ee,
**
l
.
r d , . me, , n,. 26 2 2 ,
J e ,,,. p
HSetrage mit 5 o/o. mindestens aber mit 5 Pfennigen für je 3 rück—⸗ ständige Mark verzinst werden.
17.
Der Schuldner ist aber gehallen, die Stundung spätestens 14 Tage vor dem Verfalltermine nachzufuchen und, soweit es sich um Grundftücke von mindestens zö 60g ä Taxwerth handelt, die Zulässigkeit der. . 26 das Zeugniß-des zunächst wohnenden Land chaftg⸗Raths zu
egründen.
§18. Der Posener Landschaft steht die Befugniß zu, die NUeberweisung des z 142 und in dem 3 144 des Gesetzes über in das unbewegliche Vermögen vom JI53. Juli senen Thätigkeit bezüglich der von derselben tücke zu beanspruchen.
der im ersten Absa die Zwangs voll 18835 den Geric bepfandbrieften Grund
§ 18.
Der Besitz der Grundstücke, welche die Landschaft, bei Zwangs versteigerungen zur Deckung ihrer . zu erstehen n g st, wird derselben auf ein Jahr o stempels verstattet.
Die 3 verjährter behalten, d stimmenden
Für jedes der beiden neuen Pfandbriefssysteme werden besondere Reserbefonds gebildet, deren Einnahmen folgende sind: a. die laufenden Beiträge: mit o/o beim J. System, mit oe beim II. System,
Dauert aber u f Besitz über den Schluß des ersten Jahres hinaus, so ist ein . ftheil des gesetzlichen Stempels and nach Schluß des dritten Ja
Rest des gesetzlichen Stempels zu erlegen.
lung der Pfandbriefszinsen. Zahlung 9f3!
insen der Pfandbriefe werden an die Vorzeiger fälliger nicht insscheine von der Landschaftskasse bezahlt. Es bleibt vor⸗ se Zahlungen auch an anderen, von der Direktion zu be⸗ Orten bewirken zu lassen.
Reservefonds. 1
ne Erlegung des gesetzlichen Kauf⸗
res eines solchen Besttzes der volle
b. die Zinsen der eigenen Bestände ntheile an den Ueberschü Die dem Reservefonds zufließen angängig zinsbar angelegt werden un des betreffenden Sy Diese Anlage k Pfandbriefen oder dur baren Zuwachses geschehen. ente, Betrag in Ersatz⸗Pfandbrie ach des Kakenderjahres wird der Grundstlcks am Reservefonds, wie derselhe sich
Vorjahres ergab, nach Verhältniß der
Der Antheil eines Grund zur Höhe von 109, der Pfand
daß es einer besonde Eigenthümer des bey dasselbe an Dritte n
Ebensowenig können diese von Hypothekengläubigern no Grundstückseigenihümers in Anf der Zwangsvollstreckun Sie gehen zu Gunsten de wenn vor dem Ablauf der nach Ma wirkenden Tilgung der Schuld theilweisen Rückjahlung des b
Sind von dem Darlehn bereit im Falle einer freiwilligen Rückzah an dem Reservefonds ganz oder bei Theil⸗ edoch nur insoweit, als
andbrieften ert werden. ben von Dritten, insbesondere weder ch von persönlichen Gläubigern des zruch genommen Arrestes mit Beschlag belegt werden. r Landschaft ganz oder theilweise verloren, ßgabe dieser Satzun ner von der Landschaft zur vö ewilligten Darlehns angehalten wird.
s 10 ½ oder mehr getilgt, so wird lung dem Ablösenden sein Antheil Ablssungen verhältnißmäßig
at gerechnet, der in Betracht kommende
Antheil, in
2
de,
ssen des Verwaltungtfgnds, den Einnahmen müssen sobal d zwar möglichst in Pfandbriefen
ems.
ann nach Wahl der Direktion durch Ankauf von Augtoofung — § 27 — des durch 109 theil⸗ m letzteren Falle ist der dem Verkehr fen auszufertigen. ntheiUl eines jeden am 31. Dezember des
Pfandbriefsschuld fe
ga am Reservefonds wird nur bis riefsschuld gebracht.
Rechte auf den Reservefonds. § 23.
Die Rechte auf den Reservefondsantheil
gehen stets und ohne ren Uebertragung bedarf, auf den
edesmaligen önnen ohne
rundstücks über und
Til g ungs⸗ Plan. Darlehne 4υiger Pfandbriefe.
bezw.
k ausgedrückt, durch 100 theilbar ist.
Betrag desselben wird in Pfandbriefen aus dem bezüglichen Reserve⸗ fonds entnommen und zur Tilgung verwendet.
Sicherstellung der Pfandbriefsinhaber.
§ 24.
Jedes der beiden ann n. ist für die , . aller von ihm ausgegebenen Pfandbriefe und der aus denselben ent pringen· den Rechte verhaftet und zwar der Art, daß, soweit die Befriedigung aus feinem Refervefonds nicht sofort herbeigeführt werden kann, der Gläubiger befugt ist, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem betreffenden Spstem gehörigen Hypothekenforderungen sich die⸗ jenigen richterlich überweisen zu lassen, welche er auswählt.
Tilgung der Pfandbriefsschuld. § 265.
Sobald der Antheil eines Grundstücks am Reserbefonds 10060 der Pfandbriefsschuld erreicht hat, fließen die weiteren Einnahmen det⸗ selben zum Tilgungsfonds, welcher für beide Systeme getrennt zu führen ist. Für die baaren Einnähmen desselben werden lh lh rlshh zum 2. Januar und 1. Juli Pfandhriefe gekündigt oder angekauft, auf dle einzelnen Grundsfücke vertheilt und die ermittelten Antheile in den für die beiden Systeme getrennt anzulegenden Tilgungskonten für jedes Grundstück besonders gut geschrieben,
In die Wahl des Schuldners bleibt es gestellt, jederzeit zur Derbeiführung einer verstärkten Tilgung die Ihe ihlun n bis zu hHoͤs, jedoch immer nur in vollen Viertel Prozenten, zu erhöhen.
§ 26.
Die Einnahmen der Tilgungsfonds bestehen:
g. sobald die Reservefonds die Höhe von 100ĩ erreicht haben; 1 aus den ferneren laufenden Beiträgen zu den Reservefonde, 2) aus den Zinsen der Reservefondsbestände,
IZ) aus den ersparten Zinsscheinen für die getilgten Beträge, 4) aus den Antheilen an den Hrn eta fre i ssen p. aus den freiwilligen Tilgungszuschüssen des Schuldners.
Amortisiert G.
am
sss 1869 1850 18.1 82 183 18 1886
186 187
188 1879
1880
iss iz is⸗ 1888 1689 160 1892 1893 isdn
1. Januar 96
1. Juli 1896
Antheil am Reservefonds
am 1. Januar 896
S028 61,96
Kon ⸗
durch vertie⸗·
hö, 56 51,41 rungen 43,977 40,83 37,13
ö
8 49 53, 69 gelöst 45, 91 43, 46 39,26
16
23, 13 21,30
9 26, 067 22,91
10
Darlehne 3 iger Pfandbriefe.
10, 265 4,35 1,07
11,76 9,7 365 4568 1,35
8, 33 6,68 b, 2 4, 1,11
Amortisiert am
1888
—
1889
1890
1893
Januar 1898... ,
Antheil am Reservefonds am 1. Januar 1895.
Ausloosung der Pfandbriefe.
§ 27
Bei der Kündigung von Mandbriefen für die zur Tilgung ver⸗
wendbaren baaren das Loos
welche Reihe,
. der kasse, sowie an den maliges Einrücken i bestimmten öffentliche
Die erste Bekanntma
Bezeichnung dem Betrage durch Aushang in dem andschaft und der Posener landschaftlichen Darlehns ˖ Börsen zu Berlin und Breslau, ferner durch drei⸗ ür die Bekanntmachungen der Landschaft n Blätter bewirkt wird, eingelöst.
chung der Kündigung in den öffentlichen
innahmen werden die zu tilgenden Stücke durch
nach vorangegangener Kündigung, der einzelnen fandbriefe nach
Blätlern hat mindestens sechs Monate vor dem Zahlungstermin zu erfolgen und zwischen diesem und der letzten Bekanntmachung muß ein
Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.
§ 28.
Die Tilgung muß jährlich zweimal von 6 zu 6 Monaten und
zwar zum 2. Januar und sedesmal mindestens die Hö
jum J. Juli bewirkt werden; sie muß he des Gesammtbetrages der baar zur
gung geleisteten Beitraͤge umfassen. Mithin ist der ganze Baar bestand der Tilgungekonten, soweit er durch 100 theilbar, zur Tilgung
zu verwenden.
S 29.
Bei gänzlicher oder theilweiser Ablösung eines Darlehns wird der getilgte Betrag, soweit er durch 100 tbeilbar ist, von der abzu⸗
ge
Die gekündigten
d Schuld nach Verh racht und in dem betreff
ältniß des abgelösten Betrages in Abiug enden Tilgungskonto abgeschrieben.
30
§ 30. fandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch
nicht . Zinschelnen und der Anweisung in kurs fähigem Zustand
eingel
efert werden. von dem Einlösungewerth in A Die nicht eingehenden Pfandbr
Der i. der etwa fehlenden Zinsscheine wird
u ebracht. . efe versähren binnen 30 Jahren
zum Vortheil der Landschaft. Nach Ablauf eines Vierteljahrs, ven der Verfallzeit an gerechnet, also mit dem 1. Oktober bezw. mit dem 1. April, tritt die Verbindlichkeit der Landschaft ein, dem Inhaber
des gekündigten betrage 29½0 3
fandbriefs von dem zingbar zu benutzenden Baar— en zu berechnen.
ine gleiche Verzinsung findet statt, wenn der Inhaber den ge— kündigten Pfandbrief zwar zur Verfallzeit eingeliefert, den Baarbetrag aber unabgehoben gelassen hat.
Die
insvergütungen fallen dem Verwaltungefonds zur Last. Vernichtung der eingelieferten Pfandbriefe.
§ 31.
Die eingehenden, für die planmãßige 3 ausgeloosten Pfand⸗ r
briefe und die zur Tilgung angekauften Pfand
lefe werden mittels
eines Stempels mit der Aufschrift: zh: immer dem fentlichen in
Verkehr entzogen“ versehen, durch E noch nicht fälligen Zinss vorangegangener Prufung
Dasselbe
neiden kassiert und mit den
cheinen, sowle mit den Anweisungen nach durch Feuer vernichtet. Verfahren tritt auch für diejenigen Pfandbriefe und
deren Zinsscheine nebst Anweisungen ein, welche infolge von Kündi⸗ nen — gleichviel ob dieselben 9 die Schuldner oder von den
1 gegen die Landschaf ge der Ausloos Die Verzinsung
.
t erfolgt des Ankaufs beschafft werden.
der als Ablösungsbeträge eingelieferten oder an⸗ en Pfandbriefe hört mit dem Austrittstermine des Pfandbrief. g auf, für bie Pfandbriefe jedoch, welche im Wege der Aus⸗
ind — als Ablösungsbeträge im
loofung erlangt werden, müssen für das dem Augtrittstermin folgende Halbjahr vom Ablösenden noch Zinsen zur Einlssung der Zinsscheine erlegt werden. Die für die Planmäßige i, , Pfand⸗
briefe sind bis zur gänzlichen Tilgung des
esammtbetrags der
Pfandbriefsschuld zu verzinsen. Diese Zinsen werden zur Tilgung ver⸗ wendet und auf Anweisung der Direktson gezahlt und verbucht.
2,36 2,53
372
das bepfandbriefte Grundstück nicht veräuf können dieselben von Drit gläubigern noch von persön zruch genommen bejw. im Wege der 3w rrestes mit Beschlag belegt werden.
§ 33.
Vor gänzlicher Tilgung der Schuld k leisteten Theilzahlungen nur lö Zahlung berichtigten Theil derse Duittung befugt, sowohl die bezah auch über das der des dem Rest der en Tilgung verbleibenden uf die planmäßige Tilgu wendung; in diesem Falle ist, a Recht auf löschungsfähige Quittun
Die Kosten der
selben zustehende Pf
Es kann jedoch, s Pfandbriefskapital I. der getilgte Betrag un nommen mindestens 20 0, betragen, sich ergiebt, wenn etilgte Betrag, eil des Grundstücks am Reservefonds, : oweit, als sie durch 160 theilbar sind, dem Schuldner entweder Löschungs⸗ vorbehaltlich des Vorrechts für den Ueber⸗ oder ein neues Pfandbriefsdarlehn dies letztere jedoch, insoweit die
nach vorangegangener etzung des Werths.
jeder von beiden, jedoch nur ins zusammengerechnet wird, quittung oder riefsdarlehns, (Krediternenerung) verlangt werden, Direktion keine Ausnahmen gestattet, Prüfung der Schätzung und abermaliger Fests
In beiden Fällen wird der in Reserdefonds in Pfandbriefen aus demselben entnomm Tilgung nach z 31 verwendet,
Der durch 100 ni theilung gelangenden P
In beiden Fällen — es über den getilgten werden — beginnt J. Januar des laufenden Jahres a antheilg, fowie die planmaͤßige Tilgung von neuem.
Der Schuldner hat:
a. wenn er Löschungsquittung verlangt,
quittierenden Betrages,
b. wenn er dagegen anzen im Grundb ch anzuerkennen un daß er vom 1. und die Beiträge zum ausgefertigten zu entrichten habe.
Ver wal fu gg fon de.
Zum Verwaltungsfonds flie en au. den laufenden Beiträgen alle außerordentlichen Einnahmen, insbe
fandbriefsbetra ezüglich des Ue
Januar des
ten, insbesondere weder w . lichen Gläubigern des Schuldners in An⸗ angsvollstreckung oder des
schungsfãhige
§ . 36.
2,02 2, 18
2,97
nur
Rechte auf den getilgten Betrag.
S8 32. Die Rechte auf den getilgten Betrag maligen Besitzer des Grundstücks über und
gehen stets auf den jedes können an Dritte ohne Ebensowenig
ert werden. E on Hypotheken⸗
ann der Schuldner bei ge⸗ Quittung Über den durch ben fordern; er ist auf Grund dieser ste Summe löschen zu lassen, als andrecht, jedoch nur vorbehaltlich hypothekarischen Forderung der Landschaft bis zur Vorrechts, zu verfügen. g findet diese Bestimmung keine An— gesehen von dem Falle des § 34, das g erst mit der vollendeten Tilgung
Löschung trägt stets der Schuldner.
Krediterneuerung. 5 34. n dem im Grundbuch eingetragenen stems mindestens 1009 getilgt sind und d der Antheil am Reservefonds zusammen ge⸗ auf Höhe der Summe, welche
Anrechnung kommende Theil am
lbare Betrag fällt der nächsten zur Ver⸗ mud rea ng r zu. § 36. mag Löschungsquittung bezw. Zession g oder Krediterneuerung verlangt berrestes der Pfandbriefs b die Bildung des Re
bezüglich des nicht zu diterneuerung verlangt, bezüglich des uche eingetragenen Pfandbriefsdarlehn din das Grundbuch eintragen zu lasser laufenden Jahres ab die Zinsen Reservefonds wie von einem ganz neu södarlehn in Gemäßheit dieser Satzungen
ondere die folgenden:
0, 0 0, 95
0, 87
I) die Beitrittsgebühren (8 2), 2) die , e n nr.
35 die Gebühren für Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 4) alle Strafgelder,
5) die Beträge der verjährten Zinsscheine,
6) die Zinsen für geleistete Vorschüsse,
8) die Ausfertigungsgebühren. Dieselben betragen: ; ; für die ersten 3000 M Pfandbriefe für die zweiten 3000 6 Pfandbriefe für die dritten 3000 M Pfandbriefe für die vierten 3000 M Pfandbriefe darüber hinaus für je 1060 6 Pfandbriefe . 25650
inbegriffen. — Erneuerung der Zinsscheine. 38
und gegen Ueberreichung der Anweisung wird die neue
zahlungstermine die Anweisung nicht überreicht wird.
der rechtskräftigen richterlichen Entscheidung. Verwahrliche mieden ,, von Pfandbriefen. 335
angefangene neue Jahr gilt rücksichtlich der Gebühren als vollendet.
Verjährung dersel 5 40 liches Anerkenntniß auf den Namen des
erklärt werden. Verwaltung.
a. Direktion.
Der Direktor führt den Titel C Heneral / andschafts· Jirett übrigen Mitglieder der Birektion führen den Titel „Gen schafts⸗Rath!. Sie brauchen nicht Mitglieder der Landschaft
sie därsen aber unter einander nicht in einem solchen Grade
75 die Gewinnantheile für zinsbar angelegte baare Kassenbestände,
— Der gesetzlich zu entrichtende Stempel ist hserin nicht mit
Nach Ablauf der Zeit, für welche die Zinsreihe ,, , ist,
Reihe der Zinsscheine verabreicht. Ausgenommen hiervon sind jedoch die An⸗ weisungen derjenigen Pfandbriefe, welche bereits zur Einlieferung auf⸗ gerufen sind, sowie diejenigen, welche rechtskräftig für kraftlos erklärt sind. Kann die Anweisung nicht beigebracht werden oder ist dieselbe durchstrichen, beschädigt oder nicht mehr deutlich kenntlich, so darf die Aushändigung der neuen Zins⸗ reihe nur gegen Vorlegung des betreffenden Pfandbriefs und auch nur dann erfolgen, wenn bls zum Ablaufe der beiden nächstfolgenden Zint⸗
Wird die AÄnweifung innerhalb dieser Frist behufs Aus⸗ reichung der neuen Zinsreihe vorgelegt, so werden die In. haber derselben und des Pfandbriefs, falls sie sich nicht einigen, auf den Rechtsweg perwiesen, und die Herausgabe der Zinsscheine erfolgt demnächst in Gemäßheit und nach dem Inhalt
Die Inhaber von Pfandbriefen sind befugt, dieselben bei der Direllion verwahrlich nfederzulegen. An SHebishren werden hier n für jede angefangenen 300 M in Pfandhriefen 20 sogleich bei der Niederlegung entrichtet, und zwar fuͤr die Dauer eines Jahretg. Bie Rich zahlung der einmal berichtigten Gebühren findet nicht statt, wenn auch das Depositum vor Ablauf des Jahres abgehoben werden sollte. Jedet
Die Einlösung der JZinsscheine ist Sache des Niederlegers; die 6. with darch das Nieberlegen nicht beeinträchtigt.
Ueber die erfolgte Verwahrung von n, . nien n fee, ederlegers ertheilt; ist da⸗
felbe verloren gegangen, so muß es in der Quittung für kraftlob
541. Die Verwaltung und Leitung der Landschaft wird durch . Königliche Virertion derselben bewirkt, welche die Rechte der ** schaff auch in denjenigen Fällen wahrzunehmen hat, in welchen . Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, Sie besteht aus i. Bitekror, dem Syndikug, dem Stellvertreter degselben und der erf sschen Anzahl von Räthen und hat ihren Sitz in der Stadt 3
poder verschwägert sein, daß dadurch nach den allgemeinen gesetzli Bestimmungen ihre Glaubwürdigkeit als 2 vor 30. . geschlossen oder geschwächt würde.
. . , 5. ee, = , i, . durch den Staats⸗ ommissarius, die übrigen Direktionsmitglieder werden d d General · Landschafts Direktor . z Jö
. Der General ⸗Landschafts⸗Direktor wird — vorbehaltlich der zu⸗ lässigen und in diesem Falle von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgehenden, einstweiligen Ernennung — von Seiner Majestät dem König auf zehn Jahre ernannt, kann aber bei seinem Ausscheiden wieder ernannt werden.
Der General -Lnandschafts⸗Direktor leitet die Geschäfte und führt den Vorsitz im Direktionz⸗Kollegium, im Engeren Ausschuß und in der Generalversammlung vorbe i der Bestimmungen des § 64.
Die General ⸗Landschafts ⸗Rathe, einschlie lich des Syndikus und des Stellvertreters desselhen, werden vom kat fab e inn, schaft, Domänen und Forsten auf Lebenszeit ernannt. Sie sind be— ständige stimmfähige Mitglieder des Direktions Kollegiums.
b. Syndikus und Befugnisse desselben und seines Stellvertreters.
5§ 44.
Der Syndikus bezw, dessen Stellvertreter sind Rechtsbeistände des Follegiums mit vollem Stimmrecht. Sie haben hauptsächlich den Rechtspunkt und die Sicherheit der Landschaft wahrzunehmen. In Abwesenheits⸗ oder Verhinderungsfällen vertritt der Syndikus bezw. dessen Stellvertreter den General-⸗Landschafts. Direktor.
Der Syndikus und dessen Stellvertreter sind befugt, Urkunden mit dem Darlehnenehmer oder einer dritten Person, welche zum Zweck der edu en big, Eintragung von Pfandbriefsdarlehnen in Las Grundbuchblatt erforderlich sind, insbesondere Schuldurkunden, Ah⸗= tretungen, Vorrechttzeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Rück⸗ jessionen, Ermächtigungen und dergleichen, . Urkunden über die lum Zweck der Erleichterung der Pfandhriefsbeleihungen bewilligten Vorschüsse und deren Sicherstellung mit der Wirkung gerichtlicher Urkunden aufzunehmen.
c. Sonstige 2 der Landschaft.
Die zur Verwaltung erforderlichen Subaltern⸗ und Uaterbeamten werden von der Direktion angestellt und verpflichtet. Die Dauer und die Hedin ungen der Dienste derselben werden vertragsmäßig geregelt.
Der Rendant muß eine Sicherheit von mindestens 18 000 , der Kassierer eine solche von mindestens 4590 M in baarem Gelde, in ländischen Staatg. oder vom Staat bestätigten Papieren oder in in⸗ ländischen Pfandbriefen bestellen.
Die Direktion ist befugt, von den genannten Beamten die Be— stellung einer höheren Sicherheit zu verlangen.
d. Landschafts⸗Räthe, . und Obliegenheiten.
§ 46. Zur Ausführung örtlicher Geschäfte wird der gesammte Landschafts⸗ Verband in Bezirke getheilt und für jeden ig Bezirke die erfor⸗ derliche Zehl von Landschafts⸗Räthen aus den Mitgliedern des Ver⸗ bandes von der Direktion nach ihrem Ermessen für eine sechsjährige Amtsdauer ernannt.
ui Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus; die Wiederwahl ist zu⸗ assig.
Die Ernennung der Landschafts⸗Räthe unterliegt der Bestãtigung des Staatskommissarius. Sie werden von dem Genęral⸗Landschafts- Direktor im Kollegium oder auf Ersuchen der Direktion durch den betreffenden Kreis, Landrath verpflichtet.
47
Die Landschafts Räthe sind beständige Beauftragte der Direktion. Sie haben deren ie rn gen Folge zu leisten und leiten die Ab⸗ schätzungen. Sie haben sich einer allgemeinen Beaufsichtigung der bepfandbrieften Grundstücke ihres Bezirks zu unterziehen und sind demgemäß verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen der Schuldner oder Erelgnisse, durch welche die Sicherheit der Pfandbrief darlehne oder der Zinszahlung gefährdet erscheinen, der Direktin unverzüglich anzuzeigen und zwar bei eigener Vertretung für den Fall einer 36 säumniß durch grobes Versehen.
Die Landschafts⸗Räthe sind auch verpflichtet, in Angelegenheiten der Landeskultur · Rentenbank für die Provinz Posen die ür, der Direktion zu erledigen.
Die Landschafts. Räthe fungieren für alle, auch für die etwa später noch zu schaffenden Pfandbriefssysteme. .
3 48
Wird über das Vermögen eines Landschafts⸗Raths das Konkurs⸗ verfahren eröffnet oder wird die Zwangsverwaltung oder Zwangeversteigerung in das Grundstück eines Landschafts⸗ Raths eingeleitet, so scheidet derselbe aus und wird an seiner Stelle ein anderer ernannt.
e. Engerer Ausschuß, 1 und Obliegenheiten.
Die Aufsicht über die . übt ein engerer Ausschuß von Mitgliedern, welche von den Mitgliedern der Landschaft in der im 56 bestimmten Weise, jedoch mit der Maßgabe gewählt werden, daß in jedem Wahlbezirk nur ein Abgeordneter, welcher Besitzer eines Grundstũcks von mindestens 50 000 S Taxwerth sein muß, zu wählen ist, daß die Besitzer von Grundstücken unter 15 000 S½VR Taxwerth kein Stimmrecht haben, und daß bei Einzelerledigungen nur der betreffende Wahlbezirk zur Wahl zusammentritt. . Die Wablfähigkeit und Wählbarkeit bestimmt sich nach den Vor⸗ schriften des 8 56. Sobald die Zahl der Vereingmitglieder auf 300 sinkt, wird die Mitgliederzahl des engeren Ausschusses auf drei ermäßigt. Die fungierenden Mitglieder des engeren Ausschusses bleiben sedoch bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode im Amt, und finden Ersatz⸗ wahlen erst für den Fall statt, daß die Zahl der Mitglieder des Aus⸗ schusses unter 3 herabsinkt.
§ 50.
Die Mitglieder des engeren Ausschusses fungieren 6 Jahre. Auch auf sie findet die Bestimmung des 5 48 Anwendung. 5 ol.
Dem engeren Ausschuß steht:
A. die Aufsicht über die Kasse der Posener Landschaft zu. Dem⸗ gemäß hat er jeder Zeit das Recht, diese Kasse ordentlich oder außer⸗ ordentlich zu revidieren, er setzt die Voranschläge fest und ertheilt die Entlastung über die Rechnungen;
b. er ist befugt:
Beschwerden Über die Direktion in materieller oder formeller Be⸗
ziehung anzunehmen und sie, mit seinem Gutachten begleitet, an den
Staatstommissarius unter Vorbehalt der Berufung an den Minister
,, . Domänen und Forsten zur Entscheidung vor⸗ en;
e. er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen der Satzungen und zu Anträgen auf Ginberufung der Generalbersammlung;
er nimmt den über die Verwaltung der Landschaft jährlich von der Direktion zu erstattenden Bericht entgegen und hat das Recht, be⸗ jüglich desselben Anträge an die Direktion oder, wenn eine Verein-
—— nicht erzielt wird, an den Staatskommissarius gelangen zu § 52.
j Der engere Ausschuß tritt auf die Finberufung des Staats⸗ ommissarius jährlich einmal im Monat März zusammen.
Der Staatgkommissarius ist auch zu außerordentlichen Ein⸗ berufungen befugt.
. 8 53. St Die Beschlüsse des engeren Ausschusses werden nach einfacher Sn mn menmehrheit gefaßt. Im Falle der timmengleichheit giebt die Sinne des den Jahren nach aͤltesten gui cee den Ausschlag. ö; ie Beschlusse sind durch den Staatgkommissarlus dem Minister für andwirthschaft, Domänen und Forsten zur Kenntnißnahme und bezw. fätiqung vorzulegen.
f. Generalversammlung.
§ 54.
Die Generalversammlung hat die Gesammtheit der Interessen der Landschaft wahrzunehmen und Abänderungen der Sagungen ö. der Schãätʒungs grund atze zu berathen und zu beschließen,. Sie besteht außer aus den . der Direktion aus 7 Mitgliedern. Diese
ahl ermäßigt sich auf neun Mitglieder, sobald die Gesammtzahl der Mitglieder der Landschaft auf 30g sinkt.
Die Mitalieder dez engeren Autschusses werden, wenn sie nicht Mitglieder der ,, ,,, sind, mit berathender Stimme bei den Berathungen derselben mug gen.
Die Abgeordneten zur Generalversammlung erhalten ihr Mandat im mer nur für diejenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden. Sie werden zu zwei Dritteln von pen Mitgliedern der Land⸗ schaft gewählt und zu einem Drittel aus diesen Mitgliedern von dem Staats kommissarius ernannt.
§ 56.
Die Wahlen zur Generalversammlung geschehen in folgender Art;
Der Staattkommissarius theilt vor jedem Zusammentritt der Generalversammlung, den Landschaftsverband unter Berück⸗ sichtigung der Betheiligung in den einzelnen Kreisen auf den Vorschlag der. Direktlkon in 9 Wahlbezirke; in jedem derselben werden zwei Abgeordnete gewählt, von denen wenigstens einer im 2 einegt Grundstücks von mindestens 200 000 S Tax⸗ werth ein muß. Die Wahl, zu welcher die Mitglieder der Landschaft durch öffentliche Bekanntmachungen und durch besondere Schreiben eingeladen werden, ohne daß es jedoch des Nachweises der Zustellung bedarf, wird in jedem Wahlbezirk durch einen von dem Staats di,, , aus der hh der ö oder Direktions⸗ mitglieder zu ernennenden Kommissarius geleitet und geschieht dur Zuruf oder durch Stimmzettel. g kẽů. d
eber die Wahlausführung wird eine Verhandlung aufgenommen und der Direktion zur Prüfung eingereicht. Die Wahl * nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ist bei dem ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erzielt, o wird e,. den beiden Kandidaten, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl geschritten. Für jeden der beiden zu wählenden Abgeordneten findet eig besonderer Wahlgang statt.
Wahlberechtigt sind sämmtliche Mitglieder der Landschaft mit Ausnahme der Ausländer, jedoch mit der Maßgabe, daß Besitzer von Grundstũcken unter 15 900 4060 Taxwerth nur Wahlmänner zu wählen befugt sind, und zwar in jedem landräthlichen Kreise für je 200 000 A Anleihe ihrer Grundstücke einen Wahl mann.
Das Wahlrecht muß in Person geübt werden, jedoch ist die Ver⸗ tretung der Ehefrauen durch ihre Ehemänner und der Miteigenthümer uff einen von ihnen, welcher mit Vollmacht versehen sein muß, zulãssig.
PVeinderjährige sind durch ihre Väter bezw. Vormünder, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf, juristische Personen dagegen durch eigens zu bestellende Bevollmächtigte zu vertreten.
Waͤhlbar sind saͤmmtliche Mitglieder der Landschaft, mit Aus⸗ nahme der Ausländer, der Frauen, der Minderjährigen und der juristischen Personen.
§ 57.
. Sobald die Zahl der Mitglieder der Landschaft auf zoo sinkt, wird behufs der Sehn zur k und zum . Ausschuß der Verband nur in drei Wahlbenirke getheilt. Erscheint es wegen noch weiter vorgeschrittener Verminderung der Vereinsmitglieder zweckmäßig, die Wahl in einem Atte vorzunehmen, so kann dies auf Antrag der Direktion vom e , angeordnet werden. 5§5 58.
. Von der Direktion wird an die Generalversammlung ein schrift⸗ licher Bericht sowohl über die zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen, als über die gesammte 63 der Landschaft erstattet.
9
Alle von der Direktion und dem engeren Ausschuß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geeignet erachteten Gegenstände und Vorschläͤge müssen spätestens 4 Wochen vor der Zusammenkunft der⸗ selben dem Staats kommissarius mitgetheilt werden. Nur die von ihm oder infolge der Berufung von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten als geeignet bezeichneten Gegenstände dürfen der Berathung unterzogen werden.
Sie werden den Mitgliedern der Generalversammlung bei ihrer Einberufung bekannt gemacht. z
§ 60.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Staats⸗ kommissarius dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten behufs Ertheilung bezw. Herbeiführung der staatlichen Genehmigung eingereicht. Bevor diese nicht erfolgt, ist die Ausführung derselben unstatthaft.
§ 61.
Dr Staatskommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammen⸗ tritts und der Entlassung der Generalversammlung.
Bei seiner Verhinderung kann vom Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ein , , . ernannt werden.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; sie faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Im Falle der Stimmengleichheit kommt die Vorschrift des 5 53 zur Anwendung.
Der Syndikus bezw. dessen Stellvertreter führt das Protokoll.
g. ,,
Die oberste Aufsicht wird von dem Minister für Landwirthschaft, Domaͤnen und Forsten geübt; beständiger Kommißffarius desselben ist der Staatskemmissarius. Ist der Ober⸗Präsident der Provinz nicht mit der Wahrnehmung dieser Funktionen beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissartus in demselben Verhältniß wie zu den Re— gierungen der Provinz. z
64.
Dem Staatskommissarius steht jeder Zeit frei, von dem ge— sammten Geschäftsgang Kenntniß zu nehmen und die Kassen zu revidieren.
Er ist befugt, sowohl in der Generalversammlung wie im 6 Ausschuß und in der Direktion den Vorsitz und zwar mit vollem Stimmrecht und mit der Befugniß zu übernehmen, jeden Be⸗ schluß zu suspendieren, welcher nach seiner Ansicht gegen das Interesse des Staats oder der Landschaft verstößt.
Beschwerden sowohl über die Verwaltung und den D, als auch über die Mitglieder der Direktion werden von ihm geprüft und erledigt. Von seinen Anordnungen findet nur die Berufung an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten statt.
,
65.
Sämmtliche Beamte mit Ginschluß der Direktionsmitglieder können unter denselben Bedingungen, welche das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstver e. der nicht richterlichen Beamten Gefetz⸗Samml. S. 465), borschreibt, auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen ungeachtet aus ihren Aemtern entlassen und bezw. ihres Amts entfeßt werden. Die Suspension hat der' Staatskommiffarlus mit Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu verfügen, wenn es fich um die Mitglieder der Direktion oder die gan r Räthe handelt; bei den Subaltern⸗ und Unterbeamten ist die Direktion zur Anwendung dieser Maßregel er.
Das Verfahren auf Entlaffung wird bei Mitgliedern der Direktion von dem Staatskommissariuß oder von einem durch denselben zu be⸗ stellenden Kommissarlus nach den Formen des gedachten Gesetzes ge⸗ leitet und die Entscheldung, je nachdem die Ernennung von dem König oder dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten erfolgt sst, durch Ällerhöchste Ordre oder durch einen Bescheid des Ministers getroffen. Bei den Landschafts Räthen ist die Direktion die das Ver⸗
fahren leitende Behörde; die Entscheidung steht dem, Staatz.
kommissarius mit dem Vorbehalt der Berufung an den Minister für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu.
. e me n , , , . ist die Direktion die eidende ;
en e n ,,. ehörde. Auf die Berufung entscheidet der
Ordnungsstrafen.
Zur Festsetzung von bloßen , ,,. die aber die Summe von 150 e nicht übersteigen dürfen, sind befugt:
der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten gegen die Mitglieder der Direktion, der Staatskommissarius und die Mirek= tion gegen die Landschafts. Räthe und gegen die Subaltern⸗ und Unter⸗ beamten. Gegen die ,. der Direktion ist die Beschwerde ö. ,,, ee gegen . 5 und Entscheidungen
e Beschwerde an den nister fü
Domänen und Forsten zulässig. ,,
Pflichten der ö der Landschaft.
Jedes Mitglied der Landschast ist verbunden, sich den Verfügun der Direktion, welche die Aufrechterhaltung und Ausführung 6 . shaftlichen Satzungen betreffen, bei Vermeidung einer Ordnungkstrafe bis zu 159 M für jeden einzelnen Fall zu unterwerfen, ö. Durch die Festsetzung und Einziehung der Strafe wird die Kündigungsbefugniß der n,, 5 568 — nicht ausgeschlossen.
Sämmtliche Mitglieder der Landschaft haben ferner die Ver⸗ pflichtung, zu ihrer enntniß gelangte erhebliche Verschlechterungen von den zum Landschaftsverband gehörigen Grundstücken ihrer Nachbar⸗ schaft der Direktion anzuzeigen.
Veröffentlichung 2,
2 Der engere Ausschuß bestimmt auf den Vorschlag der Direkti die Blätter, durch welche die vorgeschriebenen arr. ö machungen der Landschaft erfolgen müssen. Aenderungen in Betreff . . . . , . öffentlichen Anzeiger, soweit noch bestehen, andernfalls durch di äh Blã dreimal bekannt gemacht. ,, 5§ 69.
Dle nöthigen Geschäftsreglements werden von dem Staats⸗ kommissarius , und bezw. bestaͤtigt.
Schluß ⸗ und ,, .
Das Pensions⸗ Reglement für die Beamten der Posener Landschaf vom 12. August 1872, das Reglement vom 27. 26 1884 62 n . 3 ürsorge e . 5 =. Waisen derselben, sowie
Bestimmungen, betreffend die Posener landschaftli = J , . in . . ,,, Auf die bereits bestehenden Pfandbriefssysteme der Posener Land⸗ schaft finden diese neuen Satzungen mit Auer ler beigerũ Taxordnung keine Anwendung. ,,
Die durch dief .. ch
Die durch diese neuen Satzungen geschaffenen Pfandbriefssysteme werden zunãächst Surch den engeren Ausschuß und a ,,. . lung des 38 do igen Systems der Jahresgesellschaften ohne Buchstaben , . . . e. r eigenen engeren an , und eine eigene Generalversammlung soll erst e ies i . g st erfolgen, wenn dies ihr
eser Zeitpunkt gekommen ist, bestimmt der Staat issa⸗ rius nach Anhörung der Direktion. k
‚. . 572.
Solange die älteren Pfandbriefssysteme bestehen, fließen die Verwaltungseinnahmen der durch die neuen Satzungen geschaff enen Pfandbriefssysteme zunächst in einen diesen mit den älteren Systemen gemeinschaftlichen Verwaltungsfonds. Nach Schluß jeden Rechnunge⸗˖ jahreß findet jedoch eine Auscinanderrechnung in der Weise statt, daß die beiden neuen Pfandbriefssysteme nach Verhältniß ihrer Pfand ⸗ briefsschuld zu den aufgewendeten Verwaltungs koften beitragen, der Rest ihrer Beiträge zu dem Verwaltungsfondg ihnen aber wieder zugeführt wird. Im übrigen werden hierdurch die Beftimmungen bezüglich des Verwaltungsfonds 1 Systeme nicht berũhrt.
. .
Die beiden neuen Pfandbrielssyfteme haben aus ihren Beiträgen 9 r n. 9 2 Mitbenutzung des Geschäftslokals und ür die Mitbenutzung des Inventars eine jährli Gebühr zu entrichten. .
§ 74.
Fünf Prozent von dem für das landschaftliche Grundstück und Inventar vom 340 igen Pfandbriefssystem ohne Buchstaben kann Kaufpreise, zu welchem die Ausgaben für etwaige Erweiterung bauten und für etwaige Vermehrung des Inventars hinzutreten, von welchem dagegen jährlich 1000 des Werths des Inventarg für Abnutzung abzuziehen sind, werden unter Hinzurechnung der jährlichen Abgaben und Lasten, dagegen abzüglich etwaiger Miethezinsen als jähr⸗ licher Miethsaufwand der Landschaft betrachtet. Dieser Miethsauf⸗ wand wird nach Verhältniß der Beiträge zum Verwaltungsfonds auf alle Pfandbriefssysteme der Landschaft vertheilt, wobei als Verhältniß= zahl für die beiden fandbriefssysteme der 30½ igen Pfandbriefe das Vierfache der zum ? Free , , geleisteten Beiträge der Be⸗ rechnung zu Grunde zu legen ist. Dem 4 0 igen Pfandbriefssystem ohne Buchstaben ist bei dieser Vertheilung der auf die übrigen Pfand . entfallende Antheil an diesem Miethsaufwande zu er⸗
atten.
Muster A. Pfandbrief
der Posener Landschaft. Buchstabe A. Reihe 1 Nr. 7000.
Die Posener Landschaft schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefs die Summe von 5000 Fünftausend Mark. Diese 6 wird 6 Gemäßheit der Satzungen der Posener Landschaft mit 3 drei Prozent sährli verzinst und nach vorgängiger 6 sechsmonatlicher Kündigung im Wege der Tilgung zurückgejahlt. Die Posener Landschgft behält sich jedoch das Recht der Kündigung zur Baareinlösung auch über die 9 des Tilgungsverfahrens hinaus vor.
ie Zahlung der 36 erfolgt nur gegen Beibringung der be⸗ sonders ausgefertigten Zinsscheine. Posen, den 1. Januar 18 ..
(L. S.). Trockenes Siegel. Königliche ö der Posener Landschaft. N. N N
N. N. N. N. N. N. General ⸗Landschafts · General · Landschafts · ¶ General: Landschafte⸗ Direktor. Rath, Rath. Syndikus.
. uchhalter. Eingetragen ins Lagerb Blatt. ö m a.
Mu ster B. Pfandbrief der Posener Landschaft Buchstabe B. Reihe VII Nr. 7000.
Die Posener Landschaft schuldet dem Inhaber dieses Pfandb die Summe von bo00 Fünftausend Mark. Diese n. 2 Gemäßheit der Satzungen der Posener Landschaft mit z drei Prozent 6. verzninst und nach vorgängiger 6 sechsmonatlicher Kündigun m Wege der Tilgung zurückgejahlt. Die Posener Landschaft beh
sich jedoch dag Recht der Kündigung zur Baareinlö Grenzen des Tilgungs verfahrens . . sung auch lber die