Niedersächsische Bank.
In der ordentli
du e, m, . ö ᷣ n e 9 f n
nebst Kupons und gelieferten Attien je 1
ieder des derzeitigen Au
wir re hierdurch auf, ihre Aktien neb ausg ummernverzeichnisses
. spätestens bis zum 185. November 1896 bei der Bauk in Bückeburg oder deren
stelle ausgehändigt, gegen dessen Rückgabe später die abgestempelten Aktien nebst wieder ö werden.
ie bis zum 15. November E896 nicht eingelieferten Aktien verlieren ihre Gültigkeit. An Stelle derselben werden von der Gesellschaft unter Berücksichtigung der beschloffenen Reduktion Inhaber der nicht eingelieferten und ungültig gewordenen Aktien öffentlich oder unter der Hand verkauft. Der Erlös verbleibt für Rechnung der Interessenten in
Urkunden gleichen Inhalts für , der dem Gewahrsam der Gesellschaft.
Liefern
In haber verkauft.
Formulare zur Einreichung der Stücke sind bei den Bankstellen in Bückeburg, Bremen und
Hannover erhältlich. Bezügli 1000009. — Aktien wird auf die nachstehende Annonce verwiesen. Bückeburg, Bremen, Hannover, den 29. August 1896. Nieder sächsische Bank. Der Vorstand.
Talons und Kupons unter Beifügung eines doppelt
eiganstalten in Bremen und Hannover einzureichen. Den Einreichern wird ein Exemplar dez Nummernverzeichnisses mit Suittung der ie ungs⸗ ons un
. Aktionäre eine durch fünf nicht theilbare Anzahl Aktien ein, so werden die weniger als fünf betragende sowie die die Zahl fünf oder ein Mehrfaches dieser Zahl übersteigende Anzahl Aktien zu einer Masse vereinigt und in gleicher Weise nach erfolgter Reduktion und Abstempelung für Rechnung der
der gleichzeitigen Wiederergänzung unseres Aktienkapitals durch Neuausgabe von
Generalvers , . vom 27. Juni d. J. ist beschlo ich, das nach Uebergabe D
1 . i, . r n, . 9
4e 300. — in der Weise zu reduzieren, on je
ebst Talons einge e a mu g nebst Kupons und
. tet wird, während 4 Aktien , n. urückgegeben werden. Demgemäß fordern fertigten
alons
tien;
I32286
Niedersachsische Bank.
In Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung der Riedersächsischen Bank vom 27. Juni d. J. haben die Mitglieder des derzeitigen Aufsichtsraths der Niedersächsischen Bank dem Vorstand derselben Stück 3355 Niedersächsische Bankaktien à „ 300. — franko valuta übergeben und solche von der Bank nebst den neu auszugebenden Stück 1000 Aktien à M 1000 zum Kurse von 1023 00
zuzüglich Stückzinsen à 40½ seit dem 1. Januar 1896 erworben.
Nach Maßgabe der gefaßten Beschlüsse offerieren wir den Aktionären der Niedersächfischen
Bank hiermit das Bezugsrecht auf 46 1 0600 060. — Aktien der Bank dergestalt, daß
berechtigt sind, den gleichen Betrag Aktien, welchen sie der Niedersächsischen Bank laut vorstehender Bekanntmachung zur Vernichtung übergeben haben, zum Kurse von 102 ½ο zuzüglich Stückzinfen Aà 40 seit dem 1. Januar 1896 und des halben Schlußscheinstempels von uns zu übernehmen. Diejenigen Aktionäre, welche von dem ihnen eingeräumten Bezugsrecht Gebrauch machen wollen, werden ersucht, bei Einreichung ihrer Aktien zur Abstempelung gleichzeitig ihr Bezugsrecht auszuüben und den Kaufpreis für die neu zu beziehenden Aktien unter vorstehenden Bedingungen bei der Niederfächsischen
Bank in Bückeburg, Bremen oder Hannover einzuzahlen.
1896 ab jenigen S
Die Aushändigung der zu beziehenden Aktien nebst Kupons und Talons erfolgt vom 1. Dezember en . der auf dem einen Formular des Anmeldescheins ertheilten Quittung bei der
e, welche
e e ie ö hat. Die Anmeldungen zum
der üblichen Geschäftsstunden stattzufinden.
ormulare zu den Anmeldescheinen sind bei den genannten Geschäftsstellen erhältlich.
ückeburg, Bremen, Hannover, den 29. August 1896. Die Mitglieder des derzeitigen Aufsichtsraths der Niedersächsischen J. A.: Carl Theod. Melchers.
ezuge haben innerhalb einer Präklusipfrist bis zum 15. November S9 bei den Geschäftsfteilen der Gesellschaft in Bückeburg, Bremen und Hannover während
die Aktionäre
Bank.
I36 146
Mainzer Lagerhaus ⸗Gesellschaft.
a n Activn. ür die Zeit vom L. Juli 18985 H inkl. B20. Inni 1896.
Passi va.
6, . 21 02841 1.
19963 80 148110 I. 150450 III. 347 53 IV.
8 0d 98 4320 05 4. V. VII. G
I. Ausftände II. Effekten Konto III. Kassevorrath IV. Reichsbank Giro⸗Konto V. Bezahlte Assekuranz VI. Mainzer Volksbank VII. Gebrüder Oppenheim . VIII. Zinsen von 3 Stück Hess. Ludwigs⸗ ahn⸗Prioritäten vom 1. Mai 1896 bis 36. Juni 1896 IX. Inventar
A 16 300 Reservefonds
II. Quartal 1895 Kreditor
ewinn 12 — 82 2
57 245 07
Mainz, den 1. Juli 1896. Der Aufsichtsrath.
Einzahlung von 30 Aktionären
Großh. Haupt. Steueramt... Miethe an die Stadt Mainz,
Nicht erhobene Dividende ..
Izbgol]
wepet. Gewinn · und Verlust onto.
Cxcedit.
13096
Juni Per Vortrag aus dem Vorjahr Fabrikations⸗ Konto.. Zinsen⸗ Konto
1896 An , , , n Reparaturen Konto.. 241 30. Aktien · Konto 5 Abschreibungen
Gewinn p. 1896/98... 280 13627
406 29132 Leopoldshall, den 30. Juni 1896.
Coneordia, chemische Fabrik auf Aetien. Otto Naupold. P. v. Mosch.
Bilance onto.
* Activn.
. 120173 393 163 26
11 92633
406 291 32
Passi vn.
1896 MS 91896 Juni An Kassa⸗Konto 8 621 511 Juni 30. Aktien ⸗Kkonto 181 942 — 30. Grundstücks⸗, Gebäude⸗ u. Maschinen⸗Kto. M 631 100 Abschreibung. 14100 Arbeiter hãuser · Ct. N ö hh Abschreibungs. 1000 Eisenbahnanlage⸗ Rontg . 3000 Abschreibungs. 1000 Fabrikations / Konto I. Inventur Debitores
Per Aktien⸗Kapital⸗Konto .. Reservefonds⸗Konto ... Allgem. Unterstützungs⸗
fonds ⸗ Konto Kreditores Gewinn p. 1895/96 295 034. 54 Vortrag a. dem Vorjahr.. 1 201.73
617 000 41 000
2000 ab Abschreibg. 16100. —
127773
3a, 835 aron
1. Verzinsung v. M 1 000 000 de l. 5 GJ 60000 — Tantiomen u. Re⸗ munerationen an Aufsichtsrath, Direktoren und Beamte. 19 857. 39 Ueberweisung a. All⸗ 66 nter⸗ tützungsfonds⸗ ,, Ueberweisung a. Reservefonds⸗ Konto... . 25 000. — 18 0,ͤ6 Superdivi⸗ dende 180 000— Vortrag auf neue Rechnung... 2278. 88
D. m
66, 3 1000000 160 000
3 500 - 62 030
280 136
1505 66689 Leopoldshall, den 30. Juni 1896.
Concordia, chemische Otto Naupold.
Fabrik auf Aetien. P. v. Mosch.
1505 666
36211] 4 ö 6 ordentliche Generalversammlung findet onnerstag, den 8. Oktober d. J., Nach⸗ mittags fünfeinhalb Uhr, in Berlin, Schmidt sotel, Neustädtische Kirchstraße 14, statt, wozu die erren Aktionäre gemäß § is des Statuts hier⸗ durch eingeladen werden. Tagesorduung: Die unter 6—9 im S§ 19 des Statuts be⸗ zeichneten Gegenstände. Saaran, den 18. September 1896.
Thonwerk Biebrich, Act. Ges.
Der Vorsitzende des Auf sichtsraths.
D Erwerbs. und Wirthschafts⸗ szso99 Genossenschaften.
Außerordentliche Generalversammlung der „Kredit und Kommissionsbank für Landwirth-⸗ schaft Gewerbe und Grundbstücksverkehr“ Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter BVaftpflicht Berlin S8 W., Schützenstraße 6 II, am Montag, den 28. September er., Abends 7 Uhr, Kommandantenstraße Nr. 78 u. 79,
hierselbst. Tagesordnung: 1 Berichterstattung über den Geschäftsstand. 2) Volleinzahlung der Geschäftsantheile. 3) Wahl von Aufsichtsrathsmitgliedern. Der Aufsichtsrath. Dr. med. Schantz.
. 8) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 36158
Der bisherige Gerichts Assessor Dr. v. Brocken zu Lübeck ist zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht und dem Amtsgericht hieselbst zugelassen und in die Rechtsanwaltsliste eingetragen.
Lübeck, 16 September 1896.
Der Praͤsident des Landgerichts.
36159 Bekanntmachung.
In der Liste der bei dem Königlichen Kammer⸗ gericht zugelassenen Rechtsanwalte ist der daselbst unter Nr. 14 eingetragene Rechtsanwalt Geheime Justiz⸗ Rath Hugo Carl Ernst Stubenrauch hier heute gelöscht worden.
Berlin, den 16. September 1896.
Der Präsident des Königlichen Kammergerichts.
36801]
In der Liste der bei hiesigem Großherzoglichen , zugelassenen Rechtsanwalte sind gelöscht die Rechtzanwalte Carl Stahl, Rudolf Matthaei, Dr. jur. Paul Seeger, sämmtlich hierselbst. Rostog, 15. September 1855.
Großherzoglich Mecklenburgisches Landgericht.
36160 In der hiesigen Anwaltsliste ist die Eintragung des Rechtsanwalts Dr. idr Hermann Koch in Bögdorf, nachdem derselbe die Zulassung beim biesgßen Amtsgericht aufgegeben hat, heute gelöscht worden. Zwenkan, am 17. September 1896. Königliches Amtsgericht. Bauer.
. .
9) Bank⸗Ausweise.
(6163 Stand
der Württembergischen Notenbank
am I5. September 11896. Activn.
10 689 473 231 165 1709400 19 385 663 1719709 8450
699 gh2
Metallbestand . Reichskassenscheine. ⸗ Noten anderer Banken. , , . s Lomhardforderungen
Effekten. , Aktiva Passivn. 9 000 000 790 819
22 787 900 1214723
Grundkapital Reservefonds .... ; Umlaufende Noten. Hol fällige Verbindlichkeiten . An ,, n. gebundene Verbindlichkeiten ... II 000 - Sonstige Passia . 576 35167 Eyentuelle Verbindlichkeiten aus welterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Æ 815 658.37.
Stand der Badischen Bank
am I5. September 1896. Activn.
36164
Metallbestand .. Reichs kassenscheine . Noten anderer Banken. We ', . ; Lombard⸗ Forderungen
1 Sonstige Aktiva
.
4189 9091 31340 158 0090
19 6h 9gh6 756 925 123 969 1945 147
Tie T 7p
Passi va.
Grundkapital
Reservefond. . Umlaufende Noten aol fg , Verbindlichkeiten . An ündigungsfrist gebundene Verbindlichkeliten . Sonstige Passiva ..
16604561 12177100
„9 000 o I 665 444
. o
Die weiter begebenen, noch mat f igen deut
(3 6Kz ll] Wochen ⸗ Nebersicht
Bayeris chern Notenbank
vom NS. September 1896.
Aetivn. Nile gelen ei helaffusceche. and an Reichskassenscheinen. Noten anderer Banken. , Lombard⸗Forderungen K sonstigen Aktiven. Passivn. Das Grundkapital k Der Betrag der umlaufenden Noten. Die . täglich fälligen Ver⸗ 1 Die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbin hic le lenntQe . — Die sonstigen Passia .. . . . 2750 000 Verbhindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechsel rns... . g 1 487 327.4. München, den 17. September 1896. Batzerische Notenbank. Die Direktion.
1
10) Verschiedene Bekannt machungen.
36063 Siebenter Nachtrag zu den durch Allerhöchste Ordre vom 17. Februar 1851 genehmigten evidierten Statuten der Preußischen Renten ⸗Versicherungs⸗Anstalt vom 30. Dezember 1860 in der Fassung der dazu ergangenen 6 Nachträge vom 28. Dezember 1869, gehe mit durch Aller höchsten Erlaß vom 9. Dezember 1876, vom 21.25. Juni 1876, genehmigt durch Aller⸗ höchsten Erlaß vom 26. Juli 1875, 12. Oktober vom . Jem der 1877, genehmigt durch Aller⸗
höchsten Erlaß vom 3. Dezember 1877, vom 29. April 1883, genehmigt durch Erlaß des Ministers des Innern vom 17. Mai 1883, vom 25. Juni 1888, genehmigt durch Erlaß des Ministers des Innern vom 27. Juli 1888, und vom 15. Juni 1895. genehmigt durch Erlaß des Ministers des Innern vom 20. Juni 1895. Artikel I. An die Stelle der 8§ 1—40, 59a. und 59b. sowie der Titel VII und VIII treten die folgenden
S§ 1-40: Sitz der An telt.
51 Die Preußische Renten. Versicherungs⸗Anstalt hat ihren Sh in Berlin. . Gescha gte gweige.
Die Anstalt betreibt die Versicherung von Renten und Kapitalien auf den Erlebensfall.
3. Als Nebengeschäft betreibt die Anstalt eine öffent⸗ liche Sparkasse. Weitere Nebengeschäfte können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Geschäftskreig aufgenommen
werden. , d,.
Mitglieder der Anstalt werden diejenigen Personen auf deren Leben die Anstalt eine 2 nach § 2 abschließt.
§ 5.
Jede Person ohne Unterschied des Geschlechts, Alters, Gesundheitszustandes und Standes, der Religion und des Geburts, oder Wohnorts im In— oder Auslande kann , , g werden.
§6. Die Mitgliedschaft erlischt mit der sie begrün— denden Versicherung, spätestens jedoch mit dem Tode des Mitglieds. Dersicherung s c vtheilungen.
Die Versicherungen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§5§ 8— 11) in Abtheilungen n, ,
Die Mitglieder jeder Abtheilung theilen mit— einander Gewinn und Verlust ihrer Abtheilung G5 29-37).
8. Die Abtheilung A. un aft die in den Jahren 1878 bis 1888 beantragten Versicherungen von festen Renten und von Kapitalien.
8 9. Die Abtheilung B. umfaßt die seit Anfang 1889 beantragten Versicherungen von festen Renten und von Kapitalien.
8 10.
Die Abtheilung G. umfaßt die in den Jahren 1839 bis 1896 begründeten Versscherungen von unbestimmt steigenden Renten.
ie zur Begründung gezahlten Beträge heißen Einlagen. Die Einlagen sind vollständig oder un⸗ vollständig, je nachdem die in den Jahren 1839 bis 1877 gemachten Einlagen 300 M oder weniger und die in den Jahren 18785 bis 1896 . inlagen 100 M oder weniger betragen. Unvollständige Ein⸗ lagen können durch Nachzahlungen in ng i werden. Die auf eine noch unpollständige Einlage nach Verhältniß zu gewährende Rente (Theilrente) wird nicht bagr gezahlt, sondern dem Einlagebetrage hof g. zugeschrieben, bis dieser den Betrag einer vollständigen Einlage erreicht hat.
Die e en rn der Abtheilung C. werden in Jahresgesellschaften nach dem Einzahlungsjahr der Einlagen und innerhalb jeder , r . Klassen nach dem Eintrittsalter der Mitglieder ein⸗ 66 as Eintrittsalter wird durch das im
inzahlungssahr vollendete Lebensjahr der Mitglieder bestimmt. Die Versicherungen gehören a. in den Jahresgesellschaften 1839 — 1870
zur Klasse 1 bei einem Eintrittsalter bis zu 12 Jahren
— ö y V 46
10 068 000
.
Wechsel betragen M 1603 613,95.
VI öh und mehr
h. in den Jahresgesellschaften 1871 — 1877 ö. 3. einem Eintrittsalter bis zu 12 Jahren ' von 24
; ; 6
‚. 36 . . 45 ö ö 46 und mehr in den Jahresgesellschaften 1878 - 1888
e ut Fltsff fem Cinteltlgalter bis iu 10 Jahren 1 ö ven, Dh III ' 2 839 IV ' 3154 V ? 41. 6569 6 ö HI und mehr d. in den Jahresgesellschaften 1889 — 1896 lasse . . 1 einem Eintrittsalter bis zu 5 Jahren II von 6 ö III IV V VI VII VIII IT
X § 11. Die fernerhin abzuschließenden Versicherungen ehören, insoweit als mit ihnen nicht neue Abthei—⸗ ken en gebildet werden, zur Abtheilung B. .
ür jede Abtheilung ist ein ihre besonderen Ver⸗ sicherungsbedingungen enthaltender Geschäftsplan
maßgebend. ö Fonds , 5 2. Für jede Abtheilung äst ein Deckungfonds (68 16 bis 189), ein Leistungsreservefonds (5 19) und ein Sicherheitsfonds (5 20) zu bilden. . . Außerdem wird für sämmtliche Abtheilungen ein ea mer Verwaltungsfonds (55 21, 223) ein⸗ erichtet. ; Nach Bedarf können noch weitere Fonds gebildet
werden. § 14.
Sämmtliche Fonds werden in jedem Jahre buch= mäßig festgestellt (5 60), aber ungetrennt von ein⸗ ander verwaltet.
n ,,,
Der Deckungsfonds jeder Abtheilung umfaßt den⸗ Henn Betrag, der außer den noch zu erwartenden
innahmen der Abtheilung bei Verwendung von Kapital und n. zur Erfüllung der in der Ab⸗ thellung bestehenden 8 erforderlich ist.
Die Feststellung des Deckungsfonds erfolgt mit . einer Wahrscheinlichkeitsrechnung, welche für die
btheilung C. von fünf zu fünf Jahren, für die übrigen Abtheilungen aber , zu wiederholen ist.
Bei der Wahrscheinlichkeitsrechnung für die Ab⸗ theilung C. ist die Sterblichkeitstafel des 5 40 maß⸗ gebend, im übrigen aber sowohl die Möglichkeit eines Sinkens des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Zinsfußes bis auf mindestens 3oso als auch die Möglichkeit eines Steigens dieses Zinsfußes bis auf höchstens 43 0/0 zu 1
Bei der Wahrscheinlichkeitsrechnung für die übrigen Abtheilungen sind dieselben Rechnungsgrundlagen wie bei der Begruͤndung der diesen Abtheilungen an⸗ gehörenden Versicherungen maßgebend.
,
Der Leistungsreservefonds jeder Abtheilung besteht aus den fällig gewordenen, aber noch nicht erhobenen Beträgen der in der Abtheilung versicherten Leistungen.
we, mm.,
Der Sicherheitsfonds jeder Abtheilung wird aus deren Ueberschüssen gebildet und hat deren Verluste zu tragen. Er bildet die Gewinnreserve, aus der die zur Gewinnvertheilung bestimmten Betrage ent⸗ nommen werden (8 29).
, n,
n a n e n . a . . , n d n n d . a ö 727272 e n , .
Der Verwaltungefonds wird aus den , Verwaltungseinnahmen gebildet und hat a kehr g einen jedesmal besonders festzusetzenden Zuschuß zur . der allgemeinen Verwaltungsausgaben zu eisten.
§ 22.
Aus dem Verwaltungsfonds können den einzelnen Versicherungsabtheilungen verzinsliche Vorschüffe zur Deckung ungewöhnlicher Ausgaben gewährt werden. Der elner Abtheilung gewährte Vorschuß darf 100 009 ςο nicht übersteigen und ist nebst Zinsen binnen längstens 10 Jahren dem Verwaltungöfondt zu erstatten.
Gewinn ⸗ und 6 en,.
Für jede Abtheilung wird alljährlich eine Gewinn und Verlustrechnung aufgestellt. Dabei werden jeder Abtheilung ihre besonderen ECinnahmen und AUug⸗ gaben, sowie die auf ihre Fonds entfallenden Zinfen
2) und ein Antheil an den allgemeinen Ver kenn ser geben der Anstalt (5 27) gut ⸗ oder zur dast geschrieben.
§ 24. Die Zinsen werden für die Deckungsfonds nach dem . a. 26), für die übrigen Fonds nach dem Jinsfuß b. G3 26 6 m.
Als Zinsfuß a, welcher für jedes Jahr bei dessen Beginn festgeftellt wird, gilt der durchschnittliche Zinsfuß desjenigen Theils der vorhandenen Kapital nlagen der Anstalt, welcher, zur Zeit der Fest⸗= 66 der Summe der Deckungsfonds dem Betrage nach gleichkommt und en öfen Zinsertrag liefert.
Als Zinsfuß b., wel ee für jedes Jahr nach dessen Ablauf i gie wird, bil der durchschnittliche Zinsfuß, der sich für alle übrigen Fonds der Anstalt giebt, wenn man als deren Erkrag den von dem Hesammtfingertrage des abgelaufenen Jahres 3
Abjug d beruht rr Deckungsfondszinsen verbleibenden Re
§ XN. Der durch den Zu chuß des Verwaltungsfonds k usgaben en Versicherungsabtheilungen
nach Verhältniß ihrer De hn e fin. zur Last.
§ 28. Bei der Berechnung der Zinsen (5 28) sowie bei der Feststellung des Zinsfußes b. 26 d des Keri jeder Versi n,, *
an den all⸗ 66 Verwaltungbausgaben (5 2
d mittlere estände der betreffenden Fonds, wie ste sich unter Berücksichtigung der Zinszahlen des be reff enden Jahres ergeben, maßgebend. ann, , ,.
Die Gewinnvertheilung erfolgt in den Ab— theilungen A. und B., sowie in allen neuen ÄAb⸗ theilungen 9 11) durch Auszahlung der Gewinn antheile selbst (65 30-32), in der Abtheilung 6. ic; 3 entsprechender Zuschlagsrenten
Gewinnantheile und Zuschlagsrenten werden im Rechenschaftsbericht (65 54 Abf. 2) bekannt gemacht.
k
§ 30. In jeder Abtheilung, in welcher Gewinnantheile gewährt werden (9 33 ist eine Gewinnvertheilung zulässig, wenn der Sicherheitsfonds am Schlusse eines Rechnungsjahres mehr als 400 des Deckungs⸗ fonds beträgt.
Der Mehrbetrag kann ganz oder theilweise als n, für das abgelaufene Rechnungsjahr vertheilt werden.
§ 31. Umfaßt eine solche Abtheilung (5 30) Versiche⸗ . mit verschiedenen Rechnungsgrundlagen (Sterb⸗ lichkeitstafel, Zinsfuß), so werden die Versicherungen zu Gruppen mit gleichen Rechnungsgrundlagen zu⸗ r , und die Gewinnantheile für jede Gruppe besonders festgestellt.
Zu diesem Zweck wird für jede Gruppe sowohl der Antheil am Deckungsfonds als auch der Antheil am Sicherheitsfonds unter entsprechender Anwendung der für die Abtheilungen geltenden Bestimmungen (S§ 18, 23 – 28) berechnet.
Der zur Vertheilung bestimmte Betrag gebührt lediglich den Gruppen, deren Antheil am Sicher; heitsfonds mehr als 40 ihres Antheils am Deckungsfonds beträgt, und wird unter sie nach Verhältniß dieser . vertheilt.
Der zu vertheilende . (S 30) oder im Falle des § 31 der dapon auf eine einzelne Gruppe ent— fallende Theil gebührt lediglich denjenigen Versiche⸗ rungen der Abtheilung oder Gruppe, die am Schluß des Rechnungsjahres mindestens drei Jahre in Kraft waren.
Den Maßstab der Vertheilung unter diese Ver—⸗ sicherungen bilden die Summen derjenigen auf die betreffenden Versicherungen geleisteten Einzahlungen, seit deren Fälligkeit an dem betreffenden Jahres—⸗ schluß mindestens drei Jahre verflossen waren. Bruch⸗ theile von 10 ο in den einzelnen Beträgen werden dabei nicht berücksichtigt.
Zuschlagsrenten.
§ 333.
In der Abtheilung G. kann derjenige Theil des Sicherheitsfond, der aus den bei der Deckungs— fonds berechnung sich ergebenden Ueberschüssen herrührt, am, oder theilweise als Zuschlagsrente vertheilt werden.
§ 34. Bei dieser Vertheilung z Gruppen innerhalb der Abt scheiden:
1 . Jahresgesellschaften 1839 — 1877 als eine
ruppe, 2) die einzelnen Jahresgesellschaften 1878 — 1888 als elf weitere Gruppen, 3) die Jahresgesellschaften 1889 — 1896 als letzte Gruppe.
In jeder Gruppe dürfen nur die von ihr selbst gelieferten Kapitalüberschüsse 6 33) ganz oder theil⸗ weise zur Gewährung von Zuschlagsrenten verwendet werden. Dementsprechend wird für jede Gruppe die Zuschlagsrente besonders feestelt.
§ 35.
Die Zuschlagsrente für die aus den Jahres— gesellschaften 1839 = 1888 gebildeten Gruppen (8 34) wird als ein für die Versicherungen der betreffenden Gruppe gleicher Prozentsatz der versicherten Renten mid Regel für je fünf Jahre im Voraus fest⸗ gestellt.
Die sich hiernach für ein Jahr ergebende Zuschlags⸗ rente gebührt lediglich denjenigen Versicherungen, auf welche für dieses Jahr eine versicherte Rente im Betrage von weniger als 115 υί— einer voll— ständigen Ginlage der betreffenden Jahresgesellschaft baar zu zahlen ist (6 10 Abs. D, und welche am Schlusse desselben Jahres
in Klasse 1 mindestens 45 Jahre, * II 37 * 30 24 19 M 1 bestehen; die Zuschlagsrente wird jedoch nicht über denjenigen Betrag hinaus gewährt, der zur Er⸗ enn der versicherten Rente auf die vorgedachten 13 0loD!e erforderlich ist.
§ 36.
Die Zuschlagsrente für die Gruppe der Jahres gesellschaften 1389 — 1896 wird als eine für die daran theilnehmenden Versicherungen gleich hohe, bis zum Tode der Mitglieder ju zahlende feste Rente fest⸗ gesetzt und gebührt lediglich denjenigen Versicherungen, . e ä ß dem der Festsetzung voraufgehenden
ahresschlu
in Klasse Lmindestens 55 Jahre, * * 11 * 49 . III 44 IV 39 V 34 VI 29 VII 24 VIII 19 ö 3843 14
1 14 X 9 bestanden haben. Deckung , , mem m,,
Wenn der Sicherheitsfonds einer Abtheilung auf⸗ gezehrt ist und fernere Verluste auch unter Zuhilfe⸗ nahme von Vorschüssen aus dem Verwaltungsfonds . 22) nicht mehr von der Abtbeilung gedeckt werden Innen, so ist der . zunächst beim Deckungtg⸗ fonds (5 15) abzuschreiben.
Ist der Fehlbetrag jedoch alt dauernd anzusehen, so sind die versicherten Leistungen in gleichem Ver⸗ hältniß soweit zu ermäßigen, daß sie in dem vor⸗
33) sind folgende eilung C. zu unter-
handenen en,, n. ir en eines Betrages von 400, der zur Bildung einetz neuen Sicherheils⸗ fonds zu verwenden ist, ung finden.
eck Abrundung. 38
§ 38.
Bei allen auf Grund von Versicherungsverträgen zu leistenden Zahlungen sind 3 beträge in der . n, daß sie durch 5 ohne Rest theil⸗ ar sind.
Aufhören einer ᷣ e herunasabtheilung.
Sobald in einer Versicherungsabtheilung, welcher neue Versicherungen nicht mehr hinzutreten, das vor⸗ handene Vermögen ausreicht, um die ferneren ver⸗ tragsmäßig möglichen Leistungen in ihrem vollen Betrage sscherzustellen, fällt der zu dieser Sicher stellung nicht erforderliche Theil ihres Vermögent denlübrigen i, bestehenden Versicherungsabtheilungen nach Verhältniß ihrer Deckungsfonds zu.
Sterblichkeitstafel. § 40.
Alter.
100 000 93 496 91782 90 369 89 157
88 147 S7 302 6 606 86 049 dh 620
S5 302 S5 093 S4 926 84739 4 h24
84 266 83 943 S3 b6l 83 128 82 6hꝰ
82 140 81 597 81027 80 435 79 824
793 196 8 h61 77 925 77297 76 675
6 0ͤ608 76 440 74 812 14171 73 516
72 849 72172 71 488 70 800 70 109
69 416 hb8 721 68 025 67 330 66 638
65 945 bh 249 64 546 63 827 63 086
62 317 61 513 60 679 59 825 58 9ö6
58 070 57163 56219 55 238 54174
53 010 51 754 50 413 48996 47 502
45 929 44265 42 506 40 666 38 727
36 734 34 684 32595 30 477 28 334
C CO — — dd — O
6 — O0
— — — C 2 deo
—— — — — O Oo — 2 M CO
do 22
de de de do E B dö 8
Artikel . Die §§ 42 — 66 erhalten folgende Fassung: Nessort . Anstalt.
§ 42.
Die Anstalt steht unter dem Schutz und der Ober⸗ aufsicht des Staates. Der Minister des Innern ernennt einen ständigen Kommissar, welcher an den in den 5§5 61 und 62 bezeichneten Geschäften theil nimmt und außerdem die Befugniß hat, außer- ordentliche Revisionen der Kasse der Anstalt durch . Kuratorium zu veranlassen und denselben beizu⸗ wohnen.
Aufsichtõ ⸗ und i, mmm garn m.
Unter der Oberaufsicht des Ministers des Innern werden die Angelegenheiten der Anstalt von einem Kuratorium und einer Direktion besorgt. Die Ge⸗ sammtheit der Mitglieder der Anstalt nimmt an den Geschäften nach Maßgabe der 55 54, 57. theil.
e, , en,
Das Kuratorium ist dazu bestimmt, unter Beob⸗ achtung der Statuten das gemeinschaftliche Interesse des Staats und der Anstalt wahrzunehmen, die er⸗ forderlichen Ministerialgenehmigungen zu erwirken und die Direktion in ihrer Verwaltung zu beauf⸗ sichtigen, insbesondere auch bei der e , und Sicherstellung der Fonds (Titel HI) mitzuwirken.
Das Kuratorium ressortiert von dem Minister des Innern. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vize ⸗Präsidenten und aus sechs Kuratoren, deren jeder einen Stellvertreter erhält.
Das Kuratorium vertritt — namentlich in der Person der Präsidenten — den Staat und nimmt die Rechte aller Interessenten der Anstalt mit un⸗ beschränkter Vollmacht wahr.
Die Namen der Präsidenten sowie der Kuratoren und ihrer Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht (5 66). Ihre Legitimation wird durch ein 4 . des Innern ausgestelltes Zeugniß geführt.
Prãsident . , .
Der Präsident wird auf den Vorschlag des Ministers des Innern von des Königs Maßestät er— nannt. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre, bei deren Ablauf auf demselben Wege eine anderweite Besetzung der Stelle durch Bestätigung des bis—⸗ herigen oder Ernennung eines neuen ö er⸗ folgt. In derselben Art wird dem Präsidenten ein Stellvertreter (Vize ⸗Präsident) bestellt.
Kuratoren. § 46.
Die Kuratoren und ihre Stellvertreter werden von der Generalversammlung (65 54, 57) gewählt.
Die Präsidenten, sowie die Kuratoren und ihre Stellvertreter müssen männliche Mitglieder der An⸗ talt (5 4) im Alter von e gf. 30 Jahren ein und ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Berlin oder in dessen Umkreise von 30 Kilometern haben. Kuratoren und deren Stellvertreter, welche ihren Wohnsitz außerhalb dieses Bezirks verlegen, scheiden dadurch ohne weiteres aus dem Kuratorium aus; der Präsident und der Vize⸗Präsident werden unter der gleichen Voraussetzung durch anderweite Ernen⸗ nung ersetzt.
Amtsdaner 61 Kuratoren.
Die Amtsdauer der Kuratoren und ihrer Stell⸗ vertreter ist eine sechsjährige und beginnt am 1. Juli. Alljährlich treten der der A Kurator und sein Stellvertreter aus und werden durch Neuwahlen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Remunerationen. 8 der Staatsaufsicht.
Der Prãäsident des Kuratoriums, der Vize · Praͤsident
mtsdauer nach älteste D
und der Delegirte (5 bo Abs. 5), sowie die Revi⸗ soren (65 hh) erhalten eine vom Minister des Innern auf Vorschlag des Kuratoriums festzusetzende Re muneration. ; Dem Minister des Innern werden die erforder⸗ lichen Mittel zur Bestreitung der Kosten der Stgatg⸗ aufsicht (5 42, 63) in einer von ihm auf Vor schlag des uraloriu ms festzusetzenden Summe jähr⸗ lich überwiesen.
Niederlegung er tenen. Tod.
Den Präsidenten, sowie den Kuratoren und ihren Stellvertretern soll die Genehmigung zur Rieber= legung ihrer Aemter vor Ablauf ihrer Amtsdauer (68 46, 47) auf ihr Ansuchen nicht versagt werden; es ist solche 1h eg drei Monate vor der beabsichtigten Niederlegung na , . seitens der Prässdenten bei dem Minister des Innern, seitens der Kuratoren und ihrer Stellvertreter bei dem Kuratorium.
Scheidet ein Kurator durch Nirderlegung seines Amtes oder durch Tod aus, so tritt an . telle ein stellvertretender Kurator; das Kuratorium kann . auch die Wahl eines neuen Kurators veran⸗ assen.
orstehende Bestimmung (Abs. ) findet auf stell⸗ vertretende Kuratoren entsprechende Anwendung. Organisation 95 ratoriums.
Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Kuratortums, vertritt dasselbe nach außen und unter⸗ zeichnet die vom Kuratorium ausgehenden Berichte und Ausfertigungen. Er beruft die Generalver⸗ sammlungen und führt in ihnen den Vorsitz.
An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt in der Regel wenigstens ein Mitglied der Direktion mit berathender Stimme thell. Dasselbe ist von der Direktion ein. für allemal oder für die einzelnen
alle abzuordnen. Die Übrigen Mitglieder der
irektion sind befugt, den Sitzungen des Kura— toriums beizuwohnen. Der Präsident kann indessen — unbeschadet einer anderweitigen Beschlußfassung des Kuratoriums —, die Abhaltung einer Kuratorial⸗ sitzung auch ohne Zuziehung aller oder bestimmter Direktionsmit glieder anordnen.
Das Kuratorium ist beschlußfähig in der Zahl von mindestens fünf Mitgliedern. Dasfelbe bes ließt im Falle mündlicher Berathung nach absoluter Stimmen⸗ mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse ohne münd— lig Berathung erfordern Stimmeneinheit.
Außer in den durch Gesetz oder anderweite Be⸗ stimmungen der Statuten bezeichneten Fällen ist in folgenden ein Beschluß des Kuratoriums erforderlich:
I) bei der Wahl eines Mitgliedes der Direktion und der Feststellung der Anstellungsbedingungen (G6 51 I. Abs. 3 und 6);
2) bei der Wahl und Anstellung eines sonstigen Beamten (5 51 1D, bei längerer Beibehaltung eines 1 (8 51 III) und bei der Ausübung deg
ündigungsrechtes gegen einen auf Kündigung an⸗ gestellten Beamten (8 51 19;
hi der Pensionierung von Beamten (5 51 1 un ;
9 bei der Wahl des Delegirten (Abs. 5);
s) bei Genehmigung des jährlichen , berichts (5 54 Abs. 2), des Voranschlags der = waltungsausgaben und etwaiger Ueberschreitungen desselben, bei Ertheilung der Entlastung (5 62 Abs. 3) und bei Vorschlägen betreffs der kn 48 bezeichneten Remunerationen und Aufsichtskosten;
6) bei Aufstellung der Kandidatenliften für die seitens der eneralversammlung vorzunehmenden Wahlen (5 56 Nr. 2); 9h
3
7) bei Statutenänderungen erungsabtheilungen
6eme ih t . Geschãftspl bei Feststellung der Geschäftspläne (5 19), bei Seti e ang der . des Verwaltun a zu den allgemeinen Verwaltungsausgaben (5 j, bei Gewährung von Vorschüssen aus dem Verwaltungs- fonds an einzelne Versicherungsabtheilungen ( 3 bei Festsetzung von Gewinnantheilen und Zuschlags⸗ renten (68 29 —- 36) und bei Ermäßigung versicherter Leistungen im Falle des § 37;
9) bei der dauernden Anlegung von Geldern, welche zu e der Delegirte nicht befugt ist, sowie in allen Fällen, in denen der Delegirte die Entscheidung des Kuratoriums beantragt (Abs. 5);
. beim Ankauf von Grundstücken und Ge⸗ rechtigkeiten, welcher nicht in nothwendiger Zwangs⸗ versteigerung erfolgt, sowie beim . von Grundstücken und Gerechtigkeiten und bei An⸗ miethungen;
11) bei Feststellung von Geschäftsordnungen für die Direktion sowie von , für i G 511 und UI) und ihre Hinterbliebenen
Alljahrlich wählt das Kuratorium aus den Kuratoren einen Delegirten, bei welchem die Direktion in den⸗ . Fällen, in welchen sie zu ihren Beschlüssen er Genehmigung des Kuratoriums bedarf (6 51 1 Abs. 3), diese Genehmigung nachzusuchen hat. Der Delegirte ist nach näherer Anweisung des Kuratoriums befugt, namens desselben die Genehmigung zu er⸗ theilen oder zu versagen, kann aber auch die Ent- enn des Kuratoriums beantragen (Abs. 4
3 In Behinderungsfällen wird der Delegirte durch ein vom Präsidenten bestimmtes Miiglied des Kuratoriums vertreten. L. F ,
51. Direktion und e ge Personal.
Der Direktion liegt die Verwaltung der Anstalt ob. Das Kuratorium ist ihr nächster 6 er; sie hat dessen Anordnungeu überall Folge zu leisten.
Die Direktion besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eins die Befähigung zum Richteramt haben muß. Sie vertritt die ga nach außen in allen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, in welchen , ,,,
e en a erforderliche Genehmigung nach⸗ . zu müssen. Sie stellt alle Urkunden aug,
durch welche die Anstalt vermögensrechtlich ver⸗ flichtet werden soll. Zur Gültigkeit von Ver⸗ cherungsurkunden, Vollmachten, Abtretungsurkunden, Quittungen und allen behufs Eintragungen oder Löschungen ausgestellten Schriftstücken genügen die Unterschriften jweier Direktoren oder die eines lrektkers und eines stellvertretenden Direktorg, 2 Gültigkeit von cherungöurkunden a ie Unterschriften eines Direktors und eines
chriftstücke bedürfen der Unterschrift nur
2 der Anstalt (5 52 Abs. h. D
irektionsmitgliedes, die Rentenscheine nur des Ab- drucks einer solchen.