1896 / 209 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

che Bestimmung bedarf der Klasse J bis zu 360 S einschließlich, . ( . 40. enn. Betheillgung an der Wahl einzuräumen. Saweit die ] in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntn X i I von mehr als 350 4 5h09 4, ö stirbt, . Barre der Renten. 6 ände der K Kassen und Vereinigungen aus Vertretern Seltionen errichtet, so ien deren g n m,, rsitz III von mehr als 550 bis S860 665 e inter⸗ Die Uebertragung des Rentenaustzruchs auf Dritte soẽmie der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer ,, in gleicher Weise zur öffentlichen Feuntuiß zu bringen. IN von mehr als 850 bis 11580 Mark, s⸗ ter fünfzehn IJ ruch auf . defsen BVerpfäudung oder Pfändung hat nur insoweit recht, find, nehmen bei der Wahl bie den Atbeltachern, angehörenden Mlit⸗ . . lichen V von mehr als 1150 Mark. träge zu. fiche Wirkung, als sie erfolgt: glieber des . nur an der Wahl der Vertreter der Arbeit. Den Vorsitz im Ausschusse (z 4s) führt bis zur Genehm derjenigen deren solche Ano offen Als Jahresarbeitsverdtenst gilt: sti den keins Anwendung, soweit den 2 zur Deckung eines Gorschufses, welcher dem Ve. geber, die den Versicherten angebörenden Mitglleder des Vorstandes des Statuts der Vorstßende des Vorstandes der V ngban worden Lfür die in der Land. und Forstwirthschaft beschäftigten Per ö odes des Versicherten auf Grund der rechtigten auf seine 83 von einem bei der Renten. nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten theil. Derselbe beruft die 3. tglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mit liegen i 9 ch sonen, soweit nicht Ziffer 4 platzgresft, der für sie von der höheren I Ün währt werden. en betheiligten Anstaltsorgan oder einem Mitglied 49. glieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies bein Vorfitzen. Ver 3. demjenigen Betrage, in Verma i r unter Berü . des 5 3 sefizufetzende Der Er muß zur Vermeidung des esselben gegeben iworden ist; Die Wahl der Vertreter erfolgt ngch 3 n. Bestimmung einer ben de Voistandes , wg mittheilen, sind die Erfatzmänner zu welchem ö, en Kommunal! durchschnittliche Jahresarbeitsverbienst, kilbbun on ff der für Se⸗ ren nach dem Tode des Ver⸗ 2) zur Deckung der im 8 749 Abs. 4. der Zivilprozeßordnung Wahlordnung, welche von der , , behörde oder der von aden. ey triebsbeamte nach § 3 des Gesetzeß vom 5. Mal 18845 (Reichs. zu erstattende Betrag wird bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder; dieser bestimmten Behörde zu erlassen sst, unter Leitung eines Beauf Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses wogegen diesem die Leistung d . S. 132) zu ermittelnde Jahresarbeit: verdienst; undet. 3) zur Deckung von Forderungen der ersatzberechtigten Ge⸗ tragten dieser Behörde. erhalten für 6. Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen n für die auf Grund des Gesetzeßz vom 13. Juli 1887 (Reichs § 32. . meinden und Frmenverbände. Für jeden Vertreter sind ein erster und jweiter Crsatzmann zu welche von der Landez Zentralbehirde zu bestimmen fe. ö st Gesebbl. S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der See⸗ . ö der Anwartschaft. . Die Rentenforderungen dürfen nur auf zu e, ge⸗ , . denselben , ,, . zu ersetzen und im §58. n schiffahrt betheillgten Perfonen der Durchschnittsbetrag des Jahres Die aus einem Versscherungsverhältniß fich ergebende Anwart⸗ ahlte Rentenbeträge un . die zu erstattenden Kosten des * e . , ee, . 1 est der Wahlperiode in der Reihen⸗ k ö. oberschtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der arbeitsverdienstes, welcher gemäß 6 und 7 a. 4. O. vom Reicht schaft erlischt wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre ö erfahrens aufgerechnet werden. s. geg tenz ß , h r ,,,. Di Die unbesoldeten Mitglieder der Vorstände, die Mitglieder y . 6 . . ,, , , . i n wre von der höheren Verwaltungsbehörde fest⸗ . ae n , lech nn egen ig Beitragswochen ein . 11. Organisation a. 3 e, n. auf fünf Jahre. e Ausscheidenden können der Uusschtisse, die Vertrauengmn nner dn, chick es i er. : ö en. er alle rigen gese orden ist; e Bersicherun t begründendes Arbeits⸗ = ö ; '! . 5h; ; 3 eitigkeiten entschieden, welche aus der . dieser Be⸗ 3) für Mitglieder einer Knapps . der dreihundertfache verhältuiß, 66 dessen Beiträge , . . § 4. l e, n,. 6 Wahlen werden von derjenigen Behörde y, . . 8 e f , , , ,, , , ne, , an ae er ä e eee, eee er ke ee, eee heir, H Ti fl eee n. ö ndet au er e n 2 . ö . z ; 4 Sobald der , des Anspruchs auf Rente güne ktig fest⸗ der Versicherte , . jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Die Anwartschaft lebt . w . cherungsanstalten, welche nach Bestimmung der J . 9 Vertretern sind nur deutsche, männliche, ei i, Arbelteverdienst. § 59. eht, hat auf Antrag des Kommunalberbandes der Vorstand der Ver. Jetrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des in eine das Versicherungsperhältniß begründende Beschäfti ung oder . ür weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet im Bezir er Versicherungsanstalt wohnende Perfonen, welche fich im Haftung der Mitglicber der O sicherungsanstalt die Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß elch wn (8 8 des Krankenversicherungtgesetzeg); durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungeverhältniz erneuert . des Bundetzstaats oder Theile desselben errichtet werden, , r, . Ehrenrechte befinden und nicht durch richter. Die Mit lic! * Vier rer , R h asse few . zu setzen. c fir Mitglieder einer Orts, Betriebs. sFabrsty. Bau- oder und“ danach Ane Warteiesl von ztneihnnrer fan, elfen, Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietsthelle der liche Angrdnung in der Verfügun über ihr Vermögen n, d. nd. me, e,. n 9 S 14. Innungskrankenkasse der dreihundert sache Betrag des für ihre Kranken wochen zurückgelegt ist. selben, sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundes Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die rbeitgeber n ö n der erungsansta t getreue Ge⸗ It der Verechtigte iin Ausländer, so kann er, falls er seinen Fäassenberträgel me gebenden durchschnittlichen Tagelohnes beziehungs- 8 33. staats eine gemeinsame Versicherungganstalt errichtet werden. der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Perfonen und die be. schäͤftsberwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Wohnsitz im Deutfchen Reich aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage radlfe rr hen rbeitsverdienstes (8685 26, 26 a Absatz 2 Ziffer 6 Veränderung der Verhältnisse. In der Versicherungsanstalt sind alle ee, ersonen ver. vollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, ju Vertretern der Versicherten V e. .. eder der e,. und Ansschüffe, sowig die der Jahresrente abgefunden werden. des Kraukenversicherungsgesetzes ); ö Dritt, in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente sichert, deren Beschäftigunggort im Berirk, der, Versicherungsanstalt die auf Grund dieses Gesetzes verficherten Personen. s erer, ,,, m,. 3 ö. fe n , . 6 § 1b. 5) im übrigen der drelhun dertfache DYettg des ortsüblichen eine Veränderung ein welche ihn nicht inehr als erwerbzunfähig . liegt. Soweit die; e . in einem n . . § 51. lee. Lie mn, * gen der Strafbestimmung Vorauss chungen des Anspruchs Taelohnes gewöhnlicher Ragearbester des Xschäftigungsortes 8 (35 8 und 10) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente ent . Sitz im Inlande belegen ist, gilt als Beschäftigungs ort der Sitz des ; Weitere Organe. ; 8 Co Zur Crlangu n 9 pr . des Krankenversicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Be zogen werden. 4 Betriebes. Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt können nach ; ist f i 1. z uspruchg auf Invaliden. oder Altersrente rufszweige von der höheren BVerwaltungsbehörde ein an— Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in 2 5 42. näherer Bestimmung des Statuts Verkrauentzmänner aug dem Ablehnung von Wahlen. f iet gem bechwe ß der Erwerbeunfähigkeit beilehungsweise des dere? Jagresarbeitsverdienst festgesetzt wird. Wirksamkeit, in welchem der die Entziehung außsprechende Bescheid 4 Die Errichtung der. Verlicherungsanstalten bedarf, der Ge, Krelse der Arbeitg: ber und der Versicherten bestellt werden. Die⸗ sind 6 kal er m g n . 1 J g gt 3

gesetzli gesehenen Alters, erforderlich: Die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohn jugestellt worden it nehmigung des Vundegraths. Sopeit die Genehmigung nicht ertheilt selben dürfen nicht Mit e ö . = ; . . glieder des Vorstandes sein. z ö ge l nn Hr n ge Teschrtebenen Warteneit; flafse. weiche ngch ben vorstehenden Hzestimmmütgen für den dug mehl Heel, een neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren J , ch s,, aer, Wach daaicEiktut eder die zandesregiernug kann die zrsicherten Derfonen und Kin Perlsmächtiäten Netriebsiettern sol die Leistung von Beitragen. Verficherten , sein würde, ist zulässig, wenn Tir. FRentenbeznges dem Versicherten ebenfo wie beine ir cfchdin fle hen . regierungen die Errichtung von Versicherungbanstalten anordnen. Errichtung örtlich abgegrenzter Sektionen angeordnet werden. Arheltgeber nur aus denselben Gründen 3. ,, § 16. beitgeber und Persicherter darüber einverftauden sind. heitzzeit Gras bf ] an, mnchen Jie Vorschriften des 8 17 ö § 43. Keschieht dies, so find zugleich Bestimmuungen über Sitz und die Ablehnung des Amts eines Vormundes zusüffig ist. Die Wahrnehmung Wartezeit Dabei darf zugleich vereinbart werden, daß der auf den Abf. 4 und §s 32 Abs. A finden auf diese Zeit keine An. Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landes. Bezirk der Sektionen? lber die Bildung der Sektions. eineg auf Grund der ir ner ten e . oder des Kranken-; Die Wartezeit (G 16) betäak teen. Arbeitgeber entfallende Theil des Beitrages nicht nach der wendung regierung bestkmmt. vorstände und den Umfang ihrer Befugnifse zu treffen. verficherungsgesetzes Ubertragenen Ehrenamts steht 5 einer I bei der Invalidenrente zweihuudertzwanzig Beitrags! böheren, sondern nach der für den Versicherten masigeben⸗ S 34. Ist- die Versicherungtanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Dabei finden die Bestimmungen des 83 47 Anwendung. Vorm undschaft gleich. Durch das Statut (5 ba können die Kh⸗ wochen g 17) g den Lohnklafse bemessen wird. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf . Gebietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, fall eine Werden Sertionsausschüffe vörgesehen, so ist gleichzeitig lehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Perfonen, Y del der Altersrente eiutausendzweihnndert Beitrags Die nach Absatz 2. für die einzelnen Orte maßgebenden Rente ruht: . Vereinbarung der, betheiligten Landesregierungen nicht zu stande deren Zusammensetzung und die Wahl ihrer Milglicder zu weiche dne Wahl ohne znsäfflgen Srund aösehnen, ober sich der Aus? wochen 9 Lohnklassen nnd Beiträge (55 96 ff.), sowie die Klassen von I) für dielenigen Persgnen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen . kommt, der Bundesrath. regeln. übung ihres Amtg ahne hinreichende Entschuldigung antzichen, werden, ĩ § 17 Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die ein- Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange . ; § 4. § 62. . besondere Bestimmungen nicht getroffen find (z 75), vom Vor⸗ Beitraaoᷣl 1 zelnen Lohnklassen entfallen, sind von der Versicherungs. und sowelt die UÜnfallrente unter Hinzurechnung der diesen Perfonen . Die 6 Sanstalt kann unter ihrem Namen Rechte er⸗ Diejenigen Versicherten (38 1, L a, 2, &, welche als Arbeitgeber tande mit 1 bis zu eintausend Mark belegt. J,, eitragsle nen; ve ü anstalt nach näherer Bestimmung der Landes-⸗gentralbehörde nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Betrag von ö werben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver⸗ ver er e r, nr. Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 9 66 3 6 3 w . Goche ift Ein in jedem Srie ihres Bezirks bekannt zu machen. 415 60 or. t; ö klagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das werden hinsichtllch' der , der Vorstnde, Ausschüffe und S 61. . -. 43 ö 3 * ( , , =. § 23. Y für die . den 4 und 7 bezeichneten Beamten und Personen . ere ere ngen soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen Schiedsgerichte, fowie hinsichtlich der Bestellung als Vertrauenz. So lange die Wahl der gesetzlichen Organe der Versi 4 ö wann mt dem eren Qerktag einer feden Fällt fort. des Soldatenstandes, solange und soweit die denfelben gewährten der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, für männer der Klasse der Arbeltgeber zugerechnet. anstalt nicht zu stande kommt, oder fo * diese Organe die Er—⸗ ig Beitragszeiten werden ohne daß Beiträge entrichtet 24. Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem welchen die e e n aan t errichtet ist, im Unvermögensfalle des⸗ 53. füllung ihrer gesetzlichen oder statutarsschen Obliegenheiten verweigern, worden brau . diejeni len vollen Veitra 8 3 26 Die Beiträge müssen nach den Lohnklassen in der Weise bemessen gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Betrag von 415 selben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat er⸗ Abstimmung. hat der , , e. des Vorstandes die letzteren auf Kosten der er rechnung gehn . . Der fiche 9 n An. werden, daß durch die in jeder Lohnklaffe aufkommenden Beitrage übersteigen; . richtet ist, der Bundesstaat. ; ; Bei Abstimmungen der Vorstände und Ausschüsse giebt im sicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen 5 be h⸗ Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens,, Mobil, Aunnähernd die Belastung gedeckt wird, welche der Versicherungz. 3) solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat . Ist. die Versicherungzanstast, für mehrere Kommunalverbände oder Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorfttzenden den Aus. zu lassen. machungs. oder Kriegs * um Deere oder zur Marine e anstast nach Maßgabe ver Bestimmungen der S5 20 und So übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeits- . Bundesstagten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im . § 62. e fink 2. . ; , eig, die bei derselben Versich stalt in derselben Lohnklass , , n 3. 2. 2. , ., 1 h t. Durch 3. ö. r f 11 ,, l e n J . Unbehinderte Pagübung der Funttionen. ; . ö ür die bei derselben icherungsanstalt in derselben Lohnklasse olange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. ur mach dem Verhältniß der auf Grund der letzten Volkszählung fest= . Die Vertreter d 66 n er en g ger, . Kriegszeiten freiwillig milttärische versicherten Personen können die Beiträge nach Berufszwelgen ver Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte gestellten Bevölkerungsziffer ie gen Bezirke, mit welchen sie an der Für jede Ver Henmngeanffs fte ten Statut zu errichten, welches sie zur an,. , . . e l ge ] wegen befcheinigter, mit Erwerbgunfähigkeit verbundener schieden bemessen werden. Im übrigen find die Beiträge für die in Grenzgebiete außer Kraft gesetzt werden. 534 Versicherungsanstalt betheiligt sind. von dem ien e (8 A8) beschlossen wird. Dasfelbe muß Be. geber hiervon jn Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen bie im s 53 gran hei an der Fon fr ing ihrer rr n n , keit verhind ö derselben Lohntlasse bei einer Versicherungbanstalt versicherten Personen 8 35. J Das en der Versicherungsanstalt darf für andere als die stimmung treffen: borgesehenen Entschädigungen derfagt werden Innen. Hie ag gewesen sind. g ndert gleich zu bemessen. Verhältniß zu anderen Ansprüchen. in diesem Gesetz vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden, Ihre 1) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Be⸗ leistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Die Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, 8 3.. Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verrflichtung von Ge— Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Besslände suqnisse, sowig die Berufung des Ausschuffs (3 48), über die Be. Perfonen durch die Wahrnehmung jener Obliegenhelten an der Ärbeit welche vor den in 16 stehenden Zeiten berufsmn fig ein? Berechnung der Renten. meinden und Armenverbänden. zur UÜnterstützung bilfebedürftiger ö. gesondert zu verwahren. stellung des Vorsitzenden desselben und Über die Art der Beschluß. derhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, dag Arbeitsberhältniß die ( erfiherungepslicht begrundenze Böschaftigunn fern rg, e r Die Renten werden fir Jalendersahre berschnet. Sie bestehen Hersonen, sowie fette gesegliche, statutarssche oder auf Vertrag * . Die Versicherungegnstalt darf andere als die in diesem Gesetz fasfung; vor dem Ablauf der bertragsmäßigen Dauer besfelben aufzuheben. vori ber ebend ui genommen wa ben. g aus einem, vorbehaltlich der Vorschrift des 5 28 Absatz 2, von der ruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige . ihr übertragenen Geschäfte nicht übernehmen. 2) für den Fall der Bestellung von Vertrauensmännern § 63. Die Bauer elner Krankheit ist nicht als Beitra Bzeit in An= Versicherungsanstalt aufjubringenden Betrage und aus einem festen oder hilfsbedürftige . werden durch dieses Gesetz nicht berührt. ö . (6 61. über die Art der Bestellung ie über ihre Obliegenheiten Staatdkommissar. rechnung zu bringen, wenn der Betheiligte sich die ae the vor. Zuschusse des Reichs. ner Gemeinde oder einem Armenberband an Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt ent⸗ und Befugnisse; Für den Birk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wah⸗ säßlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Üürtbenn sest. S 36. hilfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet . stehenden Kosten sind von dem Kommunalverband oder dem Bundes- ) uͤber die Form, in welcher die Vorstände ihre Willens⸗ rung der Interessen der übrigen . talten und des Reichs gestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien Bei Berechnung ö. von der, Versicherungganstalt aufzubringenden 9 für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Invaliden. oder . staat, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame erklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen sowie der nach 8 44 bei Unzulänglichkeit des Anstalts⸗ oder Raufhändeln, 2 mn oder durch geschlechtliche Aus⸗ Theils der Rente wird ein Betrag von sechtig Mark zu Grunde ltersrente zustand, geht dieser Anspruch auch, sfoweit er 6 . Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse beim Mangel einer Ver. haben, sowie über die Art, in welcher die . der Vor · vermögens haftenden Kommunalberbände und undes ftaaten a

Soweit von e

weifungen zugezogen haf. gelegt. Derselbe steigt mit jeder vollendeten Beitrags woche später fällig werdende Beträge richtet, in Höhe der gelessteten . einbarung nach dem im § 44 Abs. 2 vorgesehenen Verhältniß zu stäunde und ihre Vertretung nach außen erfolgen soll; ĩ ; . 6 an ** welche ununterbrochen länger als ein Jahr in der Lohnklasse J um 3 Pfennig, Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Bis zur . leisten. ; ) über die Vertretung der Ve fiber er e fle gegenüber den ern, a . ernehmen mit dem Reichskamer währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der = 141 8 J Hälfte ihres Betrages ift die Rente den Gemeinden ünd ö. Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt auß Vorständen 46 Abs. 35 Derselbe istl stimmberechtigtes Mitglied des Vorstaudes Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung. = 82 . Armenverbäunden auf ihren Antrag fortlaufend zu überweisen, . den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten. 5) über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisttzer; der Versicherungsanstalt; eren el etzungsbescheide sind Die an eine Krankheit sich anschliesßende Nełonvalescenʒ * ‚— 14 12 ö sofern sie durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde den . § 46. S) über die Höhe der nach 5 47 Absatz und 8 zu gewährenden ihm zur Mitzeichnung vorzulegen; bei Meinun Sverschieden⸗ wird der Krankheit gleich geachtet. J K Nachweis erbringen, daß sie dem Rentenempfänger minde⸗ 4 Vorstand. Vergütungen; heiten zwischen dem Kommifssar und anderen Borstandsmit⸗ 518. ); 5 * 2e 3 8 . ,, ,. kommen stens bis zu dem zu überweisenden Betrage fortlaufend . Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, 72) über die Aufstellung des Jahreshaushaltsplans; gliedern ist die Eutscheidung des Gesammtvorstandes herbei⸗ um Nachweise einer Krankheit (8 17) genügt die Bescheinigung , J 67 z ö ,, . ahrlich Unterstitzt gen auf Grund de' öffentlichen Alrmenpflege zu . soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem S). über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, uführen. Der Kommiffar hat Beschsüffe ves Gesammtwor⸗ des 5 orftandeg dersenigen Krankenfassè ( 135 u he nhn e e ihn! ö 25 n chuß es Reichs beträgt für jede Rente jährlich gewähren haben. In solchen Fällen darf die andere Sälfte . Ausschuß oder anderen Organen übertragen sind. soweit hierüber nicht von der Landes-Jentralbehörde Bestimmungen andes, welche dessen Befugnisse überschreiten oder die Ge⸗ jenigen eingeschriebenen? oder auf Grund landes rechtlicher Vorschriften fünftig Harn d lle f . der Rente von der Gemeinde oder dem Armenverbande nicht ö. Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außer⸗ getroffen werden; etze verletzen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe errichteten Hilfskasse, welcher der Versicherte angehört hat, für die Dit denten fed auf elt fin offonich für den Mongt nach oben in Anspruch genommen werden. gerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt fich auch auf bie⸗ N über die , der n / . Gründe zu beanstanden. Die Anfechtung olgt enge Jeit aber, Irwbelcbe Krer bie Tl rf, enge, . hetlesten den abzurunden und in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu zahlen. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die Jö. jenigen Geschäfte und Rechtshandiungen, für welche nach den Gesetzen 10 über die öffentlichen Blaͤtter, durch welche Bekanntmachungen mittels Beschwerde an die Auffichts behörde. Der ztommiffar asten n genhhrenten Grankench terffteng hin r t? mn Für denjenigen Mongt, in r,, ee, der Rentenbezug fort- den Gemeinden, oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur . eine Spezialvollmacht erforderlich ist. zu erfolgen haben; ; ist ferner befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen, den Verhand- n . , ,,, . hh fällt, sind die vollen . 5 zu belassen. i erftt zung Hilfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vor chrift erfullt . Sie Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstand 1I) über die Voraussetzungen en Abänderung des Statuts. en der r . ö r . . 3 . ĩ ĩ ä ö 1 . ĩ S ; . e und den Verhandlungen vor den = bend ire übe , , Für Ling Versicherten, welther bel einer der Jach sg 8 und ? X36. . vid gie e,, . dee Hborstandes hat Beschlüffe der Or · Dem Ausschuß (5 48) müssen vorbehalten werden: n, bras n gem wunn gegen solche . 1 363 nach Bernd gung der Krankheit von Amtsmägen ann stl fie. zugelassenen Kassenein richtungen betheiligt gewesen ist, wird bei der Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für . ane der Versicherungsaustalt, welche deren Befugnisse über⸗ 1L die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; cheidungen, durch welche die Erwerbzunfähigkeit anerkannt oder eine und können herz von der ir n durch Heldftrafe big zu Steigerung der Rente für ede Woche der Betheiligung nach dem gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen be⸗ 31 eren oder die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wir⸗ 2) die guten des Jahreshanshaltsplans; ente i etzt wird (55 765 und 77, die zulässigen Rechtsmittel einhundert Mart angehalten weihen. Inkrafttreten diese, Gesetzes diejenige Lohnklasse in ng . stehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den Bestimmungen ö. knug unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Er kann 2) die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Er⸗ einzulegen. *. diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungsgegen⸗ ohn diese Gesetzes versicherten Mitgliedern für den Fall des Ülters ober . hierzu von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden. Die nne, . dieselbe; ständen rechtzeitig Kenntniß zu geben. *

I ; . ; 261 bracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Für, die in e cb, und Staatz betrieben beschäftigten Personen gigehört baten würde, wenn er bei einer Venficherungzänstalt ver. der Grwerhäunfählgkeik Jterte n Chen elteismn gewähren, sind be⸗ ö. Anfechtung erfolgt mittels Beschwerde an vie Aunßfsichts⸗ ustimmmng zu Beschlüssen der Vorstände, welche Die Anuffichts behörde ist befugt, bei Wahrnehmung

können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vor⸗ Hhert z. t ; ö e ; ö. 1 gewesen wäre. Hat der, Versicherte gleichzeitig einer Knapp— rechtigt, diese Unterstützungen für solche Perfonen. welche auf Grund diesez ö ĩ den Erwerb,. die Veräusterung oder die Belastung von A toͤbefugniffe die mmm des Kommiffars . erfolgt durch Vorlegung N oder einer Srts⸗ Betriebs / (CFabrik . Bau. oder Innungs⸗ Gesetzes einen Anspruch auf Hi., oder . haben, 8 J . § 4. Grundstücken der Versicherungsanstalt betreffen, sofern nicht = —— 9 f der Nilitãrpapiere. krankenkasse ,, nnn, sich die in Rechnung zu bringende den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu er— . Der Vorstand der Veisicherungganstalt hat die Eigenschaft einer nach dem pflichtmäsigen Ermefsfen des Vorstanbes Gefahr Werden für den Bezirk einer Verstcherungsanstalt 819. Lohnklasse nach den Bestimmungen der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des igen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebzunterne mer und öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von' einem ober im Verzuge ist; ö. ö mehrere Kommiffare bestellt, so sind die Gesch unter Aufbringung der Mittel § 2 Abs. 2 8 28 * , . im 6 . , . 3. . mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundes- ; . i Tubes über die Bildung von Rückversicherungs. die . *. . K im z 2 9 . 23 ; ne mer wenigsten lejenigen der Kassenmitglieder in en prechendem Ver⸗ ö ü j 8 erban en orstande aber ste nen gemeinsam nur ne me ,. Mile zur r, , : e, ö. ö Für die nach 5 17 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter hältniß herabgemindert werden. Auf allen n gin Kassenleistungen, ö. . . ,, ö 3 die Abänderung des Statutgz; . 9 erden Sektionen errichtet, fo können für deren 3 e. . n eich, von den Arbeitgebern und von den Versicherten Krankheiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung welche vor dem betreffenden Beschlusse der zustaͤndigen Organe oder ö ichen Vorschriften von dem Kommunglverbanb? beziehungztvelfè bon 7) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Vorstände. besondere Kommissare bestellt werden, anf beren . e! Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reich durch der Rente die Lehnklasse IJ zu Grunde gelegt,. bor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kaffe bewilligt worden . der Landegregierung bestellt. Die Bezüge diefer Beamten und ihrer 5 585 a. die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung Zuschũffe Ju doe. ö. jedem Jahre f ich zu zahlenden Renten Den 969 die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden find, erstreckt sich die Ermäßigung nicht. H Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten. Der Entwurf des Jahreshaushaltsplans ist spätestens en. , seitens der irh eber i. der Versicherten 3 laufende Beitrage Antheil der Rente übernimmt das Reich G 86). Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Ge— . Neben den vorgengnnten Beamten müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der zur Festfetzung des Bians anberaumten Die Thätigkeit der Kommissare erstreckt sich mit den aus Sie Beiträge ö auf den Ärbeltgeber und den Verficherten i ö 5 29. nehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die setztere ist befugt, . Vertreter der Arbeltgeber und der Versicherten, und zwar . ung des Ausschusses (8 A8) der Aufsichtsbehörde in Absatz 2 sich ergebenden Befugnissen nach näherer Be⸗ leichen Theilen sz 1090p, ii) und find für jede Beitragsn cht Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der eing, entsprechende Abänderung der Statuten ihrerfeits mit rechts von beiden eine gleiche Anzahl, angehören, über deren Anzahl An fr vorzulegen. Diese ist befugt. Erinnerungen zu stimmung ber Landes -Jentralbehßrde auch auf diejenigen nach 17) zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem die Ver⸗ . der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. „Als dieser Zeitpunkt gültiger Wirkung vorzunehmen, fofern die zu den erwähnten Kassen⸗ und Wahl das Statut Bestimmung zu treffen hat. ziehen und, wenn denselben nicht genügt wird, nach Maß 5 und 7 zugelassenen Raffeneinrichtungen, welche in deren Be⸗ ö gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung ke e in wird, (inxichtungen beikragen den Betriebgunternehmer oder die Mehrböeit der Durch das Statut kann bestimmf werden, 3. dem Vorstand gabe der Erinnerungen den Plan festzufetzen. zirken ihren Sitz haben.

cherungspflicht begründenden Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß ge⸗ Der Bundegrath! ist befugt, für die Kommissare Geschafts

der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente bei der Kaffenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letzlere aber ( neben den vorgenannten Personen noch andere Perfonen angehören

. ; . . 56. tanden hat 20 unteren Verwaltungs behörde ; ellt worden ist (6 75. von den . Organen der Kaffe abgelehnt worden ift. ; sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statutz besoidet oder Das Statut bedarf zu 6 . der Genehmigung des anweisungen zu erlassen.

5 hie Al mut se⸗ Der Grind 1 ̃ J ĩ tsetzung der für die Beltrggswoche zu entrichtenden Bei— e Altersrente beginnt rühestens mit dem ersten Tage des ein⸗ er Ermäßlgung der Beitrge bedarf es nicht, sofern die durch unbesoldet sein. Sofern ihnen Besoldungen zu gewähren sind, hat eichs. Versicherungzamtz. Dem jetz teren snd die von dem Uugschuß § 64.

hand , shsne 266 r, , , 9 n 96 undsiebenzigsten Lebengfahres. VDieselbe kommt in Fortfall, sobald . ern,, der Unterstützungen ersparten Betrage zu anderen der Ausschuß (6 45) die Anstellungsbedingungen fe re, wi 6. kug Statut ö. 654 lüsse mit den Protokollen Gemeinsame Versicherungtanstalten. voraus auf bestimmte Zeiträume, und jwar erftmalig für die Zeit dem Gmpfaͤnger Invalidenrente gewährt wird. or n, , für Betrleboöbeamte, Arbeiter oder deren Den bei dem Vorftande beschäftigten Burgau, Kanzlei! durch den Voörstand bfnnen einer Woche eln umlichen Auf gemeinsame Versicherungsanstalken finden die vorstehenden bis zum i. Dezemder 19G, demnächst fur je' zehn wesfer⸗ Für Zeiten, die bei Stellung des Antrages auf Be. oHinterbilebene verwendet werden sollen und diese anderweite Ver 2nd Unterbeamten, sowie den Fontrolbeamten können, fomveit Gegen die Entscheidung des Reichs, Versicherungsamts, durch Bestimmungen mit folgenden Ma Jahre willigung einer Rente länger als ein Jahr zurückliegen, , 33 6 Statut erggelt und von der Aufsichtsbehörde ge— sie nicht nach dem für sie geltenden Landesrecht als Staats- welche die Genehmigung g wird, findet binnen elner Frist von I) für die Bestellung der geh

Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichätikung der Zinsen wird die Rente nicht gewährt. en. . 25 oder ,. 2 w e. der bisherigen Höhe er. Eder Kommunglbeamte auzusehen sind, nach näherer Be. „ier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Beamten 8 iche Verhältnisse sind die am 2 , . . , . gin n, , enn nne te, ee, e e e e en n, a g Henn err !. eld e e e m ,, Kiter wit eule, gde nit ee, dri ee , ,

ö e der infolge von Kra n 17 . rstattung von Beiträgen. 5 oder K‚ommunalbeamten übertragen werden. ird innerha eser Fr eschwerde nicht eingelegt, oder wir , , , . 3 a te mn. 63 Weiblichen Personen, . eine Ghe eingehen, bevor sie in den 5 (5 und z. zur selbständigen Durchführung der Invalidi— 1 ö ö 8

tstehenden Ausfälle so zu bemessen, e ) n, ,, nin, dim l srankenfürsorge 8 12) Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Änspruch auf Erstattung tats, und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kassen· recht erhalten, so hat das Re n . innerhalb vier verstãndn

3 / ʒ inrichtungen entsprechende Anwendung. . Ausschuß. und durch Erstattung von Beiträgen 30 und 31j voraussichtlich der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn bie letzteren vor ée 9 Für jede Versicherungsanstalt wird ein Aus ebildet, welcher Wochen eine abermalige Beschlußsaffung anzuordnen. Wird auch dem rzielt wird, der en , , den .. Singehung der Ehe für . weihnndertzwanzĩig . § 37. aus mindestens je 3 e ten ren m een gel. gte r ger . bes . Statut die Genehmt n eg versagt, 18 erungsanstalten durch Renten voraussichtlich erwachsenden Wochen entrichtet worden find. Biefer nspruch muß binnen Für Personen, welche aus Kassen der in 5, 7, 36 bezeich⸗ besteht. Die Zahl der Vertreter wird big' zur Genehmigung des oder kommt ein Beschluß des i f. über das Statut nicht zu ö Belastung. sechs Monaten nach der Verheirathung geltend gemacht werden. neten Art Invaliden oder Altersrenten beziehen, tritt das im 5 32. Statuts durch die Landes -Jentralbehörde, später durch das Statut . so wird ein solches vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassen. 3 ie bisher als besondere Reservefonds augesammelten Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben vorgesehene Erlöschen der Anwartschaft nicht ein. ; bestimmt. Die Anzahl der Vertreter der ie Tn; und der Ver⸗ n. Falle hat das Reichs⸗Versicherungßamt auf Kosten er Ver⸗ r 1 . übrigen Vermögen der Versichernngs—⸗ , rftattung e uicht e berg bas kater Becht ; Su Beh . J s. ö ; fiche g ang el e. , , . fei zur Ausführung des Statuts erforderlichen An⸗ . anstalten abzuführen. ö ersicherungs⸗ e Bestimmungen der di ese Vertreter werden von den Vo en der im Bezirk der ordnungen zu treffen. ; z 21. verhältniß begründete Anwarischaft. ufs , für . . ue e m fel , . Versicherungsanstalt vorhandenen Drts⸗˖ . 3 Bau⸗ . des Statuts 6422 der r, Reichẽt · allt fort. e, , , m, men, m. weir lender Hh fäftättkarschet Bessinmungen eln k , , n, . rr d der na . = er ung zum J ö rer zur er See timmter, nnen . . § 22. . irren Wochen Heiträge entrichtet worden sind, ver ; . . 39. ö. n g hitlig, genehmigter Vereinigungen von 12 e den Bundesrath statt. Bestnmungen über die Lohnklassen. tirbt, hevor fie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht der Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von wahlt. oweit die im 51 bezeichneten Perfonen old Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand der und Abnahme der Jah . ** weck der Bemessung der Beiträge und Renten werden für ö Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanben ist, den Invalidenrenten berechtigten ehen, ein geseßlicher Anspruch auf Raff nicht angehören, ist nach Best . der Landesregierung Versichernugsanstalt im . er“ und in dem für die ;

§ 48. die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf⸗

kassen, Seemannska

erten nach der Höhe des durchschnittlichen Jahreg,. hinterfa fenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Ansyruch Ersaãz deg ihnen durch die Invalidität entftandenen Schadens gegen n. Vertrekungen der weiteren Kommunalverbände oder den Ver Veröffentlichungen der Landes Zentralbehörde bestimmten Blatte der so arbeltgverdienstes derjenigen RFlaffen, enen fie augehören, auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Bei Dritt teht t derselb die V . waltungen der Gemeinde ⸗Krankeny erung beziehunggwelse landesrecht,⸗ Name, Sitz und Benirk der Versicherungzanstalt fowie der Name dez ierung desjenigen n folgende Lohunklassen gebildet: ? träge zu. ö rk ge 41 . K 3 Ren . 56 lichen wn n ähnlicher er he der Zahl dieser Personen 86 Hergen des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind 1 Sitz der cherungsanstalt befindet.