1896 / 182 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Königlich Preußis

für Berlin außer den PHost-Anstalten anch die Expedition

cher Staats / Anzeiger.

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und Königlich Areußischen taataz- Anzeiger

die Königliche Expedition des NAeutschen Reichs Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraste Nr. 32.

1

M 182.

Berlin, Sonnabend, den 1. August, Ahends.

1896.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem praktischen Arzt, Geheimen Sanitäts⸗Rath Dr. Mayer zu Aachen den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Regierungs⸗ und Gewerbe⸗Rath a. D. Dr. Schmidt zu Marburg, früher zu Posen, dem Superintendenten und Ersten Pfarrer Schaefer zu Fulda und dem Kreis⸗Bauinspektor, Baurath Reißner zu Osnabrück den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Kreissekretä Köhler zu Fulda und dem Re⸗ gierungs⸗Baumeister Richter zu Königsberg N⸗M., früher zu Fulda, den e, . Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem bisherigen Gemeinde⸗Vorsteher, Grundbesitzer Stenzel zu. Myslencin im Kreise Gnesen, dem Gemeinde⸗-Vorsteher Pierzchalski zu Rzemieniewice im Kreise Schubin und dem Maurerpolier Johann Grauel zu Horas im Kreise Fulda ! das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Küfermeister Ferdinand Hauth zu Cues im Kreise Bernkastel die Rettungs⸗-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: . dem General⸗Direktor der Archive im ottomanischen Unter⸗ richts⸗Ministerium Ali Galib Bey den Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse, und dem Haushofmeister Seiner Königlichen Hoheit des Fürsten von Bulgarien Ankoff den Königlichen Kronen-Orden bierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller= gnädigst geruht: den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Kaiserlich chinesischen Insignien zu ertheilen, und zwar:

der ersten Stufe der zweiten Klasse des Ordens vom doppelten Drachen:

dem Unter⸗Staatssekretär, Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn von Rotenhan,

dem Direktor der handelspolitischen Abtheilung, Wirklichen Geheimen Rath Reichardt,

den Wirklichen Geheimen Legations-Räthen und vor⸗ tragenden Räthen von Frantzius und Dr. von Mühl— berg und

dem Kaiserlichen Gesandten, Geheimen Legations⸗Rath und vortragenden Rath Grafen von Pourtalss;

Der zweiten Stufe der zweiten Klasse desselben Ordens: den Geheimen Legations⸗Räthen und vortragenden Räthen von Aichberger e. Rienaecker und dem Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen Gesandt⸗ sschaft in Buenos Aires Freiherrn Speck von Sternburg;

der ersten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens:

dem Dolmetscher beim Kaiserlichen Konsulat in Amoy Dr. Franke;

der zweiten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Hofrath Dux im Zentral⸗ und Depeschen⸗Bureau des Auswärtigen Amts; sowie der dritten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens:

dem Geheimen Sekretär und Chiffreur Rosenfeld im Chiffrier⸗Bureau des Auswärtigen Amts.

Dentsches Reich.

Der neuernannte Königlich serbische außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Allerhöchsten Hofe. Herr Milan Boghitchevitch hat Seiner Majestät dem Kaiser und König sein Beglaubigungs⸗ schreiben überreicht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Kassen⸗Kontroleur Kirchhoff in Straßburg den Charakter als Kaiserlicher Rechnungt⸗Rath zu verleihen.

Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Madrid beauftragten Vize⸗Konsul Weller ist auf Grund des 5 1 des Gesetzes vom 4 Mai 1870 für den Amts—⸗ bezirk des Konsulats in Madrid und für die Dauer der Ver⸗ tretung die ,,, ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Relchsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Viehuntersuchungen an der dänischen Grenze.

In Ergänzung meiner Kreisblatt⸗Veröffentlichung vom 9. März 1895, Stück 11, Nr. S3, betreffend Viehuntersuchungen an der dänischen Grenze, bestimme ich auf Grund der Er⸗ mächtigung des Herrn Regierungs-Präsidenten in Schleswig, daß Pferde von Dänemark auch uͤber das Nebenzollamt in Hoirup L Sonnabend jeder Woche bis 2 Uhr Nach— mittags eingeführt werden dürfen.

Die Trangtzporte sind in jedem Falle spätestens am Abend vor dem Einfuhrtage bei dem approbierten Thierarzt Moltzen in Soegaard, Gemeinde Oerstedt, anzumelden.

Hadersleben, den 24. Juli 1896.

Der Königliche Landrath. Mauve.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bei der Provinzial-Steuer⸗Direktion zu Breslau an⸗ gestellten Regierungs-Rath Robert Schmidt zum Ober⸗ Regierungs⸗Rath zu ernennen, sowie die Wahl des bisherigen Landschafts⸗Raths Weber auf Kl-⸗Gorczenitza im Kreise Strasburg zum General⸗Landschafts⸗ Rath der Westpreußischen Landschaft zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu auer getroffenen Wahl den bisherigen Bürgermeister der tadt Strasburg i. Westpr. Grone berg als Bürgermeister der Stadt Jauer für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.

Gesetz,

betreffend die Aufhebung der Hypothekenämter im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts.

Vom 18. Juli 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt:

§1.

Die Hypothekenämter im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts werden nach Maßgabe des Fortschreitens der Arbeiten zur Anlegung des Grundbuchs aufgehoben.

§5 2.

Der Justiz-Minister ist ermächtigt, den Zeitpunkt der Aufhebung durch eine in der Gesetz⸗Sammlung zu veröffent⸗ lichende Verfügung zu bestimmen und die Geschäfte des Hypothekenamts auf ein im Bezirk desselben belegenes Amts⸗ gericht oder auf ein benachbartes Hypothekenamt zu übertragen.

83.

Inwieweit die einem Amtsgericht e, , Geschãfte des Hypothekenamts dem Richter obliegen oder durch den Gerichtsschreiber wahrzunehmen sind, bestimmt der Justiz⸗ Minister.

Wegen der Haftbarkeit der Beamten und des Staats kommen die . die Geschäfte der Grundbuchführung bestehen⸗ den Vorschriften zur Anwendung (5 29 der ,, vom 5. Mai 1872 GesetzSamml. S. 446 und 5 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvoll⸗ streckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des an e Rechts vom 12. April 1888 Gesetz⸗Samml. S. 52 —.

54.

Gegen die Verfügungen des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der 66 b32 bis 53) der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde in Gemäßheit der f 40, 5y bis 55 und 57 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichts verfassungsgesetze vom 24. April 1878 an. Für bie Verhandlung und Ent⸗ scheidung übet das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist das Ober⸗Landesgericht in Köln ausschließlich zuständig.

Die Kabinetsordre vom 19. August 1837, betreffend das Verfahren gegen Hypothekenbewahrer auf Vollziehung einer als gesetzwidrig von ihnen verweigerten Amtshandlung, tritt, insoweit die Geschäfte des Hypothekenbewahrers einem Amts⸗ gericht übertragen sind, außer n.

Bei den Amtsgerichten kommen bezüglich der Höhe der Gebühren und der r, für die Berechnung des Werths des Gegenstandes, sowie der Stempelpflichtigkeit der zu er⸗ theilenden Urkunden die bisherigen Vorschriften zur .

Im übrigen finden die Bestimmungen des 1. und 10. Ab⸗ schnitis des 1. Theils, sowie des 8 i26 des Preußischen Ge⸗ richtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 . e An⸗ wendung; El e hg ren kommen jedoch nicht in Ansatz.

86.

Hypothekenbewahrer, welche infolge der Aufhebung eines Hypothekenamts nicht weiter verwendet werden, bleiben während eines fünfjährigen Zeitraums von der e,. ab zur Verfügung des Justiz-Ministers und werden auf einem besonderen Etat n Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. 3

8§8 7.

Die zur Verfügung des Justiz⸗Ministers verbleibenden Beamten erhalten während des fünfjährigen Zeitraums, auch wenn sie während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen einschließlich des bisherigen Wohnunggzgeldzuschusses.

Bei Ermittelung des bisherigen Diensteinkommens wird der Durchschnittsertrag der Nebeneinnahmen des betreffenden Hypothekenamts an Tantieme aus den , 1836/87, 1887/88 und 1888/89 angerechnet mit der Maßgabe, daß das hiernach zu gewährende reine Diensteinkommen ing⸗ esammt den Jahresbetrag von 6000 S zuzüglich des big⸗ . Wohnungsgeldzuschusses nicht überschreiten und nicht unter 4500 MS zuzüglich des bisherigen Wohnunggsgeldzuschusses heruntergehen darf.

Bei den seit dem 1. April 1886 in ein anderes Amt ver⸗ setzten Hypothekenbewahrern kommt bei Del e zung der anzu⸗ rechnenden Tantieme dasjenige Hypothekenamt in Betracht, bei welchem in den gedachten drei Jahren zusammen die höchsten Tantiemen erzielt worden sind.

Das Wittwen⸗ und Waisengeld für die Hinterbliebenen dieser Beamten wird in jedem Fall unter Zugrundelegung von drei Viertel des pensionsberechtigten Diensteinkommens gewährt.

Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern ent⸗ zogen wird oder der Bezug der für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt.

8 8. Die zur Verfügung des Justiz-Ministers verbleibenden Beamten 6 sich nach Anordnung desselben und der etwa außerdem zuständigen Minister auch der zeitweiligen Wahr⸗ nehmung solcher Aemter des höheren Staatsdienstes zu unter⸗ ziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhält⸗ nissen entsprechen.

Insbesondere können dieselben auch zur Wahrnehmung der bei einem Hypothekenamt für die Grundbuchanlegung zu erledigenden Geschäfte und der dem Amtsgericht übertragenen 2 eines aufgehobenen Hypothekenamts verwendet werden.

Während der Dauer einer solchen Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Diensteinkommen (S 7 Absatz 2, 3 und 5) unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes erfolgt, Reisekosten nach den für die im Dienst be⸗ findlichen Beamten bestehenden , . und eine nach dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung.

9.

Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten die gesetzliche Pension mit der Maßgabe, daß dieselbe ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des pensionsberechtigten Dienst⸗ einkommens zu bemessen ist.

S8 10.

Findet eine Wiederbeschäftigung der Hypothekenbewahrer in anderen Zweigen des Staatsdienstes oder bei Reichsbehörden statt, so kommen die gesetzlichen Bestimmungen über die Wieder⸗ beschäftigung pensionierter Beamten auf die in S7 bezeichneten Bezüge zur Anwendung. 3 u

Die Vorschriften in 7 Absatz 2, 3 und 5H finden 6 Ermittelung des früheren Diensteinkommens auch in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen verfügbar werdende Beamte eine anderweite Anstellung im 3 erhalten.

Der Justiz-Minister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz⸗Minister den zu seiner Verfügung verbleibenden Beamten beim Uebertritt in eine nicht staatliche, insbesondere in eine kommunale Dienststellung die Aufrechterhaltung ihrer dem Staat gegenüber bereits erworbenen Ansprüche auf Pension und e, ,,. zuzusichern, sowie Zuschüsse 9 deren Besoldung bis zur Erreichung ihres seitherigen reinen iensteinkommens zu gewähren.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Justis⸗ Minister beauftragt. Urkundlich unter Unserer e ,,, Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. „Hohenzollern“, Drontheim,

Gegeben an Bord M. Y. den 18. Juli 1896.

Wilhelm. Miquel. Thielen.

(L. S.) amm erste in. Schönstedt.

von , Freiherr von Freiherr von der Recke. Brefeld.