1896 / 199 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Aug 1896 18:00:01 GMT) scan diff

e, , n , , er, .

Die Zablung der Jinsen erfolgt nur gegen Beibringung der be- sonders = 36 rer Posen, den J. Januar 18. S8.) Trockenes Siegel. Königliche Direktion der Posener a m. .

N. N. N. N. . General ⸗Landschafts · General. Landschaftz. General Landschafts ˖ Heel ö Rat 4 ö er c tt Syndikus. N. N. Eemnaet ie Kaner hich Buchhalter. ngetragen ins Lagerbu K

Muster C. Zinsschein Nr. 1 des Pfandbrief der Posener Landschaft Buchstabe A. Reihe 1 Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark.

die halbjährlichen ß ünf und

e ; Posen, den. K Dieser Zinsschein verjährt mit dem 31. Dezember 1... vorbehaltlich des durch N. N

den Absatz zwei des § 12 der Satzungen Buchhalter. gewährten Anspruchs.

Muster P.

Zinsschein Nr. 1 des Pfandbriess der Posener Landschaft Buchstabe B. Reihe VII Nr. 7000 über 000 Fünftausend Mark. Inhaber dieses empfängt am die halb⸗ jährlichen Jinsen des oben bezeichneten Pfandbriefs mit 75 M Fünf und siebenzig Mark. osen, den. ten 1 Königliche Direktion der Posener Landschaft. (Trockenes Siegel.) Dieser Zinsschein verjährt mit dem 31. Dezember 1... vorbehaltlich des durch N. N. den Absatz zwei des § 12 der Satzungen Buchhalter. gewährten Anspruchs.

Muster E.

Anweisung zu dem Pfandbriefe der Posener Landschaft Buchstabe . Reihe 1 Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten Pfandbrief neu auszufertigenden Zinsscheine für zehn Jahre vom bis 1

Posen, den. .

Königliche Direktion der Posener Landschaft. N. N

MN. . Buchhalter. Muster F. Anweisung zu dem Pfandbriefe der Posener Landschaft Buchstabe B. Reihe VII Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weltere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten Pfandbrief neu auszufertigenden . für zehn Jahre vom bis .

Posen, den. ten J 18. .

Königliche Direktion der Posener Landschaft.

Buchhalter.

Tarx⸗-Ordnung der Posener Landschaft.

§1.

Die Werthsermittelungen erfolgen nach dem System der Grund⸗ taxen; sie haben den Zweck, den auf dem gewöhnlichen Reinertrag beruhenden gemeinen Werth des Grundstücks für die ganze Dauer der Tilgung des Pfandbriefsdarlehns mit Sicherheit nachzuweisen, und werden zusammengestellt aus den Werthen .

a. des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen für den Hektar der verschiedenen Kulturarten und Einschätzungsklassen,

b. der Wohn-, Wirthschafts⸗ und etwaigen Fabrikgebäude.

Bei kleineren Grundstücken, deren Bodenwerth abgesehen von den nach § 14 zu berechnenden Abzügen die Höhe von 60 000 ( nicht übersteigt, kommen die Gebäude, soweit sie nicht massiv § 121 sind, nicht zum Anschlag.

8 2.

Bei der Schätzung des Grundstücks darf über den vorgefundenen Zustand desselben sowohl in Ansehung der Kulturart, als der natür⸗ sichen Bodenmischung nicht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder mögliche Emporbringung des Ertrages daher keine Rücksicht genommen werden.

§3. Die Aecker, einschließlich der Gärten, werden in folgende Klassen eingeschätzt und mit den Benennungen derselben bezeichnet: 1) Weizenboden erster Klasse. Fehlerfreier milder Thonboden mit einem Sandgehalt von 36 bis 50 Go und 66 kis S6 co abschwemmbarer Erde, unter der letzteren so viel fetter Thon, er im feuchten Zustande schlüpfrig an Pflug und Egge kleben bleibt, fettartig anzufühlen ist, beim Druck ich verballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Jerbrechen in den abfallenden Stücken Würfel bildet und, wenn er feucht ist, eine schwarze oder der schwarzen nahe kommende dunkelbraune Farbe hat. Er liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 33 Ztrn. Weizen für den Hektar.

2) Weizenboden zweiter Klasse.

Entweder das Mengungsverhältniß des vorigen, wenn eine flache oder flachgehaltene Aderkrume, oder ein undurchlassender Untergrund, oder . Wasserabfluß, oder Mangel an alter Kultur dessen Fruchtbarkeit vermindern, oder ein größerer Sandgehalt, in welchem letzteren Falle dieser Acker gewöhnlich Lehmboden genannt wird, aus 59 bis 65 9! Sand und 50 bis zh o/ abschwemmbarer Erde besteht und unter der letzteren so viel Thon hat, 8j er im trockenen Zustande hart wird und beim Bruch nicht in Pulver zerfällt, sondern sich körnig zeigt.

Er liefert nach frischer Duüngung einen Kornertrag, und zwar die erste Unterart von wenigstens 29 Itin, die zweite von ning, 27 Itrn. Weizen für den Hektar.

Beim Reinertrage i sich dieser Unterschied durch die ent⸗ gegengesetzte Verschiedenheit der Herstellungskosten aus.

3) Gerstboden erster Klasse.

Sandiger Lehmboden mit 65 bis 75 0nͤ0 Sand und 35 bis 26 9o

abschwemmbarer Erde, die so viel Thon enthält, daß er bei länger

anhaltender Sommerdürre schwierig zu beackern ist. Er bildet kleine Klöße, die bel einem nicht zu starken Druck mit der Hand in kleine Körner und Pulver f en. Er giebt nach . üngung einen Kornertrag von wenigstens 27,5 Ztrn. , ür den Hektar. Als Auznahme gehört, dem Werthe nach, hierher der Moderboden, wenn er entwässert und durch gute Kultur in einen milden und fruchtbaren Zustand versetzt worden ist. Er findet sich theils torf⸗, theils moorartig vor.

) Gerstboden zweiter Klasse.

In diese sinkt der sandige Lehmboden durch eine trockene oder unebene Lage, oder durch einen erschöpften Zustand, und der Moder⸗ boden durch zu viel Feuchtigkeit oder mangelnde gute Kultur herab. Der erstere liefert aber alsdann nach . Düngung noch immer einen Kornertrag von wenigstens 20,5 Ztrn. Roggen für den Hektar.

6) Haferboden erster Klasse.

ie besseren Arten des lehmigen Sandboden mit 75 bis 8b Cf Sand und 25 bis 15 abschwemmbarer Erde. Er hat also noch einige Gebundenheit, sodaß er bei mäßiger Feuchtigkeit Klöße bildet, die sich Lehe leicht trennen lassen und in Pulver zerfallen, und liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 17 Ztrn. Roggen für den Hektar.

Der hin und wieder vorkommende sogenannte Kalkboden (richtiger merglichter Haferboden) wird dem Werthe nach gewöhnlich in diese Klaͤsse zu setzen sein. Seine Ackerkrume besteht aus n Lehm oder lehmartigem Sand, unter welchem in einer

iefe von 15 bis 30 em ein weißer Mergelkalk liegt, welcher sich

der Ackerkrume theils mitgetheilt hat, eig durch die ihm bei⸗ wohnenden Eigenschaften . hitzig macht. Er sagt gewöhnlich dem Hafer mehr zu als dem Roggen.

6) Haferboden zweiter Klasse.

Bies ist mehrentheils lehmiger Sandboden, selten sandiger Lehmboden, aber jedesmal in einer feuchten Lage, der Nässe zu Zelten ausgesetzt, oft auf einer anhaltenden Lehm oder Thonschicht, mit einem Kornertrage nach frischer Düngung von wenigstens 16 . Roggen für den Hektar, aber vorzüglich für Hafer ge⸗ eignet.

Demnächst gehört dem Werthe nach hierher der hin und wieder in größeren Flächen vorhandene humose Sandboden mit durchlassendem Untergrunde in ebener niedriger Lage, mit einer Krume, die eine schwärzliche Farbe hat und aus feinkörnigem, r mit säurefreiem Humus gemengtem Sande be⸗ steht. Er ist sehr empfindlich gegen die Einflüsse der Witterung und gewährt nur unsichere Ernten. Endlich wird in diese Klasse dem Werthe nach auch noch der strenge Thonboden, gewöhnlich strenger Weizenboden genannt, aufzunehmen sein. Derselbe ist eine entfernte Abart des Weizenbodens erster Klasse in seiner natürlichen Abstufung und hat gewöhnlich den nämlichen Thongehalt, aber ohne die zur Lockerheit genügende Beimischung von Gewächserde oder Kalk. Er erschwert deshalb die Bestellung, das Aufgehen der Saat und die Ausbreitung der Wurzeln. Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gesäuertes Eisen und mehrentheils eine hellbraune Farbe. Häufig findet er sich an Bergabhängen und liefert nur dürftige Erträge an Weijen oder Roggen und Hafer.

7) Haferboden dritter Klasse.

Der lehmige Sandboden fällt durch Trockenheit, Erschöpfung, Mangel an bindenden Bestandtheilen auf eine geringere Stufe und bildet alsdann die gegenwärtige Klasse. Er 6 im Durchschnitt mindestens 13,5 Ztrn. Roggen für den Hektar, aber geringere Erträge an Sommerfrüchten.

8) Dreijähriger Roggenboden.

9) Sechs jähriger Roggenboden.

Beide Klassen ö den Sandboden mit 85 bis 94 0so Sand und 16 bis 60 abschwemmbarer Erde, werden im Drei⸗ feldersystem nur aus der Ruhe durch Anbau von Roggen in einem Umlauf von bezw. drei und sechs Jahren benutzt und geben von dieser Frucht einen Kornertrag von 19 Ztrn. für den Hektar; Lage, Bodengestalt und Feuchtigkeitszustand entscheiden über die Einschätzung in die eine oder die andere Klasse.

Das neunjährige Roggenland, wo es sich vorfinden sollte, bleibt außer Ansatz.

§ 4. Die aufgestellten Klassen und Erträge setzen einen mittleren Kulturzustand des Ackers voraus.

Ist die Ertragsfähigkeit durch einsichtige Bewirthschaftung er—⸗ heblich über eine mittlere Stufe gehoben und nach den Gesammt⸗ verhältniffen des zu schätzenden Grundstücks ohne Anwendung künst⸗ licher Düngungsmittel auf dermaliger Höhe zu erhalten, so erfolgt die Einschätzung in die zunächst höhere Klasse, und der Kapitalwerth des Weizenbodens erster Klasse wird in diesem Falle um zehn Prozent erhöht. Insofern dagegen die Ertragsfähigkeit durch unwirthschaft⸗ liche erschöpfende Behandlung unter eine mittlere Stufe herabge⸗ sunken ist, wird in die zunächst niedrigere Klasse eingeschätzt. Aecker, die an solcher Nässe leiden, daß derselben entweder garnicht, oder nur mittels Anlegung kostspieliger Entwässerungsanstalten Abzug ver⸗ schafft werden kann, ingleichen Aecker, welche zeitweise wiederkehrenden, namentlich versandenden Ueberschwemmungen ausgesetzt sind, dürfen wegen der hierdurch bedingten Rückschläge des Ertrags nicht in die ihrer Bodenmischung entsprechende, sondern höchstens in die nächst⸗ folgende niedrigere Klasse eingeschätzt werden.

§ 5.

Der für den Hektar Acker zu berechnende Kapitalswerth beträgt für 1) Weijzenboden 1. Klasse .. 600 60 2 é . d 3) Gerstboden 1. J 1 ö, 2. wd 5) Haferboden ; wd 6) ‚— 2. JJ 77 ö . VJ 85 3 jährigen Roggenboden,.. 90 9) 6 Jährigen w

Die vporstehenden Werthssätze sind bei besonderen Vorzügen und Mängeln - .

a. der Bodengestaltung in Bezug auf ebene bezw. hügelige oder

steile Lage, .

b. der Abrundung, d. b. der die Feldeintheilung und Benutzung bedingenden Gestalt der Ackerflächen,

c. der Ausgeglichenheit, d. h. der Ausdehnung gleicher Ein⸗ schätzungshklassen auf größeren Flächen oder der die volle Be⸗ nutzung der besseren Klassen mehr oder weniger hindernden Vermengung derselben mit geringeren Klassen,

je um ein bis * Prozent zu erhohen oder zu ermäßigen.

Der Kapitalswerth des Ackerlandes, ausschließlich der Gärten, wird demnächst auf Marktfuhrkosten (Versilberungékosten) der zum Verkauf zu bringenden Haupterzeugnisse, 6 nachdem die Verbindung zwischen dem Grundstück und der näͤchsten Cisenbahn- bezw. Schiffahrts⸗ Verladestelle in befestigten oder Landwegen besteht, um 1 bezw. 20so für je 7Jů,6 km Weges gekürzt.

§ 6.

Die Wiesen, gleichviel ob natürliche oder Rieselwiesen, werden nach dem durchschnittlichen, in n,. auszudrückenden Heugewinne, nach Maßgabe ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit, ihres Feuchtigkeits⸗— zustandes und etwaiger Ueberschwemmungen in K sie eingeschätzt.

Die verschiedene Nahrungekraft und Gedeihlichkeit des Heues wird überhaupt nach drei Unterabtheilungen angegeben, nämlich:

a. bestes Heu (feines ausgesuchtes Schafheu),

b. Mittelheu (welches, wenn die erste Sorte vorhanden ist, in der

Regel nur Kühen und Hammeln gegeben wird),

e. schlechtes Heu (aus sauren Gräsern oder aus Rohr, Schilf, Kalmus, *. tai n und 6 bestehend und nur zur dürftigen Nahrung für Rindvieh geeignet,

welche mit den hier gebrauchten Buchstaben ju bezeichnen sind.

Die anzunehmenden Klassen und Heuqualitäten sind folgende: 1) für den Hektar 80 Zentner... . a. b. e. 2 1 70 * . 16 *. 1 8 8 * 3 60 ; 1 50 5) 40 6 30

] 26 . a. b. e. Das Vorkommen der besten Heuqualität bei der ersten Klasse ist ungewöhnlich und deren Ansatz daher unzulässig. Wiesen unter 20 Zentner für den Hektar sind als Weide ein⸗

zuschãätzen.

§ 7.

Der Kapitalwerth der Wiesen beträgt für jeden Zentner Heu—

gewinn eines Hektars a. vom besten Sen 12 0 J c. vom schlechten Sen. 6.

Bei Rieselwiesen kommen der höheren Unterhaltungskosten wegen von diesen Kapitalwerthen nur jwei Drittel zum Ansatz, soweit die 2 osten nicht durch den höheren Heuertrag ausgeglichen werden.

Wenn bei einem Grundstück der Taxwerth der Wiesen mehr als die Hälfte von dem Taxwerth des Ackers beträgt, so sind die örtlichen

. oder Wiesenpachtpreise zu ermitteln, und alsdann ist erforderlichen

alls nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen der Ueberschuß des axwerths der Wiesen über die bemerkte Hälfte angemessen zu ermäßigen. 88

Beständig raume Weiden werden nach der für eine Kuh (von etwa 225 kg Gewicht im lebenden Zustande), oder 10 Schafe erforderlichen Hektarenzahl jur Nahrung für die volle Weidezeit in Klassen eingeschätzt, und deren Grasgüte wird wie bei den Wiesen 6) unterschteden. 80

Die anzunehmenden Weidellassen und deren Grasqualitäten, sowie die Kapitalwerthe für den Hektar sind folgende: a. b. C. ) zud 1 ba. . 195 M 1665 M, 16865 M ; 136 1 16

.

N 45 Diese Werthssätze sind bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung um ein bis fünf Prozent zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Beträgt der hiernach ju berechnende Werth der Weiden des ge— schätzten Grundstücks mehr als ein Sechstel von dem Werthe der Aecker und Wiesen, so bleibt dieses Mehr außer Ansatz.

§ 10.

Bestandener Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum Anschlag, ist nach seiner Beschaffenheit entweder

a. als Acker, jedoch nur zu einer der Klassen des Hafer oder

Roggenbodens, oder

b. als Wiese, jedoch nur zu 20 Ztr. für den Hektar einzuschätzen und wird mit der Hälfte des entsprechenden Kapitalwertht (S§ 4 und 7) bewerthet.

Forstboden, der erst in den letzten sechs Jahren vom Holz ent— blößt worden ist, kommt nach denselben Grundsätzen zum Anschlag.

Bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung wird die Schätzung des Forstbodens um ein bis zehn Prozent erhöht oder ermäßigt. Sind seit Abräͤumung des Holzes volle sechs Jahre ver⸗ flossen, so kann das ehemalige Forstland doch nur dann als Acker oder Wiese zum vollen Werth oder als Weide eingeschätzt werden, wenn inzwischen auch alles Stockholz ausgerodet, der Boden geebnet und sechs Jahre lang als Acker, Wiese oder Weide wirklich be— nutzt, . Falle auch mindestens einmal vollständig abgedüngt worden ist.

Eignet sich der Forstboden für keine der angegebenen Acker ; oder Wiesenklassen, so bleibt derselbe außer Ansatz.

§11.

Wilde Fischereien, wenn deren Benutzung in den letzten sechs Jahren stattgefunden hat, werden

a. bis 265 ha Wasserfläche mit

b. über 25 ha Wasserfläche aber mit für den Hektar zum Anschlage gebracht.

Rohrnutzungen werden ebenfalls nur, wenn sie in den letzten sechs Jahren wirklich bezogen worden sind, nach Maßgabe dieser Benutzung mit einem Kapitalwerth bis 180 für den Hektar geschätzt.

§ 12.

Die vorhandenen Wohn, Wirthschafts⸗ und etwaigen Fabrik⸗ gebäude werden zuvörderst nach ihrer aus Alter, Baugrt, Güte der Materialien und Standort hervorgehenden baulichen Beschaffenheit in drei Klassen gebracht, und zwar:

a. gute,

b. mittelmäßige,

c. schlechte, . demnächst aber unterschieden nach Maßgabe der Umfassungswände in:

1 Massivbauten von Ziegeln, gesprengten Feldsteinen oder Kalt

sand, soweit sie in Kalk oder Zement gemauert sind, t

2) Holz⸗ und Lehmbauten aus Fach · oder Schurzwerk bezw. Lehm⸗

patzen, Lehmziegel oder Wellerwand, und alsdann mit folgenden Kapitalsätzen für den Quadratmeter der Grundfläche zur Schätzung gebracht:

gute: mittlere: schlechte:

1) Massivbauten .. . 16 S 11 4 5 4606

2) Holj⸗ und Lehmbauten 12. . .

Diese Satze kommen jedoch mit folgenden Maßgaben zur An⸗ wendung:

a. Bei mehrstöckigen Gebäuden gelten dieselben nur von einem Stockwerk und find für das zweite Stockwerk außerdem mit der Hälfte, für das dritte Stockwerk mit einem Viertel in Ansatz zu bringen.

B. Bei herrschaftlichen Wohnhäusern ist der sich hiernach er— gebende Gesammtwerth noch um ein Drittel zu erhöhen. .

c. Für Drempel über der Balkenlage ist, wenn sie mindestens 1ñm Höhe haben, ein Viertel des unteren Stockwerks zu berechnen.

d Gemölbte Keller werden dem ersten Stockwerk gleich geachtet.

8. Bei Scheunen von mehr als H m Wandhöhe ist dem nach der Grundfläche berechneten Werthe ebenfalls ein Viertel zuzusetzen.

f. Für gute Lehmbauten können nur solche gelten, die nicht nur eine massive Plinthe, sondern auch massive Ecken oder Giebel oder Fensterrahmen haben. . ö

g. Obige Sätze gelten bei allen Gebäuden nur für eine feuer, sicher Bedachung (Dachsteine, Steinpappe, Metall und dergleichen und find daher bei Gebäuden mit feuergefährlicher Bedachung Stroh, Rohr, Schindeln und dergleichen) um ein Fünftel zu ermäßigen.

h. Soweit der hiernach berechnete Werth sämmtlicher überhany zum Anschlage kommenden Gebäude den vierten Theil (d. h. 2. 9) des Gefammtwerthes der Aecker und Wiesen (58 5 und 7) üũber⸗ schreitet, bleibt derselbe außer Ansatz.

§18.

Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung sind alle baren und Raturalgefälle, Jlaturalb lenste, Krugberlagß, und Servitutrecht. Bergbaugerechtsame, Jagdnutzungen, überhaupt alle Einnahmin, zu deren Veranschlagung hier keine Vorschriften gegeben sind.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stugts⸗Anzeiger.

3 188.

Av

Berlin, Freitag, den 21. August

.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§5 14.

Von dem Gesammttsxwertb, des Grundstücks kommen schließlich noch mit dem zwanzigfkachen Betrag in Abzug die nach dem Durch schnitt der letzten sechs Jahre zu berechnenden Jahreswerthe

1) der Ortggemeindelasten,

2) der Kirchen,, Pfarr- und Schulabgaben,

3) der guf besonderen Rechtsgründen beruhenden Lasten, sofern dieselben dinglich sind.

Die Renten werden mit dem Betrage des zu ihrer Ablösung er⸗ forderlichen Kapitals und nur, wenn dieser Betrag den zwanzigfachen Jahresbetrag der Renten übersteigt, mit dem letzteren Betrag in Abzug gebracht.

Naturalien werden hierbei nach summarisch gutachtlicher Ermittelung zu Gelde gerechnet.

Kreis⸗, Bezirks-,, Provinzial⸗ und Staatsabgaben und Lasten kommen nicht in Betracht.

15

Die Direktson ist ermächtigt, das rechnungsmäßige Ergebniß der Schätzung des ganzen Grundstlicks oder einzelner Theile desselben durch einen Gesammt-Abzug oder Zuschlag bis zum Betrage von höchstens fünfjehn Prozent des Taxwerthz zu ermäßigen oder zu erhöhen, wenn nach den Vorschriften der vorstehenden Taxordnung besondere Verhaältnisse des geschätzten Grundstücks nicht genügend haben zur Geltung gebracht werden können, wie zum Beispiel: Er— schöpfung des Bodens oder außerordentlich gute Kultur, und Verkehrs— berhältnisse.

Die Direktion ist jedoch verpflichtet, die Schätzungskommissarien mit vollem Stimmrecht bei der Werthsfestsetzung zuzuziehen, wenn der Taxwerth um zehn Prozent oder mehr ermäßigt oder erhöht werden soll und die Ansicht der Direktion von dem Gutachten der Schätzungs⸗ kommissarien abweicht.

H. Bestim mungen,

betreffend die Erleichterung der Aufnahme 3 gige Pfandbriefsdarlehne der Posener Landschaft an Stell

4 und 30 iger. Um den Mitgliedern der Posener Landschaft die Vortheile der beiden Systeme 3 Y iger Pfandbriefe leichter zugänglich zu machen, ergehen folgende Bestimmungen:

1 e

§1.

Wird ein Pfandbriefsdarlehn zum Zweck des Uebertritts aus der Hauptgesellschaft oder aus einem System der Jahresgesellschaften in eins der beiden Systeme der 3 igen Pfandhriefe abgelöst, o ist die Direktion ermächtigt, von einer Prüfung der Schätzung Abstand ju nehmen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche eine theilweise Entwerthung oder die frühere Ueberschätzung des verpfändeten Grund stũcks befürchten lassen. .

Der Antheil am Reservefonds wird bei Ablöjungen zum Zwecke des Uebertritts in eines der beiden 300 igen Pfandbriefssysteme auch dann, wenn der getilgte Betrag des abzulösenden Darlehns 10 5io noch nicht erreicht hat, so weit angerechnet, als er durch 100 4 theilbar ist.

§ 3.

Diejenigen Pfandbriefe schuldner, welche ihre 4 bezw. 34 Go igen Pfandbrlefsdarlehne innerhalb eines Jahres, vom Tage des Inkrast⸗ tretens dieser Bestimmungen an gerechnet, in 3 oso ige umwandeln wollen, sind verpflichtet, zur Durchfüihru'g der Umwandlung sich der Vermittelung der Posener Landschaft zu bedienen.

Nach Ablauf obiger Frist haben die Pfandbriefsschuldner die Umwandlung selbst durchzuführen. Nur, diejenigen Pfandbriefe schuldner, welche zur Durchführung derselben 8 , . 54 bon der Posener Landschaft beanspruchen, hahen auch nach Ablauf obiger Frist die Vermittelung der Posener Landschaft zur Durch führung der Umwandlung nachzusuchen.

§ 4.

Die Posener Landschaft ist befugt, denjenigen Pfandbriefsschuldnern, deren Gufhaben am Reservefondz unter Berücksichtigung der amorti⸗ sierten Beträge ihrer Pfandbrieftdarlehne zur Deckung der Gesammt⸗ kosten der Umwandlung einschließlich der Kursdifferen; nicht augzreicht, zur Ermöglichung der Umwandlung verzinsliche Zuschuß— darlehne big zum Betrage von 5o/¶ des Pfandhriefsdarlehnz zu gewähren. Zu diesem Zweck wird die Posener Landschaft ermächtigt, zu LZasten und namens der gesammten Landschaft verzinsliche Darlehne in Höhe Les Bedürfnisses, jedoch nicht über den Betrag von 1600 000 Se hinaus, aufzunehmen und die Bedingungen der Ver— zinsung und Rückzahlung zu regeln.

§ 5.

Diejenigen Pfandbriefsschuldner, welche zu dem im § 4 bezeich⸗ neten Zwecke Zuschußdarlehne von der Posener Landschaft bean—⸗ spruchen, sind verpflichtet, dieselben nebst Zinsen auf Grund besonderer bon ihnen auszustellender Schuldurkunden unmittelbar hinter den von , Pfandbriefsdarlehnen im Grundbuch eintragen zu lassen.

Sie haben nach Dur führnng der Umwandlung zunächsft die bisher von den abgelösten Pfandbriefsdarlehnen gezahlten, einstweilen voll im Grundhbuche stehen bleibenden Annuitäten weiter zu entrichten.

Die Beträge, um welche die letzteren Annuitäten die für Darlebne zo / riger Pfandbriefe satzungs mäßig bestimmten Annuitäten äbersteigen, werden zur Verzinsung und . der Zuschußdarlehne an die Posener Landschaft und von dieser zur Verzinsung und Rückahlung der ihrerseits aufgenommenen Darlehne verwendet.

Erst nach völliger Absteaßung der Zuschußdarlehne zahlen die be⸗ treffenden Pfandbrlefsschuldner die niedrigeren, für Darlehne 309 / giger Pfandbriefe satzungsmäßig bestimmten Annuitäten, und hat die Posener Landschaft die Löschung nicht nur der Zuschußdarlehne, sondern auch der Überschießenden Annuitäten der umgewandelten Pfandbriefsdarlehne zu bewilligen.

ö

§56.

Wer von der im 5 2 zugestandenen Ablösungserleichterung Gebrauch macht, aber binnen 3 Monaten nach erfolgter Ablösung des 4. bezw. 30, igen Pfandbriefsdarlehns an dessen Stelle ein 30 o iges nicht aufnimmt oder das aufgenommene 3 di ige Pfandbriefsdarlehn vor Ablauf von 10 Jahren, vom Tage der Ausfertigung desselben an gerechnet, zum Zweck des Ausscheidens aus der Landschaft ablöst, ist erpflichtet, den ihm angerechneten Antheil am Reservefonds entweder in 4. bejw. 3 oo igen Pofener Pfandbriefen mit Zinsscheinen, vom Ablösungstermin ab laufend, und mit Anweisungen dem betreffenden Reservefonds zu erftatten oder, falls 4. bezw. 34 J ige Posfener Pfandbriefe nicht mehr im Umlauf sein sollten, zum Nennwerth dem Verwaltungsfonds der Posener Landschaft zuzuführen.

18890.

C.

Nachtrag

zum Reglement vom 15. August 1887, betreffend die Erleichterung der Aufnahme 38 om iger Pfandbrieft⸗ darlehne der Posener Landschaft an Stelle 40 iger.

Für die künftig noch erfolgenden Umwandlungen 40/0 iger Pfand⸗ briefsdarlehne in 37 ige fallen die Bestimmungen im § 2 Satz 2, 3 und 4 fort.

Hinsichtlich der bereite erfolgten Umwandlungen 40soiger Pfand⸗ briefe darlehne in z M ige wird die Landschafts⸗-Direktlon ermaͤchtigt, die Löschung der gemäß 2 Satz 3 in das Grundbuch eingetragenen Verpfändung der zu amortisierenden Beträge und der Reservefondtz antheile der 35 0/0 igen Pfandbriefsdarlehne sofort zu bewilligen.

HP.

Zweiter Nachtrag

zum Statut der Posener landschaftlichen Darlehnskasse vom 24. Februar 1890.

Einziger Paragraph. Die Posener landschaftliche Darlehnskasse führt fortan die Firma: Posener landschaftliche Bank.“

Begründung. Hei Gründung der Posener landschaftlichen Darlehnskasse wurde für ihre Firma dieser Name gewählt.

Ohgleich schon damals Stimmen gegen diese Benennung laut wurden, indem man darauf hinwies, daß die dem Institut zugewiesene Thätigkeit durch diese Bezeichnung nicht zutreffend gekennzeichnet würde, siegte doch die Erwägung, daß die meisten der den Land- ,. beigegebenen, derartigen Institute den Namen Darlehnskasse führen.

Wenn auch nicht beftritten werden soll, daß ein großer Theil des gebildeten Publikums sich nach dem Vorbilde anderer Provinzen mit seinen Gelsgeschäften zu der hiesigen Darlehnskasse gezogen hat, so wird doch selbst aus diesen Kreisen jetzt noch die Frage aufgeworfen, ob die Darlehnskasse auch andere Werthyapiere als Posener Pfand⸗ briefe an und verkaufe und auch fremde Kupons einlöse.

Hieraus geht hervor, daß der gegenwärtige Name immer noch einen Theil des Publikums dem Institute fern hält, somit direkt schädigend wirkt.

Die gegenwärtige Bezeichnung führt weiter zu zahlreichen Miß verständnissen, so vor allem in den Kreisen der kleinen Grundbesitzer, namentlich derjenigen, welchen die Darlehnskasse bei Abstoßung ihrer Voꝛbypotheken behilflich gewesen ist, die deshalb annehmen, daß ihnen das Darlehn von genannter Kasse gewährt sei. Diese Leute zahlen vielfach sogar ibre Zinsen an die Darlehngkasse, wodurch dieser gerade in den arbeitsreichstén Zeiten eine große Last erwächst, die ihr weder einen Gewinn bringt, noch die Arbeit der Landschaftskasse im geringsten erleichtert, weil letzterer die Arbeit der einzelnen Buchungen und die Absendung der Quittungen verbleibt.

Nachdem ferner in neuerer Zeit eine Menge von Darlehnskassen auf den verschiedensten Berufsgebieten entstanden sind, führt der Name der landschaftlichen Darlehnskasse naturgemäß auch hierdurch zu immer häufigeren Verwechselungen, welche zu vermeiden gewiß im Interesse des Instituts liegt.

Untersuchungs⸗Sachen.

Aufgebote, . u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ 2c. Versicherung. Verkkãu Verloo

ö Deffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit ˖ Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.

8. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

9. r, n, . 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

2 0

314533

Zwangsversteigerung. 31512

weis gehörigen 40js0igen Pfandbriefe der Bayer.

2 88

27 A r,

Im Wege der Jwangsvollstreckung soll das im den Umgebungen Band 158 bistzer dem Händler Fritz Lembce gehörigen Acker— Rr. S397 auf den Namen des Milchhändlers August stücks Nr. 2835 im Neustädter Felde I,. Stadt⸗ * Berlin, Putbusfer⸗ feldmark, wird zur Erklärung über den ftratze Nr 34, belegene Grundstück am SH. Oktober plan sowie zur Vornahme der Vertheilung auf 1896, Vormitta zeichneten Gericht, ĩ und dergl eh Flügel G., Zimmer 40, versteigert werden.

. as Grundstück ist 10 a 89 4m groß und mit

Grundbuche von

Moser hier eingetragene,

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des

heilungs⸗ vor dem unter. den 16. k. M., Vormittags 10 Uhr, Termin

eue Friedrichstraße 13, Erd, bestimmt.

Parchim, den 18. August 1896.

ypotheken. & Wechselbank Ser. XXI itt. F. Nr. 211 939, 211 940 u. 211 941 zu je 1000 6

Auf Antrag der betheiligten ECigenthümer bezw. deren Prozeßbevollmächtigten werden nun die allen⸗ fallsigen Inhaber der bezeichneten Werthpapiere auf⸗ gefordert, ihre Rechte hierauf bis spätestens im Aufgebotstermine am Samstag, den 17. April 18597, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungszimmer Nr. 40/I1 im Augustinerstock anzu⸗

31485 Zwaugsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 106 Nr. 4149 auf den Namen des Tischlermeisters Albert Walter hier, jetzt im Konkurse befindlich, eingetragene, in der Kolonie⸗ straße, nach dem Kataster Nr. 39 belegene Grund. stück am 23. Ottober 1896, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Erdgeschoß, Flügel C. Zimmer 36 dersteigert werden. Bas Grundstück ist bei einer Fläche von 11a 44 4m weder zur Grundsteuer noch zur Gebäudefteuer veranlagt. Das Weitere enthält der Aushang an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 23. Oktober 1898, Nachmittags LEt Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 85 K. 64. 1896 liegen in der Gerichtsschreiberei, Zimmer 41, zur Einsicht aus.

Berlin, den 12. August 1896

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.

31484 Zwangsversteigernng. . Im Wege der Jwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Freise Niederbarnim Band 11 Nr. 676 auf, den Namen des Tischlermeisters Carl August . Albert Walter, jetzt im Konkurse befindlich r. in der Stromstraße 43 belegene Grundstück am 21. Ottober A896, Vormittags AGI Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrich straße 13, Sn elch Flügel &. Sunn z6, ver. steigert werden. as Grundstück ist bei einer Fläche von 14 a 65 4m mit 11 450 Ce Nußungs. werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Das iter enthalt der Aushang an der Gerichtstafel. Das Urtheil über die Erne , des Zuschlags wird am 21. Oktober 1896, Nachmittags 121 Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten S5 K. 67. 1886 an ann der Gerichtsschreiberei, Zimmer 41, zur aus.

erlin, den 12. August 1896. . Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.

11 350 M Nutzungewerth zur Gebäudesteuer ver⸗ anlagt. Das Weitere enthält der Aushang an der Gerichts tafel. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 13. Oktober 1896, Vormittags 11 Uhr, ebenda verkündet werden. Die Akten 3835 K. 78. 96 liegen in der Gerichts— schreiberei, Zimmer 17, zur Einsicht aus. Berlin, den 13. August 1896. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 88.

315071

In Sachen, die Zwangsbersteigerung der Grund stücke des in Konkurs gerathenen Materialwagren⸗ händlers Alexander Prause zu Timmenrode betreffend, wird, nachdem der Antrag auf Zwangs versteigerung der dem Gemeinschuldner gehörigen Grundstücke, als 0,6 a vom Garten beim Wohnhause No. ass. I8 und 109 a am Stadtwege von Nr. 91 d. K. zu 39 Ruthen mit dem darauf errichteten Wohnhause No. ass. 168 Grundbuch von Timmenrode Bd. 1 S. 433 seitens des Kon kursverwalters zurückgezogen ist, der auf den 16. September 1896, Nachmittags z Uhr, in der Möhle'schen Gastwirthschaft in Timmen⸗ rode anberaumte n aufgehoben.

Blankenburg, den 13. August 1396.

Herzogliches Amtsgericht. Lämmerhirt.

31610 : In ee gen betreffend die ö des Stockfisch'schen Gartens B. I Nr. 135 D. an der Plauerstr. hier, hat das Großherzogliche Amte ericht zur Abnahme der Rechnung des Sequesters ꝛc. 3 auf Mittwoch, den 16. September 1896, Vormittags 11 Uhr, bestimmt. Die Rechnung des Sequesters wird vom 7. September 1595 an zur Einsicht der Betheiligten auf der Derichtoschreiberel. Abtheilung für Zwan gẽvoll⸗ streckungen und Konkurse, niedergelegt sein. Güstrow, den 18. August 13896. Der a, des Mecklenburg Schwerinschen Amtsgerichts

Großherzogliches Amtsgericht.

31490

9 In Gemäßheit des 5 6 des Theilungsgesetzes vom 14. Juni 1888 werden II Ignaz Wiederhold, Uhrmacher in Toul (Frankreich), 2) Martin Wiederhold, Uhrmacher allda,

Wiederhold⸗ Weiß auf Donnerstag, den 15. Ok⸗ Staͤdtischen Sparlasse Go

melden und die bezeichneten Urkunden vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird. München, 13. August 1896. Der Kgl. Sekretär: (L. S.) i. V.: Keidel.

Der Schuster Franz Ponjs aus Goch hat das

31487 Aufgebot. zur Verhandlung in der gerichtlichen Theilungssache Aufgebot deg e, n Nr. 186 5 der

ausgestellt auf den

tober Is96, Vormittags 9 Uhr, in die Amtsstube 8 ch ö bon Rotgr Wagner in Jiederkronn geladen, Bel deren n,. 1 men, 6. 1 Nichterscheinen wird angenommen, daß sie mit der sber gl M an gapttal lautend n el. Ver

Vornahme der Theilung einverstanden sind. Riederbronn, den 5 Juni 1896. Der Ksl. Notar: Wagner. Veröffentlicht: Thiele, Amtsgerichts. Sekretär.

31492

Das Königl.

erlassen:

Gs sind, wie geltend gemacht, zu Verlust gegangen: I die dem Sekonomen Rudolf Riedle in Irsee,

Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. März 1897, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde 4 widrigen falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen

Amtsgericht München 1, Abth. A, wird. f. J. S., haf unterm Heutigen folgendes Aufgebot

Goch, den 8. August 1896. Königliches Amtsgericht.

B. A. Kaufbeuren, gehörige 40½0 ige Schuldver⸗ [23616 Aufgebot.

schreibung der Lokalbahnactiengesellschaft in München LILitt. B. Nr. 14475 zu 1009 , 27) der dem Buchhalter Friedri

Auf Antrag des Gutsbesitzers Selig Moses in Fröbau und der Handlung Lulse Kollodzieye ki Erben Ferlinger hier in Neidenburg, vertreten durch den echtßanwalt

ehörige 31 „o ige Pfandbrief der Baherischen Ver. Telki in Neidenburg, wird der Inhaber des angeb⸗ i n hie; Ser. VII ILitt. E. Nr. 16266 zu lich verloren ge , Wechsels d. d. Neidenbung

100 4

3) die der Oekonomenstochter Maria Röthlein in VB. November 1884, ausgestellt von

den 10. November 1884 über S3 1,50 * ,. ani J

Moes

Sulzthal Eri en Pfandbriefe der Süͤdd. Boden. an eigene Ordre, acceptiert von dem däumals in

kreditbank

er.

5 Lit. J. Nr. 470 363 verloost Reidenburg wohnhaften Kaufmann Job nnes Haber⸗

1

2 1. August 1552 ju Höh M6, Ser. 27 Litt. J. becker, mit dem Blankoindossament des Sil ofet

r. 560 318 verloost per 1. August 1893 zu , en, gufgefordert, leine Nechte auf

505 S, Ser. 20 Iitt. K. Nr. 344 580 verloost diesen

tend im N. afgebotstermsne, den

er 1. August 1894 zu 265 M6, Ser. 24 Litt. RE. 29. Januar 1889 X. Vor mittags 10 ühr, bei r. 442 545 zu 200 M und Ser. 26 Litt. RK. dem unterzeichneten Gerich he, . Nr. , .

ir. sl S8 verloost per J. Nugust 13785 zu melden und den Wechse 2606 S6, sämmtlich je mit 40ͤ verninslich, sowie die Kraftlogerklärune des selben 56 en wird.

Ser. 38 Litt. K. Nr. 183 829 zu 200 4A mit 34 o/ auern Josef Flechseder in Wochen

verzinslich, und

h die dem B

vorzulegen, widrigenfalls

e,, den 30. Juni nigliches