1896 / 209 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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t nn die fincnjieülen Nachthell der eistangen s eu ginn bels

stigungen hörd ers . . ntenantheilen infolge militärischer Dienf statti e n e kostfpiel afbew indheitszu der dadurch bedingten' ringeren 6 mid e d chszuschuß, um die finanzie a Nu decken ist. Wie die auf das Reich ent⸗ wurfg etzt. del 6 n ö n . . . den 3 ö. , 9. gh ,,,, . n, , 2 6 , . . . ö. ö. . . ,, ö. 9 ö. ö. ̃ . ̃ ae n unkten eine Hesserung ohne Auf⸗ er st. en von jüngeren Personen geleisteten Be , , sondern man m e m gelchlossenen Denkschrift näher ausge . ei der Vertheilun sᷣ 96 . w . , , . . 39 die Versicherungs⸗ ö eren An n, , zweckmãßi . Kapitalwerth der 422 . der

Daß die . belästigt Gegenleistungen der Herungganstalten an dieselben Perfonen nur ö als Grundbetrag der Rente auffassen und du

. ferner dara daß . emẽöglichst leichte 36 einfache Kun in Werden, wenn sie darauf achten müssen, daß der Verficherte mit einer in geringem, der Höhe ihrer Beiträge . entsprechendem Maße anstalten gleichfalls aufbringen lassen, den durch die . der Ver- beträge und nicht mehr, wie jetzt, vie einzene Jahreszahlung zu Grunde f6) . ; lten von vornherein eine . hältnisse finanjiell schlechter gestellten Versicherungtanstalten dann aber zu legen. für diejenigen,

m 96 7 en ) . ai . 26 fen ö , . s ö. ö . 3 . Ber utter he he; . gb 2 i. rn ,, . n . 9 . . n r , b l ls Reichszuschuß zuwend ie bestehenden Ungleichheit d Unbilligkeiten in der Ent bei

ö zugelassen werden, insbesondere könnte der Nachweis dur eugen e ung wird aber dur e Vorschr m ntwurss, ungünstigere ersgruppierung aufzuweisen haben, als d ältnißma t als Reichszuschuß zuwenden. e bestehenden Ungleichheiten und Unbilligkeiten in der Ent—⸗ d mi 3 3 ö ; gung h ; ö ie nach den . ginen ö nn,, ,. schlossene Kon. wickelung der finanziellen Lage der einzelnen Anstalten würden beseitigt bo n .

J , e e für die rechtzeitige Beschaffun on Ar ersa 15. n diesen fen r tragen, so 9 uh ĩ ,. geben des Systems wohl mög dies che w

eine ge⸗

escheinigungen der Arbeitgeber und der Krankenkasfen fowie wonach der Versicherte be! Strafe verpflichtet wird, fär die Be⸗ vorhandenen Unterlagen bei Festsetzung der Beiträge für die Gesammtheit . ( avon, daß damit die vom Reichstag beschl : . behördliche Atteste erbracht werden, Hieraus würben aber schaffung und PVorlegung seiner Quittungskarte Sorge zu tragen, aller Versicherten zu Grunde igt wurde, so muß die sinangtelle Tage ; . des Reichszuschusses aufgegeben werden müßte, spricht sein, wenn die Finanzgebahrung zu einem im wefentlichen für alle h er Erwerb einer ö r . Mißstände zu besorgen fein; es Türde die Gefahr entstehen, wesentiich perm'ndert. Pulch bie im 99 des Entwurfs ferner bor dieser Anstalten hinter dem fig u tzuichschn n zurückbleiben, weil hiergegen, daß es außerordentlich schwierig sein würde, für die ander, Anstalten gleichen , ,. der laufenden Verpflich— egen Entrichtung sich ein den Gesetzen und der Sittlichkeit widersprechender Vandel gesehene Einführung von Beitrags marken für i n. Zeiträume wird diese Anstalten dur dieselben Beiträge eine größere Änzahl von Renten ö weit? Abme ung des Reichezuschusses den richtigen Maßstab zu tungen zu dem vorhandenen Vermögen führte. Dies würde mit Arbeitsbescheinigungen entwickeste, und daß zur Ausstellung sowie dem Arbeitgeber die Beitragsentrichtung, ebenso aber auch den Be— decken müssen, als ür den Durchschnitt vorausgesetzt wurde. Gering . nden, zumal der Wegzug von Versicherten erst durch Umtausch der ohne weiteres der Fall fein, wenn die Gesam m tla st über die einzelnen D st die Berechnung der Alters⸗ Bum Gebrauch falscher oder gefälschter rden le in ungen, geradezu örden die Mühewaltung bes der Ausstellung und dem Umtausch der fügige Verschiedenheiten sind hierbei unvermeidlich und würden um 6 ö J bekannt wird und die während der Gültigkeitsdauer De liche u gan ftalten nach Maßgabe ihres Vermö ensbestandes ver. ter Beibehaltung der längeren angeregt würde. Dle Richtigkeit des Inhalts einer Arb tsbescheinigung Quittungskarten 63 erleichtert, da letztere infolge der Auf⸗ (her mit in den Kauf gengmmen werden können, als sie auf die der Karten weg, und zugejogenen Personen nur durch Auszählen der theilt würde. Eine solche Verthellung empfiehlt sich aber nicht, weil R selben Grundsätzen wie die Invalidenrente berechnet ist um so schwerer nachzuwelsen, je länger die Ausstellung zurückllegt; nahme . geringeren Fahl von Beitragsmarken länger gebrauch Gesammtlage keinen erheblichen Einfluß haben. Daß aber die Ver— . Marken zu ermitteln wären. Hiernach stellt sich dieser Weg unter dann den einzelnen Trägern der Versicherung kein genügender Anlaß f6). es würde deshalb eine behördliche Beglaubigung der Unterschrift des fähig bleiben. Die Auf ewahrung der Quittungskarten wird durch schiedenheiten bei den einzelnen Versicherungsanstalten, deren Bezirke den zur Zeit bestehenden Verhältnissen als nicht gangbar dar. zu sorgsamer Prüfung der Renten antrãge und zu sparsamer Ver— Die Nachforderung von Rentenbeträgen bei verspätet erhobenen Arbeitgebers nicht genügen dürfen 16 eine behördliche Bestätigung die im 5 167 des Entwurfs zugelassene , don Sammelkarten erst nach dem theilweifen Inkrafttreten des Gefetzes (5 162 Absatz 1 Bei den Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Unbilligkeit waltung bleiben würde. Man wird also nur einen Th eil des Renten⸗ Ansprüchen auf Rente wird sachgemäß eingeschränkt (5 29 dez des Inhalts der Arbeiterbefchein gun beansprucht werden müssen. erleichtert werden. Der mehrfach beklagte? unbefugte Handel mit des FGesetzes) abgegrenjt werden konnten, so erheblich sein würden, J ; h ö. ng der Rentenlasten wird darauf Werth zu legen i. betrages zur Vertheilung zu 5. mit dem Rest aber die festsetzende Entwurfs). Die den Behörden aus dieser Thätigkeit erwachfende Mühewaltun gebrauchten Beitragsmarken hat bereits nachgelaffen; seitdem das zu wie sie sich bei Fer ge des Gesetzes herausgestellt haben, war . e,. ern gen fes Ergebniß auf thunlichst einfachem Wege er⸗ Versicherungsanstalt vorweg zu belasten haben. Je niedriger der zur Das Verfahren bei Rückerstattung von Beiträgen an weibliche wäre eine beträchtliche und die Möglichkeit von Täuschungen dabei do den Karten verwendete Material und der Klebestoff der Marken nicht vorauszusehen. Nähere Ermittelungen hierüber konnten seinerzeit . . 6. Ausgeschlossen wäre dies, wenn man etwa auf die im Vertheilung kommende Theilbetrag der Rentenlast gegriffen wird, desto Versicherte, welche eine Che eingehen, und an hinterlassene Wittwen nicht , , Dazu käme eine erhebliche Belästigung der Arbeit- berbessert sind, ist die früher wiederholt beobachtete Loslösung mangels der erforderlichen Unte. lagen 1 angestellt werden. Von R 8. ß ,. vom 22. November 1888 für das Prämienverfahren vor— ere wird e eg mne allein zu tragende Theil, Die zu er., und Walsen Versicherter ist erheblich vereinfacht; die Voraus setzungen eber, die uf Nerlangen des Versicherten der Autftestung don Atbeitz. bereits ein geklebtek Marken b weschn ich erschwert, Cine weiter? welchem Umfange aber die Abweichungen in der That gemorlen sind, H . Vertheilung nach dem Versicherun gswẽerth der vom Renten. strebenden gleichen Perhältnißtiffern zwischen Verpflichtung und Ver. für die Heltendmzchung des Erstattungzanspruchs sind zu Gunsten 1 en sich . würden entziehen können; die in den gewerb. Besserun steht infolge der Bestimmung im 1654 des Entwurfs zeigen beispielsweise die Versicherungsanstalten Ostpreußen und J fänger geleisteten Beiträge zurückgreifen wollte, ganz abgesehen mögen der einzelnen Anstalten werden dann immer weiter auseinandergehen der Versicherten erleichtert 30, 31 und gö5 des Entwurfes). . fene, . z ö. ö. k in . t, ,. ö e,, ,, i nn , ,, e. 9. * . ö Nr. . ,. daß alsdann die Unbilligkeiten, wenn auch nicht in' dem! pollen 6 ,, . ,, . 8 fr 3 hl 9 . ,. nach . fire, des vom 6. Juli on jetzt auszustellenden Lohnnachweisungen können verwendeter Marken allgemein unter rafe gestellt wird. agen em er der Inhaber bewirkt werden konnte. 8 ergie mn eiben. werden, nnen ur eitragserhöhung eine Steige⸗ 'rlicherungeverhältnisses zur Erhaltung der aus demselben er⸗ solche Arbeis bescheinigungen ni . da in denselben die eln mne über die Kostspieligkeit 9 gelgmmten Verfahrens zur Durchfiihrung hämich, daß bei Annahme der selben Inbdaliditätegefahn v sie 6 Was mie . , . sberfahren nach der Zahl und Höhe ung bez, Finnahmen, bewirkt wird. Deshalb bängt die Fesffetzung gebenden Aunenktfchaft erforderlich sind, j herabgesetzt und die Warte cherungspflichtigen Personen namentlich nicht nachgewiesen werden, der Invalsditäts. und Altersversicherung können jedenfalls dem Marken? die Gesammtheit der Versicherten ermittelt worden ist, auf den Kopf Schon das jetz 9 9 t 3 iträge bietet des zu vertheilenden Betrageg wesentlich auch von den Einnahmen aus eit für das Wiederaufleben einer erloschenen Anwartschaft auf zwei⸗ jenes Material allo, zur uestellung bon Arbeite, und Lohnbefceini.! svstenn nicht aut uf zelehklegrh em nn en nein dtasmn en, k Versicherten, bei, der Versicherungzanstalt. Dstpreußen jährlich der den . . . dendlitt Beiträgen, somit von der Höhe der letzteren ab. hundertfün zig. Beitrag swochen abgerundet (z 33 des Ent; wursch. ungen Jür den einzelnen Versicherten nicht ausreicht. Die Ünzutränlich. bel dem Verfahren, welches eine Abschäßung des Arbeite, und Lohn. S8 og Jnvaliditätsfälle meßr eintreten e der Versicherungs⸗ (hebliche z . geen Nach den geltenden Bern nun e , dn, Nach der aufgestellten Bilanz, ergiebf fich für die Gesammtheit Die Enklastung der öffentlichen Armenpflege durch llebergang . müssen sich vermehren, wenn es sich nichl um lange dauernde bedarfs sowie eine obligatorische Einzlehung und Abführung der anstalt Berlin, ganz abgesehen von der weiteren Erhöhung der Renten⸗ Deit und Arbeitskräften 977d 9 ; J * nn der Veirsicherungsanstalten zur Zeit ein Ueberschuß der Aktiva über des dem Empfänger der Armenunterstũtzung zustehenden Renten , bel demseiben Arbeitgeber, senbern u tun Versicherungsbeiträge durch Lokalbehörden zur Voraussetzung hat, zahl bei Hinzurechnung der Altersrenten Vertheilung (6c§ 89, 9o, e‚ Kesetze ß, muß für gz; egen die Pa sipa. G könnte daher fn Frage ommen, oh es sich empfiehlt, anspruchz guf die' unterstüßen den! Gemeinden mh Armenverbände ständige oder um solche Berufsarbeiter henbe l i ge ln Beschäftigungs⸗ eh n , i Hlich höher werden, wie jetzt. Endlich latohi Nun kommt aber noch hinzu, daß zahlreiche Versicherungsanstalten ente e e rr ö. 89 W—— die sen Ueberschuß der ersten Periode durch Mehrleistungen oder durch wird in hößerem Maße, wie bisher, sichergestellt z 35 des Cntwurfg). verhältniß häufig wechsest. beer auch die Aufbewahrung der 6. §lI12a und 113 des Entwurfs eine Einschränkung des Marken⸗ durch beständigen Abzug von Versicherten fortgesetzt jüngere lunẽchst fe t: mfr gimarken verfchiedener bl, , eine Herabsetzung der Beiträge für den Rest der ersten Periode Eine Derentralisation der Verwaltung durch Errichtung örttich cheinigungen würde Schwierigkeiten bervorrufen. Dem Arbeiter systems dahin vorgesehen werden können, daß beim Ginzugsverfahren Mitglieder verlieren, während andere Versicherungsanstasten, denen H, , dn der . der Fall, so findet nur eine r fu, gufzuzehren. Beldes aber empfiehlt sich nicht. Die zur Bewilligung abgegrenzter Sektionen bei den Versicherungsanstalten wird zugelassen selbst würde sie kaum zugemuthet werden können; sollten aber die und bei Reichs-, Staats. und Kommunalbetr eben die Einklebung von ein Wanderungsüberschuß von jüngeren Personen zugeführt wird, ihre , hre, , . sestseken den Bersicherun goanftalt tun kommenden Einzelrenten und Beitragzerstattungen steigen mit der (5 51 des Entwurf). escheinigungen etwa bei den zur Durchführung der Jnpaliditäts, und Beitragsmarken in die Qutttungskarten der Versicherten durch bchörd⸗ Altersgruppierung weiter berbessern. Die letzteren gewinnen hierdurch swischen dem h Rei h . Persicherungsdauer; der Kapitalwerth der alljährlich neu bewilligten Den Ausschüssen der Versicherungsanstalten wird ein weiter⸗ tersversicherung berufenen Organen oder bei Behörden aufbewahrt liche Eintragungen erseßt werden kann. Nach Durchführung aller einen immer größeren Vorsprung vor den ersteren. Eg ist kaum an' ö. m anderen, Walle wird der, nach Abse 6 des e g r u fes her. Entschäßigungen nimmt also von Jahr zu Jahr zu. Wollte man deshalb shender Einfluß guf die Verwaltung, ingbesondere auf gewisse, das werden sᷣ würde sich gegenüber der Aufbewahrung von Qutttungs, dieser Verbesferungen werden die Klagen über das Markensystem zunehmen, daß sich beim Eintritt des Beharrungszuständes ein Aus⸗ . ieh de ret betrag aufdie einzelnen Versichesungöanstasten im . letzt zie Beiträge fr den Gesammtdurchschniitt herabseßen und so bemessen ee e, der Anstalten betreffende wichtigere Maßnahmen eingeräumt karten sicherlich iich . Es würden ei binde, Ver m ng vorautsichtlich na Te en! gleich jmischen den Linzelnen Her siche u e f lsget her e tl wird, . . ö. r. ,, . Te fi die cc ter eric ene, wur che fo 1 , G Sr e n,. ss dieser Bescheinigungen alle die zahlreichen Uinzuträglichteiten und zwaß 3) Vertheilung der Rentenlast. 3a der Zuzug und Abzug gleichwerthiger beziehungsweise gleichaltriger ]. W i , ,, ,, . Ergebniß Helge haben, aß; om Ighre 1ö6li ab wiederum eine Steigerung der Die Stellung, Les Stagtekommissatg wird im Sinne einer aus— dauernd wiederholen, welche während der jetzt im wesentlichen über⸗ Die finanzielle Lage der einzelnen Versicherungsanstalten hat sich Arbeitskräfte sich kaum semals ausgleichen wird Daß dies nn, abes find um zu einem in zen En e d, n g,, bi, wa,, weh. Beiträge von Periode zu Periode bis über die doppelte Höhe ihres giebigeren Kontrole der Versicherungsanstalten ausgebaut; auch wird wundenen Uebergan zeit des Gesetzes vom 22. Juni 1889 aus der in den seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni 1889 veiflossenen zu den bedenklichsten Folgen uhren müßte, ergiebt sich schon daraus ö. zu gelangen welches den Zahlungsanweisungen der Veisicherungs⸗ jetzigen Werthes hinaus eintreten würde, während nach der beigefügten den Aufsichtsbehörden der Versicherungsanstalten Her: beziehungs⸗ Beschaff ung von Beschäftigungenachweisen für einige vor esetzliche Jahren, außerordentlich verschleden, gestaltet, Freilich befinden sich daß nach den bööherigen 6 im Beharrungszuftanke belspielg⸗ . , . , . n. Denkschrift. bei Forterhebung des gegenwärtigen Durchschnittsbeitrags, weise Landes⸗Versicherungs amt) die Befugniß eingeräumt, die Mit- ahre erwachsen waren, und die zu lebhaften Klagen, an m er. sämmtliche Anstalten zur Zeit noch in fo fern in günstiger Vermögens, woesse für die Vensicherungtanstalt Ostpreußen bei einer Durchschnitts= . 6 aii hn Prüfung und Verrechnung aller Elm n,. der sich auf rund 21 für die Woche belauft, fine Beitragssteige, wirkung des Staatgkommisfarg bei Ausübung. ihren Aufsicht in An- über die Unzuverlässigkeit dieser Nachweise und die dadurch ermöglichte lage, als ihre Einnahmen die thatfächlichen Ausgaben an Renten u. s. w. rente (ohne Reichszuschuß) von 155, H4 M ein wöchentlicher Durchschnitts⸗ . ö 3 ang , n, . p rung in den nächsten Jahrzehnten kaum erforderlich werden dürfte. spruch zu nehmen (z 63 des Entwurft). Erschleichung von Renten, geführt haben. erheblich übersteigen; dies ist aber lediglich eine Folge des bestehenden beitrag bon 45,4773) erforderlich wäre, wahrend bei der Versicherungs⸗ ö,, . . ö , , . Zahl der Cmpfiehlt es sich schon aus diefem Grunde, eine Herabsetzung der „Das Rentenfeststellunge verfahren wird durch Fortfall der obliga= Die hervorgehobenen . greifen im wesentlichen auch dem Napitaldeckungsberfahrens und fällt micht ins Gewächt, wenn es sich anstalt Berlin für 20, 4. Durch schnitts rente durchschn itt sich wöchentlich Die en gal und koft spielige Vertheilung der Ein zeljahlungen Reiträgs in vermeiden, so sprechen gIgen eine solche incbefon dere auch torischen Anhörung zer Vertrauengmänner und der Krankenfassen, fomie ferneren Vorschlage gegenüber durch, zwar die Grundrente festzuhalten, darum handelt; festjustellen, ob und inwieweit jede einzelne Versicherungs⸗ 70358 J augr(ichend waren Selbst wenn somit berücksichtigt wird, wird aber aufgegeben werden Lönneh, Henn mg n gan ft Lian ü. die damit wachsende Gefahr für die Entwickelung der finanziellen Lage des obligatorischen Gutachtens der unteren Verwaltungsbehörbe be— Aber ihre Steigerung nicht nach Maßgabe der Beschäftigungedauer, anstalt in der Lage ist, ihren gesetzlichen Verpflichtungen ohne Erhöhung daß die Renten teigerung in den niedrigen Lohnklaffen, welche in ö . an r 69 eleisteten Zahlungen und sczan darauf , . der ungünstiger gestellten, besonders land- und forstwirthschaftliche Be. schleunigt 5 ] des Entwurfes), ; sondern auf Grund einer freiwilligen Zusatzversicherung durch die der Einnahmen nachjukommen. Die wirkliche . der den nothleidenden Versicherungsanstalten überwiegen, geringer ist als . die Vertheilun el. Versicherungslaft von der Beitragszahlung der triebe umfassen den Versicherungsanstalten, eine Gefahr, deren Beseiti⸗ Im Hinblick auf den geringen Bildungsgrad und die Gesetzes⸗ Versicherten, etwa mit antheiliger Beitragserftattung durch den Arbeit- Versicherungsanstalten kann nur dadurch ermittelt werden, daß aus in den durchweg höheren Lohnklassen der begünstigten Anstalten, so ist ) 3 hanna 6. gung voraussichtlich nur durch völlige Zusammenlegung aller Ver, unkunde vleler Versicherter wird dabon Abstand genommen, daß die geber, eintreten zu lassen. Es würde zu esorgen sein, daß von dieser einer Gegenüberstellung ihter Aktiva und Passiva berechnet wird. ob doch nicht zu erwarten, daß die Vermögenslage der benachtheiligten Rent I,, , ,, hängig zu machen. . sicherungsanstalten berbeigesührt werden könnte, ; Berufung oder die Revision, um als rechtzeitig zu gelten, binnen der Berechtigung seitens der dabei zur Beitragsleistung verpflichteten genügendes Vermögen vorhanden ist, um neben den sonstigen Ver. Anstalten im Vergleich zu derjenigen der übrigen Anstalten sich Daß. die Nachprüfung der Zahlungsnachweisun gen der Post ent⸗ Diese Folgen würden in noch höherem Grade eintreten, wenn ,, Frist gerade bei der richtigen Stelle eingegangen fein Arbeiter wenig Gebrauch gemacht werden würde. Seitens mancher pflichtungen auch den Kapitalwerth der den einzelnen Anftalten bisher wesentlich bessern wird. Es würde sich deshalb für die finanziell un⸗ ö behrlich, it. dürfte nach den bie herigen. Schlußergebnissen über die man unter Beibehaltung der jstzgen Beiträge höhere Feistungen ein. muß Cs 77m 30 des Entwurfe). Arbeitgeber würde dieser freiwilligen Zusatzversicherung, wenn sie dabei zur Last gelegten Rentenantheile zu decken. günstig, gestellten Anstalten in absehbarer Zeit die Nothwendigkeit er—⸗ . . Nechnungs bureau des Reichs · Versicherungẽamts nachzeprüften führen und diese für die erste Periode durch den Ueberschuz decken Die Festsetzung einer ,, für die Zustellung der zur antheiligen Uebernahme der Prämien genöthigt werden sollten, Die Aufstellung solcher Bilanzen für die einzelnen Versicherungs⸗ geben, ihre Beiträge zu erhöhen, während die reichen Anstalten Anlaß Renten jahlungen unbedenklich sein. Hiernach wurden in den Jahren würde. Denn für die späteren Perioden würde dann für die Deckung Ausfertigungen der schiedsgerichtlichen ntscheidung an die Parteien Fradezu entgegengewirkt werden. Auch wenn man das Interesse der anstalten ist auf Grund der inzwischen bei Durchführung des Gesetzes nehmen würden, die Beiträge zu ermäßigen, sofern ihnen nicht eine 1891 bis 1605 von Ler Post als gezahlt nachgewiesen 141 143 153,976 nicht nur der bisherigen, sondern auch der vermehrten Leistungen zu wird den in der Praxis wiederholt bemerkten Verzögerungen in dem . an dieser Zusatzbersicherung, einem weiteren Vorschlage gemachten Erfahrungen inzglich. Inzbesondere läßt sich aus diefen Grweiterung ihrer Leistun en ermöglicht wird. Diesem Ergebniß . und vom Rechnungs bureau zur Erstattung festgesteslt ü iz G16. sorgen sein da man doch schwerlich dazu e,. könnte, die für schiedsgerichtlichen Verfahren begegnen (3 73 des Entwurf). Eentsprechend, etwa dadurch fördern wollte, daß der Gesammtbetrag Erfahrungen für die Berechnung des Deckungskapitals der bewilligten ständen aber schmerwiegende sozialpolitische Bedenken entgegen. ö sodaß die Post. k Löse , den Rest der ersten Periode gesteigerten Leistungen später wieder Bie Bestimmungen des Entwurfs, daß von der durch das Schieds⸗ der entrichteten Zusatzbeiträge an die Hinterbliebenen des Versicherten Renten (ine neue Sterbetafel, sowohl für Alters- als auch für Wesentliche Ungleichheiten in der Bemessung der Besträ e oder der mehr erstattet erhalten hat, als liquidiert wurden. Diese Abweichung herabzusetzen. Dies müßte aber vom Jahre 1901 ab zu einer weiteren gericht festgesetzten Rente nur die laufenden Beträge und nicht mehr, herausgezahlt würde, falls der Versicherte, ohne in den Denuß der Jubalidenrentenempfänger gufstellen und auch behufs Ermittelung ber Teistungen ber den einzelnen, lediglich nach örtlichen Bezirken ab— ist so geringfügig, daß die hierzu verwendeten zahlreichen und kost' Steigerung der Beiträge führen, die das Maß der für die bisherigen wie bisher, die seit dem Beginn des an eblichen Rentenanspruchs rück= Rente zu treten, verstürbe, fo würde dadurch eine allgemeine Ver— Zahl der jährlich in den Nentengenuß eintretenden Verficherten eine gegrenzten Anftalten wide mit der Bedeutung der Invaliditäts- und . spieligen. Beamtenkräffe zu diesem Ergebniß in offenbatem Peißber⸗ Leistungen voraussichtlich erforderlich gewesenen Steigerung erheblich ständigen Beträge vorläufig zu zahlen sind, daß anderersests die vor- . der fakultativen Zusatzversicherung doch nicht sicher erreicht . . rg, sowie 291. ö , n,, ableiten. r , n . als . . für alle Bewohner des Reichs . 9 . G rie Vertheilung der Verfih lst nach Maß e , n, 663. ier n n ö für ö. ,,. f r, . ere fi . , . werden. ie angeschlossene Denkschrift giebt hierüber näheren Au uß. ohne Unterschied ihres örtlichen Wohnsitzes gleichmäßig wirkenden Reichs. ö aber auch die Vertheilung der Versicherungslast na aß: aller Träger der Versicherung bestehenden, für le einzelnen Anstalten Lürfen, tragen den Interessen der Versicherungsanstalten und der Ver⸗ Aus gllen diesen Gründen wird auf den vorgeschlagenen oder Die auf Grund dieser Unterlagen aufzestellten . lassen einrichtung nicht vereinbar sein; auch . . neuer en . . gabe der Heitragsleistung der Rentenempfänger fortfallen kann, ergiebt aber sehr verschiedenen Ueberschüsse der ersten Periode, an deren Stelle sicherten gleichmäßig Rechnung (88 75, 80 des Entwurf). ähnsichen Wegen eine Verbesferung des bestehenden Zuftandes nicht nun erkennen, daß zwar die Mehrzahl der Versicherungsanstallen den Zufluß der Versicherten zu den großen Städten, für welche geringere . folgende Betrachtung. beß einzelnen Anstalten sogar ein Fehlbetrag tritt, weder zur Er⸗ Die bei der freiwilligen Versicherung gegenwärtig erforderliche Erreicht werden. Es wird deshalb bis auf weiteres die Renten finanziell günstig gestellt ist, ein Theil derfelben aber hinter dem Beiträge oder höhere Leistungen in Betracht kämen, geschaffen und . Das gesetzliche Kapitaldeckungsverfahren mit einem für alle höhung der Leistungen noch zur Herabsetzung der Beiträge zu ver⸗ Beibringung theurerer Doppel marken bei denen der Werth des bemessung nach Arbeitzdauer und Lohnhöhe und in Verbindung damit Jurchschnitt erheblich zurückbleibt, ein elne Versichtrungsanstalten sogar damit eine noch stärkere Virschiebung der Arbeitsbedingungen herbei.. Versicherten ohne Rüäcksicht auf Alter und Gesund heit wenden, sondern sie für den Mehrbedarf der späteren Perioden zu , dem Reich zufließt, fällt fort; die freiwissige Ver= auch das Markensystem beizubehalten sein. Dies kann um so schon jetzt einen Fehlbetrag aufweisen, der noch sortgesetzt steigen geführt werden. Wenn nach 5 g95 des Gesetzes die einzelne Anstalt leichen Beitrag geht von dem Grundsatz aus, daß der bei reservieren. . . icherung wird nicht mehr auf die Lohnklaffe Il, wohl aber zeitlich unbedenklicher geschehen, als die gegen diefes System im einzelnen er⸗ wird. Letzteres wird insbefondere bei der Versicherungsanstalt Ost. berechtigt ist, mit Genehmigung der Aufsichtebehörde befonders, von . Beginn der Versicherung vorhandene Bestand an Versicherten in Wie hoch der gemeinsam zu tragende Theil der Rentenlast bei auß das beim Einkleben der Marken abgelaufene letzte Kalenderjahr hobenen Bedenken der ausreichenden Begründung in der Haupitfache preußen antreten, während die Versicherungsanstalt Berlin fchon jetzt den durch 3 96 a. a. D. füt Klle Anta lien gleichmäßig festgesetzten . Bezug auf Alter und Gefahr für Leben und Gefundheit im wesent— Forterhebundg des setzigen Durchschnittebeitrags zur Grfielung eins beschraͤnkt. Die Befugnis hit freiwilligen Versicherung, verbunden entbehren, im übrigen aber durch Aenderungen einzelner Bestimmungen ein fo erhebliches Vermögen angesammelt hat, daß sie nach Annahme abweichende Beitragssätze zu beschließen, also auch die bisherigen Bei⸗ . lichen unverändert bleibt und den der Beitragsermittelung zu Grunde befriedigenden Resultats zu bemessen ist, läßt sich durch numerische mit einem Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber bezüglich eines ( . Durchschnittszahlen entspricht. Die anfangs vorhandenen Berechnungen ermitteln. Auf Grund derfelben sieht der Entwurf Theiles der freiwillig geleisteten Beiträge, wird auch denjenigen

des Gesetzes im wesentlichen befeitigt werden können. des Vorstandes demnächst ihre gesammte Rentenlaft schon aus den träge für ihren Bezirk zu ermäßigen, so entspricht es doch der Äbsicht t

Man hat gegen das Markenspstem zunächst eingewendet, bei Zinsen des angesammelten Vermögens bestreiten könnte, ohne auf Bei dieser Bestimmung nicht, daß auf diesem Wegs so erhebliche Ver— ersonen müssen während der Dauer ihrer Versicherung durch ihre J vor, daß jede Versicherungsanstalt dauernd mit einem Viertel der Personen eingeräumt, welche zwar gegen Entgelt beschäftigt, aber demselben sei das Recht des Arbeiters aus der Versicherung in die träge angewiesen zu sein. Dieses finanzielle Ergebniß steht natürlich schiedenheiten in der Belastung der ein einen Theile des Reichs herbei⸗ eiträge sämmtliche entstehenden Lasten decken. Folgerichtig müßten von ihr festgesetzten Renten felbst belastet wird. während drei aus besonderen Gründen der Versicherungspflichk ausnahmsweise nicht Willkür des Arbeitgebers gelegt, insofern ersterer seinen Renten mit den Absichten des Gesetzes nicht in Einklang und bedarf noth, gesnhrt werden, wie dies nach den jstzt bestehenden Verhältnissen der deshalb die im Laufe der Zeit aus dem Bezirk einer Verficherungs. Viertel auf die Gesammtheit aller Träger der Versicherung vertheilt unterworfen sind (68 12, 111a, 111b, 8 des Entwurfe). anspruch verliere, wenn letzterer keine Beiträge entrichte, Diese wendig der Abänderung. Fall sein würde. Es ist mit dem Grundgedanken der Jaballbitäts⸗ anstalt wegziehenden Personen, soweit sie nicht durch andere, eine gleiche werden sollen. Wie sich nach Maßgabe diefes Vorschlags die künftige Die Nachhringung von Beitragen für die Dauer versicherungs— Behauptung steht mit der Rechtsprechung * des Reichs ⸗Ver⸗ Die Gründe für die Verschiedenheit der finanziellen Lage mögen und Altersversicherung unvereinbar, einzelnen Anstalten die Ermäßigung . Belastung bietende Personen ersctzt werden, die Beiträge zu ihrer Entwickelung der Finanzlage der einzelnen Träger der Versicherung vol— Pflichtiger Beschäftigung wird auf die Zeit von bier Jahren feit ker sicherunggzamts, in Widerspruch, nach wescher die fuͤr Ydie zum theil auf dem Verhalten der einzelnen Anstalten bel Erhebung ihrer Beiträge nur zu dem Zweck zu gestatten, um Ueberschüsse auszu⸗ . früheren Versicherungzanstalt welter zahlen, welche dementsprechend auch aussichtlich gestalten wird, ist in der beigefügten Denkschrift dargestellt. Fälligkeit beschränkt (8 1116 des Entwurfs). Dauer eines Pflichtverhältnisses geschuldeten Beitrags marken, wenn der Einnahmen und Leistung der Ausgaben beruhen. Änstalten, welche gleichen, welche ihnen infolge objektirer, von ihrem Verhalten völlig . die durch, diese Personen erwachsende Belastung zu tragen hätte. Jeder Versicherungsanstalt bleibt naturgemäß das bis her angefammelte Denjenigen Personen, welche wegen irrthümlicher Annahme einer deren Beibringung zu Unrecht unterblieben ist, jederzeit auch sorgfältiger wie andere den thatsächlichen Eingang aller nach dem Ge— unabhängigen Verhältnissen, deren volle praktische Tragweite bei Er Thatsaäͤchlich entrichten aber die fortgezogenen Perfonen die Beiträge zur Vermögen und die Verwaltung desselben; eine Schmälerung dieses Ver⸗ Versicherungspflicht oder einer Berechtigung zur freiwilligen Ver⸗ bon dem Versicherten nachgebracht werden können. Erfolgt die Nach? 1 geschuldeten Beiträge überwachen, haben. auch wenn 'sie relat richtung. der Anstalten garnicht überfehen werken konnte, zugeflossen . neuen Anstalt und tragen zu, den Lasten der alten Anstalt nicht mehr mögens tritt nicht ein; auch fließen jeder Versicherungsanftalt die sicherung Beiträge entrichtet haben, wird das Recht auf Erstattung

a betrifft, die durch sämmtlichen Beiträge der in ihrem Bezirk versicherten Personen nach des Werthes der geleisteten Beiträge zugestanden (86 125 des

ringung durch den letzteren, so wind ihm gegen den säumigen Arbeit. er ebliche Beträge für die Kontrole oder füc die behördliche Ein. sind, andere Anstalten aber gerade infolge solcher objektiven Verhält⸗ bei. Da der Fortzug überwiegend jüngere Perfoner ĩ ihre Beiträge einen Theil der Lasten durch die älteren und kiänklichen, wie vor zu; nur werden die künftigen Rentenzahlungen n , den Entwurfs). e

b

eber ein Rechtsanspruch auf Erstattung des diesem zur Last fallenden ziehung der Beikräge (6 1193 ausgeben, relativ größere Einnahmen niffe zu einer erheblichen Steigerung der Beiträge zu nöthigen, um . ]

. Weiths der Marken nicht verfagt werden können. Der Ent, we andere weniger sorg am berfahrene Anstalten; andererseits haben Fehlbeträge zu beseitigen. . unter den gleichen Bedingungen wie die jüngeren versicherten Perfonen bisher gezahlten Beträgen eine der Billigkeit entsprechend erschiebung Das Vermögen der Versicherungsanstalten soll in größerem Um⸗ so gehen der alten Anstalt diese überschüfsigen, erfahren, welche auf das fernere Anwachsen des Vermögens von Ein“ fange, wie bisher, für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der

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wurf hat im § 111 die Wiedereinziehung der auf den Arbeitgeber Aastalten, welche in der Bewilligung von Renten mit besonderer Trotz der Selbstaͤndigkeit in der Verwaltung und inanzgebahrung ö mit zu decken haben, n J . J zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nothwendigen Beitragstheile der fluß ist. Das Defizit verschwindet in denjenigen Anstalten, bei denen rbester und für andere Wohlfahrtzzeinrichtungen nutzbar gemacht

entfallen den Beitragshälfte näher geregelt und gleichzeitig im 111IP Peinlichkeit verfahren, voraussichtlsch geringere Ausgaben wie ihre Ge— ist doch eine Solidarität der Interessen aller Versi ö Ausdrücklich bestimmt, daß und wie lange, die Nachbringung Jeschul= nossen.; Es liegt aber in der Natur der Sache, daß die hierduich unbestmeitba!? Bi Trennung der Versicherungsträger ift zunächst ö. jüngeren Persicherten verleren, wahrend Tie neue Anstalt ihrer nicht ein' solches bisher hervertritt; in allen Anstalten wird das Vermögen werden können 83 195 deg Entwurfẽt). deter Pflichtbeiträge zuläfsig fein soll. Weiterhin hat zu Beschmerden bedingten Unterschiede nicht besonders groß sein können und sich zudem nur zwecks Vejentralifation ider Verwaltung erfolgt und dabei durch . bedarf, und deshalb überschüssige Mittel empfängt. Soll bei der bis zum Beharrungszustande jährlich wachfen, die Zunahme wird aber Zur Herbeiführung einer sachgemäßen und sparsamen Geschäfts⸗ Anlaß gegeben, die Bestimmung, daß die Marken bei jeder Lohn⸗ allmählich verwischen werden, weil mit der längeren Dauer der Geltung 8 66 des Gesetzes eine spätere Aenderung? der Bezirke der einzelnen . alten Anstalt das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in ihrer Höhe nicht mehr so erhebliche Unterschiede zeigen wie gegen. führung bei den en hen en ssgf n sind die Aufsichtsbefugniffe des zahlung eingeklebt werden . Diese Vorschrift enthält aller⸗ des Gesetzes in der Verwaltung der einzelnen Anstalten eine größere Anstalten, auch zur Vorbeugung finanzieller Schwierigkesten, wie sie 6 wieder hergestellt werden, so kann das geschehen. indem fuͤr die bei der wärtig. Ene allmähliche, dem Bedürfniß genügende Annäherung Reichs. (Landes), Versicherungkzamts schärfer gefaßt, zugleich ist den dings eine Belästigung für den Arbeitgeber, sie hängt aber mit dem Gleichmäßigkeit eintreten und schon das eigene Interesse allgemein sich infolge der erst jetzt zu übersehenden berschiedenen Altersgruppierung J alten Anstalt verbliebenen Versicherten die Beiträge um die ent. der finanziellen Ergebnisse der einzelnen Änstalten erscheint danach Landes- Zentralbehörden die Genehmigung einzelner Beschlüsse der

. cherten erhöht Ausschüsse und der Vorstände vorbehalten worden. Insbesondere wird

Markensystem als solchem nicht zusammen, ist bei dem Einzugeber⸗ zu einer sorgfältigen Ueberwachung der Ginnahmen Veranlassang bei den einzelnen Versicherungsanftalten in der That schon heraus— ö. gangenen Beitragstheile der weggezogenen süngeren Verst gesichert. fahren schon jetzt nicht mehr im vollen Umfange in Uebung und? kann geben wird. gestellt haben, ausdrücklich vorbehalten worden. Es entspricht nur ö werden, oder dadurch, daß die neue Anstalt an den Laften der alten 4 Sonstige Abänderung vorschläge des Entw urfs. der Aufsichtsbehörde auch eine Mitwirkung bei Feststellung des Jahres⸗ haushaltẽplans eingeräumt (85 131, 134a, 55 a und 45 Abs. 4 deg

ohne Bedenken, wie im 5 1094 des Entwurfs geschehen, auch weiter Eine erbeblich größere Bedeutung haben in den einzelnen Ver dieser Solidarität der Interessen, wenn für einzelne Verbände, die Anstalt entsprechend den zugeflossenen, für sie überschüssigen Bei⸗ Außer den bereits behandelten Vorschlägen, welche auf die An— modifiziert werden. Auch die Klage darüber, daß zahlreiche Marken sicherungsanstalten diejenigen für die Belastung bedeutfcmen That« ihre Verpflichtungen nicht voll tragen können, für die Zukunft, und . tragstheilen der zugewanderten jüngeren Versicherten cken näherung der einzelnen Zweige der Versicherung, auf die Vereinfachung Entwurfs). arten der Straforschrift ärten der Strafvorschri

äu Unrecht erst kurß vor dem Eintritt, des Rentenfalls fachen, hauf deren Ausgestaltung die Vorstände der Anstalten keinen ohne den Genuß des bisher bereits erzielten Gewinnes ju schimälern, . wird. Die jetzige Vertheilung der Einzelrente nach den Beitrags. und Verbesserung der Beitragserhebung auf Grundlage des Marten? Die in der Praxis vielfach beklagten ; leistungen des Empfängers dieser Rente kann hiernach zu einem systems, fowie auf den wirksameren und in der praktischen Durchführung bezüglich der unzulässigen Eintragungen und Vermerke in den Quittungs⸗

eingeklebt werden, ist nicht auf. das Markensystem als Einfluß haben, die vielmehr ihre Erklärung in der Verschiedenheit zunächst die anderen gleichartigen Verbände herangezogen werben und .

solches, sondern auf die Verpflichtung. zur Beitragsent⸗ der örtlichen Verhältniffe finden. Hierbei kommt zunächst in Betracht, der für den solidarischen Zweck an einer Stelle entftehende Ueberfluß der Billigkeit entsprechenden Ergebniß nach Lage der Sache nicht erheblich vereinfachten Ausgleich der Rentenlast unter den Trägern karten werden beseitigt (6 151 des Entwürfe). ;

richtung und darauf zurückzuführen, daß die rechtzeitige Er. wie die einzelnen Lohnklassen in den Bezirken der Versicherungz⸗· den hierbei nothleidenden anderen Stellen zugeführt wird, ohne daß führen, zumal die Deckung der Einzekrente bei dem für alle Ver⸗ der Versicherung abzielen, 'enthält der Entwurf zahlreiche weitere Die Uebergangsbestimmungen des Gesetzes sind einfacher gestaltet

füllung dieser Verpflichtung nicht genügend kantroliert wird. Schon anstalten vertheilt bezw. vertreten sind. Denn hiernach richtet sich zie auf. die erst in letzter Linte haftenden Garantieverbände (5 44 des icherten gleichen Durchschnittsbeitrag nicht von der Beitragsleiffung Bestimmungen, die einzelne Zweifel und Unzuträglichieiten bei der und erleichtert. Insbesondere ist der für die Altersrenten auch fortan

nach dem . Gesetz kann durch Einführung des behördlichen Gesamm:höhe der Beiträge in den einielnen Anstalten. Für eine Geseʒ h zurückgegriffen wird. . des Empfängers dieser Rente, sondern von dem entsprechenden Antheil bisherigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch erforderliche Nachweis einer versicherungepflichtigen Beschaftigung

Einzugsverfahrens gemäß 5 II2 diesen Klagen die Spitze abgebrochen Versiche ungzanstalt, in welcher die höheren Lohnklassen überwiegen Es muß daher die Aufgabe des Gesetzgebers bleiben, zwischen den . an den Gesammtbeitragsleistungen aller Versicherten abhängt. Nicht befeitigen sollen. als Berufsarbeiter kurz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Gunsten

werden, In denjenigen Theilen des Deutschen Reichs, in denen von un welche des halb schneller groß. Beitäge ansammelt wie andere berschiedenen Trägern der Versicherung ein Gegenseitigkeltsverhältniß . die von dem Rentenempfänger, fondern die vonder Gé— Die wesentlicheren Abänderunge vorschläge sind aus der nachfolgenden der Versicherten erheblich vereinfacht worden (65 156, 157, 158 des

dem , , ein . Gebrauch gemacht ist, sind Anstalten, hildet der für alle Invalidenrenten leich hohe Grundbetrag zu schaffen, durch welches eine wirksame Ausgleichung fär die Zukunft am mtheit der Aktiven fertkaufend entrichteten Beiträge Zusammenstellung ersichtlich; Entwurfs).

denn auch Beschwerden über das Markensystem, wenn über hauyt. so von 60 4 in der ersten Zeit eine verhältnißmäßig geringere Belastung angebahnt und dem weiteren Anwachsen der Üleberschüsse der günftiger hilden eine gerechtere Grundlage der Vertheilung der Die bestehende Verschiedenheit in der Bestimmung desjenigen

doch nur in erheblich geringerem Maße, erhoben worden. Bei behörd, wie für Anstalten mit überwiegend niederen Lohnklässen und demgemäß gestell ten Anstalten ebenfo vorgebeugt wird, wie der Vermehrung der Hesammtlgst unter die eln zelnen Träger der Ver sicherung. Maßes von Erwerbzunfählgkeit, welches die Versicherungspflicht aus⸗

licher Einziehung der Beiträge, deren Förderung der Entwurf sich geringeren Einnahmen. Dazu kommt, daß die Beiträge der niederen Fehlbeträge der wegen ihrer örtlichen Lage und ähnlicher Verhältnisse Aus den Gefammtbeiträgen der in den einzelnen Anstalten versicherten schließt und deshalb von ber Beitragsleistung entbindet, und des—

Angelggen ein läßt, wird aber auch die fernere Klage besestigt werden, Lohnilassen geringere Sicherheit: zuschläge erhalten haben, wie die Bei. ungünstiger gesteslten Anstalten. ö. Personen nach Abzug der für dieslben gewährten Gegenleistungen jenigen, welches den Anfpruch auf Invalidenrente begründet, wird be⸗

da rbeitgeber und Arbeitnehmer in großem Umfange die Bei⸗ . der höheren Lohnklassen. Wichtiger aber ist die größere oder Das jetzt geltende Gesetz steht denn auch im Grundsatz auf diesem entsteht das Vermögen der Versicherunganstalten, und in dem seitigt. Der Entwurf geht in beiden Fällen von den gleichen

bringung der Marken überhaupt unterlassen. Diese Persäumniß geringere Zahl der in den einzelnen Änstalten vorhandenen Personen. Standpunkt; die S5 85 und 1650 enthalten Vorschriften über eine jeweiligen Bermögenzbestande der einzeinen Träger der Gesichtsvunkten aus Hierfür ist an Stelle der komplizierten und deshalb schwer verständlichen Berechnung des 5 9 Abf. 3 des Gesetzes

würde, sofern die Entrichtung der Beitrãge den Betheiligten über denen wegen ihres Lebensalters oder ihrer Körperbeschaffenheit bald Vertheilung der Rentenlast auf die betheiligten Träger der Ver— Versicherung kommt die durch die Gun st oder Ungunst der lassen und keine genügende Kontrole geübt wird, bel jedem Verfahren eine Renke! würd gewährt werden müssen. Die Verschiedenheit der sicherung. Dabei war insbesondere die fn bete enl, elne Ent- Verhaitn iffe k Lage jeder Ver- der in der Praxis leicht erkennbare Maßstab des ortsüblichen Tage⸗ sicherungsanstalt zum entscheidenden Ausdruck. Bei einer lohnes (5 4 beibehalten worden (5§ 4 und 9 des Entwurfs). Damit

zu, beklagen sein, also auch dann, wenn die Beiträge nicht durch Altersgruppierung'der Versicherten in den einzelnen Anstalten ist lastung dersenigen Versicherungẽanstalten herbeizuführen, in welchen Einkleben von Marken, sondern auf andere Weise entrichtet werden nicht nur für die Zahl der Altersrenten, sondern auch für die Zahl vorwiegend Landwirthschaft aer n wird, weil in dieser wegen 2 Vertheilung nach dem Vermögensbestande findet insbesondere die fällt auch der bisherige Begriff des Lohnsatzes (5 23). Der im §5 9 müßten. Aehnlich steht es mit der ferneren Klage, daß der Ein kauf der Invalidenrenten pon ausschlaggebender Bedeutung, denn die In. Ärt der Arbeit zahlreiche ältere, der Invalidität oder dem 70. Lebens⸗ günstige Lage, welche einzelne Versicherungäanstalten infolge des Abf. 2 des Gesetzes , . Grundsaßz, daß eine durch Unfall und das Einklehen der Marken dem Arbeitgeber obliegt und Lieser validitätsgefahr ist erfahrungszmäßig in den jüngeren Altersiahren sehr sahre nahestehen de Perfonen beschäftigt werden. Die hier vorgefehene überwiegenden Zuzugß, jüngerer Versicherten? unb eines perhältniß · herbeigeführte Invaliditét, vorbehaltlich einstwesllger Bewilligung der nur berechtigt ist, den Arbeitern die Hälfte des Werths bei der Lohn⸗ gering und nimmt erst mit steigendem Lebensalter zu. Während Vertheilung nach Verhältniß der von dem Rentenempfänger geleisteten mäßig geringeren Bestandeß an Ver ichesten der höheren Alters. Invallbenrente, nur insoweit zu den Gegenständen der durch das zahlung einzubehalten (vergl. auch die neue Fassung im 8 109b nämlich nach den bisherigen Erfahrungen unter je 1090 Versicherten Beiträge wobei nach den Beschlüssen des Reichstags nur die Zahl stufen sich erfreuen, eine der Billigkeit entsprechende Berücksichtigung, Gefetz vom 2. Juni 1889 geregelten Versicherung gehören soll, als des Entwurfs). Denn die aus der Abrechnung mit den Versicherten in den. Alters jahren 20 bis 40 durchschnittlich jährlich nur 1 In⸗ und Höhe dieser Beiträge, nicht aber der nach dem Entwurf in Ansatz . während andererfeits die in den örtlichen Verhältnissen be. nicht auf Grund der reichsgefetzlichen Bestimmungen eine Unfallrente für die Arbeitgeber , , . entstehenden Weiterungen werden paliditãts fall eintritt, beträgt unter je 1069 Versicherten die Zahl der zu stellende ,, in Betracht kommt oder nach der gründete, von dem Verhalten der einzelnen Anstalt unbeeinflußte Be⸗ zu gewähren ist, wird aufgegeben. Es oll dadurch der schon im auch bei jedem anderen Syslem erbortreten, sofern man nicht etwa durchschnittlich jährlich indalid werdenden Personen im Alter von 4. Bauer einer borgesetzlichen Beschäftigung hat sich aber als wenig ö nachtheiligung, welche andere Anstalten durch die ungünstige Alters- jetzigen Gesetz enthaltene Grundsatz außer Zweifel gestellt werden, daß dazu übergehen will, die Veitragshälste des Arbeiters von diesem bis 0 Zahren 4, im Alter von 5 bis 60 Jahren 1, im Alter von wirksam erwiesen, und auch aus anderen Gründen ist dieser Ver⸗ gruppierung erleiden, wirksam ausgeglichen wird. Der jcweilige Ver⸗ vorbehaltlich der Vorschriften in den S5 34a und 76 von den Trägern direkt einzuziehen, oder auf 5 der. Arbeiter ganz zu verzichten. 61 bis 70 Jahren 46. Hiernach beträgt die Belastung durch 10090 Ver⸗ theilungsmaßstab, wie welter unten auszuführen sein wird, kein - mögensbestand der einzelnen Träger der Versicherung ist also der der Invaliditätspersicherung auch für eine durch Betriebsunfall ver⸗ Ersteres würde als allgemeine Vorschrift unausführbar sein; eine sicherte im Alter von 26 bis 40 Jahren, wenn sonstige Belastungs geeigneter. Faktor, der der Vertheilung zu Grunde zu legen ist. ursachte Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente zu gewähren ist (5§5 9 und entsprechende falultative . für solche Verhãältnisse, in denen faktoren (Höhe der Rente, Kapitalwerth) als gleich angenommen Um eine wirksame Abhilfe herbei uführen, könnte zunächst in . Bei der Vertheilung wird man zweckmäßig nur die aus Renten. 76 des Entwurfs).

e sich als durchführbar . sollte, ist indessen im § ils in An, werden, nur ils der durch 1000 ersicherte im Alter ven 60 bis Erwägung gezogen werden, den Rei szuschuß anders festzusetzen. ö bewilligungen entstehende Belastung heran iehen. Für die aus Bei—⸗ Der für das Spstem des Gesetzes bedeutungslose und nur aus ehnung an das schon ö. geltende Recht (5 113 if 2. des Ge 70 Jahren herbeigeführten Belastung, während die Leistungen Die Gewährung des Reichszuschusses zu jeder Rente ist, wie schon in 4 tragzerstattungen S5 30, 31 4. a. S) entstehen den Lasten dag gen wird der Entstehungsgeschichte des Gesetzss zu erklärende Begriff eines be— j es) durch die neue Jiffer 2 des Entwurfs porgesehen. Eine gans dieser Perfonen in belden Fallen dieselben sind. Die jüngeren anderem Zusammenhange hervorgehoben wurde, auch bamit begründet van einer Vertheilung abgesehen werden können, da (g sich hierbei im sonderen, vom Kalenderjahr abwelchenden Beitrags sahres wird be⸗ iche Hefreiung der Versicherten von Beiträgen wäre re,, Versicherten decken deshalb durch ihre Beiträge einen fehr worden, daß durch diesen 36 die alsbald eintretende Versicherung . allgemeinen nur um verhältnißmäßig geringe Betrage handelt, deren seitigt und die Wartezeit für den Rentengnspruch auf eine runde bedenklich und würde zudem die Lasten der Arbeitgeber über Gebühr erheblichen Theil der Belastung, welcher durch die nicht erhöhten Bei, der älteren und der Invalidität schon nahestehenden . Döhe seibst im Beharrungzustande nur auf etwa Ig 9 der Belastung Summe von Beitragswochen für die Invalidenrente auf zwei⸗ vermehren. ; . träge der älteren Veisicherten ungedeckt bleiben würde. Es ist dies Personen ermöglicht worden ist, ohne die Beiträge nach dem Lebenz⸗ anmwachsen wird. Für die Vertheilung der aus der Rentenbewilligung hundertzwanzig, l. die Altersrente auf eintausendzjweihundert Bei ernere Klagen hien sich auf die Belästigungen, die dem eine nothwendige Konsequenz des aus überwiegenden sozialpolitischen alter beim Eintritt in die Versicherung verschieden zu bemessen oder ntstehenden Lasten ann naturgemäß, nur derjenige heile in Frage tragswechen = bestimmt G 16 des Entwurfs). Dementspr chend ist Arbeltgeber durch die Beschaffung der Quittungskarken ünd das Cin. Seünben durchgeführten Grundsatzes, daß die Beiträge der einzelnen J für alle Altersklassen zu erhöhen. Wollte man bei der Bemessung kommen, der nicht vom Reich durch Zuschüsse zun den Htenten 8 25 . die Zahl der als Voraussetzung des Anspruchs auf Beitrags