Dentscher Reichs⸗Anzeiger
und
Staats⸗Anzeiger.
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Königlich Preußischer
8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Veutschen Reichs · Anzeigers nnd Königlich NRreußischen taatz- Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
M E91.
1896.
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Zu Meinem lebhaften Bedauern hat Mich eine Unpäß⸗ lichkeit genöthigt, auf die schon seit Monaten geplante Reise nach Wesel, Ruhrort und Essen zu verzichten. Es ist Mir dies um so schmerzlicher gewesen, als es Mir eine hohe Freude bereitet haben würde, aus Anlaß der Wiedereinweihung des hehren Gottes⸗ hauses, der Willibrordikirche in Wesel, altangestammte Lande Meiner Krone zu besuchen und deren treue Bewohner zu be⸗ grüßen. Mit wahrer Befriedigung und großer Freude haben Mich daher die Berichte über den jubelnden Willkomm und die warmen Huldigungen erfüllt, mit denen Meine Gemahlin, Ihre Majestät die Kaiserin und Königin, und Mein Bruder, Seine Königliche Hoheit der Prinz Heinrich von Preußen, an allen Orten, die sie berührt haben, empfangen worden sind. Die begeisterten Kundgebungen der Anhänglichkeit an Mich und
lein Haus aus allen Kreisen der Bevölkerung und die herr⸗ lichen Veranstaltungen der verschiedenartigsten Begrüßungs⸗ formen werden Mir wie Meiner Gemahlin und Meinem Bruder stets in freudigster Erinnerung bleiben. Indem Ich daher Allen, welche zu einem so schönen Verlauf der festlichen Tage beigetragen haben, Meinen und Meiner Gemahlin innigen Dank ausspreche, will Ich der Stadt Wesel für ihren Rathhaussaal, welcher bereits mit einer stattlichen Reihe von Gemälden Meiner Ahnen geschmückt ist, Mein eigenes Bildniß hiermit verleihen. Ich beauftrage Sie, diesen Erlaß zu ver⸗ öffentlichen.
Wilhelmshöhe, den 11. August 1896.
Wilhelm R.
An den Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor des Kunst⸗Museums in Weimar, Groß⸗ herzoglich sächsischen Geheimen Hofrath Dr. Ruland daselbst den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem Direktor des Goethe⸗ und Schiller⸗Archivs in Weimar, Großherzoglich sächsischen Geheimen Hofrath, Professor Dr. Suphan daselbst, und dem Major von Priem, Flügel⸗ Adjutanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg⸗ ö 3 den Königlichen Kronen-Orden dritter if. zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Königlich bayerischen Verdienst⸗ Ordens vom heiligen Michael: dem General⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele Grafen von Hochberg; des Kommenthurkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone:
dem General⸗Major z. D. Meckel zu Berlin, zuletzt Kommandeur der 8. Infanterie⸗Brigade;
des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen:
dem Rentier Kannengießer zu Wiesbaden, früher Theil⸗
J . 3. der Kohlen⸗Großhandlung, Rhederei und Bergwerks⸗
sitzung Gebr. Kannengießer in Mannheim; des Großkreuzes des Großherzoglich mecklenburg— chwerinschen Greifen⸗Ordens: dem General⸗Lieutenant z. D. von Kossel zu Rostock;
des Ehrenkreuzes desselben Ordens:
dem Königlichen Theater⸗Intendantur⸗Direktor Pierson zu Berlin:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzogli sachsen⸗ ernestinischen a, 24 dem Kommerzien⸗Rath Vering zu Hannover und dem anhaltischen Baurath Wächter zu Berlin;
der Komm andeur⸗-Insignien zweiter glasse des Herzoglich . nn,, Albrecht's es Bären:
dem Geheimen Bergrath von Rohr zu Halle a. S.;
der Ritter⸗Insignien erster Klasse desselben . Ordens: em Eisenbahn⸗Direktor und Vorstande der Maschinen⸗ Inspektion e zu Dessau und ö dem Kommerzlen-⸗Rath Ärnhold zu Berlin;
der Ritter⸗-Insignien zweiter Klasse desselben Ordens: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher erster Klasse Bon kiewicz zu Dessau; des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes erster Klasse: dem Berghauptmann Freiherrn von der Heyden⸗ Rynsch zu Halle a. S.; ferner: des Kaiserlich russischen Weißen Adler-Ordens: dem General⸗Lieutenant z. D. Freiherrn von Maltzan in Neustrelitz; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-⸗Ordens zweiter Klasse: dem Oberst-Läeutenant von der Lühe, persönlichem Adjutanten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg; des Kommandeurkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone: dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Herz zu Berlin;
des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Land⸗Bauinspektor Rüdell zu Berlin, dem Syndikus des Schaaffhausen'schen Bankvereins Dr. Esser zu Berlin und dem Kaufmann und italienischen Konsul Metzler zu Stettin; der Kom mandeur-Insignien zweiten Grades des Königlich dänischen Danebrog⸗Ordens: dem Obersten von Franke, Flügel⸗Adjutanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg⸗Lippe; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Königlichen Sänger Bulß zu Berlin; des Ritterkreuzes des Königlich spanischen Ordens Karl's III.: dem Kaufmann und haiti'schen Konsul C. Brumm zu Manchester (preußischer Staatsangehöriger); des Ritterkreuzes des Königlich griechischen Erlöser⸗Ordens: dem Kaufmann und griechischen Konsul Leo Manasse zu Stettin; des Großherrlich türkischen OsUmanis⸗Ordens dritter Klasse: dem Kapitän⸗Lieutenant a. D. Hugo Mirre zu Pera, Generalvertreter der Stettiner Maschinenbau⸗Aktien⸗Gesellschaft „Vulcan“ (preußischer Staatsangehöriger); des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse: dem Kaufmann und haiti'schen Konsul C. Brumm zu Manchester; der Großherrlich türkischen goldenen Verdienst⸗ Medaille: dem Banquier und türkischen General⸗Konsul Zwicker zu Berlin; des Fürstlich bulgarischen Zivil⸗Verdienst-⸗Ordens vierter Klasse: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher erster Klasse Schier zu Hannover; sowie der vierten Stufe der zweiten Klasse des sansiba⸗ rischen Ordens „der strahlende Stern“:
dem Kaufmann Albrecht Strandes zu Hamburg (spreußischer Staatsangehöriger).
Dentsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Admiralitäts⸗Rath und vortragenden Rath
im Reichs⸗Marineamt Berndt zum Wirklichen Geheimen
Admiralitäts⸗Rath mit dem Range der Räthe erster Klasse zu ernennen. .
Verordnung,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes⸗ beamten in den Schutzgebieten.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ⸗ verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was
folgt: Artikel 1. Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs⸗ beamten, vom 31. aärz 1873 (R.⸗G.⸗Bl. S. 61),
nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1836 (R.⸗G.⸗Bl. S. 80), sowie das Gesetz, betreffend die Für⸗ sorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten, der Zivilverwaltung, vom 20. April 1881 (R⸗G⸗Bl. S. S5), nebst dem Abänderungsgesetz vom 5. März 1888 (R⸗G.⸗Bl. S; G65), und das Geset, betreffend die Zurückbeförderung der , ,, im Ausland angestellter Reichs beamten und
eisonen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (R⸗G.⸗Bl. S. 131) finden, soweit nicht in den nach⸗ folgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechts⸗ verhältnisse der Beamten, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder anderen Ein⸗ richtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind.
Artikel 2.
Im Falle des 53 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über die Versetzung eines Be⸗ amten in den Ruhestand durch den Kaiser.
. Artikel 3.
Die Befugnisse, welche nach den im Art. J bezeichneten Gesetzen der obersten Reichs behörde zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler ausgeübt.
Ingleichen erfolgen die in § 5 Abs. 1, S8 18. 39, h2 und § 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873, sowie in § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestim⸗ ,. und Entscheidungen ausschließlich durch den Reichs⸗ anzler.
Die nach 8 66 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu n, . Entscheidung ist endgültig.
rtikel 4.
Die Gouverneure und Landeshauptleute sowie in Deutsch⸗ Osiafrika der Abtheilungs⸗-Chef für die Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um mittlere und untere Beamte handelt, den Gouverneuren oder Landeshauptleuten übertragen kann.
Artikel 5.
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung, über die Tagegelder und Umzugskosten, sowie über die Verpflichtung zur Theilnahme an den Kasino⸗ und Messe⸗Einrichtungen werden vom Reichskanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, inwieweit bei längerem Urlaub, in Krankheits⸗ und sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum theil einzubehalten ist.
Artikel 6.
Die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat. Für die von dem Beamten erworbenen Pensions⸗ und Reliktenansprüche bleibt das Schutz⸗ e. nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus
eichs Staats⸗ oder Kommunalfonds ein Diensteinkommen oder Pensions⸗ und Reliktenansprüche höherem Betrage zustehen.
Ein Beamter, welcher nicht mehr fähig ist, geht der im Dienst des Schutzgebietes er⸗ worbenen Pensions⸗ und Reliktenansprüche verlustig, sofern er die Uebernahme einer Stelle im Reichs⸗ Staatt⸗ oder Kommunaldienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im Schutzgebiet zuständige persönliche pensionsberechtigende Gehalt erreicht oder übersteigt. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten, ihn unter Wahrung seines früheren Ranges und Dienstalters in den Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommunaldienst wieder aufzunehmen, ablehnt.
Artikel 7.
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhe⸗ stand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten Wohnorte zu gewähren sind.
Artikel 8.
Die S8 8 bis 83 des Gesetzes vom 31. März 1873 finden auf die Beamten mit folgenden a Anwendung:
1) Die Befugniß in Gemäßheit des 3 51 Nr. 1 a. a. G. Geldstrafen bis zum höchsten zulässigen Betrage f verhängen. steht auch den Gouverneuren und Landeshauptleuten gegen⸗ über den ihnen unterstellten Beamten zu. .
2) Den Bezirksamtmännern sowie in Ost⸗Afrika dem 23 der e , und dem Zolldirektor steht die Befu zu, Geldstrafen bis zum Betrage von 30 M6 gegen die ihnen unterstellten Beamten zu verhängen.
3) Gegen richterliche Beamte können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler n werden.
Artikel 9.
Die in § 85 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 bezeichneten vorläufigen Maßregeln können von den im vor⸗ ber g enn, Artikel unter Nr. 1 und 2 genannten Beamtem
getroffen werden. Die S§ 86 bis 93 und 120 bis 123 desselben Gesetzes
in gleichem oder
um Tropendienst
bleiben außer Anwendung.