i s q ü irk i ĩ ü ü ĩ ĩ ö ĩ f inbeitli ĩ it Rü ĩ ü ür das Lehrlings- falls zu erzwingen haben. Nach den bisher gemachten Erfahrungen ] Kreises entsprechender Flächenraum für den Innungsbezirk in Frage ] trauten Lehrlingen gegenüber erfüllen, ihrer häufig mangelnden rsönlicher Fühlung mit den Berufsgenossen des einzelnen Bundesstaaten, eine einheitliche Rechtsprechung ausgeschlossen sein Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Fürsorge für muß aber, . die beabsichtigte Or a. für das . kommen soll, wird es möglich: technischen und sittlichen Qualifikation, und der sowohl au den Kreifen ö . ö. sich an dem Leben und der Erfüllung der würde; die Erfahrungen, welche bei der . der bisherigen wesen wird im § ag verlangt, daß die Innun r m . . wirklich die erhofften Erfolge haben n noch eine weitergehende im Falle zu Ia: 57 458 Meister = dor Mo der Gesammtzahl, des ,, als des Handwerks seit Jahren laut gewordenen Aufgaben der Innung mit Erfolg betheiligen zu können. Nach dem 35 1000 und 100 der Gewerbeordnung und auf dem gleichartigen mit dieser Fürsorge zu befassen haben, nur 36 . . . E, e. Mitwirkung der Behörden vorgesehen werden. Dies findet seine Be— im Falle zu 1R: 53 812 Meister — 87,5 ' der Gesammt., Klagen erscheint es daher ais ein dringendes Bedürfniß. fowohl die Vorschlag des Entwurfs sollen aber auch diejenigen, welche das Hand— Gebiete der Krankenversicherung gemacht . lassen erkennen, daß, kleidet werden köanen, welche das Recht . 9 f 3 i, de. Se, gründung ebenso sehr in der geschichtlichen Ueberlleferung des Hand. zahl und ; gzus dem Lehrvertrage dem Lehrherrn frwachsen de Verpflichtung und werk als stehendes Gewerbe hetreiben, der Zwangs rgantsation nur wenn Streitigkeiten der hier in Betracht kommenden Art in den nach , der Vorschriften . 2. ö. . ö an ö. werlerftandes, wie in der Eröiebung und Ausbisbung deg einzelnen im Falle zu 10: 560 987 Meister — 83,3 oso der Gesammtjahl Verantwortlichkeit namentlich hinsicht lich des Schutzes der Lehrlinge dann zugeführt werden, wenn sie das Handwerk selbständig betreiben. Formen des Zivisprojesses zur Entscheidung gelangen, dies zu einer nach den Bestimmungen im Ärtike ö. ö ntwur f . n, Auch bei großer Tüchtigkeit in den unmittelbar zu mit achinnungen zu erfassen. . gegen Gefährdung ihres ksrperlichen Wohles sowie des Besuches der Eine Ausnahme ist im 8 82 Absatz T nur für die zahlreichen Per. bedenklichen Rechtsunsicherbeit führt, well ganz abgesehen von daß auch sonst in der Innungsverwaltung diesen Perfonen ein g einem Berufe, gehörenden Geschäften läßt der Handwerker im Allge⸗ ie Innungsbildung wird hiernach bei umsichtiger Durchführung ach⸗ und Fortbildungsschule durch den Lehrling, schärfer zu be⸗ . sonen vorzusehen, welche, wie z. B. die Gutsschmiede, Guts stell. der Verschiedenheit der Urtheile der ümte gerichte auch die Uebergewicht zu sichern ist, k a, meinen doch häufig eine gewssse in der Ratur der Verhältnisse liegende so erfolgen können, daß sie die überwiegende Mehrzahl der Hand stimmen als auch durch den künftighin in allen Fällen schriftlich abzu⸗ macher u. s. w, zwar in Lohn und Brot eines anderen Betriebs, Landgerichte in der Beurtheilung der Sachlage oft weit Die Ausübung des 6 . 34 h er n ver ö., 1 ee. Schwerfälligkeit und namentlich einen Mangel an Initiative erkennen, werker umfaßt, und zwar insbesondere dann, wenn zu dem im Bedürf— schließenden Lehrvertrag mehr zum Bewußtsein zu bringen. Ferner wird unternehmers stehen, daneben aber vielfach Handwerksarbeiten auf von einander abweichen, und fogar bei demselben Landgerichte bon der Zurücklegung detãz 25. Leben ö . 9 6. 9 e. 35 e ö insbesondere wenn es sich um eine gemeinfame Thätigkeit handelt, nißfalle unbedenklichen Anskunftsmittel der Bildung von Innungen ürsorge dafür zu treffen sein, daß Personen, welche nicht die erforderliche ⸗ Bestellung verrichten und in so weit einen selbständigen Handwerksbetrieb die eine Kammer unter durchaus gleichen thatsächlichen Voraus. Wählbarkeit zu den Innungkämtern soll die 5 in e z . he deren Fiüchte für die Einzelnen nicht ohne weiteres auf der Hand liegen. für verwandte Handwerke gegriffen wird. Für die außerhalb der ewähr für eine erdnungh mäßige Erziehung und Ausbildung des . Daben. Diese Personen beschäftigen erfahrungs mäßig Gesellen und setzungen zu Ergebnissen gelangt, welche in einem Gegensatze zu der jahres gefordert werden, um 353 er fal . ö . eine 5 . e — 3 macht sich nicht selten eine unzureichende Gewandtheit und Innung verbleibenden Handwerker bieten die Hand werksauschüsse das gewerblichen Nachwuchses bieten, von dem Halten und Anleiten von „mmnestlich Lehrlinge in beträcht cher Anzaßf; g n itte bie sen gegese Entscheidung einer anderen Kammer stehen. Es kommt hinzu, daß Jachgemäße Ausübung der 6 diesen Aemtern verbundenen Rechte un Sicherheit in der Behandlung der unter den heutigen Verhältnissen Mittel, sie, wenn auch in loferer Weise, in die Gesammtorgan jsation Lehrlingen ausgeschlossen werden können. Endlich bedarf es einer über eine ue ln eit sein, die Regelung ihrer Verhältnisse der Für⸗ die Frage, ob und in welcher Weise der einzelne Gewerbebetrieb Pflichten zu r, . 6 . , sind Pers welche nicht zu entbehrenden geschäftlichen Formen bindernd fühlbar, welche einzugliedern und dadurch der erhofften heilsamen Wirkungen einiger⸗ gesetzlichen Bestimmung, um den, auch bei der erwähnten Erhebung sorge der Innung zu berauben, und namentlich mit der ganzen überhaupt als ein Handwerkebetrieb oder als der Betrieb eines be— Nach 5 190, Abfatz der J ewer ge . . ö lc. ö. 9 . die Thätigkeit der Handwerker gerade an solchen Punkten, wo ihre maßen theilhaftig zu machen. J über die Verhãältnisse im Handwerk hervorgetretenen Fällen, wo Lehrlinge ö Tendenz der beabsichtigten Regelung nicht wohl vereinbar sein, die stimmten Handwerks angesprochen werden muß, überwiegend that. sich nicht im Besitz der bürger iche ; unf j . 3 Interessen mit besonderem Nachdruck geltend zu machen wären, lähmt. Die wesentliche Bedeutung der geplanten Organisation wird zum Nachtheil ihrer Ausbildung in übermäßiger Zahl gehalten werden, . Ausbildung der von diesen K beschäftigten Lehrlinge ohne Be sächlicher Natur ist, sodaß die ö des Richters wesentlich, Jerfügung über ihr Vermögen ö. ̃ . j K . In dieser Beziehung sind in Oesterreich die gleichen Beobachtungen darin zu erblicken sein, daß mit ihr dem Handwerkerstand ein fester wirksam entgegen treten zu können. Die nach den bezeichneten . aufsichtigung durch die Innung zu lassen. Der letztere Grund ist von wenn nicht ganz davon abhängt, in welcher Art die von ihm a die freie Innung ausgeschlof . f e 2 . . Vage en lh gemacht worden; auch dort ist, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, Boden gewonnen wird, auf welchem er den Kampf gegen die Miß⸗ iht ngen hin erforderlichen Vorschriften sind in dem Art. 3 des . so entscheidender Bedeutung, daß es genügen wird, die Verpflichtung, Sachverständigen zu der Frage Stellung nehmen. Diese Verhältnisse Wesen der Zwangeinnung . . ö. 3 , ag e l Überall da, wo die Zwangegenossenschaften des Kleingewerbes erfreukichs ffände seiner Lage, an welchen er gegenwärtig krankt, mit vereinten Entwurfs vorgesehen. . . . . einer Innung anzugehören, auf, den Kreis derfenigen hier in Frage därften hier das Heranzlehen der Verwaltungsbehörden rechtfertigen, es der besondere Werth, den die . n . 66. 9 J,, 93 und anerkennenswerthe Erfolge aufzuweisen haben, dies nicht am Kräften aufnehmen kann; von dem an den Bestand und die Soweit es sich um die Lehrlingsverhältnisse im Handwerk handelt, stehenden Personen zu beschränken, welche der Regel nach Gesellen zumal, ihnen gegenüber die Zentralinstanz im Wege der Anweisung lichen Entwickelung auf die n, m n 24 . e gn g. letzten Ende der dauernden Anregung. und unmitteibaren Mitwirkung Thätigkeit Fer Innung ankaz fenden genossenschaftlichen Leben, darf wird man sich indessen mit diesen Vorschriften nicht begnügen dürfen, Der Lehrlinge halten, und, die übrigen nur zu berechtigen, der Innung die Einhaltung und gleichmäßige Handhabung bestimmter algemeiner fonen legen, gekoten 2 9. j n e. g ,,, der staatlichen oder städtischen Behörden zu verdanken. erhofft werden, daß es in erheblich höherem Grade, als dies bisher Für die Erhaltung eines rraft gen Handwerkerstandes ist die möglichst . sich freiwillig anzuschließen. ; Gesichtspunkte einigermaßen sicherstellen kann. zu entziehen. Die Aussch ö. ö e ien gJesch hte ln in . Während bei der einzelnen Innung ohne besondere Veranstaltung der Fall war, bei dem Handwerker die Geneigtheit und die sorgfältige Ausbildung der Lehrlinge von besonderer Bedeutung. ö In zahlreichen Fällen ist der Betrieb mehrerer Handwerke zu . Zu S8 8.4 und Sz. n . der Innungebersammlung un n aben g bieden nne, 1m eine wohlwollende Aufsichtsbehörde ausreichende Handhaben zu einer Fähigkeit zur Begründung und richtigen Ausnutzung von Wirth, Hier ist die individuelle Leistungsfähigkeit die unerläßliche Vor⸗ . einem gemeinsamen Unternehmen vereinigt, wie z. B. in dem Betrieb Die im § 84 zusammengestellten Zwecke, welche die nothwendigen wird der statutarischen Bestimmung überlassen fördernden Einwirkung auf ihre Thätigkeit finden wird, empfiehlt es schaftsgenossenschaften befördern und allmählich dahin führen wird, aussetzung für das Bestehen zahlreicher Betriebe. In manchen Ge⸗ . der Möbeltischlerei auch Tapezierer⸗ und in dem der Wagenbauer auch Aufgaben der Innung bilden sollen, sind dieselben, welche in der Absatz 1, 2 und h. ; 34h Absatz 3 ist dem 8 20 Absatz 3 sich, bei dem Handwerkzauschuß und der Handwerkskammer besondere daß die Innung durch die Zusammenfassung der finanziellen werben wird nur der technisch bollkommen ausgebildete Handwerker . Sattler und Lackiererarbeiten angefertigt werden. Schon die Rück. Hauptsache bereits im sz 97 der Gewerbeordnung als npihwen dige Die , . § * t ö. ö gs Vorsorge, und zwar durch Bestellung eines behördlichen Kommissars Mittel und der persönlichen Leistungs fähigkeit ihrer Mitglieder wirth⸗ der Konkurrenz des Großbetriebs nicht unterliegen. Aus diesen Er= ⸗ sscht auf die aus der Zugehörigkeit zu mehreren Innungen sich er⸗ Aufgaben der freien Innungen aufgeführt sind, und, wie in der Be. Ziffer 2 ö Normalstatuts . . . - . 2. J. . zu treffen, welcher dem Cinzelnen in Betracht kommenden Organe als schaftlich hinreichend erstarkt, um nicht nur die ersten Schwierigkeiten wägungen schlägt der Entwurf ferner eine Reihe von Bestimmungen . gebende finanzielle Belastung des einzelnen Unternehmerg läßt es rath⸗ gründung zu dieser Bestimmung mit Recht bemerkt wird, geschichtlich Hiernach ruht das 6 it 4 . — fn n., ö Mitglied angehören, desfen sachliche und geschäftliche Leiftungs ähigteit ber ber Bildung von Genossenschaften überwinden zu helfen, foöndern vor, welche nur für den Kreis der von der Zwanggorganisation er⸗ . fam erscheinen, solche mehrere Gewerhe betreihenden Handwerker der, den wesentlichen Inhalt des Innungslebens bilden, bon allen Innungen, jenigen Mitglieder, welche mit den Beiträg 9 durch feine voraussichtlich höhere Bildung und, größere Geschäftstunde auch eins ratiohelle Leitung! der entstandenen Genossenschaften zu ge⸗ faßten Personen gelten sollen (58 125 bis 133. Einer Ausdehnung JFenigen Innung anzuschließen, welche für das hauptsächlich von ihnen wenn auch in verschiedenem Maße, erfüllt werden können und zugleich Rückstande sind. des Alters die Anferderungen des g 4h Atsagz verstärken, und zugleich eine erwünschte Gewähr für die sachgemäße, währlelsten. . . . auf, die Großindustrie würde übrigens schon dug dem Grunde Be⸗ betrlebene Gewerbe errichtet ist, Im Streitfall würde die Ent. von jeder Innung erfüllt werden müssen, wenn sie nicht die Be— , 56 . ie , 66 Ihn . von persönlichen Interessen unbeeinträchtigte Behandlung der Geschäfte Ein entscheidender Werth ist der Wirksamkeit der Organisation denken entgegenstehen, weil jene Bestimmungen zu ihrer Durchfũhrung . scheidung auf dem im 5 858 vorgesehenen Weg herbeizuführen sein. rechtigung, als eine im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhaltende und 2 auch bei den . . n, ö. : ö . ,, darbieten soll. Ble für dieses Amt geeigneten Perfonen werden zwar auf dem Gebiete des Lehrlingswesens beizulegen. Die weiter unten die im Artikel I in Aussicht genommenen Zwangsorganisationen zur . Da die Organisation nur das eigentliche , sell, Korporation anerkannt zu werden, verlieren will. . nicht rathsam. . 6 uß der ö ö . e ,,, vorrugsweise in den Mitgliedern der Stanz- und Kommunglverwaltung erßzrterten neuen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der nothwendigen Voraussetzung haben. . so sind von der Veipflichtung, ihr anzugehören, diejenigen Gewerbe⸗ Zur selbständigen Regelung des Lehrlingswesenz soll sdie Innung Wahl berechtigung ö. J . er hn e r Bu e nt, äber, zu finden, doch wird es unbedenklich sein, nach dem Vorgange in Lehrherren und Lehrlinge, sowie die Befugnisse und Obliegenheiten, Unter den hiernach für die Re elung des Lehrlingswesens im J. treibenden zu befreien, welche ein hier an sich in Betracht kommendes fernerhin, wenigstent der Regel nach, nicht mehr befugt, sondern, viel⸗ keit würde mit , ö au 2 . , , ,,,, Desterreich auch Prixatversonen mit diesem Amte zu betrauen. welche auf diesem Gebiete den einzelnen Gliedern der Organifation Handwerk vorgeschlagenen befonderen Bestimmungen ist neben der den . Gewerbe fabrikmäßig betreiben. Es wird sich jedoch empfehlen, diesen mehr darauf beschränkt sein, die Durchführung der zu diesem Behuf 5 eine . J 6. 6. . ? . ir e, e , . Gegen die Vurchführbarkeit einer Zwangsorgantsgtien deß Hand, zugedacht sind, bieten die Möglichkeit, das Lehrlingswesen unter fach Dandwerkekammern einzuräumenden Befugniß, die Dauer der Lehrzeit Personen, ebenso wie den Werkmeistern und Geschäfteleitern, wesche in erlassenen gesetziichen Vorschriften und der auf Grund des Gesetzes Vorgang im , . . 6 er a, 6 , werks, wie der Entwurf sie vorsieht, werden hauptsächlich zwei Be verständiger Berücksichtigung der Besonderheiten der ein zelnen Hand. sestzufetzen, die wichtigste diejenige, wonach für die Folge im Hand⸗ Fabrik⸗ oder Handwerksbetrieben thätig sind, den freiwilligen Anschluß an von anderen zuständigen Stellen, insbesondere der Handwerkskammer, durch ch lagend sein, 9 r x 3 . . ,, denken erhoben. werke erschöpfend und zweckmäßig zu, regeln und die Burchführung werk nur solche Personen befugt sein sollen, Lehrfinge anzuleiten, Hie Janung ihres Gewerbes zu gestatten, da Go für die Innung von getroffenen Anordnungen in die Wege zu leiten und zu überwachen, zum , hat, 3 . ga 1 a n , 1) die Unmöglichkeit der Abgrenzung des Handwerksbetriebes der getroffenen Beftimmlun gen cherzustellen. welche daz 4 Lebensjahr vollendet und entweder die borgeschtieben? Werth sein wird, solche der Regel nach mit besondexer Sachkenntniß fodaß die Innung nur in so welt, alz fiche Vorschrkften und Än— Enter nns unn . ö. ür be 56 gegen andere Gewerbebetriebe und . . Die Vertretung, welche durch die verschiedenen Stufen der Lehrzeit zurückgelegt Und eine Gesellenprüfung bestanden haben oder und Intelligenz ausgestatteten, und namentlich auch nach der kauf⸗ ordnungen nicht vorhanden sind, mit selbständigen Anordnungen vor— an ded j e . re . 1 1 6. und cht ernges Maß 2. die Schwierigkeiten, welche sich aus der örtlichen Vertheilung Organisatisn gschaffen wird, giebt dem Handwerkerstande die Sicher., Fünf Jahre hihbutch in dern Gewerbe, in . die Anleitung der männischen Seite hin erfahreneren Elemente wenigstens für ihre gehen lann. J — 6. zu b . 16 ö ing auf anderen Gebieten der des Handwerls ergeben. ; heit, daß bei allen weiteren Schritten der ,, die das Hand Lehrlinge erfolgen foll, selbständig oder als Werkmeister oder in ähn. Person als Mitglieder aufnehmen zu können; für die von ihnen be— Die von dem Wortlaute des 8 7 Ziffer 4 der Gewerbegrdnung zu 6. y ch d fn j on ! lied ir ie Ge ella al e uff Der erste Einwand stützt sich darauf, daß es bisher nicht gelungen werk berühren, und bei den Maßyahmen der Behörden der Gewerbe— licher Stellung thätig gewesen find. schäftigten Hilfekräfte, soweit sie in Fabrikbetrieben thätig sind, wird abweichende Fassung des 8 84 Ziffer 4 des Entwurfs ist in Rücksicht Gesetzge . 8 a . ö. ., ,,, sei, eine für die Gesetzgebung brauchbare Begriffsbestimmung für das verwaltung nicht ohne Berücksichligung der Anschauungen und Wünsche Wenn auch in der Ablegung der Gesellenprüfung keine unbedingte dieser freiwillige Anschluß keine weiteren Folgen nach sich ziehen auf die durch 8 78 Absatz 1 der Gesetzes über die Gewerhegerichte von vornherein au eg r enn, 4 i ain bl e rh r e, Handwerk aufzufinden, und daß es deshalb für die bei der Durch, der unmittelbar betheiligten Sachverstandigen borgegangen wird; Gewähr für den Befitz derjenigen Eigenschaften gefunden werden kann, können, da nicht, beabsichtigt sein kann, mit, der Organisatien des vom 29. Juli 1890 erfolgte Aufhebung des § 1202 der Gewerbe⸗ , e,, ,,, , ,,, führung in zahlreichen Fällen nöthig werdenden Entscheidungen, ob daneben ift denselben Organen durch die ihnen eingeräumten welche zur erfolgreichen Anleitung von Lehrlingen erforderlich sind, so ( Handwerks auf Gebiete der Fabrikindustrie hinüberzugreffen. gerichte nothwendig geworden. . . . es . i. . . r f ul ar t der dan inn ein bestimmter Gewerbebetrieb in daz Bereich der Organisation falle, Selbstverwaltungs befugnisse die Möglichkeit gegeben, die vereinten wird es doch gegenüber den . Zuständen immerhin schon als ö Von den Innungen ist' bisher Gewicht darauf gelegt worden, Die im S8 Ziffer s der Innung auferlegte Verpflichtung zur il dun 3 . Fa tun a , 6 ,, an einer sicheren Unterlage fehlen würde. Diesem Elnwande müßte Kräfte durch Begründung, Förderung und Pflege einer Reihe von ein Gewinn bezeichnet werden dürfen, wenn in Zukunft diejenigen, = zu ihren Mitgliedern auch solche Personen zählen zu dürfen, welche, von Prüfun geausschüssen ist eine Ren seguen der im s 1312 des Ent ö . ö ifi unn . e , , ,, eine erhebliche Bedeutung beizumessen sein, wenn anzunehmen wäre, daß Einrichtungen und Maßregeln für die Hebung des Handwerks in sitt, welche als Lehrherren thätig werden wollen, der Regel nach auch nachdem sie längere Zeit hindurch im Handwerk thätig gewesen, sich wurfs vorgesehenen Bestimmung. Die Abnahme der Gesellenprüfungen gußer t ¶ ö ring . 9 . . . die zu entscheid enden Fälle wirklich so zahlreich und so zweffelhafter statur ein licher und materieller Besiehung nutzbar zu machen. Die in dem selbft die Lehrjahre mit ihrer erziehlichen Wirkung durchlebt haben von demselhen, zurüchgezogen und zur Ruhe gesetzt haben. Es geschah erscheint als eine natürliche Aufgabe Ter, Innung, welche schon aus nnr n tir J. y, —, , werden, daß man Bedenken tragen müßte, ihre Entscheidung ohne gesetzliche Entwurfe vorgeschlagene Organifation läßt weder die Entstehung der Wird danchen“ die Berechtigung, Lehrlinge anzuleifen, auch von der dies in der Erkenntniß, daß diese alten Meister aus ihrer langjährigen technischen Gründen am besten zur Entscheidung der Frage geeignet ist, mitglie . e . gung . Hin ig! kin eh t . Begriffsbestimmung der versfändigen Beurtheilung der berufenen Be.· Mißstände beflrchten, welche bei dem Verfalle des Zunftwesenz hervor⸗ Ablegung, der Gesellenprüfung abhängig gemacht, und steht demnach Praxis über, werthvolle Erfahrungen verfügen und außerdem mehr als ob die dem einzeinen Lehrling zu theil gewordene Ausbildung zweck— e. ö . . . , hörden zu überlassen. Diese Annahme trifft indessen nicht zu. Die getreten sind, noch befindet sie sich in einem Widerspruch mit den der Lehrling während seiner Lehrzeik unter dem Eindrucke des Be⸗ ö der durch seine gewerbliche Thätigkeit in Anspruch genommene Meister entsprechend und ausreichend gewesgn ist. . ; n,, y ft . n , n,, nicht w, a der Fälle, in denen Zweisel, Kntstehen können, wirz von vorn. Grun dlalen der Heulen Gelderbeberfcssun,! wußtseins, daß diese in der Gefellenprüfung ihren Abschkuß findet, Un der Lage find, die mannigfachen Mühwaltungen auß fich zu nehmen, Neben diesen nöthinendigen Aufgahen wird der n, . . , 6 366). erein dadurch wesentlich eingeschränkt, daß der Entwurf nach dem Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 so ist zu erwarten, daß der Lehrling besser, als es bisher der Fall . welche durch die Theilnahme an der Thätigkeit der Innungen bedingt sprechend dem bis herigen Rechtszustande (5 97a der Gewerbeordnung), es 39 436 ei e . . ö . ö , Vorgange älterer Gewerbegesetze, z. B. der Preußischen Gewerbe. hat Die Bildung von Innungen für Gewerbetreibende aller gewesen, seine Lehrzeit zur Aneignung der erforderlichen gewerblichen . sind. Der Entwurf schlägt daher vor, auch künftighin solchen Personen auch fernerhin die. Befugniß zu belassen fein, Kranken . Unter⸗ cri ie ,,, kö ,,, Adnung von 1845, die einzelnen Gewerbe, welche überhaupt von der Art zugelassen; es sind daher vielfach Innungen bon Gewerbe. Iusbildung benutzen wird, und daß auch der Lehrherr, für dessen An⸗ . den Beitritt zur Innung zu gestatten. . stũtzungskassen für ihre Mitglieder, deren Angehörige Gese en,. Lehr 1 1 9. 9. gl an n,, uf ee. Organisat on erfaßt werden sollen, namentlich aufführt (5 Sz), und treibenden errichtet worden, welche wie die Gastwirthe, Krämer, fehen unte? den Berufsgenossen der Ausfall der Prüfung seiner Lehr— Die im 8 S2 Absatz 2 vorgesehene Bestimmmung ist für die (linge und. Arbeiter (8 73 des Kranken ver i cherungsgesetzes ,,, h . ö. ah . ,,, von den diesen Gewerben angehörenden Betrieben diejenigen ausdrück— Rechtskonsulenten, Droguisten, Fuhrherren, Zahntechniker u. s. w. linge nicht gleichgültig sein kann, darin einen Antrieb zur gewissen⸗ . bestehenden Innungen bereits Rechtens (5 100 Absatz 7 der Gewerbe sowie Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten i. dem Arl . ö. ig on . * ri . ,, , e, . lich von der Organisation ausscheidet, welche fabrikmäßig betrieben nicht zu den Handwerkern gehören. Die berufsgenossenschaft ichen haften Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen finden wird. ö. ordnung) und wird sich auch für die freiwilligen Mitglieder der verhältniß zwischen Meistern und Gesellen zu bilden, Fachschu ,, n 3 ,,, Hen ö 634 Iffer 3), und als die, wie werden (Gz 32b). Daß für den in Frage kom menden Kreis der Gewerbe Vereinigungen in diesen Zweigen des Gewerbestandes zu beseitigen, Die Bestimmung der Gewerbeordnung, wonach diejenigen, welche . Zwangoinnungen empfehlen. und sonstige Veranstaltungen zur Förderung der technischen Leistungt⸗ i n ö cn see l 6 il. erh lig ie e. die Unterscheidung zwischen handwerkgmäßigem und sabrikmäßigem Be⸗ liegt kein Grund vor, zumal anerkannt werden muß, daß sie immer⸗ ohne einer Innung anzugehören, sich als Innungsmeister bezeichnen, . Zu §5§ 83 und 83 a. fähigkeit der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen. stand 9 . em 1 . un der ü n, , de. triebe in der Praxis nicht so oft vorkommen und nicht so schwierig sein hin gewisse Erfolge erzielt haben, welche einpfindlich beeinträchtigt mit Strafe bedroht werden (5 149 Ziffer 8), 9 keine praktische ö. Bei der Dedeutung der zweckmäßigen Abgrenzung ihrer Bezirke Die im s 84a Ziffer 3 vorgeschlagene Erweiterung 236. n. 36. ö. Maß . nn,, wird wie bisher vielfach angenommen ist, erhellt mit genügender Sicher⸗ werden. würden, wenn man diesen Organisationen den bisherigen Bedeutung erlangt, da die Handwerker, auch soweit sie einer Innung und, der sachgemäßen Zusammenfassung der verwandten Gewerbe er⸗ keit der Schiedsgerichte auf die Entscheldung gon Etręitigkeiten 8. en ö.. J h n , n m,, heit aus den Ergebnissen der Erhebungen über die örtliche Ver⸗ Rechtsboden entziehen und sie wieder auf das Gebiet der freien Ver— angehören, keine Neigung gezeigt haben, sich die Bezeichnung . Innungs⸗ . scheint es ausgeschlossen, die Entscheidung hierüber dem Belieben der zwischen den Innung mitgliedern und den . ihnen , . * 2 . ö , gtormalstat at iz d) theilung des Handwerks, welche unter der Leitung des Kaiserlichen einsbildung zurückvrrweisen wollte. Dementsprechend werden die für meister . beizulegen. Dagegen legen weite Kreise des Handwerkerstandes, . Betheiligten zu überlassen, da, wenn beiden Gesichtspunkten Rechnung gelernten Arbeitern bezweckt, eine bei der e,, ö. ewerbe⸗ für t fen n , ,,,, Statistischen Amts stattgefunden und in Form von Stichproben sich * naungen bisher gültigen Veorschriften der Gewerbeordnung für solche namentlich diejenigen der Baugewerbe, großen Werth darauf, den . getragen werden soll, dies nur nach einem für größere Bezirke ein⸗ gerichte gesc ßen hervorgetretene Lücke zu n, ,,. ; ö nn . , J Auf. ctwa den 30 Theil des Reichs gebiets erstreckt haben.“ Bei diesen Innungen mit der Einschränkung aufrecht zu erhalten sein, daß die alten Meistertitel dadurch wieder zu Ehren zu bringen, daß seine . heitlich aufgestellten Plan geschehen kann, welcher die Verhältnisse im des 8 13 Absatz ? dieses 6 war offenbar bea sch ö 66 36. . u ,, ,,,, Erhebungen welche die im F 82 des Entwurfs aufgeführten Gewerbe zum Jwangkbefugnisse, welche durch die bisherigen sz 1908 und 1006 auch Führung nur foschen Hanzwerkern gestattet wird, weiche nach Zurück- einzelnen berücksichtigt und zugleich der Absicht, thunlichst viele Hand, Kategorie von Arbeitern der Zuständigkeit der , . ,., e . f a. J ,, Gegenstand hatten, ist auch die Zahl derjenigen zunächst als Handwerks. ihnen zugänglich gemacht waren, künftig in Wegfall kommen. Die segung der Lehr- und Gesellenzeit eine förmliche Meisterprũfung . werker zu leistungsfähigen Innungen zu vereinigen, möglichst zu ent⸗ zu unterstellen. Hierzu hätte es indessen einer an . . . ung itz e . mark e e. — betriebe angesprochenen Gewerbebetriebe festgestessft, in denen der Regel Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen läßt keinen Zweifel darüber bestanden haben. Diesem im Hinblick auf die Traditionen des Hand⸗ ö sprechen sucht. Mit Rücksicht hierauf schlägt der Entwurf vor, die des 79 des Gesetzes bedurft. Den hieraus sich . ö. ö. räg⸗ aus den g ö nach mehr als h Hilfepersonen beschäftigt werden, und aus diesen zu, daß sle nur auf die Förderung der für das eigentliche Handwerk werks erklärlichen Wunsche fann eine gewisse Berechtigung nicht ab⸗ . für die Bildung der Innungen erforderlichen Maßnahmen zur Aufgabe lichkeiten soll durch den Vorschlag des . abgeho ö. . 9. Zu g8 86 bis 866. wiederum die Zahl der Falle qusgesonderk worden, in denen die Er. errichteten Innungen berechnet waren. gesprochen werden. Seine Crfüllung wird in Verbindung mit der ö der höheren Verwaltungsbehörde zu machen, deren größerer Bezirk die Dagegen verbietzt, die veraͤnderte Grund 9 1 ne ö ie Die Bestimmungen im 3 865 Absatz 2 über den nothwendigen hebungsbehörde zweifelhaft darüber war, ob sie es mit einem handwerks⸗ Bezüglich der mit der Cinführung der Zwangsorganisation ver— Wiederherstellung einer festen Organisation des Handwerks dazu . erforderliche freie Hand zum Aufbau einer zweckmäßig gestalteten Innung nunmehr gestellt werden , . ere nt 6 31 assung Jahelt des Statuts entsprechen, abgeschen von einigen. aut um mäßigen oder einem fabrikmäßigen Betriebe zu thun habe. Das Er« bundenen Folgen für die übrigen auf Grund der Vorschristen des beitragen, das Standesbewußtsein zu kräftigen und einen soliden Drganisation im Ganzen, und deren Vertrautsein mit den Bedürfnissen der Einrichtung gemeinsamer en, . 2 die, nnn. fili gen Jwoän gecharatte Twen Hannu nn uh her ndert Cr gebniß war folgendes: ; Titel Vl der Gewerbeordnung stehenden Innungen, darf auf die Be— Geschäftsbetrieb zu befördern; sie liegt insofern auch im Interesse des R im einzelnen einen hinreichenden Schutz gegen Mißgriffe darbietet. (5 97 a Ziffer . der Gewerbeordnung). Jeder 8 chäft . . richlang iche g (benden Rltwelchin gen em mne settichen en che heran, m Erhebungegebiete waren im Ganzen 61 199 Meister und gründung zu Artikel 2 des Entwurfs verwiesen weiden. Publikums, als dadurch ein Mittel gegeben wind, diejenigen Hand= . Hierbel wird es indesten rathfam sesn, die Behörde zur Anhörung der Art würde auf Rechnung der Inn un geben. lese 3. ze da fach S hs as der Gewerbeordnung. Hie! dahelbst mn wel bsagn a' ire unter diesen 1758 Meister zu verzeichnen, welche der Regel nach mit Vie von den Innungen auf Grund der Bestimmungen im 5 102 werker, welche ihre Thätigkeit durch einen förmlichen Nachweis dargethan . betheiligten Handwerkerkreise, insbesondere der vorhandenen Ver die Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen haften; falls ein ö. z ante? e borgese hene Hestitmnt ung, Hon ch lz Giatur ne Ve siist mehr als 5 Hilsepersonen arbeiteten; dabei war es der Erhebungs. der Gewerbeordnung errichteten Innungsausschüsse werden aus den in haben, auch äußerlich für jedermann kenntlich zu machen. . einigungen von Handwerkern zu verpflichten. Um ferner die in manchen nicht vorhanden oder das Vorhandene erschöpft ech 6. aher über die Verpflichtung der Pöesfter, ihre Lehrlinge zum Befuch der behörde in 58 Fällen zweifelhaft, ob der angesprochene Betrieb ein der Begründung zu Artikel 3 des Entwurfs ausgeführten Gründen zu Artikel 5 und 6 des Entwurfs enthalten die erforderlichen Ab⸗ Fällen zweifellos wünschenswerthe Nachprüfung dieser Anordnungen, Innung mitglieder einzutreten und in der Form 9 spre . erhö 9 Fortbildungsschuse anzuhalten, treffen muß, erübrigt 'sich im Hinblick handwerke mäßiger oder ein fabrikmäßiger sei, so daß auf rund 1000 schließen sein. ⸗ änderungen und Ergänzungen einzelner Vorschriften, inzbefondere der deren Inhalt unverzüglich zur Kenntniß der Betbeiligten gebracht Beiträge die erforderlich Deckung zu beschaffen ha 6 9 6. ei auf die inn 2 bat i deg Enlwrurse Horge icht en Bal titnm nh. Betriebe nur ein Fall kam, in welchem jener Zweifel praltisch hervor⸗ Unter den Organisationen, welche auf Grund der gegenwärtig Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. ö werden soll, zu ermöglichen, ist die Beschwerde an die Landes gentral⸗ der bie herigen Rechte lage in so fern unbedenklich, a 4 Ian. ri . dulch welch chem ke bent die gesetzliche Verpflichtung auferlegt getreren ist. geltenden Gesetzgebung vom Handwerk geschaffen sind, nehmen die Die nothwendigen Uebergangsbestimmungen sind in den Artikeln 9 (. behörde vorgesehen. Bei der an dieser Stelle vorzunehmenden Prüfung Innung und der Verbleib in ihr von der freien En iy ,, w. werden fol, Lie hn mme namen — jum Befuch der Fach= Das zweite Bedenken geht von der Erwägung aus, daß eine nach Maßgabe der jetzigen S5 Jo4 ff. der Gewerbeordnung bestehenden bis 10 vorgesehen. . soll nach der Absicht des Entwurfs auch der Umstand mit in Er. Einzelnen ah hängig war; seinem eigenen a, , . 8 nee n und Fortbtldun gsschtle anruhnr fen Fiht ene Jahalreker Hißt re., Organisatign des gesammten Handwerks, welche sich' im weser lichen Fanungaberbände einch berborragaaden Platz ein; fie find' mit wenigen Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist Folgendes zu ö wögung gezogen werden, daß der Regel nach von einer gedeihlichen ob er durch Anschluß an die Innung dag wirthschaftliche ß ö nn 8 86 Mbsag' m Kon men bernngbreife rie Bössfann tn gen Sr s aF, auf der Grundlage der Fachinnung aufbauen foll, nur dann als Ausnahmen auf dem Boden der Berufsgemeinschaft aufgebaute, meist bemerken: Thätigkeit der Innung nur da die Rede sein kann, wo mindestens die einen gemeinsamen Geschãfts betrieb für die , um i f . fo n biy 185 g, 120 und 120, 1535 ff. und 154 der 8 zweckmäßig und durchführbar anzufehen sei, wenn die Innungsbilzung auf ras ganze Reichsgebiet sir erstreckende Gesammtverbände der Zu Artikel 1. ö Mehrheit der ihr zugewiesenen Handwerker bereit ist, mit Energie und glieder im Gefolge hat, auf sich nehmen wollte oder nich . uch n. sowie der S5 Jas d, 126 c, 197, 137d 1238, L3g, iz unk ' 3m; so vorgenommen werden könne, daß sie die überwiegende Mehrzahl der einzelnen Handwerke. Sie baben nach veischiedenen Richtungen hin, J. Organisation des Handwerks. ö Nachhaltigkeit an die Erfüllung der Innungsaufgaben heranzugehen ihm jederzeit frei, aus der Innunggutzuscheiden, wenn . en e, n Entwurfg in Frage. . . erfasse, daß ferner die Innungen nur unter der Voraus., ae besonder- auf dem Gebiete des Gesellen, und Lehrlingswefeng, eine , ⸗ und die dadurch bedingten Mühwaltungen auf sich zu nehmen. Fehlt Folgen ihres gemein amen Geschäftsbetriebs nicht gr un . Vie im 8 s6 Absatz z vorgesehene Bestimmung entspricht der etzung ihren Zwecken zu entsprechen in ber Lage seien, wenn? kat erfolgresche Thätigteit eniwickelt und auch in nicht geringen Grab A. Zwangsinnungen. . Van dieser Voraussetzung und muß nach der Entschiedenheit, mit welcher wollte. An die Stelle dieser freien Selbstbestimmung foll nunmehr der Vorscht ft iin dz c Ilha , Ter Ge derbe n,
ihnen . eing ausreichende Zahl von Mitgliedern überweisen zur Hebung der wirthschafilichen Lage ihrer Mitglieder beiget : agen. Zu S§§ 82 bis 82 0c. ich die Mehrzahl der betheiligten Handwerker gegen die Bildung der gesetzliche n treten; es würde daher in Zukunft ein Innungs—⸗ Bie für die Bildung der Innung grundlegenden Anordnungen r
könne, ohne ihren Bezirk ungebührlich groß zu bemessen, und da Es ist daher verständlich, wenn die Erhaltung dieser Verbaäͤnde von Im S 82 sind diejenigen Gewerbe aufgeführt, welche im wesent⸗ nnung oder gegen die Zutheilung zu einer Innung auflehnt, erwartet mitglied, ohne Rücksicht darauf, ob es der Einrichtung eines gemein ⸗ r die Abgrenzung hre Herr unt Vieh Zawe fang ber KHenbm sg, endlich eine diesen Voraussetzungen entsprechende Innungsbildung . den betheiligten Kreisen aufs wärmste befürwortet wird. Diesem lichen den Gegenstand des Handwerksbetriebs bilden. Di Möglichkeit, ᷣ a. daß sů 85 demnächst von der Innungsthäͤtigkeit dauernd fern samen Geschäftsbetriebs zugestimmt oder e en, . ö. ob es he . r , 4 nach den Vorschlägen des Ent⸗ so schwieriger sein werde, je strenger der Grundsatz der Fachinnung Verlangen grundsäͤtzlich entnegenzutreten, liegt kein zwingender Grund daß sich hierin Aenderungen ergeben, indem das eine oder andere dieser halten, oder gar ihr hindernd in den Weg treten, so wird man besser sich an dem Unternehmen betheiligt hätte, für a eg 9. nnr g her⸗ wurfg die höhere Verwaltungzbehörde zu erlassen haben,. In Rück. zur Geltung gebracht werde. vor, doch kann dies selbstoerständlich nur in fo weit geschehen, als es Gewerbe zu einem ausschließlich oder vorwiegend fabrikmäßig be⸗ daran thun, von der Errichtung einer Innung oder von der Zu— wachsenden Verbindlichkeiten urch Deranziehung zur , . ir sicht hierauf erscheint es rathsam, daß auch die sonst für die erste Die Beantwortung der Frage, ob die thatsächlich vorhandene ört⸗ möglich ist, ohne Kollissionen zwischen der Thätigkeit der Innungs« triebenen wird, oder der Handwerksbetrieb auf Gebieten platzgreift, weisung solcher Handwerker zu einer Innung Abstand zu nehmen und Innungs beiträge mit seinem Ver mögen einzutreten . t gr, e Organisation der Innung allgemein in Frage kommenden Bestimmungen. liche Vertheilung des Handwerks eine diesen Gesichtspunkten entsprechende verbände und derjenigen der einzelnen Glieder der Zwangtorganisation welche ihm bisher nicht zugänglich waren, oder daß in gewissen Be⸗ sich mit dem Vonhandensein des Handwerksausschusses zu begnügen. Regelung liegt außerhalb der Billigkeit. Ueberdies ist in t 6. wenn auch nur vorlaufig, bon dersckben Behörde gefroffen werden. Innungsbildung ermögliche, war der Hauptzweck ber oben bezeichneten hervorzurufen. zirken einzelne Gewerbe in der Form der Hausindustrie betrichen u g 83b. . . betreffend die Srwerbe⸗ und ,, n, , ö. Auf diese Weife wird es möglich, der Innung ohne befondere Weit. statistischen Erhebungen. Es ergab sich zunächst, daß von den 61 199 Solche Kollisionen müßten nothwendig entstehen, wenn man die werden und nach der Eigenart des Betriebs für die Innungsbildung Die Entwickelung der thatsaͤchlichen Verhältnisse kann im ein 1. Mai 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 55), auch dem m nr läufigkeiten die erforderliche linterlage zu geben, von welcher aus sie 6esählten Meistern 35 942, also erheblich mehr alß die Hälfte, der Regel Innungsberbände ohne Aenderung ihrer bisherigen Zweckbestimmung sich nicht eignen, ist nicht ausgeschlossen. Es erschien daher erfordersich zelnen dazu führen, daß aus allgemeinen Gründen Aenderungen in ausreichende Form zur Einrichtung r nnr, n, 3. ö ; den weiteren Ausbau ihrer Verfassung und ihter Einrichtungen vor⸗ nach ohne Hilfskräfte arbeiten — eine Beobachtung, die aufs neue die und des zwischen ihnen und den ihnen angehörenden Innungen be⸗ durch die Vorschrift im Absatz 2 die Abänderung des Verzeschnisfes zu ö dem Bestande einer Innung erforderlich werden. Erstarkt 3. B. ein Unternehmungen dargebyten; und ferner durch 5 g 3 ö) . ö nehmen kann. Es wird dies um fo unbedenklicher fein, als das Frage nahe legte, ob es zu recht ertigen sei, auch diejenigen Hande stehenden Verhältnisses fortbestehen lassen wollte. Bie Aufgaben, ermöglichen. Um eine Gewähr für die thunlichst einheitliche Ge—⸗ Handwerk, welches bisher mit anderen zu einer Innung vereinigt ist, Entwurss der Innung die Möglichkeit gegeben, 36 ute e nnr gen, Selbstbestimmungsrecht der Innungsmitglieder über die Bedingungen werker, welche der Regel nach Gefellen und Lehrlinge nicht beschäftigen, welche sich die Innungsverbände auf Grund der bisherigen Gesetz⸗ staltung der e m, im ganzen Reichsgebiete zu gewinnen, wird derart, daß es möglich wird, für dasselbe eine Fachinnung zu errichten, und andere Veranstaltungen, welche jur Hebung a; 3 aß die., und Formen, in weichen fie innerhalb der durch das Gefctz gezogenen in die Organisation einzubeziehen, da sie alę dann zu Leistungen für gebung durch ihre Statuten gestellt haben, sind zum großen Theil es sich empfehlen, die Befugniß, eine solche Aenderung vorzunehmen, so, wird die Bildung einer folchen nicht von der Hand zu weisen sein. Lage ihrer Mitglieder beftimmt sind, dadurch zu , öᷣ Hierbei Grenjen ihre Thätigkeit entfalten wollen, durch die Vorfchrlft sicher. die Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, welche für sie keine solche, die nach den Bestimmungen des Entwurfs der Handwerkg. dem Bundebrath und nur mit seiner Zustimmung auch der Landes Hieraus ergiebt sich alsdann die Nothwendigkeit, die Angehörigen dieses selben durch Aufwendungen aus ihrem Vermögen u / ütz n,, estellt ist, daß der Inhalt des vorläufigen Statuts der HBeschluß ⸗ unmittelbare Bedeutung haben. Nichtsdestoweniger wird man sich für kammer und dem Handwerksausschusse zugewiesen sind. Zentralbehörde beizulegen. Handwelks von dem Verbande der bisherigen Innung loszulösen und ist jedoch zum Schuz der Innungsmitglieder die p 6 . . . assung der Innungsberfammlung unterliegt und die behördsiche Ge— die Einbeziehung dieser kleinen Meister entscheiden müssen, weil Die Innungeverbände haben diese Aufgaben vornehmlich da⸗ Aus den an anderer Stelle bereits erörterten Gründen ist im der neuen Innung zuzuweisen. Auch ist es denkbar, daß die Ab⸗ gesehen, daß solche uwendungen nur aus dem . 8 9 ö. ö. nehmigung der hierbei gefaßten Beschlüfse der Innung nur unter den anderenfalls ein beträchtlicher Theil der Handwerker von der Organi⸗· dur zu. lösen gesucht, daß sie zur Regelung gewisser § 82a Absatz als Regel hingestellt, daß dem Bezirk der Innung grenzung, welche einer Innung zunächst gegeben ist, sich hinterher als Vermögen gewährt, dagegen Beiträge zu diesem Zweck nicht erhobe im Gesetz' gegebenen Vorautzfetzungen Versagt werden? kann (5 Fc). sation und somit von jeder Theilnahme am gengssenschaftlichen Leben Verhältnisse des Handwerks, namentlich des Gesellen-⸗ und Eine räumliche Ausdehnung zu geben ist, welche ihren Mitgliedern die nicht zweckentsprechend herausstellt, oder daß Aenderungen im Bestande werden dürfen. ; e . Um das Zustandekommen eineg den gesetzlichen Anforderungen ihrer Berufsgenossen ausgeschlosfen und ohne' gesetzlich geregelte Ver Lebrlingsweseng, eine. Reihe, von Einrichtungen und Vor⸗ dauernd persönliche Fühlung und die Theilnahme an en Ein⸗ einer Innung, ohne ihre Leistungsfähigkeit zu gefährden die Bildung . u. o8 c be bis she, tsprechend, entsprechenden Statutg für alle Falle sicherzustellen, wird die Befugniß tretung ihrer Interessen bleiben würde. Damit würde zugleich eine schriften getroffen, und die ihnen angehörenden Innungen durch richtungen ohne einen befonderen Aufwand von Zeit und Mühe oder vortheilhaftere Gestaltung anderer Innungen ermöglichen. Für Der bisherigen Einrichtung bei den freien e, er 3 hohe ten Vcema tungs eh gr de anch enlbehren fein, nach wieber Scheidung in den Vandwerkerstand hineingetragen werden, welche mit Statut veipflichtet haben, die Benutzung dieser Einrichtungen und die ermöglicht. Äusnahmen von dieser Regel werden jedoch, wenn auch solche Fälle, bei denen es sich wesentlich um Zweckmäßigkeitsfragen soll die Führung der laufenden Geschäfte dem 3 . soweit holt versagter Genchmnicungh as Sthat aus einen Mee cht hom men, dem Zwecke, eine Gesammtorganisation kes Handwerks zu schaffen, Befolgung diefer Vorichriften bei ihren Mitgliedern zur Durchführung in möglichst geringem Umfang, unter besonderen Verhäͤltniffen fr handelt, wird die Befugniß der Behörden nicht zu entbehren sein, An. liegen 8 S4 e), alle übrigen r, ,, gr. gg . heit m erkassen (Ge dd . gar 3) unvereinbar wäre. ; zu bringen. Diese Art der Wirksamkeit der Innungeverbände i solche Handwerke zuzulassen sein, welche sjhrer Natur nach in einem ordnungen über eine Umgestaltung einzelner Innungen nach Anhörung nicht Gesetz oder Statut ein anderes bestimmen, t er s, . we Itac din beb der Hur h hr g des Krankenversicherungsgesetzes ge⸗ Im übrigen machten die Erhebungen Folgendes ersichtlich: nicht mehr möglich, wenn die Aufgaben, um die eg fich handelt, von räumlich kleineren Bezirk nur in geninger Zahl vertreten fein können. . der Handwerkskammer felbständig zu treffen. der Innungsversammlung als des die 8 heit . fn . 96 machten Frfahrungen ist auch mlt der Moglichteit zu rechnen. daß J. Für den Fall, daß der Bezirk der einzelnen Fachinnung nicht der Handwerkskammer dadurch erfüllt werden, daß sie für den ge— Die Bildung von Innungen für verwandte Gewerbe soll nach . Zu 5§ 83 c. mitglieder darstellenden Organs vorbehalten ,, üssen Innun gstatuten welche den' gesetzlichen Anforderungen nicht ent. gößer als der Umfang des einzelnen Zählbezirks sein soll, dessen J faminten Handwerkerstand ihres Bezirks verbindliche Vorschriften er, der Bestimmung im Abfatz 2 nur dann erfolgen, wenn die Zahl der ö. Wer als Handwerker anzusehen ist, kann im Einzelfalle zweifel S 53 4, aufgeführten Angelegenheiten vor behalten . . . . die Gäneh m gung inf glled ineg Irlhüentg ber Behörde ar= 8. nur in vereinzelten Fällen über einen Flächenraum von 200 dkm läßt. Hiernach können die Innungsverbände nur aufrecht erhalten Angehörigen eines Gewerbes innerhalb des Bezirks zur Bildung einer ö. haft sein, weil die Beurtheilung der Frage, ob ein Betrieb ein fabrik · Die Innungsverwaltung kann, wenn sie r . er ef , Heft 1 daß durch Anordnungen ber Behörden, wie etwa hinausging, ist es möglich, wenn: werden, wenn sie, soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem einen leistungsfähigen Fachinnung nicht ausreicht. Reicht innerhalb des ö. oder ein handwerks mäßiger ist, von der Würdigung einer Reihe von werden soll, der Befugniß nicht entbehren, die Erfü a ß ihr daher burch anderweite Gestaltung des Bezirks oder durch Ablösung oder ̃ a. zur Bildung einer Innung die Zahl von 10 Meistern für oder anderen Organ der J rangsorganifation überwiesen werden, auf Bezirks auch die Zahl der Angehörigen verwandter Gewerbe zur ĩ Einzelheiten abhängt, welche nicht jede für sich allein, sondern in ihrem Vorschriften der Innung nöthigenfalls zu . 6 n r ausreichend erachtet wird, eine berathende und beghtachtende Thätigkeit beschränkt werden, da. Bildung einer leistnngsfähigen Innung nicht aus, fo ist von der bald so bald anders geartelen . für die Beantwortung das Recht beiwohnen, gegen saͤumige und unbotmäßige ien ,, 3 ern n, ,,,, 49811 Meister — 8,4 0½ der Gesammtzabl, gegen, kann ihnen die Befagniß, Fachschulen (Einzurichten oder zu Innungsbildung Abstand zu nehmen. der, Frage entscheidend sind. Gine praktische Bedeut ing werden der. Ordnungsstrafen vorzugehen. Mit der , ,, ö ihres Siatatg nothwendig wird. In diesen Fällen kann b. jene Zahl auf 20 Meister erhöht wird, unterstützen, Einrichtungen zur Regelung“ des Arbeitsnachweises zu Die S5 82b und 820 umschreiben den Kreis derjenigen Per⸗ artige Zweifelsfälle meift in der Form erhasten, daß eine Entscheidung wird der Vorstand zu betrauen sein, we, . ie sth er . und bie nn e gene, , nnen, ,,,, 40 360 Meister — 6h, 9 G der Gesammtzahl, treffen und Hilftkaffsen für die Mitglieder und hre Angehörigen ju sonen, weiche der Innung kraft Gesetzes anzugehören haben oder ihr darüber erforderlich wird, ob der einzelne Gewerbetreibende dieser des allgemeinen Vertrauens der Innungemitglie 3 4 6 ng einer lehnen und' so unzulaͤffigerweife seinen Inbalt mit den thatsächlichen e. die Zahl von 30 Meistern erfordert wird, errichten und zu verwalten, unbedenklich belaffen werden. freiwillig beitreten können. der jeher, Jhnung gegenütßer zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet Klerrurch eine ewisse Gewähr Für die an ben 1 n die Berhältniffen in Widersbruch fetzen. Nuf ein solcheg Vorgehen ber 33 548 Meister — 54, 8 / der Gesammtzabl Wenn die mit dem Gesetze, betreffend bie Äbänderung der Ge— Entsprechend ihrem Zwangscharakter ist jeder Handwerker, welcher üst. Diese Verpflichtung ift an sich zivilrechtlicher Natur, und es lag Strafgewalt darbieten werden. Es därfte . za ö änken, Innung sfogleich söre Schließung folgen zu lassen, dürfte Über das in Fachinnungen zu vereinigen. / werbeordnung, vom 18. Juli 1878 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 199) an- innerhalb ihres Bezirks ein ihr zugewiesenes Handwerk betreibt, kraft daher nahe, die Entscheidung darüber den ordentlichen Gerichten zu Anwendbarkeit des Ordnungsstrafrechts . so . ö e st . e. 31 . Nach dein Vorgange de lg ag e rene, II. Für den Fall, ö. ein etwa dem Umfange eines preußischen gestrebte Besserung in der Erziehung und Ausbildung des gewerblichen Gesetzes Mitglied der Innung; von diefer Zugehßzrigkeit sollen jedoch r nen doch sprechen dagegen erhebliche praktische Bedenken, welche deren Vorautzsetzungen im Innungsstatu 9 ge ö ich k n, . nie es welehe neger, wer, die erf n, Nachwuchses bisher nicht in' dem erforderlichen Maße hat erreicht dieienigen ausgeschlossen bleiben, welche dag Handwerk nicht als e zweckmäßiger erscheinen 3 die Verwaltungsbehörden mit dieser Beschwerde zuzulassen, über welche der Han . 1. ö. ung der Innung zur Herbeisührung der erforderlichen Abänderungen ver= h. werden können, so beruht dies neben den bereits angedeuteten stehendes Gewerbe betreiben, da, abgesehen daphn, daß es bei der . Entscheidung zu betrauen. Bis Beiträge, welche hier in Frage kommen, scheiden haben ee, letzterer e, e, . seiner z Ie rg, eg ang pflichtet und für den. Fall der Nichtersstssung diefer er l chfang re N Erhebung über Verhältnisse im Handwerk, veranstaltet im Grünben nr darauf, daß die gegenwärtigen Bestimmungen der Natur des Wanderbetricbs in vielen Fällen zweifelhaft sein würde, sind. vorausfichtlich fast immer von so geringem Betrage, daß die besonders geeignet, über , , , . 1 e n, c . gi chtebehoͤrbe ermächtigt wird, die Abänderung in Krähen feten Sommer 1896, hearheitet im Kafferlichen Slatistischen Amt, Heft 1-3. S5 126 ff. nicht ausreichend sind. er fe der geringen Sorgfalt, an welche Innung die ihr Gewerbe im kimherziehen betteiblnde Person Entscheidung über entslandene Streitfälle zur Zuständigleit der Amts⸗ Jnnung ein von Voreingenommenheit freies und sachverständig er te Berlin 1895 und 1896. mit welcher zahlreiche Lehrherren ihre Aufgabe den Ihnen aper? anzuschließen sei, die Inhaber von Wanderbetrieben zu wenig in gerichte gehhren, und dadurch, wenigsteng für die Gebicte der groͤßeren abzugeben (8 585.