1896 / 278 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Nov 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Wag die Abgrenzung des gegenwärtigen Planes nach obenhin ifft, fo ist die . ma . gewesen, daß bei den 1890,91 ee . gehobenen Stellungen deg mittleren Yiensteg, sowie bei den zur mittleren . (III) des Wohnungsgeld⸗ zuschusses gehörigen Beamten und Offizleren das Bedürfniß der Ein⸗ kommensverbesserung nach vielfachen ahrnehmungen als ein ebenso dringendes, wie es 1890/91 und in den späteren Jahren für die niederen Kategorien als vorhanden anerkannt ist, sich er⸗ wiesen hat. Verschiedentlich bedingt eine vermehrte Aufreibung der Kräfte, für Familien aber ziemli allgemein die in den Lebens- verhältnissen eingetretene Aenderung auch bei einfachen Ansprüchen das , nach Verbesserung des Cinkommentz. Aber auch in den besser dotierten Stellungen der Tarifklasse II des Wohnungsgeld⸗ . es walten ähnliche Gründe ob, die es als angezeigt erscheinen ießen, den Gehältererhöhungspian diesmal nicht, wie es bei der Vor— lage 189091 geschehen war, mit der Tarifklasse 111 abzuschließen, sondern auch noch auf die Regiments Kommandeure und Raͤthe LI. und III. Klasse auszudehnen. Weiter hinauf ist nur in zwei Ausnahmefällen gegangen, indem das Gehalt des Präsidenten des Reichs⸗Eisenbahnamts als Chef dieser obersten Reichs behörde und der pensiontfähige Theil des Einkemmens der Betschafter erhöht werden soll.

Der gegenwärtige Plan hat sich überall in dem Rahmen der bestehenden Organisation, namentlich was die in Gestung befindliche Ginxeihung in die Klassen des Wohnungsgeldzuschusses befrifft, halten müssen. Für jede dieser Klassen sind gewisse Höchstgrenzen der Auf⸗ besserung zur Richtschnur genommen. Wo Hergebrachterweife ein gewisser Besoldungsvorzug für einzelne Reichsdienststellen gegenüber den pPreußischen Sätzen bisher besteht, ist dessen Beibehaltung auch

i den zu erhöhenden Gehältern erstrebt worden, sofern eine beim Uebertritt in den Reiche dienst etwa verminderte Aussicht auf Be— förderung oder fehlende Möglichkeit der Rückversetzung einen Ausgleich erfordert, oder auf Heranziehung anderer als preußischer Beamten kreise Rücksicht genommen werden muß.

Eine gleichmäßige prozentuale Aufbesserung erschien schon deshalb ungeeignet, weil dadurch die bei einem verwickelten Besoldungssystem und überaus zahlreichen Besoldungssätzen allmählich sich bildenden un= berechtigten Besonderheiten in der Bemessung der Gehälter für einzelne Kategorien nicht nur aufrecht erhalten, sondern noch gesteigert worden wären. Vielmehr hat die Erwägung des konkreten Bedürfnisses bei jeder Dienststellung, sowie das Bestreben, immer auf abgerundete Sätze zu gelangen und die vielen noch bestehenden Besoldungsklassen thunlichst zusammen zu ziehen, dazu geführt., daß der Prozentsatz der Aufbesserung ein verschiedener geworden ist. Auch wo hiernach aufsteigende Gehälter statt bisheriger Einheitesäͤtze gewählt oder die Anfangssätze ausnahmsweise etwas heruntergesetzt sind, ist die Besserstellung für die betreffende Kategorie keine überhebliche. Aus⸗ nahmsweise hohe Prozentsätze der Aufbesserung, die durch besondere Bedürfnisse bedingt waren, kommen im wesentlichen nur bei Tarif⸗ lasse II, aber auch bei Tarifklasse V vor, wogegen bei höheren Stellungen die Vorschläge zurückhaltender sind. Der Prozentsatz ist bei jeder Kategorie einzeln ersichtlich gemacht; er hat freilich nur nach den Durchschnitten der bisherigen und der neuen Gehaltsbemessung angesetzt werden können, doch ift, um das Verhältniß thunlichst richtig darzustellen, jedesmal der Betrag der etwa wegfallenden oder hinzu⸗ kommenden Zulagen mit berücksichtigt, sowie bei Offizieren und fervis— berechtigten Beamten der penstonsfähige Betrag des Personalserpifes hinzugezogen. ö. ;

Bestehende Zulagen bleiben, soweit darüber nichts bemerkt ist, in Geltung. ö .

Bei den nach Dienstaltersstufen aufsteigenden Gehältern kommt die Erhöhung in der Regel mehr den höheren, als den niederen Altersstufen ju gute. Von einer Erhöhung der ersten Stufe ist meist abgesehen wogeßen die Steigerung des Höchstsatzes eine Aufbesserung auch für die übrigen Stufen außer der allerersten ohne weiteres zur Folge hat. Das Bedürfniß der Einkommengvermehrung liegt aller— dings hauptsächlich nicht am Ende der regelmäßigen amtlichen Lauf bahn, aber doch immerhin den späteren Stadien derselben, eiwa Ende der vierziger und in den fünfziger Lebensjahren. Die Dienstalters⸗ stufen haben sich für eine sebr große Zahl von Beamten thatsächlich dahin gestaltet, daß die höchste Stufe um das fünßfzigste Lebensjahr

herum selbst in den erst durch besondere Beförderung zu erreichenden Kategorien, jedenfalls aber bei Verbleiben in den die erste etats,

mäßige Anstellung bietenden Aemtern, erlangt werden kann. Cine Erhöhung bei den obersten Dienstaltersstufen trifft alfo in diesen Fällen ungefähr den Zeitpunkt, wo das Bedüůrfniß den Höhepunkt nicht überschritten zu haben pflegt. Bei den erst durch besendere Beförderung zu erreichen den Stellen freilich wird, sofern die Beförderung bei manchen in späterem Dienstalter als bei anderen erfolgt, mit einer entsprechend frühzeitigen Eröffnung des Höchstgehalts nicht zu rechnen sein; dies war aber auch früher nicht der Fall und wird im Zivildienst immer ausgeschlossen bleiben. Etwaige Bedenken gegen die meist unveränderte Belassung der Anfangesstufe werden auch dadurch abgeschwächt, daß die von der gegenwärtigen Weiter⸗ führung der Besoldungsaufbesserung betroffenen Beamtenstellungen

zu einem erheblichen Theil solche sind, denen Lie etatsmäßige An⸗

stellung in einer niederen Kategorie voranzugehen pflegt. In dieser niederen Kategorie ist dann vielfach der Gehaltesatz schon überholt,

mit dem die höhere Kategorie beginnt, sodaß es weniger praktischen

Werth hat, letzteren Saß etatsmäßig zu erhöhen. Wo aber das Gehalt

der früheren Kategorie den Anfangsfatz der höheren nicht übersteigt,

stellt schon die Beförderung an sich einen wichtigen Vortheil dar' Jedenfalls bietet die vorzugsweise Erböhung des Höchstgehalts den Beamten insofern Vortheile, als die Pensionen und Reliktenbezüge Quoten des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Einkommens bilden und

röchend ausgiebiger sind, als wenn die Aufbesserung mehr in die

Anfangestufen verlegt wird. .

In Bezug auf die einzelnen Kategorien darf auf die Anlagen hingewiesen werden, in denen die betreffenden Stellungen und künftig in Geltung zu bringenden Etatsvermerke behufs etatsrechtlicher Fest⸗ stellung aneinandergereiht erscheinen. Hier hervorzuheben bleibt im einzelnen nur Folgendes:

Der beim Heere für Offiziere der berittenen und Spezialwaffen, sowie in besonderen Stellungen hergebrachte Einkommensvorzug solt bei den Offizieren der Kavallerie und reitenden Artillerie mit Rück⸗ sicht auf den durch die Pferdehaltung ihnen erwachsenden und durch Pferdegelderbezüge nicht oder nicht voll gedeckten Mehraufwand auch nach der jetzigen Gehältererhöhung beibehalken werden. Der Unterschied soll aber nicht wie bisher in Gestalt eines bevorzugten Gehalts, also nicht bei den Besoldungen, sondern unter den anderen persönlichen Ausgaben durch eine Zulage mit dem Zusatze:

o lange die Frage einer Entschädigung für die Pferdehaltung nicht anderweit geregelt ist,“

Ausdruck finden. Die Ausscheidung aus dem Besoldungsabschnitt ätte den Erfolg, daß das eigentliche Gehalt bei allen Waffen, nstituten und besonderen Stellungen dasselbe ist. Somit würde auch

das Aufrücken in das Hauptmanns und Rittmeistergehalt erfter Klasse sich

nicht mehr nach Waffengattungen getrennt zu vollziehen brauchen. Der

Prozentsatz der Hauptmanns⸗ und Rittmeisterstellen erster zu denjenigen

jweiter Klasse schwankt zwischen 57 (Infanterie) und. 41 (Kapallersej,

im Durchschnitt beträgt er rund 53. Fortan sst ein einheitliche

Prezentsatz in Aussicht genommen, indem unter Wegfall der bis her

nöthig gewesenen besonderen Ermächtigung vermerke im Etat nunmehr

E0oslo aller Hauptleute und Rittmeister das Gehalt erster Klasse be—

ziehen würten. ö. ist, für die Hauptleute und Rütmeister

jweiter Klasse neben der Erhöhung des eigentlichen Gehalts allerdings

ein weiterer Vortheil erzielt; solcher liegt aber für diese Stellung im

besonderen Bedürfniß.

Gleichartig erfolgt die Regelung bei der Maxine. Die Be— messung des reinen Gehalts der See⸗Offiziere hat sich historisch nicht an die Infanterie ⸗Osfizlergehälter, sondern an die bei berittenen und Spezialwaffen des Heeres bestehenden Vorzugsgehälter angeschlossen. Wie bei der jetzigen Gehaltserhöhung der Besol unge vorzug im Heere für die Offiztere der Kavallerie und reitenden Artillerie in Gestalt

einer Zulage als Ersatz des aus der . erwachsenden Auf⸗ wandes fortbestehen soll, so ist ein Gleiches den See⸗Offizteren, und zwar allen, als Ersatz für die auf anderen Gebieten, namentlich auf dem der persönlichen Ausrüstung an Bord wie an Land entstebenden Ausgaben, zuzubilligen. Auch würde ferner das Gehalt erster Klasse in der der Hauptmanngkategorie des Heereß entsprechenden Ka ztän⸗ Lieutenantskategorie für 66 vom Hundert der Betheiligten verfügbar sein. Der Bezug des Personalservises ist bei den Angehörigen der Kaiserlichen Marine selither dahin geregelt, daß der , des Servises als fester ulchhng zum Gehalt und somit als Theil des eigentlichen Gebalts, der überschießende Theil aber nach Maßgabe besonderer reglementarischer Bestimmungen jeweilig als ein. Servis⸗ zuschuß zur Zahlung kommt. Fortan soll aus den Gehältern der Servistheil ausgeschleden werden, sodaß der volle Personalservis als solcher wie beim Heere nach besonderem Reglement neben dem Gehalt gezahlt wird. Dadurch ist eine wünschenswerthe genauere Anlehnung an die beim Heere bestehenden Einkommengverhältnisse gewonnen. In den Anlagen erscheinen also die Gehälter bei der Marine überall um den bisher darin liegenden Servistheil gekürzt. Besondere hierbei nöthige Regelungen finden sich in Anlage J zusammengestellt. t

Bei Gelegenheit der Gehälteraufbesserung hat endlich auch die Regelung der Dienstaltersstufen für Beamte nicht ganz unberührt bleiben können. Schon die Zusammenfügung einzelner bisher getrennter Gehaltsklassen zu gemeinsamen Sätzen bedingte meist auch eine Aus⸗ gleichung der Altersstufen und für die eine ober die andere der bisher getrennten Kategorien eine Verkürzung oder auch Verlängerung des Aufrückungszeitraums. Ferner ist in Fällen, wo Ekisher eine ausnahmsweise kurze Aufrückungefrist, namentlich durch eine geringe Spannweite zwischen Mindest· und Höchstsatz, bedingt war, bei der gegenwärtigen Gehältererhöhung aber der. Höchst⸗ satz entsprechend weit hinaufgerückt werden soll, die Frist zur Erreichung des Höchstgehalts auf diejenige Ziffer von Jahren hinaufgebracht, welche für die betreffende Kategorie die normale ist; immerhin verbleibt den Betheiligten ein hinreichender Vortheil aus der gegenwärtigen Gehaltsaufbesserung. Andererseits ist die vorliegende Gelegenheit benutzt, um zu lange Aufrückungszeiten angemessen herunter⸗ zusetzen, wie es die inzwischen gemachten praktischen Erfahrungen be⸗ dingten. Alle diese Aenderungen bei den Altersstufen werden durch die Anlagen, in denen jedesmal die seitherigen und die künftigen Ziffern vermerkt stehen, den gesetzgebenden Körperschaften zur Ge— nehmigung mit unterbreitet.

„Hier werden zu demselben Zwecke noch folgende, nicht durch die Gehaltserhöhungen veranlaßte Aenderungen und Ergänzungen zu den Altersstufen angemerkt: die nach dem vorliegenden Etatsentwurf bei der Heeresverwaltung Sachsen, Ausgabe Kapitel 2 (Generalstab und Landesvermessungswesen), hinzukommenden Beamten: ein technischer Inspektor und ein Drucker, sowie Kapitel 26 (Bekleidung und Ausrüstung) zwei Maschinisten und Heizer sollen die Gehälter und Stufensätze der in Preußen schon vorhandenen gleichen Beamten beziehen, ferner bei Kapitel 35 (Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesen) der Hausinspektor bei der Soldaten knaben⸗Erziehungsanstalt in Kleinstruppen, der ein Gehalt von 180909 M bis 2200 „M genießen würde, in den dreijährigen Stufen 1800, 19650, 2100, 2200 ƽ mit neunjähriger Frist aufrücken. So— dann sollen, was die Marine betrifft, bei Kapitel 53, 54 und 60 Die Rendanten der Verpflegungsämter, Bekleidungs ämter und Werften in ihrem unverändert bleibenden Gehalt von 3600 bis 4500 , statt in 15, künftig in nur neun Jahren mit den Stufen 3006, 3500, 1000, 4509 aufrücken, ferner die nach dem Gtatsentwurf hinzu— tretenden Beamten folgende Stufensätze erhalten: Kapitel 46 ein Lithograph 2300, 2450, 2600, 2750, 29800 zusammen 12 Jahre —, Kapitel b8 ein Assistent beim Verpflegungsamt 1800, 1950, 2100, 2200 M jzusammen 9 Jahre —, Kapitel 61 die Zeichner bei der Marinedepotinspektion 1700, 1800, 1900 2000 M zusammen 9 Jahre und der Untermaschinist beim Artilleriedepot Friedrichsort 1200, 1280, 1360, 1440, 1520, 1660 . zusammen 15 Jahre während . zu Kapitel 50 für die hinzutretende Lehrerin in Friedrichsort eine neue Gehaltsklasse 800 bis 1300 S mit den Stufen S800, 990, 80. 1069, 1140, 1220, 1300 4, also 18 Jahre Aufrückungsfrist, geschaffen wird.

Die allgemeinen Vorschriften bei Ausführung des Dienstalters— stufensystems, die in den Denkschriften zu den Haupt⸗Etats der Jahre 138933,394 und folgende niedergelegt sind, würden auch bei den erhöhten Gehältern und bei den sonstigen vorbemerkten Neuregelungen ohne weiteres in Kraft bleiben.

Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf ei nes Gesetzes, betreffen die Abänderung der Unfall— versicherungsgesetze, vorgelegt worden:

Artikel J.

Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 Reichs. Gesetzbl. S. 69), der Abschnitt A des Gesetzes. betreffend die Unfall., und Krankenpersicherung der in land und ferstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- Gesetzbl. S. 133, das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten be— schäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs · Gesetzbl. S. 287) und das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Perfonen, vom 13. Juli 1857

(. letzt n. t Reichs. Gesetzbl. S. 329), erhalten die aus den' Anlagen ersichtliche demgemäß bei nicht vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienste ent. Faff

Fassung.

Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversiche⸗ rung vom 28. Mai 13885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 159) wird aufgehoben. Artikel II.

Wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen wird, welche gemäß Artikel J abgeändert werden, sind darunter die abgeänderten Bestimmungen zu verstehen.

Artikel III.

Von der See⸗Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung eine besondere Einrichtung zu dem Zweck begründet werden, die Invaliditäts⸗ und Alterversicherung für diejenigen Personen, welche in den zur Genossenschaft gehörenden Betrieben oder einzelnen Arten diefer Be— triebe beschäftigt werden, nach Maßgabe des Gefetzes vom 2. Juni 153589 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) an Stelle der Invalsiditäts. und Alters versicherungsanstalten zu übernehmen. Auf diese Einrichtung finden 5 131 Abfatz 1 bis 3 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes fowie die für besondere Kasseneinrichtungen geltenden Bestimmungen des Geseßzes vom 22. Juni 1889 enfsprechende Anwendung; sie i ft der Beaufsichtigung durch da Reichs⸗Versicherungs amt nach Maßgabe der 55 131 ff. des eben bezeichneten Gesetzes. .

Wird eine solche Ginrichtung gefroffen, so kann für die Hinter⸗ bliebenen der darin rersicherten Perfonen bon der Genossenschast zu⸗ gleich eine Wittwen⸗ und Waisenversorgung begründet und eine Bei⸗ tritt verpflichtung für dieselbe ausgesprochen werden.

Die Zuständigkeit der für die Unfallversicherung errichteten Schiedsgerichte erstreckt sich auf die von der Berufsgenossenschaft neben der y items übernommenen weiteren Versicherungszweige. Beschlüsse der Genossenschaftspersammlung, durch welche Ein—⸗ richtungen der vorstehend bezeichneten Art getroffen werden, die hier⸗ für erlassenen Statuten und deren Abänderungen bedürfen der Ge— nehmigung des Bundesraths. Derselbe bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Einrichtung in Wirksamkeit tritt.

Artikel JV.

Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen ge— wählten Vertreter der Versicherten, Schiedsgerichts beisitzer und nicht⸗ ständigen Mitglieder des Reichs Versicherungzamts sowwie der Landeg⸗ Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter endet mit, dem 30. September 1897. Die Ausscheidend en bleiben jedoch so lange im Amt, bis die nach den neuen Bestimmungen an deren Stelle Gewählten ihr Amt angetreten haben.

Artikel V.

Die Bildung von Berussgenossenschaften für die durch 5 1 Ab a Ziffer 7 des ö der Unfallyer . neu unterstellten Betriebs jweige oder deren Zutheilung zu be tehenden Berufsgenossenschaften erfolgt durch den Bundesrath nach Anhörung 9 . der betheiligten Betriebszweige heziehungswelfe Ge? nossenschaften.

In den neu errichteten Berufsgenossenschaften wird das Statut durch eine konstituiren de Genossenschaftsversammlung beschlossen. Die. selbe besteht aus Delegirten von Handelskammern, Gewerbekammern oder ähnlichen wirthschaftlichen Vertretungen, welchen die Unternehmer der betreffenden Betriebszweige angehören. Die Landes . Zentral. behörden bezeichnen diejenigen Stellen, welche zur Ent sendung von Delegirten befugt sein sollen, und bestimmen für jede derselben unter Berücsichtigung ihrer wirthschaftlichen Be deutung die Zahl der Delegirten. Erstreckt sich der Bezirk der Berufegenossenschaft über das Gebit eines Bundesstaatt hinaus, so werden die zur Entsendung von Delegirten befugten Stellen und die Zahl der einer jeden derselben zuftehenden Delegirten nach Be⸗ . den betheiligten Landesregierungen vom Reichskanzler estimmt.

Die Berufung der konstituierenden Genossenschaftsversammlung nd bis zur Wahl eines probisorischen Vorstandes die Leitung ihrer Verhandlungen erfolgt durch das Reichs · Versicherungsamt.

Bei den neu errichteten Genossenschaften endet die erste Wahl⸗ periode der Vertreter der Arbeiter mit dem 30. September 1962.

. Artikel VI.

Für diejenigen Betriebszweige, welche durch 51 Absatz 1 Ziffer 7 des Gewerbe Unfall versicherungsgesetzeß und durch 55 124 ff. dez See Unfall versicherungsgefetzes der Unfallversicherung neu unterftellt sind, wird der Zeitpunkt, mit welchem die Unfall versicherung in Kraft ul, . Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung estimmt.

Um übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der allgemeine Theil der dem Entwurfe beigefügten Begründung lautet:

Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 hat sich während einer nunmehr elfjährigen Wirksamkeit foöwohl nach seinen Grund⸗ lagen, als auch in seinen einzelnen Bestimmungen im wesentlichen als zweckmäßig erwiesen. Gleich günftige Erfahrungen sind mit dem Gesetze über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversiche⸗ rung vom 28. Mai 1885, dem Gesetze, betreffend die Unfall. und Krankenversicherung der in land und forstwirthschaft⸗ lichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886, dem Gesetze, betreffend die Unfallpersicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, und dem Gesetze, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen, vom 13. Juli 1887, gemacht worden. Wie es indessen bei dem weiten Umfange des Gebietes, dessen Regelung in diesen Gesetzen zum ersten Mal versucht worden ist, und bei der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Verhältnisse nicht wohl anders zu erwarten war, haben sich bei der Handhabung der Gesetze einige Mängel herausgestellt, deren Beseitigung wünschenswerth und auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen ausführbar erscheint.

Wenn nunmehr an die Revision der Unfallversicherungsgesetze herangetreten wird, so wirft sich zunächst die Frage auf, ob dabei eine Verschmelzung dieses Zweiges der Arbeiterversicherung mit den ver—= wandten Zweigen der Kranken sowie der Invaliditäts« und Älters— versicherung anzustreben ist. So wünschenswerth indessen eine solche Zusammenlegung im Grundsatze sein mag, so läßt sich doch nicht ver= kennen, daß es bisher nicht gelungen ist, dafür annehmbare Grund— lagen aufzufinden. Bei der Unfall versicherung muß an der Forderung festgehalten werden, daß die berufẽgenossenschaftliche Selbstoerwaltung in ihrer segensreichen Wirksamkeit erhalten werde; denn die Berufs⸗ genossenschaften haben sich der ihnen gestellten Aufgabe gewachsen gezeigt, und es kann nicht empfohlen werden, an die Skelle dieser bewährten Organisation eine anderweite Einrichtung zu setzen, von der im voraus nicht feststehen würde, daß sie in gleicher Weife wie die Beruf genossenschaften dem öffentlichen Interesse und den Wünschen der Be—⸗ theiligten gerecht werden wird. Auf der anderen Seste sprechen auch gegenwärtig sachliche Gründe dagegen, den Berufẽsgenossenschaften neben der Unfallversicherung die Verwaltung der Kranken. sowie der Invali⸗ ditäts⸗ und Altersversicherung allgemein zu übertragen. Diese Gründe liegen vornehmlich in den Verschiedenheiten der bezeichneten Ver⸗ sicherungszweige. Verschieden sind insonderheit die Kreise der den einzelnen Versicherungsarten unterstellten Personen, die Beschaffenheit der Risiken, die Vertheilung der Kosten auf Arbeitgeber und Arbeit nehmer, die Grundsätze, nach welchen die Beiträge erhoben werden. 7 Da diese Verschiedenheiten auch gegenwärtig nicht zu beseitigen sind, so rechtfertigt es sich, nach dem Vorgang der Novelle zum Kranken⸗ versicherungsgesetz vom 10. April 1893 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379) wie für die Invalidität. und Altersversicherung, so auch für die Unfall— persicherung eine Sonderrevision nach Maßgabe des auf Ihrem Ge⸗ biete hervorgetretenen Bedürfnisses felbständig vorzunehmen. Dem— gemäß handelt es sich bei der vorzunehmenden Revision nur um Ein— zelheiten, welche die kewährten allgemeinen Grundlagen der Unfall⸗ versicherung unberührt lafsen.

Auch in der äußeren Gestalt der Unfallversicherungegesetze ist, von Einzelheiten abgesehen, an der bisherigen Form festgehalten, weil sie sich durch die Gewöhnung eingelebt hat. Es ist nicht der Versuch gemacht worden, in einem einzigen Gesetze die gemeinschaftlichen Grundsätze der Unfallversicherung zusammenzufassen und dann dle Sonderbestimmungen für die einzelnen Gebiete: Industrie, Landwirth⸗ schaft, Seewesen in Schlußabschnitten daran anzuschließen. Von dem Betreten dieses Weges mußte, abgesehen von der Räcksicht auf den großen Umfang, den ein sosches einheirliches Gesetz annehmen würde, insbesondere auch die Erwägung abhalten, daß dadurch das Ver— ständniß der Gesetzgebung für den einzelnen Unternehmer oder Arbeiter, der in der Megel nur mit einem Gebiet der Unfall versicherung in Berührung kommt, erschwert werden würde. Eine Ausnahme sst in dieser Beziehung nur mit dem Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mal 1885 gemacht worden, welches in der Hauptsache große Reichs. und Staatsbetriebe sowie die Transportgewerbe umfaßt. Da auch in den anderen Unfall⸗ versicherungsgesetzen Vorschriften über öffentliche Betriebe sich finden, im übrigen aber auf die unter dieses ‚Ausdehnungsgefetz“ fallenden gewerblichen Betriebe in allen Beziehungen die fur die älteren gewerblichen Berufsgenossenschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, so erschien es zweckmäßig und leicht durchführbar, dieses Gesetz mit dem Gesetz vom 6. Juli 1884 zufammenzuarbeiten. Hierdurch wird nur auf dem Wege fortgefahren, der bei der Kranken versicherung eingeschlagen ist; auch die auf die Krankenversicherung sich beziehenden Bestimmungen dieses Ausdehnungsgesetzes“' sind durch das Gesetz vom 10. April 1892 (. Reichs⸗-Gesetzblatt! S. 379) in das Krankenveisicherungsgesetz hineingearbeitet worden. Geschieht nunmehr ein Gleiches für die Unfallversicherung, so kann dag Gesetz vom 28. Mai 1885 seinem ganzen Umfange nach aufgehoben und dadurch eine nicht unerwünschte Vereinfachung erzielt werden.

Diese Erwägungen haben dazu geführt, der Vorlage die Form zu geben, daß unter Aufhebung des Gesetzes vom 78. Mai 1885 die bier Unfallpersicherungsgefetze für Gewerbe, für Land- und Forstwirth⸗ schaft, für Bauten und für Seeschiffahrt als Anlagen elnes kurzen Gesketzentwurfs vorgelegt werden, in welchem neben einigen allgemeinen Uebergangebestimmungen und einer besonderen, der Sec Berufsgenossen⸗ schaft überlassenen Erweiterung ihrer Aufgaben angeordnet wird, daß

*) Eine eingehende Erörterung über die Zusammenlegung der verschiedenen Zweige der Arbeiterversicherung findet sich in der kürzlich veröffentlichten Begründung derjenigen Gesetzentwurss, welcher, sich vornehmlich mit der Abaͤnderung des Invaliditäts. und Alters= versicherungsgesetzes beschäftigt und gegenwärtige dem Bundesrath

vorliegt.

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die bezeichneten Gesetze fortan die aus den Anlagen ersichtliche Fassung erhalten sollen.

Im allgemeinen ist über die Richtung, in welcher die Revision der Unfallversicherungsgesetze erfolgt ift, Folgendes zu bemerken.

Die historische Entwickelung der Unfallversicherung hat es mit fich gebracht, daß der Kreis derjenigen Personen, denen die Wohl thaten der Unfallversicherung gesetzlich zustehen, in verschieden en Be— ziehungen Lücken aufweist. Um dieselben soweit als zur Zeit thunlich auszufüllen, schlägt der Entwurf folgende wesentliche Erweiterungen vor:

In den zu einem Theil mit Bauten befaßten Betrteben der Tischler, Schlosser, Maler, Glaser, Klempner c. ist nur ein Theil der Betriebsthätigkeit versichert, ein anderer Theil dagegen nicht ver⸗ sichert; häufig ist sogar in diesen Betrieben ein und derselbe Arbeiter für einen Theil seiner gewerblichen Thätigkeit (bei Bauten) versichert, für einen anderen Theil (bei der vielfach ebenso gefährlichen Werk— stattsarbeit) unversichert. Der Werkstätten betrieb eines Schlossers, Tischlers 26 ist nach den jetzt geltenden Bestimmungen nur dann ver sicherungepflichtig, wenn er eniweder ein fabrikmäßiger ist, or er wenn er nach seinem Umfange sich als ein Nebenbetrieb der Bauschlosserei, Bau⸗ tischlerei c. darstellt, dagegen nicht, wenn umgekehrt die Werkstätten. arbeiten die Hauptsache, die Bauarbesten aber die Nebenfache sind. Diese Rechtslage hat nicht nur für die Arbeiter, sondern auch für alle anderen Betheiligten mißliche Folgen. Trotz einer Reihe eingehender Entscheidungen, in denen mit Scharfsinn thebretische Grenzschelden für Beginn und Abschluß der versicherten Thätigkeit bei Bauten gegen⸗ über der unversicherten sonstigen gewerblichen Arbeit in solchen Be⸗ trieben aufgestellt sind, ist es im einzelnen Falle für den Verletzten oft zweifelhaft, ob ihm ein Entschädigungsanspruch zur Seste steht. Die Absicht des Gesetzes, die Arbeiter sicherzustellen und langwierige Streitigkeiten über die Entschädigungspflicht zu vermeiden, wird in solchen Fällen nicht erreicht. Dabei kommt noch in Betracht, daß ein Theil der versicherten Bauarbeit, wie namentlich die Vorbereitung der für Bauzwecke dienenden Stücke, sich in der Werkstatt zu vollziehen pflegt. Es kann also leicht vorkommen, daß ein Arbeiter, ohne feinen Arbeits, vlatz in der Werkstatt zu verlassen, im Laufe eines Tages wiederholt in vie Unfallpersicherung eintritt und aus derselben wieder ausscheidet. Aber auch für den Unternehmer ist es schwierig, seinen Obliegen⸗ heiten gegenüber der Berufsgenossenschaft gerecht zu werden. Nach 8g UI des Unfallversicherungsgesetzes hat er binnen fechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsfahres eine Nachweisung vorzulegen, welche u. a? »die während des abgelaufenen Rechnungsjahres im Betriebe beschäftigten versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter: enthält. Ist nun bloß der auf Bauten bezüg⸗ liche Theil seines Betriebes versichert, so bedarf es einer oft schwierigen Ermittelung, um die der Genossenschaft nachzuweisenden Löhne ausz— zuscheiden. Unter diesen Umständen bildet die Frage, ob die Löhne richtig nachgewiesen, oder wozu vielfach aushilfsweise gegriffen wird richtig geschätzt sind, ein beständig streitiges Gebiet zwischen Unternehmer und Genossenschaft, zumal für die letztere eine wirksame Kontrole schwer durchführbar ist. Oft erstreckt sich dieser Streit auch auf die Entschädigungsfrage, indem untersucht werden muß, ob ein im Augenblick des Unfalls von dem Gesellen bearbeitetes Werkstück für Bauten oder für andere Zwecke bestimmt war, und ob die bezũglichen Angaben zuverlässig sind.

Diesen Uebelständen will der Entwurf durch die Bestimmung begegnen, daß Gewerbebetriebe, welche sich überhaupt auf Bauarbesten erstrecken, in ihrem ganzen Umfange der Unfall versicherung unterstellt werden, sodaß das Unfallversicherungsgesetz auf sämmtliche im Betriebe beschäftigten Arbeiter und Betriebsamfe, auch wenn sie persönlich nicht bei den Arbeiten für Bauten beschäftigt werden, An⸗ wendung finden soll.

2) Aehnliche Verhältnisse wie bei den Baubetrieben liegen auch bei anderen Betriebszweigen vor, in denen Betriebe vorkommen, die aus einem versicherungepflichtigen und einem nichtversicherungspflichtigen Theil bestehen. Dies trifft u. a. zu bei Schlächtereien, die nur für den Schlachthausbetrieb versichert, für den oft gefährlicheren Theil ihrer Arbeit, in der Werkstatt und beim Viehtreiben, aber nicht ver⸗ sichert sind; ebenso in den Apotheken, die für eine mit ihrem Vetriebe etwa verbundene Fabrifation von kohlensäurehaltigen Wassern der Unfallversicherung unterliegen, während ihr Perfonal bei der Be— arbeitung von kochenden, ätzenden, gistigen oder explosionsfähigen Stoffen zwar in gleichem Maße der Gefahr von Unfaͤssen ausgesetzt,

egen deren Folgen aber gesetzlich nicht versichert ist.

Dieser Zerlegung der aus dem Arbeitsverhältniß hervorgehenden

ewerblichen Thaͤtigkeit in einen versicherten und einen nicht ver— 6 Theil will der Entwurf wenigstens insoweit, als ein und dieselbe Person in beiden Theilen des Betriebes beschäftigt wird, durch die Bestimmung ein Ende machen, daß die Unfall versicherung sich auf alle anderen Dienste erstreckt, zu denen eine Pecson, die überhaupt unter die Unfallversicherung fällt, neben ihrer gesetzlich ver⸗ sicherten Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber oder pon dessen Beauftragten herangezogen wird.

3) Zu Unzuträͤglichkeiten hat es ferner geführt, daß die in ge—⸗ werblichen und anderen Betrieben beschäftigken Arbeiter von ihren Arbeitgebern vielfach auch zu häuslichen und sonstigen privaten Dienst⸗ leistungen herangezogen werden, z. B. der für das Geschäft gehaltene Kutscher zu Spazierfahrten oder zur Wartung von Kutschpferden, der für den Gewerbebetrieb angenommene Tischker oder sonstige Hand⸗ werker zu Arbeiten in der Familienwohnung des Geschäftaleiters, der Fabrikarbeiter zu Botengängen in Privatangelegenheiten oder zu Arbeiten im Hausgarten des Arbeitgebers. Besonders häufig vermischt sich die Thätigkeit für den Betrieb und für den Haushalt des Unter— nebmers in kleinen, namentlich landwirthschaftlichen Betrieben. Hier pflegt das Hausgesinde auch im Betriebe mit thätig oder umgekchit das Betriebspersonal auch im Haushalt beschäftigt zu fein. Es ist unzweckmäßig und wird von den Betheiligten nicht verstanden, wenn sich die Unfallversicherung in solchen Fällen nur auf denjenigen Theil . re erstreckt, welcher sich im Betriebe des Arbeitgebers vollzieht.

Auch in dieser Beziehung soll nach dem Entwurfe eine Er— weiterung der Unfallversicherung eintreten, indem sich die letztere auch auf häusliche und andere Dienste erstrecken soll, zu denen eine ver⸗ sicherte Person von ihrem Arbeitgeber oder von dessen Beauftragten herangezogen wird.

Ueber die unter Ziff. 2 und 3 bezeichneten Grenzen hinaus die , oder häusliche Beschästigung von Arbeitern und Dienst⸗ zoten der Unfallversicherung zu unterstellen und demgemäß ganze Kreise noch nicht erfaßter Personen und Betriebe der Unfall versicherung neu zu unterwerfen, konnte einstweilen im allgemeinen nicht für durch⸗ führbar erachtet werden. Sobald in weiterem Umfange bisher nicht versicherte Beschäftigungen der Unfallversicherungspflicht unterstent werden, würde damit an die Erweiterung der Unfall versicherung auf Handwerk und Kleingewerbe sowie auf häusliche Diensiboten beran⸗ getreten werden. Für diese ist jedoch die Organisation nach dem Unfall- versicherungsgesetz nicht zweckmäßig, weil es für den größeren Theil der hier in Betracht kommenden Betriebe an den dazu nothwendigen Voraussetzungen fehlt. Die Erfahrungen bei den bestehenden Berufs⸗ genossenschaften haben gelehrt, daß für die gemäß den Vorschriften lenes Gesetzes eingerichtete Verwaltung aus dem Verkehr mit einer großen Zahl kleiner Betriebsunternehmer beträchtliche Schwierigkeiten erwachsen. Diese Unternehmer sind vielfach nicht im stande, den An⸗ forderungen in Bezug auf Lohnnachweisungen und sonstige Meldungen, welche nach Gesetz und Statut von jedem Genofsenschaftsmitglied verlangt werden müssen, ju genügen. Hierdurch wird ein überaus umfangreicher Schriftwechsel und eine derartige Arbeitslast verursacht, daß bei einzelnen besonders betroffenen Rerufsgenossenschaften die gesammten Beiträge, welche von Unternehmern soicher Kleinbetriebe der Genossenschaft zufließen, nicht ausreichen, um die durch diese Betriebe verursachten Verwaltungs kosten e. decken, Die aus solchen Betrieben herrührenden Unfalllasten müssen Folgedessen von den größeren Betrieben allein getragen werden. Wollte man nun die Unfallbersicherung des Handwerks und des Klein? , . in der Art durchführen, daß diese Betriebe an bereits be— tehende Berufsgenossenschaften angeschlofsen werden, fo würde dies

für die letzteren wegen der großen Zahlt der hinzutretenden Kleinbetriebe

grohe Unzuträglichkeiten zur Folge haben und mindestens bei einem Theil der Berufsgenossenschaften einer schwer überwindlichen Abneigung begegnen; und auch die kleineren Betriebgunternehmer selbst würden von der berufsgenossenschaftlichen n d., schon um deswillen nicht voll befriedigt werden, weil sie in derselben neben den Unternehmern der Großbetriebe nicht ausreichend zur Geltung kommen würden. Wollte man aber dazu übergehen, für die neu zu versichernden Klein⸗ betriebe allgemein neue Berufsgenossenschaften zu bilden, welche be⸗ griffsmäßig Loch nur denselben Betriebszweig oder verwandte Befrriebs—

jweige umfassen dürfen, so würden die vorher hervorgehobenen Uebel

stände sich noch in erhöhtem Maße zeigen. Bel der Kleinheit der überwiegenden Mehrzahl der in Betracht kommenden Betriebe würde eine Berufsgenossenschaft, schon um die genügende Leistungsfähigkeit zu besitzen, nur für sehr große Bezirke gebildet werden können. Je größer aber der Bezirk und die Zahl der Betriebsunternehmer, desto schwieriger und kostspieliger die Verwaltung, und um so weniger ge⸗ eignet für die Unternehmer kleiner Betriebe. Schon die Gewinnung einer genügenden Zahl von Mitgliedern, welche befähigt wären, den in geistiger und finanzieller Beztehung nicht unerheblichen Anforderungen einer ehrenamtlichen Verwaltung der Beruftzgenosseuschaft gerecht zu werden, würde schwierig oder unmöglich sein. . soll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß es auch in Handwerk und sonstigen Klein⸗ betriebe Personen giebt, welche die dazu erforderliche Vorbildung, ge⸗ schäftliche Gewandtheit und Opferwilligkeit befitzen. Immerhin jedoch wird die Zahl dieser Personen schon um deswillen beschränkt sein, weil es den kleineren. Betriebzunternehmern, die noch mehr als die größeren auf Mitarbeit im Betriebe angewiesen sind, in der Regel an der für diese mühsame Verwaltung erforderlichen Zeit mangeln wird. Je kleiner aber die Zahl der Personen sein würde, welche für die berufsgenossen⸗ schaftlichen Ehrenämter in Betracht kommen könnten, desto geringer wäre naturgemäß auch die Möglichkeit einer Auswahl, wie sie für das Maß von Einwirkung, das den einzelnen Mitgliedern der Ge— nossenschaft auf die Verwaltung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten zusteht, von erheblicher Bedeutung ist. Damit aber würde eine der wichtigsten Grundlagen für die Selbstverwaltung in Beruftgenossen— schaften fortfallen. .

Es sollen deshalb nur solche Betriebe, welche ohnehin wegen eines Theiles der Arbeiten den Berufsgenossenschaften angehören, in einem weiteren und besser abgegrenzten Ümfange als bisher zur Unfall⸗ versicherung herangezogen werden, fodaß eine Mehrbelaftung der Be— rufsgenossenschaften mit Kleinbetrieben vermieden, dabei aber neben klarerer Begrenzung der Lohnnachweisungspflicht und des Anspruchs auf Unfallentschädigung eine zweckmäßige Erweiterung der Ünfall— versicherung erzielt wird.

Die Frage, wie dem weitergehenden Bedürfniß nach Ausdehnung der Unfallversicherung Rechnung zu tragen sei, wobei neben Hand— werk und Kleingewerbe noch mannigfache andere Betriebszweige in Betracht kammen würden, muß für jetzt im allgemeinen auf sich beruhen. Sie gehört zu denjenigen zahlreichen Fragen auf dem Gebiet der Arbeiterversicherung, hinsichtlich deren die Ansichten noch zu wenig geklärt sind, als daß es rathfam sein könnte, schon jetzt eine Regelung zu versuchen. Dies kann indessen nicht dabon abhalten, den durch den Entwurf beschrittenen Weg einer Erweiterung und Verbesserung der Unfallversicherung sür diejenigen Betriebszweige ein⸗ zuschlagen, für welche eine solche Maßregel als durchführbar und nothwendig erscheint.

Nur für zwei Betriebs zweige konnte schon jetzt die Ausdehnung der Unfallversicherung in Vorschlag gebracht werden, nämlich für die mit einem Handelsgewerbe verbundenen Lager⸗ und Fuhrwerksbetriebe sowie für die Seefischerei und kleine Seeschiffahrt. Hier liegen be⸗ sondere Verhältnisse vor, welche es gestatten, dem auf diesen Gebieten als dringlich anzuerkennenden Bedürfnisse nach Erweiterung der Unfall versicherung ohne weiteren Verzug Rechnung zu tragen.

4) Im Handelsgewerbe ist gegenwärtig das Lagern und das Um⸗

gehen mit schweren Gegenständen (Steinen, Eisen, Nutz holz, Brenn= ̃ st, n i perschiedenen Genossenschaften gehörenden Betrieben dient. Eine Er—

material, großen Kisten, Fässern, Säcken ze, nur insoweit versichert, als ein Speicherei⸗ oder Kellereibetrieb vorliegt, im übrigen dagegen unversichert. Ebenso ist der Fuhrwerksbetrieb nur im eigentlichen Fuhrwerksgewerbe, nicht aber dann versichert, wenn das Fuhrwerk zum Handelsgewerbe benutzt wird. Hier sind gewerbliche Betriebe noch unversichert, die den versicherten im wesentlichen gleichartig sind und gleich den letzteren zu einer berufsgenossenschaftlichen Zusammen— fassung sich eignen.

5) Besonders dringlich ist wegen der hohen Unfallgefahr die Aus⸗ dehnung der Unfallversicherung auf die derselben bisher noch nicht unterworfenen Zweige der Seefischerei und auf den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt mit Segelfahrzeugen von nicht mehr als 50 ebm Brutto— raumgehalt. Diese Versicherung wird sich im Anschlusse an die See⸗ Berussgenossenschaft durchführen lassen, allerdings nur mit gewsssen Modifikationen, die weiter unten näher darzulegen sein werden. Für die Einbeziehung der Binnenfischerei liegen die Verhältnisse nicht so günstig und es muß dieselbe daher aus den oben für andere Betriebs⸗ zweige angedeuteten Gründen um so mehr zurückgestellt werden, als die Unfallversicherung für diesen Berufszweig zwar gleichfalls wunschens— werth aber nicht so dringlich ist, wie bei der Seefischerei.

Wird durch die Zuweisung der Seefischerei und des Kleinbetriebes der Seeschiffahrt der Geschäftskreis der See · Berufsgenossenschaft er⸗ weitert, so erscheint eine fernere gleichartige Erweiterung für diese Berufegenossenschaft noch in einer anderen Richtung angezeigt. Bei dem Beruf der Seeleute walten in bezug auf die Art und die Ge⸗ fahren der Beruféthätigkeit sowie auf die fozialpolitischen Bedürfnssse eigenartige Verhältnisse ob, die von denjenigen in der großen Mehr⸗ zahl, der übrigen Arbeiter wesentlich abweichen. Das Leben der Seeleute wird nämlich, abgesehen von den durch die Unfall versicherung gedeckten Seeunfällen, durch die Einwirkung von Krankheiten, denen sie in ihrem Berufe ausgesetzt sind, in besonders hohem Grade gefährdet. Namentlich sind es die Gefahren klünatischer Erkrankungen, die den Seemann bedrohen. Wenn das Schiff nach einem Hafen, in welchem Gelbfieber, Cholera oder eine ähnliche ansteckende Krankheit herrscht, beordert wird, oder bei der Ankunft in einem Hafen findet, daß dort eine solche Krankheit herrscht, so sind die Seeleute, nachdem sie einmal angemustert sind, nicht in der Lage, sich durch Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle der drohenden Gefahr zu entziehen. Auch im übrigen sind Erkrankungen an Bord, weil nicht immer aus— reichende ärztliche Hilfe zur Stelle ist, gefährlicher als an Land. An⸗ dererseits kommen Seeleute im Beruf nur selten in die Lage, eine Invaliden, oder Alterérente zu erwerben, gehen aber beim Ausscheiden aus dem Seemannsberuf besonders häufig zu einer selbständigen Be⸗ schäftigung über, ohne zu einer anderen Lohnarbeit zu greifen, scheiden damit also aus der Versicherungspflicht aus. Sie werden sich dann auch die bisher schon erworbene Anwartschaft auf Rente nicht immer erhalten. Infolge dieser Umstände mag die Wiitwen, und Waisen—⸗ versorgung für den Seemannsberuf in der That wichtiger sein wie die Invaliditäts, und Altersversicherung; man wird auch zugeben können, daß eine Invaliditäts, und Altersversicherung, wenn sie für den Seemannsberuf allein durchgeführt würde, für die Seeleute und Rheder vielleicht geringere Beiträge erfordern würde als eine für alle Berufszwesge gemeinsame Invalidität und Altersversicherung, wie sie gegenwärtig besteht. Ünter diesen Umständen ist es erklärlich, wenn in Rhevdereikreisen erheblicher Werth darauf gelegt wird, die Invaliditäts, und Altersversicherung für Seeleute berufsmäßig zu organisieren, sie unter Ausscheidung aus den territorialen Ver—= sicherungsanstalten an die See⸗Berufsgenossenschaft anzuschließen und eine Wittwen⸗ und Waisenversicherung mit ihr zu verbinden. Dies um so mehr, als früher an verschiedenen Seeplätzen aus Zwangs⸗ beiträgen der Rheder und Seeleute gespeiste Kassen bereits bestanden haben, die neben der Unterstützung von kranken und invaliden Seeleuten auch die Versorgung der Witiwen und Waisen zum Zweck hatten, bei Einführung der Seemannordnung aber, mit welcher die betreffenden landesgesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar erschienen, ,, worden sind. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Gesammtkosten der gewünschten Einrichtung, wie in Rhedereikreisen angenommen wird, die jetzt blos für die Invaliditäts, und Altersversicherung erhobenen, innerhalb der vornehmlich in Betracht kommenden Hanseatischen Versicherungsanstalt allgemein als zu hoch erkannten Beiträge in

der ersten Periode nicht wesentlich übersteigen werden. Bei den von festländischen Verhältnissen in wefentlichen Beziehungen abweichenden Besonderheiten des Seemannsberufs befteht kein durch greifendes Bedenken dagegen, den aus Rhedereskreisen hervorgetretenen dringenden Wünschen zu entsprechen und für die in der See⸗Berufg⸗ genossenschaft gegen Unfall versicherten Betriebszweige oder einzelne Arten dieser Betriebszwelge ausnahmgzweife eine berufsmäßig organi⸗ sierte Invaliditäts und Alters versicherung nebst Wittwen.“ und Waisenfürsorge zuzulassen, wofür ja auch die Knappyschaftskassen nahe⸗ liegende Analogien bieten. Diese 3 kann in der Weise durchgeführt werden, daß der See? erufsgenossenschaft das Recht . wird, besondere, den SS 5 ff. des Invalidität, und Altergversicherungsgesetzes entsprechende Kasseneinrichlungen für diese Zwecke zu errichten. Hierzu hat fich die Genessenschaftöpersammlung mit der Erklärung erboten, daß ein die bisherigen Kosten für In⸗ validitäts⸗ und Altersbersicherung übersteigender Betrag, foweit nicht auch in den territorialen Versicherungsanstalten die Beiträge der Ver⸗ sicherten erhöht werden sollten, auf alleinige Kosten der in ber Beruft⸗ genossenschaft vereinigten Unternehmer übernommen werden würde.

Zu den sonstigen Abänderungevorschlägen des Entwurfs möge an dieser Stelle Folgendes hervorgehoben werden:

Zunächst handelt es sich darum, im Interesse der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen für den Fall der Verletzung oder Tödtung einige Lücken auszufüllen, welche sich in der bisherigen gesetzlichen Fürsorge gezeigt haben. Unter diesem Gesichtspunkt sieht der Ent⸗ wurf vor, daß der Bezug einer Unfalltente unter Umständen schon dor dem Beginn der vierzehnten Woche nach dem Unfall eintreten soll, nämlich dann, wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende An spruch auf Krankengeld vorher fortfällt, aber bel dem Verletzten noch eine die Gewährung der Unfallrente rechtfertigende Beschränkung der Ern erbzfähigkeit fortbesteht. Sodann soll dafür gesorgt werden, daß der Entschädigungs berechtigte nicht infolge von Streitigkeiten darüber, welche Genossenschaft die Entschädigung zu gewähren hat, einstweilen ohne die gesetzliche Unterstützung gelassen werde, oder gar infolge widersprechender Entscheidungen in den vor den Schiedsgerichten ver⸗ schiedener Genossenschaften und vor verschiedenen Versicherungsämtern verhandelten Verfahren gänzlich leer ausgehe. Eine günstigere Ge⸗ staltung des Entschädigungsanspruchs sieht der Entwurf ferner insofern bor, als bei Bemessung der Rente für Hinterbliebene folcher Getödteten, die wegen eines früher erlittenen Unfalles nur noch wenig verdienen konnten, unter Umständen die ältere Unfallrente dem Jahrezarheits— perdienst, des Getödteten hinzugerechnet und infolge dessen der Entschädigung ein höherer Jahrearbeitsverdienst zu Grunde gelegt wird. Sodann soll der Kreis der entschädigungsberechtigten Hinter⸗ bliebenen auf die von dem Getödteten unterhaltenen elternlosen Enkel desselben ausgedehnt werden, eine Erweiterung, die ja auch im Inter⸗ esse der Unternehmer liegt, da deren zivilrechtliche Entschädigungs⸗ pflicht in demselben Maße zurücktritt, wie der Kreis der zur oͤffent⸗ lichen Fürsorge berechtigten Personen ausgedehnt wird.

Eier verschiedenartigen Beurtheilung der Frage, ob im Einzel⸗ fall ein nach den Unfallversicherungsgesetzen entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, einerseits durch die ordenflichen Gerichte und anderer⸗ seits durch die Instanzen im ÜUnfallversicherungsverfahren soll in der Weise vorgebeugt werden, daß die Entscheidungen der letzteren für bindend erklärt werden.

Weitere Abänderungen der Unfallversicherungsgesetze zielen darauf

hin, in der Verwaltung der Berufsgenossenschaften hervorgetretene

Schwierigkeiten zu beseitigen. Hierher gehören u. a. die Vorschriften des Eztwurfs darüber, wie die Entschãͤdigungepflicht abzugrenzen ist, wenn Arheiten, die ihrer Natur nach zu einem Betriebe gehören z. B. Fällen und Bewaldrechten der Stämme in der Forst), von Arbeitern eines anderen Betriebes (z. B. eines Holzverarbeitungsbetriebes), welcher einer anderen Berufsgenossenschaft angehört, verrichtet werden; ferner wie die Entschädigungspflicht auf mehrere Genossenschasten zu vertheilen ist, wenn eine unfallbringende Thätigkeit mehreren, zu

leichterung für die Verwaltung der Berufsgenoffenschaften wird auch dadurch erreicht werden, daß für kleine Renten von 16 oder weniger Prozent der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit Kapitalabfindung jugelassen werden soll. Endlich soll eine Vereinfachung bei der Be⸗ handlung von Haupt- und Nebenbetrieben infofern eintreten, als durch statutarische Bestimmung eine Beseitigung der grundsätzlichen Ver⸗ schiedenheit, welche Jetzt bei der Ünfallversicherung in land., und forft⸗ wirthschaftlichen Betrieben einerseits und in gewerblichen Betrieben andererseits besteht, für die Fälle zugelassen werden foll, daß in dem gewerblichen. Nebenbetriebe eines land. und forstwirthschaft lichen Hauptbetriebes überwiegend land. und forstwirthschaftliche Arbeiter verwendet werden. Hierdurch kann den Interessen zahlreicher Unternehmer, die wegen geringfügiger Nebenbetriebe bisher mehreren Berufsgenossenschaften angehören mußten und hierdurch oft erheblich belästigt wurden, Rechnung getragen werden.

Die Nachprüfung rein thatsächlicher Fragen im Rekursverfahren vor den Versicherungsämtern soll nach dem Entwurfe eingeschränkt werden. Im Gebiete der Invaliditäts. und Altersbersicherung sst die recht⸗ sprechende Thätigkeit der obersten Instanz auf ein Revisiongverfahren beschränkt, welches sich auf die rechtliche Beurtheilung, die Richtig⸗ stelunz von Verstößen wider den klaren Inhalt der Akten und die Beseitigung wesentlicher Mängel des Ver⸗ fahrens erstreckt. Diese Einschränkung hat sich bewährt. Es erden daher unbedenklich auch für den Bereich der Unfall oversicherung durch die Schiedsgerichte wenigstenz diejenigen Streitigkeiten endgültig entschieden werden können, in denen es sich ausschließlich um die Feststellung und Beurtheilung von Thatfragen handelt, insbesondere Streitigkeiken über den Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit und über die thatsächliche Höhe des der Ent“ schädigung zu Grunde liegenden Jahresarbeitsderdienstes. Dies um so mehr, als die Schiedsgerichte kraft ihrer Zusammensetzung, in der das Laienelement überwiegt, für die Beurtheilung solcher Fragen ge⸗ eigneter sind, als die überwiegend mit Beamten besetzten Ver⸗ sicherungsämter. Bei einer solchen Beschränkung der Rekursfähigkeit bon. Schiedsgerichtsentscheidungen handelt es sich lediglich um eine Weiterbildung geltender Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze, insofern schon jetzt schiedegerichtliche Entscheidungen über den Ersatz der Kosten des Veilverfahrens, über Beerdigungskosten und über Renten für voraussichtlich vorübergehende Erwerbsunfähigkeit unter Ausschließung des Rekurses endgültig sind (pergl. SS 57 und 63 des Unfallversicherungsgesetzes und die entsprechenden Bestimmungen der späteren Unfallversicherungsgesetze).

Durch die Beschränkung des Rekurses wird eine wesentliche Ent- lastung der höchsten Instanz erreicht, die sich namentlich für das Reichs⸗Versicherungsamt als nothwendig herausgestellt Fat. Eine fernere Entlastung soll hinsichtlich minder wichtiger Geschäfte dadurch

herbeigeführt werden, daß die Entscheidungen über Beschwerden gegen Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände auf Tandeß= . übergehen. In naher Berührung hiermit stehen die zur Ersparung von Arbeitskräften in dem Personal an Beamten vorgeschlagenen Vereinfachungen bei der Besetzung der Spruchkammern der Versicherungsämter. Nach dem Vorgange der Invaliditäts, und Altersversicherung erscheint es zweckmäßig, die Zahl der ju den Sitzungen der Spruchkammern der Versicherungsämter neben dem Vorsitzenden zuzuziebenden Beisitzer in der Regel von sechs auf vier herabzusetzen und dadurch ein Spruchkollegium von fünf statt der bisherigen sieben Personen zu erzielen.

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