1896 / 183 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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haben, Vergütung der baaren ö die Höhe der letzteren und der Betrag der dem Vor

12) die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts und den Erlaß und die Abänderung der Nebenstatuten;

13) die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der ang zu erfolgen haben.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Ver— bindung steht oder ö. ichen og riften ft en.

6 a.

Das Statut, welches vorläufig von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde erlassen wird, unterliegt, ebenso wie seine Abänderung, der Beschlußfassung der Innungsversammlung. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Statut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Gegen die Versagung der Genehmigung findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die *g , mn der 6 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in treitigen Verwaltungssachen platzgreift.

ird die . des Statuts wiederholt versagt, so hat die affe. Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen.

Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Ge— nehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Ver- waltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen; der die Ab⸗ änderung anordnende Bescheid kann auf dem im Absatz 2 bezeichneten Wege angefochten werden. Unterläßt die Innung, die endgültig ange— ordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von Amts—⸗ wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Innung unterläßt, dielenigen Abänderungen des Statuts zu beschließen, welche durch Anordnung der zuständigen Behörden in Bezug auf den Bezirk und den Bestand der Innung erforderlich werden,

Das Statut ist auf Kosten der Innung in den Blättern bekannt u machen, welche für die amtlichen Veröͤffentlichungen der unteren Kerne fan geh h den bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Innung erstreckt. g gen

Beschlüsse der Innung über Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Innungßmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern, sowie von Krankenkassen, auf welche die Vorschriften des 5 73 des Krankenversicherungsgesetzes utreffen, bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

or der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Siß hat, sowie die Aufsichtsbehörde zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. Gegen die Ver⸗ fügung der höheren Verwaltungsbehörde steht den Betheiligter binnen vier Hachen die Beschwerde an die Landes Zentralbehörde zu.

Die für Einrichtungen der im § 84a Ifffer 2 und 3 bezeichneten Art erforderlichen Bestimmungen sind in Nebenstatuten jusammen⸗ zufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der höheren Ver— waltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmi— ung kann nach Ermessen versagt werden. Gegen die Versagung kann innen vier Wochen Beschwerde an die Landes⸗Zentralbehörde ein⸗ gelegt werden. Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.

Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im § 84a Ziffer 2 be— zeichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem übrigen Innungs— vermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke durfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen.

Zur Theilnahme an diesen Einrichtungen dürfen, soweit sie nicht nnter 3 73 des Krankenversicherungsgesetzes fallen, Innungsmitglieder wider ihren Willen nicht . werden.

G. Die auf Grund des § 844 Ziffer 3 errichteten Innungsschieds⸗ erichte n mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Bei—⸗ ern bestehen.

; Die e er und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Ge— sellen (Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen. Auf das Wahlrecht

nden die Vorschriften der 55 16. 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 des Ge⸗ ., betreffend die Gewerbegerichte, vom 289. Juli 1890 (Reicht Gesetzbl. S. 141) Anwendung. .

ie ersteren sind von der Innungsversammlung, die letzteren von

den Gefellen (Gehilfen) und Arbeitern zu wählen. Der Vorsitzende

wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht

amn ger isi halten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt eisitzer erhalten für ;

ö. . 3 und eine Entschädigung für

zenden zu gewährenden Vergütung sind im Nebenstatut festzusetzen. Sind Wahlen nicht zu stande gekommen, oder verweigern die Gewählten die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter zu ernennen. g gsa

Erfolgt durch das Innungoöschiedsgericht eine Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, p ist der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu be⸗ stimmenden Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer na dem Grmessen des Gerichts festzusetzenden , ,, zu verurtheilen. In diefem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit der S8 773 und 774 der Zivilprozeßordnung ang geschle en.

6.

Die Entscheidungen der Innung (6 384 Ziffer 4) und der Innungs⸗ hig erichtie (5 S4a Ziffer 3) sind schriftlich abzufassen; sie gehen in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen . 4 fh e, ,,. nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. .

Aus . welche nach Erhebung der Klage vor der Innung oder dem Innungsschiedsgericht geschlossen sind, findet die Iwangsvollstreckung statt. . ĩ

Bie Entscheidungen können von Amtswegen für vorläufig voll streckbar erklärt werden, wenn sie die in Ziffer L des § 3 des Ge⸗ setzes, betreffend die e,, e,. vom 29. Juli 1890 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 141) bezeichneten Streitigkeiten betreffen, oder der Gegen⸗ stand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von 100 Mark nicht übersteigt. 9

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorläufigen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Bie Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Grsuchen der Innung oder des Innungsschiedsgerichts durch die Polizei⸗ behörde nach Maßgabe der Vorschriften über das Perwaltungszwangs⸗ verfahren; wo ein solches Verfahren nicht besteht, finden die Be⸗ stimmungen über die wangsvollstreckung in bürgerlichen Rechts⸗ streitigkelten Anwendung. Ein unmittelbarer 3 zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des 3 12374 zulässig.

Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der 8 647 der Zivil⸗ prozeßordnung alf n be n n

Auf Kassen, für welche die Vorschriften des 3 73 des Kranken. . elten, finden die 55 37 und 38 dieses Gesehzes Anwendung; jedoch 5. die Innung die Fassenverwaltung ausschließ⸗ fich den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Vorautsetzung, daß die Innungsmitglieder die älfte der Kassen⸗ beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, beschließen, daß der Vorsitzende und die Hälfte . e, . 3 . eder und der General⸗ versammlung von der Innung zu bestellen sind.

; Die hl un, der Innung hat die Schließung solcher Kassen zur Folge. . ö

Werden solche Kassen geschlassen ober aufgelöft, sor finden die Vorschriften 3. §8 47 Hat 4 ig be ren e ß . entsprechende Anwendung.

87.

Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellenausschusses erwachsenden Kosten sind, soweit fie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens keine Deckun ö von den Innungsmitgliedern aufzubringen. Der Beitragsfuß ist mit der Maßgabe im Statut festzusetzen, daß die Heranziehung der einzelnen Betrlebe, soweit für dieselben eine Gewerbesteuer erhoben wird, durch unf la u dieser Steuer, im übrigen unter Berücksichtigung der

,, keit der Betriebe zu erfolgen hat.

Durch Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche der Regel nach weder Gesellen noch dehr inge beschäftigen, von der Verpflichtung zur Zahlung bon Beiträgen befreit und Personen, welche der Innung freiwillig beitreten, nach festen Sätzen zu Bei⸗ trägen heranzuziehen find.

Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden.

Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten umgelegten Beiträge werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. .

Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungsstrafen.

Streitigkeiten wegen Heranziehung zu Beiträgen entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese entscheidet endgültig.

§ 872.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats. .

Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, welche am Tage ihres Ausscheidens fällig waren. Sie verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Nebeneinrichtungen. Besondere Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.

5 88. Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungs⸗

behörde.

Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der esetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch 8 Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen, deren Betrag in die Innungskasse fließt, gegen die Inhaber der Innungs« ämter, die Beauftragten der Innung und, soweit sie an den Ge— schäften der Innung theilnehmen, gegen Innungsmitglieder und Ge— sellen (Gehilfen) erzwingen. ö

Sie ist befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Ver⸗ folgung der Angelegenheit zu bestellen.

Sie beruft und leiter die Innungsversammlung, wenn der Vor⸗ stand dieselbe zu berufen sich weigert. .

Ueber Abänderung des Statuts und Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten kann von der Innungsversammlung nur im Bei—⸗ sein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. ;

Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungs- behörde zulässig.

§ 88 a.

Die Schließung der Innung kann erfolgen, wenn; ;

1) die Zahl ihrer Mitglieder derart zuruͤckgeht, daß die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint;

2 die Innung, wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet, die Erfüllung der ihr durch § 84 gesetzten Aufgaben ver⸗ nachlassigt: .

3) die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. ;

Die Schließung wird durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer ausgesprochen.

Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt, wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 5§5 30 und 2l, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.

§ 88p.

Von dem Zeitpunkt der Schließung ab bleiben die Innungs— mitglieder noch fur diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnisfen ver pflichtet sind. . .

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung verbunden gewesenen Hilfskassen nach der Schließung der Innung Korporationsrechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bisherigen Bestände. ; .

Das bei der Schließung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden zu verwenden und der Rest entweder nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde den bei der Innung bisher vorhandenen Hilfskassen, oder dem Handwerksausschusse zu über— weisen, welcher darüber mit Genebmigung der höheren Verwaltungs— behörde in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprechenden Weise zu verfügen hat. . ; ;

Die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die Aufsichtsbehörde oder deren Beauftragte.

§ 880.

Werden bei Veränderungen im Bestande einer Innung Mit⸗ glieder ausgeschieden und einer anderen Innung zugewiesen, so ist der⸗ senige Theil des beim Ausscheiden vorhandenen Vermögeng, welcher dem Verhältnisse der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der ver⸗ bleibenden Mitglieder entspricht, der Innung, welcher die ausscheiden den Personen künftig angehören, durch Verfügung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde zu Überweisen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes Zentralbehörde zu.

B. Handwer ksausschüsse. § 89.

Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Gewerbetreibenden eines Bezirks, welche eines der im ʒ 82 bezeichneten Gewerbe als stehendes Gewerbe selbftändig und nicht fabrikmäßig be⸗ treiben, oder zu den im F 82 Absatz 2 bezeichneten nicht selbstaäͤndigen Handwerkern gehören, ist ein Handwerksausschuß zu errichten. ;

Fur die in dem Bezirke vertretenen Gewerbe, für welche eine Innung nicht besteht, hat der Handwerksausschuß die der Innung nach 8 94 Ziffer 1, 2, 3 Absatz 1 und Ziffer 4 obliegenden Aufgaben zu erfüllen. .

. Der Handwerksausschuß ist befugt, die im 5 84a Ziffer 1 be⸗ zeichneten Veranstaltungen zu treffen, die daselbst unter Ziffer 4 be⸗ zeichneten Veranstaltungen anzuregen, sowie Unterstützungskassen für Meister und deren Angehörige in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit einzurichten; solchen Unterstützungskassen anzugehören, darf keiner der Betheiligten verpflichtet werden. .

Durch Beschluß einzelner oder aller Innungen des Bezirks kann für den Kreis ihrer Mitglieder dem Handwerksausschusse mit seiner Zustimmung die Regelung des Herbergswesens und des Arheits nach weises sowie die Entscheidung von Streitigkeiten der im 5 86 Ziffer 4 bezeichneten Art übertragen werden.

§ 89a.

Der Handwerksausschuß wird durch eine Verfügung der höheren

, errichtet, in welcher zugleich sein Bezirk zu be— timmen ist. t Der Bezirk kann nach Anhörung der Handwerkskammer von der höheren Verwaltungsbehörde abgeändert werden. In diesem Falle ö Vermögenzauseinandersetzwag nach Ma gabe des § 880 zu erfolgen. .

Streitigkeiten z'arüber, ob ein Gewerbetreibender dem Hanbwerks⸗ . unterftihs t, entscheidet die Aufsichtsbehörde; auf die Ent- scheidung sinden die Vor riften des 5 83 Anwendung.

89b.

Der Handwerktn iusschuß besteht aus:

1) Vertretern der Innungen, welche ihren Sitz innerhalb feines Bezirkes haben;

Y Vertretern der im 8 82b. Abfatz 1 und 2 bezeichneten Hand⸗ werker des Bezirkes, noelche eines der im § 82 aufgeführten Gewerbe betreiben und einer In nung nicht angehören.

Die Zahl und din Vartheilung der Vertreter ist unter Berück⸗ sichtigung des Verhältnüsseg der Mahl der einer Innung nicht an— , Handwerker zu der Zahl der Innungs mitglieder durch das

tatut festzusetzen. § 8986:

Die Vertreter der Innungen werden nach näherer Bestimmung des Statuts von den Innungsvorständen aus der Zahl der Innungs⸗ mitglieder gewählt. Die Vertreter der den Innungen nicht angehörenden Handwerker werdenvon die'sen aus ihrer Mitte gewählt.

Das Wahlverfahren ist Surch eine von der höheren Verwaltungs⸗ behörde zu erla fende Wahlordnung zu regeln.

Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden wie ⸗Vor⸗ schriften des 8 4h entsprechende Anwendung.

Wählbar find . Personen; welche freiwillig einer Innung angehören oder zum Beitritt zu einer solchen berechtigt sein würden, wenn ste gebildet wäre (5 820.

Dich das Statut kann bestimmt werden, daß dem Handwerks⸗ ausschuß unterstehende Personen, welche mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben sind, weder wahlberechtigt noch wählbar sind. 889d

Y i.

Der Handwerkzausschuß muß einen von ihm aus seiner Mitte gewählten Vorstand haben, welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt⸗

Die Vorschriften des 5 849 finden entsprechende Anwendung; das Gleiche gilt von den Vorschriften der 88 845 und 37 Absatz ' mit der Maßgabe, daß Ordnungsstrafen nur gegen solche Perfonen ver⸗ hängt werden dürfen, welche dem Handwerksausschusse unterstehen, ohne zu Innungen vereinigt zu sein, und daß Beschwerden wegen Verhängung von Ordnungsstrafen von dem Vorstande der Handwerkt⸗ kammer entschieden werden.

Der Beschlußfassung der Gesammtheit des Handwerkzausschusses ist mindestens vorzubehalten:

I) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse;

27) die Wahl zur Handwerkskammer;

3) die Ser nen des Haushaltsplanes, die Prüfung und Ab⸗ nahme der Jahresrechnung und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;

4) die Verfolgung von Ansprüchen, welche dem Handwerks⸗ ausschuffe gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amts führung erwachfen, durch Beauftragte;

5) die Aufnahme von Anleihen;

6) die Uebernahme der Wahrnehmung der von den Innungen dem Handwerksausschusse übertragenen Befugnisse;

7) die Abänderung des Statuts und der Erlaß und die Ab⸗ änderung der Nebenstatuten.

§ 89e.

Die Aufsichtsbehörde hat bei dem Handwerksausschusse einen Kommissar zu bestellen; derselbe hat die Rechte eines Vorstands⸗ mitgliedes.

Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken des Hand⸗ werksausschusses Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung des Handwerksausschusses und seiner Organe verlangen. Er kann Beschlüsse des Handwerksausschusses und seiner Organe, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver⸗ letzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden; über die Beanstandung entscheidet nach Anhörung des Handwerksausschusses oder seiner Organe die Aufsichtsbehörde.

§ 90. Bei jedem a n m,. ist ein Gesellenausschuß zu bilden.

Derselbe besteht aus Vertretern:

1) der Gesellenausschüsse der Innungen des Bezirkes;

2) derjenigen Gesellen (Gehilfen), welche bei Handwerkern der im §5 89 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Art beschäftigt find.

Die Vertreter zu 1 werden von den Gesellenausschüssen aus der Zahl der bei Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen), die Vertreter zu ? von den daselbst bezeichneten Gesellen (Gehilfen) aus ihrer Mitte gewählt.

Das Wahlverfahren wird durch eine von der höheren Verwal⸗ tungsbehörde zu erlassende Wahlordnung geregelt.

Auf die Zusammensetzung des Gesellenautschusses, die Wahl seiner Mitglieder, das Erlöschen der Mitgliedschaft, sowie auf die Betheiligung des Gesellenausschusses an den Aufgaben des Hand⸗ werksausschusses finden die Vorschriften der 55 S5 bis 865 c ent⸗ sprechende Anwendung. . . J

Für die Vertheilung der Mitglieder ist das Verhältniß, in welchem im Handwerksausschusse die Vertreter der Innungen zu den Vertretern der einer Innung nicht angehörenden Handwerker stehen, maßgebend.

§ 90a. ;

Die aus der Errichtung und der Thätigkeit des Hanwerks— ee e. und seines esellencueschasses, erwachsenden Kosten sind antheilsweise von den Innungen und den im F 89b Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Handwerkern aufzubringen. .

Die Höhe der Antheile bestimmt in Projenten die Aufsichts— behörde. Gegen ihre Anordnung ist binnen vier Wochen die Be— schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig, welche endgültig

entscheidet. sch § 90b.

Die Aufbringung des Kostenantheils, welcher auf die zu Innungen nicht vereinigten Handwerker entfällt, hat nach näherer Bestimmung des Statuts zu erfolgen. Hierbei finden die Vorschriften des 5 857 r, bis 4 und 6 entsprechende ,

en auf die Innungen entfallenden Antheil haben diese unter Berücksichtigung der , ihrer Mitgliederzahl und ihrer Leistungsfähigkeit unter sich zu vertheilen. Kommt eine Einigung über die Höhe des von der einzelnen Innung zu leistenden ,, . nicht zu Stande, so setzt die Aufsichtsbehörde diesen . n= hörung der Innungsvorstände fest; gegen die Festsetzung ist binnen vier Wochen Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig, welche endgültig entscheidet. 890

C.

Für den Handwerksausschuß ist ein Statut zu erlassen. Auf dasselbe finden die Vorschriften der 55 86 Absatz 3 und 86a ent- sprechende Anwendung. .

Das Statut muß Bestimmung treffen über

1) Namen, Sitz und Bezirk des Handwerktausschusses;

2) den Maßstab, welcher der Beitragsleistung der im 8 896 Absatz 1 Ziffer J bezeichneten Handwerker zu Grunde zu 1a ist;

s) die Bildung des Vorstandetz, den Umfang seiner efugnisse und die Form seiner Geschäftsführung;

4 die renn . und Berufung des andwerksausschusses, das Stimmrecht in demselben und die Art der Beschlußfassung;

) die Beurkundung der Beschlüsse des Handwerksausschusses und des Vorstandes; .

6) die Aufstellung und binn der dhl n rr.

7 die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Ge⸗ sellenausschusses; ; .

s) die Üeberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der ,,. und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen

estimmungen durch den . . 9s) die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entschei⸗ dung der im § 84 Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten;

10 die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von Ordnungsstrafen; II) die Voraussetzung und die Form der Abänderung des Sta⸗ tuts und die Errichtung und Abänderung der Nebenstatuten; 12) die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen des Handwerksausschusses zu erfolgen haben. Errichtet der Handwerksausschuß Unterstützungskassen der im 89 Absatz 3 bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des 5 866 bsatz? und 3 entsprechende Anwendung.

§ 904. Der Handwerkzausschuß unterliegt der Aufsicht der unteren Ver⸗ waltungsbehörde. Die Vorschriften des 5 88 Absatz 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. ö 6.

Wenn der Handwerksausschuß wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihm durch § 89 Absatz?2 gesetzten Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl ge⸗ fährdet wird, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde ihn auflösen und Neuwahlen anordnen. Von den bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Auf— sichtsbehörde binnen zwei Wochen He erk! an die höhere Ver⸗ waltungsbehörde eingelegt werden, welche endgültig entscheidet.

C. Handwerkskammern.

8 91.

Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks sind Handwerkskammern zu errichten.

Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes⸗Zentral⸗ behörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu be— stimmen ist.

Durch Verfügung der Landes⸗-Zentralbehörde kann der Bezirk der Handwerkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögensauseinandersetzung . . des §5 886 zu erfolgen.

? a.

Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Ver⸗

elo auf die Handwerksausschüsse wird durch das Statut be⸗ immt.

Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für die⸗ selben in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit einzutreten haben.

Die Mitglieder und Stellvertreter werden von den Handwerks⸗ ausschüssen gewählt, welche ihren Sitz im Bezirk der Handwerks⸗ kammer haben.

Wählbar sind nur solche Personen, welche

I zum Amt eines Schöffen ah, sind (585 31, 32 des Gerichtz⸗ verfassungsgesetzes);

2) das 30. Lebensjahr ,, haben;

3) im Bezirk der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbständig betreiben;

4) die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen;

5) in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet haben.

§ 91.

Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Bestimmung des Statuts bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch . von sachverständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sach⸗ verständige mit berathender Stimme zuziehen.

§ 916.

Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:

I) die nähere Regelung des Lehrlingswesens;

2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vor⸗ schriften zu überwachen;

3) die Staats und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gut⸗ achten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Hand—⸗ werks berühren;

4) Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu berathen und den Behörden vorzulegen;

5) die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellen⸗ prüfung (58 131 und 131 a7.

6) die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Bean⸗ standungen von Va hlafsen der Prüfungsausschüsse (5 137.

Die Handwerkökammer soll in allen wichtigen, die Gesammt⸗ interessen des Handwerks berührenden Angelegenheiten gehört werden.

Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) 1 Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unter—⸗

ützen.

Die Innungen und Handwerksausschüsse sind verpflichtet, den von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten. 30

§ 914.

Die Handwerkskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschijse zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Auf⸗ gaben zu betrauen.

Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen.

§ 91e.

Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu wählen, welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt.

Der. Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer bleibt mindestens vorbehalten:

I) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse;

2) die Feststellung des Haushaltsplanes, die in ung und Abnahme der Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haus haltsplan nicht vorgesehen sind, i die Aufnahme von Anleihen;

3 die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gesammtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über die Verhältnisse des Handwerks, betreffen;

36 der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlings—⸗ wesens;

5) die Wahl des Sekretärs.

Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich,

Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingöswesens bedürfen der Genehmigung der Landes⸗Zentralbehörde und sind zu veröffentlichen.

§ 92.

Bei der Handwerkskammer ist von der Aufsichtsbehörde ein Koömmissar zu bestellen. Derselbe hat die Rechte eines Vorstands— mitgliedes, aber kein Stimmrecht; er muß auf Verlangen jederzeit ge⸗ hört werden. Im übrigen finden die Vorschriften des 5 8506 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

§ 92a. Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirks wird durch das Statut der Handwerks⸗ kammer bestimmt. Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche . die⸗ . in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den est der Wahlzeit in der Reihenfolge khrer Wahl einzutreten haben. Die Mitglieder und Stellvertreker werden unter Leitung der Auf⸗ sichtsbehörde mittels schriftlicher Abstimmung von den Gesellen« . der Handwerksausschüsse gewählt. uf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vor⸗ schriften des § 8h n, . ,,,

Der Gesellengusschuß muß mitwirken: 1) beim Erlaß von Vorschriften, welche die Regelungldes Lehrlinge⸗ wesens zum Gegenstande haben

2) bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren;

3) bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der rn, 132).

Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des 5 8h e Absatz 2 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenaus⸗ schuß nur berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.

920.

Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer und ihres Gesellenausschusses erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, nach näherer Bestimmung des Statut von den Handwerksausschüssen aufzubringen.

§ 93.

Für die Handwerkskammer ist ein Statut zu erlassen. Auf das⸗ selbe finden die Vorschriften der § 86 Absatz 3 und 86 a entsprechende n,

Das Statut muß Bestimmung treffen über:

I) Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer;

2) die Bildung der Wählerschaften für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses, die Zahl dieser Mitglieder und ihre Vertheilung auf die Wählerschaften;

3) die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl;

4) die Form der Beschlußfassung;

5) die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;

6) die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe;

7) die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes;

8) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes;

9) die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung;

10) die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Gesellenausschusses;

II) die Aufbringung der Kosten;

12) die 3 und die Form einer Abänderung des Statuts;

13) die Bildung von Prüfungsausschüssen;

14) die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu erfolgen haben.

Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammer erstreckt.

Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat.

Die Vorschriften der 55 88 Absatz 2 bis 6 und 906 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über die Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes⸗ Zentralbehörde entscheidet.

Die Landes⸗Zentralbehörde ist zum Erlaß von Wahlordnungen

befugt. § 96.

Soweit die Bestimmungen des Statuts der Innungen und der Handwerksausschüsse oder die von diesen erlassenen E fh ffn mit den Anordnungen, welche von der Handwerkskammer in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse getroffen werden, in Widerspruch treten, sind sie unverbindlich. 80

94.

Die Landes⸗Zentralbehörde derjenigen Bundesstaaten, in welchen andere gesetzliche Einrichtungen (Handels! und Gewerbekammern, Gewerbekammern) zur Vertretung der Interessen des Handwerks vor⸗ handen sind, kann diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammer übertragen, wenn

I) ihre Mitglieder, soweit sie mit der Vertretung der Interessen des Handwerks betraut sind, aus Wahlen der Handwerker hervorgehen, welche entweder einer Zwangsinnung angehören, oder dem Handwerks⸗ ausschusse unterstehen;

2) bei denselben ein Gesellenausschuß nach Maßgabe des § 922 Absatz 4 und 5. gebildet ist und seine Mitwirkung den Vorschriften im § 92 entspricht.

Die Landes⸗Zentralbehörde kann bestimmen, daß die Rechte und Pflichten der Handwerkskammer von dem Handwerksausschusse wahr⸗ zunehmen sind.

D. Gemeinsame Bestimmungen. § 96. Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse von den Behörden desjenigen Bundesstaates ,,,, in welchen die Innung, der Handwerksausschuß und die Handwerkskammer ihren Sitz haben. S 96a.

Die Behörden ig verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern und ihrer Organe zu entsprechen. Die gleiche Ver⸗ pflichtung liegt den Organen der Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern untereinander ob. Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten sind von den Innungen, Hand⸗ werksausschüssen und Handwerkskammern als eigene Verwaltungs— kosten zu erstatten. § 96b.

Die , Handwerkausschüsse und Handwerkskammern dürfen ihren Mitgliedern und Angehörigen die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innungen, ge, , und Handwerkskammern in keiner Verbindung stehen, nicht ae, ,.

S 96.

Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ae vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver⸗ bindlichkeiten haftet den ,, . ihr Vermögen.

Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern dürfen zu anderen Zwecken als der Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Aufgaben sowie der Deckung ihrer Verwaltungskosten 6 Beiträge erheben, noch Verwendungen aus ihrem Vermögen machen.

Sie sind befugt, für die Benutzung der von ihnen getroffenen Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen, Gebühren zu erheben. Die hierau r den Anordnungen unter⸗ liegen der Genehmigung der , e.

6. Die Einnahmen und Ausgaben der Innungen, Handwerks⸗ ausschüsse und Handwerkskammern sind von allen ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Werthpapiere, welche zu ihrem Vermögen gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs« gelder erworben sind, sind nach Anweifung der Aufsichtsbehörde ver⸗ wahrlich niederzulegen. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden, .

Sofern besondere gesetzliche J. über die Anlegung der Gelder Bepormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der ver⸗ fügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundegstaatz oder dem Reichslande Elsaß⸗ Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem n Bundesstaate oder dem Reichs⸗ lande Elsaß⸗Lothringen gesetzlich garantiert ist, oder in Schuld⸗ verschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen

(Probinzen, Kreisen, Gemeinden u. s. w.) oder von deren Kredit⸗

anstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sin oder einer ,, . Amortisation unterliegen, erfolgen. können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. Die , , ne. kann die Anlegung verfuͤgbarer Gelder in anderen als den vorstehend bezeichneten zinstragenden Papieren sowie die vorübergehende Anlegung zeitweilig verfügbarer Belclebsgelder bei anderen als den vorbezeichneten Kreditanstalten widerruflich gestatten.

96. Die Innungen, e, biff und Handwerkskammern haben über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand a ö einen Haushalts⸗ 4. r hh en. Derselbe bedarf der Genehmigung der Aufsichts⸗ ehörde.

Unterlassen oder verweigern die Innungen , und Handwerkskammern Ausgaben, welche zur Erfüllung ihrer . lichen und statutarischen Aufgaben erforderlich werden, auf den 6 haltsplan zu bringen oder außerordentlich zu bewilligen, so kann die Aufsichtsbehörde die Eintragung in den ,,, bewirken oder die außerordentlichen Ausgaben festsetzen und zur Einziehung bringen.

Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde die Jahresrechnungen der Innungen, Handwerksausschüfsse und Handwerkskammern ein⸗ zureichen. 8 8

g.

Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern be⸗ dürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde bei:

1) dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigenthum;

22. Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorühergehenden Aushilfe dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen ö. die Ausgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden ann;

3) Aufwendungen für solche Zwecke, für welche im Haushaltsplan Aufwendungen nicht vorgesehen sind.

§ 96h.

Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- handlungen, fur welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er= forderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren w, des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.

Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

§ 986i.

Die Mitglieder der Vorstände der Innungen, , r, e,. und Handwerkskammern haften für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

§ 9.

Die Wahlen zu den Aemtern der Innungen, zu den Handwerks⸗ ausschüssen und ihren Organen, den 6a, und ihren Organen und zu den Gesellenausschüssen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine Wieder⸗ wahl ist zulässig. .

§ Na.

Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären.

§ 97b.

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, der Innungsvorstände, der Handwerksausschüsse, der Handwerkskammern und der 96 ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch erhalten sie nach näherer Bestimmung des Statuts Vergütung baarer Auslagen und eine . für Zeitversäumniß.

Die Uebernahme kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (3 18 des Ge⸗ setzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 28. Juli 1890, Reichs- Gesetzbl. S. 141) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag ent⸗ scheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

§S 970. Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse der Innungen, der Handwerkzausschüsse und ihrer Organe, der Handwerkskammer und ihrer Organe und der Gesellenausschüsse, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, sind des Amtes zu entheben. Die Enthebung erfolgt durch die Auf⸗ sichts behörde nach Anhörung des Betheiligten und der Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig (65 88 Absatz 6, 04d Absatz 2, 94 Absatz 2). Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. ö

§ 974.

Die Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetzlichen und statutari⸗ schen Vorschriften zu überwachen und von der 8 der Betriebsräume, der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten . der Herbergen und des Arbeitsnachweises Kenntniß zu nehmen.

Die Verpflichteten haben den als solchen legitimierten Be⸗ auftragten der betheiligten Innungen, , üsse und Hand⸗ werkskammern auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den e. in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskun über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auf⸗ trages von Bedeutung sind; sie können hierzu auf Antrag der Be—⸗ auftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden.

Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innung, dem Handwerksausschusse und der Handwerkskammer der Aufsichts= behörde anzuzeigen.

Die Beauftragten sind verpflichtet, den im § 1396 bezeichneten Beamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen.

Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichti des Betriebes durch den e ,, , der Innung, des ande m , es oder der Handwerkskammer elne Schädigung seiner Geschäͤftsinteressen, so kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, des Handwerksausschusses oder der ,, ,, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf n Kosten die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vor—= stande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit find. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem W flame entscheidet auf Ansu des letzteren die Aufsichtsbehörde.

§ 976. Die Beanstandung von Beschlüssen der n des Handwerks⸗ ausschussesß und der Handwerkskammer durch den Gesellenausschuß oder den Kommissar hat binnen einer Woche nach Fassung des Beschlusses zu erfolgen. i

8 Gewerbetreibende, welche zufolge gesetzlicher Verpflichtung der Innung angehören oder dem Handwerksausschuß unterstehen, sind auf ihren Antrag von der Verpfli t der Handelskammer und ähnlichen Organisationen anzugehören, zu befreien.

§ 98. Die durch Errichtung der Innungen, Handwerksausschüsse und

,, erstmalig erwachsenden Kosten sind von der Landes⸗ entralbehörde vorzuschießen.