1896 / 275 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

„o sollen die betreffenden General Kon uln, Konsuln, Proteękel]. . enannte Vertrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll ent— eweiltzen. landeagesehlichen Bestimmungen emphytentische, ertheilt werden, und alsd ö ; . , und 60 ff enten, falls . ga an Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig haltenen ö. 6 in . Weise ö. s genehmigt uperfiziarische und en, e dingliche Rechte an Grundflücken en. Rechte, Vorrechte . ö k . . e n n , ö ihres Landes dazu K 3. anderer Beauftragter des mit dem Handels und Schiffahrtewertrage vöm heuhigen Tage r , t ö en, ohne daß es einer weiteren förmlichen U erwerben und persönllchen Mieths- oder Pachtrechten an Bei . der Bestallung soll gleichzeitig eine Mit—⸗ 1) In lhren Amter dum'en ober an ihrem Amtssitz . ö. . ist n . . noch folgende k . 4 ö haß . bi Deslimmungen dicse . . ge hr brenn * ci ö , ö den , n, , . be, . Amts- dem Wohnort der Betheiligten oder an Bord ber . and zu leisten, damit den Angehörigen des betreffen ( - . dingliche ; ezirk gemacht werden; ͤ j , d. der ;

Landes bi erforderliche Unterstü 6 ö. wird. Derselbe Die , , . damit einverstanden, noch vor . zu ö 6. mit . der Wirksam⸗ ) daß die Kaiserlich japanische Fiegierung bardlif Bedacht . been nn nch felt ei , nennen des ö ö. Eg ff nn, er Tien nn. J err ,, , ,, , , , e, l de, deen ,, , , ,

Eigenthümer, sführer oder sonstige Beauftragte zugegen bestehende Paßsy arti : . rfnissen de erkehrs ent⸗ nahme dessel ö f 19 3. . . ar nf se 66 3 stig Neichs angehörige, welche ein Empfehlungszeugniß des deutschen mächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre 2er beigedrückt. sprechend, Waarenhäuser und zollfreie Niederlagen zu errichten; denen fe ! ö . ger n,, are, ne enn n,, 1 r , oe e e , ee , . , , ,, d, iel, g, e e . lle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, öffneten japanischen Häfen vorlegen, au 7 . ä bg nnten Nie derlafsungs gꝛrundstücken dem sapanischen Konsularbeamte, welche Angehörige desseni trag⸗ ö ̃ ö rn n, m, n, s lech, ee hehe. Lad Feber von marschalt. G. 8 Kemi At , k e eg, n ö,, ,, , Schi ind, sollen im Sinne dieses Vertrages als ä . z i nl nlage. ; z ; ndzins Ab⸗ erhaftung oder Gefangenhaltung in bürgerli ö. ĩ e 9. ; 2 yt. . me, che Schiffe . . ö . feen fin erh e songiern chr ö . 366 E n . 6 irgend welcher Art nicht zu entrichten streiligkeiten und 3 nr er gene 6 . ziasßth . . 5 1 tel . tende ; Ein⸗ n . ; ausgenommen in Fällen strafbarer Handlungen, welche n die gedach e g . J . in gönn e , , ö. J; .

ügli n⸗ ri rz thijö ö nge —t r einquartierung un . iehen. ö . . Reichsangehörigen maßgebend sind, aufrecht erhalten bleiben Gegen stände. erthioll 6 . . . Theiles auch nach Ablauf des hutionen sein, und vorausgefetzt ö. sie ih ß bench ane Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten welche der eine vertragschließende Theil“ de? Regierung, den sollen. ö. Artikel I und n Prozent. s , , . bestehen bleiben. ö. Industrie, oder cin anderes Bewerbe, beziehung wesse ihres 0 n. ausgegangen sind, zu üherfe hen und zu beglaubigen Schiffen . J . in, anderen Etz u , . . Thellen . . ö al e n , mn . ,, nne ae , n n, . ö 4 ö 5. ee , somie Abschriften, Auszüge und cgenwärtig Fingeräunt hat oder in Zukunft einräumen wird, ständniß darüber, daß die Angehörigen des einen Theilles in an ,,,, Selner Majestät des Kaise ̃ rz üsqhgaben und von Uebersttzungen davon sollen, wenn sie von' den gehachten . Sammet und tartt - ,, 16 (von Japan, Herrin Vicgmte allen KLeistungen und Peiträgen befreüt elche ei ö ;

ö n Hhehinqhrngs los auf die . . den Gebieten des anderen Theiles auch zu dem Erwerb und . ö 1 , n. Aoki, darüber entgegensehen darf, ob Die vorbezeichneten Vor⸗ direkten ober . Cie ge lter . fai ich ö e r n , , , ö ih

Laufende Nummer

Il 8 h vVets, velveteens ö ; a , chließenden Theiles au BVesi von Hypothekenrechten an unbeweglichen Sachen in Baummollene Gereke aller Ark, iin diefen aussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit verbindlichstem spall sich dagegen nicht auf Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche selbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem öffent—

ie H Hrn ger ch, , , nn ern edehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß Handel un ; e ; . ; J. . , . hssteuer 8 chiffahrt eines jcben Landes von dein anberen it allen . gleicher Weise wie ö n tee gr e fen werden sollen. 3 un ge ef gl re he, ö 6 ien , , , . . Der sehrun sn egaben oder auf n , hinsichtlich Grund⸗ lichen Notar oder vor einem anderen öffentlichen oder gericht⸗ een nnen den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt Die vertragschließ? den eä, üinh ghereingekommen, dat i gern a, , , Absag Bes it Wi enen . in . fie . . h etwa in dem Lande ihres Amts— ö e. . . . dem . dery beiden r e werden . echs Monate nach dem Austausch der Ratifikatidnen des heute Vaumwolle jedoch vorherrschend .. nommen hat. ; . ann j . amin gufgenommen oder beglaubigt wären, mit ö. Artikel XII. . ö . . Ln aht ö . ieh . Blei, roh, in Blöcken und Tafeln h, ö nete benutzt auch diesen Anlaß, um Herrn ö , ,, Geschäfte betreiben, der Maßgabe, daß sie dem Stempel und anderen in dem nn bee einen, der derhtagschlie fenden Theile gefügte Einfuhrtarif unbeschadet der Bestimmungen des Gherh telle um ee inmnalinaaren: Vicomte Aoki die Versicherung seiner ausgezeichiieisten Hoch, sich kaufmãnnisch ö . 1 enn n ö. 3 . gie e e nn re ü . gr ed Art. XIX des zwischen den vertragschließenden Theilen gegen— Ie dfn, achtung zu erneuern ; ö 3 . , Konsul bestehenden Gebühren und Auflagen unterworfen finb. ndungen, von ) n= 3. ) 1286. ö ; n 1 onsular⸗ i ; ö. . und Mobellen, von Handels! und Fabrimarken, von wärtig bestehenden Vertrages von 1869, solange der genannte nitrate of bismuth) . Freiherr von Marschall. beamten oll die Gesandischaft seines Landes hiervon sofort Diplomatische , . ; ufter) ; . Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäß den Bestimmungen B An den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten durch die Regi d ̃ ĩ ĩ 3 ö c ter, General Konfuln, Konsuln und W een wechte, wie ie (genen In. dee , , reed, heute unterzeichneten Vertrages gh Minister Seiner Masjestät des Kaisers von Japan haftung st 5 gel ne , , , n g. JJ die hier auf die darin genannten Gegeustände, soweit sie deutsche Boden⸗ Herrn Vicomte Aok! ꝛc. c. c . . bat a sem ni ö nn,, Ir h. ö ö eri mn, m ,,, r vom Gese . je j ing f 55. 36 ; , . ; ; . as Recht, eschließungen von Angehöri dieses Theiles oder Industrie⸗Erzeugnisse sind, bei der Einfuhr na apan 69 9 gehörigen dieses Th Artikel XVyIij. ö 0 J ln kei here h e ru dc ö. Son , 4 e 1. . 3 14 . ,,,, Kensuln und ihre Kanzler oder nach Maßgabe der Gesetze desselben vorzunehmen. Die vertragschließenden Theile sind über Folgendes ein⸗ beigefügten Tarif soll indessen das ö. der japa⸗ 1 re mächtigte Minister Seiner Majestät öů3 ,, . ö 5 . eg , nnn , 9 . A 2 . findet 1 K . Eheschließungen verstanden: j 464 ; ; 16. een, Fm. o. . rs ĩ mn, s 9 die Landes⸗ nwendung, bei welchen einer der Verlobten Angehöriger 3 einzelnen Fremdenniederlassungen in Japan sollen JJ , . ren, , . , ,. . , , Staats⸗ 6 solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichts- desjenigen i , Theiles ist, in dessen ö er ,, , , ,, ,,, , , , de, ei ale sene res, ,,. ? ̃ ö an. äischten . e . . l ein, a en. inen. Von allen n e hinten benndiheile der japgnischtn KHemein den bilden FHetränkenz, unanständigen, oder unzüchtigen Drucksachen, b heutigen Tage zu erwidern, daß die darin unter Nummer 1 Für den Fall. der Behinderung der gedachten Beamten vorgenommenen ,,, ö.

tatten.

Die zuständigen japanischen Behörden sollen demnach mit ; cher ͤ S* , ; alz oll ene iis eutis t . l ; dd . . ö , ,,, übernehmen, welche ihnen hinsichtlich der Gemeinden obliegen, ,,,, 8 roh und Jngots ; y, : ing ö ö an 9 stücken, die Errichtung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in Artikel XII. und gleichzeitig sellen die öffentlichen Gelder und Vermögens sprů mit den japan schen Gefetzen über den Schutz der Schienen ; ö,, ie , Grundstücke in den ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder Diplomatisch: Vertreter, General⸗Konsuln, Konsuln und gegenstände, welche diesen Niederlassungen gehören, den ge— Erfindungen, andelsmarken ober Urheberrechte stehen würde 1 . 33 enn e ö Enn ie Erhaltung wohlerworbener unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder eigen⸗ Vize⸗Kohfuln sollen bas Recht haben, in genf der nannten japanischen Behörden übergeben werden. , . son tigen Gegen tan den, dein fn srer ing ĩ 5 Stäbe, Platten und Bleche: . e 6 auf 3 ertrages zum Gegenstande haben, in thümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniß verlangen. di und Verordnungen des vertragschließenden Theiles,

Sobald diefe Einverleibung erfsigt, sollen die bestehenden, Ner far dil d inlich? ih Then ode! Mord e ritt hn aus Eisen allen . , ., sind. . Die gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde welcher sie ernannt hat, Geburten und Todesfälle von An⸗ zeitlich Enbegren ten Ttehet la unge erf zh ne mene, . ; 571 ig unter äaßt der Unterzeichnete nicht, kraft be⸗ in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben gehörigen dieses Theiles zu beurkunden. in den gedachten Niederlassungen Grundstücke besessen werden, Die in dem genannten Tarlf aufgeführten Werthzölle ö a 87 ä mch igung der Kaiserlich igpanischen Regierung, ihre Aussage schriftlich, mit ihrer UÜnterschrist und ihrein amt— Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der bestätigt und hinsichtlich dieser Grundstücke sollen keine Be' ollen, foweit als eg für thunlich erachtet werden irh fn —ᷣ mit Nu 31 auf ,, Anfrage des Herrn Frei- lichen Siegel versehen, zuzustellen. ö Betheiligten, von Geburten und Todesfällen den Landes dingungen irgend einer anderen Art auferlegt merden, als sie 6 ifische Zölle, die in der gegenwärtigen japanischen Silber. öh ,, arschall Folgendes mi tzutheilen. ö Artikel ] - behörden Anzeige zu machen, wird hierdurch nicht berührt. in den bestehenden Ueberlassungsverträgen enthalten sind i 6 . h . e Kaiserlich japanische Regierung hält es für wün— General-⸗Konsuln, Konsuln, Vize sKtonsuln und Konsular— Artikel XIII.

. ; ht schenswerth, daß die Gesetzbüccher des japanischen Reichs that Agenten können über dem äußeren Eingange ihrer Amtsräume Die General- Koansuln, Konsuln oder Vize⸗Kpnsuln sollen

Die Besitzrechte an diesen Niederlassungsgrundstücken können um del n,, . ; ; 1. 4 e . . gewandelt werden, welche zwischen den beiden Regierungen 126i sächlich in Wirksamkeit sinRd, sobald das zwischen Japan ünd 6der ihrer Wohnungen bas Wanpennh it ei ü ür i özri ögli . n w 48 ppen ihrer Nation mit einer Vormünder und Pflege r c kia als möglich abgeschlossen werden soll; als Grundlage Deutschland gegenwärtig heftehende Vertragsverhältniß seine ihr Amt bezeichnenden Inschrift 24 e, , e ,

in . von ö ier reg ö. ohne daß . . wie bisher in gewissen Fällen, der Genehmigung der konsula⸗ Fron, ; itari ö , , 5 , . 2 8 ; ö rischen oder japanischen Behörden bedarf, an Inländer oder ö . . F Geltung verllerh sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause eigenen Landes die Führung der Vormundschaft oder Pfleg= Ausländer veräußert werden. dem Tage des gegenwärttgen Prothtolls v0rhergehen emhsecht ; Absatz des Art. XXI des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht aufziehen, in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen schaft zu beaufsichtigen. l

Im übrigen gehen die nach den ursprünglichen Ueber— ,, , ,, —ᷓ . worben ind. ant * Juschla . 8 eher zu machen, als bis dicenigen Theile der genannten können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeug aufziehen, dessen Artikel XIV. ih e . 3 Ie br rh rden zuche nden Funklionen * ed gen w . ö ,, i, debt noch in Vorbereitung befinden, sie sich im Hafen in . n nbe hen bedienen. ö. . , eines der , auf die japanischen Behörden über. Versich n nf, g6⸗ t erden. . . Artitel VI. heile in dem Gebiet des anderen Theiles, so so

. . Ländereien, welche von der japanischen Regierun erg nnn. bis zum Landungshafen, sowie eventuell . . Der Unterzeichnet benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Die Konsular⸗Archive sollen jederzeit unverletzlich sein, stehende Vorschriften beobachtet ,. n für offentlichs Je e der Rrem denn cher! ffn he ,, kan, n gr ginper läntnß darkhber daß Hinsichtlch Selfarb Excellenz dem Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung und unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden er⸗ 2 Im Falle, daß ein Japaner in Deutschland oder ein . worden sind, sollen, unbeschadet der aus der der unter ben Nummern 2 *I g Imre geh, 34 h, 9 ; seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu ernguern laubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu Deutscher in Japan in oder in der Nähe eines -rtes verstirbt,

Aelchöbeit sih ergebendeß chte, fret Lon allen Clien? br Pte . des beigefügten . & , mr.. Vicomte Aoti. durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. ; an welchem ein General-Konsul, Konsul, Vize⸗Konful oder and Lasten den offen lichen Jwerken . fun lt welch n fill perlen, ö 3 9. a en chin lun? ö. za . ö. An Seine Excellenz den Staats⸗Minister, Staatssekretãr Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen Konsulular⸗-Agent der Nation des Verstorbenen seinen Amtssitz bestimmt worden, dauernd Rhalten bleiben. , . hae . 3 —s des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs Herrn die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsularbeamten

Artikel IX. ö , 9 sol Freiherrn Marschall von Bieberstein ꝛc. 3c. A. Verschlusse, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt unverzüglich Nachricht geben.

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit Solange und soweit die Umwandlung in' spezifische Zölle : . a ü Erhält ben Krisnlar ben mte garest, Lon dem, Loden einem der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig nicht erfolgt ist, sollen die Werthzölle in Gemäßheit der am ; Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, Kenntniß, so soll er in gleicher Weise die Lokalbehörden mit zollgeeinten Gebiete. Schluß des beigefügten Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben Konsularvertrag welche Angehörige des Landes sind, dag sie ernannt hat, und Nachricht versehen.

Artikel XX. , . ĩ ; ; 0 zwischen dem Deutschen Reich und Japan. nicht Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätig⸗ Die Konsularbeamten sollen das Recht haben, von Amte⸗ . Der gegenwäͤrtige Verlag tri vom Tage seines vollen För die in dem beigefügten Tarif nich . Vom 4 April 1899 2 keit nebenbei betreiben, sollen jederzeit unverletzlich sein. wegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Inkrafttrekens ab an die Stelle des Vertrages vom 26. Fe⸗ Gegenstände soll, unbeschadet der Bestimmungen des Ar— Seine Majestät de Der Kalser, Köni . . . , , n,, , n r,, egen, bruar 1869, sowie derjenigen Ablommen und Uebereinkün te, tikels TWIX des Vertrages von 1869 und der Artikel V und im N 93. beges 3. ö ö eng en rufen, ,, . , . . ,, . ie fi irt seheh ut enn igen Tos ibe ire n bach . welch. m Irgsan en g des Lebte r l lag dab ren fünf; bi d. k , . . genen 6 amen des Deutschen e., und Seine Majestät der eindringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten bührend unterrichtet haben, denen das Recht zusteht, bei dem oder bestehen. Von demselben Tage ab verlieren jene früheren dem Austausch der atifikatlonen des letzteren der japanische Sohlleder 26 ul n ren ö. j 24 K , . iche n n nn,, mn. uten mn en nn,, 9 Hereinbarangen ihre W hsan ett Renk den, re enen , a , dnbres ; wechselsei aer mla ung won Konsularbeamten und über die Umständen jedoch dürfen die Amisräume oder Wohnungen der legen . Bie bis dahin in Jaban, ausgelibie Gerichtgherkeit ä bent, kf Henera arif fomie ewige spaterc m derlöeod, e, n, gen otlden, sowie Theile devsn del n fe . und Befreiungen, 2 diese Beamten Konsularbeamten als Asyl benutzt werden. Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahmsweisen Pri— felben sechs Mongte zuvor bekgnnt gemacht sein mühen. iche 8. . ; in Deutsch . und Japan bei Autübung ihrer Amtsverrich⸗ Artikel VII. der Lokalbehörden nicht abgenommen werden. Sollte jedoch vilegien, Hefreiungen und Immunität, hie nbi hin Ki— n,, . . ; anf fe oder eingedampft tungen genießen sollen, genguere Bsstimmungen zu treffen, Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit die Lokalbehörde auf eine von den Konfularbeamten an sie Beufschen Neichsangehbrigen als einen Bestandiheil oder cinen Ha! weden baren. ; l Papi al ern, haben beschlossen, einen Ronsularvertrag, abzuschließen, und der GenekalKonfuln, Konsuin, Vize Konsuln und Kensular⸗ ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Ausfluß dieser Gerichts barkeit genossen, ohne é welteres ihre Sobalb un' 'soweit die vorgenannten Tarife heltung Har fir! haben zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, Agenten dürfen deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amt⸗ Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen erlangen, foll der jetzt in Japan fuͤr deutsche Güter und arassinwachs;?. ö. n ; ö. . . licher Charakter zuvor zur Kenntniß der betreffenden Behörden vom Empfang der Einladung an gerechnet sich nicht Gerlchten übernommen und ausgeübt werden. Waaren geltende ah eine Wirkfamkeit verlleren? 1 eine Majestät der Deutsche Kaiser, König von in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig eingefunden haben, so können die Konsularbeamten allein Artitel XXI. 3 , e, l, kalen die C simmungen . i,, 2 . ꝛͤ die Konsulargeschäfte wahrnehmen, und sie sollen wahrend he der gedachten Amtshandlung schreiten. Nach Abnahme

Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Art. TVI des bestehen den Vertrages Und? der dazu nachtraglich ge w ar, . laqts. Minister, Staats se kretůr des Aus⸗ solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und er Siegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichniß aller soll S jedoch nicht bor ber , m gutt fg me , gra ireten Geffen! Bereinbarnn ges beditn en elos ä in 3 e. auch n, . Geweh⸗ aller Art, , ö. Herrn Adolf Freiherrn Marschall Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten ge⸗ ne. und Effekten des Verstorbenen e, . und zwar in nach uh eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner des heute unterzeichneten Handels- und Schffffahrts vertrages . . . . ö. . , ö i n e n n ,,,, Majestät des Kaisers von Japan, der Regierung Seiner in Wirksamkeit b'ieiben. . Decken 10 Sei Yin i 1 ; ; Vorbehalten. . erwähnten Einladung aniwesend ist. Die Lokalbehörden sollen hielt de, Denschhn Kalseir har ön t r gigen e seiner Zu Artikel TyM. ; 3 39 8e . ; agestãt der Kaiser von Japan: . Artikel VIII. ̃ die in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mitzeichnen, ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, Anzeige ge— Es besteht Einverständniß darüber, daß in jedem der ; Nusselin 1 n, ,, , , , 35 en al Len ul n Ten an fehlen mit Gghehnigung kes ner abet mnichtolbefußtgs fir ihre ämmlich Dirne mn macht hat. wer Verlag n mwwarrasiß um trale r beide ver ln e nn m, , n,. irg . Tuc 16 . htigten Minister hei Seiner Majestät dem Deutschen ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landes- bei dieser Amtshandlung Gebühren irgend welcher Art zu 1. Jahee n G'ftunst isbeld ,,, 2 Janella (italian elotiy) 16 . König von Preußen, Herrn Vicomte Siuzo regierung Konsulatsverweser als ihre Stell gertreter im Be⸗ beanspruchen. . .

Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, schließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen von Handels⸗ ,, 6. l 0 n itiger Mitthei ĩ nf n r n. 46 3 .. i denen r . u lägen anch fel ne sheilgahl dan. ig m, wn , , en, , . , n Zink: . . ; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in ir und ge⸗ Konsular⸗ genten in den Städten, Häfen und Plätzen innerhalb ,. oder durch die Selgh⸗ desselben vorgeschriebenen . sides Vertrages derssoffen fdr wenn mndeu , m, nn,. hen van Gefen een t 9 . Blöcken und Tafeln . e ger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Ar⸗ ihres Konsularbezirks bestellen dürfen. ekanntmachungen bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und Ahn bin Kerlen seshärnllel if en, en ut tzdien, un knen gen uf gun r e, 6. tikel vereinbart und festgessell haben: Solche Konsulgtsverweser oder Konsular⸗Agenten sollen von des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen und diese mit Ablauf von 12 Monaten nach 3 Kündigung soll Uebrigens behalten sich die vertragschließenden Theile den j e Artikel . dem Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit Bekanntmachungen den Konsularbeamten mittheilen, ohne da⸗ der gegenwärtige Vertrag gänzlich aufhören und endlgen Abschluß eines besonderen Vertrages über die gegenseitigen Be⸗ Vorschrift für die Berechnung der Werthzölle. Jeder der vertragschließenden Theile kann Genergl⸗Konsuln, einer Bestallung ausgestattet werden. Sie sollen die fuͤr die durch dem Rechte der letzteren auf Erlaß gleichartiger Be⸗

Hr Art. Kyi de eg nnter ern egendisf. chon zicht nden nf ve een wers , Me nach diesen Tarif * ablenken Her ftsohre f, l berechnet KLonsuln, Vize Konsu n und ron uli. Algen ten in allen Häfen, Konsularbeamten in diesem Vertrage vorgesehenen konsularischen kanntmachungen Abbruch zu thun. ö mlt dem Tage des Austalsches der Ratkfikationen lin Kraft n vor und werden seinerzeit in enisprechende Verhand⸗ werden von dem wirklichen Presse der Gegenftaͤnde an dem Kaufe, Städten und Plätzen des anderen Theiles bestellen, mit Aus- Vorrechte genießen, unter den für solche geltenden Ausnahmen c. Die Konsularbeamten können veranlassen, daß diejenigen treten und, sofern nicht von den vertragschlie ßenden Töele lungen eintreten. Crieugungs. oder Fabrikationsplatz unter Zuschlag der Kosten für nahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen und Vorbehalten. ; beweglichen Gegenstände, deren Aufbewahrung in natürlichem noch ein ande e verckhe bar dme en slln g chenden . Herner een nt die japantsche Regierung . m. rer lahm n vam Kauf,, Ur seugungs. oder Fabri= sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll Artikel IX. Zustande mit erheblichen Kosten für die Nachlaßmasse ver⸗ bie ben, ene die 'r geh g fm, ä sdel eritages UEht! die ertsceern d uhr e degh— p ann ger, 9 . atz bis zum Landungehafen, sowie eventuell der Kommiffiong= jedoch auf keinen der vertragschließenden Theile angewendet General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ hunden wäre, öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch des Wirksamkeit verlieren. kommt, der intern tion gien chm ee gen i hehe end , pesen. Hahn, wan g dn s, werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls An— Agenten sollen das Recht haben, wegen Abhilfe irgend einer Landes vorgeschriebenen Weise versteigert werden.

Artikel XxII. ,,, J a . ö 6h ö wendung zu finden. y, der e, beiden Ländern hestehenden Verträge d. Die Konsularbeamten follen die inventarisierten

Der gegenwärtige Bettag fon lrgtiftziert und die Rat— ö ö e le hre a * hiß . 3 6 3 z ö ar 3 ande ö Die beiderseitigen General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Uebereinkün fte oder des Völkerrechts sich an die in ihrem Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingegangenen fikatic n if , n n. Helen rf . Es besteht Einde ai Eaeber, zaß tro des mit dem da? ö , 9 ö. chen em 9. gen 93. 63 und Konsulgr⸗Agenten, imgleichen die nnn . Amtsbezirk fungierenden Gerichts⸗ oder Verwaltungsbehörden 1 und Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwaigen hetauscht werden. ,, . vollen Jalrastttes ner an d u 6 e,, n n , . ker f r 9. . e fe. 1 J . . . 3 ö Bureaubeamten und Attache s sollen in beiden des bezüglichen Landes zu wenden, Auskunft von denselben erkauf der Mobilien als ein den Landesgesetzen unker⸗

9 Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten Schiffghrtsvertrages an sich eintretenden Wegfalls, der in Japan für wünschenswerth 3 33 . ite 3 6 . ,,, 6 . nn, ,,,, diesen Vertrag , . und mit ihren Siegeln versehen. ausgeübten Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden dennoch handlungen 6 P . ü e. aaf * hen. ien 6 k 5 n, . h n n ich e, en f ,, . eh en he f, ö , Geben zu Berlin in doppelter Ausfertigung am diefe Gerichtsbarkeit bezüglich aller Angelegenheiten welche er ö Vorausse . 36. . k J . 3 n, e gg er r n ze heigh⸗ are ann Ago. Gr , J n,. giebt, . . en bei E Abwesenheit eine er Eröffnung des Nachlasses erlassen haben, oder in Ermange⸗ (L. S8) Freiherr von Marschall. (L. 8) Vicomte Aoki. . sind, bis een ll ne d gr, r, fi Zeit 66 . ; ö. ͤ 2 . m Tech . 9. in i 5 1 k er, , dran 3 werner e oh an werf .

gi ,,, e n,, gere e, ö. j 3. ng er . 9. gh . 2 ; a Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Keonsuln und Konsular⸗ die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden Frist von zwölf Monaten seit dem Todestage. .

Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden, und der daß dieses Protokoll? den) belden vertragschließenden Theilen deuischen Reichsan . aht 3 r. 1 ir , ur . e : E Teer, Lene, , eng e, Austausch der zg nfererf nm kr nd hat am 18. November zugleich mit dem heute unterzeichneten Handels⸗ und Schiff⸗ Erreichung der . . l ft d ihr ö 34 n. 5 eren nan n nn ,, , . n ö , dee n , e runden, dan, 1 der , , n bl enn, uf ,, g 9 ö . ikel L un es Vertrages n = ertigten Vestallung gegenseitig zugelassen und anerkannt General stonsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und . des Verstorbenen, den Lohn seiner Dienstboten, Mieths zins.

ö . gebenen Zwecke, gleich den Inländern und nach Maßgabe der werden. Das erforderliche Exequaiur oll ihnen kostenfre!! Agenten der beiden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit J Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Kosten ähnlicher Art,

. en nach⸗