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aus dem für die Un alpderst erung maßgebenden Umlageverfahren ent- neue emein ame àrtli 4 . 9 JJ . / k . für gu, sewenlf wätde, aber zn Intereffen ber Land. ünd Fohstwirthscha . z e nd I d Unzuträg ˖ reichendes Deckungskapital nicht vorhand ist, deren künftige Jahres. werli t ; . R 2A d K l St t ⸗A wirksam . beträge ichen n gn der n . e , n , ., . . . ber nn ü g nurfl ch , 1 . zum Deutschen eichs⸗ nzeiger Un onig ĩ rell ĩ en Uf 5⸗ n ll er. der aufju . weiter zahlen soll. Cine Uebertragung dieser un. und Durchsichtigkeit ganz befonderg. Werden derselben Anstalt, h Io 12.
i Kr. erung edeckten Lasten der Vergangenheit, deren Höhe bei den derschiedenen die Unfallberficherung für bie d⸗ und ( ihre ; ö ezůg⸗ ö . fe nach der Größe de Unfallgefahr und der hat, . . fal af 3 ,. , . J — n 209. Berlin, Mittwoch, den 2. September ch ĩ j ut funtio. Höhe des zur theilweifen . angesammelten Reserve, einfache und wenig kostspiel ge Organisation, welcher sich die fand. ö —— r mr ————— vv gescha j ; glche ann fonds naturgemäß berfchleden? itt, auf die territorialen Ver; wirthschaftliche inen e cherung gegeniwartig erfreut, schon infolge Rerüsson der Betriebe wahrschelnlich nur in gert . evision der Betriebe wahrscheinlich nur in geringem Umfange be
aöer e. cherungsanstalten, oder etwa auf das Reich oder die Bundcg— der, dann unaushleiblichen Bildung don Ge kl ĩ . 5 Beilage. erungsanstalten durch das Gesetz gezwungen wurden, alte und
sch tagten, als die Garanten der Berufsgenoffenschaften, würde in wickelten und kostspieligen Mechanlsmus ö ö 6j . . . h, h ae, 1 Erwerbtunfähigkeit nahestehende Personen ohne Erhöhung Abschätzungen berücksichtigt werden würden. Auch müßten jedenfalls hohem Maße bedenklich fein. Die Uebertragung auf die Versicherungs.· Frage kommen, Yb 34 der . landwirthschaftlicher und 2) Markensystem. der Beiträge zu versichern. Diefe Mehrbelastung konnte und sollte Rechtsmittelinstanzen geschaffen werden, die zweifellos start in Anspruch
a
anstalten, zu deren Lasten die Arbeitnehmer in leicher Höhe beitragen zahlreicher sonsti er Betriebe zu gemeinfamen Anstalt ĩ ö lters ungsgesetz für die Ent« nicht von den ein geringeres Rssiko bietenden jůngeren Versicherten ge. genommen werden würden. ; r, , , ,. ieh ige Das im Inpghiditäts ahtaellt cf her nee , 16 werden n , deshalb von der Gesammtheit übernommen. Die Kasten und Mühen der Einschätzung und deren Reviston
wie die Arbeitgeber, würde nicht ohne einige Bere tigung so ange⸗ Rechtszustand aufrecht erhalten werden könnte, wonach die Unsa ; 9 z e Verfahren, bei welchem Marken im
Krankenversich h sehen werden können, als wolle man finanzie g nn welche bei ersteren nach dem Durchschnittsverdienst land- . em n gin . wg . , 5 . kaufen und in Quittungékarten Zu einer Verstärkung der aus den Mitteln der Gesammtheit ge, sewie des Rechtsmittelverfahreng, endlich die Kosten der behördlichen
stũ durch den Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen guf die Schultern sicher Arbeiter, in industriellen Betrieben nach dem Individualverdlenst . ,, n n sind Heer tee n! begegnet vielfachen währten Beihilfe zu den Kosten der Inyallditäts, und Altersversiche⸗ Einziehung und Abführung der Beiträge würden hiernach insgesammt
der Unternehmer gelegt seien, nicht nur für die Zukunft, sondern in des Verle ten, also nach ganz anderen Gesichtspunkten, bemeffen H geri seine Ersetzung durch eine andere Art der Beitragsentrichtung rung kann aber aus diesen Gesichtspunkten kein Anlaß entnommen recht beträchtlich werden. Das EGrgebniß dieser Einrichtung aber
9 grheblichem Umfang auch für dle . . zur Hälfte den werden. Auch die Erhebung? del Unfallversicherungsbeiträge nach dem . 6 einen lebhaften Ben weiter Kreise. Dabei wird haupt. werden. . würde im, günstigsten Fall darauf hinaus kommen, daß den Erägern
gemacht werd Arbeitnehmern auferlegen. Eine diesen Bedenken g, ,. tragende . der, Grundsteuer, wie fie jetzt bei der Land- und Forst⸗ . 3 über die Belästigungen geklagt, die aus dem Markensystem Wenn den Einzelstaaten oder dem Reich die vollen Kosten der der Versicherung der den bestehenden Verpflichtungen im Gangen ent
erfordern. andgrweite Vertheilung der Lasten der Versicherungzanstalten unter wirt et als Regel besteht, agent in der Industrie die Besträge . 1 die Arbeitgeber sich ergeben sollen. Nun würde man an sich ge, Invallditäts, und Altersversicherung guferlegt' würden, so würde auch sprechende. Eingang der Belträge gesichert würde. Damit warte
guspruchs u 6 Bie Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zpürde bei der in den ungedeckten nach Maßgabe der geiablten, in jährlichen Lohnlisten nachzuwẽeisen den uz ern bereit sein, das Markensystem mit einem anderen Verfahren är selbständige Organisatlonen zur Durchführung diefer Versicherung zwischen ihnen und den Arbeitgebern die Frage der Beltragsleiftung
O Lasten aus der Unfallversicherung bestehenden Ungleichheit auf erheb— Lohnbetraͤge aufzubringen find, würde bei einer solchen Verschmelzung u . basfelbe sst kein so nothwendiger Bestandthell der kein Kaum mehr bleiben. Ebenso müßte die maß gebende Einfluß. allerdings gelöst. Ee müßten aber durch das neue Erhebungsperfahren
we 3. liche praktische Schwierigkeiten an und schoen deshalb, zu nicht mehr aufrecht zu halten sein. Aus allen diefen Gründen werden ö und AÄltersversicherung, daß es unter allen ÜUmständen nahme der Arbeitgeber und der Versicherten auf die Verwaltung, auf; auch die gus der Beltragsleistung sich ergebenden Beziehungen zwischen
e widerrathen sein. Eine Heranzie ung der Garantieverbände sich die land. und sorstwirthschaftlichen Berufsgeno enschaften vor⸗ erhalten bleiben müßte. Die Ersetzung des Markensystems durch ein die der Gesetzgeber mit Recht besonderen Werth gelegt hat, in Fort⸗ den Arheitgebern und den Versicherten fowie zwischen letzteren und
abet muß grundsätzlich, scho. um dpeswillen beanstandet werden, K4uäsichtlich in erster Linle einer Maßregel abgeneigt zeigen, welche für . anderes Verfahren zur Entrichtung der Beiträge kann aber doch nur fall kommen. Die Renten würden den Charakter eines durch elgene den Trägern der Persicherung befriedigend geregelt werden. In diefer
weil von einer finanziellen Leistungzunfähigkeit der einzelnen Berufs die r gen neue kostspielige K erfordert . dann in Frage kommen, wenn sich das letztere als unzweifelhaft ein. Leistungen erworbenen Rechtsanspruchs verlieren und der Armen! Richtung treten aber weitere Mängel des vorgeschlagenen Versahreng genossenschaften (und nur in diefem Falle haben die Garantie— und die bisherigen, den Verhältnissen und Bernr nissen der Land⸗ ö. facher und besfer darstellt; auf einen unsicheren Versuch mit einer in unterstützung sich bedenklich nähern, in dieser Form aber überall da offen zu Tage.
verbände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzutreten) nicht wirthschaft angepaßten, gut funktionierenden Einri tungen beseitigt. ⸗. ihren Ergebnissen nicht völlig klaren und besseren neuen Art der innerlich unberechtigt sein, wo die Voraussetzung der öffentlichen Die Arbeitgeber würden bei Wiedereinziehung der auf die Ver⸗
Ei der Vereinigung die Rede sein kann. Cs kame banff, wag die Deckung der aus früheren Dies um so mehr,“ ag die Lanz und Forstwirthschaft dann die un⸗ 3 Bei entri darf bei der fast die gesammte Bevölkerung in Armenpflege, nämlich die Hilfsbedürftigkeit, wegen Vorhandenseins sicherfen entfallenden Beitragshälfte den einzelnen Arbeiter ebenfalls cherung würden die Beiagstungs fällen entstandenen ir Tn gen der Berufsgenossen. gedeckte Rentenläff der aufgelösten industrtellen , ,, . . ö so nahe berührenden JInvaliditäte! und Alters. eigener Mittel oder anderer Quellen der Unterstübung, z. B. alimen⸗· nach Lohnprozenten in Anspruch nehmen müssen. Wenn nun die . tatignshflichtiger Kinder, fehlt. Der Rentenempfänger würde Staats« Gegenleistung, der Versicherungsanstalt, wie zur Vereinfachung des
en der Versich schaften anbelangt, nur etwa noch in Frage, die Berufsgenossenschaften und die in der Regel größere Unfallgefahr folcher Indu triellen Be⸗ * icht eingegangen werden. Aber auch hier liegen die anstalten übergehe K lediglich zu dem Zweck welter bestehen zu, lassen um diese Lasten durch triebe mit übernehmen müßte. . — 3 . H er ch keen, Wünschen auf. Verschmeljung der ver, pensionär werden, und damit wäre die mit der jetzigen Staatsrdnung jetzigen Verfahrens weiler vorgeschlagen ist, darin bestehen oll, daß Erhebung von Beiträgen allmählich zu tilgen, oder sie zwar aufzulösen, Aber auch vom Standpunkt der fortbestehenden gewerblichen ö schiedenen Zweige der Arbeiterversicherung; in kelnem der bisher auf unvereinbare Verpflichtung des Staats anerkannt, eine bestimmte fir sämmtliche Versicherte eine feste Grundrente mit nur fakultati ver ihre Lasten aber auf deren einzelne Mitglieder zu, bertheilen und von ggenossenschaften aus wärde die Uebertragung der Invaliditätz⸗= . Beseitigung des Markensystems gerichteten Vorschläge kann eine Klasse Staatsangehöriger allgemein für dicjenige Zeit, in der sie ihren Steigerung gewährt wird, so würde der Abzug nach Lohnprojenten
versi diesen einzuziehen, Hierbei werden sich so erhebliche, mit Kosten und und Altersversicherung bezüglich der bei ihnen versicherten Personen . n, e Verbesserung gegenüber dem bestehenden Rechtszustand er⸗ Lebenzunterhalt nicht mehr in der bisherigen Weise erwerben können, eine Härte' fur den höher gelohnten Arbeiter bedeuten; er würde infolge im a Weiterungen verbundene praktische Schwierigkeiten und, Unzuträglich. nicht erwünscht erscheinen? Denn wenn auch bei einer reinen Ver— ö blickt werden. Wohl aber . sich die Möglichkeit dar, gewisse in zu unterhalten. Die Renten würden dann auch statt der im der nach seinem höheren Verdienst berechneten Beiträge mehr leisten keiten ergeben, daß eine solche Maßregel schon aus diesem Grunde waltungsgemelnschaft die Bedenken, welche oben gegen eine vollstãndige der Praxis heroorgetretene Nachtheile und Belästigungen, welche nur Gesetz vorgesehenen, den Verhältnissen der einzelnen Versicherten wie der niedrig gelohnte Arbeiter, ohne in der Rente einen Ausgleich
bedenklich erscheint, zumal sie in den Kreisen der Unternehmer nicht Verschmelzung der Invastditäts, und Alters versscherung angedeutet 9 durch die Ausgestaltung des Systems herbeigeführt sind, aber nicht Rechnung tragenden Individualisierüng die Gestalt von Einheits- Hierfür zu erhalten. Bie Berechnung der zu erstattenden Beitrags⸗ dazu beitragen würde, die Zufriedenheit mit der sozialpolitischen Gesetz. sind, nicht in vollem Umfange zutreffen, so bleiben sie doch vielfach . dem System selbst anbaften, zu beseitigen und dadurch unter Bei. renten annehmen müssen, was wiederum elne wesentliche Ver hälfte wäre namentlich beim Hinzutreten von Naturalbezügen oder 3 des Reichs zu vermehren. —⸗ auch hier bestehen. Insbesondere wirb sich die Mitwirkung von Be⸗ behaltung des Markensystemz den Bedürfnissen des täglichen Lebens schlechterung der Rechtslage der Versicherten unter Schmäle⸗ Tantiemen sowie für diejenigen Betriebe, welche beim Mangel der iner Verschmelzung beider Zweige der Arbeiterpersicherung mit amen, vor allen Dingen aber eine Mitwirkung der Versicherten, und entgegenzukommen. Diesen Weg schlägt der Entwurf ein. rung wohlerworbener Rechte herbeiführen würde. Endlich würde Krankenversicherung mit solchen Berechnungen noch nicht vertraut sind, einander stehen aber, mag fie anf die eine oder die andere Weise zwar diese in gleichem Üümfang, wie die Mitwirkung der Unternehmer, Der Surchgreifendste Borschlag, der zur Beszstigung des Marken. eder gusreichende innere Grund fortfailen, die Versicherung zauf nicht immer einfach und könnte zu einer Quelle von Streitig Durchgeführt werden, abgefehen von den speben erörterten Schwierig. weder in der Abtheilung für In ball dirzte ken Altershersicherung, systenis gemacht worden ißt, geht dahin, anter Wegfall der Beiträge die Lohngrbester zu beschränken; man würde vielmehr dan über. eiten jwischen den Arbeitgebern dund den Versicherten Werhsü. keiten, noch weitere Bedenken . Man würde im Falle einer noch bei allen denjenigen Angelegenheiten vermeiden lassen, welche der rf rr und der Arbeitgeber die Mittel für die Invaliditäts. gehen müssen, sämmtliche Angehörigen des Deutschen Reichs, etwa. Andererfests könnte sie dazu führen, die Ver icherung für die solchen Verschmelzung für die Zukunft nothwendig zu Linem einheitlichen beiden Abtheilungen geineinfam sind. Je inniger die Verwaltungt— ö. und, Altersbersicherung durch eine allgemeine Steuer, zufsubringen. bis zu einer näher zu bestimmenden Höhe des Einkommeng, in die Ärbeitgeber zu vertheuern. Denn da der Arbeiter sich nicht 6 Beitrage system und zwar entweder zum Kapitaldeckungs verfahren, gemeinschaft zwischen beiden Organisationen ausgestastel würde, um . Diesem Vorschlage stehen schwerwiegende grundsätzliche Bedenken ent. Versicherung einzubesiehen. Es mag dahingestellt bleiben, ob bierfür wie jetzt durch das Vorhandensein der Beitragsmarken in seiner
chon sei eg in Form,. des Prämiensystemz oder der Kapitaldeckung zahlreicher würden die beide gemeinschaftlich betreffenden Fragen sein. gegen. in dieser ,, ein Bedärfniß voßliegt; jedenfglls würden die Quittungekarte dabon würde überjeugen können, ob der ihm ge—
frunqbanstalten durch nach Perigden, wie es das Invaliditütz. und Alters versicherungs⸗ Daju kommt noch folgende Erwägung. Nach den inzwischen ( BVei der Fnvaliditäts, und Alterspersicherung, wie bei der Unfall. Kosten der Versicherung dadurch einen Ümfang annehmen, der mit machte Ähzug wirklich zu Zwecken der Versicherung erfolgt, alfo ihm ußerdem aber besteht gesetz vorsieht, oder zum Umlageverfahren der Unfallversicherung gemachten Erfahrungen hängt die Verschiedenheit der Belastung und der Krankenversicherung handelt es sich allerdings um eine nicht Recht Bedenken hervorrufen müßte und den jetzigen lagen über die zu gute kommt, so würden es die Arbeitgeber häufig vorziehen, durch gelangen missen. Die Einführung des Umlaqeverfahreng für ßwischen den einzelnen Trägern der Invaliditäts. und Alters versicherung dem Gebiet des Privatrechts, sondern dem Bereiche des öffentlichen Hole der durch die Arbeiterversicherung hervorgerufenen Belastung Uebernahme bet vollen Beitrags dem Verdacht zu entgehen, daß sie
g. die Invaliditätsver cherung würde aber keinesfalls räthlich fein. Bie wesentlich davon ab, wie viel junge Personen zu den einzelnen Rechts angehörende Fürsorge. An der wirksamen Ausgestaltung Berechtigung geben würde. . ö sich auf Kosten der Arbeiter bereichern wollten. Alles dies würde hrung der Invaliditätsversicherung Bedenken, welche bei Berathung des Gesetzes vom 27. Juni 158585 Anstalten ihre Beiträge entrichten. Junge Personen haben eine dieser Versicherungsgebiete ist das Gemeinwesen unzweifelhaft inter⸗ Abgesshen von diesen grundsätzlichen Erwägungen spricht gegen Im wesentlichen auch dann eintreten, wenn die 2 nicht nach ürde. gegen dieses Verfahren in seiner Anwendung auf die Invaliditäts· geringe Invaliditätsgefahr, ältere Personen eine große. Je ungleicher . esstert. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß es gerechtfertigt die vorgeschlagene anderweite Aufbringung der Mittel für die In- dem Individuallohn, sondern, ähnlich wie jetzt, nach Lo nklassen er⸗
rseits schon wegen der Größe des Ristkos, das hersicherung geltend gemacht wurden, bestehen auch jetzt in vollem die Altersgruppierung in den einzelnen Anstalten ist, je mehr fie ö. wäre, die Lasten der Versicherung ausschließlich der Gesammthelt auf. validitäts. und Altergverficherung weiter, baß ein für die Besteuerung hoben werden. ö n ö a der staatlichen Verwaltung haben für praktisch ,, Weg bieher nicht gefunden ist. Jedenfalls ist der Der Versicherungsanstalt gegenüber würde es dem Arbeiter bei
die Invaliditätsversicherung mit sich bringt, ausgeschlossen ist, daß Umfang. Es darf nur daran erinnert werden, wie schwer es empfunden von der durchschnittlichen Vertheilung der Alterskl t, d ö uerlegen. Auch andere .
93 feen et ern, 2 , . m eh n 7 mme . neben 4 i e iben ,, der wir ungleicher ist 6 ie g . n,, lis ,. linz f er mn . erhebliche Bedeutung, ohne daß s e .. J. r ö. Mittel für . . . r fe, . dem in Rede stehenden Verfahten an einem sicheren Nachweis seinẽr . n ür die Unfallversicherung gleichzeitig au ie Beiträge für die ü ; iditäts. 2 . ĩ i ĩ s theit wird; auf dem Einkommen gegründeten aatssteuern zu ⸗ g j . ibt i q —⸗ eine einheitliche Organisation der Kranken ⸗ un Invallditãtzperfiche. Invalibit ats verficht un astjab f 5 uh 9 zu gewähren hat. Wird nun die Invaliditäts. und Altersversicherung ö eine Deckung ihrer Kosten duich die Gesammtheit beanspru r ,, 8 , Ansprüche in der Regel fehlen. Es bleibt ihrn überlaffen, wie er
rung, die heiden Versicherungen gleichmäßig Rechnung trägt, bis ö der mathematischen He
blich höher würden. Die besenderen Organisqtionen für die Industrie einerseii und bie * d⸗ . man braucht dabei nur an die Rechtspflege zu erinnern, welche für die . den Nachweis einer bestimmten Beschäftigung gegen einen bestimmten f 6 1 ö. ch staaten sehr verschieden ist und auch diejenigen Bundesstaaten, welche Lohn führen will. ß ,. hure! werden ihm nicht
; ö nkschrift (zu S§ Jo ff.) als Anlage bei⸗ wirthschaft andererseits übertra en, so wird die Verschieb d . rechtsuchenden Parteien nicht kostenfrei ist. . ö weiteres nicht durchführen lassen. Man wird sich vielmehr darau 6st llebersicht stellt auf Grund der bisherigen Erfahrungen näher Belastung zwischen den e, . gen . . ‚ h hh. am . . die Aufbringung der Mittel für die eine Steuer auf das Einkommen überhaupt erheben, bei der Durch⸗ ertheilt, sofern er sie nicht ausdrücklich von feinem Airbeitg be ver⸗ beschränken müssen, nach Möglichkeit ein immer engeres Zusammen fest, wie sich bie durch das Umlageverfahren bekanntlich bedingte größer werden, als sie schon tt sich herausgestellt hat, da ein . Invaliditäts. und Altersversicherung im Wege allgemeiner Besteurung führung dieser Steuer keineswegs gleichmäßig erfahren. Es würde langt und diesem dadurch läͤstig fällt. Und doch braucht der Versicherte
ö alsg unmöglich sein, durch (inen Prozentuglen guschlag die Steuer- solche Nachweise dann, wenn er im Falle der Invalidität eine Rente
arbeiten der getrennten PVersicherungszweige zur Förderung der Inter. Steigung der Beiträge zur Unfallversicherung in der Industrie ge. Wechfel Ter Ve icherungsanstalt bei den fich zrtlich kreuzenden mit der Behauptung zu begründen, daß diese Wohlfahrtseinrichtung essen der Bet eiligten sicher zu stellen. Diefen Gesichtspunkten trägt alt wird. Das Ergebniß weicht von der früheren Schätzung territorialen und in nn, nn,. . kehr g r en . eine durch das . , . . der bestehenden staatlichen zahler der verschiedenen Bundesstaaten gleichmäßig zu treffen. bean spruchen will und als Voraus sezung die Thalsache der Verficherung der Entwurf nicht nur durch weitere Ausgestaltung der den Ver. ür bie Industrie, wie fie bei. der Berathung des .Ünsalk shne einen Wechsel des Beschäftigunggortg vorgehen und deshalb noch . Zustände darstelle und aug diesen Gründen von den besitzenden Klaffen, Ein anderer Vorschlag zur Beseitigung des Markenfystems geht die Entrichtung von Beiträgen oder eine die Versicherung begründende d . gestatteten. vorbeugenden Krankenpflege (5 13), versicherungsgesetzeß vom 6. Juli 1884 veröffentlicht worden ist, häufiger vorkommen wird. Die forkbestehenden industriellen Berufs⸗ ö die an der Aufrechterhaltung dieses Zustandes das größte Interesse dahin, die Beiträge vom Arbeitgeber nach Lohnprozenten einzahlen zu Beschäftigung darthun muß. Der Versicherte muß also solche Rachweife ondern auch gh die Förderung gemeinsamer Beitragserhebung nicht erheblich ab. Hiernach wird bei der induftriellen Unfall genossenschaften würden fomst die werthvolleren Beiträge, welche ver— hätten, nach dem Umfange ihres Besitzes zu tragen sei. Üuch dies st laffen, und zu deren Ermittelung bei den berufsgenossenschaftlich ver zu bekommen suchen und aufbewahren. Da er den Zeitpunkt deg GS 112 ff.) thunlichst Rechnung. persicherung bis zum Eintritt des Beharrungszustandes allein für Ent⸗ cherte Personen in jugendlichem Alter und bei voraussichtlich noch nicht zutreffend. Abgesehen davon, daß aus der gleichen Erwägung einigten Betrieben der Industrie die dart ohnehin zu führenden Lohn. Eintritts der Invalidität nicht im voraus berechen kann, wird er
listen zu be nn , alle sonstigen Betriebe aber hinsichtlich ihres durch= entweder fortlaufend während der ganzen Aktivitätsdauer die
Für eine Verbindung der Un fallversicherung mit der schädigungen noch eine Steigerung auf das 3,6 fache des 3 für lange ausbleibender Invalidität zahlen, für sich erheben, während den auch für die Kranken, und die Unfallversicherung eine Beseitigung der nz 1 Figen. et schnittlichen Bedarfs an Arbeitskräften und hinsichtlich der durch⸗ crsor derlichen ö beschaffen, oder den Wester ungen sich aug.
Invaliditätsversicherung läßt sich die innere Verwandtschaft das Jahr 1854, alfo um 360 Prozent, bei der landwirthschaftlichen allgemeinen Versicherungsanstasten trotz der hö ĩ . Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden
beider Zweige der . geltend machen. Bei beiden handelt Unfallversicherung aber noch eine , auf das bh fache, also um minderwerthigen . solcher pn, , 9 ö ien ao ft dieser n mit den leitenden r rdf en der auf dem schnittlichen Lohnhöhe abzuschätzen. Die Beiträge sollen auch hier es sich um die Fürsorge ei lle langandauernder Erwerbgunfähigkeit; 569 'rozent, des Betrages für das Jahr 1894 eintreten. Bei der bevorsteht, verblieben. Der Ausgleich zwischen den verschiedenen . Boden der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1581 aufgebauten bön dem Arbeitgeber eingejahlt und vom Arbeiter antheilig bei der erst beim Hebrauchs fall die erforderlichen Rachwelse sich nachttaglich bei beiden um wenig zahlreiche, aber im i . um so schwerere Invaliditäts und Altersversicherung würde das Umlageverfahren noth⸗ Trägern der Versicherung würde dann immer schwieriger werden. . Arbeiterversicherung nicht in Einklang zu bringen. Lohnzahlung erstattet werden; dem letzteren foll aber ein allgemeiner beschaffen soll. Darin liegt ein wesentlicher Mangel gegenüber bem
Risiken; bei beiden um Belastungen durch mehrjährige Renten; beide wendig gleichfalls zu fortlaufender erheblicher Steigerung führen Im übrigen mag zügegeben werden, daß eg den Unt ö Der für Erlaß der Arbeiterversicherungszgesetze bestimmende Ge. Ausweis über die von ihm erstatteten Beträge nicht mehr gegeben, ö e ; ir den Arbei Zweige werden im Gegensatz zur Krankenversicherung durch große müßfen. Diefe würde in Verbindung mit der für die Unfallpersich · erwünscht ist, wenn die He ne für beide 3 der . . sichtspunkt war af die ile erf der er el den Klassen, sondern ihm vielmehr überlassen bleiben, wie er für den Eintritt des enten · 6 . Gin rtf . ,,,, falls die erfgrzerlichen Nachweise sich beschaffen will. Auch diesem dem Träger der ersicherung und bei Erstattung der Veitragshaälfte
lapitalkräftige Verbände durchgeführt. Eine Verbindung diefer beiden rung eintretenden Steigerung besonders empfindlich sein und um so wenn auch nach verschiedenen Gesichtspunkten bemessen d . die Nothwendigkeit einer erhöhten Fürforge für die durch den privat— Zweige der Her chenn, wäre in verschledener Form denkbar. bedenklicher wirken, als dann die jährlich wachsendé Pöhe ber aus der denselben Träger der , gleicher ö zel z and. 4 rechtlichen Arbeitsvertrag nicht außreichend geschützten Lohnarbeiter. Vorschlage stehen erhebliche Bedenken entgegen. ir mi dem Arbeitnehmer; die Beitragsmarke ift vielmehr gunlelth
setzen müssen, die erfahrungsgemäß dann nicht ausblei en, wenn er
le Frage zunächst, ob es möglich und zweckmäßig wäre, die Arbeiterver icherung entstehenden Lasten auch die Arbeitnehmer mlt können. Diese Annehmlichkeit bern . Das iltni ĩ Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollte im Die hier vorgeschlagene Schätzung würde nicht nur sämmtliche Fe ; ⸗ ö j ü e k ; se Annehmlichkeit berührt aber die Zusammenlegung von ö. as Verbältniß zwischen Arbeitgebern un landwirthichaftliche und? bie Zrohbe n de n r gm mmntler, für den Arbeitnehmer ein Nachweis über die zurückgelegte Arbeitezeit
Durchführung der Inbaliditäts. und Altersbersicherung allgemein den treffen wärbe. Bie Einführung des Kapitaldeckungsherfahrens für die Ünfallversiche lung und nvaliditãt j . offentlichen Interesse soweit geregelt werden, daß den letzteren für den ĩ ñ 8 itũ; ei Berufssgenossenschaften der Unfall bersicherung zu kö ist bei Unfallversicherung dagegen würde die gegenwärtigen Unternehmer mit r erf lh Un i,, n,. 3 en, n i 3. . en n ee, Krankheit . Erwerbs sonstigen Kleinbetriebe bis herab zu solchen Betrieben, welche Lohn⸗ . ö. r ,,,, de, den Vorberathungen zum Invaliditäts., und Altersversi krnn ge g einer nicht unerheblichen Mehrbelastung treffen und deshalb schwerlich die gemeinsame Einziehung der Beiträge zur Inpaliditäts. und zu unfähigkeit eine durch den bloßen Arbeitsvertrag nicht gebotene Für« arbeiter nur vorübergehend beschäftigen, sondern auch sämmtliche Haus. Beweismittel als umständlicher und weniger wirkfam ich erweisen bom 22. Juni 18589 eingehend erwogen worden. Von der Durch- auf Beifall zu rechnen haben. — Krankenversicherung aber sst bereilg durch das jetzige Gesetz ermöglicht ö sorge sesichert würde; Daß dadurch auch eine Stühe für die gefammte wirthschaften mit Blenstboten unifasen, und ain 56 weitlaufige wie die Beitragsmarke führung einer solchen Maßregel ist aber damals außer aus anderen Bei einer Verschmeljung der Un fall versicherung mit der In und wird durch den Entwurf immer mehr gefördert. Auch kann auf . Erwerbs. und Gesellschaftsordnung geschaffen würde, konnte natur. und kostspielige Einrichtung sein. Das land, und for twirthschaftliche ö. 5 . Gründen in erster Linie deshalb abgesehen worden, weil die Srgani= validitãtgversicherung würden aber auch praktische Schwierigkelten nd dem Wege der Landesgesetzgebung durch 2 gemeinsamer Orts. . gemäß nicht verkannt werden. Die Gewährung des Reichszuschusses Ünfallberfichetungzgefeß vom 5. Mal 1886 hat im § 33 Absatz 2 Um nun aber (inen solchen Nachweis thunlichst entbehrlich zu , fen, , He ofen ,. t et , , . . i . de e n n, 5 . rh stellen e e. geholfen werden. Andererseifs ft? vom Standʒyunkt ' zu den Invaliden. und Altersrenten beruht auf diefer Erwägung. einen ähnlichen Maßstab für die ,. ö. , , 63 , E maler sihrung fär zahlreiche Berufszweige, deren Arbesfter der der Beiträge bervortreten. Auf bis ntheilung der Betriebe in Ge⸗ ĩ i n ; Wei in 2 ĩ Fü i n hiernach die Umlegung der Beiträge nach dem ᷣ 264 h or⸗ 9 zweig 9 9 der Versicherten aus, welche an der Einziehung der Beiträge nicht be⸗ ö. Weiter kommt in Betracht, daß die den Gegenstand der Fürsorge des vorgesehen, insofern hiernach 5 Hir n ger erde fr ö schlag eine grundsätzliche Aenderung in der Bemessung der Renten
Versicherungspflicht nach em Invaliditäts, und Altergverficherungs. fa renklassen, je nach der mit denselben verbund Unfall ; ili ĩ dit . = 1859 p dität bei ĩ ĩ Betri h rung in ersicherungspflich ch J cherung fah ss ß je nach enselben verhundenen Unfallgefahr, und ö sind, die Uebertragung der Inballditärs. und Alters versicherung . Gesetzes vom 22. Juni 1889 bildende Invalidität bei den arbeitenden Maße der in den , ö ber e , n h. ö eintreten. Die Renken follen nämlich wicht mehr wie bisher nech wen 4
ese unterworfen sind, nicht durchgeführt, und es ist zweifelhast, ob auf eine entsprechende Äbstufung der Beiträge zur Unfallversicherung an Berufsgenoffenschasten inn weit ? R Klasshn der. Berölkerung hauptfächllé durch die Arbeit seibst Arbeit erfol zen darf. ̃ 2 ; 9 ür sämmtliche bei der nra dil te zerficherun betheiligte Klassen würde auch nach Nuflöfung der Berufsgenossenschaften nicht verzichtet nicht so ere fe e, die jetzige nr r e r; . . nn wird. Die haller 2 . stellen ö höhe bedarf es dabei nicht einma e große Mehrzahl der be⸗ Gini elbettrãgen berechnet und gesteigert werden, sondern es sollen in überhaupt berufsgenossenschaftlich wird durchgeführt werden können. werden könncnch Pa) Aufheben dieser bisherigen Individualisierung der richtung, zumal die Betheiligung an einer Verwaltung um so um⸗ . maßen einen Ersatz für die durch die Arbeit bedingte Wer. stehenden A8 land, und forstwirthschaftlichen e fee n n, ällen Fällen feste Srundrenten, sei es in Form der Einheit grente⸗ Auch hier treten bel der verschiedenen . . der unter die Ver ⸗ e fn Hetriebsarten und Betriebszweige welche einen Vorzug 1 stärndlicher und kostspieliger wird, je welter bas betreffende Organ ö minderung oder Vernichtung der Rrbeitsfraft dar. Folgerichtig sind nämlich 32. insbesondere bie Berufsgenossenschaften lin zsilichen und der sei es mit wenigen Abstufungen nach Lohnkiaffen gewährt werden, sicherung fallenden Personen ähnliche Schwierigkelten hervor, wie bei Unfall versicherung darstellt, würde als ein RKüchschritt em funden werden. entfernt ist. ; . deshalb auch die Mittel für diefen Erfatz in der Hauptfachs au nördlichen Theile bon Deutschland, hahen aber von der Einschätzung für welche nur der Nachweis erforderlich sein solf, daß der Versicheite einer Zusammenlegung der Krankenverficherung mit der Inallditätg. Renn aber die gemeinsamen e . der Unfall und der Invaliditätz ver⸗ Ein befriedigendes Ergebniß wäre also auch auf dem Wege einer dem Arbeitgertrage zu entnehmen. Wie bei der Krankenderficherung, nach dem Arbeitzbedarf wegen ihrer Umständlichkeit abgesehen und dafür einige 3h 3 dem 2 der Invalidität eine ver 2 versicherung. Dazu kommt, daß die jetzige Organifation und Ver- sicherung für den einen Jweig der ersicherung Gefahrenklassen einführen, ploßen Verwaltungsgemeinschaft nicht zu erwarten Jedenfalls besteht . s ist auch für die Invaliditäts., und Ästergversicherung in kon sequentet die im z 33 Absatz 1 a. 4. Q. wahlweise zugelassene Erhebung der g tig 2 hien ausgeüht hat, Durch einen in sein freies waltung der Seer nee ge,, durchgreifende Aenderungen würde fo würde ein Gleicheg bei dem anderen Zweige kaum vermieden werden bei allen gun une Aenderungen in den bisherigen Srganisationen . Durchführung deg Grundgedankeng der Arbelterversicherung bezüglich Beiträge in Form von Zuschlägen zur Grundsteuer angenommen. lieben gsstellten sichweiß über eine längere Beschäftigung und erfahren müssen, wenn letztere gleichzeitig' die Invalidität versicherung Hnnen,. Denn darüber besteht kein Zweifel, da in der That die zur die Gefahr, zaß man für unsichere Verbesferungen sichere orzůge der . der Kosten der Versicherung zunächst auf die belm Arbeitsertrag? Diefe den Verhältnissen der Land- und Forstwirthschaft angepaßte Maß,. folgeweise Beitragszahlung soll der Versicherte einen weileren An- ö , . 3 ö. . , , n . een eit . fe n bestehenden Einrichtungen aufs Spiel setzt. Auch ob dabei eine hetheiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zurückgegriffen worden., tegel ersreut ,. e ee e l e , ne, he sh ',. n entsprechende, mehrfach abgestufte Steigerung der . e , ,, . , . ⸗ czerdien sicht ebensg verschieden ist, wie die Unfallgefghr, irgendwie ins Garth g ahn Daß be der Unfallbersicherung auf, den Beitrag der Arbelter verzichtet bel den 16. Berufsgensssenschaften, welche r ĩtzung des Arbelts⸗ 1 . . . z ö , , Verwaltungetosten h n en ] Ich r un en anscheinend Die Einheitsrente ist beim Erlaß des Gesetzes vom 22. Juni 1889
um die Feststellung der Renten handelt. sondern güch bei der Keineswegs aber nit Ker letzteren sich deckt, Eine ungleichmäßige zu erzielen é ein würde, ist mi ; wurde, beruht wesentli der historischen Entwickelung, welche die bedarfs haben eintreten lasfen, das erwaltung des Vermögens, bei Festsetzung der Verwaltungekosten Behandlung des für die Belastung wichtigen Gefahrenmoments würde Es fu für ee ihn erg fre gefeihn ic eine Vereinfachung ö r le ü keln hr ,, 18 der e inn, und ohne 266 Schwierigkeiten durchführen lassen. Es mag dahingestellt nach eingehenden Verhandlungen abgelehnt worden. Die Rückebr und bei sonstigen Geschäften der laufenden Verwaltung in gleicher aber um so mehr auffallen, wenn? sie innerhalb desselben Trägers der der Arbeiterersicherung durch Vereinigung' ihrer verschiedenen Träger . Altersversicherung war eln Gegensaßz zur Unfall versicherung für die bleiben, ob dies auf besondere örtkiche Verhältnisse innerhalb der zur Einheitsrente würde jetzt mit Recht als ein soztalpolitischer Räck⸗= 3 ft schritt empfunden werden und kaum auf Annahme rechnen können.
Weise betheiligt werden wie die Unternehmer, die jetzt die Verwaltung Versicherung beftände. Die Berücksichtigung der zwischen den einzelnen überhaupt wird d ; . Seranzi d beit Beiträgen au die weitere Erwã Bezirke dieser Berufsgenossenschaften zurückzuführen ist. Jedenfalls der Berufsgenossenschaften allein führen. Auch barf nicht übersehen Berufszweigen bezüglich der Höhe ihrer herr r (Risikos) be⸗ sich ein 36 e n,, n,. dem die . e er 1 . . 6j . , und 9. . . würde 6 *. . ff get r ce fg, Betrieben eine neue Das Bestreben wird im Gegentheil auf thunlichste Anpaffung an die ; individuellen Verhältnisse der verschiedenen Arbeiter gerichtet sein müssen,
werden, daß dann für die Durchführung der Invaliditätzverficherung an steben den erschledenherten, die im Gefetz vom 73. Juni 1389 den gegen überwiegende Vo i ̃ . Schwinden, der Erwerbosähigkeit das natürliche Loos eines eben und vpelleicht schwierigere Abschätzung erforderlich weiden, well die für jedem einzelnen Ort genau so viel Organisaflonen in Betracht kommen Versicherungganftalten fakultativ überlassen werden konnte, müßte alfo Cern ist , 1 ,. ug er , n, r* 1 ⸗ i 6 6 daß . 1. wie jeder d. die 2 die Srl gg und ire e ff ine, borgeschlagene Schätzung auch und dazu muß eine Abstufung der Rente nach der Lohnhöhe einerseitz und würden, als Berufsgenossenschaften dort vertreten sind, während gegen · obligatorisch werden. gen hierdurch die Uebersicht und die richtige Ane irgendwie erhebliche Verbesserung des bisherigen ustandes 6 ö. Venpflichtung hat, hiergegen auch persönlich nach dem Maße feiner bie durchschnittliche Lohnhöhe berücksichtigen soll. Bei der über- nach der Dauer der Beitrags leistung, welche letztere vorwiegend dem wärtig an jedem Ork nur eine n lh. Versicherungsan tall wirkt, Die Bemeffung der Beiträge nicht erleichtert werben würde, bedarf keiner zu erwarten; im Gegentheil würden die Nachtheile ner grundfäh— . Kräfte Vorsforge ju treffen, der Arbeitgeber aber verpflichtet sst., dem wiegenden Mehrchahl der landwirthschaftlichen Betztiebe müßte es be. fleißigen Berufsarbeiter zu gule kommt andererseils festgehalten werden. ,, h. der Invaliditätsversicherung würde alfo nicht einfacher, weiteren , , . lichen Aenderung in der Srganifation die daraus möglicherweise si Arbeiter durch Gewährung entsprechender Mittel die Möglichkeit zu! rechtigte Mißstimmung erregen, wenn jetzt ein Schätzungs verfahren, Nun würde ja allerdings eine Verschiedenheit der Renten nach ihrer sondern komplizierter werden. . Ein weiterer Weg für eine Zusammenlegung der esammten ergebenden Vortheile weltan überwiegen. Die Frage wird aber im bieten, dieser Verpflichtung zu genügen. Allerdings ist die im Gesetz welches sie für die Unfall versicherung als zu umständlich abgelehnt haben, Höhe, wenn auch in erheblich geringerem Maße alg . auch Der 4 Weg, sämmtliche Berufsögenossenschaften auf Rentenversicherung (äinfall, und Jnvck mn ltergrenten wäre nun nge zu behalten und ihre Lösung einer späteren Zest vorzubchalten borgesehene Entrichtung bon. Beiträgen des Arbeiters durch Wieder? bes der In validitaͤte. und Altersberfich' tung und wars,unter us, bei dem neuen Vorschlage möglich fein. Dann aber muß au cinen zulösen und die Durchführung der Unfalldersicherung allheimein den noch etwa der, daß diefe 5h e der i en, n orm siner bloßen sein. Den Krankenkassen Berufggenoffenschaften ünd , 8 einstehung, der auf den Versicherten entfallenden Hälfte der Beitrage dehnung Ruf die zurchschnittliche Lohnböhr zwangzweise eingeführt weitgehenden Gebrauch von der fakultativen Steigerung der Grund- Versicherungsanstalten zu . kann ebenfalls nicht empfohlen Verwaßstunggsgemelnschaft then durch Berufsgenossenschaften, anstalten wird zunächst zu äberla ffn feln, Da ihnen überwiesene * pielfach auf Schwierigkeiten geftoßen, und es jst votjugöweife Fei land! werden sollt'. Auch fön die gewerblichen Kleinbetrlebe würde die Ab, rente hingewirkt werden; hierzu bedarf es nothwendig fortlaufender werden. Die berufsgenossenschaftliche Organisation hat sich mindestens . durch terrikorial abgegrenzte Versichernngsanftalken je für ihren chränkte Gebiet der Versicherung in feinen Einzelheiten auszuge⸗ lichen, Arbeitern daz unberechtigte, Bestreben hervorgetreten, die vollen schätzung des. Arbeits. und Lohnbedarfg überaus schwierig und ohne er Nachweise äber, die Dauer der Arbeitszeit, und die Lohnhöhe, Nach. g, die Hetriebszwẽelge, welche in der Hauptfache Großbetriebe um, Bezirk en, far dg würden. Die bestehenden Berufs ach Aus einem längeren Jiebeneinanderwirken der Sr ganisatlonen Veiträg; guf, den Arbeitgebers absuwaälhen. Diese Grfchelnung sindet hebliche Ausfälle an Heitz igen siberharn pt echt wer fühlbar sein, Bei den weisch die für die verbältnißmäßig lurze Jeit zur Erlangung des An— assen, ferner aber auch für die gesammte Land. und Forstwirthschaft ' e. chasten würden, soweit sie nicht auffulösen wären, jn einer wird sich erst ein abschließendeg Ürtheil darnber gewinnen lassen lum g the ihre Ertlärung in der gegenwärtigen Fasfung deg industriellen? Verufsgenoffenschaften hat schön das Umlageverfahren auf spruchs auf die Grundrente sogar, obligatorisch beigebracht werden als mee erwöcsen. Ihr Weseltigung würde don allen den. Peson deren Übtheilung! auh b Inzglizitäts. und Altersversicherung inwiemeih di' berufsgenossenschaftliche Drganssation neben der tlrr? loo Übf. 3 des Gescber vom 32 Gun 18859, dig mehrfach Grund der jährlichen Lohnnachweisungen, fowelt es sich um kleinere müssen. Über auch die Fakultät würde ren auf einen indirekten jenigen, welchen die Berufsgenossenschaften leb geworden sind, schwer der in ihren Betrieben bes äftigten Versicherten durchführen; für alle törialen beizubehalten ist. Immerhin läßt fich auch auf dem Gebiet zu der irrthümlichen Auffasfun Anlaß gegeben hat, daß die Ver⸗ Unternehmer handelt, zu ,, und vielfacher Mißstimmung Zwang hinauskommen. Denn bei dem verhältnißmäßig geringen empfunden und nur dann mit in den Kauf gensmmen werden, wenn anberen i wege, einsschließlich derlenlgen, deren bisherige berusg.! ernü Annäherung der Ünfall, an die Invaliditattsversicherung, wie ; sicherten zu den Kesten der Ver icherung garnicht beizutragen hätten. geführt. Auch andere Wahrnehmungen beim Pollzuge der Ünfall⸗= Hetrag einer Grundrente ist die Sicherung höherer tentenansprüche mit anderen Organisatlonen ganz überwiegende und sofort in die gen n af ,, ung auf;ulzsen wäre, würden territoriale oben für bie Annäherung der Kranken. an die Ii re tre Die Fassung des iöh be des Entwurfs bringt die gesetzliche Ber- wversicherung, beispielzweise die Schwierigkeiten der Beschaffung der für jeden Versicherten von der gröhten Bedeutung; der Versicherte ist Augen springende Vorzüge verbunden wären. Daß eine solche Ver. Änstästen mit! den leichen Au gaben errichtet werden. icherung, schon gegenwärtig in einzelnen Punkten eine Herrin⸗ 6. flichtung des Verstcherten zu antheiliger Erstatlung des Versicherungs⸗ Nachweisungen über Regiebauarbelten ( 22 . deg. Bau. Unfall · darauf angewiesen, sich den Grwerb steigenber Nenten du besserung als solche allgemein anerkannt werden würde, muß bes den Eine Vereinfachung der Gesammtorganisation würde hierbei nur achung der Organlsation durch Schaffung gemcinsamer Ginrichtungen, ( eitragts zu klareren Ausdruck und? wird deshalb Keeiznel fein, An versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887), verstarken die een die Führung des entsprechenden Arbeits nachweises zu k B weiter unten auszuführenden Bedenken bezweifelt werden. dann erreicht werden, wenn die Zahl, der Berufsgenossenschaften, herbei ühren, wie sie in Art. f durch die a wc. der 23 8 Zukunft einer unberechtigten Mehrbelastung der Arbeitgeber in erheb- Durchführbarkeit des Abschäßungsverfahrens bestebenden Bedenken. denjenigen, welche sich. wegen a egen die Sammlung der Die berufsqenossenschaftliche Organifation wird pon zahlreichen welche aufgelöst und deren Betriebe in die territorialen Anstalten fe. Ferichte der Invallditätsverficherung für die lande und hrst rü chaft⸗ ! lichem Umfange vorzubeugen. In dem pom Gesetz bestimmten Maße Diꝑe häufige, wenn guch nicht gerade alljährliche Wiederholung der umständlichen Nachweise über Arbestszelt und die Höhe det ehrenamtlichen Organen mit anerkennenswerthem Gem insing bei wiesen werden, eine große ift. Die Jahl der territorialen Anstalten . Unfall versicherung, sowie für bie Unfall versicherung bei . ist aber die werkthätige Fürsoͤrge des Arbeitzebers zu Gunsten es Abschätzung sämmtlicher Betriebs und Haushaltungen mit Arbeitern Arheitsverdienstes dem indirekten Jwange wirklich nicht fügen reiner Selbstyerwastung getragen. Eg würde zweifelhaft fein, ob auf darf, wenn die Verwaltung nicht über Gebühr erschwert werden oll, bauten der Kommuna berbande vorgeschlagen wird. Hierdurch wird 4 Arbeiters für die Aufrechthaltung eines friedlichen, auf Vertrauen be, eder Dienstboten würde einen erheblichen Zeitaufwand und Üünbequemlich, wollen, würde die Abneigung gegen die ganze Ver ,, die gleiche opferwilli . auch dann gerechnet werden könnte, unter die Sihl der fe en. Versicherungsanstalten nicht herabgehen. eine große Anzahl von Scr hse e , mit gleichen örtlichen Be⸗ 4 ruhenden Verhältnisses zwischen en. unerläßlich. keiten für die Arbeitgeber und Versicherungkorgane verursachen. Wegen nur noch wachsen. Denn die auch nur mit S wierigkeiten zu er⸗ wenn 6. 6 3 gung i ö . ie. 6 ien, ö ten ö. , ,. . . u er zirken entbehrlich werden, und die hieraus st ergebende Verein an Dem wiederholt betonten Interesse der Gefammtheit an der er- des starken r, ö,. der Zahl 4 . rr, ö i , ,, . kan e n r n g nn ,, ; ewordenen Ein ng au . Heines gani andere Organisation treten die oben hervorgehobenen Bedenken gegen eine solche ö . o ĩ e iditäte⸗ ö zersi ᷣ üßten Nachtragsabschätzungen im Laufe des Schätzungsjahres zu⸗ r nde 2 ; ⸗ , . werden . r sich erst pen h inf und 3. ! . ö. in n . e g n der Inna id itte u C. literzbdersicherung t w die Rentenempfänger während der ganzen Arbeitszeit entrichtet hätten.
ß lachung der Gesammtorganisation wird das erständniß unserer ö. ö der cn? nahme in den Vordergrund. Babel würde man für bie Beniris oh? z . in, dem Meeichszuschuß und jwar ausrgichend, Rechnung getragen. Für gelasfen werden. Der Gefahr umfangreicher Bettta gauzfalle durch Rer nd ü erhebliche Beschränkung der Selbstherwaltung um degwislen nicht Provinzen und ähnlicher weiterer Kommunalverbände in der Regel zu 5 und die Purchsichtlgkelt der Verwaltung nicht un . diesen gin ge ö hen 1 ö ö 6. . ö n g oder unt lassene Abschätzungen müßte durch häufige Repiston Dies führt zu der othwendigkeit, die Rentensteigerung nicht fakultativ, würde entbehrt werden können, weis , des Reichszuschusses zu zwei paralles saufenden Organisationen kommen, wenn man sich nicht Gesez vom V. Juni 1550 die erhebliche Erleichterung einer anderen der elnzelnen Betriebe und Haushaltungen vorgebeugt werden. Dabei sondern obligatorisch vorzusehen. Bei dem allgemeinen sozialpolltischen den Invaliditäts- und Allerzrenten Berufsbeamte im Vorstande mit⸗ etwa dazu . will, auch die land und forstwirthschaftlichen öffentlichen Last, der Armenpflege, erwartet wurde. Auch follte durch würde ein befonderes Augenmerk auf die unständigen Arbeiten zu Interesse, das berechtigte Bedürfniß des Arbeiterg nach einem erreich—⸗ wirken müßten. , , . enschaften aufzulösen und für die Betriebe der Land. und, (Schluß in der Vierten Beilage) den Reichezuschuß ein Ausgleich dafür geschaffen werden, daß die Ver. richten fein, die ohne weitgehende Kontrole der Abschätzungen und ohne ! baren Maß von Fürsorge fär den Fall der Invalidität und des Alters Sodann würde bei einer Auf n, der Berufsgenossenschaften orstwirthschaft gemeinfam mit der aus aufgelösten industriellen 6 ᷣ zunãächst die schwerwiegende Frage befriedigend zu Iösen fein, wer die erufsgenossenschaften ins Freie gefallenen industrieilen Betrieben