1896 / 171 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Jul 1896 18:00:01 GMT) scan diff

2 1öähhäꝛIꝛJüJ . ee, ne, e e , .

. , ,,. , . e e, , , . ö

—— 8 2 = . 1 we ö . = 8

//

0 ,. / ,

. * *. . 2 . ö 28 8 k D n. ; i / ; . 82 .

J

ü;

/ .

. ,

w .

,

2.

l2boꝛa

PKO SEPKRCGE

der

Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank

zu Neustrelitz und Berlin betreffend

Ausgabe bis zu 20 Millionen Mark uon A0 igen zu Pari rickzahlbaren Pfandbriefen Serie J. und I. Verloosung und Kündigung nicht früher als per L. Januar 1906 statthaft sowie Ausgabe bis zu 20 Millionen Mark von Pi, oH igen zu Pari rickzahlbaren Pfandbriefen Serie I. und I. Verloosung und Kündigung nicht früher als per L. Jaunar 1906 statthaft auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz vom 14. März 1896.

Unter der Firma: „Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank“

ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautbarten Statuts durch Allerhöchste Konzessions⸗Urkunde vom 14. März 1896 eine seitens Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg -⸗Strelitz landesherrlich =, . K mit dem Sitze in Neustrelitz und einer Zweigniederlassung in Berlin ründet worden. ; 8e der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des Kapital⸗ und Kredit⸗Verkehrs. hr Wirkungskreis berechtigt dieselbe zu folgenden Geschäften:

I) Besitzern von Liegenschaften, Baustellen, fertigen und im Ban begriffenen Gebäuden, hypothekarische oder Grundschuld⸗Darlehne zu gewähren, deren Riickzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annnitäten bedungen werden kann; .

2) Hypotheken oder Grundschuldforderungen zu erwerben;

3) an Provinzen, Kreise, Städte, Landes. Meliorations⸗Gesellschaften und öffentliche Korpo⸗ rationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutschen Reichs auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder gesetzmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Korporationen nn,

4) auf Grund der unter Nr. J bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe resp. Kommunal⸗Obligationen auszugeben, welche im Wege der Ausloosung, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind; . .

b) die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: .

6) zur Discontirung inländischer und ausländischer Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen;

7) zur Beleihung von Hypotheken, Grundschuldforderungen, Wechseln und wn, . sowie von solchen Waaren, welche dem Verderb nicht unter⸗ worfen sind;

8) zur Eröffnung laufender Rechnungen (Konto⸗Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depo⸗ sitenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertägigen Kündigungs frist ausgestellt werden;

9) zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenständen, sowie zur Effektuierung von Bankgeschäften aller Art;

10 zum Ein⸗ und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zustande und von soliden Werthpapieren für eigene Rechnung.

Ueber die Zusammensetzung des Vorstandes, dessen Mitglieder zur Zeit auch den Vorstand der , , . Hypotheken ⸗Bank zu Berlin bilden, wird auf den gleichzeitig abgedruckten Prospekt

ezüglich der Ausgabe von Aktien der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank verwiesen.

Die Bank ist berechtigt zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden und von seiten der betr. Inhaber unkündbaren Pfandbriefen.

Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft emittierten Pfandbriefe darf vorläufig den fünzehn⸗ fachen Betrag des eingejahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Ber Aufschtsrath soll indessen berechtigt sein, durch Beschluß, falls derselbe von der Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals zu erhöhen.

Kein Pfandbrief darf von der Bank ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zu⸗ stehende Hypotheken⸗ oder Grundschuldforderung gedeckt ist.

Die Statuten der Bank bestimmen in §§ 37 bis 40:

Die Hypotheken⸗Abtheilung gewährt Darlehne nur auf solche innerhalb des Deutschen Reichs belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags⸗ oder Verkehrswerth haben. Beleihung von Bauplätzen ist gestattet.

Die Gesellschaft beleiht Grundstücke nur zur ersten Stelle, es sei denn, daß die Hereinnahme resp. Beseitigung der vorstehenden Hypotheken oder Grundschulden bei der Bank beantragt und diese Er— werbung resp. Beseitigung gesichert ist.

Die Beleihungsgrenzen sind folgende:

a. ländliche Liegenschaften mit oder ohne Gebäude bürfen bis zu zwei Drittel des Werthes d, ,, J,. wobei für Gebäude ein selbstständiger Werth nicht in Ansatz gebracht werden darf;

b. fertige oder im Bau begriffene städtische Gebäude, sowie Baustellen, dürfen bis zur ersten ah besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten mit normal

ortschreitender Entwickelung bis zu i des Werthes beliehen werden.

Auf. Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische oder Grund⸗ schulddarlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werthes gegeben werden.

Der Aussichtsrath wird festsetzen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maximalbetrage belichen werden dürfen.

Die Festsetzung der Beleihungs⸗ und Werthermittelungs⸗Grundsätze im einzelnen geschieht durch ein Regulativ, welches der Aufsichtsrath aufstellt.

Dieses Regulativ bedarf der Genehmigung der Großherzoglich Mecklenburgischen Landesregierung, ebenso ist jede Abänderung desselben ohne Genehmigung der Landesregierung ungültig.

Das in Gemäßheit dieser Bestimmungen erlassene Regulativ bestimmt unter anderem Folgendes:

An Prüfungsmaterial soll, soweit es möglich ist, beigebracht werden:

1) katasteramtlicher Situationsplan resp. Plan von dem vereidigten Landmesser oder von dem städtischen Vermessungsamt,

2) Auszug aus der Grundsteuermutierrolle oder aus den Fortschreibungsverhandlungen,

3 Auszug aus der Gebäudestenerrolle, Augzug aus dem Grundbuch resp. Attest des Notars über die vorgenommene Grund⸗— i t . den näheren Angaben über die Eintragungen in der J., II. und III. Ab-

eilung u. s. w.

Versicherungspolice, Kaufverträge, vorhandene Taxen, Gutachten u. f. w.

Mieths⸗ resp. Pachtverträge,

) Zeichnungen.

Neben der von der Bank angefertigten Tare muß eine Werthtaxe von einem oder mehreren gerichtlich oder 5 vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Taxanfertigung muß unabhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die entscheidende.

Nach Absatz 2 des erwähnten Regulativß über die Beleihungs! und Werths⸗-Ermittelungs— Grundsätze dürfen Baustellen his zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten bis zu (/ io des Werthes belieben werden.

. Der ,, Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf 2 darf das 24fache des eingezahlten Aktlenkapitals. z. 3. alfo die Summe von 15 Millionen Mark nicht übersteigen.

Von Ablauf des dritten Geschäftsjahres ab darf der jeweilige Bestand an Hypotheken. und n. auf Bauplätze bis zu 4 des Gesammt⸗Bestandes der Beckunge⸗Hypotheken oder Grund⸗

ulden betragen.

Auf Gebäude dürfen hypothekarische oder Grundschulddarlehne nur gegeben werden, wenn die⸗ elben gegen Feuersgefahr aubreichend versichert sind und wenn durch die Landesgesetze bejw. die Ver— cherungsbedingungen und den Darlehnsvertrag dafür gesorgt ist, daß die Bank im Falle eines Brand—⸗ chadens uh ihrer hypothekarischen oder Grundschuldforderungen volle Sicherheit hat.

6 ist, in Aussicht genommen, innerhalb der durch das Statut vorgeschriebenen Grenzen die 400 Pfandbriefe Serie 1 und IJ bis zum Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen,

die 39 (0 Pfandbriefe Serle 1 und 11 ebenfalls bis zum Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, je nach Bedarf zu begeben.

Die zur Ausgabe gelangenden 40,9 Pfandbriefe Serie II tragen bei Serie 1: Januar / Juli⸗ bei Serie 6 ,, den g co Pfambbriefe Serie) .

e ferner zur Ausgabe gelangenden o Pfandbriefe Serie II tragen bei Serie I: Januar Juli bei Serie N: April / Oktober ⸗Kupons. ; ö ;

Die 406 Pfandbriefe Serie J/1I und die 33 Pfandbriefe Serie II sind mit dem y, n. der Unterschrift des Vorsitzenden des . sowie demjenigen zweier Vorstandsmitglieder ver⸗ hien Außerdem tragen dleselben die handschriftliche n rn des seitens der Staatsregierung bestellten

andhalters, daß die nach den Statuten vorgeschrlebene Sicherhelt durch Faustpfänder , , sst.

Sowohl für die 40ñ0 Pfandbriefe Serie II als auch für die 35 0 Pfandbriefe Serie III die Verloosfung und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft. Diese Pfandbriefe . also per 1. Januar 1906 oder zu einem späteren Termin im Wege der Ausloofung oder Kündigung getilgt werden, soweit dieselben nicht durch vorherigen Ankauf aus dem Verkehr gezogen sind.

Die nach dem 1. Januar 1906 zur Einlösung gelangenden Stücke der 40½ Serien J und I der 3z0 o Serien 1 und 11 sowie die Kupons der Pfandbriefe werden: .

bei der Gesellschaftékasse in Neustrelitz und Berlin, 9 . ö. ö Der Gon, 5 n . ,. , . ie Stücke lauten auf den Inhaber und sind ausgestellt in Abschnitten à MS 100, h

1000, 2000 Job. Hod ( h z J

Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Pfandbriefe wird gesichert:

I) durch die Hinterlegung eines den ausgegebenen Pfandbriefen wenigstens gleichen Be— trages hypothekarischer oder Grundschulbforderungen oder sonstiger Pfänder, welche den statutarischen Vorschriften entsprechen und unter Mitverschluß des seitens der Staatz— regierung bestellten Pfandhalters auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 189 für die Pfandbriefgläubiger, als Faustpfand deponiert werden;

2) durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen, insbesondere

8 . ihrem rn e n und ö 6 . 9

er Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden Hypotheken oder Grund—

schuldforderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weife vermindert, soll i aus dem Verkehr gezogen oder durch andere statutenmäßig zur Deckung geeignete Hypotheken⸗ oder Grund— schuldforderungen oder durch sonstige Pfänder in Gemäßheit des 5 18 der Verordnung, betreffend daz Faustpfandrecht für Pfandhriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, ersetzt werden, so daß das vorge= schriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird. .

Das Grundkapital der Gesellschaft ist voll eingezahlt und beträgt 6 Millionen Mark.

Bei der Cinzahlung desselben ist seitens der Gründer der Gesellschaft ein Aufgeld von hop gezahlt worden, welches mit 300 900 M dem Reservefonds zugeflossen ist und desfen Bestand bildet.

Der Bestand an erworbenen und verzahlten Hypotheken beträgt per 1. Juni er. 2 040 000 4

Auf den Pfandbriefen ist von dem, auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894, be— treffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalter mit Berücksichtigung der stattgehabten Amortisation und Rückzahlungen zu bescheinigen, daß die statutenmäßige Sicherheit durch Faustpfänder vorhanden ist.

Die wesentlichen Bestimmungen der erwähnten Verordnung sind folgende:

51 ö Korporationen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be— oschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften, welche mit staatlicher Genehmigung, auf Grund hypothekarischer Beleihnung von Grundeigenthum Schuldverschreibungen (Pfandbriefe) ausgeben, deren „Gesammthöhe nach dem Nennwerthe den Gesammtbetrag der hypothekarischen Forderungen nicht über— steigen darf, können den Pfandbriefgläubigern an den hypothekarischen Forderungen „(Hypotheken, Grundschulden, Renten) ein Faustpfandrecht im Sinne des § 40 der Konkursordnung nach Maßgabe der „folgenden Vorschriften gewähren. z 2 »Die hypagthekarischen Forderungen, welche verpfändet werden sollen, sind in fortlaufender . in ein Pfandbuch einzutragen. Die Eintragung ist mit der Unterschrift der Pfandbriefanstalt zu versehen. »Die Eintragung gilt, wenn nicht in derselben erklärt ist, daß die Verpfändung nur füt „einzelne Gattungen von Pfandbriefen erfolge, als Verpfändung für alle Pfandbriefe.

§ 3. Auf Grund der Eintragung in das Pfandbuch entsteht das Faustpfandrecht an der hrpo— sthekarischen Forderung:

1) dadurch daß der Gewahrsam der über die hypothekarische Forderung lautenden Urkunde einem Vertreter der Pfandbriefgläubiger (Pfandhalter) allein oder mit der Pfandbrief⸗ anstalt gemeinschaftlich übertragen wird; oder „dadurch, daß die Verpfändung auf der über die hypothekarische Forderung lautenden Urkunde von der Pfandbriefanstalt und dem Pfandhalter vermerkt wird. Der Vermerk oll die Nummer der Eintragung in das Pfandbuch enthalten.

; . . = Die Benachrichtigung des Drittschuldners ist zur Wirksamkeit des Faustpfandrechts weder er— „forderlich noch hinreichend.

§ 5.

J »Eine ohne schriftliche Zustimmung des Pfandhalters erfolgte Abtretung, Verpfändung, oder „Tilgung der verpfändeten Forderungen kann zum Nachtheile der Pfandbriefgläubiger nicht geltend gemacht werden, Dasselbe gilt von einer Vorrechtzeinräumung, einer Aufgabe des hypothekarischen Rechts, einer Ermäßigung des Zinsfußes, sowie von einer Pfändung. Der Pfandhalter soll die Zustimmungserklärung mit seinem Amtesiegel oder Stempel versehen.

Unberührt bleiben die Vorschriften des Hypothekenrechts über den Rechtsbestand der zum »Grund oder Hypothekenbuche erfolgten Eintragungen, sowie der hinsichtlich einer in das Grund, oder „Hypothekenbuch eingetragenen Forderung vorgenommenen Rechtegeschäfte.

. . §6. Die Pfandbriefanstalt wird durch das Faustpfandrecht nicht in der Befugniß beschränkt, selbst⸗ ständig Kündigungen vorzunehmen, sowie Zinsen oder solche Zahlungen einzuziehen, deren Beträge und „Termine in den Statuten oder in der über die n nn rr Forderung lautenden Urkunde bestimmt sind.

„Das Faustpfandrecht erlischt, wenn im Falle des 53 Nr. 1 der Gewahrsam der Urkunde von dem Pfandhalter aufgegeben, und im Falle des 5 3 Nr. 2 die Aufgabe des Pfandrechts auf der= „selben von ihm vermerkt wird. z

8

„Den Pfandbriefgläubigern kann im Falle des 5 18 von der Pfandbriefanstalt an Geld und Werthpapieren ein Faustpfandrecht im Sinne des 8 40 der Konkursordnung dadurch gewährt werden, daß die Ausübung deß Gewahrsams dem Pfandhalter in Gemäßheit des 5 3 Nr. 1 übertragen wird.

„Die Vorschriften der 5 2 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

; . § 15.

»Bei Beginn seiner Geschäftsführung und während der Dauer derselben hat der Pfandbalter darauf zu achten, daß der Gesammtbetrag der für eine Gattung von Pfandbriefen zum Faustpfand „bestellten hypothekarischen Forderungen in dem durch die Statuten festgestellten Verhaͤltnisse zu dem »Gesammtbetrage der in Geltung befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung steht, insoweit let nle sich nicht im Gewahrsam deg Pfandhalters befinden. Hierbei sind Abjahlungen auf die verpfändeten Forderungen und sonstige Verminderungen derselben abzurechnen.

3 5*53n , Weise hat der Pfandhalter darauf zu achten, daß die Vorschriften der Statuten über die Bestellung anderer Faustpfänder beobachtet werden.

halt Er hat die Pfandbriefanstalt zur Erfüllung ihrer vorstehend bezeichneten Verpflichtungen anzuhalten.

§18.

»Das Pfandrecht an einer hypothekarlschen Forderung ist auf Verlangen der Anstalt von dem Pfandhalter aufzugeben, sofern eine andere hypothekarische Forderung von gleicher Höhe nach Maßgabe „»der Vorschriften dieser Verordnung zum Faustpfande bestellt oder ein gleicher Betrag bon Pfandbriefe „derselben Gattung vernichtet oder deni Pfandhalter zum Gewahrsam übergeben oder sonst das bestehende Verhältniß durch Ersatz von Pfändern an Geld und Werthpapieren von gleichem Werthe aufrecht „erhalten wird.

20.

5 Pfandbriefe, für welche in Gemäßheit dieser Verordnung ein Faustpfandrecht bestellt werden soll, sind mit der Bescheinigung des Pfandhalters zu versehen, i für fl 3. ,

Sicherheit durch Faustpfänder (5 15) vorhanden sei. Ohne diese Bescheinigung gewähren dieselben kein Faustpfandrecht. ;

§ 22. »Die Pfandbriefanstalt ist verpflichtet, von den auf die verpfändeten Forderungen eleisteten Napitalzahlungen und sonstigen Verminderungen des Pfandrechts, sowle von der erfolgten Ellen ber . dem Pfandhalter fortlaufende Mittheilung zu machen und ihn von der Pfändung einer Forderung sofort in Kenntniß zu setzen. .

Innerhalb der ersten zwel Wochen eines jeden Vierteljahres hat sie den Gesammtbetrag der Pfandbriefe, welche von jeder Gattung am letzten Tage des vergangenen Monats in Geltung waren, und »den Gesammtbettag der an diefem Tage für jede Gattung als Faustpfand in Gemaäßhelt des 5 16 vor handenen Forderungen dem Pfandhalter mitzutheilen.

schriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Pfandbrief mit der im '

„Der Pfandhalter hat die Richtigkeit und Vollständkeit . ö. den Kassen, Büchern, R ständkeit der Mittheilungen

n a err lan felt Einsicht zu nehmen.

! zu prüfen. i echnungen und sonstigen Schriften der 1

. § 44. „Pfandhalter, Liquidator oder deren Stellvertreter, sowie Mitglieder des Aus g n , de,, . zum . der , , j Hesingniß bi . amit einen Vermögensvortheil . . n 36 zugleich mit Geldstrafe bis zu S 10000 ar , JJ = Auch kann auf Entziehung öffentlicher Aemter erkannt werden.

§ 45. „Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 10 000 6 wird bestraft: 1) „wer für die Pfandbriefanstalt wissentlich einen höheren Betrag von fen brief . 234 . derselben zu den für sie vorhandenen Faustpfändern statutenmäßig 2) wer wissen lich in den durch 5 22 vorgeschriebenen Mittheilungen oder Bekanntm n g gen hn der Forderungen und der Pfandbriefe denselben unwahr but unn, verschleiert; 3) „wer als Mitglied eines Organs der Pfandbriefanstalt vorsätzlich seinen Verpfli aus § 5H. zuwiderhandelt. . nf kJ 46. „Mit Geldstrafe bis zu 150 S wird ec, wer für eine Pfandbriefanstalt einen den Vor— . 20 vorgesehenen Bescheinigun bder einer anderen Bezeichnung ausgiebt, welche den Glauben zu erwecken geeignet ist, als r orm; Pfandbrief ein Faustpfandrecht nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt.

Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen Regierungè— gommissar ausgeübt. ö. : ö

Der Regierungs⸗ Kommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der Pfandbriefe und Schuld— perschreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hhbotheken und Grundschulden oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestinmungen zu über— hbachen. Seinen Anordnungen ist vorbehaltlich der Beschwerde bei der Großherzoglichen Landesregierung

Derselbe hat das Recht, an den Sitzungen und Berathungen der Gesell organe, einschließlich der Generalversammlungen, thei unehmen resp. solche zu berufen 10 ist zu 6 6 ein 2.

J Der Regierungs- Kommissar hat auch das Recht, bon den Kassen, Büchern, ungen und sonstigen Schriftstücken der Bank Einsicht zu nehmen, sowie der Bank die Aufftellung regelmäßiger oder ,, Uebersichten zur Vorlage für die Regierung vorzuschrelben.

Insoweit die Staatsregierung es für angemessen befindet, dem Regierungs- Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, muß dieselbe der ö aus den Ein⸗ nahmen 23 en er rtr ren , e Wufsicttrei ö z

as in diesem Artikel erwähnte Aufsichtsrecht besteht mit Rücksicht auf die der Gesellschaft , . . von Inhaberpapieren unabhängig von dem Bestehen 3. gesetz lichen . e aates.

Alle auf die 40/0 Pfandbriefe der Serien J und l, sowie auf die 390 fandbriefe der

Serien L und II der Mecklenburg -⸗Strelitzschen Hypothekenbank bezü fr, lone ser olgen: in dem Deutschen Reichs⸗ und Preust. Staats⸗Anzeiger, der Neustrelitzer Zeitung, der Berliner Börsen⸗Zeitung, dem Berliner Börsen⸗Courier und der Rostocker Zeitung. Berlin, im Juli 1896.

Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank.

Auf Grund des vorstehenden Prospectes sind die J ß Serie L und II der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypotheken ban zu einem Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, sowie die Yo, Pfandbriefe Serie L und EHI der Mecklenburg⸗Strelitzschen Vtznothekenbank ebenfalls bis zu einem Betrage von 20 Millionen Mark für beide Serien zusammen, zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen und werden von uns an derselben in den Verkehr gebracht. Berlin, im Juli 1896.

idr h]

Folge ju geben. E HRO S

Pommersche Hypotheken⸗Aetien⸗Bank. PKC T

der

Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank

zu Neustrelitz und Berlin

betreffend

Ausgabe von 6 Millivnen Mark Aktien.

Unter der Firma: „Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank“

ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautharten Statuts durch Allerhöchste Konzessions⸗Urkunde vom 14. März 1896 eine seitens Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz landesherrlich enehmigte Aktien⸗Gesellschaft mit dem Sitze in Neustrelitz und einer Zweigniederlassung in Berlin r de worden. ; .

Die Bank hat das Recht, auch in andern Städten des Deutschen Reichs Zweiganstalten und Agenturen zu errichten. .

Die Firma ist zufolge Verfügung vom 27. April 1896 am 28. April 1896 in Fol. G0 VII des Handelsregisters des Großherzoglichen Amtsgerichts zu Neustrelitz, die Zweigniederlassung in Berlin zu— solge , ,. vom 6. Mai 1896 am 7. Mai 1896 unter Nr. 16204 des Gesellschaftsregisters in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts L zu Berlin eingetragen.

Zweck der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des verkehrs; ihre Dauer ist nicht beschränkt.

Ihr Wirkungskreis berechtigt dieselbe zu folgenden Geschäften:

I) Besitzern von Liegenschasten, Baustellen, fertigen und im Ban begriffenen Gebänden hypothekarische oder Grundschuld⸗Darlehne zu gewähren, deren Nückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annnitäten bedungen werden kann; r Hypotheken oder Grundschuldforderungen zu erwerben; an Provinzen, Kreise, Städte, Landes⸗Meliorations⸗Gesellschaften und öffentliche Kor⸗ porationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutschen Reiches auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder gesetzmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Korporationen abzulösen; auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe resp. Kommunal⸗Obligationen auszugeben, welche im Wege der Ausloosung, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind; ö

5) die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: . ; e

6) zur Diskontierung inländischer und ausländlscher Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen;

7) zur Beleihung von Hypotheken, Grundschuldforderungen, Wechseln und n , sowie von solchen Waaren, welche dem Verderb nicht unter⸗ worfen sind;

8) zur Eröffnung laufender Rechnungen (Konto⸗Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depo⸗ sitenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertägigen Kündigungs⸗ frift ausgestellt werden; .

9) zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenständen, fowie zur Effektnierung von Bankgeschäften aller Art; .

10 zum Ein. und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zustande und von soliden Werthpapieren für eigene Rechnung.

Die Bücher der Gesellschaft werden am 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen, zum ersten Male am 31. Dezember 1896. . ö ö .

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 6 Millionen Mark und ist in 6900 Stück auf Inhaber lautende voll eingezahlte Aktien à 1000 M eingetheilt, welche die Nr. 1 5000 inkl. tragen, und mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Äufsichtsrathes, sowie demjenigen zweier Vorstands— mitglieder versehen sind. .

Die Einzahlung ist mit einem Aufgeld von 50 M auf jede Aktie erfolgt, woraus dem Reserve⸗ fonds 300 000 S6 baar zugeflossen sind. h .

Der gesammte Gründungsauswand der Gesellschaft ist von den Gründern derselben versönlich zur Bejahlung aus eigenen Mitteln übernommen, fodaß der Gesellschaft ein Gründungsaufwand über— haupt nicht erwächst. ö . .

In der Generalversammlung gewährt jede Aktie eine Stimme. .

Die Einladung zur Generalversammlung muß mindestens vier Wochen vor dem für die Versamm⸗ lung bestimmten Tage unter Angabe der Tagesordnung durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Stimmberechtigt in den Generalversammlungen sind nur die Inhaber der Aktien, welche den Besitz derselben in den Büchern der Bank haben eintragen lassen. Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Eintragung vor dem Datum der öffentlichen Einberufung der Generalversammlung stattgefunden habe. Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei dem Vorstande, entweder egen Vorzeigung der Aktien, oder eines dem Vorstande als genügend erscheinenden Zeugnisses über den

esitz derselben. ö.

Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Vorstand auf Verlangen eine Bescheinigung. Die eingeschriebenen Aktien⸗Inhaber haben außerdem innerhalb der letzten drei Tage vor der General versammlung den Nachweis über die 5 ihretz Aktienbesitzes entweder durch Vorzeigung der Aktien oder einer genügenden Bescheinigung bei dem Vorstande oder den von demselben dazu delegierten Beamten zu führen. Im Falle einer Bevollmächtigung muß in derselben Frist die Vollmacht eingereicht werden.

Der sich aus der Bilanz nah Abzug der sämmtlichen Passiva einschließlich des Grundkapitals und der Verwaltungèkosten, fowie der nothwendigen Abschreibungen ergebende Reingewinn wird auf folgende Weise verwendet: . ( ;

a. der Refervefonds erhält von dem jährlichen Reingewinn den jwanzigsten Theil so lange, als der Fonds den zehnten Theil des Grundkapitals nicht überschreitet; ;

b. der Aufsichtsrath erhält zehn Prozent dessenigen Betrages des jährlichen Reingewinnes, welcher vier Prozent des Grundkapitals lberfteigt; . r

c. der Vorstand erhalt gleichfalls zehn Prozent, dessenigen Betrages des jährlichen Rein⸗

ewinnes, welcher vier Prozent des Grundkapitals übersteigt, und zwar nach Maßgabe einer Verträge, eventuell nach Bestimmung des Au fich brd thes; t

d. fünf Prozent desjenigen Betrages des jährlichen Reingewinnes, welcher vier Prozen bes elngezahlten Grundkapstals übersteigt, ist von der Bank nach Bestimmung der Großherzoglichen Landesregierung für ,, Zwecke zu verwenden;

e. der . übrige Reingewinn wird nach Verfügung der Generalversammlung ver— wendet.

Die Jahresdividende wird vom achten Tage nach ihrer Festsetzung an bei den Ge ellschafts⸗ lassghn in Nenustrelitz und Berlin und den vom Aussichtsrathe e n Stellen gegen Einlieferung

er Dividendenscheine ausbezahlt.

Kapital⸗ und Kredit⸗

Die Bank ist berechtigt, auf Grund der von ihr erworbenen hypothekarischen und Grundschuld— forderungen und bis zur Höhe derselben unkündbare auf den Inhaber lautende Pfandbriefe auszugeben, deren Gesammtsumme Vorläufig den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht h er nn darf.

Der w . indeß berechtigt sein, durch einen Beschluß, falls derselbe von der Großherzoglich Mecklenburg- Strelitzschen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals zu erhöhen.

Nach Absatz 2 des vom Aufsichtsrath aufgestellten, von der Großherzoglich Mecklenburg- Strelitzschen Staatsregierung genehmigten Regulativs, über die Beleihungs. und Werthermittelungs—⸗ Grundsätze dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in größeren Städten oder Vororten bis zu S/ io des Werths beliehen werden.

Der jeweilige Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Bauplätze darf das 21fache des eingezahlten Aktienkapitals, z. 3. also die Summe von 15 Millionen Mark, nicht übersteigen.

Von Ablauf des dritten Geschäftsjahres ab darf der jeweilige Bestand an Hypotheken- und e enden auf Bauplätze bis zu 3 des Gesammtbestandes der Deckungs⸗Hypotheken oder Grund⸗

ulden betragen.

Besüglich der Fundierung und Sicherstellung dieser Pfandbriefe wird auf den gleichzeitig ver⸗ öffentlichten Pfandbrief ⸗Prospekt der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank verwiesen.

Die Festsetzung der Beleihungs⸗ und Werthermittelungs⸗Grundsätze im einzelnen geschieht durch ein Regulativ, welches der Aufsichtsrath aufstellt.

Dieses Regulativ bedarf der Genehmigung der Großherzoglich Mecklenburgischen Landet⸗ regierung, ebenso ist jede Abänderung desselben ohne Genehmigung der Landesregierung ungültig.

Dieses Regulativ bestimmt unter Anderem Folgendes:

An Prüfungsmaterial soll, soweit es möglich ist, beigebracht werden:

1) katasteramtlicher Situationsplan resp. Plan von dem vereidigten Landmesser oder von dem städtischen Vermessungsamt, Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder aus den Fortschreibungsverhandlungen, Auszug aus der Gebäͤudesteuerrolle, Auszug aus dem Grundbuch resp. Attest des Notars über die vorgenommene Grundbuch= einsicht mit den näheren Angaben über die Eintragungen in der J., II. und III. Ab⸗ theilung u. s. w., Versicherungspolice, Kaufverträge,

7) vorhandene Taxen, Gutachten u. s. w.,

8) Mieths⸗ resp. Pachtverträge,

9) Zeichnungen.

Neben der von der Bank angefertigten Taxe muß eine Werthtaxe von einem oder mehreren gerichtlich oder obrigkeitlich vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Taxanfertigung muß un⸗ abhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die i bene g .

Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen Regierungs⸗ Kommissar ausgeübt. . . ;

Der Gewahrsam der gegen die ausgegebenen Pfandbriefe hinterlegten Hypotheken⸗ und Grund⸗ schuldforderungen wird durch einen seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalter ausgeübt.

Der Vorstand besteht aus den Herren W. Schultz und F. Romeick, sowie Herrn E. Kellner als Stellvertreter. .

Die genannten drei Herren sind gegenwärtig auch die alleinigen Mitglieder des Vorstandes der Pommerschen Hypotheken Aetien⸗ Bank zu Berlin. Nach §z 11 des Statuts der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank müssen die Mitglieder des Vorstandes ihre Thätigkeit der Gesellschaft , dmen und dürfen ohne Genehmigung des Aufsichtsrathes bei keinem anderen Geschäfte betheiligt sein. Der Auf. sichtsrath hat indeß, ohne die Zustimmung der Generalversommlung eingeholt zu haben, die genannten drei Herren zu Vorstandsmitgliedern der Mecklenburg⸗Strelitzschen Hypothekenbank, gewählt.

In dem Landesherrlichen Privileg vom 14. März 1896 hat sich die Großherzoglich Mecklen⸗ burgische Landesregierung ausdrücklich vorbehalten, daß sie die Konzesston jederzeit zurücknehmen könne, fall die Organe der Gesellschaft gegen den Wortlaut oder den Geist der Statuten handeln sollten. Die Wahl der drek genannten Direktoren ist indeß von der Großherzoglich Mecklenburgischen Landesregierung bisher nicht beanstandet. Der Regierungs⸗Kommissar für die Mecklenburg⸗Strelitz *. Hypothekenbank, Herr Regierungs⸗Rath Dr. Selmer, hat in seinem Schreiben vom 13. Juni 1896 bestätigt, daß es ihm er—⸗ wünscht erscheine, daß die vorgedachten drei Herren bis auf weiteres in dem Vorstand verbleiben.

Der Aufsichtsrath der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank hält sich nach obiger Statuten—⸗ Bestimmung in Verbindung mit Art. 196 a2.,, 232, 2324. H. G. B. für gutorisiert, den genannten 5 die Weiterführung ihrer Funktionen bei der Pommerschen Hypotheken⸗Aetien⸗ Bank ohne einen besonderen Generalversammlungs⸗Beschluß zu gestatten, und hat dies in seiner Sitzung vom 21. April er. zu notariellem Protokoll verlautbart. ;

Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens sechs und höchstens neun von der Generalpersammlung der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern, von denen zwei ihren ständigen Wohnsitz in Mecklenburg⸗Strelitz haben und aus den Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatgbeamten gewählt sein müssen.

Den Aufsichtsrath bilden die Herren: Geheimer Hofrath a. D. Linde in Neustrelitz als Vor⸗ sitzender; Banquier A. Schappach⸗Berlin, Stellvertreter desselben; Landgerichts ⸗Direktor und Kammerherr v. d. Decken ⸗Neustrelitz; Geheimer Hef i Meyer-⸗-Neustrelitz; Redakteur W. Christians⸗Berlin; Ritterguts⸗ besitzer von . enburg in Berlin; Bank-Direktor Schmidt Berlin; Justiz⸗Rath Munckel - Berlin. ö ist Herr Rechtsanwalt F. Munckel⸗Berlin, Stagtskommiffgr:; Herr Regierungs⸗Rath Dr.

elmer⸗Neustrelitz, Pfandhalter: Herr . Bossart⸗Neustrelitz

Die vorgenannten Herren, mit Ausnahme der Herren Landgerichts, Direktor, Tammerherr von der Decken und Geheimer Dofrath Meyer . gegenwartig die alleinigen Mitglieder des Kuratoriums der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank zu Berlin. .

Alle Bekanntmachungen, welche das Gesetz oder das Statut vorschreiben, sind außer in den Reichs⸗Anzeiger in die r ffn in Zeitung, Berliner Börsen⸗Zeitung, Berliner Börsen⸗Courier und Rostocker 36 einzurũcken.

alls eines der vier letztgenannten Blätter eingehen oder die Aufnahme verweigern oder ver⸗ zögern sollte, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen Blättern, eventuell im Reichs⸗Auzeiger und zwei Berliner r allein.

Berlin, im Juli 1896.

Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank.

Auf Grund des vorstehenden Prospektes sind die Aktien der Mecklenbur Sypothekenbank Nr. 1 = 6000 inklusive zum Handel und zur Notiz an der Berliner und werden von uns an derselben in den Verkehr gebracht.

Berlin, im Juli 1896.

Pommersche Hypotheken⸗Aetien⸗Bank.

= n en örse zugelassen