lassenen be⸗
uf dieselben nach
zugelaffenen besonderen n, auch die ih oder zum theil gemeinsam zu ves selben Bundesstaats so können sie durch die ichtet werben, diese Lasten
tragen. Erstrecken fich d über Gebiete mehrerer det über die Anordnung, ian Landesregierungen
satz A verbl J
er der Versicherung,
enden Lasten gam
änderungen. Veränderungen der Bezirke der g; sofern sie von dem Ausschuß ein t oder von der Gebiet sich die V Bundesrath genehm
sanstalten sind zu⸗ gten Versicherungs⸗ taats, über dessen kragt und von dem Vor der Beschlußfassung über die sse der betheiligten Ver derjenigen Bun
Regierung eines B cherungzanstalt erstreckt, bean!
gt werden. sind die Ausschü
Bei. Versicherungsanstalten sind auch die Vertretungen der le en zu stellen; vor der Gene e solcher Ver
teren befugt, migung von talten müssen die ört werden.
ommunalverbände Anträge auf Veränder eränderungen der Bezi ertretungen der betheiligten Kommuna
Scheiden örtli anstalt aus,
cherungsan verbände ge
§ 67.
zirke aus dem Bezirk einer Versicherungs⸗ eiben der letzteren in zum Zeitpunkt des Ausscheidens a u diesem Zeitpunkt entstandene V ührt die Verändetung zur Aufflöfu so geht deren Vermögen mit allen cht von ven betheiligten cherungsanstalten, welchen die östen Anstalt überwiesen werden, enehmigung der betheiligten Landegre sicherungsanstalt übernommen wird, a verband beziehunggsweise sicherungsanstalt errichtet
Für gemeinsame Ver e des Vermöge Kommunalverbäͤ e Einigung nicht zu stande kommt, n Kommunalverbände eines Bundet; Zentralbehörde.
vollem Umfan e Vermögen, erpflichtungen. erungsanstalt, flichten, sofern erungen den⸗ ezirke der au übertragen oder m ierungen von einer Ver⸗ den weiteren Kommunal Bundesstaat über, für welchen die Ver⸗
ngesammelt
Rechten und dasselbe ni
sicherungsanstalten erfolgt die antheilige Pflichten dur
ten, und zwar, ach Bestimmung
ns mit allen Rechten und die betheiligten nde oder Bundesstaa sofein darüber ein des Bundesraths
staats betheiligt sind, der Landes-
68
Streitigkelten, welche in Beklre zwischen den bet mangels Verständigung über e dem Reichs. Versicherungsamt en
§ 69. Auf das Ausscheiden und die VBerändernnge ugelassenen Kassenelnrichtungen finden die is 68 entsprechende Anwendung. .
III. Schiedsgerichte.
§ 70. Schiedsgerichte. jeder Versicherungganfstalt wird mindestens ein
irke und die Sitze der Schieds örde des Bundesstaats, in dessen hren Sitz hat, bestimmt. deren Bezirk ganz oder zum theil a renzen dieses Bundesstaats belegen ist, mung im Einvernehmen mit den bei
Jedes Schiedsgericht be
oder, wenn nur
der Vermõögensauseinandersetzung ungsanstalten entstehen
eiligten Ver chterliche Entscheidung von
nn der nach 5§ 5 estimmungen der
47. = =
Schi en , , le edsgericht errichte
Die Zahl, die B werden von der Zentralbe
die Versicherungsanstalt i Bei Schieds⸗
ußerhalb der ; erfolgt die Bestim⸗ eiligten Zentralbehörden.
§ 71. steht aus einem ständigen Vorsi sitzern. Die Zahl der Beisitzer muß aug der Klasfe der sicherten mindestens je zwei betragen. ende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten behörde des Bundesstaats, in welchem der Si Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. leicher Weise mindestens ein Stellvertre hn in Behinderungsfällen vertritt. Die Beisitzer werden in der dur dem Ausschuß der Versicherungsansta in getrennter Wahlhand cherten, nach einfacher Stimmenmehrheit ählbarkeit gelten die Bestimmungen dez Sgründe die Bestimmungen des § 60. e Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewä Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Na Die Ausscheidenden sind wieder
Arbeitgeber und der Ver Der Vorsi
von der Zentra ter zu ernennen, welcher
das Statut bestimmten Zahl von t, und zwar zu gleichen Theilen ung von den Arbeitgebern und den Ver— Bezüglich der bo, bezüglich der Ab⸗
lten bleiben nach folger ihr Amt
angetreten haben.
Name und Wo Stellvertreters sind behörde von der
5 . Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, gewissenhafte Erfüllung der Oblieg
§ 72. hnort des Schiedsgerichts vorsitzenden und seines nach näherer Bestimmung der Landeg⸗ Versicherungsanstalt bekannt zu machen.
sowie die Beisitzer sind auf die enheiten ihres Amts eidlich zu verpflich
ie Festsetzung der den B (6 58), sowie der baaren Ausla ̃
ersonen, welche die Wahl ohne zuläs oder sich der Ausübung ihres Amts ohne hinrei werden vom Vorsitzenden mit Geldstrafe bis zu
t zu stande oder verweigern die Gewählten solange und soweit dies der Fall ist, die in deren Bezirk der Sitz des Schiedz— sitzer aus der Zahl der Arbeitgeber be⸗
eisitzern zu gewährenden Vergütungen en erfolgt durch den Vorsttzenden. en Grund ablehnen
ünfhundert
Kommt eine Wahl nich ihre Dienstlei untere Verwa gerichts belegen i ziehungsweise Ver
57
Der Vorsitzende beruft das S handlungen desselben. in welcher die Beisitzer mmungen getrof Das Schiedsgertẽ zu vernehmen.
chiedsgericht und leitet die Ver⸗ das Statut können über die Reihen« zu den Verhandlungen zuzuzlehen find, fen werden.
ht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch
chiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mit unter denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter be—
a ntscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen rheit.
en wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte erordnung mit Zustimmung des Bundesrafhs ge⸗
erichts, sowie die Kosten des Verfahrens cherungsanstalt. Ueber die Geschäfts⸗ chts und die Bezüge
22 Kaiserli
r ö Die Kosten des Schied vor demselben trägt die Ver
ränme des Schiedsgeri des dem
. vageriqh ee lfoversonals wird vor 2 , , M e, . entjde enn gie s rin eher.
G 71 Das Schledggericht 9 befugt, den Betheiligten solche Kosten des zu legen, wel ; durch unbegründete Beweis.
Verfahrens . Last anträge derselben veranlaßt worden
en Stellvertreter nicht gewährt
em n,, Schiedggerichtß und de 4 eine Vergütung von der e n un em! werden. Als eine solche Vergütung ist nicht anzusehen die Eutschädigung, welche der orsitzende für Abhaltung von Terininen her ell des Sitzes des Schiedsgerichts zu be⸗ anspruchen hai.
EV. Verfahren.
. Feststellung der Rente. i
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ift bei der für den Wohnort des Versicherten zustänbigen unteren Verwaltungshehörde anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Bewelgstücke, insbesondere die letzte Quittungskarte (8 100) beizufügen. Die untere Verwaltungsbehörde hat die ihr etwa erforderlich erscheinende nähere Begründung des Anspruchs herbeizufü ren; sie ist zu dem Zweck insbesondere befugt, den für den Wohnort des Kientengnwärters eima be- stellten Vertrauensmännern und dem Vorftand derjenigen im § 48 Abs. 2 bezeichneten Krankenkaffe u. f. w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer ihnen zu stellenden e, en, e. Fri über den Antrag zu äußern. Die untere Ver⸗ waltungsbehörde hat die n, r, n, ,. nach deren Abschluß unter Heifligung der beigebrachten lirkunden dem Vorftanb der. jenigen Versicherungsanstalt zu Überfenden, an welche ausweislich der Qulttungslarte zuletzt Beitraͤge entrichtet worden waren.
Der Vorstand der Versscherungganstalt hat, sofern der Antrag nicht ohne weiteres abzulehnen ist, die Urkunden über die frühere Bersicherung des Rentenauwärters (Suittungskarten u s. w.) einzufordern (z 1057) und die zur Abgabe einer Entscheidung etwa erforderlichen weiteren Erhebungen zu veranlassen. Die Kosten derselben fallen der Ver k zur Last.
Die in einer ordnungsmäßig ausgestellten Qnittungs- karte enthaltenen Marken begründen bis zum Beweise des Gegentheils zu Gunsten des Bersicherten die Vermuthung, daf während derjenigen Zahl von Beitragswochen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Borschriften des —ᷣ 4 * — entsprechendes Versicherungsnerhältui auf Grund der Versicherungöpflicht oder freiwilliger Versicherung be⸗ standen hat. Diese Vermuthung findet jedoch nicht statt, so⸗ weit sich ergiebt, daß während eines Kalenderjahres für mehr als 53 Wochen Marken beigebracht find. .
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abfchrift des Bescheides ist dem Staats⸗ kommissar (3 63) zuzustellen. J
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen.
§ 76.
Die Annahme, daß die Erwerbzunfähigkest durch einen nach den , zu entschädigenden Unfall verursacht ist, be⸗ gründet nicht die Able . des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzustellen und bis zur Bewilligung der Uunfallrente in voller Höhe, demnächst aber nach den Vor⸗ schriften des 5 34 Ziffer 1 zu zahlen.
Die Versicherungsanftalten sind berechtigt, die Feftstellung der Unfallrente bei der verpflichteten Berufsgenossenschaft zu be—⸗ antragen und gegen die letztere nöthigenfalls an Stelle des Verletzten das in 83 G61 bis 63 dez Unfall versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und in den gleichartigen Vorschriften der anderen Gesetze über Unfallversicherung vorgeschriebene Ver⸗ fahren durchzuführen, auch die VBerufsgenossenschaft nach Feststellnug der Ünfallrente wegen Erstattung der von ihnen bereits gezahlten, der Berufsgenossenschast zur Last fallenden Rentenbeträge in Anspruch zu' nehmen. Weitere Streitigkeiten aus Anlaß dieses Srstattungsanspruchs werden von dem ordent lichen Richter enischieden.
Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch in anderen Fällen Anwendung, wenn infolge der Feststellung einer Unfallrente ein völliges oder theilweises Ruhen der Inva⸗ liden · oder Altersrente eintreten würde.
§ 77.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente fest= in, , findet die Berufung auß schiedsgerichtliche Entschei⸗
ung statt.
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts enthalten. Die Be⸗ rufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der fen. des Bescheides bei dem Schiedsgericht einzulegen
Die Frist gilt auch dann als ewahrt, wenn . Be⸗ rufung bei einer anderen Behörde e ngegangen ist. Letztere hat die Berufungsschrist ungesäumt an das zustndige Schiedsgericht abzugeben.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 78. Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist binnen drei Wochen dem Berufenden und dem Vorstande der Versicherungz⸗ anstalt, eine Abschrift dem Staatskommissar (6 63) zuzustellen.
§ 79.
Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichs · Versicherungsamt uäher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechts mittel der Revision eingelegt wird, sofort wenigstent vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht fu,
Gegen die Entschel dung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat aufschiebende Wirkung nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der angefochtenen Eutscheidung nachträglich gezahlt werden sollen.
Ueber die Revision entscheidet das Reichs. Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermelbnn des r lusses binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des chieds⸗ gerichts einzulegen.
Die K des 77 Absatz 3 findet entsprechende Anmendung.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden:
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendun oder auf der unrichkigen Anwendung des bestehenden Rechts oder a einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
8 81.
Bei Einlegung der Revision ift anzugeben, worin die Nicht- anwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der if wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens efunden werden. Das Reichs, Versicherungzamt ist bei feiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten nträge geltend gemacht worden sind.
*
Fehlt dig Angabe solcher Grunde oder ergiebt aug der rf gg der Anträge, daß bie genie. ir alt nicht auf der Nichtanwendung oder n ich! en Anwendung deg beste Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet, und daß ein Perstoß wider den klaren Inbalt der Arten nicht e fg. oder ist die Reviston verspätet eingelegt, so kann das Hesichz⸗= Versicherungsamt das Rechtsmittel 63 mündliche Verhandlun zurückweisen. Anderenfalls hat das eichs . V nggamt na mündlicher Verhandlung zu ald en,
Wird das angefochtene Ürthen aufgehoben, so kaun das Reicht Versicherungtamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder diefelbe an das bisher mit der Sache befasste ober ein auderes Schiedg⸗
ericht oder an den Vorstand der cherungganstalt zurückverweifen. abei kann das Reichs · Versicherungsamt bestimmen. daß 6 n, n. 6 2 h fen. nach r ee. ente vorlãn zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweifun ist die rechtliche Hen hdl h i , . I
auf welche das Rei amt die Aufhebung gestützt hit, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu legen.
8 81 a.
Soweit auf Grund der vorstehenden BVestimmungen Nenutenbeträge vorlaufig gezahlt find, ist eine Rückfordernn ausgeschlossen, wenn nicht durch strafgerichtliches Erkenntui festgestellt ist, daß der entenbetrag erschlichen worden war.
§ 82.
Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der , ,. über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung. soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung init Zustimmung det Bundesraths ein Anderes bestimmt wird.
F 83.
Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vor⸗ stande der Versicherungsanstalt der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, abschriftlich mitzutheilen.
84.
Die Wiederholung eines 2 auf Bewilligung einer In⸗ validenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbö⸗ nufähigkeit endgültig abgelehnt? worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zuste ung der endgültigen Entscheidung nur dann zusässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Um⸗ stände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauern⸗ den Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beigebracht wird, hat die untere Ver⸗ waltungsbehörde den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurück.
zuweisen. § 85
Auf die Entziehung der Nente (8 33) sowie auf die Ein⸗ . von Rentenzahlungen (8 34) finden die Vorschriften der 5§5 75 Absatz 2 bis 5, 76G bis 84 entsprechende Anwendung.
§ 86.
Nach erfolgter Feststellung der Rente hat der Vorstand der Versicherungsanstalt dem Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte Postanstalt (5 82) zu bezeichnen und der Gemeindebehörde des Wohnorts über dle den e ,, . zustehenden Bezüge Mit⸗ theilung zu machen. Das Gleiche glit beim Eintritt von Ver⸗ änderungen. .
Auszahlung der Renten.
Die Ausjahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der für die Festsfetzung der Rente zuständigen Versicherungs⸗ anstalt vorschußweife durch die Postverwallungen, und zwar in ber Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Em pfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsftz hatte. Die Postanstalt ist berechtigt, an den Inhaber der nach 5 S6 dem Berechtigten zugestellten Benachrichtigung des Borstands Zahlung zu lessten. .
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag der Vorstand der Versicherungsanstast, welcher die Rente angewiesen hatte, die letztere an die Postanstalt des neuen Wohnortes zur Auszahlung zu überweisen.
Die Zentral⸗Postbehoͤrden find berechtigt, von jeder Versiche⸗ rungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in viertel, jährlichen Theiljahlungen an die den Versicherungsanfstalten von der Zentral Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungsjahr vor⸗ geschossenen Beträge nicht übersteigen.
§ 88. Rechnungsbureau.
Sobald die Höhe der Rente endgültig feststeht, ist von dem Vor⸗ stande der Versicherungsanstalt Abschrift des Bescheides oder ver Entscheidung unter Anschluß der Urkunden, auf welche sich die Höhe der Rente gründet ¶ Quittungskarten u. s. w.) dem Rech⸗ nungsbureau des Reichs. Versicherungzamts einzusenden.
5 s.
Das Rechnungsbureau hat alle bei dem Reichs. Versicherungkamt nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen und ver- sicherungstechnischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt demselben ob:
L die Vertheilung der Renten (88 90, 94);
2) die Abrechnung mit den Postverwaltungen ( 3 92 ff.):
3) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gefetzes herzu⸗ stellenden statistischen Arbeiten;
) die Mitwirkung bei Genehmigung der Beiträge der Ver sichernngsanstalten (S8 9⁊ ff. ).
§ 90.
emäß 8 26 Abs. Z und 5 28 Der nach Abzug des letzteren entfällt auf die Träger der S sich ergebenden Verhältniß.
Werths der dem Reich gemäß enden Rentenantheile wird bis des Bundesraths für je fünf nrechnung kommende Beitrags⸗/ Betrag von 1,20 M zu Grunde
nzelnen Träger der Versicherung agenden Theil der Rentenlast er ögensbestandes zu Anfang es, unter Hinzurechnung der
(Der bisherige 5 go fällt fort.) (Der bisherige 5 gl ist jetzt 8 87)
(Fortsetzung in der Dritten Beilage.)
Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-An
Berlin, Mittwoch, den 2. Septemher
zeiger. 1896.
Arbeitszeit nicht festgestellt für diejenige Arbeitszeit zu entr eit annähernd für er Im Streitfalle entscheidet auf Ant ngsbehörde endgültig. Die Ve derartiger Beiträge be Dieselben bedürfen der Genehmigung des
M 2O9.
(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)
Sofern die thatsächlich verwendete werden kann, ist der Bei welche zur Herstellung der
anstalt einzurichtenden Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben werden
Zum bisherigen 5 100 vergl. 8 109 des Entwurfs. orderlich zu er⸗ es Theils die ganstalt ist
ndere Be⸗
§ ie Zentral⸗Postbebörden haben dem Rechnungsbureau Nach— uli ee , diejenigen Zahlungen, welche im verflossenen rund, der Anweisungen der Versicherungs⸗ Das Rechnungsbureau
untere Verwaltu berechtigt, für d stimmungen zu erlassen. Reichs Versicherungsamts.
Die Entrichtung der e der Arbeitgeber ( Dauer der Beschäftigung M karte einklebt, welche g kommt (6 22),
verschieden bemess Berufszweig von der für den Beschã cherungsanstalt ausgegeben ist. Die Reihe eingeklebt werden; der Arbeitgeber zu erwerben.
Die Versi wiemeit Arb anderen als den Terminen bei Taner des
Quittungskarte. chtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines ent- trags von Marken in eine Quittungskarte des Ver⸗
eine Quittuugskarte sich behufs Einklebens der zeit zu den hier⸗
eibehörde durch ark angehalten gokarte nicht ver⸗ ist der Arbeitgeber e anzuschaffen und lung einzubehalten.
Die Entri ie Berechnun
sprechenden Be
Der Versicherte ist verpflichtet, ausstellen zu lassen und dieselbe Marken oder Ein
sjahr auf 2 tet worden sind, zuzustellen.
hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß 5 OM festgestellten Verhältniß auf die einzelnen Träger der Versicherung und das Reich zu vertheilen und den ersteren den von ihnen zu er—
Angabe der der Berechnung zu Gegen die Ver⸗ erungsamt ast fallenden
iträge erfolgt in der Weise, Lohnzahlung nach Verhältniß Art in die Quittungs- die für den Versicherten und, falls die Beiträge für einzelne §z 24), für den betreffenden igungsort zuständigen Ver- Marken müssen in fortlaufender hat sie aus eigenen Mitteln
daß und in⸗ die Marken zu lungen sich ergebenden ällen müssen die auf die ältnisses entfallenden Falenderjahres oder Dienstverhältniß früher be. ug desselben eingeklebt werden.
gte über Entwerthung von Marken Vor⸗ lgung mit Strafe zu bedrohen.
tragung der Versicherungs 199) bei der
gesehenen Zeiten vorzulegen Er kann hierzu von der Ort zum Bettage von fünf Versicherte mit einer Quittun r deren Vorlegung ab, so Rechnung des Versicherten eine solch en Betrag bei der naͤchsten Lohnzah
attenden Betrag unter n. liegenden Zahlen mitzutheilen. theilung ist die Beschwerde bei dem Reichs. Veri zulässig. Die Nachweisung über die dem Reich zur Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) vorzulegen. Den Zentral⸗Postbehörden hat das Rechnungsbureau mitzutheilen, welche Berräge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungt—
anstalten zu erstatten sind.
8 Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen.
Die Versicherungsanstalten haben die von den Postverwaltungen im abgelaufenen Rechnungsjahr vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Eingang der Mittheilung des Rechnungsbureaus Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband bezw. der Bundesstagt die erforderlichen Betrãge Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses nach dem im 5 44 Absatz 2 festgefetzten Verhältniß.
a n Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Be⸗ träge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral ⸗Postbehrde von dem Reichs⸗Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren
einzuleiten.
erfahren bei besonderen Kasseneinrichtungen.
13 § 79 bis 82, 86 bis g3 finden auf die enen Kasseneinrichtungen entsprechende Für Kasseneinrichtungen, welche außer den auf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden Leistungen noch besondere statutarische Leistungen
esonderte Vermögensverwaltung mit Ka r erstere nicht führen,
stabes für die Abrechnung derjenige Betrag zu Grunde gelegt, welcher zur e bestehenden Verpflichtungen für erforder⸗ Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen erfolgt nur dann und in soweit, als ein An= ch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen selben das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs
arken derjenigen für die Lohnklasse,
Geldstrafen bis
sehen oder lehnt e berechtigt, für den verauslagt
Berufszweige
5 Die Quittungskarte enthält das Herungsgnstalt kann bestimmen,
gabe, die über den Gebrauch erlassene die Strafvorschrift des § 151. ihre Einrichtung.
Die Kosten der Quittungskarte trä des Vetsicherten zu beschaffen ist die Versicherungsanstalt des
Jahr und den Tag der Aus—Q— n Bestimmungen (8 108) und Im übrigen bestimmt der Bundesrath
gt, soweit sie nicht für Rechnung Absatz T und 5 103 Ausgabebezirks.
eitgeber befugt sein aus den Lohnza ubringen. rbeits⸗ oder Dienstvome Marken spätestens in der letzten Wo oder, sofern das Arbeits⸗ endigt wird, bei Beendigu
er Bundesrath ist befu schriften zu erlassen und deren
sicherten sind verpflichtet, in den Fällen des eren Betrag, rfen nur auf
(8 92) zu erstatten. Absatz 2),
6§ 102 Jede Quittungskarte bietet Raum
mindestens zweinndfünfzig Beitrags jeden Versicherten mit fortlaufenden
für ihn ausgestellte Karte ist am Kopf Versicherungzanstalt, in deren Bezirk beschäftigt ist, jede folgende mit dem ch auf der nächst
vorzuschießen. zur Aufnahme der Marken für wochen. Die Karten sind für ummern zu versehen; die erste e mit dem Namen derjenigen der Versicherte zu dieser Zeit Namen derjenigen Versicherungz. vorhergehenden Karte Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene haltenen Namen nicht überein, Name maßgebend.
ne Kosten zu jeder Zeit die gen Rückgabe der älteren zu
bei den Lohnzahlungen §z 2X Ubsatz 3 aber sich einbehalten zu lassen. diesem Wege den auf die wieder einziehen.
auf die Lohnzahlungsverioden, gleichmäßig zu vertheilen. Die daß dadurch Mehrbelastungen der werden, auf volle zehn
die Hälfte der den verabredeten höh Die Arbeitgeber du cherten entfallenden Betrag
Die Abzüge für Beiträge sind auf welche sie entfallen, Theilbeträge dürfen, ohne Versicherten herbeigeführt abgerundet werden.
Sind Abzüge bei einer Lo ür die betreffe chstfolgenden Loh ung findet keine Feststellung einer bish r aus anderen Gründe ohne daß den Arbeitgebe
deren Zahlungsunfähigkeit im estellt worden ist, eitdaner machen, für welche sie wi, . bereits entrichtet haben.
findet, zu bezeichnen. Name mit dem auf der er so ist der auf der ersten Karte enthalte Der Versicherte ist berechtigt, auf fei g einer neuen Quittungskarte ge
Die Bestimmungen der nach §S§ 5 und 7 Anwendung.
er ersten Karte ent
ewähren, taldeckung aber wird bei Feststellung des Maß ⸗ (85 90) als Vermö
ahlungsperiode unterblieben, e Lohnzahlungsperiode nur nzahlung nachgeholt werden. Anwendung, wenn wegen er streitigen Versicherungs ge nachträglich zu r hierbei ein Ver⸗
so dürfen sie noch bei der nã Diese Bestimm verspãteter pflicht ode verwenden sind, schulden trifft. Arbeitgeber, beitreibungsvverfa abzüge nur für diejeni die geschuldeten Beitrãge na
Die Erhebung der Beiträ die Versicherungspflicht nach 5 schluß des Bundesraths geregelt.
ö Beiträge durch die Versicherten. Spflichtigen Personen sind befugt, die Bei= rbeitgeber zu entrichten. er auf Grund dieser Bestimmung die chtet hat, steht ge ge verpflichteten Ar
sch der Quittungskarten erfolgt rde bezeichnete Stelle.
die in der zurückgegebenen ersichtlich wird, en dem Inhaber er der bescheinigten es Inhabers an⸗ für welche die Quittungskarte dieser Aufrechnung sich ergebenden n eine Bescheinigung zu ertheilen.
8
Die Ausstellung und der Uͤmtau durch die von der Landes. Zentralbehö
Die hiernach zuständige Stelle hat Karte eingeklebten Marken derart aufzure wieviel Beitragswochen für die einzelnen der Karte anzurechnen Krankheiten und mili welche in die Zeit, Ueber die aus
ensbestand eckung der
nach diesem Gese lich zu erachten i festgestellten Renten spruch auf dieselben au würde und soweit die nicht übersteigen. ;
Soweit diese Kasseneinrichtun Renten ohne Vermittelung der ihnen der Reichszuschuß am S direkt überwiesen. von solchen Kasseneinrichtungen geza Antheile nach deren Feststellung dur dechm ständen der betheiligten Kasseneinrichtungen jährlich zu erstatten.
sind. Gleichzeitig ist die Dau tärischen Dienstleistungen d ilt, entfallen. m ,. ndzahlen ist dem Inhaber 6
rliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis Jahres, welches dem am Kopfe der 1) folgt, zum Umtausche ten solcher Personen, en besonderen Kassen⸗ agsverfahren geworden t nicht vor dein Schluß welches auf das Jahr des asseneinrichtung folgt.
daß der Versicherte ohne sein Ver— ch versäumt hat, so kann der Dor— göorts auf den Antrag ttungskarte erstrecken.
en die von ihnen festgesetzten ostanstalten selbst auszahlen, wird lusse eines jeden Rechnungsjahres ganstalten, auf welche Theile der lten Renten entfallen, haben diese ch das Rechnungsbureau den Vor—
ge für diejenigen Personen, auf welche 2A erstreckt worden ist, wird durch Be=
Eine Quittungskarte ve zum Schlusse des siebente Karte verzeichneten Jahre (8 eingereicht worden welche Mitglieder einer zugelaffen mit anderweitem Beitr ren aber ihre Gültigkei
Die Versicherun
101 Absatz Qnittungskar Entrichtung der Die versicherun träge an Stelle der icherten, wel vollen Wochenbeiträge entri zur Entrichtung der Beiträ der Hälfte des Betrages, T anf denjenigen geringer geber nach d
einrichtun find, verl desjenigen Kalenderjahres, Wiederaustritts aus dieser gt Ist die Annahme begründet, schulden den rechtzeitigen Umtauf stand der Versicherungsanstalt de des Versicherten die Gültigkeitsdauer der Bui
§ 95. Erstattung von Beiträgen.
Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (Gc§ 30 und 31) ist unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweis jenigen Versicherungsanstalt, an welche den sind, geltend zu machen.
Gegen den Bescheid findet nnr Beschwerde au das
dieselbe ift binnen vier Wochen nach Zuftellung des Bescheides bei dem Vorstande der Versicherxungsanstalt einzulegen. Eine Vertheilung der erstatteten Beiträge auf andere Träger der Versicherung
findet nicht statt.
en den nach eitgeber der und in den Fällen des en Betrag zu, welchen en getroffenen Vereinbarungen zu ruch besteht jedoch nur, sofern vie entwerthet ist. Der Ans hlungsperiode bei der st dies bei einer Lohnzah für die betreffende Lohn⸗ der nächstfolgenden Lohn⸗
stücke bei dem Vorstande der
zuletzt Beiträge entrichtet wor nr Gr, m,
5 22 Abs. der Arbeit tragen hat. Der Ansp Marke orduungsmã fig die betreffende Lohnza eltend zu machen. lieben, so darf der zahlungsperiode nur noch b zahlung erhoben werden.
Bei freiwilliger Ve eingehenden Perso anstalt beizubringe oder, sofern eine Beschäftigung n
Reichs⸗Versicherungsamt 8 Beschäftigun
bar gewordene oder zerstörte Quittungskarten In die neue Karte sind die in der ten Beiträge in beglaubigter Form zu
Verlorene, unbrauch sind durch neue zu erse älteren nachweisbar entrichte übertragen.
§ 106.
Der Versicherte ist befugt, binnen
der Bescheinigung (5 103) ode
gen den Inhalt der Bescheinig
inspruch zu erheben. findet binnen
gesetzten Dienst
a 2 § 96. ung unter⸗ Höhe der Beiträge. . ;
Inkraftsetzung eines anderen Beitrages (6 20) sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu
in Lohnklasse
zwei Wochen nach Aushändigung r der neuen JOuittungekarte (8 105) weise der Aufrechnung weisung des Ein rist Beschwerde bei der unmittelba tt. Die letztere ents über andere das Verfahren , , Beschwe
ung beziehungs
Gegen die Zurü cherung (6 8) haben die dieselbe
nen Marken derjenigen Versichern zirk sie beschäftigt icht stattfindet, sich auf⸗
gegen Lohn oder während deren sie m Bundesrath auf Vorschriften der Ver⸗ freiwillig fich versichern eitgeber, welcher, wenn §8 109 zur Gnut⸗ der Anspruch
.
cheidet hierüber, sowie 6 . rden endgültig. Personen, welche für die Dauer einer en Beschäftigung, 2 Absatz 2 oder den vo
rungsanstalt
gegebenen Quittungekarten sind an die Versiche ersicherungs⸗
zu übersenden und von dieser an anstalt, deren Namen sie tragen, zu überweisen den Inhalt von Quittungskarten des⸗ en (Konten) zu über- Einzelurkunden anfzube⸗ Das hierbei zu th bestimmt.
ichtung von Quittungs
Gehalt unternommen nach S§ La, Grund des 35 8 Absatz 3 erlassenen Spflicht nicht unterliegen, eht gegen denjenigen Arb die Versicherungspflicht bestände, e verpflichtet sein würde, für die Dauer der Arbeitszeit abe des 111 Absatz 2 zu.
8 Vor Ablauf der in 5 26 bestimmten Zeiträume ist eine chkeit der Beiträge durch das Versicherungsamts zu bewirken. e, welche sich aus der Er⸗ tellt haben, in der Weise zu ge unter Beachtung der
5 des Bezirks Prüfung über die Zulaͤngli Rechnungsburean des Reichs⸗ ! Dabei sind Fehlbeträge oder Ueberschü eitrãge heraus gest die neuen Beiträ
Diese ist befugt, selben Versicherten tragen und diese an Stelle der wahren, die letzteren aber zu ve beobachtende Verfahren wird vom Bundes ra
Der Bundesrath hat die Vorgugsetzungen men, unter denen die Vern in anderen Fällen zu erfolgen
Die Eintragung eines Urt des Inhabers, sowie
sicherun in Sammelkart der bisherigen 8 S). r berücksichtigen, daß durch Wirkungen des z 96 eine Ausgleichun Ueber die Höhe der hierna hat der Ausschuß einer jeden Ve Vorstandes zu beschließen. des Reichs. Versichẽru raum bis auf einen erungsamt genehmigter erungsamt die H eiträge selbst festzusetzen. Die Höhe der Beiträge, sowie der Zei dieselben erhoben werden welche die Bekanntmachu haben, zu veröffentlichen. Wochen vor demjenigen Zeispunkt erfolgt sein, Beitrag in der festgestellken Höhe erhoben werd
§ 98. . rsicherungsanstalt ist berechtigt, innerhalb der im 8 20 ume zu jeder Zeit eine Prüfung über die er Beiträge (83 96) herb r Erhebung kommenden luß bedarf der Genehmigung des übrigen finden auf derartige Beschlüsse die tz 1 und 3 entsprechende Anwendung. 99.
der Beitra auf Erstattung der entrichteten Beitrge 2
Unwirksame Beiträge. Jahren seit der Fälligkeit ist die von Beiträgen für eine ver⸗ tigung unzulässig. länger als ein Kalenderja chtet werden. Inhalsbenrente kommen die zum Zweck des Versicherungsverhältnisses frei Anrechnung, wenn für den icht oder der Selbstver⸗ Beitragswochen Beiträge
künftig zu erhebenden Beiträge cherungsanstalt nach Anhörung des Der Beschluß bedarf der Genehmigung Ist ein in 20 bezeichueter elaufen, ohne daß ein von dem Reichs⸗ eschluß vorliegt, so hat das Reichs- ür den nächsten Zeitraum zu
arten auch
Nach Ablauf v nachträgliche Entrichtun . sicherungsopflichtige Beschäf Beiträge dürfen fü zurückliegende Zeit nicht entri
Auf die Wartezeit für die
etzung oder 2 willig geleisteten Beiträge nur da sicherten auf Grund der Verficherungepft stens einhundertzehn
S iss. heils über die Führung oder die Leistungen sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene gungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind un=
in welchen derartige Eintragungen oder nd von jeder Behörde, welcher ste zugehen, de hat die Ersetzung derselben durch Inhalt der ersteren nach Maßgabe der ernehmen ist, zu veranlaffen. st untersagt, die Quittungskarte en Willen des Inhabers zurück— er Karten seitens der zuständigen wecken des Umtausches, der Kontrole, chnung oder Uebertragung findet diese Bestimmung
spruch mit dieser Vorschrift spolizeibehörde dem Zuwider⸗ ten auszuhändigen. Der e, welche diesem aus der
Quittungskarte Vermerke sich vorfinden, einzubehalten.
unkt, von welchem ab ollen, ist durch diejenigen Blätter, durch ngen der Versicherungsanstalt zu erfolgen
ie Bekanntmachung muß mindestens zwei von welchem ab der
Die Behör in welche der zulässige des § 1065 zu ü Dem Arbeitgeber sowie Dritten i der Marken wider d uf die Zurückbehaltung d Organe zu 3
Bestimmun n ; sichernug für minde e mn ehh geleistet worden sind. zube t
Behörden und
tigung, Aufre
Quittungskarten, welche im Wider zurückbehalten werden, sind durch die Ort handelnden abzunehmen und dem Ber erstere bleibt dem letzteren für alle Nacht Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.
Entrichtung der weite g! durch die Arbeitgeber. Die Beiträge des Arbeit demjenigen Arbeitgeber zu entri der Beitrags woche Findet die Bes⸗ woche bei demselben
Durch die Landes⸗
bestimmten 3 selben durch das Statu
Zuläng lichkeit d über die Erg
Der Besch Versicherungsamts. Vorschriften des 5 97 Absa
uführen und Bestimmung
de kann, ab⸗ 1, angeordnet
Zum Zweck der Erhebung der Beiträ— sicherungsanstalt für die einzelnen Lohnkla nung ihres Geldwerths ausgegeben. Da mmt die Zeitabschnitte, für welch gegeben werden sollen, s die Gültigkeitsdauer der Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig ge f bestimmten Stellen gegen gültige Marken
e werden von en Marken m Reichs Versicherungsamt e die Marken aus⸗ owie die Unterscheidungs merkmale und zweier Jahre nach wordene Marken bei
kebers und der Versicherten sind von ten, welcher den Versicherten während § 17) besch äftigung nicht während der ganzen Beitrags Arbeitgeber statt, so i eber, welcher den Versicherten zuerst bes eitrag zu entrichten.
. e. . gt, der volle n⸗ zeitig in eits⸗ oder
Rechnung der Ver
Steht der Versicherte glei
reren die Versicherungs t begründenden Ar . . . e n n,. als Gesammt ˖
llen Wochenbeitrãäge.
den zum Markenverkau
umgetauscht werden. Die Marken einer V
Bezirke belegenen Poflanstalt
Dienstverhãltnissen, iderhandlungen
cherungsanstalt können bei allen in ihrem schuldner für die vo
en und anderen von der Versicherungs⸗