monaten.
Das Kapital trägt sich in 372 Jahren ab.
Tentscher Reichstag.
113. Sitzung vom 24. Juni 1896, 11 Uhr.
Die zweite er, ö,. des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird sortgesetzt beim 5 873. . . Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen
Nummer d. Bl. berichtet. Nach dem Abg. Haußmann (d. Volkep.) nimmt das
Wort der . Staats sekretär des Reichs⸗Justizamts Nieberding:
Meine Herren! Die Anträge, die soeben vertreten sind, dürfen eine nicht unerhebliche praktische, politische und auch rechtliche Bedeutung in Anspruch nehmen. Ich werde deshalb vielleicht der Diskussion nützlich sein, wenn ich von vornherein, nachdem die Herren Antrag ⸗ steller gesprochen haben, den Standpunkt der verbündeten Regierungen zu diesen Anträgen darlege.
Meine Herren, die Anträge zerfallen in zwei Klassen: die einen bezielen eine Erweiterung der Haftpflicht der Beamten gegenüber dem Publikum für die von ihnen begangenen Versehen, die anderen wünschen eine Haftung des Staats neben der Haftung der Beamten einzuführen. Unter den ersteren Anträgen geht der Antrag der Herren Abgg. Auer und Genossen, der soeben von dem Herrn Abg. Frohme ver⸗ theidigt wurde, am weitesten. Wäbrend nach bestehendem Recht der Beamte für seine Amtshandlungen nur in solchen Fällen haftet, in denen ihm entweder Dolus oder Verschuldung nachgewiesen werden kann, während nach dem bestehenden Recht einzelner deutscher Staaten sogar der Beamte nur für diejenigen Verschuldungsfälle haftet, in denen ihm grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, wünscht der Antrag der Herren von der sozlaldemokratischen Partei die Haftung der Beamten einzuführen für jede Verletzung ihrer Amts⸗ pflichten, für jede Gesetzwidrigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob über⸗ haupt irgend ein Verschulden des Beamten vorliegt. Mit der Praxis des geltenden Rechtg, soweit sie die strengere Richtung verfolgt, stimmt nun überein dasjenige, was Ihnen der Entwurf und die Kom⸗ mission in Uebereinstimmung mit dem Entwurf vorschlagen. Auch danach soll der Beamte haften im Falle des Berschuldens und zwar im Falle eines jeden Verschuldeng ohne Rücksicht darauf, ob ein grobes oder leichtes Verschulden vorliegt. Wird dieser Vorschlag Gesetz, dann wird zweifellog auch im Sinne des Herrn Frohme eine Verbesserung des gegenwärtigen Rechte zustands eintreten, indem auch in denjenigen deutschen Gebieten, in denen gegenwärtig der Beamte nur für grobes Versehen haftet, in Zukunft hinzutritt die Haftung für ein leichtes Versehen. ;
Nun, meine Herren, hat der Herr Abg. Frohme ja ausgeführt, wenn man die Haftung der Beamten in dieser Weise beschränke, so führe man für sie eine Immunität ein, die ein singulare gegen⸗ über den allgemeinen Rechtsgrundsätzen statuiere. Nein, meine Herren, das ist nicht richtig; indem wir den Beamten im vollen Umfange eines jeden Verschuldens haften lassen, lassen wir ihn nicht weniger haften wie jeden anderen Staatsbürger, und indem wir die Haftung nicht in den Fällen eintreten lassen, die der Herr Abg. Frohme in die Haftung einbezogen zu sehen wünscht, ftellen wir ihn nicht besser als andere
Bürger. Würde dagegen nach dem Vorschlag der Herren Abgg. Auer und Genossen die Haftung des Beamten ausgedehnt werden auf ein
jeglichez, auch schuldloses Verstoßen gegen die Amtspflichten, gegen
das Gesetz, dann würden wir zweifellos ein privilegium odiosum für die Beamten schaffen, wie es wohl in keinem Lande der Welt besteht.
Nun, meine Herren, was würde die Folge einer solchen Ein⸗ richtung sein? Auf dem Gebiet der Verwaltung eine sehr zaghafte, mehr als vorsichtige, zurückhaltende Aktion der Beamten, die doch nicht unter allen Umständen dem öffentlichen Interesse und den Inter⸗ essen des Publikums entspricht, eine Zurückhaltung der Beamten in der Erfüllung ihrer Pflichten, die nach meiner Meinung unter Um⸗ ständen zu einer recht bedenklichen Desorganisation der amtlichen Thätigkeit führen kann. Und zweitens, meine Herren, auf dem Ge⸗ biet der rechtlichen Thätigkeit dags Bewußtsein der Richter, für jedes Versehen, das ihnen in ihrem amtlichen Wirken zu Schulde fällt, verantwortlich gemacht zu werden im Wege der Klage von dem Einzelnen, der glaubt, unter dem Richterspruch gelitten zu haben. Auf der einen Seite also eine Erschütterung der Thätigkeit der Verwaltung, auf der anderen Seite eine Er⸗ schütterung der Autorität der Gerichte, die von keiner Seite gewünscht werden kann. Aber weiter, meine Herren! Von dieser Seite des staatlichen Interesses abgesehen, waz wird die Wirkung auf die Beamten selbst sein? Die Beamten werden sich unter dem Gefühle befinden, daß sie jeden Augenblick mit ihrer vollen Habe für ein ent⸗ schuldbares Versehen in Anspruch genommen werden können, und, meine Herren, da die Versehen, die hier in Frage kommen, die nicht bereits durch den Kommissionsvorschlag gedeckt sind, vorzugsweise vor⸗ kommen werden in der Thätigkeit der unteren Beamten, so würde diese Erweiterung der Haftpflicht ganz entschieden ausschlagen zu einer erheblichen Verschlechterung der materiellen Lage der unteren Beamten, die jedenfalls von den Herren Antragstellern nicht gewollt sein kann.
Ich kann Sie also nur bitten im Interesse der öffentlichen Ordnung, im Interesse der Autorität der Gerichte, im Interesse des Beamtenstandes selbst und mit Rücksicht auf die bisherigen Grund⸗ sätze, die in Deutschland gegolten haben, diesen Antrag nicht anzu⸗ nehmen.
Meine Herren, der zweite Antrag, der sich nach dieser Richtung hin bewegt, aber in engeren Grenzen hält, ist der Antrag des Herrn Abg. Haußmann. Der Herr Abg. Haußmann beschränkt sich darauf, eine Erweiterung der Haftpflicht in Vorschlag zu bringen gegenüber der richterlichen Thätigkeit. Er ist der Meinung, daß nach dieser Richtung hin unsere gegenwärtigen Gesetze nicht genügend schützen. Während unser Gesetz und auch der Vorschlag des Entwurftz und der Vorschlag Ihrer Kommission den Richter gegenüber dem einzelnen nur dann für haftbar erklärt, wenn bei seinem Richterspruch ein Verschulden von ihm begangen ist, das ihn strafrechtlich ebenfalls verantwortlich macht, will der Herr Abg. Haußmann den Richter haften lassen für jedes Versehen in seiner richterlichen Thätigkeit, das auf ein grobes Verschulden zurückzuführen ist. Meine Herren, damit setzt man sich mit unserer ganzen deutschen Rechtsentwickelung in Widerspruch. Schon unter der Herrschaft des alten deutschen Reichg. Kammer⸗ gerichts hat der Grundsatz gegolten, den jetzt der Entwurf aufgestellt hat. Dag Preußische Landrecht und die anschließende Judikatur hat sich dieser Rechtsanschauung angeschlossen. Das Französische Recht hat Grundsätze aufgestellt, die im wesentlichen damit jusammenfallen.
Im Gemeinen Recht ist, wie auch Herr Haußmann anerkennt, die
Frage jweifelhaft; wir wollen sie entscheiden im Sinne der Rechtz.
anschauung, die bisher im größten Theile Deutschlands gegolten hat und bon der mir wenigstens nicht bekannt geworden ist — Her. Haußmann behauptete das auch nicht — daß sie irgendwie he. denkliche Konsequenzen für das Volk nach sich gezogen hat.
Was würde aber die Folge des Antrags Haußmann sein?
Zweifellos eine Beeinflussung der unabhängigen Stellung des Richter die doch sonst die Herren auf jener Seite des Hauses ganz besonder; zu wahren bestrebt sind. Denn derjenige Richter, der sich bei der Ausübung seiner richterlichen Thätigkeit jeden Augenblick überlegen muß, ob er nicht, falls er sein Votum in einer bestimmten Richtung abgiebt, Gefahr läuft, wegen eines groben Versehens von der mit seinem Votum und dem Ausgang der Sache nicht zufriedenen Parte in Anspruch genommen zu werden — dieser Richter kann, wie die menschliche Natur einmal ist, nicht unbefangen urtheilen.
Andererseits, zu welch eigenthümlichen Konsequenzen kommen wir, da wir doch für die Beurtheilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer richterlichen Entscheidung bestimmte formale Instanzen besitzen, die gerade dazu eingesetzt sind, die einzelne Partei davor zu schützen, daß sie unter einem nicht zutreffenden Richterspruch leide! Wenn wir trotz solcher Instanzen, und nach- dem der ganze zulässige Weg des Rechts von der Partei durchlaufen ist, doch dieser Partei wieder die Möglichkeit geben wollen, einem rechtskräftigen Spruch gegenüber einen einzelnen Richter in An, spruch zu nehmen, weil die Partei mit dem Spruch ihrerseits nicht zufrieden ist, dann kommen wir dahin, daß der Inhalt eines in letzter Instanz gefällten Urtheils auf Antrag einer Partei dem einzelnen Richter gegenüber nochmals zum Gegenstand eines neuen Rechtz—= streits gemacht werden kann, und das heißt doch in der That, das Ansehen der Rechtsprechung in bedenklicher Weise erschüttern.
Meine Herren, wenn aber der Entwurf und mit ihm die Kom— mission sich auf den Standpunkt gestellt haben, den Richter nur haften zu lassen in Fällen eines strafrechtlich verfolgbaren Verhalten, so beruht das nicht allein auf der Erwägung, daß wir uns damit im Ein— klang erhalten mit der Rechtsentwickelung, wie sie bisher in Deutsch⸗ land vor sich gegangen ist, und mit der Rechtsanschauung, wie sie gegenwärtig in Deutschland herrscht, sondern sie beruht auch darauf, daß wir uns im Einklang erhalten mit den Bestimmungen unserer prozessualischen Gesetzgebung. Meine Herren, auch unsere Prozeß, ordnungen, sowohl die Straf⸗ wie die Zivilprozeßordnung kennen gewisse Fälle, in welchen auch ein abschließendes Urtheil wieder angefochten werden kann, Sie haben dafür den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie haben dlesen Weg auch ausdrücklich gegeben für solche Fälle, in welchen ein schuldhaftez Verhalten des Richters in Frage steht; aber ausdrücklich haben Sie auch die Möglichkeit der Restitution gegen ein Urtheil auf die Voraussetzung beschränkt, daß das schuldhafte Ver⸗ halten des Richters gleichzeitig kriminell strafbar ist. Dem entsprechend hat der Entwurf des Gesetzbuchs ganz konsequent auch die Haftung des Richters auf diese Fälle beschränkt.
Wohin würden wir nun kommen, wenn wir nach dem Antrage Haußmann im Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber jenen Bestimmungen der Strafprozeßordnung eine erweiterte Haftung einführen? Daz Resultat wäre einfach, daß, während das im Straf⸗ oder Zivilprozeß ergangene rechtskräftige Urtheil nicht mehr angefochten werden kann von einer Partei, im Gegentheil unter der Autorität des Staats mit allen Mitteln der Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, dennoch eine Partei in der Lage sein würde, dem einzelnen Richter gegenüber dieses Urtheil wieder anzufechten und den Versuch zu machen, in ihrem Verhältniß zu dem Richter ein an. deres Urtheil zu erstreiten, das mit dem ersteren in Widerspruch stehen würde — ein Urtheil, das, wenn der Versuch gelänge, gleich ; falls mit den Mitteln der staatlichen Autorität zur Durchführung gebracht werden müßte. Einen stärkeren Widerspruch, eine stärkere Erschütterung des Ansehens und des Vertrauenz der Rechtsprechung vermöchte ich mir nicht zu denken, und ich kann Sie nur bitten, auch den Antrag Haußmann nicht anzunehmen.
Nun komme ich zu der zweiten Klasse von Anträgen, die von den Herren Abgg. Auer und Genossen gestellt sind, betreffend die Haf⸗ tung des Staats für die Versehen der Beamten. Ich muß hier, da⸗; mit kein Mißverständniß Platz greift, junächst bemerken, daß es sich keineswegs darum handelt, die Haftung des Staats für alle Fälle auszuschließen, daß der Staat vielmehr, wenn es sich um rechts. geschäftliche Beziehungen zum Publikum handelt, gerade so haftet wie jede andere juristische Person zu haften hätte für die Handlungen der von ihr angestellten Leute. Nach dieser Richtung wird der Staat in keiner Weise bevorrechtet, hal er sich den allgemeinen Grundsätzen ju unterwerfen. Hier handelt es sich nur um die Frage, inwieweit der Staat haften soll für diejenigen Fälle, in welchen seine Beamten be⸗ rufen sind, hoheitsrechtliche Funktionen zur Auzübung zu bringen.
Was ich vom Staate hier bemerke, gilt in gleicher Weise natürlich von den Funktionen innerhalb der Verwaltung.
Nun ist die Frage der Haftung des Staatg und der Gemeinde für das, waz auf dem Gebiete der eigentlichen boheitsrechtlichen Verwaltung liegt, eine außerordentlich bestrittene und verwickelte. Ich habe nicht die Absicht, hler mich auf den Standpunkt zu stellen, als wenn nach der Richtung hin jede Haftung des Staats abzulehnen sei; im Gegentheil, ich erkenne an und muß sogar nach Lage der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten wie in Reich anerkennen, daß es gewisse Bejtehungen giebt, in welchen eg angezeigt ist, daß der Staat mit seiner Haftung eintritt, wenn eine Schädigung durch ein Versehen der Beamten vorliegt. Wir haben bereits in der Gesetzgebung der einzelnen Staaten für gewisse Ver⸗ häͤltnisse derartige Haftungsverbindlichkeit statuiert; wir werden auch in der Reichsgesetzagebung auf dem Gebiete weiter gehen. In der bon uns ausgearbelteten Grundbuchordnung ist der Grundsatz aufgestell. daß der Staat für die Versehen der Beamten im Grundbuchwesen unter gewissen Vorautssetzungen hafte, und jwar nicht nur, wie Herren von der Linken es jetzt wünschen, gemelnsam oder substdr, sondern an primärer Stelle. Wir werden also in dem Punkt gehen, als die Herren von jener Seite des Hauses ihrerseits zu be antragen wagen, und Sie werden daraug hoffentlich erkennen, ß wir nicht die Absicht haben, diese große Frage von krgend einem voreingenommenen Standpunkt au anzusehen.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
zum Deutschen Reichs⸗Anz
Mn 150.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Wenn ich aber soviel anerkenne, daß eJ gewisse Verhältnisse und Verwaltungsbeziehungen giebt, in denen es recht und billig ist, daß die Haftung des Staats eintrete, so muß ich auf der andern Seite um so entschiedener bestreiten, daß es möglich und ausführbar sein würde, den Staat vermöge eines allgemeinen prinzipiellen Grundsatzes für alle Versehen der Beamten, auf welchem Gebiete der Ver⸗ waltung sie auch vorgekommen sein mögen, welcher Art sie auch seien, haften zu lassen. Dies würde zu unerträglichen Härten und zu den größten Unbilligkeiten führen.
Ich will mich in dieses Thema nicht weiter vertiefen; die Zeit des hohen Hauses ist zu kostbar. Ich habe Gelegenheit gehabt, in den Kommissionsverhandlungen die Konsequenzen, die ein solcher Grundsatz nach sich ziehen würde, näher darzulegen, und darf mich auf die schriftlichen Mittheilungen in dem Kommissionsbericht beziehen. Aber ein Beispiel, meine Herren, möchte ich doch auch hier im Hause anführen, um zu veranschaulichen, zu welchen Konsequenzen ein Grund⸗ satz wie er vom Herrn Abg. Frohme hier vertheidigt ist, führt. Ich meine die eventuell infolge dieses Grundsatzes eintretende Haftung des Staats für die Versehen der Notare. Die Notare haben in den verschiedenen Theilen Deutschlands eine verschiedene rechtliche Stellung. In einzelnen Staaten sind sie staatliche Beamte, sie werden pom Staat angestellt, sie haben die Rechte und Pflichten der Staats⸗ beamten, sie stehen aber nicht unter staatlicher Kontrole, niemand ist auch verpflichtet, sich eines bestimmten Notars zu bedienen; das, was der Notar einnimmt, fließt nicht in die Staatskasse, sondern fließt dem einzelnen Beamten zu. Dennoch, meine Herren, würde in diesem Falle, wenn der Grundsatz der Herren von der Linken anerkannt würde, der Staat für ein Versehen haften müssen, der Staat natürlich zum Vortheil des Notars, der auf diese Weise liberiert wird. So haftet der Staat, ohne daß er in der Lage ist, auf die Thätigkeit dieser Urkundsperson irgend einen Einfluß auszuüben, bloß vermöge der Thatsache, daß der Notar einen amtlichen Charakter hat. Ist das überhaupt ein denkbarer Rechtszustand?
Auf der anderen Seite erinnere ich Sie an die Verhältnisse der Gemeinden. Nach dem Vorschlage der Herren würden die Gemeinden auch für alle ehrenamtlichen Funktionäre, die gerade im Gemeinde⸗ dienst eine große Rolle spielen, zu haften haben. Meine Herren, es ist ja ganz natürlich, daß die im Ehrenamt thätigen Männer nicht so ausgebildet sein können in den Details des Dienstes, wie dauernd angestellte Beamte, und daß deshalb leichter hier ein Versehen vorkommen kann als in den Beziehungen anderer amtlichen Stellungen. Wenn für alle diese ehrenamtlichen Beamten und ihre Thätigkeit die Gemeinden zu haften haben würden, so ist das eine Sache, die für das Budget der Gemeinden, namentlich der kleineren, doch eine nicht abzusehende Tragweite hat.
Ueberhaupt, meine Herren, möchte ich Sie bitten, diese Frage nicht so sehr anzusehen vom Standpunkt der Staatsinteressen, als vielmehr vom Standpunkt der Gemeindeinteressen; denn ihre praktische Bedeutung wird wesentlich liegen auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung.
Und nun machen Sie sich das einmal klar! Wenn der Fall ein⸗ treten sollte, daß in einer verhältnißmäßig nicht großen und nicht reichen Gemeinde durch das Versehen eines mit feuerpolizeilichen Revisionen betrauten Beamten der Gemeinde ein Feuer entsteht, das eine große Fabrik zerstört, und daß infolge des hier vertretenen Grundsatzes die Gemeinde eintreten müßte für den Schaden! Das st nur ein Beispiel, zu welchen materiellen Konsequenzen dieser Grundsatz führen muß; und deshalb sage ich: die Regelung der Frage kann nur erfolgen im Anschluß an die einzelnen Beamten dienstverhältnisse und auch nur erfolgen im Rahmen der Thätigkeit der Beamten in den einzelnen staatlichen Verwaltungen.
Ich muß Sie aber auch vom Standpunkt der Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung dringend bitten, nicht über den Rahmen dessen hinauszutreten, was die Reichsverfassung der Reichsgesetzgebung zu⸗ gewiesen hat. Der Herr Abg. Frohme hat zwar bestritten, daß es sich bei dieser Gelegenheit um eine Frage des öffentlichen Rechts handelt, die nach der Reichsverfassung der Reichsgesetzgebung verschlossen ist; aber nach dieser Richtung hin kann gar kein Zweifel bestehen. Die Frage, ob der Staat haften soll für die Versehen seiner Beamten dem Publikum gegenüber, ist ganz zweifellos eine Frage des öffentlichen Rechts, die nicht zu den Gegenständen gehört, auf welche sich die Thätigkeit der Reichsgesetzgebung bezieht. Umsomehr darf ich Sie bitten, diesen Standpunkt zu achten, als Sie die Schwierigkeit, die die Durchführung einer Reichsgesetzgebung auf diesem dem Landesrecht vorbehaltenen Gebiete nach sich ziehen würde, nicht unterschätzen werden.
Nun komme ich noch zu dem letzten Vorschlage des Herrn Abgeordneten, die Gesetzgebung hier einzuschränken auf das Gebiet des Reichsbeamtenwesens. Der Herr Abg. Frohme hat augenscheinlich geglaubt, durch einen Vorschlag nach dieser Richtung hin die Bedenken beseitigen zu können, die ich die Ehre hatte, in der Kommission zu entwickeln. Aber, meine Herren, das ist doch nur zum theil ge— lungen. Auch für das Gebiet des Reichsbeamtenwesens habe ich ge⸗ sagt: Die Reichgesetzgebung kann nur eintreten im Anschluß an die einzelnen Verwaltungszweige des Reichs; es ist unmöglich, einen Grundsatz zu statuleren, der mit gleichem Zutreffen alle Verwaltungs⸗ gebiete des Reich deckt. Auch da möchte ich dem Herrn Abgeord⸗ neten nur durch einige Beispiele klar machen, wie weit er mit seinem Antrag über dasjenige hinausgeht, was er durch seinen Antrag er= zielen will.
Er will das Reich haften lassen für alle Versehen der Reichs- beamten. Ja, melne Herren, denken Sie sich einmal die Reichsbank! Die Beamten der Reichgbank sind großentheilz auch Reichs beamte; würde von diesen ein Versehen begangen, so würde also das Reich, d. h. eg würden die Steuerjahler für dieses Versehen baften. Zu wessen Vorthell? — zum Vortheil der Attionäre!
Zweitens, meine Herren, denken Sie an unsere Kolonialver⸗ waltung! Auch dort haben wir Reichtbeamte; die Kolonien haben
Zweite Beilage
Berlin, Donnerstag, den 26. Juni
ihr besonderes Budget, aber für die Versehen dieser Reicht beamten würde nach dem Vorschlag der Herren nicht das Budget der Kolonien, sondern das Mutterland haften. Mit welchem Recht?
Meine Herren, denken Sie weiter an die Verhältnisse des Post dienstes. In der Reichs, Postverwaltung ist bereits bis zu einem bestimmten Grade die Haftung des Reichs für Versehen der Beamten anerkannt. Wir würden diese Gesetzgebung, auf der der ganze Be trieb der Post beruht, umstürzen mit einem Schlage, wenn wir den Grundsatz aufstellen wollten, wie er von den Herren hier versucht worden ist. Und so sage ich: Was die Herren Antragsteller beantragt haben, das ist zum größten Theile verfassungsmäßig unzulässig, ist für die Landesbeamten durch einen einzigen Grundsaß nicht durchzu⸗ führen und ebensowenig durchzuführen durch einen einzigen Satz für das Gebiet der Reichsverwaltung. Ihre Kommission hat beschlossen, der Regierung anheimzugeben, eine gesetzliche Regelung für die Reichs⸗ verwaltung in nähere Erwägung zu nehmen. Diese Erwägung wollen wir gern eintreten lassen. Weiter können wir nicht gehen, ohne die erheblichsten Interessen zu schädigen. Ich bitte Sie, lehnen Sie die Anträge ab. (Bravo!)
Abg. Lenzm ann fr. Volksp.) spricht sich im allgemeinen für die r . der Kommission aus, die ein n gegenüber dem bestehenden Rechtszustande seien; Redner empfiehlt aber die Annahme des Antrags Haußmann als , , en. zu § 823. Dadurch würde in keiner Weife die Autorität der Richter geschwächt und ihre Freiheit bei der Urtheilssprechung beeinträchtigt werden. Aber eine gewisse Verant⸗ wortung und Haftbarkeit muß, fährt Redner fort, für die richterlichen Beamten eingeführt werden, soweit es sich um Versehen bei der Leitung der Geschäfte handelt. Wenn ein Richter oder Staatsanwalt z. B. die Ladung der . vergißt und dadurch mehr Kosten entstehen, so müssen die Mehrkosten von dem, der das Versehen zu vertreten hat, getragen werden, nicht von den betheiligten Parteien. Wenn in r, ,, . Stellen die Militäranwaͤrter sich leicht Versehen zu Schulden kommen lassen, dann ne mit den Militäranwärtern! Dann mögen sie von genügend vorgebildeten Beamten ersetzt werden. Die Anträge der Sozialdemokraten gehen zu weit und schädigen die Beamten; denn nach Annahme dieser Anträge würde der Staat sich den Beamten gegenüber durch große Kautionen sichern müssen, dadurch würden die weniger wohlhabenden Kreise von den Aemtern ausge⸗ schlossen werden. Ich bitte Sie, die Anträge der Sozialdemokraten abzulehnen.
Abg. Stadthagen (Soz.): Unsere Anträge sind nicht gestellt
im Interesse der Unterbeamten, sondern im Interesse der Gerechtig⸗ keit, woran auch die unteren Beamten betheiligt sind. Welch kläg⸗ liches Zeugniß stellen Sie den Beamten aus, wenn Sie behaupten, es würden sich keine Beamten finden, wenn sie für ihre Handlungen einstehen müssen! Der Kutscher, der Schneider, der Schuster müssen für ihre Handlungen und Leistungen einstehen, und der Beamte soll nicht haften für seine Versehen, für die hn, der Gesetze, welche er kennen muß! Die Beamten würden zaghaft werden, sagt man. Was heißt das? Die Beamten würden vorsichtiger und ge⸗ wissenhafter werden. Wenn der Beamte von der Verantwortlichkeit befreit wird, dann wird er dem Minderjährigen oder Wahnsinnigen gleichgestellt. Ein Schadenersatz kann ja nur da verlangt werden, wo die Gesetze verletzt sind. Der Bürgermeister von Luckenwalde, der gesetz ˖ widrig eine Versammlung verbot, ist zum Schadenersatz verurtheilt worden. Nach § 13 des Reichsbeamtengesetzes sind die Reichsbeamten auch ohne Verschulden haftbar; auf diese Bestimmung des Reichsbeamten“ gesetzeg wurde damals sehr großer Werth gelegt. Die Beamten müssen die Gesetze kennen, deshalb beantragen wir prinzipaliter die unbedingte Haftbarkeit der Beamten, und natürlich muß mit dem Beamten das Reich, der Staat oder die ihn anftellende Korporation haften. Die Anträge sind keine sozialistischen, sie bewegen sich einfach auf dem Boden des Rechtestaats; die Anträge sind ja auch zum theil, namentlich bezüglich der subsidiären Haftung des Staats u. s. w. in der ersten Lesung der Kommission angenommen worden,. Wenn der Abg. Lenzmann sich im Gegensatz zu . Freunden als Gegner der Haftung des Staats erklärte im Interesse der Beamten, so werden diese wohl wissen, wer ihre Freunde sind. Wir stellen unsere Anträge nicht, um uns Freunde zu machen sondern im Interesse der Gerechtigkeit. Mindestens sollten die Worte der Leitung oder“ gestrichen werden. Für die Grundbuch⸗ und Vormundschaftssachen besteht eine Verantwortlichkeit des Staats. Werden unsere Antraͤge angenommen, so werden die Beamten vorsichtiger und gewissenhafter werden. Abg. Gröber (Zentr.): Ich erkläre mich für die Streichung der Worte „Leitung oder“, bezweifle aber, daß dadurch der von den Antragstellern beabsichtigte Erfolg erreicht wird. Denn die Ent scheidung, von welcher in 5 823 Abs. 2 die Rede ist, geht weiter als das Urtheil. Die Motivierung des Antrags acceptieren wir durch Annahme des Antrags nicht. Ich bedaure, daß es nicht eln ff ist, eine subsidiäre Haftung des Staats und des Reichs herbeizuführen. Das Prinzip wird sich aber durchringen, wie es ja schon anerkannt ist in der Verfassung von Coburg ⸗ Gotha. .
Abg. Dr. von Bennigsen (nl): Was die Haftung des Reichs und des Staats angeht, so werden wir ja bei der weiteren Gesetz⸗ gebung nach der Erklärung des Herrn Staatssekretärs nach dieser Richtung hin vorgehen können. Heute möchte ich erklären, daß auch sch für die Streichung der Worte „Leitung oder“ stimmen werde.
Abg. Haußmann: Die Streichung . Worte eng eine kleine Verbesserung, die aber geschmälert wird durch die lärung des Abg. Groͤber. Ich lege die Entscheidung dahin aus, daß damit nur das ir hel gemeint ist. Da bis zur dritten Lesung eine bessere n noch gefucht werden soll, so nehme ich an, daß die Frage noch nich , . ist, und empfehle daher nochmals meinen Antrag. Ich möchte dagegen protestieren, daß die Richter ihre nhl , g ver⸗ lieren würden. Bei uns und in Baden und wo die Richter sonst noch unter dem gemeinen Recht judizieren, ist die Probe gemacht; die württembergischen und badischen Richter urtheilen ebenso unbefangen, wie die im Gebiet des preußischen Landrechtfg. Wird der 6 nicht angenommen, so würden die Gebiete des gemeinen Rechts beng theiligt werden dadurch, daß ihnen das preußische Recht aufge⸗ zwungen würde.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Nieberding:
Die letzten Worte des Herrn Vorredners kommen darauf hinaus, daß er eine Bestimmung ins Bürgerliche Gesetzbuch zum Schutz der Parteien gegen den Richter hineingefügt haben will, weil die Rechts mittel, die unsere Prozeßgesetze geben, nach seiner Meinung nicht ausreichen. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß ich sage: reichen die Rechtsmittel nicht aus, dann revidieren wir unsere Prozeßgesetze. Man soll aber nicht ein Bedürfniß, das auf dem Gebiet des Pro⸗ zesses liegt, im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erledigen. Ich will mich im übrigen bezüglich dieses Punktes in eine weitere Polemik mit dem Herrn Abgeordneten nicht einlassen. Ich glaube nicht, daß ich ihn überzeugen werde, — so wenig, wie es ihm gelungen ist, mich zu über⸗ zeugen. Ich habe nur ums Wort gebeten, um in einem Punkte gegen
eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anztiger.
1029.
seine Ausführungen Verwahrung einzulegen, was nothwendig ist, damit nicht die Meinung entsteht, als ob wir an dem Tisch der ver⸗ bündeten Regierungen seine Auffassung anerkennen. Der Herr Abgeordnete hat gegen die Ausführungen des Herrn Abg. Groeber sich dahin erklärt, daß die Interpretation, die der Herr Abg. Groeber dem Begriffe der Entscheidung‘ beilegt, nach seiner Meinung nicht zutreffe, sondern, daß unter Entscheidung“ an dieser Stelle des Ge⸗ setzes nur dasselbe verstanden werden könne, was man sonst unter „Urtheil“ versteht, daß also, wenn das hohe Haus sich entschließen sollte, hier das Wort „Leitung“ zu streichen, das Gesetz an dieser Stelle nur noch mit der Frage der Verantwortlichkeit des richter⸗ lichen Urtheils zu thun hätte. Meine Herren, ich muß entschieden gegen diese Auffassung protestieren; diese Begrifftbestimmung für Entscheidung“ ist nicht richtig, sie liegt nicht im Sinne des Ent⸗ wurf, auch nicht im Sinne unserer Prozeßgesetzgebung, sie liegt eben⸗ sowenig im Sinne unseres Strafrechts, wo der Ausdruck richterliche Entscheidung“ gleichfalls vorkommt. Ich kann namens der Regierung nur aussprechen, daß dasjenige, was von dem Herrn Abg. Groeber ausgeführt worden ist, jedenfalls zutreffender war.
Damit schließt die Diskussion.
§z 823 wird unter Streichung der Worte „Leitung oder“ genehmigt.
Es ogg die Berathung des vierten Buchs: „Familien⸗ recht“, und zwar de ersten Titels: „Bürgerliche Ehe“.
Die Abgg. Graf von Roon (d. kons.) und Sch all (d kons.) 33 die obligatorische Zivilehe durch die fakultative ersetzt wissen.
Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Ich habe namens meiner politischen Freunde Folgendes zu erklären. Bei der Berathung der Zipilprozeß⸗ ordnung erklärte Dr. Windthorst: die Mitglieder des Zentrums, soweit sie dem katholischen Bekenntniß angehören, hätten sich gegen die Einführung des e, , d, . welcheß man in der Regel
ivilehe nennt, entschieden erklaren müssen. Das ö gäbe bee
iderspruch auch jetzt nicht auf und hielte die Ein e, . Zivilehe für eine schwere Schädigung kirchlicher Interessen. Seitdem sind 20 Jahre verflossen; heute wie damals halten die Mitglieder des Zentrums daran fest, daß die Gesetzgebung an und für sich, eben von deren Wirkungen h. rein bürgerlichem Gebiet, der Kirche gebührt, weil die Ehe nach katholischem Glauben ein Sahra ment und als solches ler staatlichen Zuständigkeit entrückt . Wir bedauern, daß es nicht gelungen ist und daß auch irgend welche Aussicht dafür nicht vorhanden ist, den von unseren Vertretern in der Kommission gestellten Antrag auf Anerkennung des kirchlichen Ehe⸗ rechts, wenigstens für den kirchentreuen Ghetheil, zur Annahme zu bringen. Derselbe ist, wie hier augdrücklich festgestellt werden cl mit Ausnahme der polnischen Mitglieder von keiner Seite unterstũtz worden. Wir können aber auch dem Antrag auf Einführung einer fakultativen Zivilehe nicht zustimmen; dagegen nehmen wir selbst.« redend die von der Kommission beschloffenen be e, . bezüglich der Schließung und Trennung der Ehe an, weil diese bezüglich der seit länger als 20 Jahren , Rechtszustände Verbesserungen der religiösen Lage weiter Bevölkerungskreise in Hinsicht auf hoch wichtige Fragen herbeizuführen wohl geeignet sind. In der Noth⸗ wendigkeit, mindestens für die Reichsangehörigen, welche keiner aner⸗ kannten religiösen Genossenschaft angehören, hier Vorkehrungen zu treffen, liegt auch unsere ablehnende Haltung zu dem Antrage auf Aus⸗ scheidung des persönlichen Eherechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbu begründet. Unsere Stellungnahme zu dem Gesammtwerk wird wesentli von dem Ergebniß der weiteren Berathung abhängen, und wir werden uns darüber bei der Schlußabstimmung äußern,
Abg. Graf von Roon: Bel der Berathung des Zivil ehegesetzes kämpfte ein katholischer Edelmann raf Brühl 8e n, an chulter mit unserm verehrten Kleist⸗Retzow; er wünschte a damals Beredsamkeit. Diese e n. ich auch, freilich ohne Hoffnung, etwas zu erreichen, denn wir stehen einem ge⸗ schlossenen Pakt gegenüber, den der Abg. Lieber eben bestätigt hat. Ich bin kein Freund von Kompromissen, denn ste schädigen das parlamentarische Ansehen. Wir haben unsere Anträge eingebracht, weil es sich um eine Frage der Gewissensfreiheit handelt für Millionen treuer Christen, welche die Ehe vor Gottes Altar schließen wollen. Ein Theil der Cvangelischen hat sich aller. dings abgefunden mit der obligatorischen Zivilehe, der andere Theil aber ist unserer Ansicht und hat das in Petitionen zum Ausdruck gebracht. Die Petitionen in n, auf die materiellen Dinge sind a allerdings manchmal nicht sehr beachtenswerth. Aber der Mensch . nicht davon allein, sondern er verlangt auch geistige Dinge, und dabei dürfen wir nicht schweigen. Wir affen durch Worte und Thaten und durch unsere Abstimmung dafür eintreten. Deshalb habe ich die Erklärung des Zentrums über das Eherecht bei der ersten Lesung mit Freuden begrüßt. Das Zentrum hat seine Zusage nicht ge—⸗ halten. Ich gebe zu, daß die Klarheit über die a auf unserer Seite in einem späten Augenblick eintrat. ch behaupte und werde das beweisen, wie man seine err, , . überhaupt beweisen muß, daß die bestehende obligatorische Zivilehe nicht deut⸗ sches Recht, nicht christliches Recht und nicht christlich⸗deutsche Sitte ist. Sie ist eine Ausgeburt der heidnischen Auffassung des Staats, welcher von der Religion nichts mehr wissen will. Die katholische Kirche hat sich immer dagegen gewehrt. 1848 wurde die Zivilehe von den Radikalen gefordert. Aber erst 1859 brachte das Ministerium der liberalen Aera eine Vorlage über die fakultative Zivilehe ein, weil die obligatorische Zivilehe dem Gefühl des Volks widerstreben würde. Jetzt wird die Sache in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt, und da kommen die in ihrem Gewissen bedrückten treuen Unterthanen mit ihren Petitionen; sie tragen 130 000 Unterschriften. n , wehrte sich der Abg. Gueist gegen die obligatorische Zivilehe, und wenn er sich später bekehrte, so geschah das unter dem Drug des Kultur- kampfs, den ich niemals für richtig gehalten hätte. Das *in , der Zivilehe hätte nach Beendigung des Kampfes wieder beseiti werden müssen. Jetzt ist die Gelegenheit vorhanden, den begangenen Fehler wieder gut zu machen. Die Nothzivilehe reicht nicht aus, weil die 9e en dabei alle krauen müßten, wenn sie auch nicht von deren kirchlicher Gesinnnung überzeugt sind, w sonst die Leute nicht zur Cheschließung kommen könnten, wenn sie nicht aus der Landes kirche austreten. Der fakultativen Zivilehe können alle Parteien zu. stimmen. Der Widerspruch der verbündeten Regierungen würde wohl
überwunden werden, wie bei anderen von der ö lichen 6
und der Mehrheit der Parteien getragenen Beschlüssen des Re tagt. Durch unsere Anträge wird nur die Freiheit ice fen, Ehe dort zu schließen, wo man will. Einen Grund da 6 es nicht, wenn nicht in dem Schönheitssinn der Juristen. Schon vo Jahr und Tag hat der Gvangellsche Ober - Kirchenrath Veranlassu . Sache näher zu treten. Dle evangellsche Kirche will n
er errschen, sondern dienen. Aber warum wird nicht die General. Synode ammenberufen, um über die Frage zu entscheiden? An der
ührung wird gar nichts enn unser Antrag
eändert nommen wird, dann 5. die betreffenden gestrichen und später die ganze Sache in Ruhe g
giebt
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