1896 / 292 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich Prenßis

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.

Mn 292z.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landgerichts-⸗Räthen Döring zu Erfurt und Taureck zu Elbing den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Oberst⸗Lieutenant Grafen von Schwerin, Kom⸗ mandeur des Kadettenhauses in Plön, die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Major a. D. Baron von Bistr am zu Blankenburg a. H., bisher Eskadron⸗Chef im Dragoner⸗Regiment von Arnim (2. renden rn gf her, Nr. 12, dem Regierungs⸗Rath Schmucker zu Straßburg i. E., dem Amtsgerichts⸗Rath a. D. Wittekop zu Kleve, dem Domänenpächter, Amtsrath Schrewe zu Kleinhof⸗Tapiau im Kreise Wehlau, dem In⸗ spektor der direkten Steuern Kremer zu Straßburg i. E., dem Steuer⸗Einnehmer erster Klasse Bruns zu Wernigerode und dem pensionierten Lehrer Dr. phil. Oppel zu Frankfurt a. M. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Kaufmann und Stadtrath Hermann Sallbach u Elbing, dem städtischen Kämmerer und Sparkassen⸗ Rendanten Wedel zu Müncheberg im Kreise Lebus und dem Disponenten Theodor Stille zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem früheren Gemeinde⸗Vorsteher, Landwirth Jul ius Achilles zu Jerstedt im Kreise Goslar, den städtischen Steuer⸗ erhebern a. D. Heinrich Kaje und ABugust Eulner zu Berlin, dem Eisenbahn-Lokomotivheizer a. D. Münster zu Homberg im Kreise Mörs und dem Amtsgerichts⸗Kanzlei⸗ gehilfen a. D. Knitsch zu Gleiwitz das Allgemeine Ehren⸗ zeichen, sowie

dem Bahnmeister Ludwig Folkerts zu Andernach die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren 4 die Erlaubniß zur An⸗

, der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Groß⸗ herzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Obersten Koeppel, Kommandeur des 4. Badischen Infanterie⸗Regiments Prinz Wilhelm Nr. 112, und dem Obersten Grafen von Hardenberg, Kommandeur

des Kurmärkischen Dragoner⸗Regiments Nr. 14;

des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub desselben Ordens:

dem Ober⸗Stabsarzt erster Klasse Dr. Busch, Regiments⸗ Arzt des 5. Badischen Infanterie⸗Regiments Nr. 113, be— ausrast mit Wahrnehmung der divisiongärztlichen Funktionen bei der 29. Dwision, und

dem Qber⸗Stabgarzt erster Klasse Dr. Thelemann, Regimente⸗Arzt des 2. Badischen Dragoner⸗Regiments Nr. 21;

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Major Bopp, aggregiert dem 4 Badischen Infanterie⸗ Regiment Prinz Wilhelm Nr. 112, dem Hauptmann Breisacher im 4. Badischen Infanterie⸗ Regiment Prinz Wilhelm Nr. 112, dem Major Doxie und dem Hauptmann Meyer, beide im 6. Badischen Infanterie⸗Regiment Kaiser Friedrich III. Nr. 114, dem Major von Schmidt im Kurmärkischen Dragoner⸗ Regiment Nr. 14, dem Major von Nathusius im 3. Badischen Dragoner⸗ Regiment Prinz Karl Nr. 2 und dem Major z. D. Hancke, Kommandeur des Landwehr⸗ bezirks Stockach;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Eichenlaub desselben Ordens:

* Buchholtz im 4. Badischen Infanterie⸗

dem Regiment

rinz Wilhelm Nr. 112, dem

auptmann Becker im 5. Badischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 113,

dem Hauptmann Francke im 6. Badischen Infanterie⸗ Regiment Raiser Friedrich III. Nr. 114 und

dem uptmann Keiler im 7. Badischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 142

der Großherzoglich badischen kleinen goldenen Veil ene Wehn fön

dem Vize⸗Feldwebel Buß im 5. Badischen anterie⸗ Negiment 3 üs; ö

der Großherzoglich badischen silbernen eg gn f. r fern. den Vlze⸗Feldwebeln und Hoboisten Handloser und Ding er und een, w fldiccen Nnfanterie Regiment ais mmt m 6. Ba anterie⸗Regimen er riedrich II. Nr. 114, und ]

Berlin, Mittwoch,

dem Wachtmeister Schumann im Kurmärkischen Dragoner⸗ Regiment Nr. 14;

des Komthurkreuzes des 2 lich mecklen⸗ burgischen Haus-Ordens der Wen 69h Krone:

dem Oberst⸗Lieutenant von der Lühe, persönlichem Ad⸗ jutanten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg;

ferner:

des Komm andeurkreuzes zweiten Grades des Königlich dänischen Danebrog-Ordens: dem Obersten von Bose, Kommandeur des 6. Badischen Infanterie⸗Regiments Kaiser Friedrich III. Nr. 114, und dem Major von Arnim, etatsmäßigem Stabsoffizier des Kurmärkischen Dragoner-Regiments Nr. J4; sowie

des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: ; dem Premier⸗Lieutenant Freiherrn von Wangenheim, à la suite des Garde⸗Füsilier⸗Regiments und Flügel⸗Adju⸗ tanten Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗ Coburg und Gotha.

Deu tsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: an Stelle des unter Belassung des Ranges eines Raths erster Klasse in den einstweiligen Ruahestand . bisherigen Gouverneurs von Deutsch⸗Ostafrika, Majors à la suite der Armee Dr. von Wissmann den Obersten und Kommandeur des Grenadier⸗Regiments Prinz Carl von Preußen (2. Branden⸗ burgisches) Nr. 12 Liebert zum Gouverneur von Deutsch⸗ Ostafrika zu ernennen.

Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Santa Cruz de Teneriffe (Canarische Inseln) Adolph Büchle ist die er⸗ betene Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden.

Bekanntmachung.

Der Fernsprechverkehr mit Frankenberg (Sachsen) bzw. Hohenstein-Ernstthal ist eröffnet worden. Die bühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt je 1 S6 Berlin O, den . , , 1896. Der Kaiserliche Ober⸗Poftdirektor. In Verretung: Schulze.

Landespolizeiliche Anordnung.

In Abänderung der Landespolizeilichen Anordnung vom 22. Juli 1895, betreffend die . der Schweineseuchen Sonder⸗Beilage zu Stück 33 des Amtsblattes —, sowie der den gleichen Geaenstand betreffenden landespolizeilichen Anordnung vom 29. Dezember 1896 Amtsblatt für 1896, Seite 3 und 4 wird hier⸗ durch auf Grund der 19 bis 22 und 26 bis 29 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen Reichs⸗Gesetzbl. S. 153 —, 26. des Art. 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des etzteren Gesetzes vom J. Mal 1894 irh e rr S. 405 Folgendes bestimmt:

Der § 11 erhält folgende Fassung:

Alle Personen, Ie, sich mit dem Ankauf oder Ver⸗ trieb von Schweinen gewerbsmäßig beschäftigen, find ver⸗ flichtet, die von ihnen angekauften und h. Vertrieb be⸗ . Schweine durch einen beamteten Thierarzt unter⸗ suchen zu lassen.

Die Untersuchung hat zu erfolgen, bevor die Schweine in den Verkehr gebracht werden, bezw. wenn die Schweine auf . angekauft wurden, bevor sie den betreffenden Marktort verlassen.

Die Untersuchung erstreckt sich nicht auf fette, zum Schlachten bestimmte Schweine.

Ueber den Gesundheitszustand der untersuchten Schweine haben sich die in Abs. 1 bezeichneten Personen ein Zeugniß ausstellen zu . welches die Transportführer (Händler,

Wagenführer u. . w. stets bei sich zu führen haben.

Das Zeugniß hat eine Gültigkest für drei Tage.

Werden die Transportführer nn. * ohne das geforderte Ge e m, betroffen, so hat die Ortspolizeibehörde die Absperrung der betreffenden Schweine bis zur erfolgten Unter⸗ suchung derselben durch einen beamteten Thierarzt anzuordnen.

Ferner haben die Transportführer (Abs. 4 ein Kontrol⸗ buch zu führen, in welchem der Name und Wohnort des Be . und des Begleiters, sowie die Zahl und der Ursprungs⸗ ort Schweine angegeben ist. Zahlen sind in Buch⸗ staben anzugeben.

1896.

Das Kontrolbuch ist sofort nach dem Eintreffen eines Transports in einem Orte, in welchem die Schweine verkauft oder umgetauscht werden sollen, der Ortsbehörde vorzulegen.

Letztere prüft die Richtigkeit der Angaben über die An⸗ ahl der Schweine und trägt einen Vermerk über die erfolgte Fouse in das Kentrolbuch ein.

Jeder Zu⸗ und Abgang von Schweinen eines Transports ist im Kontrolbuch zu vermerken. Beim Abgang durch Ver⸗ kauf, Unmtausch u. s. w. ist auch der Erwerber nach Namen und Wohnort in das Kontrolbach einzutragen.

Verendet ein Schwein während der Beförderung, so ist unverzüglich behufs Feststellung der Todesursache der beamtete Thierarzt oder dessen Vertreter auf Staatskosten zuzuziehen. Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem Transport enffernt oder in Berührung oder in Ge⸗ meinschaft mit anderen Schweinen gebracht werden.

Das Kontrolbuch sowie die Gesundheitszeugnisse sind jederzeit auf Verlangen den Ortspolizeibehörden, sowie den beamteten Thierärzten und polizeilichen Exekutivbeamten von dem Transportführer (Abs. 4) vorzuzeigen.

Bekanntmachung.

Die Verfügung, betreffend die den beamteten Thierärzten für die gemäß 8 11 der landespolizeilichen Anordnung zur Bekämpfung der Schweineseuchen, vom 22. Juli 1895 Sonder⸗Beilage zum Amtsblatt für 1895, Stück 32, Seite 388 und 39 vorzunehmenden Untersuchungen der Händler⸗ schweine zu gewährenden Vergütungen, vom 20. Mai d. J. Amtsblatt für 1896, Seite 174 erhält nachstehende Fassung: . .

Für die am Wohnort des Thierarztes oder in einer Eni⸗ fernung von weniger als 2 kim von dem Wohnorte statt⸗ findenden Untersuchungen sind einschließlich der Ausstellung des Gesundheitsscheins an Gebühren zu entrichten:

für 1 9 Schweine. 150

n,

M0 1

mehr als 100

Für die Untersuchung der Schweine in einer Entfernung von 2 km oder mehr von dem Wohnorte des Thierarztes einschließlich der Ausstellung des Gesundheitsscheins sind an Gebuͤhren zu entrichten:

für 1 50 Schweine 6 S, „51 - 106 8 w mehr als 100 3 .

Außerdem sind die nach der Königlichen Verordnung vom 17. September 1876 (G⸗S. Seite 411) zu berechnenden Reise⸗ kosten zu entrichten.

Gehören die zu untersuchenden Schweine mehreren Per⸗ onen oder werden an demselben Tage und Orte Unter⸗ , von Schweinen für mehrere Besitzer vorgenommen so sind die zu entrichtenden Gebühren und Reisekosten na Verhältniß der Zahl der untersuchten Schweine zu vertheilen.

III.

ö. die Untersuchungen von Schweinen, die gelegentlich der Beaufsichtigung von Schweinemärkten stattfinden, sind an Gebühren zu entrichten:

für 1 —2 Schweine

/ 26 —– 69 n,

„51-1900 „, . für 101 und i. ö ö

Neben diesen Gebühren dürfen Reisekoften ünd Tagegelder nicht berechnet werden.

Posen, den 2. Dezember 1896

Der Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: Krahmer.

100 ,

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Direltor der Königlichen Blinden⸗Anstalt zu Stegl bei Berlin Karl Wulff den Charakter als Schulrath dem Range eines Raths vierter Klasse zu verleihen.

Finanz⸗Ministerium.

Schon bei früheren Gelegenheiten ist von hier aus an⸗ erkannt worden, daß die von preußischen Staatsbeamten in Anlaß ihrer Versetzung beizubringenden polizeilichen Be⸗ scheinigungen über das Leerstehen ihrer bisherigen Wohnung während der Zeit, für welche fie Miethsentschädigung aus der Staatskasse beanspruchen, keines Stempels bedürfen.

preußische 2, r. 24. Februar 1877 (Pr

3 s ,

k ihrer Versetzung, welche häu i e

durch die Umzugs kosten und die * e