eiwalge Ausgaben fuͤr den Unterhalt der Famllie des
V . aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sollen die Konsularbeamten das Recht haben, alle Maßnahmen . treffen, die sie zur Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des Verstorbenen als im Inter⸗ esse der Erben siegend erachten. Sie können den Nachlaß ent⸗ weder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstorbenen zu— ehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sich in öffent⸗ . Kassen oder in den Händen von Privatpersonen be⸗ nden. . . ö f. Wenn während der im Abs. d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen Einer dritten Macht gegen den Nachlaß Streit entstehen sollte, o haben die Landesgerichte ausschließlich die Entscheidung über ah Ansprüche, . solche nicht auf einem Erbanspruch oder Vermächtniß beruhen. .
⸗ Falls ö. Herr der Hinterlassenschaft des Verstorbenen ur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen af sollen die Glaͤubiger, sofern die Gesetze des Landes es estatten, hei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des onkurses beantragen können. Nach erfolgter en h f ollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse . zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landes angehörigen wahrzunehmen. .
4. Wenn mit Ablauf der im Absatz d erwähnten Frist keine g gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besitz von dem Nachlasse ergreifen, ihn liquidieren und den gesetzlichen Erben überweisen, ohne daß . als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben. . .
ñ 9 . allen Fragen, welche über die Eröffnung, Ver⸗ waltung und Liquidation der Hinterlassenschaft von Ange⸗ örigen eines der beiden Länder in dem anderen entstehen, ahr die betreffenden General- Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konfuln und Konsular-Agenten von Rechtswegen zur Vertretung der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne Faß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen.
Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch einen landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landesbehörde auftreten und in allen den lech en betreffenden Angelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen.
er, sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testaments— vollstrecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Be⸗ vollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch in Kenntniß zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaß⸗ masse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Eiben ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können.
Es ist indessen selbstverständlich, daß die Gꝛeneral⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten, da sie als Be? vollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden können.
i. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes.
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaß⸗ iheilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Be⸗ hörden dieses Landes und in Gemaͤßheit der Gesetze des letzteren entschieden werden. .
k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutschland an einem Ort verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seines Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokalbehörden nach Maßgabe der Landes⸗ gesetze ein Verzeichniß der Hinterlassenschaft des Vorstorbenen aufzunehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Ab⸗ schriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Frist dem dem Nachlaßorte nächsten Konsularbeamten zu übersenden.
Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlich des Nach⸗ lasses des Verstorbenen alle durch die Landesgesetze vor— geschriebenen Maßnahmen treffen, und der Nachlaß soll sobald als thunlich nach Ablauf der im Absatz d bestimmten Frist dem vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.
Es versteht sich von sellsn daß von dem Augenblicke an, wo ein zuständiger Konsularbeamter oder dessn Vertreter an dem Nachlaßorte erscheint, die Lokalbehörden, welche etwa inzwischen eingeschritten sind, sich nach den vorstehenden Be⸗ stimmungen dieses Artikels zu richten haben.
l. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise auf die Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder Anwendung finden, die, außerhalb des Gebiets des anderen Landes verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Eigenthum etwa hinterlassen a
m. General Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗ Agenten 64 Landes sind ausschließlich beauftragt mit der Inventarisierung und den anderen zur Erhaltung und Liqui⸗ dierung erforderlichen Amtshandlungen bei Nachlässen von Seeleuten, Passagieren und fonstigen Reisenden ihrer Nation, welche in dem anderen Lande, sei es am Lande, sei es an Bord eines Schiffes, gestorben sind.
Artikel XV.
Die Keneral⸗Konsuln, Kaonsuln, VizeKonsuln und Konsular⸗ Agenten können sich in Person an Bord der zum freien Ver⸗ kehr zugelassenen Schiffe ihrer Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigten an Bord senden, um die Offiziere und Mann⸗ schaften zu vernehmen, die Schiffs pgpiere zu prüfen, die Er⸗ klärungen über ihre Reise, ihren Bestimmunggzort und die Zwischenfälle während der Reise entgegenzunehmen, Ladungs— verzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den Eingang und die 30. gung ihrer Schiffe zu fördern, endlich mit den gedachten
fizieren und Mann HFasmn vor den Gericht—⸗ und Ver⸗ waltungsbehörden des Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen. ;
Die öffentlichen Beamten des Landes dürfen in den Häfen, woein General Konsul, Ken ful, Vize Konsul oder Konsular⸗ Agent eines der beiden vertragschließenden Theile seinen Amtssitz hat, an Bord von Handeleschiffen Untersuchungshandlungen, Ver⸗
ollamtlichen und gefundheltspolizeilichen Besichtigungen, nicht . ohne 66. dem gedachten Konsularbeamten Nach⸗ richt gegeben zu . damit derselbe der betreffenden Amts⸗ dlung beiwohnen kann. ö. k st müssen die Konsularbeamten behufs ihrer An⸗ wesenheit rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schiffsmannschaft gehörige Personen vor den Ge⸗ richten oder Behörden des Orts Augsagen oder Erklärungen abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung soll die für das Verfahren bestimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder ihrer Vertreter kann in ihrer Ab⸗
wesenheit in der Sache vorgegangen werden. Artikel XVI.
Den General-Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Konsular⸗ Agenten steht ausschließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handeleschiffe ihres Landes zu; sie haben daher allein Streitigkeiten . dem Schiffs⸗ führer, den Schiffsoffizieren und Matrosen zu schlichten, ing⸗ besondere solche, welche sich auf die Heuer und die Erfüllun gegenseitiger Verpflichtungen beziehen. Weder ein Gerichtsho noch eine andere Behörde soll unter irgend einem Vorwand sich in solche Streitigkeiten mischen dürfen, außer in Fällen, wenn die an Bord, vorfallenden Streitigkeiten der Art sind, daß dadurch die Ruhe und öffentliche . im Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen als die Offiziere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder Streitigkeit betheiligt sind.
Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sich nicht um Angehörige ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirksame Hilfe zu leisten, wenn diese darum nachsuchen, um eine Person der Schiffsbesatzung ausfindig . machen, zu verhaften und in Haft zu behalten, deren Fest⸗= haltung jene für erforderlich erachten. Solche Personen sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehörden gerichtete und von einem beglaubigten Auszuge aus dem Schiffsregister oder der Musterrolle begleitete Aufforderung der Konsularbeamten ver⸗ haftet und während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen zur Verfügung der Kensularbeamten gehalten werden. Ihre Freilassung soll nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens der gedachten Beamten erfolgen.
Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen sollen von den Konsularbeamten getragen werden.
Artikel XVII.
Die General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Kon— sular⸗Agenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mannschaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Natio⸗ nalität gehörigen Personen, welche der Desertion von den ge⸗ dachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath zu senden.
Zu diesem Zweck sollen die Konfularbeamten sich an eine der zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Amts⸗ sitz haben, wenden und an dieselbe bezüglich der Deserteure ein Ersuchungeschreiben richten, begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem C, Tre f und der Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die Leute, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne daß es einer Beeidigung von seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deserteure ausgeliefert werden — vorausgesetzt, daß dieselben weder zur i ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen ngehörige des Landes sind, wo das Aus lieferung verlangen gestellt wird.
Ferner soll jeder Beistand und jede erforderliche Hilfe ihnen bei der Ermittelung und Festhaltung der Deserteure ge⸗ währt werden, welche in die Gefängnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten des Konsularbeamten so lange festgehalten werden sollen, bis dieser eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben wird.
Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeit⸗ raums von sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht findet, so sind die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festzunehmen.
Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie nicht eher zur Verfügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall zuständige Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist.
Artikel XVIII.
Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtern und 6 entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe beider Länder erlittenen Havereien, . es, daß die 80 . den Hafen freiwillig oder als Nothhafen an— laufen, von den General⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten festgesetzt. —
Hat indessen der gedachte Konsularbeamte ein Interesse an dem Falle, oder ist er Agent für das Schiff oder die Ladung, ist ein Landesangehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht bei der Sache betheiligt und es läßt sich eine i Einigung der Parteien nicht erzielen, so sollen die
andes behörden entscheiden. Artikel XIX.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten, sobald der zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarse Handels⸗ und Schiffahrtsverkrag vom heutigen Tage in allen seinen Theilen Wirksamkeit erlangt. Er soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nachdem 11 fahre vom Tage des Inkrafttretens des ertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen r aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der Vertrag gänzlich aufhören und endigen.
Artikel XX. .
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Rati⸗ fikationg, Urkunden sollen gleichzeillg mit senen des zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels⸗ und Schiff⸗
werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. So geschehen zu Berlin in doppelter Nus ertigung am 4. April 1896.
(L. 8.) Freiherr von Marschall. ( S.) Vicomte Aoki.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden, und der Austausch der Ratifikations- Urkunden hat am 18. November
fahrts vertrages vom heutigen Tage in Berlin ausgetauscht.
7
Protokoll. Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit
dem Konsularvertrage vom heutigen Tage noch folgende Be⸗ stimmungen vereinbart:
1) Sollten am . des Inkrafttretens bes Konsular— vertrages vom heutigen Tage in den Gebieten des einen ver⸗ tragschließenden Theiles , vorhanden sein, welche, ohne im Vesitz irgend einer Staatsangehöri leit sich zu befinden, als Schutzgenossen des anderen vertragschließenden Theiles an⸗ erkannt sind, so sollen die durch den Konsularvertrag den beiderseitigen Konsularbeamten mit Beziehung auf ihre Landes⸗ angehörigen eingeräumten Befugnisse sich auch auf die vor⸗ erwähnten Schutzgenossen für die Dauer ihrer Lebengzeit er⸗ strecken. Ein Verzeichniß solcher Personen werden sich die beiderseitigen Regierungen mittheilen.
Y Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschließenden Theilen eine befondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser . sollen dem Deutschen Reich in Japan dieselben Rechte un
Begünstigungen, welche seitens Japans einem anderen Lande in diesen Beziehungen eingeräumt sind, oder in Zukunft ein⸗ geräumt werden, insoweit . als seitens des Deutschen Reichs bei Stellung des ntrages für gleichartige Fälle die Gegenseitigkeit an Japan zugesichert wird.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertra schließenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeichneten onsularvertrage vor⸗ gelegt werden soll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifiziert wird, die in dem Protokoll enthaltenen Verein⸗ barungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden üer ohne daß es einer weiteren förmlichen Ratifikation edarf.
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Pro⸗ tokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aok i.
Heft 6 des „Archivs für Eisenbahnwesen“, heraug⸗ egeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Verlag von Julius Pringer⸗ Berlin), hat folgenden Inhalt: Der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (von Gleim) ) Die Neugestaltung der öster⸗ reichischen Eisenbahnbehörden (von Eder); Zur deutschen Signaf⸗ ordnung (von Jäger); Die Guͤterbewegung auf den russischen Cisen⸗ bahnen in 18953 (von Mertens); Die Eisenbahnen Deutschlands, Englands und Frankreichs in 1892 — 1394. Die Eisenbahnen im Königreich der Niederlande in 1894. Die belgischen Eisenbabnen in 3947 Aus dem Geschaͤstsbericht über den Betrieb der Main Neckar= Eisenbahn in 1895; Statistisches von den deutschen Eisenbahnen; Betriebsergebnisse der portugiesischen Minho⸗ und Douro ⸗Eisenbahnen in 1890 — 1892; Rechtsprechung und Gesetzgebung; Bücherschau.
Statistik und Volkswirthschaft.
Die Durchschnittspreise der wichtigsten Lebens und Futtermittel betrugen im Königreich Preußen im Monat Oktober 1895; für 10900 Rg Weizen 155 ½ (im Septbr.: 141 6). Roggen 123 inc Gerste 132 (129), Hafer 129 (124), Kocherbfen 269 (203), Speisebohnen 275 Lö) Fin sen 30 (49) Ghigrtoffein aß s (3.7) Hichtftroh 333 r, Veu Hl, 7 (49,5), Rindfleisch im Großhandel 1655 (1050); für 1 kg Rindfleisch im Kleinhandel von der Keule 134 (134 * pom. Bauch ilg filz. Schweinefleisch 121 (1235, Kalbfleisch fh 66 Hammelfleisch 124 (125), geräucherter inländischer Spe 146 145), Eßbutter 234 (231), Schweineschmalz 147 (147), Weizen- mehl 29 (28), Roggenmehl 23 (23); für 1 Schock Gier 576 (338). Die Gebäude in Preußen 1878 und 1893.
(Stat. Korr.) Auf Grund der Materialien der Gebãudestener⸗ Revision von 1893 ist, wie für das Jahr 1878, im Königlichen Statistischen Bureau eine Statistik der Gebäude in Bearbeitung ge⸗ nommen und nunmehr ihrem Abschluß nahe geführt worden. Al Gebäude im steuertechnischen Sinne werden solche Baulichkeiten an⸗ esehen, welche zur Erreichung dauernder Zwecke hergestellt worden l und nach ihrer ganzen Beschaffenhelt (nen dauernden Nutzungg⸗ werth haben oder doch haben können. Die Hauptzahlen dieser Statissit lassen erkennen, daß in dem bezeichneten Zeitraum die Gebäude im
wurden nämlich gezählt Gebãude mithin im Eigenthum 1878 1895 1893 mehr
des Staates (ausschl. der Eisenbahnen). ... 64 096 79 658 15562 der Provinzen, Kreise u. dgl. 6393 8 206 1813
der Gemeinden, Kirchen⸗ und Schulsoʒzietãten .. . 234 403 266 668 32 265
der Eisenbahnen (Staats und Privatbahnen). 29 159 44113 14 954
milder Stiftungen und ähn⸗ 9339 11 821 2 482
licher Korporationen wirthschaftlicher Genossen⸗ l 57068 10665 4588 48 420 von Privatpersonen. 1207770 8004065 796 295 überhaupt. ] 608 228 8 5320019 9117891. Die einzelnen Nachrichten über Bauart und sonstige Gigen⸗ schaften der Gebäude werden erst in dem diefe Statistit enthaltenden Bande des amtlichen Quellenwerketz der Preußischen Statistik⸗ be=— handelt werden. Vorerst ist es nur möglsch, hier die Ha mwtzahlen der Ergebnisse zu veröffentlichen, wie sie sich auf die einzelnen Pro⸗ vinzen vertheilen. Es betrug die Anzahl der
e, ,, n n, n. in den Provinzen Nr. I bis V oben r. VL un oben d ; ᷣ 1878 1893 1878 1893 Ostpreußen.. . 22177 26032 450 206 493 804 ; Der n 17832 22540 286 8098 gl13 464 Stadtkrels Berlin. 2331 3009 47638 51 613 Brandenburg.. 37728 43318 693 255 8122735 Pommern... . 25773 28 965 350 8313 385 196 . 22193 28768 429 3598 466 449 41 93 50885 1020043 1136 239 ; chsen.. . 42333 470486 886 200 988 781 Schleswig ⸗ Holstein 14 825 17408 285 748 309 046 SVannover .. 31 417 35 4344 623 455 686 769 Westfalen. ... 16226 21 7834 456 77ꝛ 523 692 Hessen Nassan .. 25 977 30 764 507 447 583 3741 Rheinland.. . 42631 54513 1227041 1388 853 im Staat 43 386 410 4166 7294 838 8 1099 553
haftungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Vernehmungen oder Zwangsakte jeder Art, abgesehen von hen 3 en
1896 in Berlin staitgefunden.
preußischen Staate eine erhebliche Vermehrung erfahren haben. Es
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger
M 275.
Berlin, Donnerstag, den 19. Novemher
1836.
r
Personal⸗Beränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Ver setzungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 10. Nobember⸗ Drau dt J., See, Lt. vom Groß. herzogl. Hess. Feld / Art. Regt. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korpt) in das Feld ⸗ Art. Regt. Nr. 35, on Ellerts, Sec. Lt. vom Groß herzogl. Hess. Feld ⸗Art . Regt. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps), in das 2! Hannov. Feld⸗Art. Regt. Nr. 26, — versetzt.
Berlin 12. Nopember. Stehr, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, zur Dienstleistung bei dem Kriegs Ministerium komman diert. v. Pfeil, Hauvtm. à la suite des Inf. Regts. Markgraf Ludwig Wilhelm S3. Bad.) Nr. III, dessen Kommando als Ordonnanz · Offizier bei, des Erbgroßherzogs von Baden Königlicher Hoheit bis auf weiteres verlängert; gleichzeitig zum 1. Bad. Leib. Gren. Regt. Nr. 109, à la suite des selben, versetzt. v. Schoeler, Sec. Lt. vom Anhalt. Inf. Regt. Nr. Iz, unter Stellung à la suite diefes Regts,, zum persönlichen Adjutanten des Eibprinzen von Anhalt Hoheit ernannt. Becker, Sec. Lt. von der Res. des 2 Hannoob. Inf. Regts. Ne. 77, zuletzt in diesem Regt, vom 1. Dejember d. F ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Schleswig⸗Holstein. Train⸗ Bat. Nr. 9 kommandiert. .
Durch Verfügung des Krieg s⸗Ministerium s. 9. No— dem ber. Bettermann, Zeug⸗Hauptm. von der 1. Art. Depot⸗ Insp., zum Art. Depot in Magdeburg, Lehmann, Zeug · Hauptm. vom Art. Depot der Feste Boyen, zur J. Art. Depot⸗Insp., Grahl, Zeug ⸗ Pr. Lt. von der Gewehrfabrik in Danzig, zum Art. Depot der Feste Boyen, Schulz III., Zeug ⸗Lt. vom Art. Depot in Magdeburg, zur Gewehrfabrik in Danzig, Ern st, Zeug⸗Lt. vom Art. Depot in Stettin, zum Art. Depot in Magdeburg, Kamps, Zeug-⸗Lt. von der Geschützgleßerei, zum Art. Depot in Stettin, Engfer, Zeug⸗Hauptm. vom Ait. Depot in Königsberg i. Pr., zum Art, Depot in Thorn, Braun, ZeugPr. Lt. vom Att. Tep. in Münster, zum Art. Depot in Königsberg i. Pr., R öseler, Zeug Lt. von der 2. Art. Depot⸗ Insp., zum Art. Depot in Posen, — versetzt.
Durch Verfügung der Gen eral⸗-Inspektion der Fuß ⸗ Artillerie. 13. November. Seemann, Feuerwerks⸗Lt. dom Art. Depot Posen, zum Art. Depot Bromberg, Labinski, Feuerwerks Lt. vom Art. Depot Bromberg, kommandiert zum Art. Depot Thorn, zu letzterem, — versetzt.
Abschieds bewillig ungen. Im Beurlaubtenstande. Veues Palais, 10. November. Lobeck, Hauptm. von der Landw' 9 2. Aufgebots, bis ber Komp Chef im Fuß · Art. Regt. General⸗ Feldzeugmeister (Brandenburg.) Nr. 3, von der Landw. ausgeschieden und unter Fortfall der ihm bewilligten Aussicht auf Anstellung im Zivildienst mit seiner Pension und der Uniform des Fuß Art. Regts. von Hindersin (pomm.) Nr. 2 zur Dip, gestellt. Banzel, Rittm. a. D, zuletzt Pr. Lt. von der Kab. J. Aufgebots des Landw. Bezirks in mme die Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗ Uniform ertheilt.
In der Gendarmerie. Neues Palais, 10. November. Meisel, pens. Ober. Wachtm., bisher in der 10. Gend. Brig., der Charakter als Sec. Lt. verlieren.
Beamte der Militär ⸗Verwaltung.
Durch Verfügung dez Kriegs-⸗Meinisterium 8. 9. No— vember. Meyer, Intend. Bureaudiätar von der Intend. IX. Armee-Korps, zum Intend. Sekretariats. Assistenten ernannt.
Töniglich Bayerische Armee.
Offiziere, Portepee Fähnriche c. Ernennungen, Beförderungen Und Versetzungen. Im aktiven Heere. 12. November. Die Unteroffizsere: Oppel des 6. Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König pon Preußen, Kolb des 19. Inf Regts., Hümmer des 17. Inf. Regts. Orff, Preßel, Spül lecke des 2. Fuß⸗Art. Regts., Junker des 8. Inf. Regks. Pranckh, Merckle des 3. Chev. Regts. Herzog Karl Theodor, Högerl des 6. Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, — zu Port. Fähnrichen in ihren Truppentheilen befördert. Thompson, Major und Eskadr. Chef vom 2. Schweren Reiter⸗Regt. vakant Kronprim Erzherzog Rudolph von Oesterreich, zum etatsmäß. Stabsoffizier im 6. Chey. Regt. vakant Großfürst Konstantin Nikolajewitsch, Frhr. v. Schack y auf Schönfeld, Rittm. à la suite des 2. Schweren Reiter. Regts. vakant Kronprinz Erzherzog Rudolf von Oesterreich, kommandiert zur Dienstleistung dortselbst, zum Eskadr. Chef in diesem Regt, — ernannt.
Durch Verfügung des Kriegs- M inisteriums. Eilles, Sec. Lt. des 15. Inf. Regts. König Albert von Sachsen, für probe⸗ weise Dienstleistung zum 2. Train. Bat. kommandiert.
Abschiedsbewilligun gen. Im aktiven Heere. 9. No- vember. Meindl, Pr. Lt. vom II. Inf. Regt. von der Tann, zur Landw. Inf. 2. Aufgebots versetzt.
12. Novem ber. v. Spie s, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabs⸗ offizier vom 6. Chev. Regt. vakant Großfürst Konstantin Nikolaje⸗ witsch, mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Üniform mit den für Verabschiedete vorge⸗ schriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts-Korps. 10. November. Dr. Angerer, Gen. Arzt 2. Kl. und Aja suite des Sanitäts⸗Korps, zum Gen— Arzt 1. Kl, Dr. Wolffhügel, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und X ia suite des Sanitäts⸗Korps, Br. Ritter v Halm, Ober⸗Stabzarzt J. Kl. von der Landw. J. Aufgebots ( München), unter Versetzung in das Verhältniß à la suite des Sanitäts Korps, — zu Dip. Aer ten; die. Ober ⸗Stabtärzte 1. Kl.: Pr. Bestelmeyer im Kriegs⸗ Ministerium, Dr. Zollitsch, Regts. Arzt im 5. Inf. Regt. Wrede und beauftragt mit Wahrnehmung der divisiontärztlichen Funktionen bei der 4 Div., Dr. Schlichting, Regts. Arzt im 18. Inf. Regt. Prinz Ludwig Ferdinand und beauftragt mit Wahrnehmung der divisionsarztlichen Funktion bei der 5. Division, Dr. Stadelmayr, Regts.⸗ Arzt im 1. Ulan. Regiment Kaiser Wilhelm II., König von bre en D zu überzäbhl. Div. Aerzten, — befördert. Dr. acher, Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt im 1. Fuß Art. Regt. vakant Bothmer, zum überzähl. Ober⸗Stabtarzt 1. Kl, Dr. Fikentscher, Stabsarjt bei der Kommandantur Augsburg, Dr. Lösch, Stabg. und Bat. Arzt im 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bayern, — zu überzähl. Ober · Stabzärzten 2 Kl, Hr. Silten, Assist. Arzt J. Kl. von dem— selben Regt, als Bats. Arzt im 5 Inf. Regt. Kaiser Wilhelm. König bon, Preußen, Dr. Böhm, Assist. Ärzt 1. Ki. von der Insp. der Militär Bildungsanstalten, bei der Unteroff. Schule, — zu Stabs⸗
ärzten, — befördert. Die Assist. Aerßte 2. Kl.. Br. Pfeilschifter
im 6. f. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Dr. im 15. Infanterie, Regiment König Albert hon Sachsen, Dr. Wittmann in 3. Feld - Artillerie Regiment Königin⸗Mutter, — zu Assist. AÄerzten 1. Klasse befördert. Dr. Patin, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. von der Unteroff. Schule, als Regis. Arzt zum 6. Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von reußen, ULr, Kimmel, Stab. und Batz. Arzt von demselben Regt., in gleicher Eigenschaft zum 2. Train Bat., — versetzt. Die Assist. Azrßte. 2. Kl.: Pr. Bu bier vom I. Inf. Regt. König, zu den Militär. Biidungtanstallen, Lr. Steinhgauster von der Res. (Passau), in den Friedens sland des J. Inf. Ressts. König, Dr. Frank von der Res, (Gtaifergiautern), in den Friedensstand des' z. Inf. Negts. Prin Karl bon Bayern, versetzt. Dr. Schmid, Ober⸗Stabsarzt J. Rl.
bei der Kommandantur der Haupt- und Residenzstadt München, als Div. Arzt charakterisiert. = Beamte der Militär⸗Verwaltung.
10. November. Maier, Unter Veterinär des 3. Chev. Regts. Verzog Karl Theodor, zum Veterinär 2. Kl. in diesem Truppentheil, Seidl (1 München), Veterinär 2. Kl., zum Veterinär 1. Kl. in der Landw. J. Aufgebots, Schmitt,; Häfner, Dam m (l München), Zwick (Augsburg), Unter- Veterinäre den Ref., zu Veterinären 2. Ki⸗ der Res., — befördert.
Deutscher Reichstag. 126. Sitzung vom 17. November 1896, 1 Uhr.
Auf der Tagesordnung stehen folgende Interpella— tionen der Abgg. Muncke (fr. Volksp.) und Genossen:
1) „Im Auftrage des Herrn Reichskanzlers hat Herr Staats⸗ sekretär Dr. von Boetticher in der Reichstagssitzung vom 20. April d. J. in Beantwortung der Interpellation Dr. Bachem, welche aus Anlaß des Duells Schrader ⸗Kotze erfolgt war, die Erklärung ab⸗ gegeben, daß der Herr Reichskanzler „in ernste Erwägungen darüber eingetreten ist, welche Maßregeln zu ergreifen sein werden, um eine Sicherung und Achtung der Strafgesetze wirksamer als bisher zu erreichen. Das Ergebniß dieser Erwägungen mitzutheilen, sei, da dieselben noch nicht abgeschlossen sind, zur Zeit nicht thunlich.
Am Tage darauf, am 21. April d. F., hat der Reichstag ein⸗ stimmig den Antrag angenommen? Die veibündeten Regierungen zu ersuchen, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dem mit den Straf⸗ gesetzen in Widerspruch stehenden Duellwesen mit Entschiedenheit entgegenzuwirken.“
Inzwischen hat das Duellunwesen noch weiter um sich gegriffen, insbesondere in den Kreisen der Offiziere und Beamten. Ble pon den Gerichten verhängten Stiafen sind mehrfach durch Begnadigungen nahezu aufgehoben worden. Von einer Ausführung des Reichstags⸗ beschlusses oder auch nur von einem Ergebniß der oben erwähnten Erwägungen des Herrn Reiche kanzlers ist bisher nichts bekannt geworden.
Demgemäß erlauben wir uns, an den Herrn Reichskanzler die Anfrage zu richten, ob er zum Abschluß seiner vom 20 April schwebenden Erwägungen nunmehr gekommen ist, und was etwa angeordnet ist, um dem einstimmig gefaßten Beschluß des Reichstags Rechnung zu tragen.“
2) „An den Herrn Reichskanzler erlauben wir uns die Anfrage zu richten, was den Behörden bekannt geworden ist über die Vorgänge,
welche in der Nacht zum 12. Oktober d. J. in, Karlsruhe zur Toödtung des Technikers Siepmann durch den Premier. Lieutenant von Brüsewitz geführt haben.“
Der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe erklärt sich bereit, die Interpellationen sofort zu beantworten.
Abg. Munckel: Die erwähnten Erwägungen des Reichskanzlers, haben noch kein greifbares Ergebniß gefördert, wenigstens ist dapon nichts bekannt geworden. Der Reichstag hat Anspruch auf eine Auskunft darüber, um so mehr, als seit jener Zeit das Duell unwesen nicht aufgehört, sondern sich vermehrt hat. Der Reichstag war damals einig darüber, daß das Duell der Religion, der Moral und dem Gesetz widerspreche. Für die religiöse Seite haben die Kirchen und Religionsgesellschaflen zu sorgen; ob sie Erfolg haben werden, mag dahingestellt bleiben. Es ist ja das Wort gefallen, daß der betreffende Mensch selbst die göttlichen Strafen auf sich nehmen, also Gottes Gebote verl⸗ tzen müsse, um seine Ehre zu retten. Eg giebt nur eine Ehre für den Menschen, die mit keinem göttlichen oder sittlichen Gebot in Widerspruch kommen kann. Aber die be⸗ sondere Standesehre und Die besonderen Standesvorrechte können vielleicht verletzt werden, und das Duell ist die Selbst˖ hilfe dagegen. Darin liegt eine Verletzung des Duellverbots und des Verbots der Selbsthilfe. Man sagt, es müsse erst Remedur geschaffen werden bezüglich der Bestrafung der Ehr⸗ verletzung. Es mag sein, daß Beleidigungen nicht überall gleich⸗ mäßig beurtheilt werden. Es kommen oft leichte Strafen vor. Mag das Beleidigungsverfahren nicht überall seine Schuldigkeit thun, so ist das Duell in seiner barbarischen Form doch noch nicht besser als die Klage. Findet man denn die Reparatur der Ehre vor der Mün= dung der Pistole? Es giebt doch nur zwei Möglichkeiten des Ausgangs eines Duells, wenn die dritte des französischen. Duells außer Acht gelassen wird, daß die Sekundanten vergessen, die Pistolen zu laden. Wenn der Beleidigte selbst todt oder zum Krüppel geschosfen wird, so ist seine Ehre blank und rein, aber die Ehre . Gegners, des Todtschießers, ist auch wieder blank und rein. Das ist doch unvereinbar. Gewiß gehört ein physischer Muth dazu, sich vor die Mündung der Pistole zu stellen. Aber dielleicht gehört ein größerer moralischer Muth dazu, in solchen Fällen das Buell zu verweigern. Der phhsische Muth ist sichtbar, der moralische nicht, und der Vorwurf der Feigheit sst leicht bei der Hand. Neulich ist eine Statistik erschienen, welche nachweisen wollte, daß die Duelle im Ganzen abnehmen, daß aber die Betheiligung der jüdischen Mitbürger daran erheblich zugenommen hat. Das Buell ist in Kreise ein⸗ edrungen, die man früher nicht für satisfaktionsfähig hielt; wie rüher zwischen Adel und Bürgerthum unterschieden wurde, fo wird jetzt zwischen den Satisfaktionsfähigen und Nicht satis faktionsfähigen unterschieden. Die ersteren werden zwar verurtheilt, aber bald begnadigt. Die anderen aber, die nicht mit Pistolen und Degen auf einander losgehen, werden nicht begnadigt. Der Kreis der Satisfaktionsfähigen' wird ja sehr verschieden gezogen; die Offiziere und die Vize⸗Feldwebel der Reserve gehören in den Kreis hinein; im übrigen wird dazu gerechnet, wen die betreffenden Kreise dazu rechnen „wollen. Preußen ist als Militärstaat groß geworden, der Militärstand steht an der Spitze aller Stände. 10 Millionen für militärische . sind leichter zu haben, als 100 000 S für die Rechtspflege. Ich will dem Militär stand seine Vorrechte lassen, wenn er sich der Pflichten bewußt bleibt, den anderen Ständen als Vorbild zu dienen. Die Einrichtungen im Beere sind aber so getroffen, daß die Duelle, welche dag Gesetz bestraft, als auszeichnende Handlungen angesehen werden. Die Ehrengerichte zwingen niemanden zum Buell mit physischer Gewalt; aber wenn sie dahin erkennen, daß die Satisfaktion nicht verweigert werden dürfe, oder daß sie gefordert werben müsse, dann weiß der Offizier, was er zu thun bat. Er duelliert sich oder nimmt seinen Abschied. Da ist der römische Ausdruck „coactus voluitè am Platze. Der Stagttanwalt, der das Duell verfolgt, wenn es geschehen ist, und der Reserpe. Offizier, der es gebietet, ehe es geschehen ist, sind beide ein und dieselbe Person. Kann man unter 36 Umständen über die Verletzung des Gesetzes sich wundern? 0 lange die Sitte nicht fenen, der sich über das Gesetz hinweg⸗ sezt, als Raufbold behandelt, so lange wird sich die Sitte des Duells nicht verlieren. Wenn jemand zum Schießen gezwungen wird so ist er nicht so streng verantwortlich zu machen. Das sieht der Justizminister auch ein; denn er sorgt dafür, daß die ohnehin milden Strafen im . der Begnadigung heruntergesetzt werden. Seit wir zum letzten Mal vom Duell gesprochen haben, sind sechs Fälle der Begnadigung bekannt geworden. Ber Verurtheilte wird nicht als solcher behandelt, der ein Vergehen, sondern alt ein solcher,
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der eine ruhmvolle That begangen. Wir haben zu gesetzlichen Maß⸗ nahmen einen schüchternen An fang gemacht, indem wir im Anschluß an einen früheren Antrag des Abg. Bachem beantragen, daß ein Duellant aus seinem Amt als Hüter des Gesetzes entfernt wird. Das würde den Leuten die Augen darüber öffnen, daß es nicht ruhm⸗ voll sein kann, die Gesetze zu verletzen. Äuf unsere Interpellation über das Duell wären wir vielleicht nicht gekommen, wenn nicht der spezielle Fall, in welchem sich ein Mann freventlich über die Staattz⸗ gesetze hinweggesetzt hat, uns dasu Anlaß gegeben hätte. Wenn man die Motive manches Verbrechens erfährt, pflegt das Verbrechen verständlich zu werden; wenn ich an den Fall Brüsewitz denke, ist das Gegentheil der Fall. Wir haben manchen für das Militär und die Marine, bei der man vernünftiger zu sein scheint, aufgewendet, weil wir denken; es ist für die Sicherung deg Landez. Wenn aber Militãrs mit solchem Ehrgefühl sich zeigen, dann muß man sich fragen, ob eine solche militärische Einrichtung zur Sicherheit des Landes dient. Selbst nach der günstigsten Darstellung bleibt der Fall noch derartig, daß er Entsetzen erregt. Nach dem Urtheil des Gesellschafters des Herrn von Brüsewitz, der jetzt der Mitschuld verdächtig ist, hätte der erstochene Mann den Lieutenant beleidigt, und der Lieutenant hätte den Mann, der zur Entschuldigung bereit war, mit kaltem Blute durchstochen. Sein erstes Wort' war: „»Ich habe ihn gestreckt⸗;; wie ein Wild erlegt dieser Rächer seiner Ehre seinen Gegner. Ich kann mir nichts Ehrloseres und Feigeres denken, als wenn ein Bewaffneter einen Unbewaff neten niedersticht, ich kann es nicht gentlemanlike finden. Wenn solche Anschauungen in einem Stande verbreitet sind, dann bedeuten sie eine allgemeine Gefahr für das Volk. In einem Theil der Presse spricht man von der Ehrennothwehr des Königs, ohne daran zu denken, daß man sich damit einer Majestätsbeleidigung
schuldig macht. Wer die Uniform des Königs beschmutzt, der beleldigt den König selbst, der ist nicht würdig mehr des Kleides. Wohin soll das Umsichgreifen solcher Ansichten führen? Sind sie nur be⸗ schränkt auf die, welche den Rock dez Königs tragen? Gilt es nicht auch von den Lieutenants der Reserve, die man nicht einmal zu erkennen im stande ist? Uniformierten Offizieren kann man wenigstens aus dem Wege gehen. Früber konnten die Sozias⸗ demokraten bezüglich des Duells sagen: Was geht's uns an, wenn die höheren Zehntaufend sich todtschießen! Diese Entschuldigung haben sie nicht mehr; denn die höheren Zehntausend bleiben nicht mehr unter sich, sondern strecken auch andere nieder.
Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe:
Meine Herren! Auf die erste Anfrage der Herren Interpellanten, über das Duellwesen, habe ich folgende Antwort zu geben:
Die von meinem Stellvertreter in der Sitzung des Reichstags vom 20. April d. J. in meinem Auftrag abgegebene Eiklärung be⸗ stätige ich. Ich halte es nach wie vor für eine selbstverständliche und unabweisliche Forderung des öffentlichen Rechtsbewußtseins, daß auch auf dem Gebiete des Duellwesens den Vorschriften der Gesetze in allen Kreisen der Bevölkerung obne Unterschied des Standes und Berufes Achtung und Befolgung gesichert werde. Die ernstlichen Er⸗ wägungen, welche nach jener Erklärung bezüglich der Maßregeln an⸗ gestellt sind, die ergriffen werden müssen, um solche Achtung wirksamer als bisher zu erreichen, sind ohne Verzug weiter fortgeführt.
Ins besondere hat die preußische Kriegsverwaltung, was das Duell. wesen in den Kreisen der Armee betrifft, Vorschriften vorbereitet, welche darauf abzielen, den Zweikampf, wenn nicht völlig zu beseiti⸗ gen, so doch auf ein Mindestmaß zurückzuführen. (Hört! hört! links.)
In Anlehnung an die bis zum Jahre 1874 in Geltung ge⸗ wesene Allerhöchste Verordnung vom 20. Juli 1843 über das Ver⸗ fahren bei Untersuchungen der zwischen Offizieren vorfallenden Streitig keiten und Beleidigungen wird beabsichtigt, diese Streitigkeiten und Beleidigungen der ehrengerichtlichen Behandlung und Entscheidung zu unterwerfen mit der Wirkung, daß die Entscheidung, welche niemals auf eine Nöthigung zum Zweikampf oder auf eine Zulassung desselben lauten darf, für die streitenden Theile unbedingt verbindlich ist. Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers wird der Entwurf jener Vor⸗ schriften zunächst einer Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden, welche aus sachverständigen Offizieren zusammengesetzt ist und bereits in den nächsten Tagen in ihre Berathungen ein treten wird. Das Ergebniß der Berathungen und die auf Grund desselben weiter zu fassenden Entschließungen bleiben abzuwarten. Ich bin selbstverständlich nicht in der Lage, mich über die endgültige Aus⸗ gestaltung der in Aussicht genommenen Vorschriften zu äußern.
Aber auch auf dem Gebiete des bürgerlichen Strafrechts sind die Vorbereltungen für eine wirksame Bekämpfung des Duells un⸗ ausgesetzt befördert worden.
Es darf erwartet werden, daß die beabsichtigte Aenderung auf dem Gebiete des ehrengerichtlichen Verfahrens eine heilsame Rück⸗ wirkung auch auf diejenigen Kreise ausüben wird, welche den militärischen Ehrengerichten nicht unterstellt sind. Für den möglichen Fall jedoch, daß diese Erwartung nicht in Erfülung gehen sollte, ist die Reichsregierung der Frage näher getreten, ob es geboten erscheint, eine Verschärsung der bestehenden Gesetze Über die Bestrafung des Zweikampfs und in Verbindung damit auch der von fast allen Parteien als mangelhaft bezeichneten Bestimmungen über die strafrechtliche Sühne von Beleidigungen herbeizuführen. (Sehr gut Auf Grund eines Beschlusses des preußischen Staats. Ministeriums haben in dieser Richtung bereits eingehende Vorarbeiten im preußischen Justiz⸗
Ministerium stattgefunden. Wenn sich dabei ergeben hat, daß einer
befriedigenden Lösung der gestellten Aufgabe nicht unerhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, so ist doch zu hoffen, daß im Falle des Bedürfnisses diese Schwierigkeiten unter Ihrer Mitwirkung sich werden überwinden lassen.
Aus dieser Erklärung werden die Herren Interpellanten die Ueber⸗ zeugung gewinnen können, daß nichts versäͤumt ist, um die Duellfrage, welche weite Volkskreise lebhaft beschäftigt, einer dem offentlichen Rechts bewußtsein entsprechenden Lösung entgegenzuführen. Wenn die Vorbereitungen bisher zu greifbaren Ergebnissen nicht geführt haben, so liegt das nicht an einer Versäumniß oder gar an einer veränderten Stellungnabme der Reichsregierung, sondern lediglich an dem Um⸗ stande, daß die Frage ihrer Natur nach nicht leicht und kurjer Hand zu erledigen ist.
Wenn der Herr Vorredner sich bei der Begründung der Inter⸗ pellation auch über die Ausübung des Begnadigungsrechts geäußert hat, so lehne ich es ab, hierauf zu antworten. (Bravol rechts.) Dag Begnadigungrecht in Duellsachen beruht nicht auf der Reichsver⸗
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