1896 / 222 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Sep 1896 18:00:01 GMT) scan diff

. In unmittelbarer Nähe der Kochräume der nd Firnißstedereien muß stets Sand in ge⸗ (. ge zum Ersticken des Feuers vor-

9. Kessel von mehr als 5 kg Sudinhalt

dürfen nicht unmittelbar mit den Händen von den Feuerun 21 en abgehoben werden. In diesem . müssen vielmehr mechanische Vorrichtungen jum Abheben und Transportieren, wie Rollwagen, Hebwinden, Tragstangen und dergl. Verwendung finden. e

§S 19. Die jum Kochen von Lack und Firniß,

um Schmeljen und Auflösen von Harz und dergl. dienenden Kessel . dicht bedeckt gebalten werden und mit einer Einrichtung versehen fein, welche die ch entwickelnden Dämpfe entweder nach außen ab— hrt oder ermöglicht, diese Dämpfe durch Ver⸗ ichtun . oder durch Verbrennen wirk- sam unschädlich zu machen. Bei dem Verbrennen der Gase und Dämpfe muß eine Einrichtung getroffen sein, welche ein Zurück⸗

. der Flamme und dadurch eine Explosion

verhütet.

§ 11. Die Oeffnungen, welche sich in den Deckeln oder . der Kochkessel, behufs Nachschauens oder Umrühreng, befinden, müssen mit dichten, un— abnehmbaren Verschlüfsen (Schiebern, Klappen, Thürchen, Stöpseln 2c versehen sein, welche nur . bei Bedarf entfernt werden dürfen.

§ 13. Wenn nicht andere Abzugsvorrichtungen vorhanden sind, muß über den Keffeln ein Dunft— fang angebracht sein, damit auch die während des 6 Deffnens der Gefäße austretenden

1 durch den Schornstein, bezw. durch besondere Röhren abgeleitet werden können.

§ 13. Das Zusetzen von leicht entzündlichen Substanzen zu geschmoljenen Harzen und der⸗ . darf bei abnehmbaren Kesseln nicht im

chmelzraum oder in der Nähe von Feuerungen

vorgenommen werden, wenn nicht eine Einrich—⸗ tung vorhanden ist, durch welche die sich ent— wickelnden Dämpfe, ohne in den Arbeitsraum zu treten, abgeleitet werden. Andernfalls müssen diefe Arbeiten entweder in einem besonderen Raum oder im Freien geschehen, unter Ableitung der sich ent⸗ wickelnden Dämpfe. Nicht abnehmbare Kessel müssen pen außen geheizt werden. Vor dem Zusetzen der leicht entzündlichen Substanzen ist der Feuerzug ab⸗ zusperren und muß das geschmoljene Harz genugend abgekühlt sein.

3 den Kochräumen dürfen Rohmaterialien nicht

gelagert werden.

§ 14. Die Arbeits- und Lagerräume, in denen mit leicht entzündlichen Substanzen, wie Spiritus, Aether, Benzin ze. gearbeltet wird, dürfen nur ver- mittels zuverlässiger, isolierter Innen. oder Außen⸗ beleuchtung erhellt oder nur mit Sicherheits lampen betreten werden.

§ 15. Die Erwärmung dieser Räume darf nur mittels Dampf, Warmwasser oder durch Oefen, die von außen zu heizen sind, geschehen.

sz 16. Für Arbeiten, bei denen die Augen der beschäftigten Personen durch Spritzen heißer oder ãtzender , ,, beschädigt werden können, ist den Arbeitern die erforderliche Anzahl von Schutz brillen zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung anzuordnen.

§ 17. Das Rauchen in den Fabrikations. und Lagerräumen ist zu verbieten.

K. Vorschriften für Arbeitnehmer.

§ 18. Die Fußböden der Arbeitsräume, die Treppenstufen u. dergl. 5 möglichst rein und frei von Oelen, harzigen Kruften ꝛc. gehalten werden.

§. 19. Firnißsiedekessel, welche vom Feuer direkt erwärmt werden, müssen mindestens bis zu der Füll= marke (5 6) gefüllt sein.

Fassungsraumes gefüllt wer 21. Bei dem Abheben der Lack, und . ossen und die Herdöffnung, auf welcher el ge⸗ ö . hat, sofort mit einem Deckel dicht verschlossen werden.

§ 22. In den Kochräumen der Lack- und Firniß⸗ siedereien muß stets genügend Sand zum Ersticken der Flamme vorhanden sein.

§ 23. Kessel von mehr als 5 kg Sudinhalt dürfen nicht unmittelbar mit den Händen von den . abgehoben werden. In diesen

kessel vom Feuer muß der Ofenschieber . der Ke

ällen müssen vielmehr die vorhandenen mechanischen Vorrichtungen zum Abheben und Transportieren, Rollwagen, Hebwinden, Tragstangen und dergl. benutzt werden.

Die Verschlüsse in den Bedeckungen der Kochkessel dürfen nur so lange offen gehalten werden, als dies für die Arbeit unumgänglich nothwendig ist.

§ 26. Das Hantieren mit brennbaren Flüßsig—⸗ keiten, welche entzündliche Gase oder Dämpfe ent⸗ ö können in der Nähe der Feuerungen ist ver⸗

oten.

§ 25. Das Reinigen gebrauchter Schmelnkessel bei offenem Licht ist verboten. -

5. 27. Die Arbeits. und Lagerräume, in denen mit leicht entzündlichen Substanzen gearbeitet wird, dürfen, sofern nicht elektrische Beleuchtung vorhan⸗ den ist, nur mit Sicherheitslampen betreten werden. Das . leicht entzündlicher Substanzen, wie Terpintinöl, Alkohol, Benzin, Aether ꝛc. zu nicht genügend abgekühlten Harzen ist .

§ 28. Das Rauchen in den Fabrikations⸗ und Lagerräumen ist verboten.

§ 29. Bei Arbeiten, die durch Spritzen heißer oder ö. Flüssigkeiten die 6 der beschäf⸗ tigten Personen mn. müssen Schutzbrillen ge⸗ tragen werden.

§ 30 Die Fußbekleidung muß genügenden Schutz gegen Verbrennungen durch heiße Flüssigkeiten bieten. C. Allgemeine und Strafbestimmungen.

§ 31. Für die in Gemäßheit vorstehender Be—⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be= triebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom . Bekanntmachung durch den Reichs · Anzeiger gewährt.

532. Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist, der Cinführung, der Betriebseinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befür⸗ wortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.

§. 353. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind durch Anschlag an e n Stelle in den Betriebs- räumen den Arbeltern bekannt zu machen.

§ 34. Genossenschaftsmitglieder, welche diesen Unfallperhütunggborschrlften zuwiderhandesn, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Ge⸗ fahrenklasse eingeschätzt, oder falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beitrage belegt werden. (6 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Unfa versiche⸗ rungs⸗ Gesetzes vom 6. Juli 1884)

§ 365. ersicherte Personen, welche diesen Unfall⸗ verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzborrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Geld⸗ strafe bis zu 6 . Die Festsetzung der hiernach event, zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorftand der Betriebs · (Fabrik KRrankenkasse, oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. Die betreffenden Be— träge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Jeit der Zuwiderhandlung angehört. (6 78 Abs. 1 Iiffer 2 und §5 80 des

Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.)

Die vorstehenden „Besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Berufe geno senschaft der chemischen

Industrie für Lack, und Firnißfabriken werden gemäß 5

6. Juli 1884 genehmigt. . den 1. September 1896.

R. V. X. J. 17039. Br. S

78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom

Das Reichs Versicherungsamt. 6 diker.

kööros] Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie. Besondere Unfall verhütungsvorschriften für Düngerfabriken, einschließlich Tomasschlackenmühlen mit Ausschluß

der Knochenverarbeitung. Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung zu Nürnberg am 29. Inni 1896.)

Außer den , , , , n. der Be⸗ rufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 25. September 1888 gelten für Düngerfabriken ein- Kine lich Thomasschlackenmühlen, mit Ausschluß ochenverarbeitung, folgende Bestimmungen: A. Vorschriften für Arbeitgeber und Betriebsbeamte. Maschinen. § .. Brech⸗ und Quetschwerke müssen vom Stand des Arbeiters aus leicht ö. Betrieb Setzt werden an, ö gegen das selbstthätige Einrücken ge⸗ ein.

; 2. An Brech⸗ und Quetschwerken, Kugelmühlen und Becherwerken soll die Tinschüttöffnung um— friedigt oder mit genügend engem Rost verdeckt oder in e. er Weise gesichert sein.

er Weg der Becher, Transportgurte und Trant⸗ portschnecken ist in ausreichender Weife zu sichern. 3. Desintegratoren müssen in der Regel un⸗ abhängig vom Übrigen Betrieb abgestellt werden können. Sofern eine Abstellvorri tung nur mit er— . Schwierigkeiten herzustellen ö muß ein ignal zur Abstellung der Bampfmaschtne gegeben werden können, oder eine Vorrichtung zum Abwerfen der Riemen angebracht sein.

Die DesintegratorAchsen mit den darauf sitzenden Riemscheiben Und Antriebriemen sind gegen ge—⸗ fährdende Berührung zu sichern.

4. Der Antrieb der Kugelmühlen muß sorg⸗ fältig , , . sein. ö

§. 5. Sofern der Rand der Läuferteller an Läufer⸗ werfen nicht mindestens o em über dem Fußboben liegt, ist das Lauferwerk mit einem Schutzringe zu

6. Jede Arbeitsmaschine muß eine Abstell⸗ vorrichtung haben; Störungen im Betriebe derfelben durch stopfen, Abfallen von Riemen oder ähnliche Veranlassung dürfen nur beim Stisstand der Mä— schine beseitigt werden.

. Daß Schmieren der Kraft. und Arbeits- maschinen darf, sofern es nicht durch i nne f Vorrichtungen geschieht, nur von gesicherter Stelle aus oder bei Stillstand der Maschine erfolgen.

Stanb.

§ 5. E ist Vorsorge zu treffen, 6 bei der Fa⸗ hrikation die Entwicklung von gesundhe tsschädlichem Staub in gefahrdrohender Menge nach Möglichkeit vermieden wird. Auf Arbeitsstellen, an denen gleich wohl die Ansammlun derartigen Staubes in gefähr= lichen Mengen mch ist, sind den Arbeitern Re⸗ spiratoren, Schwämme, Mundtücher oder andere zweckentsprechende Schutzmittel zur Verfügung zu stellen, deren Benutzung vorzuschreiben ist.

Das Lagern von Thomatmehf darf nur in Säcken oder Fässern, oder, wenn lose, nur in geschlossenen Räumen mit mechanischer Staubabsaugung erfolgen.

Trausporteinrichtungen.

§ 9. Feststehende Arbeits. und Laufbühnen von mehr als 1 im Höhe müssen entweder ein efriedigt oder mit Fangrost oder einer ähnlichen Si erheits⸗ einrichtung versehen werden.

§ 10. Laderampen müssen von den äußersten Theilen der Eisenbahnwaggong eine Entfernung von mindestens 40 em haben. Die zur Zeit des Erlaffes dieser Vorschriften bereits vorhandenen Rampen werden von dieser Vorschrift nicht betroffen, doch ist, sofern derartige Rampen einen geringeren Abstand haben, Vorsorge zu treffen, daß beim Wa J, . niemand an die nach der Rampe gelegene 6 e tritt.

S II. Das Fortbewegen von isenbahnwagen durch Personen darf nur von der Seite oder von hinten geschehen. Sind mehrere Wagen auf dem⸗ selben eleise zu bewegen, fo müffen fie entweder i . ein oder in einem Abstande von minde— stens drei Wagenlaͤngen von einander gehalten werden.

Das Los, und Festkuppeln darf nur durch die dazu bestimmten Arbeiter erfolgen.

5 12 ei Fabrikbahnen mit Handtrane port

müssen die . in solchen Entfernungen von ein⸗

ander und überhaupt derart fortbewegt werden, da eine Verletzung der Arbeiter ken k . Wagen * lossen erscheint.

Das Aufstellen oder Aufsetzen auf frei rollende Wagen oder deren Gestell ist untersagt, wenn nicht Brems oder Signalvorrichtungen horhanden sind.

. k bis zu g ihres

§ 13. Bei Hänge⸗ und Seilbahnen ist das zu starke Schwenken der Wagen, sowie das schnelle Durchfahren der Kurven und Weichen zu verbieten. Es find Einrichtungen zu treffen, durch die ein Aus. gleisen an den Weichen nach Möglichkeit vermieden wird. Bei letzteren ist eine Sicherung anzubringen, welche ejne Verletzung durch die freischwebende Spitze der Weiche ausschließt.

ufschlie ßen.

§ 14. Die Behälter zum Äufschließen müßsen mit Vorrichtungen . sein, welche das Austreten schädlicher und belästigender Gase oder Dämpfe in die Arbeitsräume thunlichst verhindern. Die ab— ziehenden Gase müsfen so viel als möglich in ge⸗ eigneter Weise unschädlich gemacht werden.

§ 15. ,. welche fluor⸗, chlor⸗ oder sal petrigsäurehaltige Gafe in gefahrdrohender Menge entwickeln, dürfen nicht in offenen Gruben auf— geschlossen werden.

Die Verwendung von nicht denitrierter Abfall⸗ . beim Aufschlleßen in offenen Gruben ist unter⸗

agt.

§ 16. Bei Mehrkammersystemen sind die Klappen der Auslaßöffnungen von den Mischgefäßen nach den Tammern in . Weise zu sichern, um ein Oeffnen falscher Klappen zu verhindern.

§ 17. Beim Entleeren der Aufschließkammern ist . gut wirkende Ventilation in Anwendung zu ringen.

§ 18. Das Entleeren der Ausschließkammern hat mit angemessener Vorsicht zu erfolgen. Das Unter— graben der aufgeschlossenen Massen, wenn solche höher als 2 m gelagert sind, vom Innern der Kammer aus ist verboten.

§ 19. Die Zuleitung oder das Eingießen der Schwefel säure muß so bewirkt werden, daß ein Ver⸗ leßen oder Verspritzen der Säure möglichst ver—⸗ ir wird.

Beim Ausgießen der Säureballons müssen Ballon⸗ kipper benutzt werden. Lagerung.

§ 20. Der Raum neben den Maschinen und in den Gängen darf durch Anhäufung von Materialien nicht so beschränkt werden, daß die dort verkehrenden Personen durch den Betrieb beschädigt werden können.

§ 21. Das Lagern der Materfalien gegen Ge—⸗ bäude⸗ oder Umfassungsmauern ist nur in ö zu⸗ sässig, als eine nachtheilige Wirkung des Massen · schubes durch die vorhandene Widerstandsfähigkeit der Mauern ausgeschlossen erscheint.

§ 22. Das Untergraben von halbfertigen oder fertigen Superphosphatmassen von mehr als 2 m Höhe ist zu verbieten.

eim Abtragen 1 ein das Nachstürzen der Masse ausschließender Böschungswinkel innezuhalten oder das Abgraben in Terrassen von nicht über 2 m vorzunehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für gedarrte Superphosphate, sofern bei den selben ein Zusammen⸗ backen und demgemäß ein Ueberhängen der Masse ausgeschlossen ist.

23. Sackstapel müssen an den Ecken in der äußeren Lage im Kreuz- bezw. Mauerverband auf— geführt werden und mindestens 50 em von der nächsften Schiene einer Transportbahn entfernt bleiben.

Die Stapel dürfen nur auf festem und ebenem Boden ar g gn, werden. Sie J . in hin⸗ reichenden Entfernungen von frei laufenden Ueber— tragungswellen, Riemen und sonstigen Maschinen—⸗ theilen bleiben, sodaß die Arbeiter nicht mit den bewegten Theilen in Berührung kommen können.

Das Abtragen der Säcke ist in Stufen aus⸗—

zuführen. Persönlicher Schutz.

§ 24. Für die Zerkleinerung der Thomasschlacken bon Hand, sowie für Arbeiten, bei denen die Augen der beschäftigten n, durch Spritzen von Säure bedroht sind, müssen den Arbeitern Schutzbrillen zur

zuschreiben ist. ( K. Vorschriften für Arbeitnehmer.

§z 25. Die an Maschinen beschäftigten Arbeiter müssen enganliegende Kleider tragen; namentlich ist das Tragen von Schürzen verboten.

§ 23ß. Werden von den im Gange befindlichen Brechwerken oder Quetschwalzen Stücke des Zer⸗ lleinerungsguts oder fonstige dem letzteren beigemischte Fremdkörper nicht ell gn so sind diese Stücke oder sonstigen Körper erst nach dem Auslösen und dem Stillstand der Arbeits maschinen zu entfernen. Während des Ganges der Arbeltsmaschinen dürfen derartige Stücke oder Fremdkörper unter keiner Bedingung mit der Hand oder mit Instrumenten herausgeholt werden. CEbenso sind Becherwerke, Trangportschnecken, Sicht- oder andere Maschinen auszulösen und still zu stellen, bis etwaige Ver— stopfungen oder sonstige Hindernisse gehoben sind.

§ 27. Beim Zerkleinern von Thomasschlacken

Industrie für Düngerfabriken werden gemäß § 78 1884 genehmigt. Berlin, den 1. September 1896. (L. S.)

R. V. A. J. 17039. Dr. B

Verfügung geftellt werden, deren Benutzung vor

von Hand, sowie bei Arbeiten, die die Augen . von Säure gefährden, sird Can hen en . enutzen.

Wo Staub in gefahrdrohenden Mengen. ch ent— wickelt, hat sich der Arbeiter der vor andenen Respiratoren, Mundtücher, Schwämme oder sonstigen Schutzmittel zu bedienen.

§ 28. Das Untergraben der halbfertigen und fertigen Superphosphätmassen von mehr als 2 m Höhe ist untersagt.

Beim Abtragen ist ein das Nachstürzen der Masse ausschließender Böschungswinkel innezuhalten oder das Abgraben in Terrasfen von nicht über 2 m vor zunehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für gedarrte Superphosphate, sofern bei . ein Zusammen⸗ backen und demgemäß ein Ueberhängen der Masse ausgeschlossen ist.

5 29. Sackstapel müssen an den Ecken in der äußeren Lage im Kreuz. bezw. Mauerverband auf⸗ geführt werden und mindestens 50 em von der ,. Schiene einer Transportbahn entfernt

eiben.

Das Abtragen der Säcke muß absatzweise und in Stufen von nicht über 4 Sack Höhe erfolgen. In keinem Fall dürfen an irgend einer Stelle Säcke aus dem Stapel herausgezogen oder geöffnet werden. Beim Gebrauch von Schurren (Rutschen) ist darauf zu achten, daß die Arbeiter im Verkehrsbereich nicht von den herabschießenden Säcken getroffen werden.

Stapel dürfen nicht so nahe an frei laufende Wellen oder sonstige bewegte Maschinentheile, Riemen, Zahnräder u. a. heranreichen bejw. auf— n. werden, daß dadurch Personen gefährdet werden.

§S 30. Das Fortbewegen von Eisenbahnwagen durch Personen darf nur von der Seite oder von hinten geschehen. Sind mebrere Wagen auf dem selben Geleise ju bewegen, so müssen sie entweder gekuppelt sein, oder in einem Abstande von min destens drei Wagenlangen von einander gehalten werden. Das Los. und Festkuppeln darf nur durch die dazu bestimmten Arbeiter erfolgen.

Bei Fabrikbahnen mit Handtransport sollen die Wagen in solchen Entfernungen von einander und überhaupt derart fortbewegt werden, daß eine Ver— letzung der Arbeiter durch den nachfolgenden Wagen ausgeschlossen erscheint. Das Ausstellen oder Auf . auf frei rollende ea oder deren Gestelle ist untersagt, wenn nicht Brems- oder Signalvor⸗ rig e g vorhanden sind.

ei Hänge. und Seilbahnen ist das zu starke Schwenken der Wagen, sowie das schnelle durch. fahren der Kurven und Weichen verboten.

Allgemeine und Strafbestimmungen.

§ 31. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be— triebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den „Reichs⸗ Anzeiger“ gewährt.

Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebsgeinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.

Wenn in einzelnen Fällen die in den 1 bis 23 gegebenen Vorschriften nachweislich ohne erhebliche Schwierigkeiten und unverhältnißmäßige Kosten nicht ausgeführt werden können, so soll der Vorstand er⸗ mächtigt sein, auf Antrag des Betriebsunternehmers und nach Anhörung des Beauftragten Abweichungen unter den nach Maßgabe der Umstaäͤnde festzusetzenden Bedingungen r .

§. 323. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind durch Anschlag an geeigneter Stelle in den Betriebs- räumen bekannt zu machen.

§ 33. e, , ,., welche diesen Unfall verhütungs⸗Vorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorftand in eine böbere Gefahrenklasse eingeschätzt, oder falls sich diefelben bereits in der höchften Gefahrenklaffe befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei— träge belegt werden. (56 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Un fall versicherungẽgesetzes vom 6. Juli 1884.)

§z 34. Versicherte Personen, wesche diesen Unfall⸗ verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, ober welche die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschaͤdigen, verfallen in eine Geld⸗ strafe bis zu 6 A Die estsetzung der hiernach went, zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorstand der Betriebs. (Fabrik.) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch, die Orts. Polizeibehörde. Die betreffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zelt der Zuwider⸗ handlung angehört. (5 78 Abf. 1 Ziffer 2 Und F 80 des Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Juli 1884.)

Die vorstehenden ‚Besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Berufegenossenschaft der chemischen

Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli

Das Reichs Versichernugsaut.

ödiker.

Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Berufs⸗ genessenschaft der chemischen Industrie vom 25. Sep= tember 1888 gelten für Knochenverarbeitung, sowie für Abdeckeresen mit Düngerfabrikation folgende Bestimmungen:

A. Vorschriften für Arbeitgeber und Betriebsbeamte.

. Rohmaterial.

§8. 1. Die rohen Knochen sind thunlichst in trockenen und gut ventilterten Räumen zu lagern.

§ 2. Für das Umladen, Sortieren und Zer⸗ kleinern der 36 sind Arbeiter mit offenen Wunden an den Händen nicht zu verwenden. Dag Sertieren ist nur in luftigen und gut erleuchteten Räumen auszuführen.

J Maschinen.

§ 3. Brech⸗ und Quetschwerke müssen vom Stand des Arbeiters aus leicht außer Betrieb . werden . gegen das selbstthätige Ginräcken ge⸗

ein. oz 4 An Brech und Quetschwerken, Kugelmühlen

lööon) Berufsgenossenschaft der chemischen . Besondere Unfall verhütungsvorschriften für Düngerfabriken (einschließlich Abdellereien) mit Knochen verarbeitung.

( Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung zu Nürnberg am

Industrie.

29. Juni 1896.)

oder mit genügend engem Rost verdeckt oder in sonstiger Weise gesichert fein.

Der Weg der Becher, Transportgurte und Trans portschnecken ist in ausreichender Weise zu sichern.

35. Detzintegratoren müssen in der Regel un⸗ abhängig vom übrigen Betrieb abgestellt werden können. Sofern eine Abstellvorrichtung nur mit er⸗ beblichen , . herzustellen ist, muß ein Signal zur Abstellung der Bampfmaschtne gegeben werden können, oder elne Vorrichtung zum Abwerfen der Riemen angebracht sein.

Die Desintegratorachsen mit den darauf sitzenden Riemenscheiben und Antriebsriemen sind gegen ge⸗ fährdende Berührung zu sichern.

§ 6. An Stampfwerken ist der Weg der Hebe⸗ , abjzusperren, sobald derfelbe im Verkehrs⸗

e

eich liegt.

§ 7. 2 der Rand der Läuferteller an Läufer werken nicht mindestens 90 em über dem Fußboden liegt, ist das Laͤuferwerk mit einem Schutzring zu

umgeben. 9 58. Jede Arbeitsmaschine muß eine Ahstell=

und Becherwerken soll die Ginschüttung umfriedigt

vorrichtung haben; Störungen im Betrieb derselben

J 1 * Veranlassung dürfen nur beim Stillstand der

MNaschine beseitigt werden,

ch Verstopfen, Abfallen von Riemen oder ähn—

Grxhaustoren müssen gegen gefahrbringende . Draht oder andere Gitter hin⸗ reichend geschützt werden.

10. Das Schmieren der Kraft⸗ und Arbeits e darf, sofern es nicht durch selbftthätige Vorrichtungen geschieht, nur von gesicherter Stelle aus oder bei Stillstand der Maschine erfolgen.

5 11. Die Knochendämpfer müssen, wenn sie für nichrigeren Druck gebaut sind als die Dampferzeuger, mit Sicherheitsvorrichtungen (Sicherheits ventil, Luft. kahn, Manometer mit Kontrolflansch, Einschaltung eines Dampfreduktiongventils zwischen Kessel und Dämpfern) versehen sein. Es ist zulässig, das Sicherbeitspentil, möge dasselbe für einen oder seichzeitig für mehrere Dämpfer dienen, auch an der Heer, lng anzubringen. .

12. Der Knochendämpfer ist vor seiner Inbetrieb⸗ i und alsdann mindestens alle 6 Jahre einer Druckprobe zu unterwerfen, bei welcher die Pressung das ü fache des höchsten Dampfdrucks betragen soll, denselben mindestens aber um 1 Atmosphäre über⸗ steigen muß. .

13. An den Einfüllöffnungen der Knochen bänpfer sind Sicherbeitsvorrichtungen anzubringen, die das Hineinstürzen der Arbeiter verhüten.

Ventilation.

§ 14. Falls schweflige Säure im Betriebe an⸗ gewendet wird, sind Vorrichtungen (Eüftungsanlagen) 1uszuführen, welche die Gefährdung der Arbeiter durch die austretenden Gase und sauren Dämpfe

beseitigen.

Staub. 5165. Der beim Zerkleinern und Mahlen der Knochen in gesundheitsschädlicher Menge entstehende Staub ist durch Absaugen an der Entstehungsstelle möglichst zu beseitigen. Sofern dies nicht in aus reichender Weise gelingt, müssen den Arbeitern Respiratoren, Schwämme, Mundtücher oder andere jweckentsprechende Schutzmittel zur , gestellt werden, deren Benutzung vorzuschreiben sst.

Aufschließen.

§ 16. Die Behälter jum Aufschließen müssen ni Vorrichtungen ver ghen sein, welche das Aus hrelen schädlicher und belästigender 6 und Dinpfe in die Arbeitsräume thunlichft verhindern. Rehstoffe, welche fluor“, chlor⸗ oder salpetrigsäure⸗ lallige Gase in gefahrdrohender Menge entwickeln, dirfen nicht in offenen Gruben aufgeschlossen werden. Die Verwendung von nicht denitrierter Abfall siure beim Aufschließen in offenen Gruben ist untersagt. ö § 17. Die Zuleitung oder das Eingießen der Schwefelsäure muß so bewirkt werden, daß ein Ver⸗ jeßen oder Verspritzen der Säure möglichst ver⸗ ir wird.

Beim Ausgießen der Säureballons müssen Ballon⸗ kipper benutzt werden.

Für Arbeiten, bei denen die Augen der be— schääftigten Arbeiter durch Spritzen von Säure be— droht sind, müssen ihnen Schutzbrillen zur Ver— ig gestellt werden, deren Benutzung vor⸗

uschreiben ist. Kochgefäße. .

§ 18. Bei der Gewinnung von 6 und Leim müssen die offenen Kochgefäße eine Randhöhe von mindestens 90 em haben.

Das Arbeiten an offenen Kochgefäßen von einem erhöhten Stand aus ist nur gestattet, wenn dieser Stand fest und mit Umfriedigung, Fangrost oder ähnlicher Schutzeinrichtung gesichert 1. 31 Benzin Entfettung.

a. Das Int e . muß bei Neuanlagen in hinreichender Entfernung von anderen Ge— häuden der Fabrik, und der Fußboden der unteren Etage ebenerdig liegen. Die Thüren ö nach außen aufschlagen. Bei älteren Anlagen, bei denen das *gg lunz⸗ ebäude mit den übrigen Gebäuden verbunden bezw. daranstoßend liegt, müssen letztere durch Brandmauern, die bis über das Dach gehen, abgeschlossen werden.

Thüren und untere zu öffnende Fenster dürfen nicht nach Kesselfeuerungen oder anderen Feuer⸗ Juellen führen, um der Entzündung entweichen⸗ der Benzindämpfe möglichst vorzubeugen. Ab⸗ treibrohre, welche Benzindämpfe ins Freie sübren könnten, müssen möglichst hochliegende Ausmündungen haben.

. Durch eine Neigung des Fußbodens und durch ein an der tiefsten Stelle angebrachtes Abfluß rohr ist Vorsorge zu treffen, daß ausfließendes Benzin schnell beseltigt und unterirdisch in eine entfernt liegende dichte Grube abgeleitet wird. Von den oberen Einfüll. Etagen foll ein be— n. Nothausgang unmittelbar ing Freie üähren.

Die Beleuchtung muß entweder durch Glühlicht in Doppelbirnen, dessen Hauptleitung und Auß- schaltung außerhalb des Gebäudes liegt, oder pon außen durch Lampen geschehen, die durch ein Gehäuse geschützt und . starke dicht schließende Glasscheiben von den Betriebsgräumen abge— schlossen sind.

Die Verwendung offener oder lose bedeckter ae, . bei den Extraktionsapparaten ist erboten.

Die vorstehenden „Besonderen

Die Flüssigkeitsstandrohre bei den Benzin. ßen sind gegen äußere Beschädigung zu

ef

.

g. Das Betreten des Entfettungshauses mit Laternen oder offenem 4 ist zu verbieten und bei Dunkelheit nur in besonderen Fällen mit zuverlässigen Sicherheitslampen zu gestatten.

h. Das Rauchen, sowie dag Mitbringen von Zünd⸗ höljern oder fonstigem Feuerzeug ist durch An⸗ schlag ju verbieten.

i. Unbefugten ist das Betreten des Entfettungs⸗ gebäudes überhaupt nicht zu gestatten.

Die Lagerung von Benzin⸗Vorräthen in Barrels darf nur an feuersicheren, isollerten Stellen stattfinden.

KE. Vorschriften für Arbeitnehmer.

20. utverletzungen auch der geringsten Art

a sorgfältig durch einen reinlichen Verband zu

chützen und zum Zweck der antfseptischen Behand—

lung sofort anzumelden.

§ 21. Werden von den im Gange befindlichen

Brechwerken oder Quetschwalzen Stücke des Zer⸗

lleinerungsguts oder dem letzteren beigemischte

Fremdkörper nicht miterfaßt, so sind diefe Stücke

oder sonstigen Körper erst nach dem Auslösen und

dem lll der Werkmaschinen zu entfernen.

Während des Ganges der Arbeitsmaschinen dürfen

derartige Stücke oder Fremdkörper unter keiner Be=

dingung mit der 89 oder mit Instrumenten heraus⸗ eholt werden. Ebenso sind Becherwerke, Tranzport⸗

—ᷓ Sicht oder andere Maschinen auszulössen

und stillzustellen, bis etwaige Verstopfungen oder

sonstige Hindernifse gehoben sind.

§ 22. Vor dem Deffnen der Mannlochdeckel der Knochendämpfer hat der Arbeiter durch den Lufthahn sich zu überzeugen, daß kein Druck mehr im Dämpfer vorhanden ist.

§. 23. Bei Arbeiten, die die Augen der be⸗ schäftigten Personen durch Spritzen von Säure gefäbrden, sind Schutzbrillen zu benutzen.

Wo Staub in gefahrdrohenden Mengen ö. ent⸗ wickelt, hat sich der Arbeiter der vorhandenen Respiratoren, Mundtücher, Schwämme oder fonstigen e m,. zu bedienen

§ 24. Bei der Entfettung der Knochen durch Benzin ist ', ,. vorgeschrieben: .

a. Das Betreten des Entfettungshauses mit Laternen oder offenem Licht, und die Benutzung

von e, , ift untersagt. Muß ein Betreten

der Räume mit Licht stattfinden, so dürfen nur Sicherheitslaternen verwendet werden.

Um die Entzündung abziebender Benzindämpfe zu verhindern, sind die nach Feuerungen oder offenen Flammen führenden Thüren und Fenfter der Betriebsräume geschlossen zu halten.

Die Ansammlung von Benzindãmpfen in den Betriebsräumen ist unter allen Umständen ju vermeiden. Das Abtreiben des Benzins von den Knochen muß in so vollkommener i bewirkt werden, daß ein gefahrdrohendes Na dunsten von Benzin aus den herausgenommenen Knochen nicht ftattfinden kann.

Der Extraktor darf nicht geöffnet werden, bevor das Abtreiben des Benzins vollständig erfolgt ist. ;

Nothausgänge dürfen während des Betriebes nicht me gen sein. ö

Der im Extraktionghause beschäftigte Arbeiter darf das Betreten der Räume Unbefugten nicht

estatten.

. 36 Rauchen in den Räumen der Entfettungs⸗ anlagen und bei den Benzinlagern, sowie das Mitbringen von Zündhöljern oder sonstigem Feuerzeug ist verboten.

Allgemeine und Strafbestimmungen.

§ 25. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den „Reichs⸗ Anzeiger“ gewährt.

Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern.

§ 26. Diese Unfallverbütungs ⸗Vorschriften sind durch Anschlag an geeigneter Stelle in den Betriebs- räumen bekannt zu machen.

§ 27. , welche diesen Unfallverhütungs⸗Vorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse einges 19 oder, falls sich dieselbeu bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihre Beiträge belegt werden. (6 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Unfall⸗ ber lh ee ele es vom 6. Jull 1884)

§ 28. Versicherte Personen, welche diesen Unfall⸗ e nn, zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder . verfallen in eine Geld⸗

strafe bis zu 6 M Die Festsetzung der hiernach event. zu verhängenden Geldstrafen 96 durch den Vorstand der Betriebs (Fabrik.) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die , Die betreffenden Be⸗ träge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. (5 78 Abs. 1, Ziffer 2 und § 80 des

Unfallperhütungsvorschriften

Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) der Berufsgenossenschaft der

hemischen Industrie fuͤr Dungerfabriken“ werden gemäß § 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom

6. Juli 1884 genehmigt. . den 1. September 1896.

r. 8. R. V. X. I. 17039. Hr.

Das Reichs ⸗Versicherungsamt. 376 3

er.

zb oh] Berussgenossenschast der chemischen Industrie, Sektion II, Hamburg. i z 21 des Unfallversicherungsgesetzes zeigen wir nachstehend die Veränderun en an, welche bon 1. Oktober A898 ab dei den Chren⸗ eamten der Sektion eintreten. a. Sektiousvorstand: Neu , wurden folgende Ersatzmänner: 1) Fabrikant Ftichard Brauer, i J. J. Brauer, üneburg, alt Ersatzmann für General⸗ irektor Dr. C. Kraughaar in nnover, 2) eb ritent Carl Ferd. Ulner, L. 3. * er⸗ ng, Keßler & Go., Hamburg, als ö . für Fabrikant Cd. JZinkelsen in Sam-

p. Vertrauens männer: In der Besetzung der Vertrauengmannämter tritt eine Aenderung nicht ein. Hamburg, den 16. September 1896. Der Sektious⸗Vorstand. Dr. Heinr. Traun, Vorsitzender.

1

M e,, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

365797 Pferdeverkauf.

Am 25. September d. J., von Vormittags O. Uhr ab, werden guf dem Reltplatze der 4. 12 kadron (Schweinemarkt) in Riesenburg 37 aug⸗

rangierte Pferde des Regiments meistbietend gegen sofortige Ii ene verkauft. 6 O. -U. Kl. Paglau, den 13. September 1896.

Königliches Kürassier⸗ Regiment Herzog Friedrich Eugen von ürttemberg Westyrensfisches7) Nr. J.

i, terzeichneten Artillerie⸗Depot soll eim unterzeichneten Artillerie⸗Depot sollen diverse alte Metalle, als: ö ö Gußeisen mit anhaftenden Bleiresten, Guß⸗ schrott, Messing, Stahl ꝛe. im . öffentlicher Ausschreibung verkauft werden. Termin hierzu , ö,. den 2. Oktober d. J., Vorm. EI Uũhr, im dieseitigen Geschäfts zimmer, Artilleriestr. 2. Bedingungen liegen während der Dienststunden daselbst aus, können auch gegen Erstattung von O,59 S½ς Schreibgebühr bejogen werden. Angebote sind bis ju obigem Termin, verschlossen, einzureichen. Artillerie · Depot Posen.

postmãßig

35787 sönigliche Eisenbahn⸗Direktion Sannover. Bahnhoftzumbau Harburg. In öffentlicher Verdingung ift zu vergeben die An—⸗ fertigung, Lieferung und Aufstellung von zwei Bahn— steigdächern und einer Gepäckbrücke: do 900 Kg Flu 9 10700 kg Gußeisen, 12400 kg verzinkte Wellbleche. Termin: Mittwoch, den 30. September 1896, Vormittags 1E Uhr, im Bureau des Unterzeichneten hierselbft, Moorstraße 16. Zeichnungen, Bedingungen, Lageplan u. s. w. sind daselbst einjusehen und die Verdingungsunterlagen von dort gegen bestellgeldfreie Einsendung von 5 in baar zu beziehen. Zuschlagsfrist vier Wochen. Harburg, den 14. September 1896. Der Bauinspektor: J. Meyer.

35788 Königliche Eisenbahn ⸗Direktion Hannover. Bahnhofsumban Harburg. In öffentlicher Verdingung ist zu vergeben Looß 1: Lieferung von 3660 ebm Pflastersand und 1800 cbm Pflasterkies, Loos II: Lieferung von 73 4 39 cbm Werkstein zu Saumquadern, von 5400 qm Pflaster⸗ steinen erster Gute und von hö60 4m flastersteinen zweiter Güte,

usführung von Pflasterarbeiten (1750 m Saumquader versetzen und 11000 m Reihenpflaster herstellen).

Termin: Montag, den 28. September 1896, Vormittags 1 Üühr, im Bureau des Unter⸗ zeichneten hierselbst, Moorstraße 16. Lageplan und Bedingungen sind daselbst einzusehen und die Ver- dingungsunterlagen von dort für jedes einzelne Loos gegen bestellgeldfreie Einsendung von 1 in baar zu beziehen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Harburg, den 15. September 1896.

Der Baninspektor: J. Meyer.

Loos III:

5) Verloosung 2c. von Werth⸗ papieren.

35740 Bekanntmachung. 25. November 1880 Auf Grund der unter dem 17. 5 153535

der Stadtgemeinde Langensalja Allerhöchst ertheilten Privilegien jur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Anleihescheinen im Betrage von 756060 4 werden den Inhabern von Lan n, ,. Stadt⸗ Anleihescheinen folgende in öffentlicher Magistrats⸗ sitzung heute ausgelboste Stadt- Anleihescheine zur ückzahlung durch unsere Stadt⸗Hauptkasse auf den 1. April 1897 gekündigt: über 10900 6. Buchstabe A. Nr. N und 141, über 500 M Buchstabe B. Nr. 425 498 521 707 726 961 977 1023, über 200 M Buchstabe C. Nr. 1403 1561 1571 und 1580. . Die é . enannter Stadt ⸗Anleihescheine hört vom 1. April 1897 ab auf. Langensalza, den 9. September 1896. Der Magistrat. J. V.: Marxen.

365739 usloosung von Dortmunder Stadt⸗Anleihe⸗ scheinen. Es sind ausgelgost und werden zur Rück⸗ zahlung am 3. Dezember d. Is. gekündigt: I) von der Anleihe des Jahres 1884. Buchstabe A. zu 3009 S Nr. 35 36 62 104 117 165 179 221 392 und 460. Buchstabe B. zu 1000 Nr. 16 104 132 187 212 234 258 280 292 452 497 507 814 817 3838 846 870 913 und 961. Buchstabe C. zu 500 Nr. 42 51 72 104 126 226 238 274 312 356 366 368 498 499 517 525 539 797 und 801. 2) von der Anleihe des Jahres 1891. I. Ausgabe März 1893. Buchstabe A. zu 000 M Nr. 11 157 182 u. 204. Buchstabe B. zu 1000 ½ Nr. 13 83 84 87 271 365 380 398 455 514 545 725 750 und 753. Buchstabe O zu 500 M Nr. 41 56 187 232 308 . . 486 525 528 642 670 674 697 771 845 un ö 3) HH. Ausgabe dieser Anleihe Augnst 18953. , A. zu 3000 M Nr. 272 284 358 440 und 442. Buchstabe B. zu 1000 M Nr. 903 923 935 956 1026 10944 1122 1131 1159 1338 1380 1484 1489 1607 1676 1726 1929 2079 und 2094. Buchstabe C9. zu 500 M Nr. 1113 1252 1376

1867 1923 1924 2148 2298 2338 2346 2370 2400 und 2498.

Kaxitalbeträge] gegen Rückgabe der Stadt. Anleihe cheine und der am 2. Januar 1897 noch nicht ver⸗ allenen Zinsscheine nebst Talong von der hi Stadth asse und, soweit sie die Anl. Jahre 1891 I. Ansgabe betreffen, auch

Bank für Handel und Judustrie zu Berlin,

ansen / scher ener Creditanstalt zu erhoben werden.

vom Kapital gekũ

Anleihescheinen sind zur Einl vorgelegt:

*

1439 1502 1524 1586 1599 1612 1626 1803 1847 Vom 26. Dezemher d. Is. ab können die

esigen he 28 von der

Bankhause Wiskott Æ Co. hiersel und, sowelt sie die II. Ausgabe diefer 9 von der Deutsch

nleihe betreffen, auch en Bank zu Berlin, A. aff⸗ Bankverein zu Berlin und Köln, en und Dortmund

der etwa fehlenden Zintzscheine wird

eloosten Stadt⸗ sung noch nicht

1884er Anleihe Buchstabe 0. Nr. 567 und 671 500 S.

1891er Anleihe Buchstabe C. Nr. 105 à 500 4, Dortmund, den 7. September 1896. Der . at. Schmieding.

Der Betrag Von den im Vorjahre aus

365738

Die Schuldverschreibungen der in den . Verloosungen nicht gezogenen, fonach für die letzte 6 . Tilgung am 1. April 1897 ver- kliebenen 15 Serien der Anhalt⸗Dessan ⸗Cõthen⸗ schen Prämiengnleihe vom Jahre 1557, nämlich die 800 Stück der Serien: 7 Nr. 301 - 350 28 Nr. 1351 1400 84 Nr. 4151-4200 S5 Nr. 4201-4250 98 Nr. 4851 - 4900 143 Nr. 7101-7150 164 Nr. 8151 - 8200 179 Nr. 8901 - 8950 225 Nr. 11201-11250 227 Nr. 11301 - 11350 276 Nr. 13751 —13800 281 Nr. 14001 - 14050 309 Nr. 15401 - 15450 318 Nr. 15851 15900 356 Nr. 17751 17800 400 Nr. 19951— 0000 werden den Besitzern zum 1. April 189 hier⸗ mit gekündigt. Die Einlösung dieser Schuldverschreibungen er⸗ folgt an, , , der Zinsen für den Zeit- raum vom 1. April 1896 bis 31. März 1897 mit 575 für jede Schuldverschreibung vom L. April 1897 ab an folgenden Stellen, bei: der Herzogl. Auhalt. Landes hauptkaffe hier, der Anhalt. Dessauischen Landesbank hier, Ranuff Æ Knorr in Berlin, S. EC. Plant in Berlin, 8 C. Plaut in dera ingel C Comp. in agdeburg, owie außerdem bei: der Herzogl. Kreiskasse in Cõthen, ! J * * n * Zerbst, 128 ö Bernburg, ö Ballenstedt. Forst ·˖ und Stenerkasse in Coswig, Aus den früheren Verloosungen sinb noch rũckstãndig: L. Pro 1. April 1884. ĩ . ö. an Pro 1. ril 1888. 140 Nr. 6993. IE. Pro 1. April 1890. 100 Nr. 4988. 208 Nr. 10376 10397 u. 10398. LV. Pro 1. April 1891. SI Nr. 4001 u. 4009. g9g0 Nr. 4498. 275 Nr. 13736. Ser. 295 Nr. 14707. 306 Nr. 15293. 342 Nr. 17070 u. 17077. V. Pro 1. April ES92. 2 Nr. 100. 58 Nr. 2863 u. 2895. l07 Nr. 5310. 338 Nr. 16880 u. 16895. VI. Pro 1. April 189. 3 Nr. 134. 41 Nr. 2037 2038 u. 2039. HI Nr. 2504. 156 Nr. 7753. 266 Nr. 12759 u. 12767. VII. Pro 1. April 1894. 44 Nr. 2168 u. 2183. 185 Nr. 9201 u. 9241. 222 Nr. 11074 u. 11099. 230 Nr. 11492. 286 Nr. 14286. 345 Nr. 17205 17206 17207 17205 17209 u. 17233. Ser. 371 Nr. 18501. VIII. Pro 1. April 1895. Ser. 4 Nr. 151 157 u. 194. Ser. 23 Nr. 1101 u. 1122. Ser. 59 Nr. 2913 2924 u. 2928. Ser. 71 Nr. 3505. 170 Nr. 8471. 172 Nr. 8661 8574 8577 8578 8579 8580

187 Nr. 9324 u. 9326.

A217 Nr. 10813.

245 Nr. 12228 u. 12248.

251 Nr. 12515 u. 12647.

269 Nr. 13401 13404 u. 13444.

A2 Nr. 13562 13565 13584 13595 u.

316 Nr. 15756 u. 15798. 349 Nr. 17444. 365 Nr. 18250. ; EX. Pro 1. April 1896. 32 Nr. 1554 1570 1593 1597 1598 u. 1599. 37 Nr. 1808 u. 1825. 120 Nr. 5966 u 5958. 139 Nr. 6922 6926 6927 u. 6928. 184 Nr. 9157. 224 Nr. 11166 11176 u. 111789. 8 Nr. 11566 11567 11584 115865 U. . ö Ser. 294 Nr. 14658 14665 u. 14698. Ser. 297 Nr. 14805. Ser. 301 Nr. 15007 15023 15028 u. 15041. Ser. 339 Nr. 16901 u. 16936. Ser. 341 Nr. 17002. Ser. 343 Nr. 17191. Deffan, den 11. September 1896.

lich A Dderzoglich nn. rr, L. Brunn.

oweit deren assenbestande reichen

Darmstadt und Frankfurt a. W. sowie von dem