1896 / 277 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Abg. Dr. ö chel (nl); Es giebt auch unter meinen reunden Einige, welche sich zu dem Antrage günftiger stellen als ich; aber trotz⸗ dem kann ich die Frage nicht als eine folche des Liberalismus be= trachten. Die Stellung der Antragsteller hat sehr viel für sich. Es eine schwere Zumuthung an einen ehrenbaften Menschen, daß er über anvertraute Sachen etwaß aussagen solle. Aber im höheren Staatsinteresse muß das Zeugniß verlangt werden, weil das Interesse des Ganzen höher feht als das des Einzelnen. Die Freiheit der Presse könnte sonst zu leicht n,, werden. Wenn es schmählich und ehrlos sein soll, einen Redakteur zum Zeugniß zu zwingen, so ist es nicht weniger schmählich und ehrlos, wenn mand aus dem Hinterhalt berleumdet und einen Strohmann als edakteur vorschiebt. Es kommt darauf an, den wirklichen Thäter zu fassen und zu bestrafen; die Bestrafung eines Sitzredakteurs reicht nicht aus. In einem hierher gehörigen Falle wurde ein Fabrskant ver⸗ leumdet wegen Ausbeutung seiner Arbeiter. Es stellte sich heraus, daß ein ungeschickter Arbeiter an einem Stück, welches in zwei Tagen fertig zu m war, sechs Tage gearbeitet hatte. Daraus hatte man die Niedrigkeit des Wochenverdlenstes festgestellt. Eine fremde erson brachte darüber eine ganz falsche Darstellung in die Zeitung. ie Persönlichkeit wurde festgestellt und bestraft. Wenn der Antrag angenommen würde würde die Bestrafung nicht möglich gewesen sein (Zuruf: ‚Der Redakteur würde aber bestraft !). Dem Redakteur kaͤme aber die Strafe nicht zu. Von dem Grundsatz ausgehend: nullum crimen sine poena, erkläre ich mich gegen den Antrag.

Abg. Dr. von Buch ka (d. kons.): Für den Antrag zu stimmen, weil die öffentliche Meinung ihn begünstigt, ist nicht berechtigt. Wir müssen ihn verwerfen, trotzdem die öffentliche Meinung ihn billigt. Die Kommission hat schließlich diesen Punkt fallen , und wenn wir die zweite Lesung beendet haben werdeng dann werden wir sehen, daß durch die Annahme des Antrages die Schwierigkeiten, über die Vorlage sich zu verständigen, vermehrt werden; sie sind ohnehin schon groß genug. Es ist allerdings nicht anständig, daß der Redakteur den Namen seines Hintermannes nennt; aber es ist auch nicht anständig, daß ein Hintermann den Redakteur mißbraucht. Er sollte selbst mit seinem Namen hervortreten, um den Redakteur vom Zeugnißzwang zu befreien. .

Abg. Dr. Rintelen (Zentr) weist zunächst als Vorsitzender der Kommission den gegen diese erhobenen Vorwurf zurück; da er bisher durch Krankheit verhindert gewesen sei, den Sitzungen des Reicht— tages beizuwohnen, so könne er das erst jetzt thun. Die Regierung ö. erhebliche Bedenken gegen die Beschlüsse der zweiten Lesung der Kommission geltend gemacht; deshalb habe er die Mitglieder gebeten, über die beanstandeten sieben Punkte die Meinung aller Fraktionen ein? zuholen. Damit sei die Kommission vollständig einverstanden gewesen, und es habe eine dritte Lesung über die sieben streitigen Punkte stattgefunden. Von einem Mitgliede seiner Partei sei in der Kommission erklärt worden, daß das Zentrum an dem Inhalt dez Antrages festhalte; aber um die Berufung zu sichern, werde er jetzt dagegen stimmen, da doch der Antrag, wenn er auch jetzt angenzmmen würde, in der dritten Lesung verworfen werden würde“ Den Vorwurf, daß er falsch habe abstimmen lassen, weist Redner damit zurück, daß er autz⸗ führt: In der zweiten Lesung der Kommission habe es sich darum gehandelt, etwas Neues zu schaffen; für das Neue müßte eine Mehrheit vorhanden sein. In der dritten Lesung aber habe die Stimmengleichheit für die Ablehnung des Antrages, also in dem betreffenden Falle für die Aufxechterhaltung der Worte, deren Streichung beantragt worden, entschieden. Denn bei Ablehnung eines Antrages in dritter Lesung müßte der Beschluß zweiter Lesung bestehen bleiben. . .

Abg. Dr von Marqguardsen (ul.): Während ich mich glücklich schätze, das Bürgerliche Gesetzbuch mit zu stande gebracht zu haben, ist meine Stellung in Bezug auf die gegenwärtige Vorlage eine wesentlich andere. Die Frage, welche der Antrag Munckel behan- delt, ist seiner Zeit schon in der breßkommission und dann in der Justizkommission einer der brennendsten Punkte gewesen, an dem damals das Schicksal der ganzen Strafprozeßreform hing. Der betreffende Passus ist aus meiner Feder hervorgegangen, und ich erkläre: Ich bin auch jetzt vollkommen von der Richtigkeit des darin liegenden Prinzips überzeugt. Es ist das erste Mal, daß heute von seiten eines Mitnliedes der Volksvertretung die Richtigkeit dieses Prinzips angezweifelt wird. Ich bin der Meinung, daß heute das Schicksal der Vorlage von dieser Frage nicht abhängig gemacht werden darf. Damals handelte es sich darum, allerlei Velleitäten im Prozeßverfahren namentlich für Preußen zu beseitigen, und um dieses Ziel zu erreichen, schien uns die Gerichtsorganisation und die Strafyrozeßordnung mit dem Opfer der Preisgabe jener Festimmung im Preßgesetz nicht zu theuer erkauft. Nebenbei möchte ich bemerken, daß es auch nach dem bisherigen Gesetz gar nicht schwer fällt, den Mißbrauch der Sitzredakteure ohne Jeugnißzwang zu beendigen. Damals alf mußten wir uns dazu entschließen, auf den auch von uns als richtig anerkannten Satz zu verzichten, heute aber ich spreche hier für mich allein persönlich liegt die Sache wesentlich anders; es handelt sich heute nicht mehr um ein so großes und gewaltiges Werk wie damals, und deshalb gebe ich meine juristische Ueberzeugung nicht auf und stimme dafür, daß der Antrag Munckel angenommen wird.

Geheimer Ober ⸗Regierungs⸗Rath pon Lenthe: Wenn man 1876 die Aufnahme einer solchen Bestimmung für nöthig hielt, so haben sich die Verhältnisse jetzt so geändert, daß man der An— nahme des Antrages der Presse kaum einen Gefallen erweisen würde. Der Vorredner meint, daß das Preßgesetz dem Redakteur eine besonders große Verantwortung zugemwiesen hat. Das ist aber nicht in dem Maße der Fall, wie der Vorredner annehmen mag. Die Lage der Presse ist eine so günstige, daß die Annahme des Antrages, welcher eine besondere Verantwortlichkeit der Redakteure vorschreibt, den gesetzlichen Zustand nur verschlimmern kann. Die Heranziehung des Zeitungspersonals zum Zeugniß hat mehrfach zu Beschwerden Veranlassung gegeben; es ist manchmal dabei nicht so viel heraus⸗ gekommen, daß es den Aufwand an Maßregeln gelohnt hätte. Aber es handelte sich dabei um Dis ziplinat verfahren, welche durch die Landesgesetze geregelt werden. Es müßte also auf dem Gebieté der Landeegeseßgebung eingeschritten werden

3 Munckel: Daß die Lage der Presse verschlechtert würde durch die Annahme unseres Antrages, kann ich nicht zugeben. Wenn die Annahme unseres Antrages die Vorlage gefährden soll, dann müßte man annehmen, daß die Regierung die Vorlage nur uns zu Gefallen eingebracht und daß sie selbst kein Interesse daran habe. Emen solchen Standpunkt möchte ich doch nicht einnehmen. In der Kommission war die Mehrheit von 12 gegen 6 für die Annahme unseres Antrages; in der folgenden Lesung dagegen würde mit 15 gegen 4 das Gegentheil beschlosfen. Das ist ein Beweis für die men, aber nicht für die Beständigkeit der Kommission. Ich freue mich, daß der Abg. pon Marquardsen den Wandel nicht mitmacht; er will allerdings von der Berufung nichts wissen. Auf das Anstandsgefühl der Aerzte, Rechtsanwälte und der Geistlichen nimmt die Vorlage keine Rücksicht, sondern ihnen wird die Zeugniß⸗ verweigerung gestattet, weil sie sonst zur Autübung ihres Berufes untüchtig sein würden; man würbe ihnen nicht Vertrauen schenken. Eine unabhängige und freie Presse kann nicht existieren ohne die Anonymität. Der Staatssekretär bezeichnete es als befonders schlimm, daß ein Uebelthäter nicht befsraft werde; aber wenn man ihn nicht finden kann, dann konnte er schon nach dem alten Nürnberger Recht nicht gehängt werden. Wer mit der Piesse in Verbindung fritt, muß ch darguf verlassen können, daß die Presse mit seinem Vertrauen keinen Mißbrauch treibe. ö 3

Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.) erklärt namens einiger seiner Freunde, daß er den Antrag Muckel annehmen werde.

Abg. Dr. Förster (Reform P.): Die Presse ist eine große Macht, und sie ist geeignet, die öffentliche Meinung zu bilden und hie freie Er⸗ örterung öffentlicher Angelegenheiten u fördern; daß der Vortheil größer ft als manche kleine Nachtheile, die aus der Verweigerung des Zeugnisses entstehen können, muß man zugeben. Deshalb werde ich für den Antrag stimmen. Das hon possumus der Regierung ist wohl nur ein non volumus. Deshalb wollen wir heute sagen:

Das wollen wir, und wir wollen abwarten, was die Regierung thut, wenn wir auf unserem Willen bestehen.

Abg. Frohme (Soz.) meint, daß man lieber auf jede Reform verzichten sollte, als den Ser ing beibehalten. Denn das würde dem Verjicht auf ein Prinzip fehr ähnlich sein. Der Zeugniß⸗ jwang würde mißbraucht werden zur Aufdeckung sämmtlicher Ver⸗ bindungen der Presse, namentlich der oppositionellen Presse.

g. Haußmann (d. Volksp.) erklaͤrt, daß auch feine Freunde für den Antrag Munckel stimmen würden.

Der Antrag Stadthagen wird hierauf gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der deutschen und der freisinnigen Volkspartei abgelehnt, dagegen der Antrag Munckel gegen die Stimmen der Konservativen, der Mehrheit der Nationalliberalen und der Minderheit des Zentrums angenommen.

Nach dem neu einzufügenden § 56a soll die Beeidigung des Zeugen unterbleiben können, wenn das Gericht einstimmig die Aussage für offenbar unglaubwürdig oder unerheblich hält, oder wenn bei dem Verfahren wegen Uebertretung das Gericht die Aussage für glaubwürdig hält, wenn die Beeidigung nicht beantragt wird. .

Abg. Freiherr von Gültlingen (Rp.) will die Worte: wenn die Beeldigung nicht beantragt wird“, gestrichen wissen.

Abg. Rem bold (Zentr.) will bei dem Verfahren wegen Ueber⸗ tretung die Beeidigung der Zeugen nur auf Antrag erfolgen lassen und dem Gericht bei dem Verfahren wegen Vergehen bei Sachen geringerer Bedeutung die Möglichkeit gegeben wissen, ebenfalls ohne Beeidigung der Zeugen zu verhandeln.

Nachdem beide Antragfteller ihre Anträge begründet haben, wird die weitere Berathung vertagt.

Schluß Hi / Uhr. Nächste Sitzung: Sonnabend 1 Uhr. iin uns der zweiten Berathung der Novelle zum Justiz— gesetze.

Preufzischer Landtag. Herrenhaus. 1. Sitzung vom 20. November 1896.

Die Sitzung, welcher der Minister der geistlichen 2c. An— gelegenheiten DDr. Bosse, der Justiz⸗Minister Schönstedt und der Minister des Innern Freiherr von der Recke beiwohnen, eröffnet an Stelle des véistorbenen Präsizenten der vorigen Session Fürsten zu Stolberg⸗Wernigerode der bisherige Erste Vize⸗Präsident Freiherr von Manteuffel mit folgenden Worten:

Auf Grund des F 1 unserer Geschästsordnung übernehme ich das Präsidium. Meine Herren!! Als wir heute den Weißen Saal ver⸗ ließen, haben wir der feierlichen Handlung, der wir dort bei gewohnt haben, den Schlaßstein aufgedrückt' mit einem Hoch auf Seine Majestät unferen Allergnädigften König und Herrn. Ehe wir unsere Geschäfte heute hier beginnen, soll es unsere erste That in diesem Hause sein, daß wir auch hier unserem Allergnädigsten Kaifer, König und Herrn das Gelübde der Treue erneuern: Seine Majestät der Kaiser, König von Preußen, Er lebe hoch abermals hoch zum dritten Mal hoch!

(Die Mitglieder des Hauses haben sich erhoben und stimmen dreimal lebhaft in den Ruf ein.)

Neu berufen in das Haus sind die Herren Veltmann,

Erster Bürgermeister von Aachen, Graf P feil⸗Burghauß,

Landrath von Hanstein, Delbrück, Erster Bürgermeister von Danzig, von Enckevort-Vogelsang und Graf von Oppersdorff⸗Oberglogau.

Der Namen? aufruf ergiebt die Anwesenheit von 120 Mit— gliedern, das Haus ist somit beschlußfähig.

Vize⸗Präsident Freiherr von Mante f fel: Meine Herren! Heute früh ging mir folgendes Telegramm zu: „Mein geliebter Vater gestern Abend sanft entschlafen. Beisetzung Montag 2 Uhr. Christian Ernst zu Stolberg. (Die Mitglieder des Hauses erheben sich In⸗ dem ich Ihnen diese Trauerkunde mittheile, weiß ich, daß Sie Alle tief bewegt sein werden durch die Nachricht, die Sie vernommen haben von dem Abscheiden unseres hochverehrten Herrn Präsidenten. Wollte ich des Verewigten hohe Verdienste und sestene Eigenschaften hier rühmend erwähnen, ich weiß, ich würde da nicht in seinem Sinne handeln; nur das (elne will ich sagen, daß das Vaterland einen seiner besten Männer, dasz Herrenhaus eines seiner vorzüg—⸗ lichsten Mitglieder, seinen besten Präsidenten verloren hat. Meine Herren, schon in iungen Jahren ward der Verewigte in das Herrenhaus berufen, und bald nach seinem Eintritt wurde er durch das Vertrauen des Hauses zum Präsidenten dieses Hauses erwählt Als er dann in hohe Staatsstellungen eintrat und die Funktionen des Präsidenten des Herrenhauses nicht weiter ausüben konnte, sahen die Mitglieder des Hauses ihn mit Kummer scheiden von dieser Stelle. Als aber dann nach dem Heimgang seines Herrn Nachfolgers der Präsidentenstuhl wiederum leer wurde, da wandte sich das Vertrauen der Mitglieder des Herrenhaufes aberinals ihm zu, und wiederum fiel die Wahl zum Präsidenten des Herrenhauses auf ihn. Nur wenige Jahre ist es ihm vergönnt gewesen, zum zweiten Male an der Spitze dieses Hauses zu stehen. Aber alle die, die unter ihm und mit ihm gearbeitet haben, werden seine hohen Eigenschasten zu schätzen wissen: Liebenswürdigkeit, Unparteilichkeit, strenge Grech igkeit nach jeder Seite, Pflichterfüllung durchaus, Sachkenntniß auch in den kleinsten Detgils, das zeichnete den verewigten Präsidenten aus. Ich glauhe in Ihrer aller Namen gehandelt zu haben, wenn ich der tiefgebeugten Wittwe das Beileid diefes hohen Hauses umgehend ausgesprochen habe. Ich glaube auch in Ihrer aller Namen zu handeln, wenn ich Sie, die Sie sich schon zu Ehren unseres verewigten Präsidenten von Ihren Plätzen erhoben haben, auffordere, die Tagetzordnung, die wir für die heutige Sitzung ausgeschrieben hatten, nicht zu vollenden, sondern, nachdem Sie diese Trauerkande vernommen haben, die Sitzung ab— zuhrechen. (3ustimmung.) Ich entnehme aus Ihrer Zustimmung, 3 ö. das Rechte getroffen habe, und werde hiernach die Sitzung

ießen.

Schluß gegen 31 Uhr. Nächste Sitzung: Sonnabend 1L Uhr. (Wahl des Erften und Zweiten Vize⸗Präsidenten und der Schriftführer.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend Tilgung von Staatsschulden und Bildung eines Ausgleichs fonds, zugegangen:

6 4. Vom Etatsjahre 1897/98 ab ist eine Tilgung von Staatsschulden in Höhe von jährlich mindestens einem halben Prozent der sich jeweils nach dem Staatthaushalts . Etat ergebenden Staats kapitalschuld vor⸗ zunehmen. Eine Verrechnung auf bewilligte Anleihen ist einer Til. gung gleichzuachten.

F 2.

Die hierzu (5 1) erforderlichen Beträge sind durch den Staats⸗ haushalt ⸗Etat unter Einrechnung der für eine planmäßige oder durch bestehende Gesetze anderweit vorgeschriebene Tilgung von Staats“ schulden bestimmten Summen berest zu stellen.

Ergiebt sich nach der Jahres technung ein Ueberschuß des Staats— haushalts, so ist derselbe zunächst zur Bildung und Erhaltung eines Ausgleichtfonds in Höhe von 85 Millonen Mark zu verwenden.

Der darüber hinausgehende Betra Tilgung von Staatssch en verwendet.

§5 4. Jahresrechnun be aus dem A

g. des Ueberschussegß wird zu

einer weiteren ulden bejw. Verrechnung auf

bewilligte Anleih

Ergtebt sich nach der Fehlbetrag, so ist derfel Höhe des letzteren zu de

Der Ausgleichsfond

Die Bestaände des Ministers in Schuldver zinsbar angelegt werden.

Die aufkommenden des vorgesehenen Höchstb an Zinsen sind neben d und 2 dieses Gesetzes z Summen zum gleichen Zweck zu verwenden Einnahmen und Ausgaben des r Uebersicht von den Staat sjahres nachzuweisen.

9. des Staatshaushalts ein usgleschsfondtz bis zur jeweiligen

Minister verwaltet. Ermessen des Finanz der der Bundesstaaten

8 wird von dem Finanz⸗ onds können nach dem chreibungen des Reichs o

Zinsen wachsen dem Fonds bis etrages desselben zu.

en in dem betreffenden ur Tilgung von

zur Erreichung eßende Beträge Etats jahre Staats schul den

Ausgleichsfonds sind in einer Anlage zu s-Einnahmen und Ausgaben jedes Etat

Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden auf⸗

Die dem Entwurf beigefügte Begründung lautet:

Gegen die Bestimmungen über die Til die sich aus den Gesetzen vom 19. solidierung von S 18. Dezember 1871, Samml. S. 593), und vom 27. Jahresüberschüsse der S. 214), erg welche die Schuldverpfli

gung der Staats Dezember 1865, betreffend etz⸗Samml. S. 119) aatsschatzes (G Sz82, betreffend die

enbahnangelegen⸗ besondere im Hinblick chtungen des Staats durch werb von Privateisenbahnen

tsanleihen (Ges betreffend Aufhebung des St wendung der zerwaltung der Eif heiten (Gesetz auf die Erhöhung, den inzwischen ei

eben, sind, ins ngetretenen umfassenden Er Richtung erhoben worden, ob dem

Entlastung des Staats von dem Mark angeschwollenen

Bedürfniß einer stetig fortschreitenden zur Zeit auf mehr als 67 Milliarden Rechnung getragen onders lebhaft in den Hleichgewicht des Staatshaus— etriebsüberschüsse der Staats⸗ mehr oder weniger r von der Staatsregierung es auch wiederholten 9 entsprechen würde, neue gesetz⸗ größeren Sicherung des Staatz— zu bringen seien. Bestimmung im nach welcher etatsm aͤßige r die Staatsausg nkauf eines zu verwenden sind, ist Aber auch bezüglich gewisse dem Gesetz vom 28. September 1866 Geldbedarf der Militär- und Marin. des Staatsschatzes 5 nach dem Geset des Staatsschatzes ? Tilgung von Staateschulden i Zwang zu einer derarnigen insoweit zur Schuldentsl als Deckungsmittel im anderweitig unter Zustimmun fügt wird.“ Endlich ersch

rage ausreichend in dieser Beziehung sind bes orgetreten, in denen das ( Schwankungen der B des Reichs

Perioden herv halts durch die und der Matrikularumlagen empfindlich erschüttert wurde. Es hat dahe ss Anregungen aus dem Schoße der Landeevertretun liche Maßnahmen zu dem Zweck einer Finanzwesens in Vorschlag

Eine Anwendung der 19. Dezember Staatseinnahmen übe dierten Anleihe durch? dokumenten

des Gesetzes vom Ueberschüsse der aben zur Tilgung der konsoli⸗ entsprechenden Betrags von Schuld- pt noch nicht erfolgt. 98 mäßiger Ueberschüsse, die nach betreffend den außerordentlichen altung und die Dotierung Sam ml. S. 607), bezw' die Aufhebung S. 593), für eine zenommen wurden, Verwendung nicht begründet, über dieselben ffenden Jahres

ist bisher überhau r rechnun

2 Abs. 3 (Geset Dezember 1871, 35 (Gesetz⸗Samml. n Aussicht da sie nur Aung bestimmt sind, als Staatshaushalt des betre g beider Häuser des Landtages

Närz 1882 in der ten Verhandlungen geeignet, seinen ursprünglichen Entlastung des Staats von den der Privatbahnen übernommenen r damit das mit dem Ueberg die Staatsfinanzen ab— Diese Thatsache ist in den anerkannt worden. Gesetzes vom 27. hrlichen Zuwüchse und ohne?

am Schlusse des anzunehmende Grundsumme“ durch die bekanntlich auf 5 229 997 221,08 H, vermindert rte planmäßige Tilgung und du durch Verrechnung bewilligte Anleihen, eine wirkliche Berminderung de öhe von 584 029 830, 48 0 ein für die Jahre 1882/83 bis 18 jene Tilgung von

Gesetz vom 27. hlicßlich aus den wiederhol des Landtages hervorgegangen ist, nicht Zweck, eine ausreichende allmähliche mit dem Erwerb verbindlichkeiten Stgatebahnsystem verbundene Risiko zuschwächen, in vollem Maß zu erfüllen. Verhandlungen des Landtages vielfach

Die nach den Bestimmungen des unter Einrechnung der alljä die erfolgten Abschreibungen 6 768 577 119, 86 eisenbahn·Kapitalschuld Abschreibungen, Bedeutung 338 579 898,78 ist auch durch die ausgefüh ordentliche Tilgung bezw. Staagtshaushalts auf gleich zu achten ist, Kapitalschuld in H der die im Gesetz der Grundsumme vorgesen noch um 55 126 389,44 M über

Für den Gesammtbetrag der Staatsschuld der geltenden gesetzlichen Be bis 1894195 eine ziemlich bis Oz o/o ergeben. von 14 9 erreicht worden. 1895/96 ist eine durchschnittliche berechnen. *)

Die erfolgte Verwendung von zur Verrechnung aus bewilligte den Theile lediglich als ein in

Mär 1882 Rücksicht auf Jahres 1895/96 auf

buchmãßige

von Ueberschüssen des förmlichen Tilgung r Staatseisenbahn⸗ zetreten, ein Betrag, 9ö/ gg in Höhe von

28 903 441, 04

en hat sich an der Hand 1 Etatsjahren 1891/92 gung in Höhe von 050, ist ein Tilgungsbetrag 1880,81 bis

stimmungen in der gleichmäßige Til re 1895,96 Zeitraum von jährliche Tilgung von O, 66 oso zu

In dem Jah

Staatseinnahmen zur Anleihen) ist jedoch gerrisser Weise von der freien Entschließung bei Die auf Grund gesetzlicher ausgeführten

tilgung (bezw. zum überwiegend zufälligen Umständen abhängiger Akt Feststellung des Jahres-CEtats anzusehen. begründeter Verpflichtung Eisenbahnschulden 584 029 830, 48 den gesammten, in der Zeit 896 zur Tilgung von Staats- chuldenverwaltung verwendeten O00 M wurden im Ganzen rund chtlicher Verpflichtung zur abe gebracht. ingünstiger Gesammtbetrag der Til— sich einmal daraus, daß die Staats- Anerkennung des Bedürknifs eg einer e 27. März 1882 sich dahin die Kündigung Privatbahnen in Tilgungsbeträge Summen zur vorgesehen wurden, wenn der zu halancieren war, und ausgeführt nung mit einem Defizit abschloß. Ez Abweichung bon zu Grunde liegen⸗ nach denen nur etwa erzielte Ueber— Verwendung

planmäßigen angegebenen ilgungs betrage nur 61 268 4582,38 M ausgemacht. Vo vom J. April 1880 bis 31. März 1 dem Etat der Staatss öhe von rund 760 169 210 545 000 ½, also rund 28 OD, Erfüllung der Tilgungspläne zur

Daß gleichwohl ein nicht gung erreicht worden ist, erklärt regierung und der Landtag in Vorschriften hinausgehenden,

schulden aus Beträgen in H

wirklichen

Prioritãts Anleihen ngen ersparten

Umwandlung Staats schuldverschreibu außerordentlichen Tilgung auch dann Etat nicht wurden, auch wenn die Rech Verfahren, den dem Gesetze vom ig. Dezember den Auffassungen Schuldentilgung

) Anm. Bei dieser Bere der ehemaligen P welche nach dem tat wo diese Schulden noch nicht von der ü aren, zu erfolgen hatte.

chnung war die Tilgung von Prioritäts⸗ rivatbahnen außer Berücksichtigung zu senbahnverwaltung für die Verwaltung der Staatsschulden

Werden, die aus dem Etat der Eisenbahnverwaltung senbahnschulden mit zur B schnittliche jährliche Tilgung

übernommen w

en Tilgungen von Gi

erfolgten planmäßig Heroen, so erhöht sich die durch 0.

Solche Tilgungen nach Maßgabe der Amortisationsersparnisse an den konvertierten Priorttätganleihen sind bis in die Gegenwart fort gesezt worden und auch im Etat für 1856/37 vorgeschen (Kap. 37 Tit. J des Etats der Staatsschuldenderwallung). Im Landtage ist der Wunsch wiederholt zu erkennen gegeben, und. die Staatsregierung hat die Absicht ausgesprochen, Tilgungen auf dieser Grundlage auch in Zukunft durchzuführen.

Der größere Theil der vorgenommenen Tilgungen jedoch ist auf die Bestimmung der rechnungs mäßigen Ueberschüsse verschiedener Etatz! jahre zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen zurückzuführen. Für diese Verwendung der fraglichen Beträge war aber ebensowenig wie durch das Gesetz vom 18. Dejember 1871, befreffend die Aufhebung des Staats schatzes, in den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mãrz 1882 betreffend die Verwendung der Jahregsüberschüsfè der Verwaltung der Eisenbahn⸗ angelegenheiten, eine unbedingte Nöthigung gegeben. Es ist auch hier der Uebereinstimmung in den Auffassungen der Staatsregierung und der Landesvertretung über die Nothwendigkeit möglichst weitgehender freiwilliger Tilgungen zu danken, daß durch die Entschließungen bei Feststellung des Jahres-Etats Beträge von dieser Höhe zur Tilgung der Staatsschulden zur Verfügung geftellt worden sind.

Eine Schuldentilgung auf Grund von Uebers des Staatshaushalts ist aber seit dem Jahre 1894/95 nicht mehr möglich gewesen.

;

Maße etatsmäßigen rechnungs⸗ mäßigen Jahreausgaben vorgesehen und verwendet werden mußten, bezw. hierfür nicht einmal ausreichten. Die früher er— zielten hohen Ueberschüsse der Staatsbahnen sind, wie genügend be— kannt, der Anlaß geworden, immer ven neuem dauernde Ausgaben auf die Staatskasse zu übernehmen, für die es an einer anderweiten Deckung feblt. Es ist deshalb damit zu rechnen, daß die Gelegenheit, Rechnungsüberschüsse zur Schuldentilgung zu verwenden, in Zukunft seltener und nicht in dem früheren Umfange wiederkehren wird. Schon hieraus ergiebt sich, daß die Aussichten auf eine fortgesetzte aus— reichende Verminderung der Staatsschuld sich wesentlich verschlechtert haben.

Es kommt hinzu, daß der Umfang der gemäß privatrechtlicher Verpflichtung vorzunehmenden, an sich geringen Tilgungen sich rasch verringert und daß diese Verpflichtungen mit der Zeit ganz aufhören werden. Insbesondere wird die Tilgung der 3 prozenkigen Staats— schuldscheine, von denen nach dem Etat für 1896,97 noch ein Ge— sammtbetrag von 24 146 700 s zu tilgen bleibt und in diesem Jahre ein Betrag von 5575 Zo, 63 getilgt wird, muthmaßlich im Jahre 1899/1900 beendet werden. Die bezüglich lonstiger Schulden auf Grund der Anleihe⸗ bedingungen noch bestehende Tilgungspflicht umfaßt noch den Betrag von 158 477 148 M 91 , zuzüglich der auf dem Etat der Cisen' bahnverwaltung verbliebenen Schulden von etwa 104 507 852 9 zusammen rund 263 000 000 SS Die Tilgung wird in vielen Fällen bereits anfangs des nächsten Jahrhunderts und im übrigen Mitte nächsten Jahrhunderts im wesentlichen beendet sein.

Det halb erscheint es, obgleich die mit dem Grundsatz einer Ver⸗ weisung der Schuldentilgung im wesentlichen auf erzielte Ueberschüsse bezw. auf die freie Entschließung bei Feststellung der Jahres⸗Etats bisher thatsächlich gemachten Erfahrungen als ungünstige nicht be⸗ zeichnet werden können, doch geboten, zu prüfen, ob die veränderten Verhältnisse es nicht angezeigt erscheinen lassen, von den bestehenden gesetzlichen Bestim mungen diejenigen, durch welche feste Schranken gegen ein übermäßiges Anschwellen der Staateschuld gezogen und die den Staatsfinanzen aus dem Schwanken der Ergebniffe der Betriebs⸗ verwaltungen drohenden Nachtheile abgewendet werden sollten, durch juverlässigere Vorschriften zu ergänzen bezw. zu ersetzen, sobald die Finanzlage des Staats die Möglichkeit hierzu bietet., Dies scheint nach der in den letzten Jahren eingetretenen Steigerung der Betriehs⸗ äberschüsse der Eisenbahnverwaltung und be der vorliegenden, wenigstens zeitweiligen, Besserung der finanziellen Beziehungen zum Reich gegenwärtig der Fall zu sein. Die gemachten Erfahrungen weisen aber auch darauf hin, daß die gebotene gänstige Gelegenheit nicht unbenutzt bleiben darf.

Beim Suchen nach einer besseren gesetzlichen Ordnung dieser Verhältnisse wurde die Erwägung nahe gelegt, ob nicht das Gesetz vom 27. März 1882 aufzuheben ober abzuändern sei. Es wird doch vorgeschlagen, dieses Gesetz unverändert beizubehalten. Dasselbe hat zwei Aufgaben: einmal soll es die Verwendung der Ueberschüsse der

Gisenbahnverwaltung regeln, Jodann die Staatseifenbahn Kapitalschuld

evident erhalten. Die Erfüllung beider Zwecke wird außerhalb der technungsmäßigen Buchung durch Kontrolnotizen verfolgt. Beide Zwecke behalten für alle Zukunst ihre Bedeutung: es hat nach wie vor das gleiche Interesse durch Aufzeichnung

a. die thatsächliche Verwendung der Ueberschüsse der Eisenbahn⸗

verwaltung und

b. den jeweiligen Stand der Staat? eisenbahn⸗Kapitalschuld nach

Maßgabe des Gesetzes vom 27. März 1882 siffermäßig festzust Hen

Gelegentlich, ine besondere auch innerhalb der Landesvertretung, in Anregung gebrachte Aenderungen dieses Gesetzes, welche das Ziel hatten, der Verwaltung der Staatseisenbahnen eine selbständige Stellung im Staate finanzwesen, etwa in der Weise ein⸗ juräumen, daß die allgemeine Finanzverwaltung auf den Genuß fest begrenzter Bezüge aus den Ueberschüssen der Eifenbahnen beschränkt würde, können gegenüber der Bedeutung, welche daz Eifenbahnwesen in Preußen für bie gesammten Finanzverhältnisse des Staates ge⸗ wonnen hat, zumal solange die Versuche, für die Bundesstaaten durch eine Reform der finanziellen Beziehungen zum Reiche zweck mäßigere und dauernd übersehbare Verhältniffe zu schaffen, zu einem Ergebniß . geführt haben, wenigstens zur Zeit nicht in Erwägung genommen werden.

Um so dringender erscheint aber das Bedürfniß auch für die Zu⸗ lunft die stetige Durchführung einer angemessenen Schuldentilgung zu sichern. Daß die thatsächlichen Verhältnisse es erschweren werden, für die Folge mit dem Grundsatz der Tilgung nach jeweiligem freien Ermessen bei Feststellung der Einnahmen und Ausgaben des Jahres haushalts gleich günstige Erfolge zu erzielen, wie bisher. ist bereits gezeigt. Die in der Zeit feit Beginn des porigen Jahrzehnts gemachten Erfahrungen lehren bereitß, daß die säͤhrlichen Tilgungequoten urfickgehrn. Ti gleiche Beobachtung ist ne allen Ländern gemacht, die von dem , der festen Tilgungspflicht zu dem System der sogenannten freien; ilgung über⸗ gangen sind. Insbesondere ist die Entwickelung dieser Dinge in

ngland beachtenswerth, wo man nach einer längeren Periode des Nachlaffens der Tilgungen aaf Grund des Prinzips der freien Tilgung n regelmäßigen erheblichen Tilgungen auf Grund gesetzlicher Vor⸗ rift bereit jurückgekehrt ist. Andere Staaten zeigen denselben Ent⸗ wickelungsgang.

Um die Tilgung der Staatsschulden nicht allmählich ganz von den wechselnden Auffassungen der Staatsregierung oder der Landesver— tetungen abhangig werden und möglicherweise zeitweilig ganz auf⸗ dren zu lassen, wird es auch für Preußen unentbehrlich fein, eine feste Tilgungsbflicht in mäßigen Grenzen zu begründen,

er vorgelegte Gesetzentwurf bricht deshalb zum theil mit dem srundsatz de 3 3 Ab. bed Heeg elveb Kern be 15693, be. treffend die Konsolidatlom er Preußischen Staats. Anleihen, kehrt zu

1 An m. Hierin ist der auf 97 125000 angenommene seapitaßbetran der an die Herzoglich braunschweigische Staatsregterung e litik 1932 zu jahlenden Annuität von jährlich 2 625 600

alten.

dem in diesem Gesetz erlassenen Grundsatz der Verpflichtung zur regelmäßigen Minimaltilgung der Staatgschulden zurück und erklärt dieselbe für eine dauernde, durch eine solide Finanzwirthschaft gebotene Aufgabe des Staats.

Indem ein solcher Zwang zur Schuldentilgung wieder ein— geführt wird, wird nur daz erfüllt, waz beim Eintritt in die Ver⸗ staatlichungs - Aera vom Abgeordnetenhaufe als eine der Bedingungen für seine Zustimmung zum Ankauf der Pribatbahnen gefordert und waß von der Regierung in diesem Sinne zugesagt wurde. Ez handelt sich auch nur um eine gesetzliche Regelung für eine schon bisher, im Einverständniß der Staatsregierung und der bisherigen Landesvertretung durch die jaͤhrliche Etatsfeststellung thatfächlich festgehaltene Uebung. Wenn jetzt der dem Konsolidationsgesetz zu Grunde liegende Gedanke, zur Tilgung von Schulden nur Ueberschüsse des Staats haushalts zu verwenden, verlassen werden soll, so findet das seine volle Begründung auch in der seit Erlaß jenes Gesetzes wesentlich veränderten Lage der Staatsfinanzen. Würde vor Erlaß des Konsolidationsgesetzes die gewaltige Entwickelung unserer Betriebs verwaltungen mit ihren großen Schwankungen und Risiken klar vorhergesehen sein, so ist wohl sehr zweifelhaft, ob die Gesetzgebung sich zu einer völligen Aufgabe einer regelmäßigen, von den Ergebnissen des einzelnen Rechnungtjahres un- abhängigen Schuldentilgung entschlossen hätte.

Zwar wird mit Recht hervorgehoben, daß die preußischen Staatẽ⸗ schulden zur Zeit in werhendem Staate vermögen eine vollständig Deckung haben. Eine jede Wirthschaft aber, und gerade eine Staatswirthschaft, die wesentlich auf die Erträge großer Betriebsberwaltungen angewiesen ist, wird sich der Erwägung nicht entziehen können, daß solche Unter⸗ nehmungen im Laufe der Zeiten der Nothwendigkeit gründlicher innerer Umgestaltungen ausgesetzt sind, und daß auch die äußeren Be⸗ dingungen, unter denen fie zu arbeiten haben, sich wesentlich ändern können. Wie jedes private Erwerbtunternehmen dieser Art sich aus solchen Erwägungen zu regelmäßigen Abschreibungen vom Anlage lapital und Reservebildungen genöthigt sieht, muß auch der Staat ber Zeiten dafür sorgen, daß sich die auf seinen Unternehmungen ruhende Zinslast allmählich vermindert. Das trifft für die staatlichen Betriebs- verwaltungen, insbesondere die Eisenbahnen, sogar in hervorragendem Maße zu, einmal wegen des enorm hohen Betrages der Kapitalien, die in ihnen investiert sind, und der Abhängigkeit der gesammten Staats⸗ wirthschaft von ihren Erträgnissen, und dann, weil sich gar nicht über⸗ sehen läßt, zu welchen neuen Aufwendungen und entsprechenden An⸗ spannungen des Staatskredits die fortschreitende Technik mit der Zeit, vielleicht plötzlich. Anlaß geben und in welchem Maße ferner Rück- sichten auf die Entwickelung des gewerblichen Lebens im Linde Er⸗ mäßigungen der Tarkfsaͤtze, Herstellung unrentabeler Linien u— 9 und damit Schmälerungen der Erträge nothwendig machen werden.

In dieser Beziehung sind auch die Verhältnisse der Nachbarländer und der übrigen Lander, mit denen' die Deutsche Wirthschaft in Wett⸗ bewerb steht, in Betracht zu ziehen. Insbefondere ist auf Frankreich hinzuweisen, in welchem Lande nach Lage der gesetzlichen Be— stimmungen bezw. der den großen Hrivatbahnen' ertheilten Konzessionen um die Mitte bet nächsten Jahrhunderts diefe Bahnen in daß Eigenthum des Staatetz ohne Gegenleistung oder doch gegen verhältnißmäßig geringe Gegenleistungen übergehen werden und der schuldenfreie oder doch mit verhältnitzmäßig sehr ge⸗ ringen Schulden belastete Besitz des gefammten Eisenbahnkörpers den Staat in den Stand setzen wird, das wirthschaftliche Gedeihen der Nation durch Verkehrs erleichterungen aller Art mit ein im Nachdruck zu fördern, wie es überall da unmöglich sein wird, wo die Betriebs— überschüsse der Eisenbahnen noch zum großen Theil zur Verzinsung der Anlagekapitalien Verwendung finden müssen.

Auf eine gesicherte regelmäßige Tilgung der preußischen Staats- schulden weist aber auch, abgeschen hiervon, der Umstand hin, daß Preußen, nach den Matrikularumlagen berechnet, s der Schulden det Neichs zu tragen hat, die im allgemeinen nicht wie die preußischen Staatsschulden durch werbendes Vermögen gedeckt sind und für deren Tilgung noch keine sichere Vorforge getroffen ist.

Für eine Begründung der Pflicht zur Tilgung der Staatsschulden bieten sich zwei Wege. Ver eine ist der in früherer Zeit bei der Aufnahme von Staats- Anleihen auch in Preußen regelmäßig ge— wählte einer vertraglichen Bindung des Staats gegenüber den Gläubigern zur Rückzahlung der Schuld in bestinmten Fristen nach im voraus sestgesetzten Bedingungen. Von dleser Form erneut Gebrauch zu machen, empfiehlt sich nicht, schon wegen der mit ihr sowohl für den schuldenden Staat wie für die Gläubiger verbundenen vielfachen Unbequemlichkeiten, insbesondere nicht nach dem mit dem Gesetz vom 19. Dezember i869 erfolgten Uebergange zu dem System der konfolidierten Schuld und nachdem das Prinzip der Renten schuld für den weit überwiegenden Theil der Staateschulden zur Durchführung gekommen ist. Die erneute Be⸗ gründung von Disparitäten in den Bedingurgen für die Staats Anleihen würde schwerlich im Interesse des Staatskredits liegen.

Es bleibt demnach nur der Weg Übrig, durch Gesetz die Ver⸗ pflichtung des Staates festzulegen, alljährlich einen angemessenen Theil der Staatseinnahmen zur Abstoßung von Schulden zu verwenden, ohne daß hinsichtlich der Art der Ausführung dleser Pflicht dem Gläu— biger gegenüber eine Bindung eintritt.

Neben einer gesicherten fortschreitenden Tilgung der Staatsschulden in den Grenzen, in denen die Ueberschüsse der Betriebs verwaltungen hierfür die Mittel bieten, ist, je mehr das Staatsbudget auf die Er= Hrägnisse seiner Betriebgunternehmungen angewiesen ist, behufs Festigung der Staatsfinanzen ein Ausgleich zwischen den Nechnungsergebnissen der verschiedenen Jahre anzustreben. Ein solcher ist in der Weise möglich, daß aus den Ueberschüssen der besonders günstigen Jahre Beträge zurück- gestellt werden, um damit die Abschlüsse der minder günstigen Jahre möglichst auszugleichen. Zu diesem Zweck ist die Bildung und dauernde Erhaltung eines AÄusgleichsfonds in Aussicht genommen, auf dessen Bestände zur Deckung von Fehlbeträgen zurückzugreifen ist, die sich jeweilig nach der Rechnung des Staatshaushalts ergeben können.

Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen konsoli— dierten Staats-Anleihe, lautet“

1.

Die Schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidierten Staats⸗ Anleihe können zur Einlösung gegen Baarzahlung des Napitalhetrags binnen einer dreimonatlichen Frist, und die im Staatsschuldbuche ein getragenen vierprozentigen Buchschulden zur baaren Rückzahlung binnen iner gleichen Frist gekündigt werden.

Die Kündigung geschieht unbeschadet der Bestimmung in § 17 des Gesetzes vom 260. Juli 1883, betreffend das Staatsschuldbuch (Ges: Samml. S. 120) durch öffentliche Bekanntmachung des Finanz⸗ Ministers. 3

Bevor die Kündigung (61) erfolgt, ist den Inhabern der Schuld⸗ verschreibungen der vierprozentigen konsolidierten Staats · Anleihe die Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der dreieinhalb⸗ prozentigen konsolidierten Staats⸗Anleihe und den im Staat schuldbuch eingetragenen Gläubigern, der vierprozentigen konsoli⸗ dierten Staats. Anleihe die Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden durch öffentliche Betanntmachunz des Finanz- Ministers anzubieten. Das Angebot gilt für angenommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens drei Wochen vom Tage jener Bekanntmachung ab zu bemessenden Frist von den In habern der Stgatsschuldperschreibungen der vierprozentigen konsoli⸗ dierten Staats-Anleihe unter Einreichung der Schuldverschreibungen und von den im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern von vier⸗ prozentigen Buchschulden die Baarzahlung des Kapitalbetrags bean⸗ tragt wird. .

Von dem Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung des Finanz⸗ Ministers (Abs. 15 sind die im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubiger von vierprozentigen Buchschulden außerdem schriftlich zu

benachrichtigen. Die Wirkung des Angebots zur Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden ist jedoch von dieser Benachrichti⸗ gung nicht abhängig.

5 *. umzuwandelnden Schuldverschreibungen und dle umzu schreibenden Buchstaben (5 2) werden bis zum 30. September 1897 mit vier Prozent verzinst.

§ 4.

Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst Zinsschein⸗ anweisungen (Talons) und die dazu gehörigen, nach dem J. Jul, beziehungsweise nach dem 1. Oftober 1897 faͤlligen Zintzscheine werden nach erfolgter Einlieferung mit einem die Zinsherabsetzung aug. drückenden Vermerke abgestempelt.

Die Abstempelung erfolgt durch die Kontrole der Staats papiere, sowie durch die vom Finanz Minister zu bestimmenden Königlichen Kassen und durch die im Einverständniß mit dem Reichskanzler vom Finanz. Minister zu bezeichnenden Reichsbankanstalten.

Auf Antrag der Inhaber von Schuldperschreibungen der vier⸗ prozentigen konsolidierten Staats. Anleihe soll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eineg dem Nennwerthe der eingereichten Schuldyverschreibungen gleichen vom 1. Oktober 1857 ab zu drei einhalb verzinslichen Betrages in das Staatsschuldbuch bewirkt werden.

Der Antrag muß binnen einer vom Finanz. Minister zu be— stimmenden . eingereicht werden.

§5.

Auf. die gemäß 5 4 Abs. 3 erfolgenden Eintragungen in das Staatsschuldbuch und? auf die eingereichten Schuld herschreibungen finden die Bestimmungen der Gesetze, betreffend das Staatsschuldbuch, vem 20. Juli 1883 (Gesetz · Sammk. S. 20) und vom 8. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 105) mit der Maßgabe Anwendung, daß Privat- außerkurssetzungsvermerkẽ den Bestimmungen des §8. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 (Gesetz · Samml. S. 133) unterliegen.

r

Ein Prüfung, ob der Verlust der Schuldverschreibungen der Kon trole der Stgatepapiere angezeigt ist, oder ob diefelben mit Beschlag belegt sind (68 1, 8, 10 der Verordnung vom 16. Juni 1819 GesetzSamml. S 1I57 S5 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 GesetzSamml. S 133) findet bei der Abstempelung nicht statt.

587

8 [.

Die nach 5 2 zu bewirkende Umschreibung der vierprozentigen Buchschulden im Staatsschuldbuch erfolgt von Amtswegen. Den ein⸗ getragenen Gläubigern steht jedoch das Recht zu, siatt der Um⸗ schreibung binnen einer vom Finanz⸗Minister zu bestimmenden Frift die Ausreichung von dreiein halbprozentigen Schuldverschreibungen zum . der vierprozentigen Buchschußtd gegen Löschung der letzteren zu verlangen.

Einer Genehmigung der Umschreibung seitens dritter Personen, zu deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die For⸗ derung oder deren Zinsen durch einen Vermerk im Staatsschuldbuch heschränkt ist, bedarf es nicht.

Die Umschreibung in dreiein halbprozentige Buchschulden und die Ausreichung von dreieinhalbprozentigen Schuldverschreibungen erfolgen kostenfrei.

§8

Neue Eintragungen von viervrozentigen Buchschulden und Zu⸗ schreibungen auf den angelegten Konten solcher Buchschulden finden fortan nicht mehr statt. .

§5 9

Die Bestimmung des 5 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Staatstzschuldbuch, vom 20. Juli 18983 (Gesetz Samml. S. 126) findet insoweit keine Anwendung, als durch die Umschreibung von pier⸗ prozentigen in dreieinhalbprozentige Buchschulden mehrere Konten fũr dense ben Gläubiger entstehen.

Die Vereinigung diefer mehreren Konten im Staateschuldbuch kann auf Antrag des Gläubigers und von Amtswegen erfolgen. In beiden Fällen erfolgt sie kostenfrei.

510.

Die auf Grund dieses Gesetzes in dreieinhalbprozentige um- gewantelten, oder gemäß §7 ausgereichten Staatsschuldverschrelbungen und die im Staatsschuldbuch umgeschriebenen dretein halbprozentigen Buchschulden dürfen den Gläubigern vor dem JI. April 1905 zur baaren Rückzahlung nicht gekündigt werden.

Die Kündigung darf nur auf Grund gesetzlicher Grmaͤchtigung stattfinden.

ö

Die mit dem Antrage auf Baarzahlung des Kapitals eingereichten (8 2) Schuldverschreibungen werden mit einem entsprechenden Stempel. vermerke versehen und ebenso wie die in das Staatsschuldbuch ein= getragenen Forderungen derjenigen Gläubiger der vierprozentigen kon⸗ solidierten Staats⸗Anleihe, welche das Angebot der Umschreibung in eine dreieinhalbprozentige Buchschuld nicht angenommen haben E 2). gemäß der erfolgenden Kündigung it ckgerahlt.

5 6

Zu demjenigen Betrage, welcher erforderlich sein wird, um die Mittel der Baarjahlung der gekündigten vierprozentigen Staats. schuldverschreibungen und Buchschulden (5 11) zu beschaffen, können Staats schuldverschreibungen ausgegeben werden.

Wann, zu welchem Zinsfuß, durch welche Stelle und zu welchen Bedingungen der Kündigung lund zu welchen Kursen die Schuld⸗ verschreibungen auszugeben sind, bestimmt der Finanz ⸗Minister.

Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und wegen der Tilgung der Anleihe, fowie wegen der Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 ( Gesetz Samml. S. 1197) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Kündigung nur auf Grund gesetzlicher , erfolgen lann.

Die Zahl der Mitglieder der Hauptverwaltung der Staats- schulden kann zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes vorüber⸗ gehend durch Hilfsarbeiter verstärkt werden. Dieselben haben den im § 9 des Gesetzes vom 24. Februar 1836 (GesetzSamml. S. 57) vorgeschriebenen Eid gemäß § 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1875 (Gesetz Samml. S. 10) zu leisten und mit eigener Verantwortung an der Bearbeitung der Geschãfte . Behörde theil zu nehmen.

§ 14.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der Finanz⸗Minister erläßt die zur Ausführung desselben erforder⸗ lichen Anordnungen.

Dem Entwurf ist folgende allgemeine Begründung beigefügt:

Nach der dem Entwurf des Etats der Hauptverwaltung der Staats schulden für 1896/97 beigegebenen Uebersicht betrug die konso⸗ lidierte vierprozentige Preußische Staats. Anleihe 3 591 959 50 Inzwischen ist sie durch Tilgung bis Anfang Oktober 1896 auf 3 590 87 5099 6 heruntergegangen. Davon waren zu demselben Zeit- punkt im Staatsschuldbuch 6hl SI 830 M eingetragen.

Die beifolgende Nachweisung legt dar, wie sich seit Erlaß des Gesetzes, betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4lprozentigen Preußischen Staats Anleihe, vom 4. März 1885 Gesetz · Samml. S. bh), der Kurs der 4prozentigen konsolidierten Anleihe an der Ber= liner Börse am 5, bejw. 4. Tage des ersten Quartalmonats gestaltet hat. Zum Vergleich ist der Kursstand der 395. und der 3 prozentigen kon solidierten Staatz. Anleihen seit deren Begebung beigefügt.

Daraus ergiebt sich, daß der zu Anfang 104,30 betragende Kurs der 4prozentigen Konfols feinen höchsten Stand mit 108,25 am 3. Januar 1889 erreichte, um dann mit Schwankungen zu Anfang Oktober 1895 auf 104,30 herabzugehen. Nach Steigungen in der ersten Hälfte des Jahres 1896 ar der Kurs am H. Oktober ei. auf 191,50.

Die zuerst am 6. Juli 1885 mit 90,10 notierte zh prozentige lonsolidierie Anleihe erreichte am 5. Juli 1859 den Stand don 06, S0 fiel daun hauptsächlich im Jahre 1691 (im Oktober auf 98), um na berschiedenen Schwankungen am 4. April 1555 auf 105,50 zu steigen. Am H. Oktober ej. war der Kurt 104,50,