. Artikel I. An Stelle des 3 1 des Gesetzes v des 1 des Gesetzeß vom 9. Juni 189
Bestimmu
Sicherheit in den afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. Artikel II.
An Stelle der 83 4, 5, 6 Absatz 2, S7 Absatz 1, S8 14, 16 Absatz 1 und f 17 des Gesetzes vom 22. März 1891 treten die folgenden Be . ö
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militär⸗ personen und . e en aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkelt, vorbehalten. Die ö. . zugetheilten Beamten gelten als Militär⸗ eamte.
84 Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schußtztruppen zugetheilten Militärpersonen finden die Vor⸗ . der Milstär⸗Strafgerichtsordnung Anwendung vor⸗ ehaltlich der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Ab⸗ weichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden. ö
85.
In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutz— truppen zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem ee, angehörten, die Bestimmungen, welche 5 die aus den Etats für die Verwaltung des Reichs⸗ heeres besoldeten Militärpersonen eiten und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine⸗CEtat besoldeten Militärpersonen mit den nach⸗ stehenden Maßgaben Anwendung.
86 iat 2. —
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienst⸗ beschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen e n des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents und . die in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den
eichskanzler (Reichs⸗Marineamt). 8 7 Absatz 1. .
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiztere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitäts⸗ offiziere und oberen Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fort⸗ setzung ihres Dienstverhältnisses in der 5 zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Dienst⸗ einkommen nicht er haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler be⸗ stimmt. 3u
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursãächlichem ö stehenden Dienstbeschädigung pensioniert, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die
esammte von ihnen erdiente K, dem Pensionsfonds des gi re. beziehungsweise der Kaiserlichen Marine zur Last. 16 Absatz 1.
Die in den 88 41 fff, S 56 und S8 94ff. des Gesetzes vom 2. Juni 1871 vorgesehenen Beihilfen stehen den Hinter⸗ bliebenen auch dann zu, wenn der Tod infolge einer militä—⸗ rischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe ein⸗ he zeten ist. Ist der Tod infolge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des 14 des Reichs⸗ gesetzes vom 13. Juni 1895 ,
Oberste Verwaltungs⸗ beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial⸗Abtheilung).
Artikel III.
Hinter Abschnitt L des Gesetzes vom 22. März 1891
wird folgender Abschnitt eingeschaltet:
Ia. Wehrpflicht. 317 a
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehr⸗ pflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen.
§ 17.
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiser⸗ lichen Marine können durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstaͤrkungen vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder der en serkihen Marine gleich zu achten. 81
C6.
Auf Geistliche sowie auf Missiongre der in den Schutz⸗
3 . thätigen Missionsgesellschaften finden die vorstehenden estimmungen (38 17a und ö. keine Anwendung.
1
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den 88 172 und 7b bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:
4 die Pensionserhöhung des 8 9 ist nur bei Invali⸗ dität infolge kriegerischer Unternehmungen zu gewähren,
2) die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des f 11 findet nur für die auf kriegerische Unternehmungen ent⸗ allende Zeit statt
Treten die in den 88 172 und 176 genannten An⸗ gehörigen der Schutztruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienst⸗ verhältniß die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort.
Artikel IV.
Der 8 2 des Gesetzes . . . 1895 wird aufgehoben. rtikel V.
Der § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden
ö..
ng: 23 k Zur Lufrechter haltung der öffentlichen Ordnung und
Zusatz:
8 ,, Bestimmungen finden auf die bei der Landes⸗ annschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen en Truppen entsprechende Anwendung.
. Artikel VI.
In dem Gesetz vom 22. März 1891 erhält die Ueber⸗ schrift des Abschnitis III die ea ns.
„Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.“ Hinter Z 20 tritt die og, Bestimmung:
Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutz⸗
truppen werden vom Reichskanzler erlassen. Artikel VII.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und 9. Juni 18965, wie sie sich aus den Aenderungen dieses Gesetzes ergeben, als Gesetz, be⸗ treffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs⸗ . bekannt zu machen. .
rkundlich unter Unserer men Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben zu Odde am Bord Meiner Jacht „Hohenzollern“, den 7. Juli 1896.
Wilhelm.
(Li. S.) Fürst zu Hohenlohe.
Benannt machung, betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 14. Juli 1896.
Auf Grund des 5 10654 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung, betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beschlossen: 1) In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 12, betreffend Aus⸗ nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe⸗ betriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe E (Forstwirthschaft⸗ liche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse) unter Ziffer 10 folgenden Zusatz:
Bezeichnung der nach 5 1054 zugelassenen Arbeiten.
. 2. 3.
10 Fisch⸗ Der Betrieb mehl! und während der Zeit Fischthran ⸗ vom 1. September fabriken. bis zum 1. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Ab⸗ weichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den ab⸗ gelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
2) Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1896. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.
Lan despolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des 8 3 des gesehe, betreffend die Ausfüh⸗ rung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (G⸗S. S. 128) wird unter Aufhebung der landespolizeilichen Anordnung vom 16. März 1896 (Außerordentliche Beilage zu Nr. 12 des Amts⸗ blatts mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Bromberg Folgendes bestimmt:
8
Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch und aller Zubereitungen von Schweinefleisch (Pökel⸗ und Salzfleisch, Schinken und andere geräucherte Waare, Wurst, Sülze u. s. w. mit alleiniger Ausnahme des gar⸗ gekochten Schweinefleisches und des ausge⸗ schmolzenen Schweinefettes ist verboten.
8 2.
Zuwiderhandlungen werden nach 5 328 des Reichs⸗Straf⸗ gesetzbuchs und nach 3z S6 zu 1 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bestraft.
, 83.
Diese Anordnung tritt vom Beginn des dritten Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bromberg, den 2. Juli 1896.
Der Regierungs⸗Präsident. von Tiedemann.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Schutzmaßregeln gegen Verbreitung von Thierseuchen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz Samml. S. 265) und des 8 187 des Gesetzes über die Allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 (GesetzSamml. S. 195) wird unter , des en,, , für den Regie⸗ rungsbezirk Bromberg Folgendes bestimmt:
ö ö. 2 der zum Gewerbebetrieb dienenden er
e und der Pferdetransporte. 1
Die Führer von Lohn⸗, Fracht- und Hausier— ire en und von erdetransporten, sowlie die ferdehändler sind verpflichtet, die Untersuchung der in ihrem Besitz befindlichen Pferde durch die beamteten Thieraͤrzte welche sich als solche durch eine vom Landrath aus gefertigte Legitimation ausweisen, zu jeder Zeit, insbesondere auch unter— wegs, zu gestatten. ö.
8 2. Außerdem haben diejenigen Personen welche ein Gewer im Umherziehen . die zur Ausübung bee g dienenden Pferde oder sonstige Einhufer in jedem Kalender— monat einmal durch einen beamteten Thierarzt . u lassen. Zwischen diesen Untersuchungen muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen ien,
Die im z 2 bezeichneten Personen haben, während sie ihr Gewerbe im Umherziehen mit Pferden oder anderen Einhufern augüben, eine auf ihren Namen lautende Nachweisung ien suchungsbuch) (nach beigedrucktem Muster) bei sich zu führen, in welcher sämmtliche Pferde oder andere Einhufer sowie deren Ursprung und bei Abgabe derselben deren Verbleib zu ver— zeichnen ist.
In diese Nachweisung haben die beamteten Thieraͤrzte . die Bescheinigung über das Untersuchungsergebniß ein⸗ zutragen.
8 4. Die im S8 2 bezeichneten Personen haben ihre Unter⸗
suchungsbücher auf Erfordern den beamteten Thierärzten unb
Polizeiorganen jederzeit vorzuzeigen.
II. Reinigung und Desinfektion der Gasthaus⸗— stallungen, Ausspannungen und Vieheinstellungen.
85.
Die Inhaber von Gasthaushaltungen, Ausspannungen und Vieheinstellungen haben an jedem Mittwoch oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, an dem vorhergehenden Tage in den Nachmittagsstunden und zwar bis 7 Uhr eine vollständige Ausräumung der Stallungen, Ausspannungen und . einstellungen durch Entfernung des Dungs und des Streu⸗ materials besenrein vorzunehmen.
Die Krippen, Futtertröge, Raufen und Trinkeimer sind an diesem Tage mit heißem Wasser unter Zusatz von Soda zu reinigen und darauf mit Kalkmilch zu übertünchen.
Eine Uehertünchung mit Kalkmilch ist auch mit der Stall— wand vom Fußboden bis mindestens /m über den oberen Krippenrand vorzunehmen.
Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion ist außer an den regelmäßigen Reinigungen am Mittwoch auch an den⸗ jenigen Tagen auszuführen, an denen größere Vieheinstellungen, z. B. an Markttagen, stattgefunden haben.
36
. 8
Außerdem sind halbjährlich, und zwar in den ersten acht Tagen der Monate Oktober und April, alle Gasthausstallungen, Vieheinstellungen und Ausspannungen gründlich zu reinigen und die Innenwände und Decken mit Kalkmilch auszuweißen.
8 7 Allen Gastwirthen ist verboten, außerhalb ihrer Stallungen Futtertröge und Vorstellkrippen zur Benutzung für Thiere aufzustellen oder deren Aufstellung zu allgemeinem Gebrauch zu gestatten. 88
Thiere mit erkennbaren Anzeichen von ansteckenden Krank—⸗ heiten dürfen in der Regel in Gasthausstallungen nicht auf— genommen werden.
Erfolgt in Nothfällen dennoch die Aufnahme, so ist von den wahrgenommenen Seuchen oder dem Seuchenverdacht sofort, längstens innerhalb zwei Stunden, durch den Ortsvor⸗ steher der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Bis zur anderweitigen Verfügung der Ortspolizeibehörde dürfen in solchen Fällen Thiere in diese Räume nicht auf⸗ genommen und die Räume bei Bestätigung des Seucheaus⸗ bruchs oder Verdachts vor gründlicher, unter Aufsicht der . erfolgter Desinfektion nicht wieder benutzt werden.
89.
Die Inhaber der Gastställe, Vieheinstellungen und Aus—⸗ spannungen haben ein Kontrolbuch zu halten, dessen Seiten⸗ zahl von der Ortspolizeibehörde bescheinigt ist, und dasselbe zur Eintragung der Revisionsvermerke den beamteten . ärzten und Polizeiorganen vorzulegen. Den beamteten Thier⸗ ärzten ist außerdem jederzeit der Eintritt in die Stallungen, Ausspannungen und Vieheinstellungen zur Untersuchung der in denselben aufgestellten ,
Alle im 8§ 5 aufgefuͤhrten Gasthausstallungen, Aus⸗ spannungen und Vieheinstellungen sind bis zum 1. April 1897 mit einem festen und undurchlässigen Fußboden und mit fester Decke zu versehen. 3u
Zuwiderhandlungen werden gegen die in den 88 1 und 2 bezeichneten Personen und gegen den Inhaber des Gaststalls, der Ausspannung oder Vieheinstellung oder gegen dessen etwaige Vertreter mit Geldstrafe bis zu 60 (sechzigs Mark event. mit , ., Haft bestraft, sofern nach den bestehenden gesetz⸗ lichen Vorschriften nicht eine . Strafe verwirkt ist.
Die Polizeiverordnungen vom 12. November 1877 und vom 18. Februar 1878 (Amtsblatt 1878 Nr. 8 Seite 51) und 22. August 1888 (Amtsblatt 1888 Seite 294) werden hiermit aufgehoben. .
Bromberg, den 16 Juni 1896
Der k
von Barnekow.
Landespolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, ordne ich mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hierdurch an, was folgt:
§z 1. Das Verbot der Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Rußland ,, An⸗ ordnung vom 17. März d. J) wird auf alle aus Rußland stammenden Zubereitungen von Schweinefleisch,
ü, allelniger Ausnahme des gage . 664 8 gef s s nn Schweinefetts, ausgedehnt.
hbroich, Neuß, Saarlouis,
ten Schweinefleisches
Das Verbot tritt vom Beginn des dritten Tages nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft. 3. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden emäß 5 378 des R-St: G.. bestraft. gem gien, den 3 Juli 1896. Der Königliche Regierungs⸗Präsident. von Heyer.
Landespolizeiliche Anordnung,
fend Verbot der Einfuhr frischen Fleisches betressf: do el aus Holland über die zu m Kreise Rees gehörige Grenzstrecke.
Auf Grund des z 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 13601. Mai 1894 und des 8 3 des preußischen ,. hetreffend die Ausführung dieses . vom 12. März 1381518. Juni 1894 verordne ich mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen un Forsten das ende: ; Pölsetzt Cin fuhr frischen Fleisches von Rindoieh aus dem Königreich der Niederlande über die zum Kreise Rees gehörige Grenzstrecke wird bis auf weiteres verbo ten.
nn, gegen vorstehende Anordnung werden mit
eldstrafe bis zu 150 S6 oder im Unvermögensfall mit enfsprechender Haft auf Grund des Sz 66 des Gesetzes vom
33 Juni 1880 bestraft, sofern nicht gemäß 8. 328 des Reichs—
trafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist. . ö Verbotswidrig eingeführtes Fleisch unterliegt der Ein⸗
siehung. ö Vorstehende Anordnung tritt nach erfolgter Publikation
sohfort in Kraft.
Düsseldorf, den 6. Juli 1896. Der ö
Schreiber.
In Flensburg wird am 7. August d. J. mit einer Seesteuermanns-Prüfung begonnen werden.
Die Nummer 19 des „Reich s⸗Gesetzblatts“, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter .
Nr. 2316 das Gesetz, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere, vom 5. Juli 1896 unter
Nr. 2317 das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika, und des Gesetzes rom 9. Juni 1855 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 268), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwest-Afrika und für Kamerun, vom 7. Juli 1896; und unter
Nr. 2318 die Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, vom Ic. Juli 1896.
Berlin, den 16. Juli 1896.
Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.
Königreich Preußen.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 19 der, Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter
Nr. 9838 die Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereich des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten, vom 25. Juni 1896; und unter Nr. 9839 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil ber Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Blankenheim. Düren, Hennef, Siegburg, Adenau, Ahrweiler, Koblenz, Kirchberg, Greven⸗ Hillesheim, Neuerburg, Prüm, Saarburg, Trier und Waxweiler, vom 9. Juli 1896.
Berlin W., den 16. Juli 1896.
Königliches GesetzSammlungs⸗Amt. Weberstedt.
Aichtamtliches.
Dent sches Reich.
Preußen. Berlin, 16. Juli.
Seine Majestät der Kaiser und König haben . Nachmittag Laerdalsören verlassen und gedenken am reitag früh bei Mo am Ranen⸗Fjord einzutreffen.
Einer im „Armee⸗Verordnungsblatt“ veröffentlichten Allerhöchst en Kabinetsordre voin 25. Juni 1896 zufolge wird der Stab der 1. Armee⸗Inspektion am 1. Oktober d. J. von Hannover nach Berlin verlegt.
Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich . e nn, en von Heller und Königlich bayerischer DOberst Freiherr Reichlin von Meldegg haben Berlin mit Urlaub verlassen.
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich württem⸗ bergische Regierungs-Direltor von Schicker ist mit Urlaub
nach Stuttgart abgereist.
dänische Gesandte zon Vind hat Berlin mil Urlaub verlaffen. ährend seiner Abwesenheit funglert der Legations⸗Sekretäͤr
Der am hiesigen . Hofe beglaubigte , von Grevenkop-Castenskjold als Geschäftsträger.
Mecklenburg ⸗Strelitz.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog ist gestern dn. ö über Dover und Calais nach dem Kontinent abgereist.
Schwarzburg⸗Sondershausen.
Der Landtag des Fürstenthums ist, gestern in Sondershausen zusammengetreten. Vor Eintritt in die Ver⸗ handlungen richtete der Staats-Minister Petersen folgende Ansprache an die Abgeordneten:
Meine sehr geehrten Herren!
Den neugewählten Landtag begrüße ich mit dem Wunsche, daß die ,,,. wie bisher durch gegenseitiges Vertrauen getragen die auf das Wohl des Landes gerichteten Intentionen des Durchl. Fürsten fördern mögen.
Die Porlage, welche Sie in erster Linie beschäftigen wird, ist diejenige Ergänzung der n fung welche durch die Vereinbarung der Agnaten des schwarzburgischen Fürstenhauses vom 21. April d. J. sich als wünschenswerth zeigt. Ich will mich hier über dieselbe nicht weiter auslassen. Ich darf annehmen, daß die rechtzeitige Regelung der Thronfolge, unter Erhaltung derselben im Mannes stamm, des alten, dem Lande so theuren Fürstenhauses, mit Genugthuun n werden wird. Aus der Er⸗ gänzung der . entspringt ohne weiteres die Nothwendigkeit, das Kammergutsgesetz entsprechend zu ändern. Dabei hebe ich hervor, daß dieses letztere Gesetz, welches bisher von der Rudolstädter Regie⸗ rung angefechten war, infolge der gedachten Vereinbarung nunmehr definitiv von derselben anerkannt ist, wodurch allen eventuell sehr be⸗ denklichen Schwierigkeiten, e, bisher nach dieser Richtung befürchtet werden konnten, ein für alle Mal vorgebeugt ist.
Die Verfassung schreibt vor, daß bei Aenderungen derselben zwei . stattfinden müssen, zwischen welchen ein Zeitraum von vierzehn Tagen liegt. Wenn es selbstverständlich ist, daß jeder über⸗ stürzten Aenderung der Verfassung vorzubeugen ist, so will uns diese Frist, seitdem durch das Gesetz über das Kammergut und die Karl Günther, Stiftung Bestimmungen, welche ohne besondere Bedeutung für die Verfassung selbst sind, derselben Beschränkung in ihrer Aende⸗ rung unterliegen, doch zu lang erscheinen. Wir bringen Ihnen daher eine Vorlage, welche jene Frist wesentlich abkürzt, ohne das Recht des Landtags, dieselbe nach eigenem Befinden weiter zu erstrecken, irgendwie zu verkürzen.
Die . Landtagsperiode wird die Lösung mancher größeren Aufgabe erfordern. Es kommt in Betracht eine zu erhoffende Er⸗ weiterung des Eisenbahnnetzes, sowie die eventuelle Theilung des Bezirks Sondershausen. Insbesondere wird aber die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch unserer Gesetzgebung zu thun geben. Des weiteren werden wir aber auch, nachdem das Ein kommensteuergesetz unter Dach gebracht ist, an die Ordnung der Kommunalsteuern herantreten müssen. Für einen Punkt der letzteren wünscht die Regierung schon jetzt Ihre Mit⸗ wirkung. Es ist festgestellt, daß manche Einkommen unter Umständen der Besteuerung in mehreren Gemeinden ihrer ganzen Höhe nach unterliegen. Dem soll ein Ende gemacht werden, da hierin eine ent⸗ schiedene . liegt. Ferner wünschen wir für einfachere Fälle der Berufung gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer ein entsprechend vereinfachtes Verfahren, um die Berufungskommission zu entlasten. Eine weitere Vorlage soll ermöglichen, für Dar⸗ lehen, welche Gemeinden aus der Landeskreditkasse erhalten, einen etwas billigeren Zinsfuß zu bewilligen. Ferner wünschen wir Bewilligung der erforderlichen Mittel zur Verbesserung der Staats straßen in den Ortslagen der Städte, sowie zur Errichtung eines Pfarrgebäudes in Stockhausen wegen der durch den Bergbau bereits gestiegenen und weiter steigenden Bevölkerung. Indem ich hiermit die Materien, über welche wir uns mit dem hohen Landtage zu ver⸗ ständigen haben werden, der Hauptsache nach dargelegt habe, erkläre ich unter Ueberreichung der von Seiner Durchlaucht dem Fürsten ausgestellten Vollmacht den Landtag für eröffnet“.
Es erfolgte nunmehr die Wahl und Vereidigung des Landtags⸗Präsidenten und seines Stellvertreters, sowie die Wahl eines Landschafts⸗Syndikus aus den Rechtsverständigen des Landes. Zum Präsidenten wurde der Justiz⸗Rath Bärwinkel ⸗Arnstadt, um Stellvertreter desselben der Oekonomie⸗Rath re m e und zum Landschaftssyndikus der Rechtsanwalt Hallensleben⸗Greußen gewählt.
Reusz ä. L.
Ihre Durchlauchten der Erbprinz und die Prin⸗ zessinnen haben sich am 14. d. M. von Greiz nach Schloß Burgk begeben.
Reuß j. L.
Seine Durchlaucht der Fürst hat sich gestern von Schleiz zum Kurgebrauch nach Wildbad Gastein begeben.
Desterreich⸗Ungarn.
Der Herzog Philipp von Orlsans hat sich, wie die heutige „Wiener Ztg.“ meldet, mit der Erzherzogin Maria Dorothea, der ältesten Tochter des Erzherzogs Joseph und der Erzherzogin Klotilde, geborenen Prinzessin von Sachsen⸗Coburg und Gotha, verlobt.
Aus Gmunden wird berichtet, infolge des Auftretens von umfangreicher Nekrosenbildung im Gelenksende des Ober⸗ schenkels und Schienbeins habe an dem Prinzen Georg Wilhelm von Cumberland eine peration vorge⸗ 1 werden müssen, welche Professor Mosettig ausgeführt habe.
Großbritannien und Irland.
In der gestrigen Sitzung des Unterhauses erklärte der Staafssekretär für die Kolonien Chamberlain, die irische Land-Bill werde zurückgezogen werden, wenn die irischen Nationalisten auf ihrer Opposition gegen dieselbe beharrten. Von den heutigen Londoner Morgenblättern wird dies als ein Anzeichen dafür betrachtet, daß die Bill thatsächlich aufgehört habe zu existieren.
Frankreich.
Der Präsident Faure wurde gestern bei der Ankunft in Reims von der Bevölkerung lebhaft begrüßt. Nach einem beim Unter⸗Präfekten eingenommenen Frühstück empfing der Präsident die Behörden der Stadt. Bei der Enthüllung der Statue der Jeanne d'Arc, welcher eine zahlreiche Volks⸗ menge beiwohnte, führte der Kriegs⸗Minister, General Billot in seiner Rede aus, Jeanne d'Arc habe im 15. Jahrhundert das i n,, geweckt, und sie ver⸗ körpere gegenwärtig das Bild des Vaterlandes. Der Präsi⸗ dent Faure überreichte hierauf dem Bildhauer Paul Dubois das Kreuz der Ehrenlegion. Bei dem Festmahl, welches die Munizipalität veranstaltet hatte, hielt, dem „W. T. B.“ gu . der Präsident Faure folgende, mit lang⸗ anhaltendem, lebhaftem Beifall aufgenommene Ansprache:
Ich bin gekommen, um im Namen Frankreichs das Andenken an die große Befreierin zu feiern, deren kurzer Lebensgang die wunder⸗ barste . unserer Geschichte bildet. Vor dieser bewunderungs⸗ würdigen Gestalt verblassen alle Meinungsverschiedenheiten, ver⸗
e ee, aller Hader. Vor h g, alle , r. einig in dem⸗ elben Gefühle glühender Vaterlandsliebe. Es kam einem Lande des Edelmuths und der Ritterlichkeit, wie dem . in dem stets Pflege großer Ideen geherrscht hat, zu, daß in ihm diejenige das Licht der Welt erblickte, welche die höchste und am meisten ju gehende Verkörperung dieser Tugend bleibt. Jeanne d'Arc konnte nicht besser gefeiert werden, als in Reims, das ihre Apotheose sah, und wo die Befreiung des vaterländischen Bodens die Weihe erhie Die Erinnerung an den 17. Juli 1425 möge den Geist der Eintracht und Opferwilligkeit wecken, welcher Frankreich die Stelle allein sichern kann, die wir ihm in der Welt wünschen. Ich grüße die alte Metropole Reims und fordere Sie auf, mit mir einzustimmen in den Ruf: Es lebe unser vielgeliebtes Vaterland!“
ö Abend kehrte der Präsident Faure nach Paris zurück.
Der mit Frangois zugleich verhaftete Boulant ist wieder freigelassen worden, da ifi gehn wurde, daß er die Worte, welche er bei dem Attentat Frangçois' geäußert haben sollte, nicht gebraucht habe.
NRußzland.
Ueber den Besuch, welchen die Herzogin von Sachsen⸗ Coburg und Gotha, die Großfürstin Maria Pau⸗ lowna, der Großfürst Cyrill und der Herzog Eugen von Leuchtenberg vorgestern den deutschen Kriegsschiffen in Kronstadt abstatteten, berichtet ‚W. T. B.“, daß die Höchsten a um 3 Uhr Nachmittags unter dem Donner der
eschütze beider Schulschiffe, Hurrahrufen der ,, . Mannschaften und unter den Klängen der russischen National⸗ hymne eintrafen. Nach Vorbeifahrt an S. M. S. „Stein“, an welchem des hohen Seeganges wegen nicht an⸗ gelegt werden konnte, nahmen die Höchsten Herrschaften auf S. M. S. „Stosch die dargebotenen Erfrischungen ein, während die Kadetten nnd Matrosen Schiffsspiele und Turnübungen vor⸗ führten. Kapitän z. S. Thiele hatte der Herzogin von Sachsen⸗ Coburg und Gotha sowie der Großfürstin Maria Paulowna beim Betreten des „Stosch“ Blumensträuße überreicht. Kapitän z. S. von Ahlefeld war vom „Stein“ herübergekommen und wurde den Höchsten Herrschaften vorgestellt. Nach eingehender Besichtigung aller Schiffsräume, und nachdem sie dem Kapitän z. S. Thiele wiederholt ihren Dank für die Aufnahme aus⸗ ,. hatten, kehrten die Höchsten Herrschaften nach St. Peters⸗
urg zurück. Abends gingen beide Schiffe nach Schweden in See. Vor der Abfahrt hatte der Vorstand der deutschen Kolonie mitgetheilt, die Kolonie habe beschlossen, beiden Schiffen zum Andenken an den Aufenthalt hier ein Silbergeschenk zu stiften.
Bei dem Empfang, welchen, wie in Nr. 166 d. Bl. ge⸗ meldet, die Vertreter der deutschen Kolonie am Montag bei dem Kaiser und der Kaiserin hatten, überreichte der Vorstand eine in Silber getriebene Huldigungsadresse, auf deren Kopf sich, von künstlerisch ausgeführten allegorischen Figuren umgeben, die Wappen des Kaisers und der Kaiserin in hunter Emaille befinden. Auf der Innenseite der silbernen Hülle befindet sich auf Pergament eine mit schöner Malerei und kunstvollen Initialen niedergeschriebene Adresse. Der Kaiser sprach sich sehr gnädig aus und gab seiner Freude über die Gabe Ausdruch, welche einen neuen Beweis von der Höhe gebe, auf der das deutsche Kunstgewerbe stehe. Nachdem der Kaiser und die Kaiserin sich in leut⸗ seligster Weise nach den Verhältnissen der deutschen Kolonie erkundigt hatten, ersuchten sie die Vertreter derselben, der Kolonie ihren Dank auszusprechen, und gaben dem Wunsch auf eine glückliche Weiterentwickelung derselben Ausdruck.
Italien.
Der Minister⸗Präsident di Rudini und der Justiz⸗ Minister Costa erhielten vorgestern und gestern telegraphische Mittheilungen von Visconti Venosta. Letzterer wird heute, gleich nach seiner Ankunft, von dem König empfangen werden. Die „Opinione“ sagt, man hege keinen 3 n daß e Venosta das Portefeuille des Aeußern annehmen werde.
Der Kardinal Monaco Lavaletta, Dekan des Heiligen Kollegiums, ist gestern in Agerola (Provinz Neapel), wohin er sich aus Gesundheitsrücksichten begeben hatte, gestorben.
Spanien.
Die Deputirtenkammer hat mit 203 gegen 77 Stimmen die Antwort auf die Thronrede angenommen. Im Laufe der Debatte erklärte der Minister-Präsident Canovas del Castillo, die Regierung sei entschlossen, vor oder nach Wiederherstellung der Ruhe politische und wirthschaftliche Reformen einzuführen, welche zur Dezentralisation beitragen sollten. Die Kammer genehmigte ferner die Vorlage, betreffend die Rekrutierung der Armee.
Türkei.
Der neuernannte rumänische Gesandte ist, wie „W. T. B.“ aus Konstantinopel erfährt, gestern vom Sultan in Antrittsaudienz empfangen worden.
An den . drei Tagen haben Sitzungen Ministerraths stattgefunden.
Der Eröffnung der kretischen Nationalver⸗ sammlung, welche am 13. d. M. in Canena erfolgte, wohnten das Konsularkorps und die Kommandanten der im Hafen liegenden Schiffe bei. Die Deputirten waren voll⸗ zählig erschienen, und zwar 25 Christen und 2 Mohamedaner. Gestern überreichten die christlichen Deputirten dem Landtag eine Vorlage, welche ihre Mehrforderungen enthält; sie wollen diese Vorlage auch dem Konsularkorps übermitteln.
Zu den bereits gemeldeten Vorgängen vom 12. d. M. berichten die Konsulate, daß ein Boot eines türkischen Kriegs⸗ schiffs, welches zur Untersuchung eines verdächtigen Fahrzeugs entsendet worden war, bei Kap Drepano beschossen und zehn Matrosen desselben getödtet worden seien. Das Kriegsschiff 6 darauf auf die Küste gefeuert, doch sei nach Angabe des
eneral⸗Gouverneurs durch diese Schüsse kein Schaden an⸗ gerichtet worden. Aus Athen wird berichtet, türkische Truppen hätten am Montag unter dem Vorwand, die Leichen von Matrosen bei Kalyves aufzusuchen, nach Apokorona vormarschieren wollen, seien aber durch die christlichen Kreter zweimal zurück⸗ geschlagen worden. ;
Tahir Pascha hat mit 24 Bataillonen und 4 Batterien den Vormarsch von Scheikh⸗Merkine gegen den Haurün unternommen und Taleh besetzt. Bei Tebel⸗ Dschedid, zwischen Taleh und Suweidah, wo 7000 Drusen verschanzt waren, fand ein entscheidendes Gefecht statt. 3 Verlauf desselben fielen zwei Bataillone, welche in
uweidah eingeschlossen r, . waren, den Drusen in den Rücken und vervollstaͤndigten dadurch deren Niederlage. Die
des
Drusen wurden völlig zersprengt.