1896 / 183 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

§ 99. . Die Statuten der Innungen, Handwerkzausschüsse und Handwerks kammern, die Beschein kung äber die Legitimation der Vorstände, sowie die Ausfertigung der Vollmachten der Beauftragten sind kosten⸗

und stempelfrei. II. Freie Innungen.

§ 100. Selbständige Gewerbetreibende, welche weder einer Zwangtinnung angehören, . dem Handwerksausschuß unterstehen, können zur . der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer freien nnung jusammentreten.

6 der freien Innung ist:

e Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechthaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mun terne ,

3) die Förderung eines gedeihlichen Verhäͤltnisses zwischen Meistern und Gehilsen, fowie die Fürsorge für das Herbergszwesen und den Arbeits nachweis;

s) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge;

4) Streiti leiken der im §z 84 Ziffer 4 bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen zu entscheiden.

Die Innung ist befugt, ihre Wirklamkeit auf andere, den Innungs⸗ mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die vorstehend be⸗ zeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihr zu:

1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und zu leiten;

2) zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gehilfen en. Einrichtungen zu treffen;

3) Gehilfen und Melsterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen; U

4 jur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten;

5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder und ihrer Angehörigen in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen einzurichten.

§ 1090a.

Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hingusgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Landes⸗-Zentralbehörde.

Bei der Errichtung ö der Innung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde

befindlichen Innungen verschieden ift. 100

Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltun und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das esetz darüber g bestimmt, durch das Innungsstatut geregelt.

Dasselbe muß Bestimmung treffen:

I über Namen, Sitz und Bezirk der Innung; .

J über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden

Auf 1) d

Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln:

a. die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehr— . ö. Voraugzsetzungen und Formen, sowie die Dauer

er Lehrzeit;

p. die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch , ,. schule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen Bestimmungen durch die Innung: .

. die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungsschule oder der Fachschule anzuhalten; ;

d. die Beendigung drr Lehrzeit, die ,, der Lehrlinge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefs; k

6. die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im § 84 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten; .

I) über Aufnahme, Austritt und Ausschlleßung der Mitglieder;

4) über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, ins esondere über die Beiträge, welche von denselben zu n n sind, und über den , ,. nach welchem deren Umlegung erfolgt;

5) über die etwa wegen Verletzung statutarischer Vorschriften gegen die Innungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen;

6) über die Bildung des. Vorstandes, üher den Umfang seiner Befugnisse und die Formen seiner Geschäftsführung;

9 über die JZusammensetzung und Berufung der Innung versammlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschlu faffung; ;

s) Über die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstandes; ; J.

) über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des

Statuts; . ; 16) über die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der

Innung; 6 über die Verwendung des Innungsvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der r gi

13) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Gesetze , Aufgaben der Innung nicht in Verbin⸗ dung g oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.

estimmungen über Einrichtungen zur , . der im & 100 Absatz J unter Iiffer 4 und h bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungsstatut aufgenommen e

C.

Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde i . Bezirkes, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. Die Einreichung geschieht durch die Aufsichts⸗ behörde (3 103).

Die Genehmigung ist zu versagen:

i e , das 32, den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; Y wenn durch die in dem Innunggstatut vorgesehenen Ein⸗ richtungen die Mittel zur Erfüllung der den Innungen nach §5 100 , 2 obliegenden Aufgaben nicht sichergestellt erscheinen;

) wenn die Landes. JZentralbehörde der durch das ,, vorgesehenen Begrenzung des Innungsbezirkes die nach 1002 Absatz 1 erforderliche Zustimmung versagt hat.

Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem . das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine berests besteht. Gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid findet der Rekurs statt; 6 des Verfahreng und der Behörden gelten die Vor⸗ ift der S5 und A, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren n streitigen Verwaltungssachen platzgreift.

Abänderungen des . tatuts unterliegen den gleichen Vor⸗

schriften.

§ 1004.

Soll in der Innung eine Einrichtung der im § 190 Absatz 3 unter Ziffer 4 und 5 , Art getroffen werden, so finden die Vorschriften des 5 86 b Absaß 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Für Entscheidungen der Innung in Streitigkeiten der im § 100 Absatz 2 Ziffer 4 bezeichneten ig g ten die Vorschriften des 5 866.

6.

Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Gigenthum und andere dingliche Rechte an Grund tücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

ür alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur das ermögen der Innung. 8 100

Als Innun n können nur Personen aufgenommen werden, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirk selbständig betreiben oder in einem dem Gewerbe an⸗ a , Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellun eschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder auf⸗ genommen werden. Von der Ablegung einer 6 kann die , nur ab⸗ hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang der elben durch das

Statut geregelt sind; die 8 . darf nur den Nachweis der Be⸗ fähigung zur felbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.

Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Gehilfen ober Lehrlingszeit oder von der Ablegung einer . gemacht, so ist ekne Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten, im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits vor einer anderen, den k dieses Gesetzeg entsprechenden Innung detzselben Ge⸗ werbes eine ö bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden.

Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen An⸗ forderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver⸗ sagt werden.

Von der , . der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann zu Gunsten einzelner nicht abgesehen werden.

Vom Eintritt in eine Innung sind diejenigen ausgeschlossen, welche ö. nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder welche infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen cen t sind.

Auf den Austritt aus der Innung finden die Vorschriften der Fs§ 82 Absatz? und 87a Absatz 2 entsprechende Anwendung,

Die Rechte der Innungsmitglieder, mit Ausnahme des Stimm⸗ rechts und der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, fo lange ausgeübt werden, als sie die ent- sprechenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen.

101.

Die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gehilfen nehmen an den Innungöverfammlungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit theil, als dies in dem Innungsstatut vorgesehen ist. Eine solche Theilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Ab- nahme von Gehilfenprüfungen, fowie an der Begründung und Ver⸗ waltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder eine befondere Mühwaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unter⸗ stützung bestimmt sind.

Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenxrechts in der Innung sind alle e en, ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitz der burgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be⸗ schränkt sind.

§ 1012. Auf die Verpflichtung der Innungsmitglieder zu , ,. und Unterlassungen, die Erhebung von Beiträgen und die Verwendung des Innungsvermögens finden die Vorschriften der 55 96b und 964 ent—

sprechende Anwendung. Die auf Grund des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten um⸗

gelegten Beitrage und verhängten Srdnungsstrafen werden nach Antrag des Innungsborstandes auf dem für die Betreibung der Gemeinde⸗ 661 landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet, unbeschadet der , . Einziehung, der Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungsstrafen n, die Aufsichtsbehörde endgültig.

Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungsmitglledern zu wählen sind. Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vor⸗ 1 nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichts

ehörde geleitet. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in einer Zusammenfetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wahl⸗ protokolls. t die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.

Auf die Vertretung der Innung, sowie auf die Legitimation des Vorstandes finden die Bestimmungen des 5 96h Anwendung.

§ 103.

Die Schließung der Innung kann erfolgen:

1) wenn sich ergiebt, daß nach 5 1006 die , , hätte versagt werden 3 und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird;

27) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichts⸗· behörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch 5 100 Absatz 2 ge⸗ setzten Aufgaben vernachlässigt;

3) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unter— lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwoh gefährdet wird, oder wenn ie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt.

Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde aus- gesprochen; gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs slatt; wegen des Verfahrens und der Behörden . die Vorschriften der 55 30 und 2J, soweit nicht landesgesetzlich das Ver⸗ fahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.

Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Innung hat die . . zur Folge.

2

Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Ge⸗ schäfte, sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, burch den Vorstand unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die , , der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder S e derselben.

Von dem Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung einer Innung ab bleiben die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen ver= haftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens auß den Innungsverhältnissen 3 sind.

Auf die Verwendung des Innungsvermögeng finden die Vor⸗ schriften des 5 88 b Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, baß der Rest des Vermögen der Aufsichtgbebörde zur weiteren Ver⸗ fügung für gewerbliche Zwecke . ist.

Die . unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde, Für Innungen, welche ihren Sitz nicht innerhalb eines Stadt⸗ bezirkß haben, oder welche mehrere Gemeindebezirke a genf wird pon der höheren Verwaltungsbehörde, für Innungen, wesche sich in die Bezirke mehrerer höheren Verwaltungsbẽhbrden erstrecken, von der Landes⸗Zentralbehörde die Aufsichtsbehörde bestimmt.

Bie Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gese lichen und k Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Fest⸗ etzung und Vollstreckung von e, ee ee, gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die Innungsmitglieder und gegen deren Gehilfen, soweit diese an den , ,,, der Innung theilnehmen, erzwingen.

Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus⸗ chließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den nnungsämtern, owie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten er Inhaber dieser Aemter.

Bie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu ent⸗ senden. Sie beruft und leitet die , , ung, wenn der Innungsvorstand dieselbe zu berufen sich weigert.

Ueber Abänderungen des e, d, , oder der Nebenstatuten und über die Auflösung der Innung kann von der , , r, ,, ö im Beifein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden.

Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichts behörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig.

III. Innungsverbände.

104. 8 und freie . gleicher und verwandter Ge⸗ werbe können zu Verbänden zufammentreten; der Beitritt ist durch

die Innungtversammlung zu beschließen. Die I n,, e haben die Aufgabe, zur .

Zwangs innun

Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, werktzausschüse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer

nd⸗

3

gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch . läge und An⸗ regungen zu unterstützen; sie sind befugt, den Arbeits nachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu a . und zu unterstützen. A.

Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen enthalten muß:

a. äber Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes;

P. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben;

c. Über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes;

d. über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse;

6. über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes;

über die Voraussetzungen und die Formen einer Abänderung

* des Statuts; . g. Über die Voraussetzungen und die Formen einer Auflösung des

Verbandes.

Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Gewerbe⸗ treibende dem Innungsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und fli . . der ihm angehörenden Innungen beizutreten erechtigt sind.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen . des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften .

Das Verbandẽstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:

a. für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hingusgreift, durch die leßtere;

b. für Innungsverbaͤnde, deren Benirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die Landes⸗Zentralbehörde;

C. für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundes⸗ staaten erstreckt, durch den Reichskanzler.

Die Genehmigung ist zu versagen:

1) wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten;

i . das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend er⸗ scheint, um die e des Verbandes wirksam zu verfolgen.

Gegen die Berfagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehbörde erfolgt, die Beschwerde nul s sg,

Aenderungen des Statuts , , den gleichen Vorschriften.

46.

Der Verbandsvorstand hakt alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß ,, . Innungen, welche dem Verband angehören, der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen.

Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind der⸗ selben anzujeigen. Eine gle che Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Sitz des e ff ides an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in dem Bezirk der vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an, diese und an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz verlegt wird, gleichzeitig zu .

Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des . dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.

Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der J. rn, , . in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Ein⸗ reichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht ju,

a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den e nen des Verbandes nicht in Beziehung stehen;

b. in die Versammlung einen Vertrrter zu entsenden und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände i erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu straf baren Hand⸗

lungen enthalten. § 1046.

Die Verbandtvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse der in dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmi⸗ ung des Verbandsstatuts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und eg zu richten.

Sie find verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über

gewerbliche Fragen abzugeben. 104.

Die Innungsverbände können aufgelöst werden,

I wenn sich ergiebt, daß nach 104. Ziffer J und 2 die Ge—⸗ nehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aende⸗ rung des Statuts innerhalb einer zu setzenden en nicht bewirkt wird;

2 wenn den auf Grund des 1044 erlassenen Verfügungen nicht Folge geleistet ist; .

3) wenn der Verbands vorstand oder die Vertretung des Verbandes sich ker rde ger Handlungen schuldig machen, welche das Gemein⸗ wobl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke . . :

Die Auflösung erfglgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Verbandsstatuts zustaͤndigen Stelle. ;

Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Be⸗

werde zulãässig. schwerde zulässig g ioag.

Durch Da e ß des Bundetzraths kann Innungsverbänden die iin beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte, insbesondere igenthums. und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. In solchem ee. haftet dem Gläubiger für alle Verbindlich keiten des Innungzverbandes nur das Vermögen desselben. Der 8 des Bundetraths ist durch den Reichs ˖ Anzeiger zu veröffentlichen. Auf diejenigen Innungt verbände, welchen die n, ähigkeit beigelegt ist, finden die Bestimmungen der S§§ 164 bis

O4 n Anwendung. § 10496

Der va , , wird bei . wie bei außergericht⸗ lichen Verhandlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts⸗ handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial vollmacht er⸗ orderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren stgliedern des Vorstandes die Vertretung des Innung verbandes nach außen übertragen werden. = Zur Legitimation der Vertreter des Innun sverbandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die , öheren Verwaltungt⸗ behörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, daß die be⸗ zeichneten Personen zur a , n Verbandes befugt sind.

1.

Der Innungtverband ist befugt, für die Dan . der ihm angeschlossenen Innungen und deren Angehorlgen zur 1 in 6. der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder onstiger

edürftigkeit Kassen zu errichten. Die dafür erforderlichen Be⸗ ,. sind in Nebenstatuten zusammenzufassen; diese, sowie i, , mn derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichg⸗ anzler.

Auf die von dem Innungßverbande errichteten Unte inn n. finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Innung errichtete Kassen gelten.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M HS.

Berlin, Montag, den 3. August

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§ 104.

Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vorschrift des §z 1044, der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Fest⸗ setzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Aemter des Verbandes erzwingen,.

Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus schließung von Verbandsmitgliedern, über die Wahlen zu den Ver⸗ bandzämtern sowie⸗ unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der Inhaber derselben.

Der Aufsichts behörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögensausweis vorzulegen.

.

Die Eröffnung des Konkurgverfahrens über das Vermögen des Innungsverbandes hat die Auflösung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkurs verfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden Rechte wahr⸗

zunehmen. § 104m.

Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungs⸗ verbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbands⸗ vertretung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im 3 104 bezeichneten Behörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht oder tritt die Auflösung auf Grund des 5 1045 oder des 8 1941 ein, so erfolgt die Abwickelung der Ge⸗ schäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde.

Von dem Zeitpunkte der Auflösung ab bleiben die Verbands mitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchem sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den. Verbands⸗ berhältnissen verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge aus⸗ zuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Abwickelung der Geschäfte Beauftragten zu.

. § 104n.

Im Falle der Auflösung des Innungsverbandes muß sein Ver— mögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundierung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nach Be⸗ richtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird von der im § 1046 Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen.

Bedarf es zum Foertbestande der von dem Innungsverbande errichteten Unterrichtsanstalten und Hilfskassen als selbständiger Anstalten der Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem die fernere Verwaltung der Anstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen.

Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung angehört haben, nach dem Verhältniß der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber werden von der im §104R bezeichneten Stelle

endgiltig entschieden. Artikel 2.

1) Bestehende Innungen, deren Mitglieder in der Mehrzahl zu denjenigen Gewerbetreibenden gehören, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Zwangsinnung angehören oder einem Handwerks— ausschusse unterstehen, können zu Zwangsinnungen gleicher oder ver wandter Gewerbe umgestaltet werden.

Die Umgestaltung erfolgt durch eine Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welcher der Sitz und der Bezirk der Zwangs⸗ innung fowie die Gewerbszweige zu bestimmen sind, welche sie fernerhin umfaßt. ;

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt:

I) den bisherigen Bezirk der Innung abzuändern;

2 Gewerbszweige, welche der Innung angehörten, auszuscheiden;

33 Gewerbezweige, welche der Innung bisher nicht angehörten, ihr zuzuweisen. .

Für die neue Innung ist ein Statut zu erlassen; auf dasselbe finden die Vorschriften des 5 86a des Art. 1 Anwendung.

2) Das Vermögen der Innung geht mit dem Zeitpunkte der Umgestaltung mit Rechten und Pflichten auf die Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden Forderungen nur fowelt zu vertreten hat, als das Vermögen reicht.

3) Auf ansscheidende Mitglieder finden die Vorschriften des 87a Absatz 2 des Art. 1 Anwendung.

Werden bei der Umgestaltung der Innung Mitglieder aus— geschieden und einer anderen Zwangsinnung zugewiesen, so ist eine Vertheilung des Vermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 880 des Art. 1 vorzunehmen.

4) Die von der Innung errichteten Krankenkassen, auf welche die Vorschriften des 5 73 des r,, , zutreffen, bestehen als Kassen der Zwangsinnung fort. Das Gleiche findet bei Kassen, welche die Innung zur n gern der Innungsmitglieder und ir. Angehötigen in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähig⸗ keit oder anderer Bedürftigkeit errichtet hatte, mit der Maßgabe statt, daß die bisherigen Mitglieder dieser Kassen berechtigt bleiben, ihnen anzugehören. .

3) Werden gemeinsame Geschäftsbetriebe der Innung binnen sechs Mongten nach Erlaß dieses Gesetzes in Erwerbs- und Wirth— e ge fen ehen nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 1889 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 5h ff) umgewandelt, so geht der für sie aus⸗

efonderte Theil des Innungsvermögens auf die Genossenschaften mit

Rechten und Pflichten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde beibehalten werden. Im übrigen sind solche Betriebe durch die höbere Verwaltungsbehörde w, . mit dem Vermögen ist nach Maßgabe der starutarischen Vorschriften, falls solche vorhanden sind, zu verfahren.

6) Innungen der unter Ziffer 1 Absatz 1 bezeichneten Art, welche nicht Umgestaltet werden, sind zu schließen. Die Schließung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welcher zugleich über den Verbleib des Vermögens Bestimmung zu treffen ist. Gegen die Verfügung steht den Beiheiligten binnen vier Wochen die Be⸗ schwerde an die Landes. Zentralbehörde zu.

7) Gehören die Müglieder einer bestehenden Innung nur in der Minderzahl zu den in Ziffer 1 Absatz 1 bezeichneten Gewerbetreibenden, so scheidet diese Minderzahl aus der Innung aus. Qb und in welcher Weise hierbei eine Vermögentsauteingndersetzung stattzufinden hat, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; gegen ihre Verfügung steht 7 Betheisgten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landeg⸗Zentralbehörde zu.

Dse ausscheidenden Personen, welche Mitglieder der von der Innung errichteten Hilfskassen sind, bleiben berechtigt, diesen Kassen anzugehören.

. 8) Auf Innungen, welche nicht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen umgestaltet oder geschlossen werden, finden die Vor= schriften der 55 100 bis 1063 des Art. 1 Anwendung; sie haben bis zum Ablauf eines Jahres ihre Verfasfung entsprechend diesen Vor— 66. umzugestalten. Wird die Um , . nicht bewirkt, so hat ie höhere Verwaltungsbehörde die Schließung zu verfügen. Für die Verfügung gelten die Vorschriften unter Jiffer 6.

Die bei Erlaß des Gesetzez bestehenden Kranlenkassen dieser Innungen, auf welche die Vorschriften dez § 73 des Krankenversiche g , zutreffen, bleiben bestehen. Auf solche Kassen finden die Vorschriften des § 865 des Art. 1 Anwendung. Kassen dieser Art, deren Statuten innerhalb der in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Frist jenen Porschriften entsprechend nicht abgeändert werden, sind zu schließen; auf ihr Vermögen finden die Vorschriften des 47 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung.

9) Die von der höheren Verwaltungesbehörde auf Grund der bis⸗ herigen Ss 1006 und 109f der Gewerbeordnung getroffenen Be⸗ stimmungen werden aufgehoben.

Artikel 3.

1) Die auf Grund des bisherigen 5 102 der Gewerbeordnung errichteten Innungeausschüsse sind durch die höhere. Verwaltungs⸗ behörde zu schließen.

2) Auf bestehende Innungeverbände finden die Vorschriften der S8 1064 bis 104n des Art. 1 Anwendung; sie haben big zum Ablauf eines Jahres ihre Verfassung entsprechend diesen Vorschriften umzu⸗ gestalten. Wird die Umgestaltung nicht bewirkt, so hat die für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständige Stelle ihre Auflösung herbeizuführen. Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig.

Bei Innungsverbänden, welche die Fähigkeit besitzen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Cigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, erfolgt im Falle der Auflösung die ö der Geschäfte durch einen Beauftragten der Ausfsichts⸗

ehörde. 3) Innungen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen einem Innungsverbande angehören, bleiben bis zur anderweitigen Beschlußfassung der Innungsversammlung Mitglieder des Innungs⸗ verbandes.

Artikel 4.

Die §S§ 126 bis 133 (Tit. VII Abschnitt 1II) der Gewerbe⸗ ordnung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

III. Lehrlingsverhältnisse. A. Allgemeine Bestimmungen. § 126. Bei Personen unter siebzehn Jahren, welche mit technischen

Hilfsleistungen nicht lediglich ausnahmsweise oder vorübergehend be⸗ schäftigt werden, gilt die Vermuthung, daß sie in einem Lehrverhältniß

stehen. S 126a.

Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.

§ 126b.

Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vor⸗ liegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.

Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind.

Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungs⸗ behörde; gegen die Verfügung findet, der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs⸗ sachen Platz greift.

Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Be⸗ fugniß nach Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden. § 1260.

Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten:

166 Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerb⸗ lichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;

2) die Angabe der Dauer der Lehrzeit;

3) die Angabe der gegenseitigen Leistungen;

4 die Bedingungen, unter welchen eine Kündigung des Vertrages zulässig ist.

Ber Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder Vormund des Lehrlings zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlings auszuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erferdern den Lehrvertrag einzureichen.

Auf Lehrlinge in stagtlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung,

Der Lehrvertrag ist kosten⸗ und stempelfrei.

§ 127.

Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Be⸗ triebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zweck der Aus—⸗ bildung entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fort⸗ bildungs oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen nr, . ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Ärbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Aus—⸗ schweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits und n ,, zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrling nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche feinen physischen Kräften nicht angemessen sind.

Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottetsdienstes an Sonn. und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Zu häuslichen er fbeissun en dürfen Lehrlinge, welche im Haufe des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht heran⸗ gezogen werden.

§ 1272.

Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet.

§ 127b. . .

Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht verein bart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach 21. robezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.

Rach ÄÜblauf der Probezeit kann der Lehrling vor nnen der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im § 12 vorgefehenen Fälle auf ihn Anwendung findet oder wenn er die ihm im 1272 n n, Pflichten wiederholt verletzt oder den Besuch der Fachschule ober der gewerblichen Fortbildungsschule vernachlässigt.

E896.

Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß na u

der Probezeit aufgelöst werden, wenn: gie,, 3. t 1) einer der im § 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5. vorgesehenen 3 ö, . h h

) der Lehrherr seine gesetzlichen Perpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder * . des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertrags⸗ mäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird.

Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird.

§ 127.

Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbek, in welchem der Lehrling unter⸗ wiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während der⸗ selben erworbenen . und Fertigkeiten, sowie über sein Be⸗ tragen ein en , auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten. und stempelfrei zu beglaubigen ist.

An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen aus⸗ gestellten Lehrbriefe treten.

§ 1274.

Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den n. auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Fall auf, Antrag des Lehrherrn den Lehrlin anhalten, so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch ger ii chen Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der Weigerung kann die Polizei⸗ behörde den Lehrling zwangsweise zurückführen lassen oder durch An⸗ drohung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr anhalten.

S 12e.

Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, so⸗ fern der letztere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehr⸗ ling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.

Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschaäftigt werden.

§ 127f.

Grreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In den Fällen des § 127 Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn diefes in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist.

.Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach Auflösung des Le rverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

§ 1279.

Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der , die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag deg Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehr⸗ zeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. ;

Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mit⸗ verhaftet der Vater des Lehrlinge, sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fort⸗ setzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der Ent- schädigungsberechtigte erst nach Auflöfung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, so mn cht gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ist.

§ 128.

Durch Beschluß des Bundesraths können für einzelne Gewerbe Vorschriften über die Zahl der Lehrlinge, welche in einem Gewerbe⸗ betriebe gehalten werden darf, erlassen werden. Soweit solche Vor⸗ schriften nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes⸗Zentralbehörde erlassen werden.

B. Besondere Bestimmungen für Handwerker. § 129. . In Betxieben, deren Unternehmer kraft Gesetzes einer Zwange⸗ innung angehören oder einem Handwerksausschuß unterstehen, steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche

1) das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet und

2 in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, entweder die von der Handwerkskammer oder der Innung vorgeschriebene Lehrzeit zurück⸗ gelegt und die , , bestanden haben, oder fünf Jahre hin⸗ durch selbständig oder als erkmeister oder in ähnlicher Stellung that g en sind.

le höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, nach Anhörung der Innung oder des ,, die Befugniß zur Anleitung von lehr lad n zerleihen.

Die Zurüclegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe erfolgen und durch den Besuch einer Lehr⸗ werkstätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die Prüfungẽzeugnisse der Lehrwerkstätten und gewerblichen Unter⸗ richtsanstalten können an die Stelle der Gesellenprüfung treten. Die Bezeichnung der Lehrwerkstätten und Unterrichtsanstalten, auf welche diese Vorautsetzungen zutreffen, erfolgt durch die Landes ⸗Zentralbehörde.

Der Bundezrath ist befugt, fir einzelne Gewerbe Ausnahmen

fz 1 zuzulassen. § 129a.

Der Unternehmer eines Betriebes, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Ge⸗ werben Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen des 5 129 entspricht.

Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraußsetzungen des 5 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Jweigen dieses Gewerbes ehr linge anzuleiten.

Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge an⸗ zuleiten. Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser

von den Bestimmungen im Ab

Bestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer.