1896 / 277 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Die . konsolidierte Anleihe wurde zuerst am 20. Of- tober 1890 mit S6, 50 notiert. Sie erreichte in steigender Tendenz am 13. Juni 1895 den Parikurs, stand am 5. Juli und 5. Oktober ej. auf 109, 10, fiel dann unbedeutend und stand während der Zeit vom 7. Juli bis 18. August zumeist auf Pari. Am 5. Oktober 1896 war der Kurs 99, b0. .

Aus den mitgetheilten Daten ergiebt sich eine fortschreitende . Tendenz des Zintfußes. Die 4prozentigen Konsols bleiben

n steigendem Maße hinter dem normalen Verhältniß zu den 3pro⸗ zentigen Konsols zurück. Der Kurt derselben zeigt seit längerer Zeit nur eine geringe Verschiedenheit von dem Kurs“ der 34 prozentigen Konsols, am 2. und am 5. Oktober 1895 standen sogar die dprojentigen und 3pproözentigen Konsols im Kurs gleich. Diese Erscheinungen beruhen offenbar auf der allgemeinen Erwartung der Besitzer, daß früher oder später eine Herabsetzung des Zinsfußes der 4prozentigen Konfols er— folgen werde, sodaß gewissermaßen eine thatsächliche Konvertierung schon eingetreten ist.

Eine allgemeine Senkung des Zinsfußes der soliden Anlage⸗ Papiere hat sich schon seit längerer Zeit auf dem gesammten europãischen Geldmarkt vollzogen. Zahlreiche Zinsherabsetzungen haben infolge dessen in den meisten europaͤischen Rusturstaaten namentlich seit dem Jahre 1894 stattgefunden. Nachdem England hierin vorangegangen war, hat Frankreich im Jahre 1894 seine 43 projentige Rente auf

Prozent herabgesetzt. Von anderen ausländischen Staaten haben seitdem u. a. 4prozentige Staats, Anleihen in 35 prozentige umgewandelt: Schweden, Norwegen, Luxemburg, Zürich, von deutschen Staaten: Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha, Württemberg und neuerdings Bayern, während 34 prozentige Staats-⸗Anleihen auf 3 Prozent kon⸗ vertiert sind von Dänemark, Belgien, Holland, Bremen, Kanton Bern. Rußland endlich hat in den Jahren 1894 13896 verschiedene große 5 prozentige Anleihen auf 4 Projent herabgesetzt.

Die Zineherabsetzungen haben fich aber nicht auf Staats papiere allein beschränkt. In Preußen haben fast alle größeren Städte, andere inländische Korporationen und eine Reihe von landschaftlichen Kreditinstituten und Hypothekenbanken solche, sosern egsorderlich mit Allerhöchster Genehmigung, vorgenommen, Pfandbrief⸗Institute zum theil auf 3 Prozent.

Ir gleicher Weise wie bei Inhaberpapieren ist auch der Zinsfuß der Privat. Hypotheken gesunken. Solide erststellige Privat⸗Hypotheken gewähren jetzt durchschnittlich kaum mehr als einen Zinssatz von 33

bis 34 Prozent, wenigstens in den Städten.

Die geschilderten Erscheinungen des Kapitalmarktes haben die Staatsregierung vor die Frage fiellen müssen, ob nunmehr der Zeit⸗ e lt gekommen sei, mit einer Zinsherabsetzung auch unserer Staats⸗

nleihen vorzugehen. Mit dieser Frage hat sich namentlich seit 1894 die Oeffentlichkeit dauernd lebhaft beschäftigt, und es hat nicht an zahlreichen Stimmen in der Presse und in der Landesvertretung ge⸗ fehlt, welche ein unverzüglichées Vorgehen in der Richtung der Kon vertierung von der Staatsregierung verlangten.

Wenn die Staatsregierung sich diesem Andrängen gegenüber mehrere Jahre hindurch noch abwartend verhalten hat, so ist sie sich wohl bewußt gewesen, daß der Staat den Zinsfuß von seinen An“ leihen dauernd nicht künstlich hochhalten, aber auch nicht künstlich herabdrücken darf. Der Staat hat bei Bemessung des Zinssatzes nicht vorübergehenden Konjunkturen zu folgen, sondern der allgemeinen . nachzugehen, und hat erst dann, wenn die g gemeine

inssenkung sich als eine dauernde herausgestellt hat, zur Herab⸗ setzung des Zinssatzes von seinen Staatsschulden zu schreiten, um nicht durch eine voreilige Konvertierung unabsehbare nachtheilige Folgen für die gesammte Kapitalsbewegung und für den Staatskredit hervorzurufen. Freilich kann in dieser Beziehung von einer absoluten

Dauer des niedrigeren Zinssatzes nicht gesprochen werden; es muß vielmehr genügen, wenn als festgestellt anzunehmen ist, daß die Zins⸗ senkung nicht bloß durch äußere oder vorübergehende Zustaͤnde herbei⸗ geführt ist, sondern daß nach der Lage des Geldmarkfgß und nach den allgemeinen wirthschaftlichen Zuständen die Dauer der Zine senkung verbürgt erscheint. Mit entfernt liegenden Möglichkeiten und Unwahr⸗ scheinlichkeiten, wie z. B. mit der Möglichkeit eines Kriegszustandes, welcher die Kurse sofort zum Sinken bringen würde, ist dabei natürlsch

nicht zu rechnen. .

Die Staatsregierung glaubt sich nunmehr der Ueberzeugung hin—= geben zu dürfen, daß der jetzige niedrige Zinzsatz sich, von vorüber⸗ gehenden Schwankungen abgeschen, als ein stän diger in dem obigen Sinne gestaltet, daß der landesübliche Zinsfuß allgemein gesunken ist. Dafür sprechen nicht hloß die bisherigen mehrjährigen Kurs— bewegungen unserer 3 prozentigen Konsols, welche den Parikurs seit längerer, Zeit nahezu erreicht hatten und sich auf dem Kurse um 99 selbst in Perioden der Geldknappheit und hoher Diskontosätze erhalten haben, nicht minder die andauernden unverhältniß⸗ mäßig niedrigen Kurse der 4prozentigen und der 37 prozentigen Konsol und die geringe Kursverschiedenheit zwischen denselben, son⸗ dern auch die inneren Gründe, welche diese Bewegung des Zinsfußes erklären. Sie liegen offenbar in den starken jahrlichen Kapital- ansammlungen in den Kulturländern, welche nach wesentlicher Voll⸗ endung der großen Eisenbahnbauten und der großen industriellen An⸗ lagen leine gleichzeitige entsprechende Verwendung finden. Ez dürfte wahrscheinlich sein, daß diese Gründe fortdauern. Sie bestãtigen lediglich das allgemeine Gesetz der sinkenden Besitzrente bei wachsen⸗ dem Volkswohlstande.

Die allgemeinen wirthschaftlichen und sozialen Vorars setzungen einer mäßigen Zins herabsetzung sind nach Obigem als gegeben anzu— seben. Ist dies aber der Fall, dann ist dieselbe im Interesse der Steuerzahler und der mit fremdem Kapital arbeitenden oder belasteten Erwerbsklassen auch geboten und den Besitzern von 4 prozentigen Konsols gegenüber berechtigt.

Bei einer Maßregel von so tief einschneidender Bedeutung ist es aber Pflicht der Staatsregierung, mit Vorficht und Milde vorzugehen. Es kommt nicht bloß die finanzielle Rücksicht der Zingersparniß für die Staatskasse und der Entlastung der Steuerzahler in Be⸗ tracht, sondern es sind auch in gleicher Weise die soʒialpolitischen und die wirthschaftlichen Folgen, welche sich an die Konvertierung knüpfen, in Betracht zu ziehen. Dem Interesse der Staatskaffe und der Steuerzahler stehen die Interessen der Staatsgläubiger gegenüber. Die 4prozentigen Konsols befinden sich zu einem nicht unerheblichen Theil im Besitz von kleinen Kapitalisten, die sie zu einer dauernden Anlage bestimmt haben; zu einem bedeutenden Betrage sind darin die Kapisalien der Stiftungen, Kirchen und Pfarreien, der Kassen und Institute, welche gemeinnützigen Zwecken und dem Wohle der arbei— tenden Klassen gewidmet sind, angelegt.

Es ist von Wichtigkeit, die sich entgegenftehenden Interessen der Staatsglaͤubiger und der Steuerzahler thunlichst auszugleichen und den Nebergang zu erleichtern. Ist einmal eine Zinsherabsetzung unver- meidlich geworden, so muß dieselbe doch in einer Weise durchgeführt werden, welche unnöthige Härten vermeidet und gebuhrende Rücksicht darauf nimmt, daß die Nachtheile, welche mit der Festsetzung des niedrigeren Zinsfußes für die Besitzer der Konsols verbunden ist, auf das unbedingt unumgängliche Maß zurückgeführt werden.

Diese Rücksichten waren zunäͤchst enkscheldend ice die Festsetzung der Höhe des neuen Zinssatzes selbst. Eö6 konnte In Frage kommen, ob nur die 4 prozentige konsolidierte Anleihe in eine solche zu 1 Projent zu konvertieren, oder ob der Zingsatz für diese und für die m prozentige konsolidierte Schuld auf J Prozent herabzusetzen sei. Im ersteren Falle wird sich bei der Kapitalschuld von 3 b90 087 500 eine jährliche Zinsersparniß von 17 950 457 56 3 ergeben, während bei der Herabsetzung auf 3 Prozent die Zinsersparniß von der gesammten 1 projentigen und 33 prozentigen Staat schuld e ö. 25 betragen würde, falls die Umwandlung al pari

nde.

Lediglich fiskalische Rücksichten wärdenhvielleicht die Konvertierung auf 3 , e , erscheinen lafsen. Für eine solche ist auch red gemacht, daß damit die Konvertlerungsfiage definitiv zrm Ab⸗ chluß gebracht werden würde, während bei der Beschränkung der Kon— vertierung auf 3 Prozent eine gewisse Besorgniß wegen einer mög⸗ lichen späteren Herabsetzung des Zinssatzes auf 3 Prozent und 9

bleiben würde. Der Kursstand der 3prozentigen Konsols weise ö. ö . i Wahl dieses Zinssatzes, event. unter Gewährung einer tämie, hin.

Die Staatsregierung hat diese Anschauungen nicht für maßgebend erachten können.

Der Zinsfatz von 3 Prozent kann als ein landesüblicher gegen⸗ wärtig und wohl auch für elne absehbare Zeit nicht angesehen werken. Wenn der Staat den Verhältnissen der Jinsbewegung nur vorsichtig zu folgen, nicht aber ihnen vorzugreifen hat, so ist schon deswegen die von einigen Seiten gewünschte Maßregel nicht zulässig. Der Vor⸗ gang einzelner landschaftlicher Kreditinstitute, welche ihre Pfandbriefe zum theil auf 3 Prozent konvertiert haben, aber dles auch nicht fort⸗ zusetzen vermöchten, kann schon bei den ganz anders gearteten Ver⸗ hältnissen für den Staat nicht maßgebend fein.

Eine Zinsherabsetzung auf 3 0 würde daher nicht denjenigen Rücksichten ausreichend Rechnung tragen, welche wle schon oben dargelegt in sozial, und finanzpolitischer Beziehung zu nehmen sind. Die Staateglaͤubiger erleiden bei einer Konvertierung auf 34 0 da⸗ gegen bei dem gegenwärtigen Kurse der 40 Konsols, wenn überhaupt, nur einen geringen Kapitalverlust. Auf den dauernden Genuß eines höheren Zinssatzes, als dem landesüblichen, können die Staatsglaͤubiger aber keinen berechtigten Anspruch erheben.

Ganz anders würde sich die ganze Sachlage bei einer Zinsherab= setzung auf. 3 Prozent gestalten, welche sur absehbare Zeit dem landes⸗ üblichen Zinsfuß nicht entsprechen und einen gewissermaßen gewalt samen Druck auf denselben ausüben würde. Ste würde ohnehin im Erfolg zweifelhaft sein und große Kapitalverschiebungen fowie die Gefahr des Aus wanderns großer Kapitalien herbeiführen können. Alle diese Bedenken fallen dagegen bei der vorgeschlagenen Zins herabsetzung fort. Dieselbe wird, da die 35 prozentigen Konsols erheblich über Pari stehen, sich ohne Schwierigkelt und ohne wesentliche Kapital⸗ verschiebungen durchführen lassen.

Um den Gläubigern noch ein weiteres Entgegenkommen zu be—

weisen, hat der Entwurf in S l0 die Unkündbarkeit der konvertierten Konsols, bezw. der umgeschriebenen Buchschulden, während eines Zeitraumes von 8 Jahren vorgesehen. Die glatte Durchführung der Konvertierung würde diese Zusicherung an die Staatsglaäͤubiger nicht erfordern, wohl wird sie aber zur Beruhigung derselben beitragen und eine erhebliche Garantie gegen unvorsichtige und unsichere Kapital- umwandlungen geben. Es mag dabei darauf hingewiesen werden, daß auch in Frankreich in dem Gesetze vom 17. Fanuar 1894, durch welches ber Zinsfuß der 4 prozentigen Rente (im Betrage bon 305 5466 275 Francs) auf 37 Prozent herabgesetzt wurde, den Nenteninhabern die Unkündbarkeit auf 8 Jahre zugesichert ist.

Dem gleichen Zwecke dient endlich die im 53 des Entwurfs nach Analogie des obengedachten ö,. vom 4. März 1885 getroffene Bestimmung, daß die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschreibenden Buchschulden noch bis 36. September 18957 mit dem bisherigen Satz von. 40j0 verzinst werden follen. Die Gläubiger sind dadurch vor voreiliger Veräußerung der umgewandelten Konsols zum Zwecke etwaiger anderweiter Anlage geschützt und behalten Zeit, nach Lieser Richtung wohl überlegte Entschlüsse zu fassen.

In Betreff der Ausführung? der Konvertierungsmaßregeln folgt der Gesetzentwurf dem Vorgange des vorgedachten Gesetzes vom 4. Marz 18586 (Gesetz⸗Samml. S. 5). n g meg m,, . Wie damals so ist auch jetzt davon abgesehen, schlechtweg die Kündigung der 4prozentigen Anleihe zur Rückzahlung des Kapital⸗ betrages auszusprechen und die Mittel zur Baarbezahlung darch ander⸗ weite Ausgabe von Schulꝛverschreibungen zu beschaffen. Eine Flüssig. machung von über 33 Misliarden würde auch im Erfolge zweifelhaft, jedenfalls mit erheblichen störenden Bewegungen auf dem Geldmarkte verbunden sein. Außerdem spricht das Interesse der Gläubiger gegen eine derartige Kündigung. Vie Motive zu dem obigen Gesetze be— merken in dieser Beziehung:

Die obligatorische Rückzahlung des Kapitals war zu ver⸗ vbermeiden, weil gerade sie manche Gläubiger dazu disponieren könnte, sich des Besitzes von Staats schuldperschreibungen überhaupt zu entschlagen und eine Anlage in höher verzinslichen Werthen zu suchen. Im Besitze der Baarmitel sind die Gläubiger dem Ein— flusse erbetener oder aufgedrungener Rathgeber aus gesetzt, für deren Besolgung ein nahe liegender Gewinn erfahrungs mäßig leicht den Ausschlag giebt. Beträchtliche Summen * können dadurch der Anlage in unsicheren und zweifelhaften, namentlich in ausländischen Werthen entgegengetrieben werden, welche in über reicher Fülle vorhanden sind. Die Staatsregierung kann ihrerfelts hierzu nicht beitragen wollen; sie muß Werth darauf legen, die Gläubiger, namentlich die geschäftsunerfahrenen, vor solchen Ver— suchungen, denen oft der Ruin folgt, thunlichst zu bewahren, wie auch an dem Ziel festhalten, das inlaͤndische Kapital durch feste Betheiligung an der Staatsschuld mit dem Geschick des Staats verknüpft zu sehen.“

Diese Erwägungen treffen auch gegenwärtig in vollem Umfange zu. Es ist deshalb der Vorschlag gemacht, den Gläubigern der 4 prozentigen Schuld die Wahl zwischen Umwandlung ihrer Schuld—⸗ verschreibungen bezw. ihres Guthabens in solche der 33 prozentigen Staatsschuld, und der Baarzahlung des Kapitalbetrages freizustellen.

Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Dienst⸗ einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, zugegangen.

I 81

Dienstein kommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen ; . Volksschulen.

Die an einer öffentlichen Volksschule definitiv angestellten Lehrer . , 6 fein festes, e, den örtlichen Verhältnissen und zer besonderen Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen. Dasselbe besteht: . t I) in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geld⸗ summe zu berechnenden Besoldung (Grundgehalt),

2) in Altertzulagen, 3Min freier Dienstwohnung oder entsprechender Mieths⸗ entschaͤdigung.

§2

Grundgehalt.

Das Grundgebalt darf auch in besonders billigen Orten für Lehrerftellen nicht weniger als Yo0 A, für Lehrerinnenstellen nicht weniger als 709 4 jährlich betragen.

Rektoren, sowie solche erfte Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen find ( Haupt⸗ lehrer) erhalten nach Maßgabe der örtlichen und amtlichen Ver= hältnisse ein höheres Grundgehalt, als die anderen an derselben Schule angestellten Lehrer.

4 § 3. Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer . und Lehrerinnen. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen, sowie derjenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, beträgt ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der betreffenden Schulstelle. Jedoch darf die Besoldung der Lehrerinnen nicht weniger als 760 M jährlich betragen. Der Minderbetrag kann durch Beschluß des Schulverbandes auf

einen geringeren Bruchtheil , werden.

§ 4. Verbindung eines Schul, und Kirchenamts.

Bei dauernder Verbindung eines Schul. und Kirchenamts soll das Grundgehalt der Stelle ein entsprechend höheres sein, als in den 1 und 2 bestimmt ist.

In dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amts bestimmten Schul, Kirchen⸗ und Stiftungs vermögen einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkaffen und

Kirchendienst einzurechnen. Dabei findet die Vorschrift des Art. ] 4 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die ensionierung der Lehrer mn ehrerinnen an den Iffentlichen Volks chulen, vom 6. Juli 1885

(Gesetzsamml. S. 298) sinngemäße Anwendung.

Der Mehrbetrag (äbs. I) darf die Gesammtsumme dieser Ein. künfte und Einnahmen (Abs. 2) zuzüglich des Nutzungswertht des den kirchlichen Interessen gehörigen Antheils an dem Schul und Küsterhaus oder Küstergehöft nicht übersteigen.

Im Falle der Trennung des kirchlichen Amts von dem Schulamt hat der Lehrer, welcher zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amt verbundenen Diensteinkommens berechtigt gewefen ist, Anspruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Be⸗ trage, sofern nicht seine Anstellung unter dem ausdrücklichen Vor⸗ behalt erfolgt ist, daß und bis zu welchem Betrage er für diefen Fall eine Kürzung seines Diensteinkommenz sich gefallen lassen müsse.

. Alterszulagen. . Die Alters zulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältnifse in der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach sieben jähriger 5 zeit im öffentlichen Schuldienste (G 10) beginnt, und daß neun gleich hohe Zulagen in Zwischenräumen on je drei Jahren gewährt werden.

85. Höhe der Alterszulagen. . hie en Falle weniger betragen als: 4) für Lehrer jährlich „, steigend von drei zu drei um je 80 M bis auf jährlich 720 ; ö. 2) für Lehrerinnen, jährlich 60 , steigend von drei zu drei Jahren um je 60 Sa biz auf jährlich 540 4

53 . Anspruch auf Alterszulagen.

Ein xechtlicher Anspruch auf Neugewährung einer Alterszulage steht den Lehrern und Lehrerinnen nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig

Ueber die Versagung entscheidet die Bezirksregierung, in Berlin das Probinzial Schulkollegium, auf Antrag oder nach Anhörung des Vorstandes des Schulverbandetz und der örtlichen Schulbehörde,

Die zeitweise Vorenthaltung der Alterszulage ist ohne Ginfluß . die Berechnung der Dienstzeit bei späterer Gewährung der Zulage. ö

58.

Alterszulagekassen.

Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen wird für die zur Aufbringung veipflichteten Schul verbände in jedem Regierungs⸗ bezirk (ausschließlich der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet.

Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt durch die Bezicks— ö ssengeschäfte werden durch

zie Kassengeschäfte werden durch die Regierungshau sse und

durch die ihr unterstellten Kassen unentgeltlich , ö.

Die Alters zulagen werden von der Kasse an die Bezugsbere htigten gezahlt. Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse. .

In städtischen Schulverbänden erfolgt die Auszahlung durch die Schulverbände für Rechnung der Alterszulagekaffe. Das gleiche Verfahren kann von der Schulaufsichts behörde in größeren ländlichen ö angeordnet werden, ;

Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird d Bedarf der Kasse nach dem Stande der un r r dei 69 . 8 teber des Vorjahres unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steigerung oder Verminderung der Alterszulagen und unter Hinzu⸗ rechnung der voraussichtlichen Verwaltungefosten berechnet. .

Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schul⸗ verbände bildet die Anzahl der der Alterszulagekasse angeschloffenen Lehrer- und Lehrerinnenstellen in Verbindung mit dem Einheitsfatz der Alters ulagen der betreffenden Stellen. 2

Für Schusstellen, welche nach Aufstellung des Vertheilung plans

im Laufe des Jahres neu errichtet werden, ist der Beitrag zur Alters⸗ zulagekasse von dem Tage an zu zahlen, seit welchem die Stelle durch eine besondere Lehrkraft versehen wird. . Für die Aufstellung des Vertheilungesplans, die Einziehung der Beitrage und die Bestellung eines Kassenanwalts finden die Fs 3, 4 und H bis 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Stuhe⸗ gehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen Gesetz⸗Samml. S. 154 sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diejenigen Beträge, die nach §5 11 Nr. beim Uebertritt eines Lehrers oder einer Lehrerin von einer Privat schule in den öffentlichen Volksschuldienst gezahlt werden, nur soweit Verwendung finden dürfen, als der für jede Stelle zur Gewährung des Mindestfatzes erforderliche Bedarf den nach § 27 IV zu zahlenden Staatszuschuß übersteigt. Dem Kassenanwalte steht kein Einspruch gegen die Festsetzung und Anweisung der einzelnen Alterszulagen zu.

Stadtgemeinden, welche einen eigenen Kreisverband bilden und alle innerhalb ihres Gebiets belegenen öffentlichen Volksschulen als Gemeindeanstalten ohne Staate beihilfe unterhalten, sind einer Alters- zulagekasse nicht anzuschließen, wenn sie dies innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksregierung be⸗ antragen. Den der Alterszulagekasse zufolge ihres Antrags nicht an— geschloffenen Stadtgemeinden sst der spätere Eintritt in die Älters— zulagekasse am Beginn jedes Rechnungsjahrs gestattet. Die Erklarung des Eintritts ist mindestens dres Monate vor Beginn des Rechnungs⸗ jahres abzugeben und ist endgültig.

Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen der einer Alterszulagekasse nicht angeschlossenen Stadtgemeinden (einschließlich der Stadt Berlin) findet der 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug spaͤtestens nach sieben jähriger Dienftzeit im öffentlichen Schuldienste zu beginnen hat, und daß der Höͤchstbetrag späteff enz nach weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht sein muß.

§ 9. Beginn der Zahlung der Alterszulagen. Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablaufe des— , , . in welchem die erforderliche Dienstzeit voll⸗ endet wird.

§5 10. Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der Alterszulagen und der Miethsentschädigung.

Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt die gesammte Zeit in Ansatz, während welcher sie im öffentlichen Schuldienste in Preußen oder in den nach ihrem Eintritt in en öffentlichen Schuldienst von Preußen erworbenen Landettheilen sich befunden haben. .

( Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder einer Lehrerin nach der Entscheidung der Schulaufsichte behörde durch die ihnen ö Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen ge⸗ wesen sind.

; Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet.

Kann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß die Ver⸗ eidigung erst nach dem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst statt⸗= gefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet.

Der Dienstzeit im Schulamt wird die Zeit des aktiven Militär⸗ dienstes hinzugerechnet.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebengh - hres fällt, bleibt außer Berechnung.

Als öffentlicher Schuldsenst ist auch diejenige Zeit anzurechnen, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin aks Erzieher oder Er⸗ zieherin an einer öffentlichen Taubstummen., Blinden⸗, Idioten« Waisen, Rettungs⸗ oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat. ;

Mit Genehmigung des Unterrichts. Minsfters kann auch die im u ren chen öffentlichen Schuldienst zugebrachte Zeit angerechnet werden.

(Schluß in der Vierten Beilage.)

Die Unruhe in der Vewegung Der zi prozentigen Konsols bestehen

von Kirchengemeinden, fowle der sonstigen Ginnahmen aus dein

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 277.

Berlin, Sonnabend, den 21. November

1896.

(Schluß aus der Dritten Beilage)

511 Anrechnung der Dienstzeit an Pribatschulen.

Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Vollsschuldienst an Privatschulen, in denen nach dem Lehrplan einer öffentlichen Volksschale unterrichtet wird, voll beschäftigt waren, gelten bei Bemessung der Alterszulagen folgende Vorschristen:

I) Sofern sie sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im öffentlichen Volksschuldienste befinden, sind ihnen die an derartigen Privatschulen zugebrachten Dienstjahre anzurechnen.

2) Sofern sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den offentlichen Volksschuldienst übertreten, können sie eine Anrechnung dieser Dienstzeit bis zu sieben Jahren soweit erlangen, als ein Beitrag von jährlich 270 6 für Lehrer und von 138 6 für Lehrerinnen für diese Zeit an die Alterszulagekasse, bei den einer solchen nicht ange— schlossenen Stadtgemeinden seinschließlich der Stadt Berlin) an die Schulkasse gezahlt wird. Die letztgedachten Gemeinden sind befugt, auf die Zahlung ganz oder theilweife zu verzichten.

3) Die Beschäftigzung, welche vor den Beginn des einund—⸗ zwanzigsten Lebensjahres oder vor die erlangte Befähigung zur An— stellung im öffentlichen Volksschuldienste fallt, bleibt außer Be— rechnung.

Der Beschäftigung an einer preußischen Privatschule im Sinne des ersten Absatzes steht gleich, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, sei eg als Lebrer oder Lehrerin, sei es als Erzieber oder Cezieberin an einer privaten Taubstummen', Blinden, Idioten,, Waisen« Rettungs oder ähnlichen Anstalt beschäftigt ist.

Mit Genehmigung des Unterrichts Ministers kann unter gleichen Bedingungen auch die im außerpreußischen Privatschuldienste zugebrachte Zeit ganz oder theilweise a, m werden.

Dienstwohnung. .

Wo seither Lehrern oder Lehrerinnen freie Dienstwohnung ge⸗ währt wurde, ist die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schulaussichts behörde zulässig.

Dienstwohnung auf dem Lande. ; Auf dem Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer in der Regel, bei vorhandenem Bedürfniß auch andere Lehrer und Lehrerinnen eine freie Dienstwohnung erhalten. 4

Größe der Dienstwohnung. . Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen sind die örtlichen Ver— hältnisse und die Amtsstellung zu berücksichtigen. ; Mit dieser Maßgabe sind die seitens der Schulaufsichts behörde zu erlassenden allgemeinen Anordnungen über den Umfang der Dienst⸗ wohnungen für die im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Ent

scheidungen verbindlich. ö

§5 15. Unterhaltung der Dienstwohnung. . Die von der Dienstwobnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. Denselben liegt auch, unbeschadet der Verpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln, die bauliche Unterhaltung der Dienst⸗

wohnung ob. 516.

Miethsentschädigung. . .

Als Miethsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung darstellt; sie soll aber in der Regel ein Fünftel des Grundgehalts und des für die Schulstelle von dem Schulverbande zu zahlenden Alterszulagekassenbeitrags nicht übersteigen.

Einstweilig angestellte Lehrer und unverheirathete Lehrer ohne eigenen Hausstand, sowie diejenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, erhalten in der Regel eine um ein Drittel ,

Beschaffung von Brennmaterial. . Wo eine Dienstwohnung guf dem Schulgrundstücke gegeben wird und wo es bisher üblich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Be⸗ schaffung des dem Bedarfe entsprechenden Brennmaterials für die Lehrer und Lehrerinnen verlangen. . Im übrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, Anfuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial für die Schule oder

die Schulstelle nichts geändert. ö

Gewährung von Dienstland. .

Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als Zubehör ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den ortlichen Verhältnissen thunlich ist, ein Hausgarten zu gewähren.

Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen und wo ein Bedürfniß dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen allein stehenden oder Ersten Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehalt eine Landnutzung gewährt werden, welche dem durchschnittlichen Wirth⸗ schaftsbedürfniß einer Lehrerfamilie entspricht. . .

Zur ,, des Landes sind erforderlichenfalls Wirth⸗

aftsgebäude berzustellen. 1 16 öffentlichen Lasten und Abgaben von dem Schullande werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.

Wo mit einer Schulstelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, bebält es dabei sein Bewenden. Eine Einschränkung bedarf der Genehmigung der Schul⸗ aufsichtsbehörde.

sih Antufen ven Betheiligten beschließt der Kreisgusschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß darüber, welcher Theil des Dienstlandes als Hausgarten anzusehen ist. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist end—⸗

gültig. 19

Naturalleistungen.

Bei Errichtung neuer Schulstellen darf das Grundgehalt weder

anz noch zum iheil in Naturalleistungen festgesetzt werden. Wo

eber die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden hat, behalt

8 dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt bis zur Ablösung der

Naturalleistungen oder bis zur Aufhebung des bisherigen Gebrauchs

sein Bewenden. Die Aufhebung bedarf der . der Bethei⸗ ligten und der Genehmigung der ö tsbehßrde.

Anrechnung von anderweitigen Bezügen auf das Grundgehalt. ges . . (S§ 1, 2, ) oder die nach § 3 gewährte esoldung sind anzurechnen: 1 6 der Landnutzung (6 18 Abs. 2 und 5). 2) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen. Bei amtlicher Festsetzung des Diensteinkommens beschließt auf Anrufen von Betheiligten über die Anrechnung dieser Diensteinkünfte owie des Ertrages der Landnutzung der Kreisausschuß und, sofern es ch um Stadtschulen handelt, der Bezirksgueschuß. Der Beschluß de Bezirkgausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig. Eine anderweite Festsetzung ist bei erbeblicher Aenderung der ihr

3) Das Brennmaterial (6 17). Dasselbe wird mit dem nach F 8 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehalt kassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen er fen (Gesetz Samml. S. 194), festzesetzten Betrage mit der Beschränkung angerechnet, daß das verbleibende Grundgehalt (5 3 einschließlich der zuel und 2 angeführten Bezüge auch in besonders billigen Orten bei Lehrern nicht unter 840 M, bel Lehrerinnen nicht unter 650 M jährlich betragen darf. In gleicher Weise ist das Grundgehalt, von welchem die nach 8 3 festzusetzende Besoldung gewährt wird, zu berechnen.

8 21.

Zahlung des baaren Diensteinkommens.

Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an definitiv angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig an⸗ gestellte monatlich, im voraus. 8 *

Versetzung. Umzugs kosten. Gegen Lehrer und Lehrerinnen an oͤffentlichen Volksschulen kann die im 5 16 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Dienstyergehen der nichtrichterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (GesetzSammk. S. 465) bestimmte Dieziplinarstrafe verhängt werden. Bei Versetzungen im Interesse des Dienstes oder in Vollstreckung einer die Strafbersẽtzung ohne Verlust des Anspruchs auf Unzugs⸗ sosten verhängenden Entscheidung der Diszivktnarbehörde ist eine Vergütung für Umzugsko nen aus der Staatskaffe zu gewähren unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrichtenden Anzugs und Herbeiholungekosten. Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von dem Unterrichts, Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗ Minister getroffen. Im übrigen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften über die Gewährung von Anzugs und Herbeiholungskosten. Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten oder die Verringerung der Miethszentschädigung nicht als Verringerung des Diensteinkommens. § 23. Gnadenquartal. Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule definitiv oder einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen so gebührt den Hinterbliebenen außser dem Sterbemonat für das auf denselben folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Veistorbenen als Gnadenquartal.

Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu.

An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial⸗Schulkolleglum.

Sind solche Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial ; Schulkollegium, nach Anhörung des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des (der) Verstorbenen gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und sie in Bedärftig⸗ keit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Persenen, welche die Kosten der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, foweit gezahlt werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht.

Die Schulunterhaltungpflichtigen sind zur Gewährung der Gnaden bezüge verpfl chtet. .

Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann 1j Wiederbesetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit er—⸗ olgen. ; Die Entscheidung hierüber steht der Schulaufsichtsbehörde zu. ö

Die Schulunterhaliungspflichtigen sind verbunden, die Kosten für eine Vertretung im Amte zu tragen.

§ 24. Belassung in der Dienstwohnung.

In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) innegehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, welche mit ihm (ihr) die Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des Sterbemonatt noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, so ist denjenigen, auf welche der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißig⸗ tägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.

In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehõrde demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unter kommen gewährt werden. 520

Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.

Auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 241) mit folgender Maßgabe Anwendung.

1) die Klage ist gegen die Vertreter des Schulverbandes und soweit es sich um Zahlungen aus der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen die Bezirksregierung als Verwalterin der Alterszulage. kasse zu richten; ö .

2) im Falle des § 2 a. a. O. tritt an die Stelle des Verwal⸗ tungschefs . w in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts Minister; . .

cht der richterlichen Beurtheilung sind die auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbesondere uͤber die . des Grundgehalt und der Dienstalterg⸗· zulage, über Dienstwohnung oder Miethsentschädigung, über Dienst⸗ land, über Naturalleistungen, sowie über die Anrechnung von Dienst⸗ bezügen auf das Grundgehalt zu Grunde zu legen.

§ 26. Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen.

Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem an⸗ ziebenden Lehrer (der Lehrerin) oder dem Schul verbande über die Auseinandersetzung wegen der Landnutzung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung Linschließlich des Hausgartens oder des baaren Dienst— einkommeng trifft die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial⸗ Schulkollegium, vorbehaltlich des Rechtsweges eine im Verwaltungswege vollstreckbare einntweilige Entscheidung. .

Bei Versetzungen kann dieselbe anordnen, daß die von dem Lehrer (der Lehrerin) juviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (der⸗ selben) den Schulunterhaltungsrflichtigen unmittelbar aus denjenigen Bezügen erstatiet , n. der Lehrer (die Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu empfangen hat. . .

; Die k in Berlin das Provinzial ⸗Schulkollegtum, ist befugt, die Entscheidung allgemein den ihr nachgeordneten Behörden

zu übertragen. § 2.

Leistungen des Staats,

J. Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich ist, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse des betreffenden Schulverbandes an die Kasse des selben gezahlt.

Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines allein⸗ stehenden sowie eines ersten Lehrers 5ö0 „M, eines anderen Lehrers

Darüber, ob eine Lehrkraft vollbeschäftigt ist, entscheidet ausschließlich die K ; ö.

Außer Betracht hleiben neu errichtete Stellen, bis dieselben durch eine besondere Lehrkraft versehen werden.

Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange und sow eit durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nach ffent— lichem Recht zur Schulunterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Verpflichtungen Dritter aus be— sonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt werden.

II. Der Staatzbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schul⸗ stellen für jede politische Gemeinde gewahrt.

Sind für die Einwohner einer polltischen Gemeinde mehr als 25 Schulstellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesammtzahl von 25 Stellen für so viele erste Lehrerstellen, andere Lehrerstellen und Lehrerinnenstellen gewährt, als dem Verhältniß der Gesammtzahl dieser Stellen untereinander entspricht. Bruchtheile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche der höhere Staats— beitrag zu zahlen ist, ausgeglichen.

Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulverbandes nicht decken, dergeftalt, daß der Schulverband aus mehreren politischen Gemeinden oder Theilen von solchen besteht und für die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden mehr als 25 Stellen vorhanden sind, wird durch Beschluß der Schulaufsichts⸗ behörde nach Anhörung der Betheiligten mit Rücksicht auf die Zahl der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welche den einzelnen politischen Gemeinden angehören, fowie mit Rücksicht auf die Einrichtung der Schule festgesetzt, wie viele ganze der im Schul- verbande bestehenden (ersten, anderen Lehrer-, Lehrerinnen ;) Stellen auf jede zum Schulverbande gehörende politische Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu rechnen sind, für wie viele Stellen demgemäß an den Schulverband der Staatsbeitrag zu zahlen ist. Der Beschluß ist den betheiligten Schulverbänden zuzustellen. Denselben steht binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Sber⸗ Präsidenten (in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichts Minister) zu, welcher endgültig entscheidet. Bei einer erheblichen Aenderung der Verhältnisse kann eine neue Berechnung von den be⸗ theiligten Schulverbänden beantragt oder von der Schulaufsichts⸗ behörde von Amtswegen beschlossen werden.

Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schulverbänden an, so werden die für die polltische Gemeinde zu be= rechnenden Staatsbeiträge für erste, andere Lehrer- und Lehrerinnen⸗ stellen auf die einzelnen Schul verbände durch die Schulaufsichts behörde nach zem, Verhältniß derjenigen Staats beiträge vertheilt, welche den Schulverbänden bei Gewährung der Staatebeiträge für fämmtliche Schulstellen zu zahlen sein würden. Die in diesen Vorschriften angeordnete Festsetzung und Vertheilung bleibt bis zum Schluß desjenigen Rechnungsjahres maßgebend, in welchem eine neue getroffen ist. J .

Auf Beschwerden entscheidet der Ober⸗Präsident (in den Hohen⸗ zollernschen Landen der Unterrichts. Minister) endgültig. .

III. In Schulverbänden, in denen der we, , für alle Schulstellen gezahlt wird, ist er für einstweilig angestellie ehrer und für Lehrer, welche noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, um 160 M jährlich zu kürzen.

IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den Be- soldungsbestrag (Nr. I) an den Schulverband gewährt, wird aus der ee f ein jährlicher Zuschuß von 270 „„, für die Lehrerinnen- stellen dieser Art ein jährlicher Zuschuß von 138 S an die Altert. zulagekasse des betreffenden Bezirks gejahlt und dem Schulverbande auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. .

In dem Fall der Nr. 1 Abs. 4 erfolgt die Zahlung und An⸗ rechnung für die einzelnen Schulverbände nach dem Verhältniß der ihnen zu gewährenden Besoldungebeitrãge. 6.

In den einer Alterszulagekasse nicht, angeschlossenen Stadt⸗ gemeinden (einschließlich der Stadt Berlin) wird der staatliche Zuschuß zu den Alterszulagen an die Schulkaffe gezahlt.

V. Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die Grenzen geändert werden, so wird derjenige Betrag, um welchen sich nach den vor⸗ stehenden Bestimmungen der für sämmtliche betheiligte Gemeinden zu gewährende Staatsheitrag verringern würde, auch fernerhin fortgejablt. In dem Auseinandersetzungsverfahren, welches sich an die Abänderung der Gemeindegrenzen nf wird auch darüber verfügt, an wen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen diese Fortzahlung zu leisten ist.

VI. Denjenigen politischen Gemeinden, denen nach den Bestim- mungen zu , II und I7 am 1. April 1897 geringere Zahlungen aus der Staatskasse zu leisten sind, als ihnen nach den Vorschristen der Gesetze vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 (Ges.“ amml. S. 240 und 64) zustehen würden, wird der Ausfall durch Gewährung eines dauernden Zuschusses aus der Staate kasse insoweit ersetzt, wie dieser Ausfall den Betrag von zwei vom Hundert des Veranlagung solls übersteigt, welches der Gemein debhesteuerung der Einkommen von mehr als 900 M jährlich für das Jahr 1. April 1897/98 bei Anwen⸗ dung der Vorschristen des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juni 1893 (Ges. Samml,. S. 152) zu Grunde zu jegen ist.

Gehören die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden ver. schiedenen Schulverbänden an, so finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Staatezuschuß, welcher danach der politischen Gemeinde zustände, wenn die öffentlichen Volksschulen in derselben als Gemeindeanstalten unterhalten würden, auf die ein zelnen Schulverbände nach dem Verhältniß des für letztere ent · standenen Ausfalls an bisher zahlbar gewesenen Staatsbeiträgen ver⸗ theilt wird.

Zur Abrundung der nach Abs. 1 und 2 zu gewãhrenden festen Zuschüsse sowie zur weiteren Gewährung solcher Zuschüsse an die jenigen unter den obengedachten politischen Gemeinden und Schul- berbänden, deren Steuerkraft im Vergleich mit den Volksschul⸗ und Kommunallasten ihrer Mitglieder verhältnißmäßig gering ist, wird ein Betrag von 250 900 e verwandt, .

Die Festsetzung der Staatszuschüsse für die einzelnen betheili ten politischen Gemeinden und Schulverbände erfolgt durch Königliche Verordnung. . ö

VII. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung det Mindestsatzes der Altertzulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staats zuschuß zurückbleibt, ist der Staatszuschuß entsprechend zu kürzen. Der Uleberschuß ist zur Unterstützung solcher Altersjulagekassen zu ver. wenden, in denen der Bedarf fur die Gewährung des nei er durch den Staatszuschuß nicht gedeckt wird. Soweit der Ueberschuß nicht hierzu Verwendung zu finden hat, ist er zur Unterstützung von leistungsunfähigen Schulverbänden bei Elementarschulbauten in den Staats haus halts ⸗Etat einzustellen. .

VIII. Die Staatebeiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen, soweit sie nicht gegen die von den Schulverbänden zu ent- richtenden Alterszulage⸗ und Ruhegehaltskassenbeiträge (8 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, Gesetz⸗Samml. S. 194) aufgerechnet werden. J Die den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen aus Staatsfonds gewährten a, kommen in Fortfall.

Uebergang und Schlußbestimmungen. Die bestehenden Dl leite auß en, Ordnungen und Festsetzungen sind in denjenigen Fällen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vor=

schriften dieses Gesetzes neu zu gestalten.

300 Æ, einer Lehrerin 150 M jährlich gezahlt werden. Bei der Be⸗

zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse zulässig. Die Sass ene; gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts.

rechnung kommen nur Stellen für vollbeschaͤftigte Lehrkräfte in Betracht.

In denjenigen Orten, in welchen nur die Mindestsätze an Grund ·

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