1896 / 209 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

oweit über letztere nicht nach 5 49 Absatz 4 zu

chen Verhältnisse der auf Grund der bsatz 2 bestellten Beamten findet *

zu entrichtenden oder im Falle der zz 111 zu erstattenden Beiträge von der unteren Ver⸗ G 122 3 k.

ch endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere tungsbehörde von Amtswegen dafür zu sorgen, da eträge durch nachträgliche Verwendung von

Zu viel erhobene Beträge sind auf Antrag von der wieder einzuziehen und nach Vernichtung der in eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung an die betheiligten Arbeitgeber und Versicherten

Marken einer nicht zu⸗ Vernichtung derjenigen ein der Zahl der ken der zuständigen Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche fie ausgestellt hatte, zwischen den betheiligten Arbeitgebern und

vollzogenen Wahlen, s befinden ist, beziehen. Auf die dienstli satz 1 und 51 A keine Anwendung.

Die Entscheidun Besetzung von minde tzenden, unter welchen sich je ein V ersicherten und mindestens ein igung zum Richteramt

I) um die Gntscheidun schlüfsen der Organe d 2) um die Entscheid Veränderungen des Bestande 2) um die Entscheid der Schiedsgerichte (8 8 Statt des zum Rich gliedes kann ein richterlich zugezogen werden. Vertreter der Arbeit für den Bereich dieses G gesetze zu nichtständigen ewählten Vertreter der Betriebgunternehme eschränkung auf die Angelegenheiten ihres Im übrigen werden die schäftsgang des Reichs. Versi ordnung unter Zustimmung de

ung der für diese 111M denselben waltungsbehörde

eit der vorstehenden Bestimmun träge durch örtliche Hebestellen ordnet wird, sind die letzteren en auf ihre Kosten an den von Verwaltungsbehörde bezeichneten Stellen zu

ten sind verpflichtet, den mit der Ein— ten Krankenkassen, Gemeindebehörden örde bezeichneten timmende Vergütung

e J icht im nlande wohnen, können von der zu⸗ . . . einen Zustellungsbevollmäch⸗

Ib der gefetzten F rd ein solcher ö öffentli 4 Aushang

n . a ange rn er, . höheren

23 Versicherungsanstal ziehung der Beiträge beauftr und sonstigen von der Stellen eine von der Landes. zu gewähren.

Den örtlichen bsatz 1 Ziffer 1 heren Verimaltungsbehörd versicherungsbeiträge sind die betheiligten der Hebestelle hierüber sind nach stalten und Krankenka behörde zu treffen.

§ 11 ällen des 8 112 werden dur stellen die Beiträg versicherung an d sicherten aber, für we einzuziehen sind,

stellenden Behörde

6 neff die Zustellung dur so kann die

. einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Be—

rungsanstalten ersetzt werden. hörde oder der Organe der 24 . .

e Hebeste

§ 133. en des Reichs⸗Ver

sicherungsamts erfolgen in d tens fünf Mitglie . .

dern, einschlie lich des . ertreter Eich . . stũndiges Mitgl

Das Gleiche gilt, wenn der

andes Zentralbe bekannt ist.

Zentralbehörde zu be

Hebestellen der Versicherungsanstalten kann durch Bestinmmung d e die Einziehung der Kranken⸗ In diesen tet, zu den Kosten Die näheren Bestimmnngen rung der betheiligten ssen von der höheren

Versicherungsanstalt Quittungskarten der Aufrechnungen zurückzuzahlen. Handelt es sich um die Verwendung von ständigen Versicherungsanstalt, so ist nach Marken, welche irrthümli Beitragswochen entsprechender Betrag von Mar Versicherungtanstalt

eber und der ed, welches

befinden muß, wenn es Gebühren und ten bel freibfit.

,. 9. ,, i rungganstalten einerseits und den. Arbeitgebern a ,,,, erforderlichen schiedsgerichtlichen und chen Verhandlungen und Urfunden sind. gebühren und Dagtselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legiti⸗ von Nachweisen erforderlich werden.)

die Befã sich in, Alle zur Begründung und g über eine Anfechtung von Be⸗ er Versicherungsanstalten (S3 46, 62), gensrechtlicher Streitigkeiten bei 6s der Versicherungsanstalten

ung auf Revisionen gegen die

außergerichtli

ee Bescheinigungen, mation oder zur Führung

übertragen werden. ch beigebracht sind, ung vermö

Krankenkassen verpflich S 68,69),

eizutragen. beizubringen. tscheid Ver sicherungs⸗ . Verwaltungs⸗ teramt befähigten ständigen Mit⸗

er Beamter zu den Entscheidungen

Versicherten gelten auch der Unfall versicherungs⸗ Reichs ⸗Versicherungsamts r und der Arbeiter, ohne besonderen Berufszweiges. Formen des Verfahrens und der Ge— cherungsamts durch Kaiserliche Ver= 8 Bundesraths geregelt.

wieder einzuziehen und Versicherten entsprechend

Kann der Arbeitgeber nicht mehr ermittelt werden, so sicherten der auf ihn entfallende Betrag

ten Rückzahlungen ist die verpflichtet, wenn die Ver⸗ echt zur freiwilligen Versicherung §z 75 ff., 1225.

arken kann in den nach zu geeigneten Fällen die

b . flichtet, d Voll te öffentlichen Bebörden sind verpflichtet, den im Vollzuge viele ee fs . sie ergehenden Ersuchen des Reichs. Versicherungö= andes⸗Versicherungsämter, der Schiedsgerichte, der Vor⸗ staͤnde der Versicherungsanstalten und Sektionen sowie anderer öffentlicher Behörden zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungganstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungs— anftalten unter einander sowie den Organen der Berufggenossenschaften und der Krankenkassen ob. ; .

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten ind von den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungékosten in—⸗ oweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren jür Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. .

Auf die nach 55 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen finden ch um die auf Grund ihrer Zulassung

geber und der es die auf Grund itgliedern des

irch die Einzugs⸗ eich mit den Beiträgen zur Kranken älligkeitsterminen, bei folchen Ver⸗ lche Krankenversicherungsbeiträ zu den von der Einzugsstelle best nen von den Arbeitgebern ein en entsprechenden

cherten eingeklebt.

ur dem Ver zurückzugeben. Zu den vorstehend bezeichne Versicherungsanstalt auch cherungspflicht oder das R §z S) endgültig verneint w An die Stelle der Vernichtung von Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde da en, ung der Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung neuer Quittungskarten treten.

ezogen und die den ein⸗ arken in die Quittung s⸗ Dabei findet die Be⸗ bsatz 2 entsprechende Anwendung. erwaltungsbehörde oder mit Ge⸗ Zentralbehörde durch die Versiche— eordnet merden, daß die Kranken⸗ gen Einzugsstellen Marken nicht zu ver—⸗ ittungskarten der Vermendung eines die Arbeitsdauer und die che die Beiträge entrichtet sind, eintragen. Ssvermerk muß die Bezeichnung der schrift des die Beiträge einziehenden

ezogenen Betrãä arten der Ver stimmung des 8

Durch die höhere V nehmigung der Landes rungsanstalt kann ang kassen und sonsti wenden brauchen sicherten haudschriftlich oder durch els die Versicherungsanstalt,

Landes⸗Versicherungsämter. das Gebiet Bundesstaates chtet ist (6 92 des Unfallversiche vom 5. Mai 1886, gen diejenigen Versicherungsanstalte staates nicht hinaus erstrecken, der Auf die Landes⸗Versicherun bis 133 entsprechende Anwendung. r den Landes⸗Ve

Versicherungsamt erri

ungege zes, S 1009 des Gesetzes rungagesetze

6. S I53), ch über das

sicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs⸗Gese ntrole Vorschriften zu Arbeitgeber zur rechtzeitigen strafen bis zum Betrage von Das Reichs ⸗Versicherungsamt kann orschriften anordnen und dieselben, sofern so nicht befolgt wird, selbst erlassen.

rbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt, fowie den mit der Kontröle beauf⸗ tragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu ertheilen en Geschästsbücher oder Listen, aus welchen jene . jzur Einsicht während der Betriebszeit an gen. Ebenso sind die Versicherten zur Er—⸗ unft über Ort und Dauer ihrer Bef pflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherte den bezeichneten Organen, Behö Quittungskarten behufs etwa erforderlichen Berichti zuhändigen. Sie können hierzu von der um durch Geldstrafen bis angehalten werden.

Berichtigungen der Qu theiligten über dieselben ei angegebenen Wege durch die die Kontrole hörden oder Beamten, oder durch die d Organe, anderenfalls nach Erledigung des der Vorschriften der 55 12 bis 134.

e Die durch die Kontrole der Kosten gehören zu den baaren Auslagen bestehen, sicherungsanstalt dem durch Nichterfüllun Aufwendung Anlaß findet binnen zwei schwerde an die unte entscheidet endgültig. in derselben Weise wi

e in die On Reichs ⸗Verst

cherungsamts zum Zweck der Ko erlassen. Sie sind ferner befugt, die Erfüllung dieser Vorschriften durch Geld je einhundert Mark anzuhalten.

den Erlaß derartiger V

dieses Bundes des Landes. Versi finden die Vorschriften der 13 den Angelegenheiten de n Versicherungtzanstalten gehen die in den 93, S5, 97, 98, 100, 126, 145 dem Reichs⸗Versi tragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versi

Die Formen des V Landes · Versiche

cherungsamts. diese Bestimmungen, soweit es si

lasse, für wel ihnen obliegenden Aufgaben handelt, entsprechende Anwendung.

Der Eintragun zugsstelle und d Beamten enthalten.

Wird die Ei einzelnen Arbeit nenden Stelle gestattet w beschäftigten Personen durch Ve den Vorschriften der S5 109 Von solchen Ver Kenntniß zu geben. von ihnen beschäfti die Entrichtung der 5 109 und E12 a

icherungsämtern S 20, Ʒ6, 6s, cherungsamt über⸗ ; cherungsamt über.

erfahrens und der Geschäftegang bei dem rungJamt werden durch die Landesregierung geregelt.

Strafbestimmungen. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Un⸗ richtigkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.

uziehnung der Beiträge angeordnet, so kann von der die Einziehung die Beiträge der von ihnen rwendung von Marken nach und 109 a selbst zu ent⸗ fügungen ift der Einzugsstelle

und denselben diejeni Thatsachen hervorge Ort und Stelle vorzule theilung von Ausk

* Landes⸗ Zentralbehörden. Der Genehmigung der Lande 1) Beschlüsse der weiteren K Befteilung der Vorstandsbeamten (8 Absatz 2),

Ss⸗Zentralbehörde bedürfen: ommunalverbände über die 17 Absatz 1, 85 51

2) die Festsetzung der Besoldungen für die Vorstande angehörenden Personen (8 47 Absatz 2, 5 54 Ziffer 6),

*) die Festsetzung der Zahl der Bureau⸗ sowie der Kontrolbeamten und die Regelung

chäftigung ver⸗ n sind ferner verbunden, rden und Beamten auf Erfordern die g der Kontrole und Herbeiführung gegen Bescheinigung aus⸗ teren Verwaltungsbehörde zum Betrage von je dreihundert Mark

und Kommunalbehörden können für die aten versicherungspflichtigen Personen Beiträge nach den Bestimmungen der Absatz 2 übernehmen. ist der Verfichernugsaustalt und d entsprechende Mittheilung zu machen.

Bei freiwilliger Versicherung (8 s) findet die Ein ung der Beiträge nicht statt.

8 13. 112 Absatz 1 vergesehene Anordnung ge—⸗ demselben Wege Bestimmungen dahin ge⸗

Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von i dem Versicherungszwange unterliegenden Personen Marken in zu—⸗ reichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (6.1092) zu verwenden oder die Versicherungsbeiträ zeitig abzuführen (55 112, I 12a), fönnen don dem der Versicherungsanstalt, im Falle des Einzugsverfahrens von dem Vorstande der Krankenkasse beziehungsweise von der Debestelle mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter G6 144 oder im Falle des 5 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist.

hnen beschäftigten,

sonst dem

Sofern dies ge⸗ Absatz 3, 5 51

er Einzugsstelle Kanzlei und

Unterbeamten, ihrer Bezüge,

*) Beschlüsse des Vorstandes über den Erwerb, die stung von Grundstücken der Ver⸗ sofern nicht nach dem pflichtgemäßen Er messen des Vorftandes Gefahr im Verzuge ist Ziffer ,

S) die Errichtung von Dienstgebäuden, Krankenhäusern und Heilstätten der Versicherungsanstalt, ihrer Justandsetzung und Unterhaltn

Die Landes Zentralbehörde ist befugt, Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne gelaffene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem von ihr näher zu bestimmenden Betrage erworben werden dürfen.

Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundes staaten, Ginvernehmen mit den betheilig der Zeutralbehörde des Bundesstaats sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet. Einverständniß unter den betheiligten nicht erzielt wird, entscheidet der Bundes

ittungstarten erfolgen, sofern die Be— bark belegt werden.

nverstanden sind, auf dem im § 125 ausübenden Organe, Be— ie Beiträge einziehenden

Streitverfahrens gemäß

Veräußerung oder die Bela

Sofern eine im 8 sicherungsanustalt,

troffen ist, können auf troffen werden, daß 1) die Ausstellun und 105) durch Beiträge beauftragten S

2

g und der Umtausch der Quittungskarten (99 103 112 Absatz 1 mit der Einziehung der tellen stattzufinden hat;

2) die auf die Wersicherten entfallende Hälfte der Bei⸗ won den Versicherten unmittelbar einge für diejenigen Versicherten, Natur ihres Gegenstandes oder vertrag auf einen Zeitraum von weni ist, die auf die Versicherten entfallende

§ 144.

Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach ges oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweis zeigen, sowie die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen.

Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den S5 142 bezw. 143 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen Anwendung.

die nach 5 sowie die Höhe der

ng aufzuwendenden

12 Versicherungsanstalten erwachsenden , ,.

Soweit dieselben in können sie durch den Vorstand der Ver— Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe g der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer egeben hat. Gegen die Auferlegung der Koften ochen nach Zustellung des Beschlusses die Be— re Verwaltungsbehörde (5 12) statt. Die Beitreibung der auferlegten Kosten e e die der Gemeindeabgaben.

enn er Verwaltungskosten.

deren Beschäftigung durch die im voraus durch den Arbeits- er als einer Woche beschränkt älfte der Beiträge unmittelbar die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber teren Kommunalverbande beziehungsweise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird.

Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit g der Beiträge beauftragten Krankenkassen, rden und sonstigen von der Landes Zentral⸗ chneten Stellen besondere Ver

anzuordnen,

S129 zu

von den Ver

von dem we so ift die Genehmigung im

andesregierungen von

zu ertheilen, in dem Falls ein Landesregierungen

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von anstalten oder den Schiedsgerichtsvor⸗ Strafverfüͤgungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das Reichs. Versicherungsamt statt. Gegen die beim Einzugsverfahren (65 112, 1122, 143) erlassenen Strafverfügungen findet binnen Frift Beschwerde an die Aufsichtsbehörde der die Verfügung Bestreitet der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht, so ist diese Frage auf dem im § 122 bezeichneten Wege zum Austrag zu bringen.

Die von den vorbezeichneten Orgagen sowie behörden auf Grund dieses Gesetzes sest nicht in diesem Gesetze abweichende B die Kasse der Versicherungsanstalt.

den Organen der Versicherungs

der Einziehnn sitzenden erlassenen

Gemeindebeh behörde bezei währen, deren Höhe von der L bestimmen ist.

Vermögensverwaltung. cherungsanstalten müssen in der durch des Bürgerlichen Gesetzbuchs be⸗ Sofern der Bezirk der S Gebiet eines Bundes⸗ kann die Anlegung auch in der nach ngsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz⸗ esetz zugelaffenen Weise erfolgen. cherungsanstalt kann der Kommunalverband Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen die errichtet ist, widerruflich gestatten

Die Bestände der Versi S5 1807 und 1808 zeichneten Weise angelegt werden. Versicherungsanstalt sich nicht über da staats hinaus erstreckt, Art. 212 des Einführn buch durch das Landes

Auf Antrag einer Ver beziehungsweise die Versicherungtanstalt des Anstaltsvermögens in anderer als der nach Weise, insbesondere in Grundstücken anzulegen. Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Verständigung nicht erzielt wird, die Landes sofern mehrere Landes Zentralbehörden betheiligt Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine Ver— zeichneten Weise nicht anlegen. fügbare Gelder dürfen mit Genehmigung e desjenigen Bundesstaats, cherungsanstalt ihren Sitz hat, auch bei in ss 1807 und 1808 des Bürgerlichen chneten Kreditanstalten vorübergehend an—

]

.

aütungen zu ge⸗

andes Zentralbehörde zu der gleichen

VI. Schluß, Straf und Uebergangsbestimmungen. erlassenden Stelle statt.

§ 114. 112 Absatz 1 Ziffer Z und 5 113 Absatz 1 Ziffer 1 aßregeln können für die Mitglieder einer Kran kenkasse urch das Kassenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errichteten Frankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vor⸗ gesetzte Dienstbehörde getroffen 3

8 Der Versicherte ist berechtigt, die Quittunge karte bei der die Beiträge einziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen.

Krankenkassen.

Als Krankenkassen im Sinne diefes Gesetzes Betriebs (Fabrik.), Bau. und Innungè⸗Krankenka schaftskassen sowie die Gemeinde ⸗Krankenversicherung und landesre rechtliche Einrichtungen ähnlicher Art.

vorgesehenen

(S 135) auch d on den Verwaltungs⸗

gesetzten Strafen fließen. soweit estimmungen getroffen sind, in

elten die Orts, die Knapp⸗ einen Theil Absatz L zulässigen

Bei gemeinsamen Anträge, falls eine Zentralbehörde oder, sind, der Bundesrath.

Besondere Bestimmungen für Seeleute. Faͤllt fort.

i 31 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Gesetzbl. S. za9), sind bei derjenigen bersichern, in deren Bezirk sich der Heimaths

Die für Seeleute näherer Bestimmung ver Versicherung sanstalte sicherung der Seelente abgeschätzten Bedarf gsmannschaften der einzelnen Schiffe von den Ueber das Verfahren bei Ent⸗ urch den Bundesrath von den Vor—⸗ chende Bestimmungen getroffen werden. sich außerhalb Guropas aufhalten, beträgt n Rechtsmitteln drei Monate. gegen deren Bescheid das Rechtsmittel

An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei See— leuten das Seemanntzamt, und zwar im Inlande das Seemannkamt fens, im Auslande dasjenige Seemannsamt, welches en werden kann. für Seelente lieren ihre Gültigkeit,

Seeleute . 5 Den Arbeitgebern und ähren Angestellten ist untersa

mittels Arbeitsordnungen die Anwendung der Nachtheil der Versicherten ganz schließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit diefes Gese Ehrenamis zu beschränken. Verbote zuwiderlaufen, Arbeitgeber oder deren Angestellte, schlossen haben, werden, sofern schriften eine härtere Strafe eint Mark oder mit Haft bestraft.

S 148. Die gleiche Strafe (5 147) trifft I) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Ver— sicherungszwange unterliegenden Personen an Beiträgen wissentlich mehr bei der Lohnzahlung

Versicherungganstalt zu hafen des Schiffes be⸗

dürfen nach n nach dem

Uebereinkunft oder Bestimmungen dies oder theilweise auszu

Mehr als die

sicherungsanst es Gesetzes zum

alt in der be Zeitweilig ver der Zentralbehörd Gebiet die Versi anderen als den Gesetzbuchs bezei gelegt werden. Ueber die Au Absatz T bezeichn

entrichtenden w. hnen übertragenen

Vertragsbestimmungen, welche diesem haben keine rechtliche Wirkung.

in dessen für die Unfallver an Besatzun

Rhedern entr welche derartige Verträge ge⸗

nicht nach anderen gesetzlichen Vor- ritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert

ichtet werden. richtung der Beiträge können d schriften dieses Gesetzes abwei Für Seeleute, welche die Frist zur Einlegung vo kann von derjenigen Behörde, stattfindet, weiter erstreckt werd

fbewahrung von Werthpapieren trifft die im ete Landes⸗Zentralbehörde Bestimmung.

8e anstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Ver⸗ desselben und in den von ihm chten über ihre Geschäfts, und Rech,

gsführung bei den Versicherungs— chs · Versicherungsamt geregelt. das Kalenderjahr.

V. Aufsicht.

8 Reichs ⸗Versicherungsamt. Die Versicherungsanstalten unterliegen der das Reichs,. Versicherungsamt. Das Aufsichtsrech f die Beobachtung der gefetzlichen und statutart—

Versicherungsamts sind endgültig, Anderes bestimmt' ist.

t, jederzeit eine Prüfung alten vorzunehmen. rgane der Versicherungs⸗ S-⸗Versicherungsamts zur Vor- Werthpapiere und Geldbestände, sowie ücher und die Festsetzung der Renten c. pflichtet. Das Reichs Versich ichen, statutari⸗

Die Versicherungs sicherungsamt n vorzuschreibenden Fristen Uebersi nungsergebnisse einzureichen.

Die Art und anstalten wird dur Das Rechnungsjahr ist

ach näherer Anwejsung

in Anrechnung bringen, als nach oder den auf Grund des 5 2X Absatz 3 getroffenen n Vereinbarungen zulässig ist;

) Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissentlich

sofern sie selbst die Beiträge ent⸗ eber in der Absicht, sich oder einem gen Vermögensvortheil zuzunwenden schädigen, mehr erstattet verlangen, EI und EIHa oder den auf Grund des Iatz 3 getroffenen besonderen Vereiubarnngen zu⸗

) diejenigen karte widerrechtlich

des Heimathsha

orm der Rechnun zuerst angegang

besondere

ausgestellten Quittungskarten ver- der Vorschriften des nicht vor dem Schluß desjenigen Kalenderjahres, in dem der Seemannsberuf

Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im F zeichneten Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeit- Frage, ob oder zu welcher Versicherun e, oder, sofern die Beiträge für einzelne ; für welchen Berufszweig Beiträge zu für den Beschäftigungsort (§5 41) zu⸗ ehörde entschieden.

b unbeschadet 23 Versicherte, welche,

richten, von dem Arbeit Dritten einen rechts widr oder den Arbeitgeber zu als nach 8 3 22 Absa lässig ist;

welches auf das Jahr folgt, anstalt, in wieder anfgegeben wird.

nehmern über die . erufszweige

welcher Lohnkla verschieden bemessen sind (5 24), entrichten sind, werden von der ständigen unteren Verwaltungsb scheidung steht den Betheiligten binnen bier Wochen nach der Zu⸗ stellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, we endgültig entscheidet.

Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche untere beziehnngsweise höhere Verwaltungsbehörde zur nt scheidung zuständig sei, so wird die zuständige Behörde von der den betheiligten Behörden gemeinsam etzten Behörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in etracht kommen und eine Einigun nicht stattfindet, vom Reichskanzler

Die Vorschriften des 8

Beaufsichtigung durch

t des letzteren erstreckt Beitreibung.

in die Kasse in derselben Weise Rückstände haben das Vorzugsrecht des 5 54 Nr. 1 vom 19. Februar 1877 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 361) vier Jahren nach der Fälligkeit.

der Versicherungsanstalt

Rückstände beigetrieben wie

fließenden Strafen werden Gemeindeabgaben.

der Konkursordnung und verjähren binnen

ch ins besondere au chen Vorschriften. Alle Entscheiz ungen des Reichs- soweit in diesem Gescetze nicht ein Das Reichs Versicherungsamt ist befu der Geschäftsführung der Versicherungsanst Mitglieder der Vorstände und sonstigen O anstalten sind auf Erfordern des Rei legung ihrer Bücher, Beläge, ihrer auf den Inhalt der ? bezüglichen Schriftstücke ver kann dieselben hierzu, schen und der auf lafsenen Vorschriften

Genen Reten Gt. Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungs—

vorenthalten.

14 Arbeitgeber, welche va

§ 138. Zuständige Landesbehörden. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, Kommunalverbände anzusehen, und von welchen debehörden bezw. Vertretungen die in diesem und Gemeindeorganen sowie den Vertretungen nalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahr⸗

welche Ver⸗ e als weitere oder Gemein Gesetze den Staats⸗ der weiteren Kommu zunehmen sind. Die von den

ã vor unächst vo u schädigen,

en, werden mit Gefängnisß

rer Zentralbehörden 3 h strafe bis zu dreitaufenb

sowie zur Befolgung der gesetzl Grund des Aufsichtsrechts von ihm er—

durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit

ender Vorschrift erlafsenen Bestimmungen sind durch den Anzeiger bekannt zu machen.

§1

122 finden auch auf Streitigkeiten Organen verschtedener Versicherungsanstalten über die welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu ent- nd, Anwendung.

Im übrigen werden St et den von ihm beschäftigten Per

wischen den

8 gen der §S§ 142, 143, 147 bis 149 finden Vertreter handlungsunfähiger, Arbeitgeber, der des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Genossenschaft, sowie auf die Liquidatoren

Die Strafbestimmun auch auf die gesetzlichen desgleichen auf die Mitglie

nnung oder eingetragenen

§51 chs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der über Streitigkeiten, welche sich Organe der Versicherungsanstalten fowie der e, auf die Auslegung der Statuten und auf die

auf die Rechte und Pflichten itglieder dieser

ültigkeit der

Zustellungen. den Lauf von Fristen bedingen, können durch

124. keiten zwischen dem Arbeitgeber und iebenen Briefes erfolgen.

ustellungen, welche onen über die Berechnung und Än—= Zustellungen

die Post mittels eingeschr

*

siner Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genofsenschaft Anwendung. 9.

5

Wer in, Quittungs karten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 1068 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks ein⸗ getragenen Worte oder Zahlen verändert, kann von der unteren Berwaltungsbehörde mit Ordnungsstrafe bis zu zehn Mark belegt werden. .

Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der Quittungs⸗ karte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängniß bis zu sechs Mongten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.

Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einen Anderen zu schädigen, fo finden die trafbestimmungen des 5 149 Anwendung. 8 16

Die Mitglieder der Vorstaͤnde und sonstiger Organe der Ver— sicherungsanstalten sowie die das Aufsichtẽrecht über bieselben auz— übenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Markt oder mit nn, bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.

§ 153.

Die im § 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrich= tungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.

Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

§ 154.

Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird be⸗ straft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentkich von falschen oder ver⸗ fälschten Marken Gebrauch macht. U

Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, ver⸗ äußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umstäunden nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 6

Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unter⸗ schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Ein— ziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Ver— urtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.

§ 155.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde

I) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsZsweise die Behörde verabfolgt,

2) den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Versicherungzanstalt beziehungsweife die Behörde verabfolgt. ; ;

Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unter⸗ schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.

S 166.

Uebergangsbestimmungen.

Bei Versicherten, welche innerhalb der ersten fünf Kalender— jahre, nachdem die Inwaliditäts⸗ und Altersversi erung für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbzun ähig werden, wird auf die Wartezeit für die Invalidenrente (5 16 Ziffer I auch die Dauer einer früheren Beschäftigung angerechnet, fofern diese zu denjenigen gehört, für welche die Versicherungepflicht demnächst eingeführt worden ist.

Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbs. unfähigkeit entfällt, und nur dann, wenn nachher eine die Ver— sicherungspflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens vierundvierzig Wochen bestanden hat.

Die Vorschrift des 5 111 Absatz 2 findet auf diese Personen während der im Absatz 1 bezeichneten Zeit keine Anwendung. 915

Bei Versicherten, welche zu der Zeit, als die Inwvaliditäts⸗ und Altersversicherung für ihren Berufszweig in Kraft trat, das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente (5 16 Ziffer 2) soviel Wochen an gerechnet, als ihr Lebensalter zu diesem Zeitpunkt fünf undvierzig volle Jahre überstiegen hat.

Die Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn sie den Nachweis liefern, daß sie während der dem Inkrafttreten unmittelbar borangegangenen drei Kalenderjahre berufsmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen, eine BGeschäftigung gehabt haben, für welche die Versicherungspflicht den n f eingeführt worden ist.

§ 158.

In den Fällen der ss 156 und 157 wird für die Zeit vor der Begründung der Versicherungs g eine unter 3 17 Absatz 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung einem Arbeits. oder Dienstverhältniß gleich geachtet.

Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines Kalenderjahres

E) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines stän⸗ digen Arbeits. oder Dienstverhältnisses zu einem bestinimten Arbeitgeber;

2) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung, soweit es sich um eine Be⸗ schäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt Saisonarbeit):

2) von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie laudesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu erden pflegen.

§ 159

Faͤllt fort. 5 160.

Faͤllt fort. § 161.

Faͤllt fort. 8 162.

Faͤllt fort.

Begründung. Allgemeiner Theil.

Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts. und ,,, vom 22. rg gs hat während seiner nunmehr fast sechssährigen Wirksamkeit in erheblichem Maße dazu beigetragen, die wirthschaft⸗ liche Lage der arbeitenden Klassen f verbessern. Von den Ver⸗ sicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1855 425 477 Renten bewilligt worden. Im Jahre 1895 bezogen rund 347 700 Personen Renten, deren Gesammt⸗ betrag sich auf 41,6 Millionen Mark belief.

* Schwierigkeiten, welche anfänglich bei der Durchführung neuen und in die gesammten wirthschaftlichen Verhältnisse tief eingreifenden Versicherung naturgemäß hervorgetreten waren, sind

egenwärtig zum großen Theil überwunden. Die Invaliditäts. und ltersbersicherung ist bezüglich der ständigen Arbeiter im wesentlichen

durchgeführt; bei den unständigen Arbeitern ist dies allerdings noch

nicht in vollem Umfange der Fall. .

Die Grundlagen des Gesetzes haben sich im allgemeinen bewährt, wenigstens ist es bisher noch nicht gelungen, etwas Besseres an deren Stelle vorzuschlagen. Nur die Bestimmungen Über die Vertheilun der Rentenlast unter die einzelnen Träger der ,,,. si als abänderungsbedürftig erwiesen. Die jetzige Art der Vertheilung der Rentenlast, bei welcher nur die Zahl und Höhe der geleisteten Beiträge, aber nicht die auch vom Lebenzelter abhängige Verschiedenheit ihres Versicherungswerths in Betracht kommt, hat zu ,,, geführt, denen jedenfalls abgeholfen werden muß. Im übrigen er⸗ scheint die Abänderung verschledener Einzelbestimmungen des Gesetzes, die aber die Grundlagen desselben nicht berühren, zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel und Mängel geboten. Unter den Abänderungs⸗ vorschlägen des Entwurfs haben . Bedeutung die Verbesserungen und Erleichterungen, welche für das Verfahren zur Entrichtung der Beiträge durch in Quittungskarten einzuklebende Marken (Marken⸗ system) in fh genommen sind. Das Markensystem als solches ist im Entwurf beibehalten worden, da eine die Beitragsmarke in ihrer Eigenschaft als Quittung über die Beitragsleistung und als Nachweis für die Arbeitsdauer und die Lohnhöhe ersetzende und hierfür bequemere Einrichtung nicht in Vorschlag gebracht werden kann.

Der Entwurf hat nach dem Vorgang der Nobelle zum Kranken⸗

versicherungsgesetz vom 109. April 1897 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 379) den auch für die Unfallversicherung beschrittenen Weg der Ein ʒzelrevision verfolgt. Die Frage der Reform der gesammten Arbeiterversicherung und deren Vereinfachung durch Zusammenlegung aller oder mehrerer Zweige der Versicherung kann zur Zeit e nicht befriedigend gelöst werden. So wünschenswerth die Zusammenlegung im Grundsatz auch sein mag so sind doch die Schwierigkeiten und Weiterungen, die einer solchen Maßnahme noch entgegenstehen, schon deshalb fehr erheblich, weil die Meinungen über den hierbei einzuschlagenden Weg noch völlig auseinandergehen. Die ganze Angelegenheit erscheint im gegenwãrtigen . noch nicht spruchreif. * zu ihrer w Erledigung önnen die Aenderungen des Invaliditäts. und Altersbersicherungs⸗ esetzes, die sich in der Praxis als dringlich erwiesen haben, nicht inausgeschoben werden. Um aber dag . der ver⸗ schiedenen Zweige der Arbeiterversicherun schon im jetzigen Stadium möglichst zu fördern, sieht der Entwurf in mehreren . eine noch nähere Verbindung der Invaliditäts. und Altersve cherung mit der Unfallversicherung und der Krankenversicherung, wie sie schon gegenwärtig besteht, vor und erweitert damit die Grundlage, auf der im Falle einer umfassenden Revision der Arbeiterversicherung möglicher⸗ weise wird weiter gebaut werden können.

Vor näherem Eingehen auf die Einzelheiten des Entwurfs mögen über die allgemeinen, hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte, ohne dieselben erschöpfend erörtern zu wollen, noch folgende Ausführungen vorangeschickt werden.

1) Zusammenlegung der Invaliditäts- und Alters

versicherung mit anderen Zweigen der Arbeiter

. versicherung.

Bei Prüfung der Frage, ob eine Zusammenlegung der In⸗ validitäts⸗ und Altereversicherung mit anderen Zweigen der Arbeiter⸗ versicherung ins Auge zu fassen ist, kann neben einer etwaigen Ver— schmelzung sämmtlicher Versicherungszweige auch eine beschrãnktere Zusammenlegung in Betracht kommen, fei es die Vereinigung der Kranken- mit der Invaliditätsversicherung unter Aufrechthaltung einer selbständigen Unfallversicherung, sei es die Zusammenlegung der Unfall⸗ und der Invaliditätsversicherung unter Aufrechthaltung einer felbst⸗ ständigen Krankenversicherung.

Zu Gunsten einer Verbindung der Kranken, und der Invaliditätsverficherung läßt fich insbesondere geltend machen, daß ein naher innerer Zusammenhang und deshalb mannigfache Wechselbeziehungen zwischen diesen beiden Zweigen der Versicherun bestehen. Die Invalidität ist in den meisten Fällen der Abschlu einer Krankheit von längerer oder kürzerer Dauer, und der Renten⸗ bewerber hat vor Anmeldung seines Rentenanspruchs in der Regel schon die Fürsorge der Krankenkassen in Änspruch genommen. Gz läge deshalb an sich nahe, die Entscheidung Über den ntschädigungs⸗ anspruch in beiden Richtungen denfelben mtsstellen zu übertragen. Weiterhin kann nicht verkannt werden, daß die Durchführung der Krankenversicherung materiell für die Träger der Invaliditäts⸗ versicherung von größter Bedeutung ist, weil eine umfassende sorg⸗ fältige Krankenfürsorge dem Eintritt der Invalidität vielfach vorbeugt und dadurch die Invaliditätspersicherung entlastet. Dazu kommt, daß zu den Lasten beider Zweige der Verficherung sowohl die Arbeit⸗ geber wie die Arbeitnehmer, wenn auch in verschiedenem Umfang, beitragen und demgemäß auch die Verwaltung gemeinsam führen, sowie, daß beide fine der Versicherung schon jetzt im wesentlichen örtlich organisiert sind.

Die Verschmelzung der Kranken und Invaliditãats versicherung würde jedoch kaum durchgeführt werden können, bevor durch eine Aus⸗ dehnung der Krankenversicherungspflicht auf alle von ihr n nicht erfaßten Berufs zweige, für welche die Invaliditäts. und Alterg— versicherung gilt, eine gleichmäßige Begrenzung des Kreises der ver= sicherten Personen herbeigeführt wäre. Außerdem aber würden sich auch aus der verschiedenen Natur des Risikos und aus der damit im 3 stehenden Art der Organisation ernste Schwierigkeiten ergeben.

Was zunächst den Kreis der Versicherten anbetrifft, so unterliegen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht zur Zeit nicht die land und forstwirthschaftlichen Arbeiter, das Desh ke und die unständigen Arbeiter. Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf diese Kategorien ist wiederholt Gegenstand der Verhandlungen gewesen und zuletzt no bei der Novelle zum Kranken yersicherungs gese vom 10. April 189, eingehend erörtert worden. Dabel sst fen die Aufrechthaltung des bisherigen. Rechtszustandes bes lossen, wonach die Kranken= versicherungspflicht nur durch statutari 9 Bestimmungen auf die in der Land. und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebe⸗ beamten sowie auf unständige Arbeiter erstreckf werden kann, bis zum Erlaß einer solchen Bestimmung aber diese Personen zu freiwilliger Versicherung bel der Gemeindekrankenversicherung ebenso ere e. sind, wie die Dienstboten. Die für diesen 2. maßgebenden Gründe bestehen auch ge enwärtig noch fort. Ueberdies baben sich d, , die rler dell in der Land., und Forstwirthf ö nicht verbessert und es ist daher schon aus diesem Grunde zur Zeit nicht räthlich, diesem Berufszweige 3 allgemeine Ausdehnung der Krankenversicherungepflicht auf die land. und sorstuir fd ce rin Arbeiter und Betriebsbeamten neue Tasten aufzuerlegen. Die un⸗

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ständigen Arbeiter bereiten bei der Durchführung eine: Ve g s⸗

dieser ö

Erade wegen des häufigen Wechsels ihrer Bef un ondere chwierigkeiten; man wird . zur Zeit aer e. diese Schwierigkeiten durch Erweiterung eines für sie noch nicht geltenden Zweiges der , , zu vermehren. „Bei den aus der Srgantsalion sich ergebenden Fragen ist in erster Linie zu beachten, daß für die Inpaliditätg. und Aktersd. kieße, dauernd lelstungsfahige Verbände, für die Kranken

leine, örtlich abgegrenzte, den Versicherten thun r Kassen zu errichten waren. Dies hat sich in ien e .