1896 / 275 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

mpfe Kwartburs; ist am 17. November Abends auf der Weser

Dam burg, 17. November. (W. T. B) Hamburg mertka⸗ Linie. Der Postdampfer Flandriär ist heute in St. Thom as angekommen.

London, 15. Rovember. (W. T. B) Der Castle⸗ Dampfer Methven Castle“ ist heute auf der Ausresse von Lon don abgegangen. Der Uniondampfer Pretoria“ ist heute auf der Heimreise in Southampton angekommen.

18. November. (W. T. B.) Der Cast le Dampfer . Castler ist auf der Ausreise heute in Kapstadt an⸗ ommen.

19. November. (W. T. B.) Der Uniondampfer Athenian“ ist auf der Ausreise gestern von Madeira abge⸗ gangen. Der Uniondampfer Mexican“ ist auf der Heimreise gestern von Kapstadt abgegangen. .

St. Petersburg, 18 Nobember. (W. T. B.) Die Russische Sch wa rim eer Da my fschiffahr ts Gefell schaft wird dem Vernehmen nach ihren Tarif für Baumwolle auf der Linie Alexandrien Odessa ermäßigen.

Rotterdam, 18. November. (W. T. B.) Holland ⸗Amerika. Linie. Der Dampfer Spaarndam“ hat (estern Nachmittag Lizard passiert.

Theater und Musik.

Die sechs Abende des bevorstehenden Gastspiels von Eleonore Duse im Neuen Theater werden den Aufführungen des Repertoire Stückes . Bocksprünge in der Art angepaßt, daß zwischen je zwei Duse Abenden eine Aufführung von, Bockspränge“ eingeschoben wird. Das Gastspiel der Frau Duse kann unter keiner Bedingung über den 5. Dezember hinaus verlängert werden.

Im Theater des Westens findet am Sonnabend Nachmittag zum ersten Male eine Schülervorstellung statt; zur Aufführung ge— langt Maria Stuart“. Für diese sowie für alle weiteren Schülervorstellungen, welche wefentlich den Zweck haben, den Schülern höherer Lehranstalten den Besuch der Vorstellungen klassischer Werke zu erleichtern, werden die Eintrittspreise erheblich ermäßtgt. Die Plätze der ersten zehn Reihen des Parquets und die erffe Reihe des ersten Ranges, sowie die entsprechenden Logenplätze kosten 150 „, die übrigen Plätze im ersten Range und im Parquet 1 „S6, die des zweiten Ranges 75, die des dritten 50 5.

Aus Schweidnitz vom 17. November wird berichtet: Gegen Ende des Monats werden im hiesigen Stadt -⸗Theater von dem Sängerchor des Gymnasiums die „Per ser' des Aeschylus mit den Chorkompositionen Seiner Hoheit des Erbprin een Bern“ bard von Sachsen. Meiningen, kommandierenden Generals des VI: Armee-⸗Korptz, zur Aufführung kommen. Heute Vormittag traf Seine e der Erbprinz hier ein und leitete selbst die Probe. Die erste Auf⸗ ührung, welche voraussichtlich am 28. November stattfindet, gedenit der Erbprinz mit mehreren hohen Gästen durch seine Anwesenheit gugzuzeichnen. Der unermüdliche Cifer aller Mitwirkenden läßt er— hoffen, daß das Werk eine gediegene Wiedergabe erfahren wird. Der Reinertrag der Aufführungen soll dem Fonds zur Errichtung eines Den k⸗ mals für den Feldmarschall Grafen Moltke in Schweidnitz zufließen.

Jagd.

Morgen, Freitag, findet Königliche Parforce⸗-Jagd statt. Stelldichein: 23/ Uhr Jagdschloß Grunewald, 116 Uhr am Saugarten. ö

Offizieller Strecken⸗ Rapport

von den am 13. und 14. November in der Kolbitz-Letzlinger Heide abgehaltenen Hofjagden.

Zwei am 13. d. M. in den Oberförstereien Kolbitz (Forstmeister

Zinnius) und Planten (Forstmeister Bekuhrs) verrichtete Lapptreiben, pwie zwei für den 14. d. M. in der Oberförsterei Letzlingen (Ober— örster von Lindequist) vorgesehene Jagen, und zwar eine Suche mit

der Findermeute auf Sauen im abgestellten Distrikt am ,

und ein Lappsagen mit Doppellauf am Schneiderkolk ergaben eine

Gesammtstrecke von 167 Schauflern, 387 Stück Damwild und

190 Sauen. Davon entfallen auf die Sonderstrecken:

Seiner Majestät des Kaisers und Königs: 48 Schaufler, 2 Stück Damwild, 10 grobe und 33 geringe Sauen, Seiner Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Wladimir von Ruß⸗ land: 37 Schaufler, 18 Stück Damwild und 9 grobe Sauen, Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrich von , m. 13 Schaufler, 20 Stück Bamwild, 5 grobe und 11 geringe Sauen, Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Heinrich von Preußen: 2 Schaufler, 12 Stück Damwild und 2 grobe Sauen, Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Joachim Albrecht von rn, 5 Schaufler, 17 Stück Damwild und 3 geringe Sauen, einer Hoheit des Herzogs Ernst Günther zu Schleswig-Hol⸗ 6 16 Schaufler, 28 Stũ auen, Seiner Hoheit des . Johann Albrecht zu Meclenburg: 4 Schaufler, 33 Stück Damwild, 3 grobe und 18 geringe Sauen, Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg Lippe: 17 Schaufler, 25 Stück Damwild, 4 grobe und 3 geringe Sauen.

Damwild, 5. grobe und 9 geringe

Mannigfaltiges.

Das in Nr. 270 d. BÜ. erwähnte Vorhaben des Internatio- nalen Comitéss zur Veranstaltung wissenschaftlicher Luftfahrten“, zu gleicher Zeit an verschiedenen Stellen Europas Luftballons in der Nacht vom 13. zum 14. November empor— zulassen, ist programmmäßig zur Ausführung gelangt. In St. Peters burg stiegen zwei Ballons, ein unbemannter und ein bemannter, auf. Der letztere erreichte eine Höhe von 000 m und landete in der Nähe von Pskow. Der unbemannte ist leider bereits in einer Höhe von 1500 m geplatzt. In Warschau wurde ein bemannter Ballon losgelassen, der bis nach Brzozow in Zentral⸗Galiien flog. In Berlin stiegen eben⸗ falls zwei Luftfahrzeuge auf. Der Pelotballon erreichte eine Höhe von 6000 m und wurde bei Rheinsberg wieder gefunden, der bemannte gelangte in einer zwölfstündigen Fahrt an die Ostseeküste und landete nach Erreichung einer Höhe von 5600 m bei Ribnitz. In Straß burg erreichte der Pelotballon eine Höhe von 7900 m und fiel nach 15 Stunden in den Schwarzwald am Fuß der Hornisgrinde. Der von Paris aus aufgestiegene unbemannte Ballon ist nach neuester Meldung auf belgischem Gebiet, bei Dinant, aufgefunden worden.

Der kern fg als Abtheilung des Vereins für innere Mission in Friedrich sberg bestehende Männer« und Jüngling, Verein beging am Sonntag Abend in der Aula der Kommunal—⸗ Schule in der Kronprinzenstraße in würdiger Weise unter Theilnahme einer aus allen Ständen, und Altersklasfen bestehenden Festverfamm⸗ lung seine erste Jahresfeier.

Tilsit, 17. November. Auf dem Memel ist nach einer Meldung, des W. T. B.“ starker Eisgang eingetreten; die Schiffahrt ist geschlossen.

Em den, 17. November. In der letzten Nacht brach hier ein Brand aus, welcher sechs Häuser vernichtete; zwei Personen verbrannten. Eine Dame, welche, um sich zu retten, aus dem Fenster srrene brach beide Beine; dieselbe ist den erhaltenen Verletzungen er⸗ egen.

Recklinghau sen, 19. November. Auf der Zeche General Blumenthal. hat heute früh, wie W. T. B. meldet, ein Grubenunglück, vermuthlich durch schlagende Wetter, statt⸗ gefunden. Bis 1 Uhr Mittags waren 26 Leichen zu Tage gefördert. Ein Revier soll abgeschnitten sein. Weitere Einzelheiten fehlen noch.

Cronberg, 15. November. Nachdem in den Kreisen der Cron= berger Bürgerschaft der Wunsch hervorgetreten war, in der Nähe des Schiffes Friedrichs hof zur Erinnerung an den Hochseligen Kaifer ich unter gleichjeitiger Umgestaltung des zwischen dem

Friedri

Schlosse und dem Bahnhofe gelegenen, zum großen Theil der Gemeinde

——— ——

x V—ͤůyfů) CVUQueP—x, mmm een, komische Oper in 4 Akten von Friedrich von Flotow. Text (stheilweise nach dem Plane des Saint Georges) von Wilhelm Friedrich. Dirigent: Musikdirektor Wegener. (Lyonel Herr Emil Götze, Königlicher Kammersänger, ö Anna Reinisch, als

Schauspielhaus. in der man sich langweilt. Lustspiel in 3 Auf— zügen von Edouard bon Bukobies. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Anfang 75 Uhr.

Sonnabend: Opernhauß. 231. Vorstellung. Zum ersten Male; Benvenuto Cellini. Anfang 77 Ühr.

Schauspielhaus. Lustspiel in 4 Aufzügen von Franz von Schönthan und Gustav Kadelburg. Anfang 75 Uhr.

t vom 19. November, r Morgens.

Wetter.

Wetterberi

8

Wind. Gãäste.) Anfang

= 40 R.

Stationen.

in O Celsius 50 C

Temperatur

red. in Millim.

bedeckt halb bed. wolkig Dunst Nebel 2 Schnee wolkenlos wolkenlos

Belmullet Aberdeen GChristiansund Kopenhagen. Stockholm . ; 36. Petersbg. Moskau.. Gork. Queens town ͤ Cherbourg elder

Max Grube.

bedeckt halb bed. Anfang 795 Uhr. heiter Sonnabend:

Denutsches Theater. Freitag: Freiwild.

Morituri. Teja.

HVartleben. Anfang 7 Ubr. Sonnabend: sittliche Forderung. Sonntag: Der Hüttenbesitzer. Die Welt,

259. Vorstellung. morgen.

Schiller · Theater. von Kirchfeld.

Sonnabend: Ein Ehrenwort.

Sonntag: Demetrius.

Pailleron, übersetzt von Emmerich Freitag:

260. Vorstellung. Goldfische.

hof Zoologischer Garten.) Mann. Hierauf: Ein blauer 75 Uhr.

Fritzchen.

gehörigen und ven dieser unentgelllich zur Verfügung zu sie Wiesengrundes zu einer öffentlichen Parkanlage . ein w. Denkmal zu errichten, und die diesem unsche zu Grunde liegende Idee, welche in erster Linie von dem Stadtverordneten. BVorsteher. Karg, herrührt, die Allerböchste Billigung Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich erhalten hatte, fand heute eine nähere Besprechung im großen Saale des Frankfurter Hofes hierselbst statt. Wohl 150 Personen, größtentheils der Cronberger und Schõön⸗ berger Einwohnerschaft angehörig, hatten sich zusammengefunden, auch der Regierungs- Präsident von Tepper-Laski' aus Wies baden und andere Herren waren auf Einladung erschienen. Landrath Dr. Meister aus Homburg v. d. H, welcher auf Wunsch den Vorsitz übernahm, gab zunächst eine kurze Darstellung der dem Projekt zu Grunde liegenden Gedanken. Auf 6 sodann von ihm gestellte Frage, ob die Versammlung damlt ein⸗ berstanden sei, daß die Idee in ernsthafter Weife ihrer Verwirklichung näher geführt werde, erfolgte einhellige und begeisterte Zustimmung. Der Ehrenvorsitz des hierauf mittels Acclamation gewählten Ortz⸗ ausschusses wurde dem Regierungs, Praͤsidenten von Tepper Laski übertragen. Dem allseitig ausgesprochenen Wunsche folgend, wird der, Ortausschuß zunächst. fuchen, einen deutschen Bundesfürften als Schirmherrn des Unternehmentz zu gewinnen. Ferner soll eine größere Anzahl von Herren aus der Provinz und aus allen Theilen des deutschen Vaterlandes zum Eintritt in einen weiteren Ausschuß! bewogen werden.

Triest, 17. November. Seit gestern herrscht hier ein heftiger Borg⸗Sturm, der empfindliche Störungen det Verkehrs zur See berursacht. Die griechisch! Nacht „Sphakterig . konnte nicht nach Venedig auslaufen, wo sie die griechische Königsfamilie an Bord nehmen sollte.

London, 18. November. Nach einer bei Lloyds eingegangenen Depesche ist der britische Damp fer Memphis“, von Pontreal nach Avonmouth unterwege, bei Mizen Head Irland) gestrandet. Der Kapitän und ein Theil der Mannschaft wurden gerettet, neun Mann sind, wie vermuthet wird, umgekommen.

St. Petersburg, 18. November. Für die von der Miß⸗ ernte betroffene Bevölkerung Indiens finden, einer Meldung des .W. T. B.“ zufolge, in allen großen Residenzblättern Samm— lungen statt.

Madrid, 18. November. In einer Dynamitfabrik in San Fau sto, Provinz Barcelona, fand eine Explofion statt, bei der ein junger Mann und ein junges Mädchen ums Leben kamen und einige andere Personen verwundet wurden; der Materialschaden ist

beträchtlich. k

Bern, 17. November. Heute ist hier, wie W. T. B.“ meldet, der General von Wyttenbach, der Vertbeidiger Palermos gegen , . und Begleiter des Königs von Neapel nach Gaeta, ge⸗

orben.

Belgrad, 17. November. Seit gestern herrscht hier und in Sem lin ein starker Orkan, welcher großen Schaden anrichtet. Der Schiffsverkehr auf der Donau ist eingestellt. Mehrere Schlepp⸗ dampfer wurden zertrümmert. Der auf der Fahrt nach Pancoba be⸗ griffene Dampfer Theben“ wurde vom Sturm ans Ufer geschleudert.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Buenos Aires, 18. November. (W. T. B) Die Kammer der Abgeordneten genehmigte eine Inkands— steuer von 6 Centavos und eine Aus fuhrprämie von 12 Centavos auf das Kilo Zucker.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Forderung. Komödie in 1 Akt von Otto Erich Bocksprünge.

Der Vorverkauf zum Dufe⸗Gastspiel beginnt

Der Pfarrer

Theater des Westens. Kantstraße 12. (Bahn⸗ Freitag:

Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Erste Schüler⸗

Bentral Theater. Alte Jakobstraße 30. . je Direktion: Richard Schultz. Freitag: Emil Thoma Vorher: Die g. Gm in m be Sache. Grote Ausftattungg. posse mit Gesang und Tanz in 6 Bildern von W. Mannstädt und Julius Freund. Mustk von Julius Einödsbofer. Anfang 79 Uhr.

Sonnabend: Eine wilde Sache.

Konzerte.

Sing Akademie. Freitag, Anfang 8 Uhr: III. Konzert des Klaviervirtuosen Ossip Gabri⸗ lowitsch mit dem Philharmonischen Orchester (Dir.: Professor F. Maunnstaedt).

Der dritte

eufel. Anfang Konzerthaus. Karl Menyder Conzert.

Freitag: V. Wagner ⸗Abend, unter freundlicher Mitwirkung der Opernsängerin Fräulein Wilhelmine

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winemünde Neufahrwasser Memel

bedeckt!) Nebel?) bedeckt Dunst ?) 2 bedeckt

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arlsruhe . Wiesbaden München.. Chemnitz Berlin Wien. Breslau . Ile d'Aix. Cre...

i) Früh Regen, dann Nebel.

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2 Nebel

4 bedeckt 2 bedeckt

5 Regen ) 2 hedeckt 3 bedeckt 2sbedeckt 2 Schnee

3 bedeckt 4 heiter

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) Glatteis.

7 Nachts Schnee. Nachts Regen. Uebersicht der Witterung.

Die Luftdruckvertheilung ist guf dem ganzen Ge⸗ biet gleichmäßig; barometrische Maxima liegen über Südwest⸗ Europa und über dem Innern Rußlands,

etrennt durch eine breite Zone niederen Luftdrucks welche ich vom Nordseegebiet füßbwärts nach dem Mittel. meer hinzieht. In Deutschland ist bei schwacher Luftbewegung das Wetter trübe und kalt; nur in den südlichen Gebietstheilen liegt die Temperatur

über dem Mittelwerthe.

Die Frostgrenze erstreckt

sich von Utrecht ostwärts nach dem Nordufer des

Schwarzen Meers.

Deutsche See warte.

Theater. Königliche Schauspiele. Freitag: Opern

haus. 230. Vorstellung.

Martha. Romantisch⸗

Das Ewig⸗Männliche. ) Sonntag, Abends 77 Uhr: Freiwild.

Berliner Theater. Freitag ( 1. Abonnements Vorstellung): Renaissance. Anfang 74 Uhr.

Sonnabend: König Heinrich.

Sonntag: König Heinrich.

Lessing Theater. Freitag: Madame Sans⸗ Gene. (Jenny Groß.) Anfang 75 Uhr.

Sonnabend: Zum ersten Male: Der Abend. Schauspiel in 4 Akten von Paul Lindau. (Georg Engels als Gast.)

Sonntag: Der Abend. (Georg Engels als Gast.)

Residenz · Theater. Direktion: Sigmund Lauten burg. Freitag: Ehefesseln. (Les tenagilles) Schauspiel in 3 Akten von Paul Hervteu. Für die deutsche Bühne bearbeitet von Dora Laub. Vorher: Ein delikater Auftrag. Lustspiel in 1 Akt, nach dem Französischen von A. Ascher. Anfang 73 Uhr.

Sonnabend: Ehefesseln. Vorher: Ein delikater

Anftrag. Sonntag: Einmalige Aufführung von: Die Wildente. Schauspiel in 5 Akten von Henrik

Ibsen.

Nenes Theater. Schiffbauerdamm 4a. / 5. Direktion: Sigmund Lautenburg. Freitag: Bock⸗ sprünge. Schwank in 3 Akten von Paul Hirsch⸗ berger und C. Kraatz. Vorher: Die fiitliche

Vorstellung zu ermäßigten Preisen: Maria Stuart. Abends 77 Uhr; Zum ersten Male: Schieds⸗ mann n , Volksstück mit Gesang in 4 Akten von Julius Keller und Louis Herrmann. Musik von Gustav Steffens.

Theater Unter den Linden. Behrenstr. S5 /. Direktion: Julius Fritzsche. Freitag: Der Ehe— mann vor der Thür. Komische Operette in 1 Akt von Carl Treumann. Musik von Jacques Offenbach. Dirigent: Herr Kapellmeister Korolanyf. Hierauf: Mit neuer Ausstattung an Kostümen, Dekorationen und Reguisiten: Unter den Linden. Balletphantasie in 3 Akten von Benno Jacobson. Mustk von Paul Linke. Dirigent: Herr Kapellmeister Bahms. Der choreographische Theil arrangiert und einstudiert vom Balletmeister Greco Paggiolest. In Scene gesetzt von Julius Fritzsche. Anfang 75 Ühr.

Sonnabend: Der Ehemann vor der Thür. Hierauf: Unter den Linden.

Thalia · Theater (vorm. Adolph Ernst⸗ Theateny. Dregdenerstraße 72373. Direktion: W. Hasemann.

Freitag: Das Wetterhäuschen. (Whether or no.) . Genrebild von Adrian Roß. Deutsch von Hermann Hirschel. Musik von Bertram Luard Selby. Darauf: Zwei Schwieger söhne! ö Schwank in 4 Akten don M. Boucheron. Deutsch von Max Schoenau. An ang 7 Uhr.

Sonnabend: Das Wetterhäuschen. Zwei Schwieger söhne!

Mayer. 1

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Lotte Model mit Hrn. Gerichts—⸗ Assessor Dr. Paul Rosenthal (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Major Oskar John von Freyend (Münster). Hrn. Re— gierungs⸗Rath Behrendt (Breslau). Hrn. 6 Lieut. Victor von Teichmann und Logisch (Nams lau). Eine Tochter: Hrn. Regierungs⸗ Baumeister Burgund (Kiel)

Gestorben: Verw. Fr. Major Elisabeth von Koß, geb. Zeeh (Köslin). Hr. Prem . Lieut. Gustav Moßdorf (Stendal). Hr. Professor e, ,, Vogel (Potsdam). Hr. Rüttergutt⸗

esitzer Hans Piper (Schönwalde b. Wobesdej.

Verw. Fr. Major Natalie von Westernhagen Paris). Verw. Fr. Geheime Sanitäts. Rath Amalie Gang, geb. Cantor (Karlsbad). Hr. Kanzlei⸗Inspektor Julius Salzbrunn (Breslau). Hr. n, , . Carl Pulst (Twardawa). = Hr. Bank⸗Direktor Emil Eckert (Magdeburg).

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagk⸗ Anstalt Berlin 8sW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sieben Beilagen (einschließlich Börsen Beilage).

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und K

Erste Beilage

öniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 275. Berlin, Donnerstag, den 19. Novemher 1896.

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan.

Vom 4. April 1896.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, das . Einvernehmen, welches erfreulicherweise ., Ihnen esteht, durch Ausdehnung und Hebung des Verkehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, daß diefe Aufgabe nicht besser als durch die Revision des zur Zeit zwischen den beiden Ländern bestehenden Vertrages erfullt werden kann, haben beschlossen, eine solche Revision auf Grund⸗ ö der Billigkeit und des gegenseitigen Vortheils vorzunehmen, un ih diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Staats⸗Minister, Staatssekretär des Aus—⸗ wärtigen Amts Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,

und Seine Majestät der Kaiser von Japan:

Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mäͤchtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und ge⸗ höriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Schiffahrtsvertrag vereinbart und festgestellt

haben: Artikel J.

Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschließenden Theile sollen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen vertragschließenden Theils zu betreten, zu bereisen oder sich daselbst niederzulassen, und sollen vollen und unein⸗ , Schutz für ihre Peison und ihr CEigenthum genießen.

Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Ge— richten haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte; ie sollen in gleicher Weise wie die Inländer das Recht haben,

nwälte, Advokaten und Vertreter zur Verfolgung und Ver— theidigung ihrer Rechte vor diesen Gerichten zu wählen und zu verwenden, und in allen anderen auf die Rechtspflege be— züglichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der Inländer genießen.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Niederlassung und das Reisen, auf den Besitz von Waaren und beweglichen Sachen aller Art, auf den, sei es kraft letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden Erwerb von Todeswegen bei solchem Vermögen aller Art, welches sie unter Lebenden erwerben dürfen, und in Bezug auf alle wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in , Weise erworben ist, die nämlichen Be⸗ günstigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in 3. , keinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen ein, als die Inländer oder die Angehörigen der meist— begünstigten Nation. .

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissenz⸗ freiheit, sowie in Gemäßheit der Gesetze, Verorbnungen und Reglements das Recht privater oder öffentlicher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht genießen, ihre be— treffenden Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen auf den geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zweck an⸗ gelegten und unterhaltenen , . zu bestatten.

Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder künftig von Inländern oder An— gehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden.

Artiker II.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile, welche in den Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, der Bürgerwehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärischen Leistungen oder Abgaben befreit sein.

Artikel III.

Es soll ge e eth; Freiheit des Handels und der Schiff— fahrt zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile bestehen.

Die Angehörigen eines jeden der e, d , . Theile dürfen überall in den Gebieten des anderen Groß— oder Kleinhandel mit allen Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes und von Waaren, 66 sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persönlich oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden oder Inländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Waarenhäuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten besitzen oder miethen und bewohnen, auch dürfen sie für Niederlassungs⸗ Industrie⸗ und Handelszwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Inländer den Gesetzen, den Polizei- und Zollvor⸗ schriften des Landes unterworfen sind.

Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren Ladungen alle die Plage Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen Theiles zu esuchen, welche für die Ein⸗ fuhr oder Ausfuhr von Waaren geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und sollen gehe nse ng in Angelegenheiten des andels, der Industrie und der Schiffahrt rf, Be⸗ andlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meist⸗ egünstigten Nation genießen, ohne andere oder höhere Steuern, Aüflagen oder Zölle irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen dieselben im Namen oder zum Vortheil der egierung, öffentlicher Beamter, Privater oder irgend welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, zu entrichten, als diejenigen, welche von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten

ordnungen und Reglements des betreffenden Landes. . Artikel IV.

Die Wohngebäude, Fabriken, Waarenhäuser und Läden der Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile in den Gebieten des anderen, sowie alle dazu gehörigen Räum⸗ lichkeiten welche zu Niederlassungs⸗, Industrle⸗ un Handels⸗ zwecken bestimmt sind, sollen unverletzlich sein.

Es ist unzulaͤssig, in solchen Gebäuden und Näumlich⸗ leiten Durchsuchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgengmmen in denjenigen Fällen . in denjenigen Formen, in welchen derartige Maßnahmen nach den , Ver⸗ ordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber an⸗ wendbar sind.

Artikel V.

Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände, welche in Japan erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, und bel der Einfuhr in Japan . auf Gegenstände, welche in Deutschland erzeugt oder ver⸗ ertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, keine anderen oder en Zölle gelegt werden als auf die gleich— artigen Gegenstände, welche in irgend einem fremden Lande erzeugt oder verfertigt sind.

Auch soll bezüglich eines in den Gebieten des einen ver— tragschließenden Theiles erzeugten oder verfertigten Gegen⸗ standes, von welchem Platz derselbe auch kommen möge, kein Verbot der Einfuhr in die Gebiete des anderen aufrecht erhalten oder erlassen werden, welches nicht ebenso die Einfuhr des gleichartigen Gegenstandes aus irgend einem dritten Lande trifft. Diese letztere Vorschrift findet keine Anwendung auf die sanitären und anderen Verbote, welche durch die Noth⸗ wendigkeit veranlaßt werden, die oͤffentliche Gesundheit, die Erhaltung des Viehes oder der der Landwirthschaft nützlichen

Pflanzen zu sichern. Artikel VI.

In den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile sollen bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen auf keinen Gegenstand andere oder höhere Zölle oder Abgaben ge⸗ legt werden als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleich⸗ artigen Gegenstände nach irgend einem anderen fremden Lande jetzt oder in Zukunft entrichtet werden; auch darf nicht die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile in die Gebiete des anderen mit einem Verbot belegt werden, welches sich nicht gleichmäßig auf die Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen Lande erstreckt.

Artikel VII.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden

Theile sollen in den Gebieten des anderen mit Bezug auf die

Befreiung von Durchfuhrzöllen und in allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Erleichterungen und Rückzõlle bezieht, völlige Gleichstellung mit den Inländern ge—

nießen. Artikel VIII.

Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den die Gebiete des einen der vertragschließenden Theile besuchenden Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden des anderen Theiles eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs⸗ und Augsgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, daß diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten 87 unverkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die Wieder⸗ ausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage noth⸗ wendigen Zollförmlichkeiten. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden.

erner werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beiderseits frei von Eingangsabgaben zugelassen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als dem im voraus- gehenden Absatz bezeichneten Wege erfolgt. Artikel IX.

Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragschließenden Theile im ganzen Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung einer Gemeinde oder Korporgtion, von der Hervorbringung, der ,,, oder dem Verbrauch eines Artikels eine innere

bgabe erhoben, so darf der gleiche Artikel, wenn er aus den Gebieten des anderen Theiles eingeführt wird, in diesem Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und mit keiner höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden.

Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, . in diesem Lande oder in diesem Umkreise Artikel derse ben Art nicht erzeugt oder here werden, oder, wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt werden, nicht von derselben Abgabe

etroffen sind. . Artikel X. .

Alle Gegenstände, welche in japanische Häfen auf japanischen Schiffen gesetzmäßig ein . werden oder ein⸗ geführt werden dürfen, können in diese Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren 6 oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf japanischen Schiffen ein⸗ geführt würden; und umgekehrt können alle Gegenstände, welche in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen ag fig ein⸗ geführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Häfen auch auf japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, e og welcher Be⸗ nennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf deutschen Schiffen ec äh würden. Diese gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von einem anderen Platze kommen. ; 8e soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, sodaß in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile bei der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesetzmäßig aus denselben ausgeführt wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und dieselben Ausfuhrvergütungen und

i , werden sollen,

auf hn chen oder auf deutschen Schiffen erfolgt, und ohne

Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein afen

vertragschließenden Theile oder einer dritten Macht *r Artikel XI.

Keine Tonnen⸗ Hafen⸗, Lootsen⸗Leuchtthurm⸗ Quarantäne⸗ oder ähnlichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder im Interesse des Staats, sei es in demjenigen von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten Nation . werden. Diese Gleichförmigkeit in der Be⸗ handlung soll gegenseiti auf die beiderseitigen Schiffe An⸗ k finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen, und wohin sie bestimmt sind.

. Artikel XII.

Rücksichtlich des Ankerplatzes, des Ladens und Löschens der Schiffe in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Gebiete beider Länder soll den inländischen Schiffen kein Vorrecht gewährt werden, das nicht in gleicher eise den Schiffen des anderen Landes gewährt wird; die Absicht der vertragschließenden Theile geht dahin, daß auch in dieser Hin⸗ sicht die ,,, Schiffe auf dem Fuße völliger Gleich⸗ heit behandelt werden sollen.

Artikel XIII.

Der Küstenhandel der beiden vertragschließenden Theile wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt; derselbe soll den Gesetzen, Verordnungen und Reglements jedes der beiden Länder unterworfen sein. Es ist jedoch vereinbart, daß japanische Staatsan ehörige in Deuisch⸗ land und Deutsche k in Japan in dieser Be⸗ ziehung die Rechte genießen sollen, welche in Gemäßheit jener Gesetze, Verordnungen und Reglements den Angehörigen irgend 253 anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewi ligt werden.

Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr deutsche Häfen befrachtet ist, und ein deutsches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr japanische Häfen befrachtet ist, darf einen Theil seiner Ladung in einem der Bestimmungs⸗ häfen löschen und seine Reise nach dem anderen oder nach den anderen Häfen, sofern daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren gestattet ist, behufs Löschung des Restes seiner ur⸗ sprünglichen Ladung fortsetzen, in allen Fällen unter Be⸗ achtung der Gesetze und Zo , der beiden Länder.

Die japanische Reglerung willigt indessen darein, daß deutsche Schiffe nach wie vor für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages Lahung zwischen den gegenwärtig geöffneten Häfen befördern dürfen, ausgenommen nach oder don den Häfen von Osaka, Niigata und Ebisu⸗minato.

Artikel XIV.

Kriegs- oder Kauffahrteischiffe eines jeden der vertrag⸗ schließenden Theile, welche durch stürmisches Wetter oder dur irgend einen anderen f genöthigt werden, in einem Hafen des anderen Theiles Zuflucht zu suͤchen, sollen die Befugniß haben, daselbst Ausbesserungen vorzunehmen, sich alle nöthigen Vorräthe zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne irgend andere Gebühren zu bezahlen, als diejenigen, welche von inländischen Schiffen zu entrichten sein würden. a jedoch der Führer eines Kauffahrteischiffes sich genöthigt ehen sollte, über einen Theil seiner Ladung zu verfügen, um Aug⸗ gaben zu bestreiten, so soll er verpflichtet sein, sich nach den

erordnungen und Tarifen des Ortes, wohin er gekommen ist, zu richten.

Wenn ein Kriege⸗ oder Kauffahrteischiff des einen der vertragschließenden Theile an den Küsten des anderen strander oder Schiffbruch leidet, so sollen die Ortsbehörden den General⸗ Konsul, Konsul, Vize⸗-Konsul oder Konsular⸗Agenten des Bezirks in welchem der Unfall stattgefunden hat, oder, wenn es der— artige Konsularbeamte dort nicht giebt, den General-Konful, Konsul, Vize⸗Konsul oder Konsular-Agenten des nächsten Bezirks benachrichtigen.

Alle Rettungsmaßregeln bezüglich japanischer, in den deut⸗ schen e,, ,. verunglückter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Maßgabe der deutschen Gesetze, Verordnungen und Reglements Platz greifen, und umgekehrt sollen alle Rettungs⸗ maßregeln hinsichtlich deutscher, in den japanischen Küsten⸗ , , verunglückter oder gestrandeter Schiffe in Gemäͤßheit en japanischen Gesetze, Verordnungen und Reglements er⸗ olgen.

Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahrzeug und alle Theile desselben, sowie alle seine Aus= rüstungsgegenstände und Zubehörungen, ferner alle Güter und Waaren, welche davon gerettet worden sind, einschließlich derer, welche in die See geworfen waren, oder der Eilös dieser Gegenstände, falls sie verkauft worden sind, ebenso alle an Bord eines solchen gestrandeten oder verunglückten Schiffes oder Fahrzeuges vorgefundenen Papiere sind den Eigen⸗ thümern oder deren Beauftragten auszuhändigen, sobald sie von denselben beansprucht werden. Wenn diese Eigenthümer oder Beauftragten sich nicht an Ort und Stelle befinden, so sind alle die gedachten Gegenstände den betreffenden General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten, sofern die Herausgabe von denselben innerhalb der durch die Landesgesetze festgesetzten Frist verlangt wird, auszuhändigen, und diese Konsularbeamten, Eigenthümer oder Beauftragten sollen nur die durch die Rellung und Erhaltung der Guter erwachsenen Kosten, einschließlich des Bergelohnes, bezahlen, wie sie im Falle des Scheiterns eines inländischen Schiffes zu entrichten gewesen wären. ;

Die aus dem Schiffbruch geretteten Güter und Waaren sollen von allen Zöllen befreit sein, sofern sie nicht für den Verbrauch deklariert werden, in welchem Falle sie die gewöhn= lichen Abgaben zu entrichten haben.

Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welches im Eigenthum von Angehörigen des einen der 242 Theile steht, in den Küstengewässern des anderen strandet oder ver⸗