Dentscher Reichs Anzeiger 65. .
oͤniglich Preußischer
und
Staats⸗Anzeiger.
Ner Gezugapreis heträgt nierteljährlich 4 A 50 Alle Nost⸗Anstalten nehmen Bestellung au;
für Berlin außer den Rost Anstalten auch die Ezprdition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Ginjelue uunmmern kosten 25 3.
* * 3 8 Ansertiousprein für den Naum einer Aruchzeile 303. ,, . . Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
dez Aentschen Reichs Anzeigers q nud Adniglich renßischen Staats - Aueigers Berlin J.., Wilhelmstraße Nr. 32. P
M 1H55.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Rittmeister a. D. von Pieschel zu Alten⸗Plathow im 2. Jerichowschen Kreise, bisher Eskadron-Chef im Königs⸗ Ulanen⸗Regiment (1. Hannoversches) Nr. 13, dem Direktor der Kunstgewerbeschule zu Frankfurt a. M., Professor Luthmer, den Beigeordneten Feistel und Marx zu Düssel⸗ dorf und dem Stadtverordneten Fusbahn ebendaselbst den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Architekten Adolf Haenle zu Frankfurt a. M. dem Forschungsreisenden Oskar Neumann aus Berlin und dem bisherigen Lehrer an der Klingerschule zu Frankfurt 3, M. Karl Gräf den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehrer Schlieper zu Langerfeld im Kreise Schwelm, bisher zu Baieröde, desselben Kreises, den . der Inhaber des Königlichen Haus Ordens von Hohen⸗ zollern,
dem Mitgliede des Gemeinde⸗Kirchenraths, Altsitzer Karl Neitzel zu Heinrichsdorf im Kreise Neustettin, dem städtischen Bauaufseher n, n. Werner zu Düsseldorf und dem Schlosser K. Wilhelm F. Schultze zu Berlin das All— gemeine Ehrenzeichen, sowie
dem Lehrer Franz Reinecker zu Rautenburg im Kreise Niederung die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:
dem Marine ⸗Schiffbau⸗Inspektor Schwarz bei der Kaiser⸗ lichen Werft J Wilhelmshaven die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen dritten Stufe der dritten Klasse des 3 chinesischen Ordens des doppelten Drachen zu er⸗ theilen.
Dentsches Reich.
Dem zum peruanischen Konsul in Frankfurt a. M. er⸗ nannten Kaufmann Sebastian Cahn ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landmesser Mendelssohn in Oels O⸗S. den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Privileg ium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleibe⸗ scheine der Stadt Saarbrücken im Betrage von 2000 000 4K
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
Nachdem die Stadtyerordneten ⸗Versammlung zu Saarbrücken beschlossen hat, die zur Tilgung älterer Schulden, zum Ankaufe von Grundstücken, zum Neubau eines zweiten Wasserwerks, zur Einrichtung einer Marktanlage und einer elektrischen Zentrale, sowie zur Aus führung sonstiger gemeinnüßiger Anlagen erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Stad wertretung,
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen persehene, feitens der Gläubiger unkündbare Anlethescheine im Betrage von 2 000 000 M ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Stadtgemeinde noch der Gläubiger etwas zu erinnern gefunden bat, in Gemäßheit des 5 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 2 000 000 M, in Buchstaben: Zwei Millionen Mark,
welche in 1000 Abschnitten zu je 1009 1 — 10090 090 . und in 200 Abschnitten ju je 5000 M — 1000000 *
zusammen 1200 Abschnitten zu 2 000 000 nach dem anliegenden Mufter auszufertigen, mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und mittels Verloosung vom Jahre 1006 / igo7 — das ist von dem Jahre ab, bis zu welchem die Stadt laut Beschlusses der Stadtverordneten vom 20. April 1896 ihre heute schon mit drei und einem halben Prozent ju verzinsenden älteren Anleihen im Betrage von 8569 409 Mt zu tilgen sich verpflichtet hat — jährlich mit jwei und einem halben Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegtum Unsere landesherrliche Ge—
,,, ertheilen. . Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, j ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte gel⸗ tend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthumt verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistun seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
, n n, msn, *
Berlin, Mittwoch, den 1. Juli, Abends.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1896. (L. S.) . Wilhelm R. Miguel. Freiherr von der Recke.
Rheinprovinz. Reg ie run gsbezirk Trier. .
er Stadt Saarbrücken Nummer.
Deutscher Reichswährung. Ausgefertigt gemäß dem landesherrlichen Privilegium vom ö 15. Juni 1896. (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier vom .. ten 1895 Nr. . . . Seite ... und Geseßz⸗ Sammlung für 1896 Seite . .. laufende Nr. ...)
Auf Grund der von dem Bezirksausschusse zu Trier genehmigten Beschlüsse der Stadtverordneten Versammlung vom 7. März und 21. November 1895 wegen Aufnahme einer Anleihe von 2 000 000 4 bekennt sich die Stadt Saarbrücken, vertreten durch die Endesunter⸗ zeichneten, durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubi⸗ gers unkündbare Verschreibung zu . . nusschuld von
ark, welche an die Stadt Saarbrücken baar gezahlt worden und mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist. .
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 2 000 9000 M erfolgt mittels Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1907 bis späte⸗ stens 1932 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenig stens zwei und einem halben Prozent des Kapitals jährlich unter 2 J wachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. ie Ausloosung geschiehbt in dem Monat Juni jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch zie verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu.
Die ausgeloosten sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter r, , ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungs⸗ termin in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier und der Saarbrücker Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverordneten · Versammlung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Trier ein anderes Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und J. Oktober jeden Jahres, vom heutigen Tage an gerechnet, mit drei und einem halben Prozent jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind die dazu gebörigen Zinsscheine der späteren e, r, zurück · zuliefern. Für die seblenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgejogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 30 Jahren nach dem Rückzahlungstermin nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjaͤhren ju Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver nichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der S 38 und ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 Meichs⸗Gesetzblatt S. 83) bejw. nach 8 20 des Ausführungsgesetzes 9 . Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. WBI).
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der fünsjäͤhrigen Verjäbrungsfrist bei der Stadt- kasse anmeldet und den stattgehabten Besitz der r r durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, . Ablauf der Verjähtungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung aus— gejahlt werden. ö .
Mit diesem Anleihescheine sind balbjäbrige Zinsscheine bis zum Schlusse deg Jahres 19507 ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden für fünfsährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtlasse in Saarbrücken gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei ˖ edruckten ÄAnweifung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aus. ändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihe scheinß, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
ur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Ürkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrist ertheilt.
Saarbrücken, den. te
Der Bůrgermeister. z; (Eigenhändige Unterschristen) (Stadtsiegel.)
Rbeinprovinz. Regierung sbezirk Trier. Zin e schein Reihe Nr zu dem , . der Stadt Saarbrücken 1 ... Mark zu 3] o o Zinsen .
Mark
Der Inhaber dieses ginscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zest vom 1. April (beziehungsweise 1. Oltober) 18... ab die
1896.
Zinsen des vorbezeichneten Anleihescheins für das Halbjahr vom w bis... ten it.. l Stad tkasse zu Saarbrücken.
Saarbrücken, den. te
Der Bürgermeister. Der Gemeinde ⸗CEinnehmer. . lnterschriften.) ; . Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.
Anmerkung. Die Namensunterschriften können mit Lettern oder Faksimilestempeln ee werden, doch muß jeder Zinsschein mit der . en tamensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier. Anwei lung zum Anleihescheine der Stadt Saarbrücken. Re,, neee,
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die te Reihe von Änsscheinen für die Jahre von .. . . bis . . .. bei der Stadtfasse zu Saarbrücken, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.
; Saarbrücken, den ten . Der Bürgermeister. Die städtische Finaazkommission. Der Gemeinde ⸗Einnehmer. (Unterschriften.) .
Anmerkung. Die Namengzunterschriften können mit Lettern oder ke, , , gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der . genhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten verfeben werden.
Die Anweisung ist jum Unterschiede auf der ganzen Blattbrette unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
. .ter Zinsschein. .. ter Zinsschein.
Anweisung.
—
Bekanntmachung.
In der Bekannimachung über die Prüfung der Waagen und Gewichte in den Apotheken vom 10. Juli 1895 (Ministerialblatt 2c. 1395 Nr. 8 S 194) ist die alle zwei Jahre zu wiederholende Vorlegung sämmtlicher in der Apotheke und in den übrigen Geschäftsräumen befind⸗ lichen Waagen und Gewichte zur Nachaichung an das nächst⸗ gelegene Königliche Aichungsamt vorgesehen. Zur Erleichterung der den Apothekenvorständen hieraus erwachsenden Mühe und Kosten wird gestattet, daß die Handelswaagen und Handelas⸗ gewichte dem nächstgelegenen Gemeinde⸗Aichungsamt zur Nach⸗ aichung vorgelegt werden können. Auch ist es zulaͤssig, daß diefe Nachaichung in den Räumen der Apotheken selbst durch den Aichmeister des betreffenden Aichamts stattfindet, wofür jedoch außer der Aichgebühr die Diäten und Reisekosten sowie die Kosten des Transports der zur Ausführung der Nachaichung erforderlichen Hilfsmittel gemäß Ziffer 4 der allgemeinen Be⸗ stimmungen der Aichgebühren⸗Taxe vom 28. Dezember 1884 u zahlen sind. Im übrigen gelten die in der angezogenen
ekanntmachung vom 10. Juli 1895 erlassenen Bestimmungen.
Bei der Versendung von Waagen zur Nachaichung dürfen in keinem Fall solche Theile zurückgehalten werden, welche Pfannen enthalten. Es sind also die Schalen, Gehänge und die Ständer, sofern sie Pfannen tragen, mitzusenden. Dagegen sind Stative, welche zum Aufhängen von Waagen dienen. deren Balken in einer Schere spielt, nicht mit vorzulegen, ebensowenig Gegenstände, wie Etuis, Pincetten u. s. w.
Berlin, den 25. Juni 1896.
Der Minister Der Minister für der geistlichen, Unterrichts⸗ Handel und Gewerbe. und Medizinal⸗ Angelegenheiten. In Vertretung: Im Auftrage: Lohmannn. von ö —
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Oberlehrer Brandis am Gymnasium zu Erfurt. sowie den Oberlehrern Dr. Emil Zimmermann und Konrad Schlicht am Gymnasium in Rastenburg ist der Charakter als Professor beigelegt worden. 2.
Am Ehe n ie, nar zu Usingen ist der Rektor Kröner zu Hessisch⸗Oldendorf als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden. .
Angekommen:
der Unter⸗Staatsselretr im Ministerium der geistli Unterrichtz? und Medizinal⸗Angelegenheiten D. Dr. von Weyrauch, aus der Provinz Hessen⸗Nassau. .