gung ihrer Abschiedsgesuche mit Pension und ihrer bisherigen Uniform Disr. gestellt. Reeps, Major von der 3. Ingen? Insh. und . fen. Offizier vom Platz n D edenhofen, mit Pension nebst Aus⸗ icht auf Anstellung im ,, . dem Charakter als Oberst⸗Lt. und Uniform des Magdeburg. Pion. Bats. Rr. 4 der Abschied bewilligt. Bliesener, See,. Lt. vom Pion. Bat. Nr. I7, Langsdorff, Sec. Lt. vom Pion. Bat. Nr. I5. — auggefchieden und zu den Ref. Offizieren der betreff. Bat. Weber, Sec. Vt. vom Pion? Bat. Nr 20, gusgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Pioniere J. Aufgebot, Reddemann, Sec. Lt. von demselben Bat, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Bats., — übergetreten. Gallen kamp, guptm; à la suite des 1. Westfäl. Feld-⸗Art. Regts. Nr. 7 und llitärlehrer bei der Haupt, Kadertengnstalt, mit Pension und seiner kisherigen Uniform, Jahn fe, Zeug-Hauptm. vom Art. Depot in Thorn, mit Penston und feiner bishersgen Uniform, Goetze, Zeug⸗ Hauptm. vom Art. Depot in Magdeburg, mit Pension, dem Charakter . J und seiner bisherigen Uniform, — der Abschied ewilligt.
Im Beurlaubtenstande. Neues Palais, 17. November. Tör fer, Pr. Lt. vom 2. Aufgebot deß 1. Garde Landw. Regts., Varrentrapp, Pr. Lt vom 2. Aufgebot des 2. Garde⸗Landw. Regts, diesem mik der Landw. Armee Uniform, Zilesch, k vom 2. Aufgebot des 4. Garde⸗Landw. Regts., Herrmann, Rittm. bon der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Rastenburg, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Herzog, Ser. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Königsberg, Schwieger, Rittm. von der Kap. 1. Aufgebots des Landw. Bensrks Braunsberg, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Fehlauer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stettin, mit der Landw. Armee Uniform, Borkowski, Pr. Tt. von der Inf. 2. Aufgebot desselben Landw. Bezirks, v. Sydow, Pr. Lt. von der Ref. des Gren. Regts. König. Friedrich Wilhelm IV. (I. Pomm) Rr. 2, Klotz bach, Haenel v. Cronenthal, Sec. Lts. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Guben, Petrich, Rittmeister von der Kavallerie 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Kalau,
oppe,. Hauptmann von der Infanterie 2. Aufgebots des andw. Bezirks 1 Berlin, Reinke, Hauptm. von der Inf. 2. Auf⸗ ebots des Landw. Bezirks II Berlin, — letzteren dresen mit der . Armee Uniform, Settgast, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf— ebots des Landw. Bezirks Perleberg, Schmidt , Pr. Lt. vom rain 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 17 Berlin, diesem mit der Landw. Armee ⸗ Uniform, Kühl, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Großherzog Friedrich Franz IJ. von Mecklenburg ⸗Schwerin 4. Brandenburg) Nr. 24, Krichekdorff, Rittm. von der Ref. des önigs - Ulan. Regts. (J. Hannov) Nr. 13, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Fölsche, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Magdeburg, Hoffmann, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Halle a. S., diesem mit semner bisherigen Uniform, Offermann, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ ebots des Landw. Bezirks Muͤhlhausen i. Th., Zipper, ge Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Glogau, diesem mit dem Charakter als auptm. und der Landw. Armee - Uniform, Scholtz J, Pr. Tt. von der Inf. 2. Auf; ebots des Landw. Bezirks 1 Breslau, — der Abschied bewilligt. n. Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirk latz, Cramer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebot dez Landw. Bezirks Ratibor, Berg, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Minden, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Klingelhöfer, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Düsseldorf, diesem mit der Landw. Armee, Uniform, Althaus, r. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Essen, amm elra th, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw.; ezirks Wesel, Sasse, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bzeirks Montjoie, Sartorius Frhr. d. Waltershausen, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots der Landw. Bezirks Köln, Magnus, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bonn, Burchard, Rittm. von der Ref. des J. Hannov. Drag. Regts. Nr. . Strohn, Rittm. von der Ref. des 3. Branden. burg. Ulan. Regts. Nr. 11. — letzten beiden mit ihrer bisherigen Uniform, Vermehren, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Lübeck, Kistemaker, Prem. Lieut. bon der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Lingen, Le iz, Premier⸗Lieutenant von der Infanterie 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Göttingen, Werner, Hauptmann bon der Feld Artillerie 1. Aufgebots des Landwehr Bezirks Celle, diesem mit seiner bisher. Un form, Boedeker, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebotg des Landw— Bezirks Wiesbaden, Bückm ann, Hauptm. von der Feld ⸗Art. 2. Aufgebots, Birckenauer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, — des Fandw' Bezirks Frankfurt a. M, Lahm eyer, Sec. Tt. von' der Inf. 2. Auf⸗ ebots des Landw. Bezirks 1 Cassel, Diener, Pr. Lt. von der Inf. Aufgebots des Landw. Bezirks J Darmstadt, Späth, See. Lt. Von der Res. des Inf. Regts. Keith (1. Oberschlef. Rr. 22, Frhr. Böcklin v. Böcklins au, Sec. Lt. von der Res. des 4 Bad. Inf. Regte. Prinz Wilhelm Nr. 112, Heintze, Sec. Lt. von der Res. des Bad. Train⸗Bats. Nr. 14, Streicher, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ ebots des Landw. Bezirks Lörrach, Bietsche, Pr. Lt. von der gr 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Donaueschingen, Koch, Pr. Lt. von der In. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Straßburg, diesem mit dem Charakter als Hauptm. und der Landw. Armee⸗Uniform, Haes Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Schlawe, raf v. Brockdorff⸗Ahlefeldt, Sec. Lt. von der Kav. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Stolp, Ela aßen, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, diesem mit der Landw. Armee ⸗Uniform, Harr, Pr. Lt. von den Pion. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Hagen, Hoernecke, Hauptm. von den Pion. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks 1 Bremen, diefem mit seiner bisherigen Uniform, — der Abschied bewilligt.
XIII. ( stöniglich Württembergisches) Armee⸗Korys.
Offiziere, Portepee, Fähnriche c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 17. November. Springer, Major z. D. und Kommandenr des Landw. Bezirks Ludwigsburg, der Charakter als Oberft t. verliehen. Scholl, Major aggreg. dem 8. Inf. Regt. Nr. 126 Groß herzog 6 von Baden, als Batä. Kommandeur in dieses Regt. Faber, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. von Borcke (4 Pomm.) Nr. 21, unter Enthebung von Dein Kommando nach Preußen, als Komp. Chef in das 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, — eingetheilt. Frhr. . Ellrichshausen, Hauptm. und Komp. Chef im' 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Desterreich, König von Ungarn, als Mitglsed zum Bekleidungsamt des“ Armee? Korps versetzt. von Maur, auptmann und Batterie Chef im
eld Art. Regt. König Karl Nr. 13, kommandiert zur Dienstleistung im Großen Keneralstabe, ein Patent seiner Charge verliehen. Gan sser, Pr. Lt. im Inf. Regt. 9. Friedrich, König von Preußen Nr. 125, kommandiert zur Dienstleistung beim Auswärtigen Ämt, 2 la suite des Regts. gestellt. Thoma, Pr. Lt. im Mon. Bat. Nr. 183, nach Preußen behufs Verwendung bei der 2. Ingen. Insp. kommandiert. Weber, Pr. Lt. in demselben Bat. esn Patent seiner Charge verliehen. Wagner, Sec. Lt. in demselben Bat., zum r. Lt, Beutler, Gobert, Zeug Lts. im Art. Depot, zu Zeug⸗Pr. ts., ersterer mit Patent pom 18. Oktober d. J., Niethammer, Sec. 8 im Inf. Re t. Kaiser Friedrich, König von rene, Nr. 125, um Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, — befördert. Mertins, Sec— J. im Train ⸗Bat. Nr. 13, in das 2. Feld Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗ Regent Luitpold von Bayern, Wollaib, Ser. Lt. in demselben Bat., in das Feld. Art. Regt. König Karl Nr, 13. — versttzt. Forster, Port. Fähnr. im Feld. Art. Regt. König Karl Nr. 13, um Sec. Li. befördert. Picht, Port. Fähnr. im Inf. Regt. Raiser ilbelm, König von Preußen Nr. 120, in das Ülan. Regt König Karl Nr. 19 versetzt. Frhr v. Watter, Unteroff. im 2. Feld, Art. Regt. Nr. 29 Prinj⸗Regent Luitpold von Bayern, Mün st, charakteris. . Fähnr. im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von esterreich, König von Ungarn; die Unteroffiziere: Georgi im
2 Feld ⸗Art. Regt. Nr. 298 Prinz- Regent Luitpold von Bayern, Riedel im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz FJofeph von Dester⸗ reich, König von Ungarn, Scherer im Feld Art. Rent. König Karl Nr. 13, Karnapky im Gren. ir König Karl Nr. 125, Schwerdt⸗ feger im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bapern, Kroeschel im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaifer Franz Joseph pon Desterreich, König von Ungarn, Joel im Inf. Regt. Alt- Württemberg Nr. 121, Brandt im 4. Inf. Regt. Nr. 127 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Üngarn, — zu Port. Fähn⸗ richen befördert.
Im Beurlaubtenstande. 17. November. Die. See. Lts.: Frhr. v. Tessin J. bon der Ref. des Ülan. Regtg. König Karl Ur. 19, Rau sch von der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120. Velfnäagel von der Res. des Ulan. Regt. König Karl Nr. 19, Eisen lohr von der Inf. 2 Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, Breyer von der Res. des Gren. Regts. König Karl Nr. 125, Haefelin von der Res. des 8. Inf. Regts. Nr. 125 Großherzog Friedrich von Baden, Burger II. von der Inf. 1. Aufgebott des Landw. Bezirks Stuttgart, Bern hold,
Sauter von der Ref. des Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119,
KHiersbach von der Res. des Inf. Regts. König Wilhelm J Nr. 124, Wo ssidlo, Krogmann von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, Hartenstein von der Res. des 2. Feld Art. Regts. Nr. 29 Prinz-⸗Regent Lultpold von Bayern, zu Pr. Lts., Striefler, Vize Feldm. vom Tandw' Bezirk Stuttgart, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser . Joseph von Oesterreich, König bon Ungarn, v. Alberti, Vize⸗Feldw. von demfelben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Slga Rr; 119, Pfeiffer, Vize Feld. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Karl Nr. 123, Pfizer, Vize⸗Feldw. bon demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Ref. des Iren. Regts. Königin Olga Nie. 119, Groß, Vize, Feidw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regts. Alt Württem⸗ berg Nr. 121, Müller, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Ulan. Regts. König Karl Nr. 19. Gutbrod, Vize⸗Feldw. von demfelben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Rr. 119, Koest lin, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Biberach, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. König Wilhelm J. Nr. 124, Franck, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Hall, zum Sec. Li. der Res. des 2: Feld⸗Art. Regts. Nr. 29 Prinz ⸗ Regent Luitpold von Bayern, Bührlen, Vize Feld. vom Landw. Bezirk Stuttgart, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Alt⸗Württemberg Nr. 121, Voeth, Vize⸗ Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 2 Feld Art. Regts. Nr. 29 Prinz⸗Regent Tultpold von Bayern, Eberle, Vize Feld. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. IHi9 Klinkerfuß, Vize Wachtm. von n,. Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Ref. des 2. Feld. Art. Regts. Nr. 29 Prinz Regent Luitpold von Bayern, Barth, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Ref. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 116, Kirchgeorg, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Hall, zum Sec. Lt. der Res. des Feld Art. Regts König Karl Rr. 15, — befördert.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heer. 17. No⸗ vember. Lutz, Major und Stabsoffizier des Bekleidungsamts des Armee⸗Korps, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uni— form des Gren. Regts. König Karl Nr. 123, Frhr. Varnbüler von und zu Hemmingen, Major und Bats. Kommandeur im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzo Friedrich von Baden, mit dension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren.
egts. Königin Olga Nr. 119, Immanuel, Hauptm., komman⸗
diert nach Preußen als Komp. Chef im Inf. Regt. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. Do, behufs Uebertritts in die Königl. preuß. Armee, — der Abschied bewilligt. von Steiger, Hauptm. aggreg. dem Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, mit Pension 6 Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform der Abschied ewilligt.
Im Beurlaubtenstande. 17. November. E gelhaaf, Sec, Lt. von der Inf. 2. Aufgebots deg Landw. Bezirks Rottweil, der Abschied bewilligt.
Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver— setzungen. Neues Palais, 16. November. Wil de, Kapitän ⸗Lt., zum Korv., Kapitän, Scheppe, Philipp, Lts. zur See, zu Kapitãn⸗ Lts,, v. Meuron, Haun, Unter-Ltg, zur See, zu Lts. zur See, Kaehlert, Maschinen⸗Ingen., zum Ober ⸗Maschinen · Ingen, Vogel, Heinrich, Maschinen. Ünter⸗Ingenieure, zu Maschinen⸗Ingenieuren, Ballauf, Schmidt, Ober. Maschinisten, zu überzähl. Maschinen⸗ Unter⸗Ingenieuren, Tönnis, Vize, Feuerwerker der Res. im Landw. Bezirk St. Johann, zum Unter. Lt. zur See der Ref. der Matrosen⸗Art, Steffens, Schü tt, Vize. Steuersente der Res. im Landw. Bezirk 1 Altona bezw. Fanbug zu Unter⸗Lts. zur See der Res. des See ⸗Offizierkorps, Kühne, Vize Feuerwerker ber Res. im Landw. Bezirk Halberstadt, zum Unter-Lt' zur See der Ref. der Matrosen- Art,, Putzm ann, Pr. Lt. der Seewehr J. Aufgebots im Landw. Bezirk IV. Berlin, zum Hauptm. der Seewehr J. Aufgebot des. 2. See⸗Batßz, Merkwitz, Bockam p, Sec. Ltg.“ der Res. im Landw. Bezirk 17 Berlin bezw. Mainz, zu Pr. Lts. der. Res. des 2. See⸗Bats, Unzer, Sec. Lt. im Landw. Beirk Kiel, zum Pr. Lt. der Res. des 1. See Bats;, — befördert. Patente ihrer Charge erhalten: Käufer, Lem ke, überzähl. Maschinen · Unter⸗Ingenieure, vom 23. Oktober 1894, diese rücken in offene ECtatsstellen ein. Manger, Burme ister', Offenberg, Wa dehn, überzähl. Maschinen Unter ⸗Ingenieure, vom 233. Dezember 1895, Frischeisen, überzähl. Maschinen. Unter Ingenieur, vom I3. Ja⸗ nuar 1896, Green, Schneider, Hildebrand, Schlese Diff⸗ ring, überzähl. Maschinen. Unter- Ingenieure, Kreplin, Corpebo⸗ Unter- Ingenieur, — beide vom 18. Februar 1896, Gießler, Torpedo⸗ Unter Ingenieur, vom 13. April 1896.
Abschiedsbewilligun gen. Reues Palais, 16. November. Schneider, Kapitän zur See, mit der gesetzlichen Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Grlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, Vogt (Otto), Stam mer, Unter Lts. zur See, mit der gesetzlichen Pension nebst Auesicht auf Anstellung im Zwwildienst, — der Abschied bewilligt. Remy, Seekadet, behufs Uebertritts zur Armee, aus dem Marinedienst entiassen.
Statistik und Volkswirthschaft.
Aus der österreichischen Kriminalstatistik.
In dem kürzlich ausgegebenen dritten Heft des vierundfünfzigsten Bandes der „Desterreichlichen Statürik“ sind die Ge mg, der Strafrechtspflege in den im Reichsrath vertretenen Köninreichen und Ländern im Jahre 1893 (Heft 3 der „Statistit der Rächtspflege“, bearbeitet von dem Bureau der K. K. Statistischen Zentral Kommission unter Mitwirkung des K. K. Justiz. Ministerlumß, veröffentlicht worden. Ohne auf den Inhalt des umfangreichen Werks im all⸗ gemeinen hier näher eingehen zu können, wollen wir in Nachstehendem ö einiges auch für deutsche Lesertreise besonders Interessante hervor⸗ eben.
Was zunächst die Statistik der Untersuchungshaft an— belangt, so ist im Berichtejahr von den wegen Verbrechen und Vergehen zur Anzeige gelangten 140 57 Fällen in 235 749 die Verwahrungs⸗ bezw. Untersuchungshaft verfügt worden. Von diesen Haftfällen dauerten
19 928 oder 42,2 9C bis zu 8 Tagen,
53185 . 22,4 9 über 8 bis zu 14 Tagen,
6 E62 . 2143 0 über 14 Tage bis zu 1 Monat,
2399 . 10,100 über J] Monat bit zu 2 Monaten, 945 4,0 o über 2 Monate.
Da bei vielen Straffällen 54 als eine verdächtige Person betheiligt ift, so ist natärlich die Zahl der inhaftierten Perfonen immer größer als die der Ha ftfäüllke. Sie betrug in obigen 235 749 Fällen 45 491. Von diefen inhaftierlen Personen ist gegen 34 682, das ist 54,2 ,, Anklage erhoben worden, gegen die übrigen 2 800 dem Gericht eingelieserten bejw. auf Befchl der Unter⸗ suchungsrichter in Haft genommenen Personen konnte nach dem Er—⸗ gebniß der Untersuchung eine Anklage wegen Verbrechen oder Ver- gehen nicht erhoben werden. Wie viek von diesen letzteren an die Bezirksgerichte zur welteren Verfolgung wegen Uebertretung überwiesen worden sind, ist nicht ersichtkich gemacht.
Die Zahl aller wegen Verbrechen und Vergehen in An kla ge⸗ zu stand versetzten Personen belief sich im Berichtsjahr auf ä 292 es entfielen mithin auf 100 Angeklagte 8.4 inhaftiert gewesene Inquisiten. „Die Thatfache — fagt der Bericht — daß die Total ziffer der von den Sicherheitsbehörden an die ö ein. gelieferten bezw. auf Befehl der Untersuchungsrichter in Haft ge⸗ nommenen Personen jahraus jahrein geringer ist als die Zahl der in Anklagezustand versetzten Yersonen, scheint dafür zu sprechen, daß die im Strafverfahren thätigen Behörden von dem leider un⸗ vermeidlichen Uebel der Verwahrung. und Untersuchungshaft im großen Ganzen genommen nicht haufiger Gebrauch machen, als die strengste Nothwendigkeit erfordert. Die Grenzen derselben lassen sich leider im voraus schwer abzirkeln, und die Thatsache, daß Jahr für Jahr eine nicht unerhebliche Anzahl von bereits in Untersuchung oder im Anklagestande befindlichen Personen sich der Vornahme der Haupt⸗ verhandlungen und der drohenden Strafen durch die Flucht entzieht, mahnt eher zu größerer Vorsicht, als zu noch größerer Kulanz.“ — Wie der Bericht hinzufügt, hatten sich von den glg 380 Perfonen, welche in Frankreich von 18838 bis 1891 vor den LTribunaux gorrectignnels angeklagt worden waren, 370 123d. i. 40,20 / in Unter⸗ suchungshaft befunden; kommen dazu noch die 16 656 Personen, die vor den Geschworenengerichten angeklagt waren, so steigt die Verhältniß⸗ zahl auf 420, 094. — Nach einer weiteren Mitteilung sollen sich, aller. dings einschließlich der Uebertretungen, die Inhaftierungen in Philadelphia (Nord. Amerika) auf durchschnittlich 2006 im Monat belaufen, von denen nur 200 schließlich zur Verurtheilung führen.
In Desterreich sind im Berichtsjahre von 45210 in 32546 Hauptverhandlungen wegen Vergehen und Verbrechen zur Aburtheilung gekommenen Personen 85,0 o verurtheilt und 15,0 0ο freigefprochen worden.
Die Zahl der bei den Bezirksgerichten wegen Ueber— tretungen eingelieferten oder auf Requisition derselben in Unter- suchungshaft genommenen Personen wird mit 74 559 an- gegebenen, die Zahl der bei den Bezirksgerichten wegen Uebertretungen angeklagten Personen aber auf 1064 36, sodaß von letzteren etwa J oso inhaftiert waren, während, wie wir sahen, von den wegen Verbrechen oder Vergehen von den Gerichtshöfen angeklagten Personen nur bei S4 o / g zutraf.
Was den Gebrauch der Rechtsmittel anbelangt, so stehen gegen die Urtheile der Gerichtshöfe erster In stanz (Erkenntniß, Ausnahms, und Geschworenengerichte) nur die Nichtigkeit s beschwerde (an den Obersten Gerichtz., als Kassationshof) und die Berufung (gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche) an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Unter Umständen hat schon der Gerichtshof erster Instanz die gegen ein Endurtheil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zurckzuweisen. Dies ist im Berichtsjahr in 619 Fällen geschehen. In 100 Fällen wurde gegen diese Zurückweisung beim Kassationshsf Beschwerde geführt, aber S4 mal ohne Erfolg. Beim Obersten Ge⸗ richts · als Kassationshof. wurde gegen Urtheile der Er⸗ kenntnißgerichte in 1050 Fällen, gegen Urtheile der Geschworenen⸗ gerichte in 114 Fällen die Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht. In S,. /o der Fälle ging sie vom y,, aus. Von 193 im Berichtsjahre erledigten Nichtigkeitsbeschwerden der Staats anwaltschaft hatten 66 oder 145 und von 1270 erledigten Nichtigkeits⸗ beschwerden der Angeklagten nur 98 oder 7,7 0 Erfolg. — Die Zahl der bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz eingebrachten Berufungen betrug 1765, von denen 853,5 ο von den ngeklagten ausgingen. Nur in „3. 6so der Fälle hatte die Berufung der Angekagten Erfolg. Gegen bezirksgerichtliche Erkenntnisse in Straffachen wurde im Berichtsjahre 38 4532 mal unter 719 153 Fällen, d. i. in 5, z o der Fälle, vom Rechtsmittel der Berufung Gebrauch gemacht. 81, 1 , der Berufungen gingen vom Angeklagten aus. Von den 49 704 ein gelegten Berufungen waren am Schluße des Jahres noch 3210 oder G4 Yo unerledigt oder durch Zurückjiehung oder Tod der betheiligten Personen entfallen; von den übrigen wurden 4 455 oder 70,0 ols zurückgewiesen, in 60 Fällen erklärte sich der Gerichtshof für un⸗ zuständig und in 199 wurde das Ürtheil aufgehoben, weil ein Ver⸗ gehen oder Verbrechen vorlag. In 23,3 , der Fälle wurde somit der Berufung stattgegeben.
Nachstehend geben wir noch einige Zahlen über rückfällig ge⸗ wordene Verbrecher seit 1564. Es betrug im Jahre:
1864168 1869/73 1874/78 1879/ñ83 1884,88 1889/93 die Zahl der wegen Ver⸗ brechen ver⸗ urtheilten Personen . 108 589 129714 152 825 157 554
darunter waren:
schon einmal
wegen Ver⸗
brechen be⸗
straft. . 13122 15363 16262 16 gi0 16113 15876 oder in Pro⸗
zent der Ge⸗
sammtzahl 12,1 11,8 1056 10, 10,9 10,69 schon mehrmals
wegen Ver⸗
brechen be⸗
straft. 16569 19124 21 20 23 640 1g 621 18775 oder in Pro⸗
zent der Ge⸗
sammtzahl 15,2 14,8 13,9 15,0 13,3 12,9 Zusammen
Rückällige 29 691 34487 37 466 40 550 35734 34 66 oder in Pro⸗
zent der Ge⸗
sammtzahl 27,3 26,6 24,5 25,7 24,2 2338
Sind diese Zahlen nicht ungünstig, fo zeigt dagegen, daß die Rück⸗ fälligkeit der wegen Verbrechen verurtheilten Personen, wenn man auch die vorhergehenden Verurthellungen wegen Uebertretungen als Kriterium der Rückfälligkeit ansieht, in den oben in Betracht ge⸗ zogenen 30 Jahren von 19 848 auf 41 364, d. h. um 108,4 0, ge⸗ stiegen ist. Dabei ist allerdings zu erwägen, daß seit 30 Jahren ge⸗ setzlich eine größere Anzahl von Handlungen und , . für Uebertretungen, ja auch sür Vergehen erklärt worden sind, die früher straffrei blieben.
Gesundheitswesen, Thiertrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Griechenland.
Die für Herkünfte aus Egypten eingeführte 48 stündige Beobachtungsquarantäne ist aufgehoben und durch eine strenge sanitäre Untersuchung ersetzt worden. (Vgl. R. Anz.“ Nr. 261 vom 2. d. M.)
Dänische Äntillen. .
Durch Verfügung der Reglerxung Ter Bänischen Antillen ist für Schiffe, die von der Insel Guadeloupe eintreffen, wegen des dort ausgebrochenen Gelbfieber eine Quarantäne bon fünf Tagen an⸗ geordnet worden.
M 2X7X7.
Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 21. November
Deutscher Reichstag. 128. Sitzung vom 20. November 1896, 1 Uhr.
Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten Berathung des Gesetz entwurfs, betreffend Abänderung und Er⸗ gänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und ber Strafprozeßordnung, und zwar bei dem Antrage der Abgg. Munckel und Beckh (fr. Volklsp.) auf Einführung eines neuen Paragraphen 55a in die Strasprozeßordnung.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. „Nach dem Abg. Stadthagen (Soz) nimmt das Wort der
Abg. Be kh: Für die Geistlichen, die Aerzte und die Rechts⸗ anwalte sind Ausnahmebestimmungen über die Zeugnißpflicht gemacht worden, weil dieselben Vertrauenspersonen sind, die über die Dinge, welche sie in dieser Eigenschaft erfahren, nicht aut sagen dürfen. Der Redakteur ist für den Verfasser und den Einsender eines Artikels auch eine Vertrauensperson, die noch dazu für den etwaigen strafbaren Inhalt haftet. Ver Reichs tag hat in den 70er Jahren einen solchen Antrag angenommen; die Rom—⸗ mission des jetzigen Reichstages hat in zwei Lesungen diesem Antrage ebenfalls zugestimmt; danach muß derselbe als vollkommen berechtigt anerkannt werden. Wenn er in der dritten Lesung der Kommission abgelehnt wurde, so haben die den Antrag verwerfenden Kom missions⸗ mitglieder doch ausdrücklich ihre Stellung im Plenum vorbehalten. Die öffentliche Meinung hat sich gegen den Zeugnißzwang erklärt, und hoffentlich stimmen alle Parteien dem Antrage zu.
Staats sekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Vie Fragen, welche von den zur Digskussion stehenden Anträgen berührt worden, bieten — das hat der Herr Abg. Stadthagen mit Recht bemerkt — ein gewisses populäres Interesse dar. Sie find vielfach der Gegenstand der Erörterung im Publikum gewesen; die Presse hat sich vielfach mit ihnen beschäftigt, sie hat an= geknüpft an Fälle der Anwendung des Zwangsverfahrens, die für das große Publikum eine gewisse Seite menschlichen Verständnisses boten, und es waren darunter auch manche Fälle — das will ich ohne weiteres anerkennen —, in welchen für den ferner Stehenden sich eine Antwort auf die Frage schwer ergab, ob denn die Mittel des Zwangsverfahrens, wie sie hier angewendet wurden, im richtigen Verhältniß sich befänden zu dem Resultat, das voraussichtlich erhofft werden konnte.
Ich hoffe aber, daß das hohe Haus ebenso, wie schließlich seine Kommijsion es gethan hat, doch zu der Erkenntniß gelangen wird, daß die Anträge, wie sie hier vorliegen, selbst für denjenigen, der ihnen einen gewissen berechtigten Kern zuerkennen will, doch in ihren Folgen weit über das hinausgehen, was von den Antragstellern selbst gewollt werden kann und was die Gerechtigkeit gestattet.
Wenn ich mich mit einigen Worten zu den Anträgen wende, so will ich mich von allen formalen, juristischen Deduktionen fern halten — ich möchte die Zeit des Reichstages nicht zu sehr in Anspruch nehmen. Ich will nur auf einige Folgen der Anträge, sollten diese Gesetz werden, aufmerksam machen, die nach meiner Meinung das Haus nicht wollen, auch keine Regierung konzedieren kann. Dabei gehe ich über die thatsächlichen Ausführungen des Herrn Abgeordneten Stadthagen binweg. Wenn er im Anschluß an diese thatsächlichen Ausführungen den Gerichten Vorwürfe machte, die sich bis dahin steigerten, daß er von einer bewußten Beugung des Rechts sprach, so, meine ich, verurtheilen sich diese Maßlosigkeiten von selbst. (Sehr richtig! rechts.) Es ist für mich nicht nöthig, ein Wort darüber zu verlieren; dies Haus wie die öffentliche Meinung draußen werden sich über derartige, über alle Grenzen hinausgehende Be⸗ hauptungen selbst ihr richtiges Urtheil bilden. Auch auf die thatsäch⸗ lichen Ausführungen gehe ich nicht ein. Herr Stadthagen kann nicht von mir verlangen, daß ich mich hier über prozessualische Vorgänge autzspreche, die mir in ihrem Zusammenhang nicht bekannt sind, von denen er als gerechter Mann auch nicht verlangen kann, daß ich sie auf Grund des Vortrages einer Partei beurtheile. Wünscht er von mir über derartige Vorgänge die Meinung der Regierung zu hören, so bin ich bereit, soweit die Dinge überhaupt nach Ansicht des Herrn Präsidenten im Rahmen der Sache liegen, mich darüber auszusprechen, wenn er mich durch vorherige Mittheilung in die Lage setzt, auch meiner⸗ seits Kenntniß von den thatsächlichen Vorgängen zu nehmen; dann wird das Haus sich ein Urtheil über die Dinge zu bilden vermögen, nicht aber auf Grund eines einseitigen Vortraget, dem zu widersprechen oder dein zuzustimmen ich nicht in der Lage bin, weil ich die thatsächlichen Verhäͤltnisse eben nicht kenne.
Die beiden vorliegenden Anträge beruhen auf einem ganz ver⸗ schiedenen Gedanken; wenn sie auch von den Herren Antragstellern in eine Formel zusammengefaßt sind, möchte ich meine Bemerkungen doch getrennt zu jedem derselben machen.
Der Antrag Stadthagen behandelt einen Fall, der völlig ver⸗ schieden ist von dem, der dem Antrage Beckh zu Grunde liegt. Herr Stadthagen behandelte diejenigen Fälle, in welchen vor jeder Ver- werthung durch die Presse eine strafbare Handlung sich vollzogen hat, in welchen nur nachträglich die Frucht dieser strafbaren Handlung — wenn ich mich so ausdrücken darf — für die Zeitung verwerthet wird, in welchen daber der Redakteur der Zeitung, der die Frucht der strafbaren Handlung in die Spalten seines Blattes aufnimmt, durchaus nicht haftet, in welchen also überhaupt zunächst kein straf⸗ barer, verantwortlicher Thaͤter bekannt ist, in welchen erst durch das Zeugniß des betheiligten Zeitungspersonals der Thäter gesucht werden soll. Der Herr Abg. Beckh dagegen hat die anderen Fälle im Auge, in welchen die strafbare Handlung begangen wird durch die Ver⸗ iffentlichung in der Zeitung selbst, in welchen also der Redakteur der Zeitung auf Grund preßgesetzlicher Bestimmungen ohne weiteres haftet und es sich nur darum handelt, neben diesem auf Grund for; maler Rechtzporschrift haftenden Redakteur noch den wirklichen Thäͤter
zu suchen, der nach den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften gleich⸗ falls zu haften hat. Ich lafsse die Frage dahingestellt, die der Herr Abg. Beckh angeregt bat, ob der Antrag Stadt- hagen auch in den Rahmen der Strafprozeßordnung hinein passe. Ich will nur seine materielle Zulässigkeit hier erörtern, ich will ihn nicht dilatorisch behandeln. Wenn ich nun den Antrag in eine allgemeine Formel bringe, dann verkörpert er sich in der Frage: Wollen Sie, daß derjenige, dem eine strafbare Handlung, unter Umständen ein schweres Verbrechen, zur Last fällt, der Strafe entzogen wird deshalb, weil der Redakteur des Blattes, in dem die Frucht dieses Verbrechens verwerthet wird, und sein Hilfe personal nicht zum Zeugniß herangezogen werden können? Das ist der prak⸗ tische Kern des Antrages Stadthagen.
Nun kommen für die verbündeten Regierungen für die Beurthei⸗ lung vor allem zwel Seiten der Sache in Betracht. Auf der einen Selte müssen sie fragen: kann man dem zustimmen, daß beispiels⸗ weise, wenn ein werthvolles Manuskript gestohlen wird, wenn der Dieb dieses gestohlene Gut dem Herausgeber einer Zeitung verkauft, die dann den Inhalt des Manufkripts verwerthet, dann dieser Dieb⸗ stahl unverfolgbar wird, weil der Herausgeber der Zeitung von der allgemeinen Zeugnißpflicht eximiert wird? Oder, wenn in Zeiten schweter Bewegang und Aufregung — ich will den Fall setzen, es steht ein Krieg vor der Thür — jemand ein militärisches Geheimniß einem Dritten verräth, wenn dieser Dritte eä dann an eine Zeitung giebt und die Zeitung derartige dem Landesinteresse im höchsten Grade nachtheilige Mittheilungen in ihre Spalten aufnimmt, soll man zu⸗ stimmen, daß in solchen Fällen der Verräther, der Urheber einer That, welche unter Umständen sich als Landesverrath qualifizieren kann, der straftechtlichen Verantwortung entzogen wird dadurch, daß der Redakteur der Zeitung, in der die Mittheilungen veröffentlicht worden sind, von der Zeugnißpflicht, die jeden anderen Bürger treffen würde, eximiert wird? Sie können das nicht wollen. Das würde aber die Folge dieses Antrages sein, und daraus ergiebt sich für die Regierung die Unmöglichkeit, einem solchen Antrag zuzustimmen.
Gehe ich nun auf die andere Seite der Sache ein, wie es dann in Zukunft mit der Organisation des öffentlichen Dienstes bestellt sein würde, vor allem bezüglich gewisser Kreise des Beamtenpersonals, die am allermeisten der Versuchung ausgesetzt sind, an die am leichtesten die Versuchung herantritt, geheime Aktenstücke in fremde Hände zu spielen, die sie dann der Oeffentlichkeit preisgeben. Wenn Sie in der Weise, wie der Herr Antragsteller beabsichtigt, die Redakteure der Zeitungen von der Verpflichtung entbinden Zeugniß abzulegen über diejenigen, die ihnen durch verwerfliche Handlungen Material in die Hand gespielt haben, dann werden Sie in dem ganzen betheiligten Beamtenstande den Eindruck erzeugen, daß derartige Handlungen straflos begangen werden können; denn in der That werden regelmäßig die Fälle des Treubruchs gegenüber dem Dienst⸗ geheimniß so liegen, daß, wenn der Redakteur des Blattes, in welchem diese preisgegebenen Geheimnisse verwerthet worden sind, nicht ge—⸗ nöthigt ist, Zeugniß abzulegen, dann überhaupt eine Verfolgung des Thäters unmöglich wird. Die Folge davon wäre eine Gefahr der Desorganisation des öffentlichen Dienftes und der Zerrüttung des Pflicht⸗ bewußtseins in den betheiligten Beamtenkreisen, die im öffentlichen Interesse keine Regierung auf sich nehmen kann. Ich glaube daher, daß, wenn Sie nach dieser Seite hin die Sache überlegen, Sie an—⸗ erkennen werden: es giebt doch gewichtiger Gesichtspunkte als die⸗ jenigen, die vom Herrn Abg. Stadthagen vorgeführt sind, Gesichtspunkte, die entschieden gegen die Räthlichkeit einer solchen Vorschrift sprechen.
Meine Herren, was den Antrag des Herrn Abg. Beckh betrifft, so ist dieser Antrag ja im Jahre 1876 und früher bereits Gegen⸗ stand ausführlicher Debatte hier im Hause gewesen. In einer Lage, in welcher es sich für die Regierungen um viel ernstere Dinge handelte als gegenwärtig bei der Novelle zur Strafprozeßordnung, haben die verbündeten Regierungen an dem Standpunkt festgehalten, daß es für sie unmöglich sei, einem solchen Antrag zuzustimmen, fest⸗= gehalten auf die Gefahr hin, daß die damalige Vorlage zum Scheitern käme. Jetzt sollte der Standpunkt der verbündeten Regierungen sich dahin geändert haben, daß sie gegenüber einer Vorlage, die im Schoße der verbündeten Regierungen selbst ernste Zweifel erregt hat, so nachgiebig sein konnten, um die Konzessionen zu machen, die sie sich damals ver⸗ sagt haben?
Meine Herren, der Herr Abg. Beckh hat selbst an⸗ erkannt, daß es sich hierin um ein Ausnahmerecht der Presse handle; er hat aber ausgeführt: es gäbe auch sonft Ausnahme⸗ rechte — weshalb nicht eins für die Presse? So gestellt, ist die Frage nach meiner Meinung unrichtig geftellt. Wenn damals wie jetzt von keinem bestritten worden ist, daß es sich um ein Ausnahmegesetz für die Presse bandelt, so knüpft sich daran die Frage nach den Gründen eines solchen Ausnahmerechts, das doch nur statuiert werden kann auf Grund zwingender Erwägungen; wo liegen diese Gründe? Da sind, soweit ich den Herrn Abgeordneten verstanden habe, von ihm eigentlich nur jwei Gesichtspunkte dem Hause vorgeführt worden, die auf den ersten Blick Eindruck zu erwecken geeignet sein könnten. Ein— mal wies der Herr Abgeordnete darauf hin, daß ja auch für andere Fälle eine derartige Exemption vom Zeugnißzwang durch Gesetz statuiert sei: zu Gunsten der Geistlichen, der Aerzte und Rechtsanwalte. Ich glaube, von diesen Beispielen auf die Redakteure, die Neben⸗Redakteure und das gewerbliche Hilfspersonal einer Zeitung einen Schluß zu machen, ist doch sehr gewagt. Der Herr Abgeordnete hat selbst anerkannt, daß der verantwortliche Redakteur hier nicht in Betracht komme, sondern nur die unter ihm arbeitenden Redakteure und das übrige beim Setzen und Drucken be⸗ theiligte Personal sowie der Verleger. Bei den Geistlichen, Aerzten und Rechtzanwalten handelt es sich doch um staatlich organisierte oder geschützte Berufe, in denen — darüber sind wir wohl alle einig — niemand seine Pflichten voll durchführen kann, ohne daß das Geheimniß der Dinge, die ihm in der Aus⸗= sibung seines Berufs anvertraut werden, auch vollftůndig
1896.
gewahrt bleibt. Ich möchte doch sehen, ob jemand darthun will, daß es bei einem Setzer, Drucker oder Hilfsredakteur in gleicher Weise wie bei diesen Ständen sich um unpermeioliche Berufsgeheimnisse handle. Wollte man aber die Konsequenz sowelt ziehen, weshalb gehen denn die Herren Antragsteller nicht bis zum Ende, weshalb stellen sie ihre Forderung nicht auch für andere Erwerbszweige auf, die in ahnlicher Weise ein Interesse daran haben, Geheimnisse, die ihnen im Laufe ihrer Grwerbsthätigkeit zugetragen werden, der Oeffentlichkeit nicht preiszugeben, selbst nicht im Wege eines strafgerichtlichen Verfahrens vermöge der Zeugnißpflicht? Ich erinnere nur an die Rechtskonsulenten, ich erinnere an die Auskunfts⸗= bureaux, an die Verleger der ohne verantwortlichen Redakteur er⸗ scheinenden Druckschriften, an manche Privat⸗Krankenanstalten, die unter Umständen großes Gewicht darauf zu legen haben, daß sie beispiels⸗ weise nicht verpflichtet werden, über diejenigen Personen, die bei ihnen eingeliefert sind, und über deren Krankheit öffentlich Auskunft ju geben. Dennoch verpflichtet das Gesetz rück⸗ sichtslos und ohne Ausnahme in allen diesen Fällen Zeugniß abzulegen, auch dann, wenn die Zeugnißpflichtigen nach ihren Meinung dadurch in ihrem Gewerbe beeinträchtigt werden. Wollen Sie aber den Grundsatz, der jetzt gegenüber den Geistlichen, Aerzten, Rechtsanwalten gilt, in der Weise weiter durchführen, dann kämen Sie zu einer Erweiterung der Exemptionen von der Zeugnißpflicht, durch welche die Strafverfolgung in höchst bedenklicher Weise ge⸗ fährdet werden könnte.
Der zweite Grund, den der Herr Abgeordnete an— geführt hat, war: die Ehre des Redakteurs, der gegen sein Gewissen, gegen seine Pflicht als ehrlicher Mart handle. wenn er die Geheimnisse, die ihm in seiner Redaktion? thätigkeit zugetragen werden, al Zeuge preisgeben würde. Wir müssen hier zunächst eine Einschränkung machen, die für die praktische Bedeutung dleses Gesichtspunkts erheblich in das Gewicht fällt. Den verantwortlichen Redakteur müssen wir hier ausscheiden, der verantwortliche Redakteur, dem ja die Redaklionsgeheimnisse allein zugetragen werden, kommt hier gar nicht in Betracht. Hier handelt es sich nur um das Neben und Hilfspersonal der Redaktion, also die Ehre des Haupt⸗Redakteurs, deren! Wahrung mit solcher Emphase immer zu Gunsten dieser Exemption geltend gemacht wird, spielt hier gar keine Rolle, sie läßt sich hier gar nicht verwerthen. Nun, meine Herren, wenn ich auch bis zu einem gewissen Grade selbst für das Nebenpersonal der Zeitungsredaktionen zugeben will, daß es unter Umständen peinlich sein mag, Zeugniß abzulegen über Dinge, die ihm in seiner berufãmãßigen Thätigkeit bekannt geworden sind, kommt das denn in anderen Ver⸗ hältnissen und Lebensstellungen nicht auch vor? Wollen Sie in der That behaupten, daß es gegen die Ehre eines Zeitungsangestellten gehe, wenn z. B. in dem Blatte eine schwere verleumderische An-= schuldigung verbreitet ist, sagen wir gegen einen Rechtsanwalt oder gegen einen Arzt, eine Verleumdung, die durchaus geeignet ist, die Thätigkeit und bürgerliche Existenz des Beschuldigten für die Zukunft zu gefährden, den Verleumder zu nennen? Wollen Sie auch in solchen Fällen geltend machen, daß der Betreffende durch seine Ehre verpflichtet sei, den Namen des EClenden nicht zu nennen, der die Zeitung benutzt, um die Ehre Anderer in schimpflicher Weise anzugreifen? Soll der schuldlose Mann, der in solcher Weise in den Wurzeln seiner Existenz angegriffen wird, sich damit begnügen, daß der verantwortliche Redakteur, der vielleicht nur ein untergeordneter Stroh⸗ mann ist, vermöge des Preßgesetzes in Strafe genommen wird? Ein anderer Fall! Wenn in bewegten Zeiten und dazu innerhalb solcher Grenzprovinzen, die dann unter besonders schwierigen politischen Ver⸗= hältnissen stehen, Artikel in einem Blatt erscheinen, die die Be⸗ völkerung zu aufrührerischen Unternehmungen anstacheln, soll in der That das öffentliche Interesse sich dabei begnügen, daß der Redakteur zur Strafe gejogen wird, und geht die Ehre des einzelnen Mannes, der an solchen Preßerzeugnissen als Kor⸗ rektor oder Setzer oder sonstwie mitgewirkt hat, in der That so weit, daß zur Wahrung dieser Ehre das öffentliche Interesse zurũck⸗ stehen und der Mann von der Zeugnißpflicht entbunden werden muß. um den Urheber derartiger Agitationen nicht verrathen zu brauchen? Weiter, meine Herren, es kann sich um Fälle handeln, in denen der Thatbestand einer Verletzung militärischer Geheimnisse oder der That⸗ beftand des Landesverraths durch die Publikation begründet ist. Hat der Staat nicht ein sehr erhebliches Interesse, neben dem Redakteur, der die Veröffentlichung vorgenommen hat, auch denjenigen zu strafen, der hinter der Veröffentlichung steckt; geht in der That die Ehre des einzelnen in der Redaktion oder in der Druckerei be⸗ schäftigten Mannes so weit, daß er sich dem Zeugniß soll versagen dürfen, weil er den Thäter, auf den derartige verbrecherische Dinge zurückzuführen sind, nicht nennen will? Meine Herren, wenn Sie nach diesen praktischen Richtungen hin die möglichen Fälle durchdenken, die die Anwendung der hier empfohlenen gesetzlichen Bestimmung im Leben erzeugen kann, dann, glaube ich, werden Sie sagen es ist unmöglich, eine so weittragende Bestimmung zu geben. Meine Herren, ich bitte Sie dringend, schaffen Sie zu den vielen Schwierigkeiten, die Ihre bisherigen Beschlüsse einer Ver⸗ ständigung jwischen dem Hause und zwischen den verbündeten Re⸗ gierungen schon erzeugt haben, schaffen Sie zu diesen vielen Schwierig keiten nicht noch eine neue hinzu, indem Sie auf den Antrag des Herrn Abg. Beckh eingehen. Der anständigen, guten Presse werden Sie wenig durch eine solche Bestimmung nützen, eine Bestimmung dieser Art würde wesentlich derjenigen Presse zu statten kommen, die von Zuträgereien, von Verleumdungen, von boshaften Angriffen, von der Aneignung fremden Eigenthums und ähnlichen Dingen lebt,
hinwirken, daß nach dieser Richtung hin einer verwerflichen Preß⸗· thätigkeit nicht ein noch freierer Boden geschaffen wird als bisher. Es würde nur geschehen zu ihrem eigenen Schaden. Auch deshalb
bitte ich Sie, meine Herren, lehnen Sie den Antrag ab. (Bravo rechts.)
und ich meine, es sollte gerade die anständige Presse vor allem darauf
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