Dent
Aer Gezugapreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 9.
Königlich Preußischer
Alle Post-Anstalten nehmen Kestellung an;
für Kerlin außer den Post-Anstalten auch die Erpedition
8V., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sinzelne ummern kosten 25 9.
Insertions preis für den Raum einer Arumhzeile 30 3. Inserate nimmt au: die Königliche Expedition
den Aentschen Reichs Anzeigers
und Königlich Rreußischen Ktaataz- Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
M 285.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An⸗
len der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekoratlonen zu ertheilen, und zwar:
des Kaiserlich russischen St. Alexander-Newsky— Ordens und des Großkreuzes des Fürstlich bul⸗ garischen St. Alexander-Ordens: Allerhöchstihrem General-Adsutanten, General der In⸗ fanterie von Winterfeld, kommandierendem General bet Garde⸗Korps; des Kaiserlich russischen St. Alexander-Newsky— Ordens: dem General⸗Lieutenant Wernher, General-Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von ah und bei Rhein; des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens zweiter Klasse: dem Major Freiherrn Roeder von Diersburg, Flügel⸗Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse: dem Major Freiherrn von Stein zu Nord- und Ostheim im Kasser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiment Nr. 1 und Adjutanten beim General-Kommando des Garde⸗ Korps; sowie des Fürstlich bulgarischen St. Alexander-Ordens vierter Klasse: dem Ritimeister von Trotha im Leib⸗Garde⸗Husaren⸗ Regiment und Adjutanten beim General-Kommando des Garde⸗Korps.
Deutsches Reich.
Dem zum Konsul ad honorem für Spanien in Danzig ernannten bisherigen dortigen Vize⸗Konsul Albert Meyer ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.
BSetanntmachung,
betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Vom 2. November 1896.
Auf Grund des 5 1065 d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
1) In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs⸗Gesetzböl. S. 12), betreffend Autz⸗ nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe⸗ betriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe G (Nahrungst⸗ und Genußmittel) zu Ziffer 6 folgenden Zusatz:
Beze 1chnung. Bedingungen, der nach 5 1054 zu unter welchen die Arbeiten
gelassenen Arbeiten. gestattet werden.
1. P 2. 3.
Nach 10 Uhr Vormittags darf jeder Arbeiter ab⸗ wechselnd an einem Sonn ⸗ oder Festtage nur während eines Zeitraums von zwei Stunden und am folgenden Sonn oder Festtage üher⸗ haupt nicht beschäftigt werden.
Jedem Arbeiter ist min⸗ destens an jedem dritten Sonntage die zum Besuch des ,, . er⸗ forderliche Zeit frei zu geben.
Y) Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. November 1896. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
Gattung der Betriebe.
In Tonnenmãälze⸗ reien, welche mit einer Brauerei nicht ver⸗ hunden sind, der Be⸗ trieb während der Zeit vom 19. Sep tember bis jum 15. Mai.
6a. Mälzereien.
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestim mungen zur Gewerbe— ordnung. Vom A. November 1896.
Auf Grund der ss 44 Absatz 2 und 38, 5d und 6o Absatz 4 der Gewerbeordnung hat der Bundes rath nachstehende
* r.
Berlin, Dienstag, den J. Dezember, Abends.
Ausführungsbestimmun gen zur Gewerbeordnung für das Veen c Reich beschlossen.
J. Geschäfts betrieb der Handlungsreisenden.
ö Gold- und Silberwaarenfabrikanten und ⸗Großhändler sind befugt, auf Grund der nach 6 ertheilten Legiti⸗ mgationskarte auch außerhalb des Gemelndebezirks ihrer gewerb⸗ lichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, feil⸗ zubieten und zu diesem Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren⸗, Bijouterie⸗ und Schildpattwaaren⸗Fabrikanten und⸗Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben.
2) Weinhändler sind befugt, auf Grund der nach 5 442 ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des Gemeinde⸗ bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im In⸗ lande liegt, persönlich oder durch in . Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Be⸗ stelungen auf Wein (Traubenwein einschließlich Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der an⸗ gebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche ilt für den Handel mit Erzeugnissen der Leinen⸗ und Wäsche⸗ suribe ic und mit Nähmaschinen.
II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.
A. Im Allgemeinen.
1) Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen be⸗ treiben wollen, bedürfen eines Wandergewerbescheines.
2) Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf roher Er⸗ zeugnisse der Land⸗ und Forstwirthschaft, des Garten- und Abstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der Voraussetzungen der 55 57 Ziffer J bis 4, 57a oder 57 Ziffer Z bis 4 der Gewerbe⸗ ordnung vorliegt.
3) Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umher— ziehen, ferner auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Bestimmungen des Titels III der Gemerbeordnung Anwendung, soweit nach⸗ stehend nicht etwas Anderes bestimmt ist.
4) Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß zur Ausstellung von Wander— gewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, ö. welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen es Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist
(vergl. Ziffer 6). Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der
. mit Blech⸗ und Drahtwaaren und ähnlichen Gegen⸗ t
änden, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.
Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen.
5) Ausländer, welche entweder das fünfundzwanzigste Lebenssahr noch nicht überschritten haben, oder durch . Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß aer, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zu⸗ ulassen. 2 ; Von dem Erforderniß der Vollendung des fünfund⸗ zwanzigsten Lebensjahres darf ausnahmsweise gegenüber solchen
Ausländern abgesehen werden, welche nachwelslich in dem
nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbe⸗ schein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn erhebliche polizeiliche Bedenken gegen die Persönlichkeit nachträglich sic ergeben.
6) Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landessteuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Fu dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wander⸗ gewerbescheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird 6 wenn ein Be⸗ dürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende . von Personen Wandergewerbescheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. .
Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der § 58 der Gewerbeordnung sowie vorstehende Ziffer 5 Absatz 3 ent⸗ sprechende Anwendung. . ; ;
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiet aus⸗ zuweisen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Grund dieser
1896.
7 Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande 89 57 Ziffer 1 der Gewerbeordnung) ist Ausländern gegen⸗ über als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbescheines oder . 2 der Ausdehnung desselben nicht anzusehen. Sowohl die Ausstellung, als auch die Ausdehnung eines ,,, kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen.
9) Die Wandergewerbescheine werden nach den unter I nachstehend bezeichneten Formularen ausgestellt.
Wenn einer der in Ziffer 4 Absatz? oder Ziffer 5 Absatz? bezeichneten Personen ein Wandergewerbeschein ertheilt wird, so ist entweder der bisherige Schein zurückzufordern und zu vernichten, oder in demselben zu vermerken, daß für das neue Kalenderjahr ein neuer Schein ausgefertigt worden ist.
10 Wer beim Gewerbebetrieße im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbe⸗ schein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem. Wandergewerbeschein unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt. .
, n,. welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mit⸗ eführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mit⸗ eh mn eines Inländers durch einen ausländischen Gewerbe⸗ treibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung.
Die Erlaubniß zur e,, , von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 fich er⸗ gebenden Versagungsgründe vorliegt. *
11) Die auf Grund der . Bestimmungen ge⸗ troffenen Verfügungen einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (5 56 Ka 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im Besonderen.
1) Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staats⸗
verträgen vorgesehene Gewerbelegitimationekarte legitimiert
sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung.
Insoweit diese Handlungsreisenden Waaren feilbieten oder
Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder
solchen Personen, welche die Waaren produzieren, oder
an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen auftaufen,
finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie An⸗
wendung. Das Gleiche gilt, wenn die Handlungsreisenden
Bestellungen auf Waaren ohne vorgängige ausdrückliche Auf⸗ forderung bei anderen Personen als bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder solchen Personen, in deren Geschäͤfte⸗
betriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, auf⸗
suchen wollen, soweit es sich nicht um das Aufsuchen von Be⸗
stellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke
oder auf die unter LI 2 bezeichneten Waaren handelt.
2) Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten . nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meist= egünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetrieb im Inland einer Gewerbe⸗ legitimationskarte (nach dem unter J anliegenden Muster) ).
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landes⸗ steuern, . in letzterer Hinsicht nicht ein Anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, zum Geschäftsbetrieb in demselben Umfange wie die unter Z ffer 1 genannten Handlungsreisenden.
Auf die Ertheilung. er fn und Zurücknahme der Ge⸗ werbelegitimationskarte finden die Bestimmungen des Titels II der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende An⸗ wendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (8 57 b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagu der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet und daß die au
estimmungen getroffenen Verfügungen nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar . Aufsichts⸗ behörde , werden können.
3) Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte . werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden. ö.
4) Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der aus⸗ ländischen Handlungsreisenden (Ziffer 1 und finden die Bestimmungen des Titels HI der Gewerbeordnun sprechende Anwendung. 3
III. Formulare für Wandergewerbescheine.
Die Wandergewerbescheine sind nach (den unter I liegenden) ) Formularen auszustellen, von welchen Formular für Inländer und Ausländer in den Fällen des 8 55 Ziff Reichs · G
) In der heute ebe Nu des veroöffen licht. heute ausgegebenen Nummer