1896 / 269 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Reichs ⸗Anzeiger

und

Koniglich Preußischer Staats ⸗Anzeiger.

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8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition den Neutschen Reichs Anzeiger

und Königlich Nreußischen Ktaats- Anzeigers

M 269.

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 11. November Ahends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Hüttenwerks-Direktor z D. Wig and zu Homberg, dem Direktor der Königlichen Färberei⸗ und Appreturschule zu Krefeld Dr. philos. Lange und dem Professor Karl Janssen an der Königlichen Kunst-Akademie zu Düsseldorf den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Ober⸗Bürgermeister, Geheimen Regierungs⸗Rath Lindemann zu Düsseldorf den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,

dem Ersten Beigeordneten und Stadtverordneten, Rentner Augustinus Horster zu Uerdingen im Landkreise Krefeld den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem Feldgerichtsschöffen Wilhelm Daufenau zu Ober— lahnstein im Kreise St. Goarshausen und dem Waldwärter Christoph Jaeger zu Eimersleben im Kreise Neuhaldens⸗ leben das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Kavallerie von Krosigk, à la suite des Leib⸗Garde⸗Husaren⸗ Regiments und Inspekteur der 1. Kavallerie⸗Inspektion, und dem Premier⸗Lieutenant von Rosenstiel vom Reitenden Feldjäger⸗Korps die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen , nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes des Her⸗ soglic anhaltischen Haus⸗Ordens Albrecht's des Bären, etzterem:; des Ehren Ritterkreuzes zweiter Klasse des Groß— herzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienst-⸗Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Königlich preußischen Amtsrichter Klehmet zum Kaiserlichen Regierungs- Rath und ständigen Mitgliede des Reichs⸗Versicherungsamts zu ernennen.

Bekanntmachung, Maßregeln gegen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche durch wandernde Schafherden betreffend.

Auf Grund des 5 20 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzblatt 1894 S. 409) und des 51 der vom Bundesrath hierzu erlassenen Aus— führungsinstruktion vom 2. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 358), sowie auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizei⸗ Strafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 werden zur Verhin⸗ derung der Weiterverbreitung der Maul- und Klauensenche durch wandernde Schafherden nachstehende oberpolizeiliche Vor= schriften erlassen.

81.

Als wandernde Schafherde (Wanderschafherde) gilt jede ö. welche zum Zwecke des Weidegangs nach einem ent— ernteren tandorte von Gemeinde zu Gemeinde durch— getrieben wird.

Die Thiere einer Wanderschafherde müssen mit einem

von dem Besitzer zu wählenden, deutlich sichtbaren, gleich⸗ mäßigen Zeichen versehen sein, sodaß sich daraus die Zu⸗ gehörigkeit eines jeden Thieres zur bezüglichen Herde Uun— zweifelhaft erkennen läßt. „Eine solche Wanderherde hat der Besitzer vor Verlassen ihres regelmäßigen Standortes durch einen approbierten Thier⸗ arzt untersuchen zu lassen. Der Thierarzt hat, falls die Herde frei von Räude und Maul- und Marr nn hl befunden wird, einen Gesundheitsschein (aach dem beigegebenen Formular A) auszustellen.

§ 2.

Auf Grund des Gesundheitsscheins (51 Abs. 3) ist von der Drtspolizeibehörde des Abgangsorts die Ausstellung eines i üben (nach dem beigegebenen Formular B) zu be⸗

ätigen.

Wenn bei der thierärztlichen Untersuchung (5 1 Abs. 3) auch nur ein Schaf seuchekrank befunden wurde, so ist die

erde als verseucht anzusehen und darf für sie ein Wander⸗ schein nicht ausgestellt werben. 8 3.

Liegt der Abgangsort der Schafherde nicht in Bayern, so hat der Führer beim Ueberschreiten der Landesgrenze in der zuerst betretenen bayerischen Gemeinde die gemäß S8 1 und 2 erforderliche Untersuchung und Bescheinigung zu erwirken.

Im Falle des § 2 Abs. 2 ist die Weiterbeförderung zu verbieten und nach den bestehenden seuchenpolizeilichen Vor— schriften zu verfahren. ;

Ohne Wanderschein (8 . Abs. I) darf die Wanderung

nicht stattfinden. Ist unterwegs eine Abweichung von dem in

Führer zuvor bei der Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufent⸗ halts die Berichtigung des Wanderscheins zu erwirken.

Ortschaften, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, dürfen bei der Wanderung nicht berührt werden.

85.

Jede während der Wanderung vorkommende Verände— rung im Bestande der Wanderherde, mit Ausschluß des Zu— gangs an Lämmern während der Lammzeit, ist binnen 3 Tagen der . des jeweiligen Aufenthalts unter Vor⸗ legung des Wanderscheins von dern Führer anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat jeden Abgang auf dem Wanderschein zu vermerken, für den Zugang jedoch unter Beobachtung der in den 58 1 und 2 vorgeschriehenen Bestimmungen einen be— sonderen Wanderschein , .

Gesundheitszeugniß und Wanderschein sind auf amtliches Verlangen vorzuzeigen. Ein Führer, welcher ohne Gesund— heitszeugniß und Wanderschein betroffen wird, ist polizeilich anzuhalten und sind die Schafe so lange unter Aufsicht im Stall oder an einem sonstigen abgesonderten Standort zu halten, bis die fehlenden Schriftstücke beigebracht sind.

7

Die Dauer der Gültigkeit der Gesundheitszeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während der Wanderung ab, 9 muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, die Herde von einem approbierten Thierarzt neuerdings untersucht werden und ist von diesem der Defun auf dem Zeugniß zu vermerken.

8 .

Ist das Ziel der Wanderung erreicht, so hat der Führer oder der Schafbesitzer sofort der Ortspolizeibehörde des neuen Standorts Anzeige hiervon zu erstatten.

Sobald die Ortspolizeibehörde durch die vorgeschriebene Anzeige oder auf anderem Wege von dem Eintriebe der Wander— schafherde in die Feldmark Kenntniß erlangt, hat dieselbe un⸗ verzüglich die Untersuchung der Herde durch einen appro⸗ bierten Thierarzt zu veranlassen.

Wird durch den Befund des Thierarztes der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche oder der Räude, oder der Ver⸗ dacht eines solchen Seuchenausbruchs festgestellt, so ist nach den bestehenden Vorschriften zu vg fahren.

83 9.

Für Schafherden, welche nicht unter die Wanderherden im Sinne des 5 1 fallen, und von Gemeinde zu Gemeinde nach anderen Plätzen, z. B. auf Märkte, an Verladeorte, zu einem neuen Besitzer getrieben werden, ist ein Wanderschein (nach Formular B) von der Ortspolizeibehörde des bisherigen Standorts zu erholen und bis zum Bestimmunggorte mit⸗ zuführen.

Für solche Herden ist die Beibringung eines Gesundheits⸗ zeugnisses (5 1 Abs. 3) nur dann vorgeschrieben, wenn in dem Gemeindebezirk des Standorts der Herde oder in den an⸗ grenzenden Gemeinden der Ausbruch der Maul⸗ und Klauen⸗ seuche festgestellt und , gemacht ist.

Die Kosten der thierdi illchen Untersuchung und der Gesundheitszeugnisse fallen dem Besitzer der Schafherde zur Last.

611

Vorstehende Bestimmungen, durch welche die besonderen Vorschriften bezüglich der Einfuhr von Schafen aus Italien, Oesterreich⸗Ungarn und der Schweiz unberuͤhrt bleiben, treten mit dem 1. Dezember 1896 in Wirksamkeit. .

Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des 83 66 Ziff. 4 des Reichs-Viehseuchengesetzes bezw. des 8 328 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.

München, den 3. November 1896.

Königliches Staats⸗Ministerium des Innern.

Freiherr von Feilitzsch.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Uebersicht der in den deutschen Münzstätten bis Ende Oktober 1896 vor⸗ genommenen Ausprägungen von Reichsmünzen ver⸗ öffentlicht.

Königreich Prensßen.

Auf Ihren Bericht vom 9. Oktober d. J. genehmige Ich, daß die dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 94 flgde) angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die im Kreise Soest, Regierungsbezirk Arnsberg, belegenen nachverzeichneten Chausseen: 1) vom Dorfe Sassendorf über Heppen bis Station 3.5 der Gemeindechaussee Soest Weslarn, 2) von Station 54,1 der Provinzialstraße Dortmund . über Opmünden und Elfsen bis Station

4 4 50 der Ren e f. Soest = Niederbergheim, 3) von

dem Wanderscheinẽ angegebenen Wege geboten, so hat der F Station 62,2 der Möhnestraße bei der Oberförsterei Himmel⸗

pforten über Vollbringsen, Ostönnen, Merklingsen und Einecker⸗ holsen bis zur Gemeindechaussee Soest Meyerich, 4 von Voll⸗ bringsen über Bilme, Sieveringsen, Röllingsen bis Station 13,B, der Dortmund⸗Paderborn ⸗Godelheimer Provinzialstraße, 5) von Ampen über Paradies, Schwefe, Borgeln bis Station Del der Gemeindechaussee Soest -Berwicke = Dinker, 6) von Weslarn über Ostinghausen, Eikelborn bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Benninghausen, mit Abzweigung von Ostinghausen nach Lohe, 7 von dem Dorfe Bremen über Parsit, Niederhöingen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Neheim zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück. Neues Palais, den 26. Oktober 1896. Wilhelm R. Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der praktische Arzt, Sanitäts-Rath Dr. Friedrich vom Hofe in Altena ist zum Kreisphysikus des Kreises Altena ernannt worden.

Am Schullehrer⸗Seminar zu Osterode ist der bisherige Präparandenanstalts⸗Hilfslehrer Chrosciel zu Hohenstein als Seminar⸗Hilfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Den Domänenpächtern Epping zu Kamitz, Flemming zu Segebadenhau, Rykena zu Bertke Regierungsbezirk Stralsund, Brückmann zu Witzenhaufen, Gabcke zu Fasanenhof, Günther zu Winne, Bierschenk zu Lautenbach, Regierungsbezirk Cassel, und dem Ansiedelungsgutspächter Gierke in Deutschwalde, Regierungsbezirk Bromberg, ist der Charakter als Königlicher Ober⸗Amtmann verliehen worden.

Bekanntmachung.

Gemäß 5 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird hiermit bekannt gemacht, daß im Rechnungsjahre 1895,96 aus dem Betriebe der Nebeneisenbahn Ostrowo Skalmierzyce ein kommunalsteuerpflichtiges Reineinkommen nicht aufgekommen ist.

Posen, den 7. November 1896.

Der Königliche Eisenbahnkommissar. Breithaupt, Eisenbahn⸗Direktions⸗Präsident.

Urkunde

betreffend die Errichtung einer dritten Pfarrstelle an der evangelischen Gethsemane⸗Kirche in Berlin.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unter⸗ richts und Medizinal⸗ Angelegenheiten und des Epangelischen Ober⸗ Kirchenraths, sowie nach Anhörung der Betheiligten wird hierdurch von den unterzeichneten Behörden Folgendes festgesetzt:

§1. Für die evangelische Gethsemane⸗Kirchengemeinde zu Berlin wird eine dritte Pfarrstelle errichtet. 82

Diese Urkunde tritt mit dem 16. November 1896 in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1896. Berlin, den 1. November 1896. 6. (. 85)

Königliches Konsistorium , der Provinz Brandenburg, Königliche Polizei⸗ Abtheilung Berlin. Prãäsident. Faber. von Windheim.

Urkunde,

betreffend die Errichtung einer dritten Pfarrstelle in der evangelischen Versöhnungs⸗Kirchengemeinde zu Berlin.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unter- richts und Medizinal⸗Angelegenheiten und des Evangelischen Ober⸗ Kirchenraths, sowie nach Anhörung der Betheiligten wird von den unterzeichneten Behörden hierdurch Folgendes festgesetzt:

§1. In der evangelischen Versöhnungs⸗Kirchengemeinde zu Berlin wird eine dritte Pfarrstelle errichtet. § 2. Diese Urkunde tritt mit dem 16. Nobember 1896 in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1596. Berlin, , 1896.

(L. S.) Königliches Konsistorium der Probinz Brandenburg,

Abtheilung Berlin.

Faber.

Der Königliche Polizei räsident. von Windheim.